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Décision

C3 23 92

KGVS-20240117-C3-23-92-20240614-411-ZWR-2024-152-157.pdf

17 janvier 2024Français11 min

Source vs.ch

Considérants

152.

RVJ / ZWR 2024 Zivilprozessrecht – Vereinfachtes Verfahren – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 17. Januar 2024, X. c. Y. – C3 23 92 Behauptungs- und Substantiierungslast im vereinfachten Verfahren - Abschw‰chung der Verhandlungsmaxime im vereinfachten Verfahren (Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 247 ZPO; E. 2.2). - Anerkennt der Beklagte in seiner Klageantwort den ihm in der Klage vorgeworfenen Sachverhalt und bildete dieser bereits Gegenstand eines rechtskr‰ftigen Strafbefehls, so gen¸gt bez¸glich der Einzelheiten im Allgemeinen ein Verweis auf das Strafverfahren (E. 2.3 und 2.4). - Im vereinfachten Verfahren darf vom Richter verlangt werden, dass er bei einem im Grundsatz anerkannten Sachverhalt zur Kl‰rung einer Einzelheit die wenig umfangreichen Strafakten konsultiert oder in Aus¸bung der ihm obliegenden Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) beim Kl‰ger nachfragt (E. 2.5 und 2.6). - Vorliegend Verletzung des Verbots des ¸berspitzten Formalismus, indem die Klage aufgrund ungen¸gender Behauptungen bzw. ungen¸gender Substantiierung abgewiesen wurde (E. 2.7). Fardeau de l’allégation et de la motivation des allÈguÈs en procÈdure simplifiÈe - AttÈnuation de la maxime des dÈbats en procÈdure simplifiÈe (art. 55 al. 1 en lien avec art. 247 CPC; consid. 2.2). - Si dans sa rÈponse, le dÈfendeur admet les faits qui lui sont imputÈs dans la demande et que ceux-ci ont dÈj‡ fait l’objet d’une ordonnance pénale entrée en force et exÈcutoire, le simple renvoi par le demandeur à la procédure pénale s’agissant du dÈtail des faits est en gÈnÈral suffisant (consid. 2.3 et 2.4). - En procédure simplifiée, il peut être requis du juge qu’il consulte un dossier pénal peu volumineux dans le but de clarifier un détail d’un Ètat de fait sur le principe admis ou qu’il interroge le demandeur dans le cadre de son devoir d’interpellation accru découlant de l’art. 247 al. 1 CPC (consid. 2.5 et 2.6). - En l’occurrence, en rejetant la demande en raison d’une allégation, respectivement d’une motivation des allÈguÈs insuffisante, l’autorité intimée a commis une violation de l’interdiction du formalisme excessif (consid. 2.7). Sachverhalt (Zusammenfassung) X. ist Eigent¸mer der Parzelle Nr. xxx1 in A. Auf dieser Parzelle s‰gte Y. am 28. Oktober 2016 ohne Einwilligung des Grundst¸ckeigent¸mers zwei Tannen ab. Mit Strafbefehl vom 2. September 2019 wurde Y. daf¸r der Sachbesch‰digung schuldig gesprochen und das Zivilbegehren des Grundeigent¸mers auf den Zivilweg verwiesen. X reichte eine Klage gegen Y ein und verlangte Schadenersatz f¸r die auf der Parzelle -- 1 of 6 -RVJ / ZWR 2024 153 Nr. xxx1 in A. abges‰gten B‰ume. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Aus den Erw‰gungen

