F1 25 44
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28 novembre 2025Français15 min
F1 25 44 URTEIL VOM 28. NOVEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Stéphanie Brawand, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen X __________, Beschwe...
Source vs.ch
F1 25 44
URTEIL VOM 28. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Stéphanie Brawand, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X __________, Beschwerdeführer,
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
(Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen, Steuerperioden 2020 - 2023)
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Juli 2025.
Sachverhalt
A. X __________ (Beschwerdeführer) reichte am 22. Juli 2025 eine Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte sinngemäss die Vornahme der Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2020 – 2023. Die Kosten seien von der Kantonalen Steuerverwaltung zu übernehmen und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
B. Die Vorinstanz reichte am 25. September 2025 die Akten ein und bezog Stellung: Sie habe für die Steuerperiode 2023 am 5. Juni 2025, für die Steuerperiode 2022 am 6. Juni 2024, für die Steuerperiode 2021 am 25. Mai 2023 und für die Steuerperiode 2020 am 5. Mai 2022 provisorische Veranlagungsverfügungen erlassen.
Erwägungen
1.
1.1
Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]), welche jederzeit bei der ordentlichen Rechtsmittelbehörde angefochten werden kann (Art. 34 Abs. 1 VVRG). Der Beschwerdeführer beklagt sich vorliegend über die Untätigkeit der Kantonalen Steuerverwaltung. Er kann dagegen gemäss Art. 72 VVRG beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde deponieren, so dass auf diese mangels Ausschlusses in Art.
74.
ff. VVRG einzutreten ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bundes- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 VVRG; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]).
1.2
Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmittelinstanz auf dem Gebiet des Steuerrechts (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 StG; Art. 8 AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 65 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG).
1.3
Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Steuerverwaltung hat am 25. September 2025 die Korrespondenz seit dem 5. Januar 2023 sowie die provisorischen Veranlagungsverfügungen und Steuerrechnungen 2020 bis 2023 eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Die vorhandenen Unterlagen enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde die Vornahme der Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2020, 2021, 2022 und 2023.
2.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 II 486 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der die Behörde gemäss Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Die Art des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit sind dabei Gesichtspunkte zur Bestimmung der angemessenen Frist (BGE 119 Ib 311 E. 5b; 107 Ib 160 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.5.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. A., 2023, N. 35 f. zu Art. 29 BV).
2.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 II 486 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der die Behörde gemäss Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Die Art des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit sind dabei Gesichtspunkte zur Bestimmung der angemessenen Frist (BGE 119 Ib 311 E. 5b; 107 Ib 160 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.5.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. A., 2023, N. 35 f. zu Art. 29 BV).
2.3 Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen, auf eine frist- und formgerecht eingereichte Sache nicht eintritt, obwohl sie mangels Vorliegen eines einschlägigen Nichteintretensgrundes darüber befinden müsste, ein Verfahren zu Unrecht einstellt, ihre Prüfungsbefugnis zu Unrecht einschränkt bzw. nicht voll ausschöpft, den massgeblichen Sachverhalt nicht oder nur ungenügend abgeklärt oder sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz, die den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung an sie zurückweist, hinwegsetzt (WALDMANN, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. A., 2025, N. 23 zu Art. 29 BV).
2.4 Für eine Sistierung des Verfahrens sind triftige Gründe erforderlich. Die Suspendierung muss zudem zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Einstellung des Verfahrens muss im konkreten Fall schwerer wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Eine Sistierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn in jenem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens von entscheidender Bedeutung sind und zwischen beiden Verfahren ein genügender Sachzusammenhang besteht (BERTSCHI / PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N 38 ff.). Liegen zureichende Gründe für eine Sistierung vor, ist diese unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung zulässig (Bundesgerichtsurteil 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 2 mit Hinweisen).
2.5 Der Bund hat das materielle Recht zur direkten Bundessteuer erlassen, den Vollzug aber an die Kantone delegiert. Entsprechend wird die direkte Bundessteuer jährlich von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 128 Abs. 4 BV und Art. 2 DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beaufsichtigt die Steuererhebung, wobei diese Aufsicht unter anderem mittels Kontrollen bei der kantonalen Veranlagungs- und Bezugsbehörde grundsätzlich durch die ESTV ausgeübt wird (Art. 103 DBG). Die kantonalen Behörden müssen für eine einheitliche Anwendung des DBG bzw. der direkten Bundessteuer sorgen (Steuerdokumentation Eidgenössische Steuerverwaltung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar 2022, S. 3 ff., https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2025).
