Lexipedia

Décision

C3 24 135

KGVS-20250107-C3-24-135-20250505-414.pdf

7 janvier 2025Français16 min

Source vs.ch

Considérants

1.

Die Schuldnerpartei Y _________ hat der Gläubigerpartei Staat Wallis, A _________ die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 73.30 zu erstatten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 260.00 werden hälftig der Schuldnerpartei, ausmachend Fr. 130.00, und hälftig der Gläubigerpartei, ausmachend Fr. 130.00, auferlegt und mit dem von der Gläubigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat der Gläubigerpartei Fr. 130.00 für bezahlten Kostenvorschuss zurück zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. E. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte der Staat Wallis (fortan: Beschwerdeführer) am 26. September 2024 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1.

Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.

2.

Es sei festzustellen, dass die für den Betrag von Fr. 4‘000.00 im Verfahren BK 24 132 gewährte definitive Rechtsöffnung nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten rechtskräftig und vollstreckbar sei.

-- 2 of 10 --

3.

Es sei der Rechtsöffnungsentscheid BK 24 132 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 19. September 2024 insofern aufzuheben, als dass in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Oberwallis der Rechtsvorschlag zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4‘201.70 nebst Zins zu erteilen sei.

4.

Es sei der Rechtsöffnungsentscheid BK 24 132 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 19. September 2024 insofern aufzuheben, als dass die Gerichtskosten von Fr. 260.00 vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. F. Das Bezirksgericht übermittelte am 15. Oktober 2024 die Akten an das Kantonsgericht und verzichtete auf eine Stellungnahme. Y _________ (fortan: Beschwerdegegner) deponierte am 23. Oktober 2024 seine Stellungnahme. Diese wurde den Parteien am 25. Oktober 2024 zugestellt, worauf sich diese nicht mehr vernehmen liessen. Sachverhalt und Erwägungen 1.

1.1

Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO unterliegen Rechtsöffnungsentscheide nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen seit Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 1 ORG).

1.2

Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms datiert vom 19. September 2024 und wurde gleichentags versandt. Der Beschwerdeführer hat am 26. September 2024 und damit innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art.

143.

Abs. 1 ZPO).

1.3

Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog-

-- 3 of 10 --

nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

1.4 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3. A., 2017, N. 1406).

1.5 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2).

2.

2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen (Bundesgerichtsurteil 4A_643/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.3). Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Die Fortgeltung der Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ende der Ausbildung muss im Urteil oder dem gerichtlich genehmigten Vergleich ausdrücklich angeordnet sein. Es muss darin klar zum Ausdruck kommen, dass dem Unterhaltsberechtigten ein definitiver Rechtsöffnungstitel für diesen Zeitabschnitt eingeräumt werden soll (Bundesgerichtsurteil 5A_733/2021 vom 8. Juli 2022 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 193 E. 2.2 und E. 2.4.1).

2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Gegenüber einer resolutiv bedingten Forderung kann er auch einwenden, die Resolutivbedingung sei eingetreten.

-- 4 of 10 --

Demgegenüber muss der Gläubiger beweisen, dass eine suspensiv bedingte Forderung fällig ist, weil die Suspensivbedingung eingetreten ist. Eine Kinderunterhaltsrente, die über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (Bundesgerichtsurteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts zu bestimmen, welche Ausbildung angemessen ist. Offensichtliche Situationen vorbehalten, hat der Richter im Rechtsöffnungsverfahren nicht über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden. Wenn das Rechtsöffnungsgericht die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit über den Fortbestand der Unterhaltspflicht erteilt, drängt es den Schuldner in die Klägerrolle und auferlegt ihm das Ausfallrisiko, wenn gegebenenfalls zu Unrecht eingetriebene Unterhaltsbeiträge nicht zurückbezahlt werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.6, zur Publikation vorgesehen).

2.3 Nach der Verhandlungsmaxime des Art. 55 Abs. 1 ZPO obliegt es den Parteien und nicht dem Richter, die Tatsachen des Prozesses zusammenzutragen. Die Parteien müssen die Tatsachen, auf die sie ihre Ansprüche stützen, behaupten (subjektive Behauptungslast), die dazugehörigen Beweismittel vorlegen (Beweislast) und die von der Gegenpartei behaupteten Tatsachen bestreiten (Bestreitungslast), wobei der Richter die Beweismittel nur über die relevanten und bestrittenen Tatsachen erheben darf (Art. 150 Abs. 1 ZPO). In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Tatsachen vom Kläger oder vom Beklagten behauptet wurden, da es ausreicht, dass die Tatsachen Teil des Rahmens des Prozesses sind, damit der Richter sie berücksichtigen kann (s. Bundesgerichtsurteil 4A_301/2023 vom 16. Juli 2024 E. 4.1; s. auch BGE 149 III 105 E. 5.1).

