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KGVS-20260601-C3-25-186-20260618-414.pdf

URTEIL VOM 1. JUNI 2026

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Lynn Kalbermatter, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Jacqueline Schmid, Oberrieden

gegen

Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig- Glis

und

Z _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig- Glis

(Vorläufige Einstellung der Betreibung)

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 17. Dezember 2025

Verfahren

A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 17. Dezember 2025 folgenden vorsorglichen Massnahmenentscheid:

1. Die Betreibungen Nr. xxxx und Nr. xxxx1 des Betreibungsamtes Oberwallis werden vorläufig ein- gestellt.

2. Über die Prozesskosten wird mit der Hauptsache befunden.

B. Am 30. Dezember 2025 reichte X _________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 17. Dezember 2025 beim Kantonsgericht ein mit nachfolgenden Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben.

2. Die Gesuche der Beschwerdegegner um vorläufige Einstellung der Betreibungen seien abzuwei- sen.

3. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.

C. Das Bezirksgericht Visp reichte am 16. Januar 2026 die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ein und verzichtete auf eine Stellungnahme.

D. Z _________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und Y _________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hinterlegten am 26. Januar 2026 eine schriftliche Stellungnahme mit nachfolgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eintretendenfalls wird sie abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin X _________.

3. Den Beschwerdegegnern Y _________ und Z _________ wird eine Parteientschädigung zuge- sprochen.

E. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 16. Februar 2026 eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Auf die Beschwerde sei einzutreten.

2. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

3. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Visp vom 17. Dezember 2025 (Z2 25 137) sei aufzuheben.

4. Es seien die Betreibungen Nr. xxxx und Nr. xxxx1 des Betreibungsamtes Oberwallis nicht vorläufig einzustellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner.

F. Die Beschwerdegegner hinterlegten am 25. Februar 2026 eine Vernehmlassung, be- antragten die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin und bestätigten ihre eigenen Rechtsbegehren.

G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht weiter vernehmen.

Considérants

1.

1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO]). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhalte- nen Begehren weniger als Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Das angefochtene Urteil befasst sich mit der vorläufigen Einstellung zweier Betreibun- gen und ist mithin ein Entscheid um vorsorgliche Massnahmen. Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 4'500.00 aus (angefochtenes Urteil S. 3; Hauptdossier [HD] S. 60). Damit ist die Streitwertgrenze für eine Berufung nicht er- reicht, weshalb der Entscheid korrekterweise mit Beschwerde angefochten wurde.

1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), da der vorsorgliche Massnahmenentscheid im summarischen Verfahren erging (Art. 248 lit. d ZPO). Die Be- schwerdeführerin hat das Urteil des Bezirksgerichts am 20. Dezember 2025 in Empfang genommen (Gerichtsdossier [GD] S. 10). Mit Einreichung der Beschwerde am 30. Dezember 2025 (GD S. 9) wurde die zehntägige Beschwerdefrist eingehalten.

1.3 Die Spruchkompetenz liegt beim Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das verein- fachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO, Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21. Dezember 2010 [ORG]). Vorliegend war das summarische Verfahren anwendbar, wonach ein Einzelrichter im Beschwerdeverfahren entscheidet. Dieser entscheidet neu, wenn er die Beschwerde gutheisst und die Sache spruchreif ist. Ist sie nicht spruchreif, hebt er den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Im Üb- rigen kann die Zivilkammer, da sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Be- gründung bestätigen (Art. 327 ZPO; BGE 136 III 247 E. 4, 132 II 257 E. 2.5; ZWR 2014 S. 238 f.).