Die Verfahrensvorschriften verlangen in der Regel eine individuelle Feststellung der Veranlagungsgrundlagen für jede Steuerperiode. Eine kumulative Entscheidung erschwert die effektive Überprüfung von Einkommen, Abzügen und Beweismitteln für das jeweilige Jahr und beeinträchtigt das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen. Ein Steuerpflichtige sollte den Anspruch haben, jährliche Steuerveranlagungen zu erhalten, bei welchen er ein Rechtsmittel ergreifen kann (Steuerdokumentation Eidgenössische Steuerverwaltung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar 2022, S. 3 ff.; https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2025).
2.6
2.6.1 Der Beschwerdeführer hat am 5. Januar 2023 beim Fiskus die verspätete Übermittlung von Einzahlungsscheinen kritisiert (S. 29) und am 9. November 2023 um die Steuerveranlagung 2021 ersucht (S. 25). Der Fiskus hat dem Steuerpflichtigen am 14. November 2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 lediglich eine provisorische Veranlagungsverfügung erhalten habe, da die Veranlagungen bezüglich der vorangegangenen Steuerperioden jeweils mit Einsprache angefochten worden seien (S. 24 f.).
2.6.2 Der Steuerpflichtige hat am 11. Januar 2024 erneut ersucht, die Abrechnung seiner Steuererklärungen 2013 bis 2021 zu erhalten (S. 21), woraufhin der Fiskus ihm am 12. Januar 2024 geantwortet hat (S. 20): «Wie Ihnen bereits in unserem Schreiben vom 14. November 2023 mitgeteilt wurde, haben Sie die Veranlagungen der vorangegangenen Steuerperioden jeweils mit Einsprachen angefochten. Der weitere Verlauf entspricht den üblichen Verfahren bei Einsprachen. Wir bitten um Kenntnisnahme.»
2.6.3 Der Beschwerdeführer hat am 23. Januar 2024 den Fiskus erneut angefragt, eine Abrechnung seiner Steuererklärungen zu erhalten. Er wolle dem Staat Wallis nichts schulden, nachdem er seine Steuererklärungen ausgefüllt habe (S. 19).
2.6.4 Der Fiskus hat dem Steuerpflichtigen am 14. Februar 2024 eine Übersicht über den derzeitigen Verfahrensstand in Bezug auf die persönliche Situation sowie der von ihm gehaltenen Gesellschaften A __________ SA und B __________ SA vorgelegt. Die Übersicht lässt sich wie folgt zusammenfassen (S. 17 ff.):
Für den Steuerpflichtigen:
⎯ hinsichtlich der Steuerperioden 2013 bis 2016 läuft ein Beschwerdeverfahren ab; ⎯ für die Steuerperioden 2017 bis 2019 sind Einspracheverfahren hängig; ⎯ für die Steuerperioden 2020 bis 2021 sind provisorische Veranlagungen erlassen worden; ⎯ die Steuererklärung 2022 ist beim Fiskus eingegangen.
Für die A __________ SA:
⎯ Das Einspracheverfahren hinsichtlich der Geschäftsjahre 2017 bis und mit 2019 sei bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens des Aktionärs betreffend die Steuerperioden 2013 bis 2016 sistiert; ⎯ Die Gesellschaft ist für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 bis anhin provisorisch veranlagt worden; ⎯ Die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2022 ist bis anhin noch nicht eingereicht worden.
Für die B __________ SA:
⎯ Ein Beschwerdeverfahren für die Geschäftsjahre 2013 bis und mit 2018 ist vor Kantonsgericht hängig;
⎯ Eine provisorische Veranlagung für die Geschäftsjahre 2019 bis und mit 2021 liegt vor; ⎯ Die Steuererklärung fürs 2022 ist noch nicht eingegangen.
2.6.5 Der Beschwerdeführer hat dem Fiskus am 26. März 2024 u. a. mitgeteilt, dass die pendenten Veranlagungen bis ins Jahr 2013 zurückgehen würden. Er hat auf die absolute Verjährungsfrist hingewiesen (S. 13 ff.) und ergänzt (S. 15): «Sollten die Verfahren weiterhin derart schleppend behandelt werden, werde ich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens dieses trölerische Verhalten im Rahmen einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beanstanden».