2.4 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass gemäss dem Scheidungsurteil der Kindesunterhalt bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung geschuldet gewesen sei. B _________ (fortan: Tochter) habe ihre Lehre zur C _________ am 31. Juli 2023 und damit eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen. Dass die zusätzliche Ausbildung D _________ zum Ausbildungskonzept gehöre, sei nicht geltend gemacht worden. Das Scheidungsurteil stelle daher nur bis zum 31. Juli 2023 ein definitiver Rechtsöffnungstitel dar. Ab Juli 2023 habe die Schuldnerpartei einen Unterhalt von Fr. 840.35 -- 5 of 10 -geschuldet und eine Zahlung von Fr. 840.35 geleistet, welche an diesen Unterhalt angerechnet werde. Folglich sei für Fr. 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2023 für die Unterhaltsbeiträge von Juni 2021 bis Juni 2023 definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Soweit weitergehend werde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen (S. 6).

2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rechtsöffnungsrichterin habe den Entscheid darüber gefällt, dass die Tochter eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen habe, obschon dieser Entscheid dem Sachrichter vorbehalten gewesen wäre. Der Beschwerdegegner sei gemäss Scheidungsurteil dazu verpflichtet worden, Unterhalt an seine Tochter bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu bezahlen. Sie absolviere seit September 2023 den vollzeitlichen Bildungsgang D _________ und befinde sich demnach nachweislich noch in Ausbildung. Es wäre am Beschwerdegegner gewesen, nachzuweisen, dass sie mit dem Lehrabschluss zur C _________ EFZ den ordentlichen Abschluss der Ausbildung erlangt habe. Er habe jedoch weder diesbezügliche Behauptungen aufgestellt, noch durch Urkunden glaubhaft gemacht, dass der ordentliche Abschluss der Ausbildung eingetreten sei. Er beantragt deshalb, dass neben dem Betrag von Fr. 4‘000.00 auch für jenen von Fr. 4‘201.70 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (S. 3).

2.6 Der Beschwerdegegner bringt vornehmlich vor, dass er den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass seine Tochter ihre Ausbildung zur C _________ am 31. Juli 2023 erfolgreich abgeschlossen habe und somit seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber erloschen sei (S. 14).

2.7 Im rechtskräftigen Urteil vom 15. Mai 2013 erkannte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms (Z1 10 103) unter anderem, dass der Beschwerdegegner nach dem Wegfall der Unterhaltspflicht für das zweite Kind für seine Tochter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von Fr. 800.00 ab dem 14. Altersjahr bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu entrichten hat (Akten Vorinstanz S. 17, Dispositiv Ziff. 7a). Da darin die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt wurden, stellt dieses Urteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Diese Kinderunterhaltsrente ist aufgrund der festgelegten Bezahlung über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung resolutiv bedingt. Somit steht die Leistungspflicht des Beschwerdegegners unter einer auflösenden Bedingung, weshalb grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen ist.

-- 6 of 10 --

Zu prüfen ist jedoch, ob die Rechtsöffnung zu verweigern ist, weil der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung – Erlangung des ordentlichen Abschlusses der Ausbildung – durch Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsöffnungsgesuch behauptet, dass gemäss dem Lehrvertrag vom 3. Dezember 2019 die Tochter vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2023 die Lehre zur C _________ EFZ absolviert hat. Gemäss dem Ausbildungsvertrag der E _________ hat sie am 18. September 2023 den dreijährigen vollzeitlichen Bildungsgang zur Ausbildung als F _________ in Angriff genommen (Akten Vorinstanz S. 1). Die entsprechenden Belege befinden sich in den Akten und stimmen mit den behaupteten Tatsachen überein (Akten Vorinstanz S. 20 f. und S. 22 ff.). In casu hat grundsätzlich der Beschwerdegegner als Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen. Jedoch ist es unerheblich, ob die Tatsachen vom Beschwerdeführer oder vom Beschwerdegegner behauptet wurden, da es ausreicht, dass die Tatsachen Teil des Rahmens des Prozesses sind, damit der Richter sie berücksichtigen kann. Vorliegend wurden die zuvor genannten behaupteten Tatsachen somit Teil des Prozesses, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht berücksichtigt hat. Ihre Schlussfolgerung, wonach das Scheidungsurteil nur bis zum 31. Juli 2023 – dem Abschluss der Ausbildung C _________ – einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, ist nicht zu beanstanden, zumal der Abschluss einer Berufslehre grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung darstellt, die den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht, ohne dass eine weitere Ausbildungsstufe erforderlich wäre (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.10, zur Publikation vorgesehen). Über die Frage, ob die Unterhaltspflicht mit Beginn der Ausbildung als F _________ am 18. September 2023 wiederauflebte bzw. fortbestand, hat nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern allenfalls der Sachrichter zu befinden. Die Vorinstanz wäre nicht berechtigt gewesen, die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit über den Fortbestand der Unterhaltspflicht zu erteilen, weil sonst der Beschwerdegegner als Schuldner in die Klägerrolle gedrängt und ihm das Ausfallrisiko auferlegt worden wäre, wenn gegebenenfalls zu Unrecht eingetriebene Unterhaltsbeiträge nicht zurückbezahlt würden.

