F1 25 46
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28 novembre 2025Français16 min
F1 25 46 URTEIL VOM 28. NOVEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Stéphanie Brawand, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ SA, Besch...
Source vs.ch
F1 25 46
URTEIL VOM 28. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Frédéric Fellay, Kantonsrichter und Stéphanie Brawand, Beisitzerin, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ SA, Beschwerdeführerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
(Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen, Steuerperioden 2019-2023)
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. Juli 2025.
Sachverhalt
A. Die X _________ SA (Beschwerdeführerin) reichte am 22. Juli 2025 eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht ein und verlangte sinngemäss die Vornahme der Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 20192023. Die Kosten seien von der Kantonalen Steuerverwaltung zu übernehmen und der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.
B. Die Vorinstanz deponierte am 30. September 2025 die Akten und bezog Stellung: Sie habe für die Steuerperiode 2023 am 4. Juli 2025, für die Steuerperiode 2022 am 15. März 2024, für die Steuerperiode 2021 am 28. Juli 2023, für die Steuerperiode 2020 am 20. Mai 2022 und für die Steuerperiode 2019 am 17. Mai 2021 eine provisorische Veranlagungsverfügung erlassen. Die Gesellschaft sei informiert worden, dass ihre Buchhaltung ab dem 28. Oktober 2025 zwecks Eröffnung der definitiven Steuerveranlagung einer Kontrolle unterzogen werde (S. xx).
Erwägungen
1.
1.1
Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]), welche jederzeit bei der ordentlichen Rechtsmittelbehörde angefochten werden kann (Art. 34 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeführerin beklagt sich vorliegend über die Untätigkeit der Kantonalen Steuerverwaltung. Sie kann dagegen gemäss Art. 72 VVRG beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde deponieren, so dass auf diese mangels Ausschlusses in Art.
74.
ff. VVRG einzutreten ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bundes- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 VVRG; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]).
1.2
Die Steuerrechtliche Abteilung bildet seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmittelinstanz auf dem Gebiet des Steuerrechts (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 StG; Art. 8 AGDBG). Das Kantonsgericht hat vorliegende Angelegenheit in Dreierbesetzung zu beurteilen (Art. 65 VVRG i.V.m. Art. 8 AGDBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG).
1.3
Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Steuerverwaltung hat am 25. September 2025 die Korrespondenz seit dem 20. November 2023 sowie die provisorischen Veranlagungsverfügungen und Steuerrechnungen 2019 bis 2023 eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Die vorhandenen Unterlagen enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde die Vornahme der definitiven Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023.
2.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 II 486 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der die Behörde gemäss Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Die Art des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit sind dabei Gesichtspunkte zur Bestimmung der angemessenen Frist (BGE 119 Ib 311 E. 5b; 107 Ib 160 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.5.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. A., 2023, N. 35 f. zu Art. 29 BV).
2.2 Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 II 486 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_974/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Frist, innert der die Behörde gemäss Art. 29 Abs. 1 BV urteilen muss, ist fallbezogen zu konkretisieren. Die Art des Verfahrens und die Bedeutung der Angelegenheit sind dabei Gesichtspunkte zur Bestimmung der angemessenen Frist (BGE 119 Ib 311 E. 5b; 107 Ib 160 E. 3c; Bundesgerichtsurteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.5.2; STEINMANN / SCHINDLER / WYSS, St. Galler Kommentar Bundesverfassung, 4. A., 2023, N. 35 f. zu Art. 29 BV).
2.3 Eine Rechtsverweigerung liegt namentlich vor, wenn eine Behörde ein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren gar nicht an die Hand nimmt und sich weigert, ein Verfahren durchzuführen, auf eine frist- und formgerecht eingereichte Sache nicht eintritt, obwohl sie mangels Vorliegen eines einschlägigen Nichteintretensgrundes darüber befinden müsste, ein Verfahren zu Unrecht einstellt, ihre Prüfungsbefugnis zu Unrecht einschränkt bzw. nicht voll ausschöpft, den massgeblichen Sachverhalt nicht oder nur ungenügend abgeklärt oder sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz, die den angefochtenen Entscheid zur Neubeurteilung an sie zurückweist, hinwegsetzt (WALDMANN, Basler Kommentar Bundesverfassung, 2025, 2. A. N. 23 zu Art. 29 BV).
