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Décision

C3 24 59

KGVS-20240819-C3-24-59-20241118-419.pdf

19 août 2024Français13 min

Source vs.ch

Considérants

1.

La présente requête est admise.

2.

Déclarer que le contrat signé par X _________ et Y _________ est nul pour cause de lésion, subsidiairement pour dol et encore plus subsidiairement pour erreur essentielle.

3.

Condamner Y _________ à restituer à X _________ 50% des parts sociales de la société A _________ Sàrl en contrepartie du prix que X _________ a perçu.

4.

Que les frais ainsi qu’une indemnité équitable à titre de dépens sont mis à la charge de Y _________. Subsidiairement:

1.

La présente requête est admise.

2.

Condamner Y _________ y payer un solde de Fr. 116'650.00 à X _________ pour solde de tout compte.

3.

Que les frais ainsi qu’une indemnité équitable à titre de dépens sont mis à la charge de Y _________. B. Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 1. März 2024 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 53 ff.). Mit Replik vom 8. April 2024 (S. 63 ff.) und Duplik vom 30. April 2024 (S. 78 ff.) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. C. Mit Beweisverfügung vom 2. Mai 2024 liess das Bezirksgericht Partei- und Zeugenbefragungen, Editionen, eine Expertise sowie die Urkunden gemäss Bordereau als Beweismittel zu und wies unter anderem die Befragung des Zeugen B _________ ab (S. 85 ff.). D. Gegen die Beweisverfügung erhob der Kläger am 13. Mai 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: A titre principal:

1.

Le présent recours est admis.

2.

La décision du 2 mai 2024 dans la cause Z1 23 57 du Tribunal du district de Loèche et Rarogne orientale est réformée en ce sens qu’il sera procédé à l’audition de comme témoin de B _________.

3.

Les frais de la procédure de recours, ainsi qu’une équitable indemnité pour les dépens, sont mis à la charge de Y _________.

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A titre subsidiaire:

4.

Le présent recours est admis.

5.

La décision du 2 mai 2024 dans la cause Z1 23 57 du Tribunal du district de Loèche et Rarogne orientale est annulée.

6.

La cause est renvoyée au Tribunal de première instance pour nouvelle décision dans le sens qu’il sera procédé à l’audition de comme témoin de B _________.

7.

Les frais de la procédure de recours, ainsi qu’une équitable indemnité pour les dépens, sont mis à la charge de Y _________. E. Der Beklagte erstattete am 24. Juni 2024 die Beschwerdeantwort und beantragte Folgendes: - auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; - eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten von X _________ D. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2024 zugestellt, welcher sich nicht mehr vernehmen liessen. Sachverhalt und Erwägungen 1.

1.1

Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endund Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Überdies sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) sowie in Fällen von Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Art. 319 lit. c ZPO) mit Beschwerde anfechtbar.

1.2

Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das vereinfachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m.

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Art. 20 Abs. 3 RPflG und Art. 20 Abs. 1 ORG) oder die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG).

1.3 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid vom 2. Mai 2024 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, mit welcher das Bezirksgericht die Abnahme verschiedener Beweismittel anordnete. Diese wurde am 2. Mai 2024 versandt (S. 87) und konnte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 zugestellt werden (S. 89). Mit der Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2024 wurde die Beschwerdefrist gewahrt.

1.3 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Beim angefochtenen Entscheid vom 2. Mai 2024 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, mit welcher das Bezirksgericht die Abnahme verschiedener Beweismittel anordnete. Diese wurde am 2. Mai 2024 versandt (S. 87) und konnte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 zugestellt werden (S. 89). Mit der Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2024 wurde die Beschwerdefrist gewahrt.

1.4 Eine prozessleitende Verfügung ist nach dem zuvor Gesagten nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

1.4.1 Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist umfassender und damit nicht deckungsgleich mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.4,5A_150/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; BOHNET/DROESE, Präjudizienbuch ZPO, 2018, N. 7 zu Art. 319 ZPO). Bewirkt ein Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, liegt indes immer ein solcher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor (BGE 137 III 380 E. 2.2). Von einem drohenden – und damit im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage allenfalls hypothetischen – Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht leicht wiedergutgemacht werden kann (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.5.3). Dies ist in der Regel bei einem Nachteil rechtlicher Natur der Fall. Nach einem Teil der Lehre kann ausnahmsweise ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügen (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 15 zu Art. 319 ZPO; STAEHELIN/BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 N. 31a; HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO m. w. N.; a. A. indes SPÜHLER, Basler Kommentar,

3. A., 2017, N. 7 zu Art. 319 ZPO; STERCHI, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 319 ZPO), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid

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erheblich erschwert wird (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist jedenfalls restriktiv auszulegen und die Schwelle muss prinzipiell hoch sein (STERCHI, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme bleibt (DONZALLAZ, La notion de «préjudice difficilement réparable» dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 191). Bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) kommt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht (STERCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 42 zu Art. 319 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Praxis bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es normalerweise möglich ist, mit einer Anfechtung des Endentscheids die zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu erreichen. Ausnahmen können bestehen, z.B. wenn ein Beweismittel, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder wenn bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Bundesgerichtsurteil 4A_366/2023 vom 1. September 2023 E. 2.3.1). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann aus einer fehlerhaften Beweisverfügung resultieren, wenn in dieser trotz Parteiantrag ein gebrechlicher Zeuge nicht aufgeführt wird und zu befürchten ist, dass er später, d.h. zur Zeit der Anfechtung des Endentscheids mit Berufung nicht mehr aussagen kann (HA-SENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 34 zu Art. 154 ZPO). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Beweis später nicht mehr abgenommen werden kann (SPÜH-LER, a.a.O., N. 8 zu Art. 319 ZPO). In der Regel sind aber unrichtige Beweisverfügungen oder die Ablehnung eines Zeugen – weil kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht – erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid anfechtbar (ZWR 2013, S. 151 f., E. 1.2 und 2012, S. 138 ff., E. 2; BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 42 zu Art. 319 ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; GUYAN, Basler Kommentar,