2.8 Zusammenfassend ist dem Antrag, wonach auch für den Betrag von Fr. 4‘201.70 nebst Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, nicht stattzugeben, weil das Urteil vom 15. Mai 2013 ab August 2023 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel mehr darstellt. Mithin ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

-- 7 of 10 --

3.

3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei festzustellen, dass die für den Betrag von Fr. 4‘000.00 gewährte definitive Rechtsöffnung nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten rechtskräftig und vollstreckbar sei.

3.2 Eine ganze Reihe erstinstanzlicher Entscheide sind streitwertunabhängig ausschliesslich mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Liste in Art. 309 lit. a und b ZPO); dazu gehören insbesondere die Rechtsöffnung, das Konkurserkenntnis und der Arrest. Solche nicht mit Berufung anfechtbaren Entscheide werden bereits dann rechtskräftig, wenn erstinstanzlich entschieden worden ist (Art. 325 Abs. 1 ZPO; BGE 146 III 284 E. 2.3.5). Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die aufschiebende Wirkung konnte bisher vom Gericht auch nicht angeordnet werden. Das bedeutet, dass ein angefochtener Entscheid mit seiner Eröffnung rechtskräftig und auch vollstreckbar wurde. Neu kann das Gericht die Vollstreckbarkeit aufschieben. Art. 325 Abs. 2 ZPO gilt auch für die am 1. Januar 2025 hängigen Verfahren. Dazu ist ein Gesuch zu stellen; dieses kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Voraussetzung ist, dass ein Nachteil droht. Dieser braucht nicht rechtlicher Natur zu sein. Der Nachteil muss nicht leicht wiedergutzumachen sein (SPÜHLER, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 1 f. zu Art. 325 ZPO).

3.3 Ein Feststellungsbegehren resp. eine Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Ein solches fehlt in der Regel, wenn dem Rechtsinhaber eine Leistungsoder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage müssen restriktiv ausgelegt werden. Nur ganz aussergewöhnliche Umstände können ein genügendes Interesse begründen, materiell auf die Feststellungsklage einzutreten. Die Feststellungsklage ist zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungs-- 8 of 10 -freiheit behindert. Das schutzwürdige Interesse an der Feststellung ist vom Kläger darzutun (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und, soweit es den Sachverhalt betrifft, von ihm nachzuweisen (Bundesgerichtsurteil 4A_391/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.1).

3.4 Gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben. Ein solches Gesuch ist vorliegend nicht eingegangen, weshalb über eine mögliche Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht zu befinden ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ergibt sich bereits aus Art. 325 Abs. 1 ZPO. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hätte er dartun müssen, was er in seiner Beschwerde jedoch unterlässt. Inwiefern er für dieses Feststellungsbegehren ein Feststellungsinteresse haben soll, ist auch nicht ersichtlich. Mithin wird auf seinen entsprechenden Antrag nicht eingetreten.

4.

4.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) sieht in Art. 48 für einen Streitwert von Fr. 1’000.00 bis Fr. 10‘000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt, also vorliegend maximal Fr. 450.00. Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 260.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint. Der Beschwerdeführer beantragt jedoch, dass diese Gerichtskosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien. Die Vorinstanz ging von einem rund hälftigen Obsiegen/Unterliegen aus und hat die Gerichtskosten dementsprechend den Parteien hälftig auferlegt (vgl. S. 6). Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde abgewiesen wird, ist die vorgenommene Kostenaufteilung gerechtfertigt und nicht abzuändern. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war sowie des mit der Behandlung der Beschwerde verbundenen Aufwands, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 300.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten -- 9 of 10 -sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm in selber Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).

4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine Umtriebsentschädigung beantragt, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Dem Beschwerdeführer, nicht anwaltlich vertreten und im Rahmen seines staatlichen Auftrages handelnd, steht bereits aufgrund seines Unterliegens ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Das Kantonsgericht erkennt:a

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in selber Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen. Sitten, 7. Januar 2025

-- 10 of 10 --