2.2

Die vorliegende Angelegenheit war aufgrund ihres Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren sind die formellen Anforderungen an eine Klage in bestimmter Hinsicht (z.B. hinsichtlich der Form der Klage [Art. 244 ZPO] oder der verst‰rkten richterlichen Fragepflicht [Art. 247 Abs. 1 ZPO]) herabgesetzt, was letztlich der prozessˆkonomischen Erledigung des Verfahrens und dem Schutz der schw‰cheren Partei dienen soll (BGE 139 III 368 E. 3.4). Die Unterschiede zum ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) d¸rfen jedoch nicht ¸bersch‰tzt werden (BGE 139 III 368 E 3.4). Wie im ordentlichen Verfahren (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) gilt auch im Rahmen des vereinfachten Verfahrens grunds‰tzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Kl‰ger hat die anspruchsbegr¸ndenden Tatsachen zu behaupten (Bundesgerichtsurteil 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3; HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenbˆhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 2 zu Art. 247 ZPO). Zwar muss die Klage im vereinfachten Verfahren gem‰ss Art. 244 Abs.1 ZPO nur die Parteien (lit. a) und die Rechtsbegehren nennen (lit. b), den Streitgegenstand bezeichnen (lit. c) sowie wenn nˆtig den Streitwert angeben (lit. d), jedoch d¸rfen diese minimalen Anforderungen an die Klage nicht dar¸ber hinwegt‰uschen, dass es im Rahmen der Verhandlungsmaxime immer noch Aufgabe der Parteien ist, im Verlaufe des Gerichtsverfahrens dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren st¸tzen, darzulegen und entsprechende Beweise anzubieten (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungen¸gende Angaben zum Sachverhalt erg‰nzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO), wobei es sich hierbei lediglich um eine Abschw‰chung der Verhandlungsmaxime handelt (FRAEFEL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021, N. 1 zu Art. 247 ZPO; vgl. auch ZWR 2021 S. 132 f.). Selbst in Verfahren nach der sozialen Untersuchungsmaxime gem‰ss Art. 247 Abs. 2 ZPO muss sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien -- 2 of 6 --

154.

RVJ / ZWR 2024 gleich wie im ordentlichen Verfahren zur¸ckhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es gen¸gt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren st¸tzenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Z¸gen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollst‰ndiger Tatsachenvortrag wird als schl¸ssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zul‰sst. Soweit der Prozessgegner den schl¸ssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine ¸ber die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundz¸gen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass dar¸ber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, 127 III 365 E. 2b; Bundesgerichtsurteile 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021 E. 3.31,4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass der Behauptungsund Substantiierungslast grunds‰tzlich in den Rechtsschriften nachzukommen ist. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen gen¸gt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3; Bundesgerichtsurteile 4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1,4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2,4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1,4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2,4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Dass ein Verweis auf die Akten grunds‰tzlich nicht gen¸gt, bedeutet indessen nicht, dass jeglicher Verweis unzul‰ssig und damit unbeachtlich w‰re. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Z¸gen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2) und wird f¸r Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu pr¸fen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine ‹bernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen l‰sst (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November -- 3 of 6 -RVJ / ZWR 2024 155 2020 E. 4.2). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterkl‰rend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erl‰utert wird, dass die Informationen ohne weiteres zug‰nglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden m¸ssen (BGE 144 III

519.

E. 5.2.1.1 S. 523 f.; Bundesgerichtsurteile 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2,4A_588/2018 vom 27. Juni 2019 E. 4.3.2). Es ist stets vor Augen zu halten, dass eine sinnvolle Prozessf¸hrung mˆglich sein muss. Das Zivilprozessrecht hat eine dienende Funktion. Es ist nicht Selbstzweck, sondern ist vielmehr darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 4A_360/2020 vom 2. November 2020 E. 4.2).

2.3

Der Beschwerdef¸hrer und erstinstanzliche Kl‰ger verlangt vom Beschwerdegegner und erstinstanzlichen Beklagten f¸r die auf der Parzelle Nr. xxx1 in A. abges‰gten B‰ume Schadenersatz. In seiner ersten Tatsachenbehauptung umschrieb er den Streitgegenstand. Er spezifizierte die Tannen in seiner Klage einzig dahingehend, dass sich diese auf der Parzelle Nr. xxx1 befinden und rund 30-j‰hrig sind. Er verwies in diesem Zusammenhang ausdr¸cklich auf das dem Zivilverfahren vorangegangene Strafverfahren in dieser Sache, indem er einerseits den Strafbefehl als Beilage einreichte und anderseits die Edition der Strafakten des Verfahrens SAO […] verlangte. Ein solcher pauschaler Verweis auf Beilagen vermag mit Blick auf die in E. 2.2 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in jedem Falle zu gen¸gen.