1.4 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen, d.h. der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Ent- scheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substan- tiiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vor- bringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014 S. 238 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 15 zu Art. 321 ZPO)

An eine Laienbeschwerde sind geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, als wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingereicht wird (Kantonsgericht Wallis C1 23 77 vom 24. Mai 2023 E. 1.5; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO; KISTLER/WUILLEMIN, in: Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizeri- schen Privatrecht; Bd. 3, 2. Aufl. 2026, N. 22 zu Art. 321 ZPO). Vorliegend handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Aus der Beschwerde vom 30. Dezember 2025 geht her- vor, dass die Beschwerdeführerin mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist. Insbesondere rügt sie eine falsche Anwendung von Art. 85a SchKG, eine unzuläs- sige Beweislastumkehr und eine unvollständige Würdigung der Akten. Sie bringt eben- falls vor, welche Akten ihrer Ansicht nach zu wenig gewürdigt worden sind. Die Be- schwerdeführerin formulierte weiter Anträge, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzu- heben und die Gesuche der Beschwerdegegner abzuweisen seien. Damit ist ersichtlich, was die Beschwerdeführerin will. Die Beschwerde ist im Sinne einer Laienbeschwerde als hinreichend zu erachten.

1.5 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition, hingegen gilt für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sach- verhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Erforderlich ist jedoch, dass die betreffenden Tatsachen auch rechtserheblich sind. Zu den Tatfragen zählen Fragen der Beweiswürdigung (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 320 ZPO). Die Anwendung der Rechtsregeln zur Feststellung des Sachverhaltes sind Rechtsfragen. Diese Regeln betreffen die Beweislast, das Beweis- mass, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, die Substantiierungspflicht und das Recht auf Beweis (BLICKENSTORFER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Kommen- tar, 3. Aufl., 2025, N. 21 zu Art. 320 ZPO).

1.6 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Die Vorinstanz entschied in ihrem Urteil vom 17. Dezember 2025 in Anwendung von Art. 85a Abs. 2 SchKG die vorläufige Einstellung der Betreibungen Nr. xxxx und Nr. xxxx1 des Betreibungsamtes Oberwallis. Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechts- verletzung von Art. 85a SchKG. Zudem habe die Vorinstanz unzulässigerweise die Be- weislast umgekehrt.

2.2 Gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG hört das Gericht die Parteien nach Eingang der Klage an und stellt anschliessend die Betreibung ein, soweit die negative Feststellungs- klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint (BGE 136 III 587 E. 2).

2.2.1 Die Anhörung durch das Gericht kann mündlich oder schriftlich erfolgen (Art. 253 ZPO). Bei einer schriftlichen Anhörung muss berücksichtigt werden, dass der betrei- bende Gläubiger die Beweismittel für den Bestand der Betreibungsforderung beizubrin- gen hat und auch die entsprechende Beweislast trägt (BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 20 zu Art. 85a SchKG). Art. 85a SchKG führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Die umgekehrten Parteirollen ändern nichts an der im materiellen Recht begründeten Verteilung der Be- weislast. Obwohl der Gläubiger die Beklagtenrolle hat, trägt er die volle Substantiie- rungs- und Beweislast für den Bestand seiner Forderung mit der Folge, dass mangelnde Substantiierung oder Beweislosigkeit wegen der Rechtskraftwirkungen des

Feststellungsurteils zum Anspruchsverlust führt (BGE 120 II 20 E. 3.2 mit Hinweisen; BANGERT, a.a.O., N. 4 zu Art. 85a SchKG). Für die Tatsachen, die den in Betreibung gesetzten Anspruch begründen, trägt daher der Gläubiger die Beweislast, für die den Anspruch hindernden und aufhebenden Tatsachen hingegen trägt der Schuldner die Be- weislast (Art. 8 ZGB; BAUMGARTNER/DOLGE/SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht I, Betreibungs- und Arrestrecht, 9. Aufl. 2025, N. 487). Dies kann zur Folge haben, dass mit Einreichung der Klage durch den Betriebenen das vorhandene Beweismaterial möglicherweise noch recht dürftig ist und sich der Betriebene zunächst im Wesentlichen auf den Nichtbestand der Forderung berufen kann (BANGERT, a.a.O., N. 20 zu Art. 85a SchKG). Dementsprechend darf die angesetzte Frist zur Beibringung von Beweismitteln für den Bestand der Betreibungsforderung nicht zu kurz ausfallen.