2.6.6 Der Steuerpflichtige hat am 14. Mai 2024 um Akteneinsicht gebeten (S. 12) und am 26. Juni 2024 erneut um die angefragte Abrechnung ersucht (S. 9).
2.6.7 Der Fiskus hat am 2. Juli 2024 auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2024 (in welchem dieser erneut um Zustellung der Abrechnung ersucht hat), Bezug genommen und mitgeteilt, dass ihm bereits am 14. Februar 2024 eine Übersicht über den aktuellen Stand der Steuerveranlagungen abgegeben worden sei. Diese Aufstellung umfasse sowohl die private Steuersituation als auch deren beiden Gesellschaften A __________ SA und B __________ SA. Die drei Veranlagungen seien miteinander verbunden. Zwischenzeitlich sei auch die Steuererklärung 2022 für die A __________ SA eingegangen. Mit diesen Angaben verfüge der Steuerpflichtige über alle Informationen zum aktuellen Stand der Dinge und für alle weiteren Punkte und Unterlagen verweisen sie auf die einzelnen laufenden Verfahren im jeweiligen Prozess der Steuerveranlagungen bzw. der Einsprachen (S. 8).
2.6.8 Die Kantonale Steuerverwaltung hat am 20. August 2024 dem Beschwerdeführer mitgeteilt (S. 6): «Für die Veranlagungen der Jahre 2017 bis 2019 der Firma A __________ SA halten wir es für sinnvoll den Entscheid des kantonalen Gerichts für das Steuerdossier der Privatperson X __________ abzuwarten. Falls Sie jedoch einen Einspracheentscheid wünschen, können wir Ihnen diesen in kürze zukommen lassen».
2.6.9 Der Steuerpflichtige hat dem Fiskus am 9. September 2024 eine Erinnerung betreffend seines Briefes vom 5. August 2024 zugestellt, in welchem er die Übersetzung von Akten verlangt. Die Steuerverwaltung hat am 16. September 2024 geantwortet, darauf bestehe kein Anspruch (S. 4 f).
2.6.10 Der Fiskus hat dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2025 mitgeteilt, dass auf seine Anfragen nicht mehr reagiert werde, ausser es handle sich um etwas
Substanzielles (S. 3). Der Steuerpflichtige hat am 17. März 2025 erneut um die definitiven Steuerveranlagungen 2020 – 2023 ersucht (S. 2).
2.6.11 Der Beschwerdeführer hat am 22. Juli 2025 eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht damit die Veranlagungen vorgenommen werden (S. 48 f.). Die Steuerverwaltung hat am 27. August 2025 um eine Fristerstreckung bis zum 30. September 2025 ersucht (S. 57). Sie hat in der Stellungnahme vom 25. September 2025 die provisorischen Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 2020 bis 2023 eingereicht und Nachfolgendes festgehalten: Die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2020 und 2023 bleiben provisorisch, da die Steuerveranlagungen der Gesellschaften A __________ SA und B __________ SA für dieselben Steuerperioden noch nicht rechtskräftig seien. Ausserdem würden die Steuerveranlagungen 2020 bis 2023 der Gesellschaft A __________ SA Aufrechnungen enthalten, die für die natürliche Person nicht ohne Folgen bleiben würden (S. 60).
2.7 Die Akten der Vorinstanz bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2023, 11. Januar 2024, 23. Januar 2024, 26. März 2024, 26. Juni 2024, 17. März 2025 (und somit sechs Mal), wenn auch teils in ungebührlicher Wortwahl, die Erstellung der Steuerveranlagungen gefordert hat. Er hat am 26. März 2024 erstmals eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. Die Steuerverwaltung verweist auf andere, hängige Prozesse, welche teils die natürliche Person und teils zwei von ihr beherrschte Gesellschaften betreffen. Es ist aus den Antworten des Fiskus nicht genau zu entnehmen, inwiefern die Rechtskraft der Steuerveranlagungen der Gesellschaften als zwingende Voraussetzung für den Erlass der privaten Steuerveranlagung ist. Das Kantonsgericht vermag ausserdem nicht nachzuvollziehen, wieso der Besteuerung dieser Gesellschaften nicht mehr Priorität eingeräumt wird oder worden ist. Die Mitteilung vom 14. Februar 2024 erweckt den Eindruck, als blieben die Gesellschaften des Steuerpflichtigen viel zu lange unveranlagt, was wiederum die Besteuerung des Beschwerdeführers verzögert. Die Vorinstanz hat in der Vergangenheit mehrere Einsprachen des Steuerpflichtigen in einem einzigen Entscheid beurteilt. Eine solche Verfahrensvereinigung erscheint jedoch gemäss obigen Ausführungen fragwürdig zu sein. Dies wird umso komplizierter, wenn ein Steuerpflichtiger gleichzeitig über mehrere Gesellschaften verfügt, die gleichzeitig besteuert werden.