2.4 Für eine Sistierung des Verfahrens sind triftige Gründe erforderlich. Die Suspendierung muss zudem zweckmässig sein. Das Interesse an einer vorübergehenden Einstellung des Verfahrens muss im konkreten Fall schwerer wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Eine Sistierung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn in jenem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des in Frage stehenden Verfahrens von entscheidender Bedeutung sind und zwischen beiden Verfahren ein genügender Sachzusammenhang besteht (BERTSCHI / PLÜSS, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N 38 ff.). Liegen zureichende Gründe für eine Sistierung vor, ist diese unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung zulässig (Bundesgerichtsurteil 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 2 mit Hinweisen).
2.5 Der Bund hat das materielle Recht zur direkten Bundessteuer erlassen, den Vollzug aber an die Kantone delegiert. Entsprechend wird die direkte Bundessteuer jährlich von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 128 Abs. 4 BV und Art. 2 DBG). Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beaufsichtigt die Steuererhebung, wobei diese Aufsicht unter anderem mittels Kontrollen bei der kantonalen Veranlagungs- und Bezugsbehörde grundsätzlich durch die ESTV ausgeübt wird (Art. 103 DBG). Die kantonalen Behörden müssen für eine einheitliche Anwendung des DBG bzw. der direkten Bundessteuer sorgen (Steuerdokumentation Eidgenössische Steuerverwaltung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar 2022, S. 3 ff., https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2025).
Die Verfahrensvorschriften verlangen in der Regel eine individuelle Feststellung der Veranlagungsgrundlagen für jede Steuerperiode. Eine kumulative Entscheidung erschwert die effektive Überprüfung von Einkommen, Abzügen und Beweismitteln für das jeweilige Jahr und beeinträchtigt das rechtliche Gehör des Steuerpflichtigen. Ein Steuerpflichtige sollte den Anspruch haben, jährliche Steuerveranlagungen zu erhalten, bei welchen er ein Rechtsmittel ergreifen kann (Steuerdokumentation Eidgenössische Steuerverwaltung, Veranlagungsverfahren bei den direkten Steuern vom 1. Januar 2022, S. 3 ff.; https://www.estv2.admin.ch/stp/ds/e-veranlagungsverfahren-de.pdf, zuletzt abgerufen am 16. Oktober 2025).
2.6
2.6.1 Die Steuerpflichtige ersucht den Fiskus die Steuerveranlagung für die Steuerperioden 2013 bis 2021 vorzunehmen (S. 38).
2.6.2 Der Fiskus informiert die Steuerpflichtige am 23. November 2023 über den aktuellen Stand der Veranlagungen:
⎯ Die Steuern 2013 bis 2018 seien ordentlich veranlagt worden; ⎯ Die Steuern der Jahre 2019 bis 2021 seien provisorisch veranlagt worden; ⎯ Die Steuererklärung 2022 liege dem Fiskus noch nicht vor.
Die Steuerpflichtige wird darauf hingewiesen, dass die Veranlagung der Gesellschaft mit der privaten Veranlagung des Aktionärs zusammenhänge (S. 37).
2.6.3 Die Steuerpflichtige ersucht am 16. Januar 2024 erneut die Kantonale Steuerverwaltung um die Vornahme der Veranlagungsverfügungen 2019 bis 2021 sowie um die Bestätigung, dass die Steuerperioden 2013 bis 2018 abgeschlossen seien (S. 35).
2.6.4 Der Fiskus hat der Steuerpflichtigen am 22. Januar 2024 mitgeteilt, dass ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2014 bis 2017 eröffnet werde (S. 34). Er hat sie am 23. Januar 2024 informiert, dass die Steuererklärung für 2022 inzwischen eingegangen sei (S. 33).
