C3 23 92
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17 janvier 2024Français19 min
C3 23 92 ENTSCHEID VOM 17. JANUAR 2024 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp gegen Y _________, Beklagte...
Source vs.ch
C3 23 92
ENTSCHEID VOM 17. JANUAR 2024
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp
gegen
Y _________, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Walter, Brig
(Haftpflicht)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 9. Mai 2023 [VIS Z1 22 40]
Sachverhalt
A. X _________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 in A _________. Auf dieser Parzelle sägte Y _________ am 28. Oktober 2016 ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers zwei Tannen ab. Mit Strafbefehl vom 2. September 2019 wurde Y _________ dafür der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und das Zivilbegehren des Grundeigentümers auf den Zivilweg verwiesen.
B. Am 23. Mai 2022 reichte X _________ beim Bezirksgericht Visp eine Klage gegen Y _________ ein und verlangte Schadenersatz für die auf der Parzelle Nr. xxx1 in A _________ abgesägten Bäume. Das Bezirksgericht Visp wies am 9. Mai 2023 die Klage ab.
C. Dagegen erhob X _________ am 14. Juni 2023 beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts vom 9. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz für die zwei beim Eingangsbereich auf der Parzelle Nr. xxx1 in A _________ liegenden abgesägten Bäume in der Höhe von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 28.10.2016 zu bezahlen. Die Bezifferung erfolgt vorliegend gestützt auf Art. 85 StPO als Schätzungswert und kann erst nach der gerichtlichen Expertise definitiv festgelegt werden.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
3. Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten des Beschwerdegegners.
4. Der Beschwerdegegner bezahlt dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung.
D. Das Bezirksgericht hinterlegte am 16. Juni 2023 die Verfahrensakten. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2023 unaufgefordert eine Replik ein.
Erwägungen
1.
1.1
Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-ZPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, womit es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die Klage auf Schadenersatz betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit des Zivilrechts, weshalb sich der Rechtsmittelweg nach dem Streitwert richtet. Der Beschwerdeführer und erstinstanzliche Kläger hat eine unbezifferte Forderungsklage gemäss Art. 85 ZPO eingereicht und als Mindestwert einen Betrag von Fr. 5'000.00 angegeben, welcher als vorläufiger Streitwert gilt (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 E. 4.1). Damit ist die Streitwertgrenze für die Berufung nicht erreicht, womit das Urteil korrekterweise mit Beschwerde angefochten wurde.
1.2
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der erstinstanzliche Kläger hat das Urteil des Bezirksgerichts am 15. Mai 2023 in Empfang genommen und mit seiner Eingabe vom 14. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das vereinfachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG). Da vorliegend aufgrund des tiefen Streitwerts das vereinfachte Verfahren anwendbar war (Art. 243 ff. ZPO), liegt die Spruchkompetenz im Beschwerdeverfahren beim Einzelrichter. Dieser entscheidet neu, wenn er die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist; ist sie nicht spruchreif, hebt er den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (Art. 327 ZPO; BGE 136 III
1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das vereinfachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG). Da vorliegend aufgrund des tiefen Streitwerts das vereinfachte Verfahren anwendbar war (Art. 243 ff. ZPO), liegt die Spruchkompetenz im Beschwerdeverfahren beim Einzelrichter. Dieser entscheidet neu, wenn er die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist; ist sie nicht spruchreif, hebt er den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im Übrigen kann die Zivilkammer den angefochtenen Entscheid, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (Art. 327 ZPO; BGE 136 III
247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014, S. 238 f.).
1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4).
Der Beschwerdeführer benennt in seiner Beschwerde neben der Edition der Verfahrensakten und dem angefochtenen Urteil samt Sendungsverfolgung die gerichtliche Expertise sowie die Parteieinvernahme als Beweismittel. Die letztgenannten Beweismittel sind
im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf die obigen Ausführungen nicht zuzulassen. Es wird denn auch nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Beweismittel für das Beschwerdeverfahren wesentliche Erkenntnisse liefern sollten. Über die genannten Beweismittel, insbesondere die Expertise, ist erst zu befinden, sofern der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Verfahren mit einem Beweisverfahren weitergeführt wird. Soweit der Beschwerdeführerin in seiner Replik neue Tatsachenbehauptungen in Bezug auf den Standort der zwei Tannen in das Verfahren einbringt, sind auch diese gestützt auf Art. 326 ZPO unbeachtlich.
2.