2.4

Vorliegend gilt es jedoch zun‰chst das prozessuale Verhalten der Gegenpartei zu beachten. Der Beschwerdegegner anerkannte in seiner Klageantwort, dass der Beschwerdef¸hrer Eigent¸mer der Parzelle Nr. xxx1 in A. ist und dass er selbst zwei Tannen abges‰gt hatte. Er anerkannte auch, dass die im Strafverfahren SAO […] vom Beschwerdeführer gestellten Zivilbegehren auf den Zivilweg verwiesen wurden. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdegegner im genannten Strafverfahren vor, ebendiese Tannen abges‰gt zu haben. Das Strafverfahren wurde mit Strafbefehl vom 2. September 2019, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, abgeschlossen. Aufgrund der Klage und des Verweises auf das Strafverfahren bzw. den rechtskr‰ftigen Strafbefehl wusste der Beschwerdegegner darum, dass Streitgegenstand des vorliegenden zivilrechtlichen Verfahrens keine anderen Tannen bilden, als die, die bereits im Mittelpunkt des strafrechtlichen Verfahrens standen, die er eingestandermassen abges‰gt -- 4 of 6 --

156.

RVJ / ZWR 2024 hatte und wof¸r er verurteilt worden war. Daran ‰ndert nichts, dass der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort bestritt, dass auf dem betreffenden Grundst¸ck lediglich zwei Tannen stehen bzw. standen und dass diese 30-j‰hrig sind. Dem Beschwerdegegner war es entgegen der Ansicht der Vorinstanz in voller Kenntnis des ihm angelasteten und von ihm zugegebenen Sachverhalts sowie aufgrund der Bezugnahme auf das Strafverfahren durchaus mˆglich, zum geltend gemachten Schaden Stellung zu nehmen. Dies durfte von ihm auch ohne weiteres erwartet bzw. verlangt werden. Der Beschwerdegegner verh‰lt sich wider Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn er in diesem Verfahren einwendet, er wisse nicht, um welche B‰ume es gehe, obwohl er gleichzeitig anerkannte, dass er zwei Tannen abges‰gt hatte und im Strafverfahren den diesbez¸glichen Strafbefehl auch nicht angefochten hatte.

2.5

Im Weiteren w‰re es auch f¸r das Bezirksgericht ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar bzw. mˆglich gewesen, festzustellen, welche zwei Tannen Streitgegenstand des Verfahrens bilden und ¸ber welche abges‰gten Tannen eine Expertise f¸r die Bestimmung des Schadens durchzuf¸hren ist. Bereits ein kurzer Blick in die Strafakten h‰tte es dem Bezirksgericht ermˆglicht, den Standort der zwei abges‰gten Tannen zu bestimmen, zumal die Strafakten keineswegs umfangreich sind und damit nicht gesagt werden kann, dass die Tatsachen zusammengesucht werden mussten. Die Strafakten umfassten unter anderem Fotoaufnahmen sowie einen Situationsplan des Eingangsbereichs, auf welchen auch die abges‰gten Tannen ersichtlich sind (S. 20 ff. Strafakten SAO […]). Ein problemloser Zugriff auf die massgebenden Informationen war ohne weiteres gew‰hrleistet und es bestand kein Interpretationsspielraum. Da diesem Zivilverfahren ein Strafverfahren mit exakt derselben widerrechtlichen Handlung, dem Abs‰gen von zwei Tannen, vorausgegangen ist und der Beschwerdegegner diese Handlung auch anerkannte, hatten beide Prozessparteien, volle Kenntnis des Streitgegenstands, weshalb auf eine detailliertere ‹bernahme der entsprechenden Informationen in die Rechtsschriften, d.h. des genauen Standortes der Tannen, ohne Rechtsnachteil verzichtet werden durfte. Infolge dieser Ausgangslage und insbesondere der Anerkennung der ihm in der Klage vorgeworfenen Handlung durch den Beklagten musste der Kl‰ger bzw. Beschwerdef¸hrer im vorinstanzlichen Verfahren seine Tatsachenbehauptungen in seiner Replik nicht in Einzeltatsachen zergliedern und umfassender als in der Klage darstellen. Eine dar¸berhinausgehende Substantiierungspflicht bestand mithin -- 5 of 6 -RVJ / ZWR 2024 157 nicht und der Verweis auf das strafrechtliche Verfahren reichte vorliegend aus.