2.6.5 Die Steuerpflichtige hat dem Fiskus am 12. Februar 2024 geantwortet, er fände es sehr befremdend, dass er um Informationen der Jahre 2013 bis 2018 ersucht werde, zumal im Jahr 2021 der Steuerexperte zwei Wochen die Buchhaltung geprüft hätte und bestätigt worden sei, dass diese Jahre ordentlich veranlagt worden seien (S. 32).
2.6.6 Der Fiskus hat der Steuerpflichtigen am 14. Februar 2024 eine Übersicht über den derzeitigen Verfahrensstand in Bezug auf die persönliche Situation des Aktionärs sowie der von ihm gehaltenen Gesellschaften A _________ SA und X _________ SA vorgelegt. Die Übersicht lässt sich wie folgt zusammenfassen (S. 29 ff.):
Für B _________:
⎯ hinsichtlich der Steuerperioden 2013 bis 2016 läuft ein Beschwerdeverfahren; ⎯ für die Steuerperioden 2017 bis 2019 sind Einspracheverfahren hängig; ⎯ für die Steuerperioden 2020 bis 2021 sind provisorische Veranlagungen erlassen worden; ⎯ die Steuererklärung 2022 ist beim Fiskus eingegangen.
Für die A _________ SA:
⎯ Das Einspracheverfahren hinsichtlich der Geschäftsjahre 2017 bis und mit 2019 sei bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens des Aktionärs betreffend die Steuerperioden 2013 bis 2016 sistiert; ⎯ Die Gesellschaft ist für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 bis anhin provisorisch veranlagt worden; ⎯ Die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 2022 ist bis anhin noch nicht eingereicht worden.
Für die X _________ SA:
⎯ Ein Beschwerdeverfahren für die Geschäftsjahre 2013 bis und mit 2018 ist vor Kantonsgericht hängig; ⎯ Eine provisorische Veranlagung für die Geschäftsjahre 2019 bis und mit 2021 liegt vor; ⎯ Die Steuererklärung fürs 2022 ist noch nicht eingegangen.
2.6.7 Die Beschwerdeführerin hat den Fiskus am 26. März 2024 um Akteneinsicht gebeten und u. a. mitgeteilt, dass die pendenten Veranlagungen bis ins Jahr 2013 zurückgehen würden. Er hat auf die absolute Verjährungsfrist hingewiesen und ergänzt (S. 27 f.): «Sollten die Verfahren weiterhin derart schleppend behandelt werden, werde ich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens dieses trölerische Verhalten im Rahmen einer Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beanstanden».
2.6.8 Die Steuerpflichtige hat am 4. bzw. 5. Juni 2024 um Akteneinsicht gebeten (S. 22 f.).
2.6.9 Die Kantonale Steuerverwaltung hat am 2. Juli 2024 Bezug genommen und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin bereits am 14. Februar 2024 eine Übersicht über den aktuellen Stand der Steuerveranlagungen abgegeben worden sei. Diese Aufstellung umfasse sowohl die private Steuersituation als auch deren beiden Gesellschaften A _________ SA und X _________ SA. Die drei Veranlagungen seien miteinander verbunden. Zwischenzeitlich sei auch die Steuererklärung 2022 für die A _________ SA eingegangen. Mit diesen Angaben verfüge die Steuerpflichtige über alle Informationen zum aktuellen Stand der Dinge und für alle weiteren Punkte und Unterlagen verweisen sie auf die einzelnen laufenden Verfahren im jeweiligen Prozess der Steuerveranlagungen bzw. der Einsprachen (S. 21).
2.6.10 Die Steuerpflichtige hat am 5. August 2024 um eine Antwort ihres Schreibens vom 4. Juni 2024 gebeten (S. 20). Sie hat am 12. August 2024 den Erhalt des Kontoauszuges vom 2. Juli 2024 bestätigt und zugleich um Vornahme der definitiven Veranlagungen ersucht (S. 19).