2.1 Die Vorinstanz wies die Klage ab und führte zur Begründung an, der Kläger hätte dem Gericht konkret aufzeigen müssen, welche zwei Tannen vom Beklagten abgesägt worden seien. Die klägerische Darstellung bis zum Aktenschluss erlaube es nicht, die beiden widerrechtlich gefällten Tannen, welchen den eingeklagten wirtschaftlichen Schaden darstellen würden, zu erkennen, um deren Wert im Rahmen der beantragten Gerichtsexpertise bestimmen zu lassen. Im Weiteren legt sie dar, auch aus dem Strafbefehl vom 2. September 2019 gehe nicht hervor, welche zwei Tannen vom Beklagten abgesägt worden seien. Dem Situationsplan vom 8. November 2018 lasse sich ebenfalls nicht entnehmen, welche zwei der neun eingezeichneten Baumstrünke vorliegend Streitgegenstand bilden würden. Was die Edition der Strafakten SAO 16 2262 betreffe, genüge ein pauschaler Verweis nicht. Es sei nicht am Gericht herauszufinden, wo in umfangreichen Dokumenten eine Behauptung belegt werde. Schliesslich führt das Bezirksgericht aus, der Kläger sei anwaltlich vertreten. Die Gegenpartei habe anlässlich ihrer Stellungahme vom 1. Juli 2022, zumindest ansatzweise, auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen. In seiner Replik vom 14. Oktober 2022 unterlasse es der Kläger als beweisbelastete Partei, den Schaden substantiiert darzulegen. Dieses Unterlassen des Klägers sei ihm selbst zuzuschreiben. Für die richterliche Fragepflicht bestehe kein Raum.
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Erwägungen. Er wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Beschwerdegegner habe in seiner Klageantwort ausdrücklich anerkannt, dass er zwei Tannen abgesägt habe. Aus diesem Grund greife keine darüberhinausgehende Substantiierungslast. Ein solche sei zudem vorliegend ebenfalls eingehalten. Es sei irrelevant, dass noch sieben weitere Bäume auf der Parzelle Nr. xxx1 stehen würden, da der Beschwerdegegner das Absägen der zwei Bäume sowohl im Strafverfahren und in seiner Klageantwort ausdrücklich anerkannt habe. Gemäss act. 38 und
39 des Strafverfahrens SAO 16 2262 seien die zwei abgesägten Bäume resp. deren
Standort klar und deutlich eingezeichnet. In act. 16 erwähne der Beschwerdegegner, dass er die zwei «Bäumchen» direkt bei der Treppe zum Hoteleingang abgesägt habe. Es sei für alle Beteiligten klar, um welche zwei Bäume es sich handle. In der vorinstanzlichen Replik sei zudem weiter präzisiert worden, dass es sich bei den gefällten Tannen auch um einen Sichtschutz gehandelt und diese das Ambiente beim Restaurant verbessert hätten. Damit sei in der Replik auch impliziert worden, dass es sich um die beim Eingangsbereich liegenden Tannen handeln müsse, da nur diese die genannten Funktionen erfüllen könnten. Indem die Vorinstanz bei diesen weitergehenden Ausführungen in der Replik auf eine ungenügende Substantiierung geschlossen habe, habe sie überspitzt formalistisch und damit in unzulässiger Weise und in Verletzung von Art. 29 Abs.
1 BV und Art. 55 ZPO geurteilt. Indem der Beschwerdegegner das Absägen von zwei Tannen anerkenne und in den Strafakten im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich erwähne, dass es sich bei den zwei Bäumen um diejenigen direkt bei der Treppe handle und trotzdem im vorliegenden Verfahren behaupte, er wisse nicht, für welche zwei Bäume Schadenersatz verlangt werde, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich.
2.2 Die vorliegende Angelegenheit war aufgrund ihres Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren sind die formellen Anforderungen an eine Klage in bestimmter Hinsicht (z.B. hinsichtlich der Form der Klage [Art. 244 ZPO] oder der verstärkten richterlichen Fragepflicht [Art. 247 Abs. 1 ZPO]) herabgesetzt, was letztlich der prozessökonomischen Erledigung des Verfahrens und dem Schutz der schwächeren Partei dienen soll (BGE 139 III 368 E. 3.4). Die Unterschiede zum ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) dürfen jedoch nicht überschätzt werden (BGE 139 III 368 E 3.4). Wie im ordentlichen Verfahren (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) gilt auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten (Bundesgerichtsurteil 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 2 zu Art. 247 ZPO). Zwar muss die Klage im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 244 Abs.1 ZPO nur die Parteien (lit. a) und die Rechtsbegehren nennen (lit. b), den Streitgegenstand bezeichnen (lit. c) sowie wenn nötig den Streitwert angeben (lit. d), jedoch dürfen diese minimalen Anforderungen an die Klage nicht darüber hinwegtäuschen, dass es im Rahmen der Verhandlungsmaxime immer noch Aufgabe der Parteien ist, im Verlaufe des Gerichtsverfahrens dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und entsprechende Beweise anzubieten (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO), wobei es sich hierbei lediglich um eine Abschwächung der Verhandlungsmaxime handelt (FRAEFEL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021, N.
