C3 24 135
KGVS-20250107-C3-24-135-20251113-414-ZWR-2025-301-304.pdf
7 janvier 2025Français7 min
RVJ / ZWR 2025 301 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Rechtsöffnung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 7. Januar 2025, Staat Wallis c. Y. – C3 24 135 Definitive Rechtsöffnung für Unterhalt des Kind...
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RVJ / ZWR 2025 301
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Poursuite pour dettes et faillite
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht – Rechtsöffnung – KGE (Einzelrichter der Zivilkammer) vom 7. Januar 2025, Staat Wallis c. Y. – C3 24 135 Definitive Rechtsöffnung für Unterhalt des Kindes nach dessen Volljährigkeit bis zum Abschluss der Ausbildung (Art. 80 SchKG; Art. 277 Abs. 2 ZGB) - Ein Urteil (bzw. ein gerichtlich genehmigter Vergleich), mit welchem die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung angeordnet wird, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.1). - Ist die Kindesunterhaltsrente laut Urteil bzw. gerichtlich genehmigtem Vergleich ohne weitere Präzisierung bis zum ordentlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung geschuldet und schliesst das Kind eine solche ab, so ist es nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, die materiellrechtliche Frage zu entscheiden, ob die Unterhaltspflicht bei einer Fortsetzung der Ausbildung weiterhin besteht (E. 2.2 und 2.7).
Mainlevée définitive portant sur la contribution d’entretien de l’enfant après sa majorité jusqu’à la fin de sa formation (art. 80 LP; art. 277 al. 2 CC) - Un jugement (ou une transaction judiciaire homologuée), ordonnant le paiement d’une contribution d’entretien au-delà de la majorité de l’enfant et jusqu’à l’achèvement normal de sa formation, constitue un titre de mainlevée définitive au sens de l’art. 80 LP, s’il fixe le montant des contributions d’entretien dues et leur durée (consid. 2.1). - Si, conformément au jugement ou à la transaction judiciaire homologuée, la contribution d’entretien est due sans autre indication jusqu’à l’achèvement normal de la formation professionnelle et que l’enfant l’a achevée, il n’appartient pas au tribunal de la mainlevée de trancher la question juridique de fond de savoir si l’obligation d’entretien continue en cas de poursuite de la formation (consid. 2.2 et 2.7).
Sachverhalt (Zusammenfassung)
Der Staat Wallis beantragte durch die kantonale Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beim Bezirksgericht, es sei in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Oberwallis der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4’201.75 nebst Zins sowie für den Betrag von Fr. 4’000.00 nebst Zins und für die Zahlungsbefehlskosten zu erteilen. Das Bezirksgericht
Considérants
302.
RVJ / ZWR 2025
gewährte für Fr. 4’000.00 nebst Zins zu 5 % definitive Rechtsöffnung. Soweit weitergehend wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid reichte der Staat Wallis beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein. Aus den Erwägungen
2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen (Bundesgerichtsurteil 4A_643/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.3). Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Die Fortgeltung der Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ende der Ausbildung muss im Urteil oder dem gerichtlich genehmigten Vergleich ausdrücklich angeordnet sein. Es muss darin klar zum Ausdruck kommen, dass dem Unterhaltsberechtigten ein definitiver Rechtsöffnungstitel für diesen Zeitabschnitt eingeräumt werden soll (Bundesgerichtsurteil 5A_733/2021 vom 8. Juli 2022 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 193 E. 2.2 und E. 2.4.1).
2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu untersuchen (Bundesgerichtsurteil 4A_643/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.3). Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Die Fortgeltung der Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ende der Ausbildung muss im Urteil oder dem gerichtlich genehmigten Vergleich ausdrücklich angeordnet sein. Es muss darin klar zum Ausdruck kommen, dass dem Unterhaltsberechtigten ein definitiver Rechtsöffnungstitel für diesen Zeitabschnitt eingeräumt werden soll (Bundesgerichtsurteil 5A_733/2021 vom 8. Juli 2022 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 193 E. 2.2 und E. 2.4.1).
2.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Gegenüber einer resolutiv bedingten Forderung kann er auch einwenden, die Resolutivbedingung sei eingetreten. Demgegenüber muss der Gläubiger beweisen, dass eine suspensiv bedingte Forderung fällig ist, weil die Suspensivbedingung eingetreten ist. Eine Kinderunterhaltsrente, die über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises RVJ / ZWR 2025 303 wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (Bundesgerichtsurteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen). Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts zu bestimmen, welche Ausbildung angemessen ist. Offensichtliche Situationen vorbehalten, hat der Richter im Rechtsöffnungsverfahren nicht über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden. Wenn das Rechtsöffnungsgericht die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit über den Fortbestand der Unterhaltspflicht erteilt, drängt es den Schuldner in die Klägerrolle und auferlegt ihm das Ausfallrisiko, wenn gegebenenfalls zu Unrecht eingetriebene Unterhaltsbeiträge nicht zurückbezahlt werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.6, zur Publikation vorgesehen). (…)
2.7 Im rechtskräftigen Urteil vom 15. Mai 2013 erkannte das Bezirksgericht unter anderem, dass der Beschwerdegegner nach dem Wegfall der Unterhaltspflicht für das zweite Kind für seine Tochter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag von Fr. 800.00 ab dem 14. Altersjahr bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu entrichten hat. Da darin die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt wurden, stellt dieses Urteil einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Diese Kinderunterhaltsrente ist aufgrund der festgelegten Bezahlung über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung resolutiv bedingt. Somit steht die Leistungspflicht des Beschwerdegegners unter einer auflösenden Bedingung, weshalb grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen ist. Zu prüfen ist jedoch, ob die Rechtsöffnung zu verweigern ist, weil der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung – Erlangung des ordentlichen Abschlusses der Ausbildung – durch Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen hat. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsöffnungsgesuch behauptet, dass gemäss dem Lehrvertrag vom 3. Dezember 2019 die Tochter vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2023 die Lehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ absolviert hat. Gemäss dem Ausbildungsvertrag der Höheren Fachschule Gesundheit Wallis hat sie am 18. September 2023 den dreijährigen vollzeitlichen Bildungsgang zur Ausbildung als diplomierte Pflegefachfrau HF in Angriff genommen. Die entsprechenden Belege befinden sich in den Akten und stimmen mit
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den behaupteten Tatsachen überein. (…) Ihre Schlussfolgerung [der Vorinstaz], wonach das Scheidungsurteil nur bis zum 31. Juli 2023 – dem Abschluss der Ausbildung Fachfrau Gesundheit – einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, ist nicht zu beanstanden, zumal der Abschluss einer Berufslehre grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung darstellt, die den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht, ohne dass eine weitere Ausbildungsstufe erforderlich wäre (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_151/2024 vom 22. August 2024 E. 3.10, zur Publikation vorgesehen). Über die Frage, ob die Unterhaltspflicht mit Beginn der Ausbildung als diplomierte Pflegefachfrau HF am 18. September 2023 wiederauflebte bzw. fortbestand, hat nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern allenfalls der Sachrichter zu befinden. Die Vorinstanz wäre nicht berechtigt gewesen, die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit über den Fortbestand der Unterhaltspflicht zu erteilen, weil sonst der Beschwerdegegner als Schuldner in die Klägerrolle gedrängt und ihm das Ausfallrisiko auferlegt worden wäre, wenn gegebenenfalls zu Unrecht eingetriebene Unterhaltsbeiträge nicht zurückbezahlt würden.