2.6.11 Die Kantonale Steuerverwaltung hat am 20. August 2024 der Beschwerdeführerin mitgeteilt (S. 18): «Für die Veranlagungen der Jahre 2017 bis 2019 der Firma A _________ SA halten wir es für sinnvoll, den Entscheid des kantonalen Gerichts für das Steuerdossier der Privatperson B _________ abzuwarten. Falls Sie jedoch einen Einspracheentscheid wünschen, können wir Ihnen diesen in kürze zukommen lassen».
2.6.12 Die Steuerpflichtige hat dem Fiskus am 9. September 2024 eine Erinnerung betreffend ihres Briefes vom 5. August 2024 zugestellt, in welchem sie die Übersetzung von Akten verlangt. Die Steuerverwaltung hat am 16. September 2024 geantwortet, darauf bestehe kein Anspruch (S. 16 f.).
2.6.13 Die Steuerpflichtige hat vom Fiskus am 18. September 2024 um einen Termin für die Kontrolle der Geschäftsjahre 2019 bis 2021 gefordert (S. 15) sowie ihm am 28. Oktober 2024 diesbezüglich eine Mahnung zugesandt (S. 12).
2.6.14 Der Fiskus hat am 5. November 2024 die Steuerpflichtige informiert, der Einspracheentscheid werde in den nächsten Tagen zugestellt, im Betreff des Schreibens ist jedoch eine andere Firma aufgeführt.
2.6.15 Die Steuerpflichtige weist die Kantonale Steuerverwaltung am 11. November 2024 auf die Verwechslung der Gesellschaften hin und fordert die Kantonale Steuerbehörde am 3. Dezember 2024 erneut auf, ein Datum für die Kontrolle der Geschäftsbücher zu erhalten (S. 5 ff.).
2.6.16 Der Fiskus hat die Steuerpflichtige am 16. Dezember 2024 informiert, dass ihr das Kontrolldatum mitgeteilt werde, sobald die Planung abgeschlossen ist (S. 4).
2.6.17 Die Kantonale Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2025 mitgeteilt, dass auf ihre Anfragen nicht mehr reagiert werde, ausser es handle sich um etwas Substanzielles (S. 3). Die Steuerpflichtige hat am 17. März 2025 erneut um die definitiven Steuerveranlagungen 2019 – 2023 ersucht (S. 2).
2.6.18 Das Steuerinspektorat hat die Steuerpflichtige am 25. August 2025 in Kenntnis gesetzt, dass die Kontrolle am 28. Oktober 2025 und die nachfolgenden Tage stattfinde (S. 1).
2.6.19 Die Beschwerdeführerin hat am 22. Juli 2025 eine Rechtsverweigerungs- / Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht damit die Veranlagungen 2019-2023 vorgenommen werden (S. 72 ff.).
2.6.20 Die Steuerverwaltung hat am 27. August 2025 im vorliegenden Prozess um eine Fristerstreckung bis zum 30. September 2025 ersucht (S. 84). Sie hat in der Stellungnahme vom 30. September 2025 die provisorische Veranlagungsverfügung fürs 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 eingereicht und Nachfolgendes festgehalten: Die Gesellschaft sei informiert worden, dass das Steuerinspektorat eine Kontrolle der Buchführung ab dem 28. Oktober 2025 durchführe (S. 88).
2.7 Die Akten der Vorinstanz bestätigen, dass die Beschwerdeführerin am 20. November 2023, am 16. Januar 2024, am 26. März 2024, am 12. August 2024, am 18. September 2024, am 28. Oktober 2024, am 3. Dezember 2024 und am 17. März 2025 (und somit acht Mal), in mehr oder weniger angemessener Weise die Kontrolle der Geschäftsbücher und somit die Erstellung der Steuerveranlagungen gefordert hat. Die Steuerverwaltung verweist auf andere, hängige Prozesse, welche teils die natürliche Person und teils zwei von ihr beherrschte Gesellschaften betreffen.