1 zu Art. 247 ZPO; vgl. auch ZWR 2021 S. 132 f.). Selbst in Verfahren nach der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO muss sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien gleich wie im ordentlichen Verfahren zurückhalten (BGE 141 III
569 E. 2.3.1).
Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III
519 E. 5.2.1.1, 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III
519 E. 5.2.1.1, 127 III 365 E. 2b; Bundesgerichtsurteile 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021 E. 3.31, 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Behauptungs- und Substantiierungslast grundsätzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; Bundesgerichtsurteile 4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1, 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1, 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2, 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5).
Dass ein Verweis auf die Akten grundsätzlich nicht genügt, bedeutet indessen nicht, dass jeglicher Verweis unzulässig und damit unbeachtlich wäre. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523 f.; Bundesgerichtsurteile 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2, 4A_588/2018 vom 27. Juni 2019 E. 4.3.2). Es ist stets vor Augen zu halten, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss. Das Zivilprozessrecht hat eine dienende Funktion. Es ist nicht Selbstzweck, sondern ist vielmehr darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E.
4.4.3.3 S. 463 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2).
2.3 Der Beschwerdeführer und erstinstanzliche Kläger verlangt vom Beschwerdegegner und erstinstanzlichen Beklagten für die auf der Parzelle Nr. xxx1 in A _________ abgesägten Bäume Schadenersatz. In seiner ersten Tatsachenbehauptung umschrieb er den Streitgegenstand. Er spezifizierte die Tannen in seiner Klage einzig dahingehend, dass sich diese auf der Parzelle Nr. xxx1 befinden und rund 30-jährig sind. Er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das dem Verfahren vorangegangenen Strafverfahren in dieser Sache, indem er einerseits den Strafbefehl als Beilage einreichte und anderseits die Edition der Strafakten des Verfahrens SAO 16 2262 verlangte. Ein solcher pauschaler Verweis auf Beilagen vermag mit Blick auf die in E. 2.2 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in jedem Falle zu genügen.
2.4 Vorliegend gilt es jedoch zunächst das prozessuale Verhalten der Gegenpartei zu beachten. Der Beschwerdegegner anerkannte in seiner Klageantwort, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Parzelle Nr. xxx1 in A _________ ist und dass er selbst zwei Tannen abgesägt hatte. Er anerkannte auch, dass die im Strafverfahren SAO 16 2262 vom Beschwerdeführer gestellten Zivilbegehren auf den Zivilweg verwiesen wurden. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdegegner im genannten Strafverfahren vor, ebendiese Tannen abgesägt zu haben. Das Strafverfahren wurde mit Strafbefehl vom 2. September 2019, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, abgeschlossen. Aufgrund der Klage und des Verweises auf das Strafverfahren bzw. den rechtskräftigen Strafbefehl wusste der Beschwerdegegner darum, dass Streitgegenstand des vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren keine anderen Tannen bilden, als die, die bereits im Mittelpunkt des strafrechtlichen Verfahrens standen, die er eingestandermassen abgesägt hatte und wofür er verurteilt worden war. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort bestritt, dass auf dem betreffenden Grundstück lediglich zwei Tannen stehen bzw. standen und dass diese 30-jährig sind. Dem Beschwerdegegner war es entgegen der Ansicht der Vorinstanz in voller Kenntnis des ihm angelasteten und von ihm zugegebenen Sachverhalts sowie aufgrund der Bezugnahme auf das Strafverfahren durchaus möglich, zum geltend gemachten Schaden Stellung zu nehmen. Dies durfte von ihm auch ohne weiteres erwartet bzw. verlangt werden. Der Beschwerdegegner verhält sich wider Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn er in diesem Verfahren einwendet, er wisse nicht, um welche Bäume es gehe, obwohl er gleichzeitig anerkannte, dass er zwei Tannen abgesägt hatte und im Strafverfahren den diesbezüglichen Strafbefehl auch nicht angefochten hatte.
