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Décision

F1 24 139

KGVS-20240805-F1-24-139-20241118-J11.pdf

5 août 2024Français6 min

F1 24 139 URTEIL VOM 5. AUGUST 2024 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Einkommens- und Vermö...

Source vs.ch

F1 24 139

URTEIL VOM 5. AUGUST 2024

Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin

gegen

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz

(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen)

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2024

Eingesehen

- die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerden vom 19. Juli 2024 gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. Juni 2024;

erwägend,

- dass nach Art. 150 Abs. 1 Steuergesetz vom 10. März 1976 (StG; SGS/VS 642.1) und Art. 81a Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6); sowie Art. 8 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 (AGDBG; SGS/VS 658.1) die Steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis als einzige Instanz für die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Steuerrechts im Kanton Wallis zuständig ist;

- dass die Beurteilung daher in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt;

- dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG; SGS/VS 173.1) und Art. 150 Abs. 3 StG der Präsident oder ein delegierter Richter bei offensichtlich unbegründeter Begehren als Einzelrichter entscheiden kann und die vorliegenden Beschwerden einen solchen Fall darstellen;

- dass wenn eine Behörde auf eine Beschwerde nicht eintritt, die Betroffene ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin kontrolliert aber die Veranlagung selbst hingegen der Überprüfungsbefugnis grundsätzlich entzogen ist (Bundesgerichtsurteil 2C_99/2015 vom 2. Juni 2015 E. 2.2; ZWEIFEL / CASANOVA / BEUSCH / HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., 2018, S. 320 und S. 359).

- dass die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheides ist und als Steuerpflichtige durch diesen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44

Abs. 1 lit. a VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG zur Beschwerdeführung legitimiert ist und dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde deshalb einzutreten ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG);

- dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf das Rechtsmitttel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist;

- dass somit ein Prozessentscheid Anfechtungsobjekt bildet und dass demnach einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist;

- dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit begründetet, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Nullveranlagung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittel fehle;

- dass gegen die Veranlagungsverfügung die Steuerpflichtige innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben kann (Art.

Considérants

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Abs. 1 StG, Art. 132 Abs. 1 DBG) und dass zur Erhebung einer Einsprache berechtigt ist, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides ein eigenes Interesse dartut und dass die Rekurs- und Beschwerdeberechtigung zu den Prozessvoraussetzungen gehört;

- dass es sich somit um eine Vorbedingung handelt, die erfüllt sein muss, damit die Vorinstanz einen Entscheid in der Sache fällen kann und dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, sofern die Legitimation fehlt;

- dass es sich somit um eine Vorbedingung handelt, die erfüllt sein muss, damit die Vorinstanz einen Entscheid in der Sache fällen kann und dass ein Nichteintretensentscheid gefällt wird, sofern die Legitimation fehlt;

- dass die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses für jedes Rechtsmittel gilt (Bundesgerichtsurteil 2C_253/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2) und dass es an einem Rechtsschutzinteresse praxisgemäss fehlt, wenn das steuerbare Einkommen auf Fr. 0.00 festgesetzt wird (Bundesgerichtsurteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E.1.2.2.3;

- dass für die Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2021 und 2022 Nullveranlagungen vorgenommen wurden und somit ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse fehlt, den anschliessend resultierenden Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024 (S. 12 f.) zu überprüfen;

- dass die mit den Beschwerdeschriften vorgebrachten (materiellen) Begründungen sich allesamt als unbehelflich erweisen, um ausnahmsweise ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin zu bejahen;

- dass die Kritik an weiterem Vorgehen des Fiskus oder anderer Behörden nicht zu prüfen ist, weil diesbezüglich (1.) ein Anfechtungsgegenstand fehlt und das Rechtsmittel (2.) verspätet deponiert worden wäre;

- dass die Beschwerde demnach abgewiesen wird, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;

- dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei anzusehen ist, weshalb ihr grundsätzlich die Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs.

1 VVRG);

- dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen;

- dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 beträgt (Art. 25 GTar);

- dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);

- dass die Behörde ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten kann (Art. 14 Abs. 2 GTar);

- dass vorliegend ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr verzichtet wird;

- dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und auch den staatlichen Behörden eine solche in der

Regel, von der abzuweichen vorliegend keine Veranlassung besteht, nicht zugesprochen wird (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VVRG);

- dass der Vorinstanz, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie der Gemeindeverwaltung Noble-Contrée eine Kopie der Beschwerden zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

Demnach erkennt das Kantonsgericht

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Urteil wird X _________ schriftlich mitgeteilt.

5. Das Urteil sowie eine Kopie der Beschwerden werden der Steuerverwaltung des Kantons Wallis, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Gemeindeverwaltung Noble-Contrée schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 5. August 2024