2.2.2 Zusätzlich ist eine hängige Betreibung vorausgesetzt, wobei das Verfahren noch vor der Verteilung in der Spezialexekution bzw. vor der Konkurseröffnung in der Gene- ralexekution stehen muss (BGE 125 III 149 E. 2c; BAUMGARTNER/DOLGE/SPÜHLER, a.a.O., N. 483). Die Klage muss als sehr wahrscheinlich begründet erscheinen, blosse Glaubhaftmachung reicht nicht aus. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint und folglich die Betreibung vorläufig einzustellen ist (BAUM- GARTNER/DOLGE/SPÜHLER, a.a.O., N. 492). Sehr wahrscheinlich begründet bedeutet,

dass die Prozesschance des Schuldners besser erscheinen muss als jene des Gläubi- gers (Bundesgerichtsurteil 4A_286/2020 vom 25. August 2020 E. 3.1). Bei einer vorläu- figen Einstellung der Betreibung ist nicht zusätzlich auf eine Nachteilsprognose abzu- stellen (BANGERT, a.a.O., N. 21a zu Art. 85a SchKG).

2.3 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die umgekehrten Parteirollen der nega- tiven Feststellungsklage an der im materiellen Recht begründeten Verteilung der Be- weislast nichts zu ändern vermögen. Auch wenn die Gläubigerin die Beklagtenrolle in- nehabe, trage sie die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand ihrer Forderung, d.h. hinsichtlich der rechtsbegründenden Tatsachen. Die Kläger seien als Schuldner da- gegen bezüglich der rechtshindernden bzw. rechstaufhebenden Tatsachen beweis- pflichtig (HD S. 60).

Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Klage gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG “sehr wahr- scheinlich” gutgeheissen werden muss, damit die Betreibungen (im Sinne von vorsorgli- chen Massnahmen) vorläufig eingestellt werden (HD S. 59). Der Gesetzgeber sei hiermit über die normalerweise im Rahmen vorsorglicher Massnahmen verlangte Glaubhaftma- chung hinausgegangen. “Sehr wahrscheinlich” bedeute, dass die Prozesschancen der

Gesuchstellerin deutlich besser erscheinen als diejenigen der Gesuchsgegnerin (HD S. 60). Die Beschwerdeführerin berufe sich auf ihre Belege Nr. 8 und Nr. 11, welche blosse Rechnungen darstellen würden und demnach kein Beleg für Mietforderungen bzw. einen Mietvertrag seien (HD S. 60). Aus den von der Beschwerdeführerin hinter- legten Belegen Nr. 12 bis Nr. 14, bei welchen es sich um Unterlagen im Zusammenhang der Betriebsbewilligung des Camping A _________ handle, könne kein Vertragsverhält- nis zwischen den Parteien abgeleitet werden (HD S. 60). Die Beschwerdeführerin bringe zusammengefasst keine Urkunden vor, welche ein Mietverhältnis begründen und somit die in Betreibung gesetzte Forderung stützen würden. Aufgrund der bisherigen Akten und der Beweislastverteilung erschienen die Prozesschancen der Beschwerdegegner deutlich besser als jene der Beschwerdeführerin, weshalb das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung gutzuheissen sei (HD S. 60 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Beweislastumkehr (GD S. 3). Nach Art. 85a SchKG obliege es dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass keine Schuld bestehe. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise den Nachweis des Ver- tragsverhältnisses von der Beschwerdeführerin verlangt. Sie habe aus dem Fehlen eines schriftlichen Vertrages auf die Unwahrscheinlichkeit einer begründeten Forderung ge- schlossen. Die Beschwerdeführerin habe entgegen den Ausführungen der Beschwerde- gegner nie anerkannt, dass kein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei. Sie bestritt einzig das Zustandekommen eines Jahresmietvertrages, da ein solcher auf dem Cam- ping A _________ nicht vorgesehen sei. Mit der Anerkennung der Tatsachenbehaup- tung Nr. 15 habe die Beschwerdeführerin einzig diesen Umstand zum Ausdruck bringen wollen (GD S. 35). Bereits der Umstand, dass die Beschwerdegegner ihren Wohnwagen auf dem Campingplatz A _________ abgestellt hätten, vermöge das konkludente Zu- standekommen eines Vertrages zu begründen. Dies liege in der Natur der Sache. Das kostenlose Abstellen des Wohnwagens erscheine fremd.

Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass nach Art. 85a SchKG eine Betreibung nur dann vorläufig eingestellt werden dürfe, wenn die Klage des Schuldners sehr wahr- scheinlich begründet sei. Es sei eine klare Überlegenheit der Schuldnerdarstellung er- forderlich (GD S. 2). Die Vorinstanz habe entgegen dieser Bestimmung die Betreibung bereits deshalb eingestellt, da sie die Gläubigerin als nicht berechtigt angesehen habe.

2.5 Die Beschwerdegegner erachten die Einwände betreffend unzulässiger Beweis- lastumkehr als irrelevant. Die Vorinstanz habe die Beweislast nicht unzulässig umge- kehrt. Sie habe die grundsätzlich bestehende Behauptungs- und Beweislast zu Lasten der Beschwerdeführerin als ein (zusätzliches) Element dafür angeführt, dass die

Prozesschancen der Schuldner deutlich besser erscheinen als jene der Gläubigerin (GD S. 20). Der Beweislast komme im vorliegenden Fall ohnehin keine Bedeutung zu, da die Beschwerdeführerin anerkannt habe, dass kein Mietverhältnis bestehe. Demnach sei die Sache kein Gegenstand eines Beweises (Art. 150 ZPO e contrario).

Art. 85a SchKG sei in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt angewandt worden. Die Vorinstanz habe die Betreibungen nicht bereits deshalb eingestellt, weil sie die Gläubigerin als nicht berechtigt ansehe, sondern weil es für die Mietzinse im Umfang von Fr. 4'500.00 keine Grundlage gebe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme die Tatsachenbehauptung Nr. 15 der Klageschrift der Be- schwerdegegner anerkannt, in welcher Letztere behauptet habe, mit der Beschwerde- führerin nie eine Vereinbarung (Mietvertrag) getroffen zu haben. Jene sei bei der Vorbe- reitung des Stellplatzes nicht anwesend gewesen. Die Beschwerdegegner sähen es da- her als gänzlich erwiesen an, dass kein Mietvertrag mit der Beschwerdeführerin zu- stande gekommen sei und mithin keine Mietzinsforderung zu Gunsten der Beschwerde- führerin im Betrag von Fr. 4'500.00 bestehe (GD S. 19 f.).

2.6 Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen, um sich zur Klage der Beschwerdegegner zu äussern (HD S. 24). Die Frist von 14 Tagen wurde zu Recht von keiner Partei als zu kurz gerügt. Die Beschwerdeführerin hatte demnach ge- nügend Zeit, ihre Forderung ausreichend zu begründen und zu belegen.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf die Beweislastverteilung ein- deutig. Bei der Klage nach Art. 85a SchKG erfolgt ein Rollenwechsel, welcher jedoch nicht die Umkehr der Beweislast zur Folge hat. Die Beschwerdeführerin verkennt diesen Umstand und geht deshalb falsch in der Annahme, die Beschwerdegegner müssten nachweisen, dass die Mietzinsforderung nicht bestehe. Jedoch obliegt es der Beschwer- deführerin, den Nachweis für die Tatsachen zu erbringen, die den in Betreibung gesetz- ten Anspruch begründen. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 insgesamt 18 Belege ein. Die Akten enthalten keinen Beleg, der eine Forderung von Fr. 4'500.00 aus Mietvertrag nachweist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die Betreibung nicht deshalb eingestellt, weil sie die Gläubigerin als nicht berechtigt angesehen hat, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aufgrund mangelnden Nachweises des Bestehens der Forderung. Die Vorinstanz hat Art. 85a SchKG korrekt angewandt, indem sie die Betreibungen auf- grund geringerer Prozesschancen der Beschwerdeführerin vorläufig einstellte. Das Kan- tonsgericht sieht weder eine unzulässige Beweislastumkehr noch eine falsche Anwen- dung von Art. 85a SchKG. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Würdigung der Akten durch die Vorinstanz (GD S. 3).