Die Kantonale Steuerverwaltung hat das Veranlagungsverfahren de facto sistiert, indem sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass die definitive Veranlagung erst nach Rechtskraft der Veranlagungen der betreffenden Gesellschaften bzw. der Vorjahre erlassen werde. Sie macht ihre Entscheide vom Verhalten anderer Sektionen oder Instanzen abhängig, was im Einzelfall durchaus nachvollziehbar ist. Die Regelung der vorliegenden Situation, welche eine Vielzahl von Steuerjahren und von Steuerpflichtigen betrifft, erfordert ein Zusammenarbeiten mehrerer Sektionen innerhalb der gleichen Dienststelle (selbstständige natürliche Personen, juristische Personen, Steuerinspektorat, Rechtsabteilung). Die Steuerverwaltung hat sich in einem solchen Fall zu hinterfragen, ob die Angelegenheit nicht noch besser koordiniert werden könnte.
Das gegenwärtig praktikzierte Vorgehen der Steuerbehörde dauert insgesamt zu lange und steht im Widerspruch zum Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die Beschwerde wird folglich gutgeheissen.
3.
3.1 Das Kantonsgericht hat, sofern es eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gutheisst, die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 34 Abs. 2 VVRG; MÜLLER / BIERI, a. a. O., N. 26 zu Art. 46a VwVG).
3.2 Die Kantonale Steuerverwaltung hat für die Steuerperioden 2020, 2021, 2022 und 2023 zunächst die Besteuerung der Gesellschaften des Steuerpflichtigen zu priorisieren.
3.2.1 Nach Art. 151 Abs. 1 DBG und Art. 158 Abs. 1 StG ist eine Nachsteuer zu erheben, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Als neu im Sinne der Nachbesteuerung gelten grundsätzlich Sachverhalte, die zwar bereits im Zeitpunkt der Veranlagung bestanden haben, der zuständigen Steuerbehörde jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss der Einschätzung der steuerpflichtigen Person bekannt geworden sind (ZWEIFEL / HUNZIKER / BEUSCH / SEILER, 3. A., 2024, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, N. 25 f. zu §40).
3.2.2 Das Kantonsgericht setzt der Steuerverwaltung in parallelen Verfahren, die gleichzeitig abgeschlossen werden, eine Frist von sechs Monaten, um die Besteuerung der Gesellschaften abzuschliessen. Die Steuerverwaltung behält sich vor, nach der Veranlagung der juristischen Person die Besteuerung des Steuerpflichtigen anzupassen. Es erscheint folglich relevant, die Frist für die Besteuerung der natürlichen Person zu verlängern, damit der Fiskus nicht der Möglichkeit beraubt wird, allenfalls ein Nachbesteuerungsverfahren einzuleiten. Die definitiven Steuerveranlagungen der natürlichen Person sind innert eines Jahres zu erlassen.
3.2.3 Der Fiskus hat im Übrigen dazu organisatorische Massnahmen zu treffen, in welchen die verschiedenen Sektionen zielgerichtet zusammenarbeiten.
4.
4.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Kantonale Steuerverwaltung hat innert
12 Monaten die definitiven Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2020-2023 zu erlassen.
4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.
4.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs.
3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen gehandelt, weshalb es gerechtfertigt ist, einen Auslagenersatz von Fr. 150.00 zuzusprechen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 2.7 und 3.2 gutgeheissen.
2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird X __________ zurückerstattet.
4. Der Kanton Wallis bezahlt X __________ eine Parteientschädigung von Fr. 150.00.
Sitten, 28. November 2025