F1 24 110
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23 mai 2024Français5 min
F1 24 110 URTEIL VOM 23. MAI 2024 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Einkommens- und Vermögens...
Source vs.ch
F1 24 110
URTEIL VOM 23. MAI 2024
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2024
Eingesehen
- die von X _________ (Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht eingereichte Beschwerde vom 3. April 2024 (S. 2);
- die Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. April 2024 mit der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.00 sowie zur Verbesserung des Rechtsmittels innert 30 Tagen;
- die übrigen Akten;
erwägend,
- dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) der Präsident oder ein delegierter Richter bei offensichtlicher Unzulässigkeit als Einzelrichter entscheiden kann und die Nichtleistung des Kostenvorschusses einen solchen Fall darstellt;
- dass die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selber führen kann. Als Prozessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr. Die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen und es bedarf diesbezüglich keiner Rügen seitens der Gegenpartei (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S. 244 N. 693 ff.). Wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zulässigkeit nicht einzutreten;
- dass nach Art. 150 Abs. 1 Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG; SGS/VS 642.1) und Art. 81a VVRG sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG; SGS/VS 658.1) die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist;
- dass dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde gewährt wurde (Art. 150 Abs. 3 StG i.V. Art. 90 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 49 VVRG und gestützt auf Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]);
- dass der Beschwerdeführer am 11. April 2024 unter Androhung eines Nichteintretens durch das urteilende Gericht aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen sein Rechtsmittel zu verbessern;
- dass die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss verlangen kann, wobei sie ihm hierzu eine Frist von 30 Tagen setzt und ihm androht, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 VVRG);
- dass der Beschwerdeführer am 11. April 2024 unter Androhung eines Nichteintretens durch das urteilende Gericht aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1’500.00 zu bezahlen;
- dass die Frist zur Nachbesserung und zur Leistung des Kostenvorschusses am Samstag, 13. April 2024 zu laufen begonnen (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG) und am Montag, 13. Mai 2024 geendet hat (Art. 15 Abs. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG);
- dass der Kostenvorschuss innert dieser Frist und bis heute nicht geleistet worden ist und auch keine Verbesserung der Beschwerdeschrift eingereicht wurde, weshalb gestützt auf Art. 49 und 90 VVRG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;
- dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei anzusehen ist, weshalb ihm die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG);
- dass sich gemäss Art. 3 Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;
- dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt (Art. 25 GTar);
- dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);
- dass aufgrund dieser Kriterien eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 als angemessen erscheint, die dem Beschwerdeführer auferlegt wird;
- dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden eine solche in der Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht, nicht zugesprochen wird (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
Considérants
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden X _________ auferlegt.
4.
Das Urteil wird X _________ und der Steuerverwaltung des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 23. Mai 2024