3. A., 2017, N. 1 zu Art. 154 ZPO). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nachzuweisen (ZWR 2012, S. 140; BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2014, N. 12 zu Art. 319 ZPO; MORET, a.a.O., N. 29.82; vgl. auch BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 40 zu -- 5 of 9 -Art. 319 ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift als Begründung für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil vor, das Bezirksgericht lehne die vom Kläger beantragte Befragung des Zeugen B _________ ab. Diese Ablehnung stelle für den Antragsteller einen Schaden dar, der später nur schwer wiedergutzumachen sei. Nicht nur, dass der Zeitablauf das Risiko berge, dass das Gedächtnis des Zeugen beeinträchtigt werde, sondern darüber hinaus würde diese Weigerung dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprechen, da sie den Kläger im Falle einer Ablehnung seines Antrags in der Hauptsache dazu zwingen würde, das Urteil anzufechten, indem er seinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen erneut einreichte. Dies würde das Verfahren unnötig verlängern und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen.

1.4.3 In seiner Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer behaupte einerseits, dass der Zeitablauf das Gedächtnis des Zeugen beeinträchtigen würde. Er erkläre jedoch nicht, warum diese Gefahr bestehen würde. Es scheine also nicht, dass der Zeuge an einer Krankheit leiden würde, die das Gedächtnis beeinträchtigen würde, oder dass sich der Zeuge in fortgeschrittenem Alter befinden würde. Es stehe somit fest, dass keine unmittelbare Gefahr bestehe, dass das Gedächtnis des Zeugen durch den Zeitablauf beeinträchtigt werde. Andererseits bringe der Beschwerdeführer vor, dass ihn die Ablehnung des Beweisantrags dazu veranlassen würde, den Endentscheid anzufechten, was gegen den Grundsatz der Prozessökonomie verstosse. Diese Tatsache bilde keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Damit werde anerkannt, dass sich der durch die Ablehnung des Beweisantrags erfahrene Nachteil später beseitigen lasse und dieser wiedergutzumachen sei.

1.4.4 Zunächst ist festzuhalten, dass mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache der von diesem geltend gemachte Nachteil wiedergutgemacht werden kann, indem seine Klage ohne die beantragte Befragung des Zeugen gutgeheissen würde. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil wird vom Beschwerdeführer zum einen damit begründet, dass der Zeitablauf das Risiko berge, dass das Gedächtnis des Zeugen beeinträchtigt werde. Genauere Angaben zu diesem Risiko werden nicht dargelegt, obwohl der Beschwerdeführer den Nachteil nachzuweisen hat. Es ist somit nicht erwiesen, dass der Zeuge zur Zeit der Anfechtung des Endentscheids mit Berufung nicht mehr wird aussagen können und deshalb dieser Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte. Eine Gefährdung der Existenz des Beweismittels ist demnach nicht dargetan. Zum anderen wird ein nicht leicht wiedergutzumachender -- 6 of 9 -Nachteil aus Gründen der Prozessökonomie geltend gemacht, da der Beschwerdeführer gezwungen wäre, das Urteil anzufechten und die Befragung des Zeugen erneut zu beantragen. Diese Argumentation zeigt jedoch, dass der vorgebrachte Nachteil mit einer Anfechtung des Endentscheids gerade behoben werden könnte und somit wiedergutzumachen wäre. Im Falle eines für den Beschwerdeführer ungünstigen Endentscheides hat dieser die Möglichkeit, den Hauptentscheid mittels Berufung anzufechten. Vor der Rechtsmittelinstanz kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO) oder allenfalls die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die erste Instanz zurückweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Es besteht somit keine Gefahr, dass das beantragte Beweismittel in einem späteren Verfahren nicht mehr vorgebracht werden kann. Zudem kann die Beweisverfügung jederzeit abgeändert oder ergänzt werden (vgl. Art. 154 ZPO), sodass das Beweismittel auch im hängigen Verfahren erneut vorgebracht werden kann. Durch die angefochtene Beweisverfügung droht dem Beschwerdeführer zusammengefasst klarerweise kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Aus diesem Grund liegt kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten ist.

2. Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.1 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich, soweit kein Entscheid in der Sache beantragt wird, zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar). Das Kantonsgericht hatte sich mit verfahrensrechtlichen Fragen von einem leichten Schwierigkeitsgrad zu beschäftigen. Mit Rücksicht darauf ist die Gerichtsgebühr auf -- 7 of 9 -Fr. 600.00 festzusetzen. Diese Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind mit dem vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'000.00 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Restanz von Fr. 400.00 ist ihm zurückzuerstatten.

2.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich nach Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar und geht von Fr. 550.00 bis Fr. 8’880.00. Insbesondere im Falle des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein Sachurteil endet, können die Honorare entsprechend gekürzt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 GTar). Angesichts des bescheidenen Aktenumfangs im Beschwerdeverfahren, der Tatsache, dass das Verfahren weder rechtlich noch tatsächlich besondere Schwierigkeiten bot und aufgrund des Nichteintretens, ist eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) für das Verfahren vor Kantonsgericht angemessen.

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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 600.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Restanz von Fr. 400.00 wird ihm zurückerstattet.

3. X _________ hat Y _________ für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit Fr. 700.00 zu entschädigen. Sitten, 20. August 2024

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