2.6

Selbst wenn die Vorinstanz nicht in den Akten h‰tte nachschauen m¸ssen bzw. der Verweis auf das Strafverfahren ungen¸gend gewesen w‰re, h‰tte sie zumindest gest¸tzt auf die im vereinfachten Verfahren geltende richterliche Fragepflicht (Art. 247 Abs. 1 ZPO) durch eine simple Nachfrage darauf hinwirken m¸ssen, dass der Beschwerdef¸hrer den Standort der zwei Tannen genauer bezeichnet, dies obschon der Beschwerdef¸hrer anwaltlich vertreten ist. Denn der Beschwerdegegner w‰re dadurch nicht benachteiligt worden, zumal er das Abs‰gen von zwei Tannen ausdr¸cklich anerkannte. Es w‰re folglich nicht darum gegangen, eine ungen¸gende, unverst‰ndliche Klage durch die Fragepflicht rechtsgen¸gend zu vervollst‰ndigen, womit allenfalls die Kl‰gerpartei einseitig bevorzugt worden w‰re, sodass f¸r die richterliche Fragepflicht unter Umst‰nden kein Raum bestanden h‰tte. Vielmehr musste sich der Bezirksrichter bez¸glich eines Sachverhalts vergewissern, welcher beiden Prozessparteien vollumf‰nglich bekannt war.

2.7

Die von der Vorinstanz ausge¸bte Formstrenge im vorliegenden Fall l‰sst sich daher sachlich nicht rechtfertigen. Indem die Vorinstanz die Klage aufgrund ungen¸gender Behauptungen bzw. ungen¸gender Substantiierung abwies, obschon der Beschwerdegegner und erstinstanzlich Beklagte das Abs‰gen der Tannen und damit die auch im Zivilverfahren zentrale widerrechtliche Handlung anerkannte, wobei sich der Standort der zwei Tannen aus den edierten Strafakten ergibt, stellte sie ¸berspannte Anforderungen an die Rechtsschriften des Beschwerdef¸hrers bzw. erstinstanzlichen Kl‰gers und versperrte ihm damit in unzul‰ssiger Weise den Rechtsweg (vgl. BGE 142 IV 152 E. 4.2; 135 I

6 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 4A_218/2021 vom 1. September 2022 E. 3.1.3,4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.2). In diesem Zusammenhang bleibt nochmals zu erw‰hnen, dass das Zivilprozessrecht eine dienende Funktion innehat und darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Die Vorinstanz verletzt demzufolge mit ihrem Entscheid das Verbot des ¸berspitzen Formalismus in klarer Weise.

6 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 4A_218/2021 vom 1. September 2022 E. 3.1.3,4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.1.2). In diesem Zusammenhang bleibt nochmals zu erw‰hnen, dass das Zivilprozessrecht eine dienende Funktion innehat und darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3). Die Vorinstanz verletzt demzufolge mit ihrem Entscheid das Verbot des ¸berspitzen Formalismus in klarer Weise.

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