Es erscheint im vorliegenden Fall, in welchem dermassen viele Steuerperioden nicht endgültig abgeschlossen sind, nicht mehr vertretbar, dass der Besteuerung dieser Gesellschaft nicht mehr Priorität eingeräumt wird oder worden ist. Die Mitteilung vom 14. Februar 2024 erweckt den Eindruck, als blieben die Gesellschaften des Steuerpflich-tigen viel zu lange unveranlagt, was wiederum die Besteuerung der Privatperson verzögert. Die Vorinstanz hat in der Vergangenheit mehrere Einsprachen der Steuerpflichtigen in einem einzigen Entscheid beurteilt. Eine solche Verfahrensvereinigung erscheint jedoch gemäss obigen Ausführungen fragwürdig zu sein. Dieser Beschwerdeführerin sollte mehr Priorität eingeräumt werden, weil deren Besteuerung mit denjenigen anderer Unternehmungen der gleichen Gruppe sowie mit derjenigen des Steuerpflichtigen zusammenhängt.
Die Kantonale Steuerverwaltung hat das Veranlagungsverfahren de facto sistiert, indem sie der Beschwerdeführerin folgendes mitgeteilt hat (S. 37): «Was den weiteren Ablauf betrifft weise ich Sie gerne darauf hin, dass die X _________ SA natürlich zusammenhängt mit Ihrer privaten Veranlagung. Diesbezüglich verweisen wir auf die entsprechende Korrespondenz». Sie macht demnach die Veranlagung vom Verhalten anderer Sektionen oder Instanzen abhängig, was im Einzelfall durchaus nachvollziehbar ist. Der Fiskus hat in der Stellungnahme vom 30. September 2025 lediglich informiert, dass eine Kontrolle ab dem 28. Oktober 2025 stattfinden würde. Warum die Steuerperioden ab 2019 erst im Oktober 2025 kontrolliert werden, ist aus den Akten nicht verständlich. Die Regelung der vorliegenden Situation, welche eine Vielzahl von Steuerjahren und von Steuerpflichtigen betrifft, erfordert ein Zusammenarbeiten mehrerer Sektionen innerhalb der gleichen Dienststelle (selbstständige natürliche Personen, juristische Personen, Steuerinspektorat, Rechtsabteilung). Die Steuerverwaltung hat sich in einem solchen Fall zu hinterfragen, ob die Angelegenheit nicht noch besser koordiniert werden könnte.
Das gegenwärtig praktizierte Vorgehen der Steuerbehörde dauert insgesamt zu lange und steht im Widerspruch zum Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die Beschwerde wird folglich gutgeheissen.
3.
3.1 Das Kantonsgericht hat, sofern es eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gutheisst, die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 34 Abs. 2 VVRG; MÜLLER / BIERI, a. a. O., N. 26 zu Art. 46a VwVG).
3.2 Die Kantonale Steuerverwaltung hat für die Steuerperioden 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 die definitiven Steuerveranlagungen innert 6 Monaten vorzunehmen. Sie hat dazu die erforderlichen organisatorischen Vorkehren zu treffen.
4.
4.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Kantonale Steuerverwaltung hat innert
6 Monaten die definitiven Steuerveranlagungen für die Steuerperioden 2019-2023 vorzunehmen.
4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 150 Abs. 3 StG und Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.
4.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 144 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG;
SR 172.021] sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 144 Abs.
3 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG sowie Art. 150 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin im eigenen Namen gehandelt, weshalb es gerechtfertigt ist, einen Auslagenersatz von Fr. 150.00 zuzusprechen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 2.7 und 3.2 gutgeheissen.
2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird der X _________ SA zurückerstattet.
4. Der Kanton Wallis bezahlt der X _________ SA eine Parteientschädigung von Fr. 150.00.
Sitten, 28. November 2025