3.2

3.2.1 Art. 157 ZPO sieht die freie Beweiswürdigung durch das Gericht vor. Frei ist die Würdigung, wenn sie nicht festen Regeln folgen muss. Die subjektive richterliche Be- messung der Beweiskraft ist durch objektive Kriterien wie die Vollständigkeit, Schlüssig- keit und Nachvollziehbarkeit zu bilden (GUYAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 157 ZPO). Es sind sämtliche Beweise und das Verhalten im Zusammenspiel zu würdigen (GUYAN, a.a.O., N. 3 zu Art. 157 ZPO).

3.2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweise sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist keine Fortset- zung des erstinstanzlichen Verfahrens. Eine Tatsachenbehauptung, -bestreitung oder -substantiierung sowie ein Beweisantrag sind neu, wenn das entsprechende Vorbringen nicht bereits erstinstanzlich – unter Berücksichtigung des in der Sache anwendbaren Stoffsammlungsgrundsatzes – prozessrechtskonform in das Verfahren eingebracht wurde (WUILLEMIN/KISTLER, a.a.O., N 8 zu Art. 326 ZPO). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Der Gesetzgeber sieht insbeson- dere bei gewissen Fällen im SchKG das Vorbringen von Noven im Rechtsmittelverfahren vor, wie bei der Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG), der Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG) oder dem Widerruf der Notstundung (Art. 348 Abs. 2 SchKG). Weiter sieht das Gesetz in der Anerkennung und Vollstreckung nach LugÜ (Art. 327a Abs. 1 ZPO) eine Ausnahme.

3.3 Die Vorinstanz berücksichtigte, dass im vorsorglichen Massnahmeverfahren der Be- weis durch Urkunden zu erbringen ist (HD S. 60). Für die Begründung der in Betreibung gesetzten Forderung stütze sich die Beschwerdeführerin auf die Belege Nr. 8 und Nr. 11. Hierbei handle es sich um Rechnungen, die jedoch keine Belege für eine Mietzinsforde- rung seien. Weiter sei nicht erkenntlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus den hin- terlegten Belegen Nr. 12 bis Nr. 14 ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ableiten wolle. Die Beschwerdegegner würden bestreiten, einen Mietvertrag mit der Beschwer- deführerin abgeschlossen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe keinen Beleg vorge- bracht, welcher eine Mietzinsforderung in der Höhe von Fr. 4'500.00 belegen würde. Demnach seien die Prozesschancen der Schuldner deutlich besser als jene der Gläubi- gerin (HD S. 60 f.)

3.4 Die Beschwerdeführerin sieht in der nicht bzw. unzureichenden Berücksichtigung gewisser Umstände eine unvollständige Würdigung der Akten. Die Vorinstanz habe we- sentliche Umstände nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. Dabei würden insbeson- dere der saisonale Charakter des Campingbetriebs, die wiederholten Rechnungsstellun- gen, Briefe und Telefonanrufe, die Räumungsaufforderungen, das Erstellen der Bauten ohne rechtsgültiges Baubewilligungsgesuch und Baubewilligung sowie das Fehlen ob- jektiver Belege für ein unbefristetes Jahresmietverhältnis ins Gewicht fallen. Weiter bringt sie vor, die Beschwerdegegner stützten sich lediglich auf die Behauptung eines mündlichen Vertrages, ohne diesen Belegen zu können (GD S. 3).