2.5 Im Weiteren wäre es auch für das Bezirksgericht ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar bzw. möglich gewesen, festzustellen, welche zwei Tannen Streitgegenstand des Verfahrens bilden und über welche abgesägten Tannen eine Expertise für die Bestimmung des Schadens durchzuführen ist. Bereits ein kurzer Blick in die Strafakten hätte es dem Bezirksgericht ermöglicht, den Standort der zwei abgesägten Tannen zu bestimmen, zumal die Strafakten keineswegs umfangreich sind und damit nicht gesagt werden kann, dass die Tatsachen zusammengesucht werden mussten. Die Strafakten umfassten unter anderem Fotoaufnahmen sowie einen Situationsplan des Eingangsbereichs, auf welchen auch die abgesägten Tannen ersichtlich sind (S. 20 ff. Strafakten SAO 2016 2262). Ein problemloser Zugriff auf die massgebenden Informationen war ohne weiteres gewährleistet und es bestand kein Interpretationsspielraum. Da diesem Zivilverfahren ein Strafverfahren mit exakt derselben widerrechtlichen Handlung, dem Absägen von zwei Tannen, vorausgegangen ist und der Beschwerdegegner diese Handlung auch anerkannte, hatten beide Prozessparteien, volle Kenntnis des Streitgegenstands, weshalb auf eine detailliertere Übernahme der entsprechenden Informationen in die Rechtsschriften, d.h. des genauen Standortes der Tannen, ohne Rechtsnachteil verzichtet werden durfte. Infolge dieser Ausgangslage und insbesondere der Anerkennung der ihm in der Klage vorgeworfenen Handlung durch den Beklagten musste der Kläger bzw. Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine Tatsachenbehauptungen in seiner Replik nicht in Einzeltatsachen zergliedern und umfassender als in der Klage darstellen. Eine darüberhinausgehende Substantiierungspflicht bestand mithin nicht und der Verweis auf das strafrechtliche Verfahren reichte vorliegend aus.
2.6 Selbst wenn die Vorinstanz nicht in den Akten hätte nachschauen müssen bzw. der Verweis auf das Strafverfahren ungenügend gewesen wäre, hätte sie zumindest gestützt auf die im vereinfachten Verfahren geltende richterliche Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) durch eine simple Nachfrage darauf hinwirken müssen, dass der Beschwerdeführer den Standort der zwei Tannen genauer bezeichnet, dies obschon der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Denn der Beschwerdegegner wäre dadurch nicht benachteiligt worden, zumal er das Absägen von zwei Tannen ausdrücklich anerkannte. Es wäre folglich nicht darum gegangen, eine ungenügende, unverständliche Klage durch die Fragepflicht rechtsgenügend zu vervollständigen, womit allenfalls die Klägerpartei einseitig bevorzugt worden wäre, sodass für die richterliche Fragepflicht unter Umständen kein Raum bestanden hätte. Vielmehr musste sich der Bezirksrichter bezüglich eines Sachverhalts vergewissern, welcher beiden Prozessparteien vollumfänglich bekannt war.
2.7 Die von der Vorinstanz ausgeübte Formstrenge im vorliegenden Fall lässt sich daher sachlich nicht rechtfertigen. Indem die Vorinstanz die Klage aufgrund ungenügender Behauptungen bzw. ungenügender Substantiierung abwies, obschon der Beschwerdegegner und erstinstanzlich Beklagte das Absägen der Tannen und damit die auch im Zivilverfahren zentrale widerrechtliche Handlung anerkannte, wobei sich der Standort der zwei Tannen aus den edierten Strafakten ergibt, stellte sie überspannte Anforderungen an die Rechtsschriften des Beschwerdeführers bzw. erstinstanzlichen Kläger und versperrte ihm damit in unzulässiger Weise den Rechtsweg (vgl. BGE 142 IV 152 E. 4.2; 135 I 6 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 4A_218/2021 vom 1. September 2022 E. 3.1.3, 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.2). In diesem Zusammenhang bleibt nochmals zu erwähnen, dass das Zivilprozessrecht eine dienende Funktion innehat und darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Die Vorinstanz verletzt demzufolge mit ihrem Entscheid das Verbot des überspitzen Formalismus in klarer Weise.
2.8 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen. Da ein Beweisverfahren durchzuführen ist, ist die Sache (noch) nicht spruchreif. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 1 lit. a ZPO).
3.
3.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag durch, den Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der Beschwerdegegner als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) sind zusammen mit dem Endentscheid durch die Vorinstanz festzusetzen.
3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gemäss Art. 16 Abs. 1 GTar bewegt sich die Gebühr im vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 2‘001.00 bis Fr. 8‘000.00 in einem Rahmen von Fr. 650.00 bis Fr. 1'800.00. Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar).
Das Kantonsgericht hatte sich einzig mit der Frage zu befassen, ob der Beschwerdeführer und erstinstanzliche Kläger seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen ist. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1‘000.00 festzusetzen und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der Beschwerdegegner schuldet dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.00 für geleisteten Kostenvorschuss.
3.3 Für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren beträgt der Honorarrahmen bei einem Streitwert von Fr. 5‘000.00 zwischen Fr. 1‘500.00 bis Fr. 2‘500.00 (Art. 32 GTar). Da es sich um ein eher unterdurchschnittliches Verfahren ohne besonderen Aufwand handelt, ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Ausgangsgemäss schuldet der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer diese Parteientschädigung.
1. Die Beweismittelanträge werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 9. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden zusammen mit dem Endentscheid durch die Vorinstanz festzusetzen sein.
4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.00, werden Y _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Y _________ schuldet X _________ für geleisteten Vorschuss Fr. 1'000.00.
5. Y _________ bezahlt X _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00.
Sitten, 17. Januar 2024