Die Beschwerdeführerin stelle entgegen den Beschwerdegegnern keine neuen Tatsa- chenbehauptungen auf. Sie habe bereits in der Stellungnahme vor der Vorinstanz auf die Briefe und Rechnungen hingewiesen. Der Forderungsbetrag von Fr. 4'500.00 setze sich offensichtlich aus der Rechnung vom 21. August 2025 für den Wohnwagen von Fr. 2'300.00 und jener vom 4. September 2025 für die Platzbesetzung neben der Grill- hütte von Fr. 2'200.00 zusammen. Durch das Stehenlassen des Wohnwagens und der Bauten sei zumindest konkludent ein Vertragsverhältnis zustandegekommen (GD S. 36).

3.5 Die Beschwerdegegner halten fest, das Kantonsgericht habe hinsichtlich der Sach- verhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition und daher gelte das strenge Rügeprin- zip. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel seien ausgeschlossen. Die Be- schwerdeführerin zeige nicht auf, dass sie die behaupteten Tatsachen bereits vor der Vorinstanz vorgetragen habe. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin für die 11-monatige Periode vom 1. November 2024 bis 30. September 2025 insgesamt 21 Monate, davon den Juni 2025 gleich dreimal, in Rechnung gestellt habe. Die Argu- mentation der Beschwerdeführerin sei dahingehend widersprüchlich, dass nur ein Sai- sonvertrag von vier Monaten abgeschlossen worden sei, jedoch Miete für 21 Monate geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, inwieweit ein fehlendes Baubewilligungsgesuch und eine fehlende Baubewilligung für die geltend gemachte Mietzinsforderung sprechen sollten und wieso fehlende Belege für ein unbefristetes Jah- resmietverhältnis ihre Version untermauern sollten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein Platz für Wohnwagen gratis genutzt werden könne. Das Gesetz sehe hierfür das Rechtsinstitut der Gebrauchsleihe vor (GD S. 20 f. und 49).

3.6 Strittig ist, ob eine Mietzinsforderung in der Höhe von Fr. 4'500.00 besteht. Die Be- schwerdeführerin hatte demnach den Beweis zu erbringen, dass ein Mietverhältnis zu- stande gekommen war. In ihrer Stellungnahme zur Klage brachte die

Beschwerdeführerin keine bzw. nur rudimentär neuen Tatsachenbehauptungen ein. Sie begnügte sich insbesondere mit der Stellungnahme zu den Vorbringen der Kläger. An- gesichts des Umstandes, dass es sich um eine Stellungnahme eines Laien handelt, dür- fen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie bei einer durch einen Rechtsan- walt eingereichten Stellungnahme. Aus der Stellungnahme müssen aber zumindest in ganzen Sätzen neue Tatsachenbehauptungen aufgestellt und mittels Belegen bewiesen werden. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin sämtliche im Beschwerdeverfahren angerufenen Belege bereits mit ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 einreichte, jedoch ohne diese einer Tatsachenbehauptung zuzuordnen. Ohne die Zuordnung zu ei- ner Tatsachenbehauptung kann ein hinterlegter Beleg nichts aussagen, soll dieser doch die Tatsachenbehauptung beweisen. Des Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 zu keinem Zeitpunkt, dass ein Vertragsver- hältnis zustande gekommen sei. Sie bestreitet einzig das Zustandekommen eines Jah- resmietvertrags. Auf der zweiten Seite der Stellungnahme (vgl. HD S. 29) bringt die Be- schwerdeführerin vor, dass der Betrag von Fr. 4'500.00 durch Rechnungen belegt sei. An dieser Stelle führt sie die Belege Nr. 8 und Nr. 11 auf. Weitere Ausführungen zur Natur der Forderung unterlässt sie. Die Beschwerdegegner betonen zurecht die Unzu- lässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren. Ob die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in der Beschwerdeschrift zu- recht erfolgten oder ob es sich um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt, kann offengelassen werden, da das Kantonsgericht ohnehin zum Schluss kommt, dass keiner der 18 hinterlegten Belege ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu be- gründen vermag. Insbesondere kann aus den Rechnungen (Beleg Nr. 8 und Nr. 11) kein Vertragsverhältnis abgeleitet werden. Auch der Einwand des konkludent zustande ge- kommenen Mietvertrages ist unbeachtlich, da das Kantonsgericht kein konkludentes Verhalten der Parteien erkennt, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Zahlungs- verweigerung der Beschwerdegegner.

Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Stellungnahme vom 2. Dezember 2025 den saisonalen Charakter des Campings A _________ vorgebracht, weshalb es sich dies- bezüglich um keine neue Tatsachenbehauptung handelt. Das Kantonsgericht kann je- doch nicht nachvollziehen, inwiefern der saisonale Charakter ein Mietverhältnis zu be- gründen vermag. Die Vorinstanz hat den saisonalen Charakter zurecht nicht in ihre Be- gründung einbezogen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist daher unbeachtlich.

Die Vorinstanz hat sich mit allen notwendigen Beweisen auseinandergesetzt, welche zum Nachweis eines Mietverhältnisses notwendig sind Die Beschwerdeführerin hat in

ihrer Stellungnahme keine bzw. nur sehr knappe Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Viele der Belege konnten keiner Tatsachenbehauptung zugeordnet werden und waren daher unbeachtlich. Es liegen keine Belege vor, welche ein Mietverhältnis zu belegen vermöchten. Mithin liegt keine unvollständige Würdigung der Akten durch die Vorinstanz vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, wel- che sowohl die Gerichtskosten, namentlich die Entscheidgebühr, als auch die Parteient- schädigung umfassen (Art. 95, Art. 104 f. ZPO). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens indem die Prozesskosten im All- gemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In casu unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich, weshalb sie als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.

4.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Gemäss Art. 18 Abs. 1 GTar ist für das summarische Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.00 bis Fr. 4‘800.00 ungeachtet der Höhe des Streitwerts vor- gesehen. Im Beschwerdeverfahren kann ein Reduktionskoeffizient von 60% berücksich- tigt werden (Art. 19 GTar). Die Höhe der Gerichtsgebühr wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Die Vorinstanz legte fest, dass über die Prozesskosten der vorsorglichen Massnahme mit der Hauptsache befunden werde (Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO), was von keiner Partei beanstandet wurde und korrekt ist (Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO).

Das Beschwerdeverfahren umfasste eine dreiseitige Beschwerdeschrift sowie drei Stel- lungnahmen. Das Dossier ist mit insgesamt 121 Seiten (70 Seiten Vorinstanz und 51 Seiten Beschwerdeverfahren) nicht besonders umfangreich. Das Kantonsgericht hatte sich mit mehreren Rügen auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festzulegen. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei, vorliegend der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.00 verrechnet.

4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streit- wert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht wird das Honorar des Rechtsbeistandes auf einen Betrag zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘800.00 inkl. MWST festgesetzt (Art. 27 Abs. 5 GTar und Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar).

Die Beschwerdegegner reichten eine sechsseitige und eine fünfseitige Stellungnahme ein. Sie hatten sich mit der dreiseitigen Beschwerde wie auch der achtseitigen Stellung- nahme der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Das Verfahren wurde schriftlich geführt. Das Dossier ist nicht besonders umfangreich und die Rechtsfragen nicht beson- ders komplex. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände rechtfertigt sich eine Par- teientschädigung von Fr. 1'000.00, welche ausgangsgemäss die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern zu bezahlen hat.

Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Begehren vollends, weshalb ihr für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wird.

Dispositif

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 800.00, werden X _________ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.00 verrechnet.

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.

Sitten, 1. Juni 2026

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