F2 24 1
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11 avril 2024Français15 min
F1 24 92 F2 24 1 URTEIL VOM 11. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Nicole Montani, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, Bern, Gesuchstellerin gegen...
Source vs.ch
F1 24 92 F2 24 1
URTEIL VOM 11. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis Steuerrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, Bern, Gesuchstellerin
gegen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS WALLIS,
(Steuerrecht; Rechtsverweigerung und unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde vom 6. Oktober 2023
Sachverhalt
A. X _________ reichte am 6. Oktober 2023 eine Beschwerde gegen die Steuerverwaltung des Kantons Wallis sowie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit folgenden Rechtsbegehren ein:
"1.a. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren der Beschwerdeführerin auf Feststellung ihres Steuerdomizils rechtsverzögernd behandelt. 1.b. die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren der Beschwerdeführerin auf Feststellung ihres Steuerdomizils zu bearbeiten und darin innert einer nach behördlichem Ermessen anzusetzenden Frist materiell zu entscheiden.
2. Der Gesuchstellerin sei für das Beschwerdeverfahren ab dessen Beginn die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
B. Die kantonale Steuerrekurskommission forderte am 9. November 2023 einen Kostenvorschuss ein. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Zahlung mit Hinweis auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie ergänzte am 20. Dezember 2023 ihr Rechtsmittel vom 6. Oktober 2023 und reichte am 31. Januar 2024 weitere Dokumente betreffend das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ein.
Das Kantonsgericht forderte am 9. Februar 2024 weitere Dokumente ein (S. 122 f.). Die Kantonale Steuerverwaltung hinterlegte am 26. Februar 2024 den Entscheid betreffend Steuerdomizil der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme und ersuchte zeitgleich eine Fristerstreckung zum Depot der amtlichen Akten mit Belegverzeichnis. Das Kantonsgericht hiess das Fristerstreckungsgesuch bis zum 25. März 2024 gut (S. 143).
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. März 2024 eine Vernehmlassung ein. Auch die Kantonale Steuerverwaltung nahm am 14. März 2024 Stellung und hinterlegte die amtlichen Akten zur Steuerdomizilverfügung.
Erwägungen
1.
1.1
Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit findet unter Vorbehalt spezieller Bundes- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]).
1.2 Über die Beschwerde vom 6. Oktober 2023 ist am 31. Dezember 2023 noch kein Entscheid ergangen und die Beurteilung liegt daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 AGDBG).
1.2 Über die Beschwerde vom 6. Oktober 2023 ist am 31. Dezember 2023 noch kein Entscheid ergangen und die Beurteilung liegt daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 AGDBG).
1.3 Gemäss Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG kann das Kantonsgericht auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Vorliegend können die Verfahren der Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vereint werden und im selben Urteil abgehandelt werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 VVRG kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung jederzeit bei der ordentlichen Rechtsbehörde angefochten werden (Art.
5 Abs. 4 VVRG).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde die Feststellung ihres Steuerdomizils. Mit Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 24. Februar 2024 hat diese einen steuerrechtlich relevanten Aufenthalt in Brig-Glis festgestellt.
2.3 Das Beschwerdeverfahren ist somit gegenstandslos geworden und kann abgeschrieben werden (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 57 VVRG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG, SGS/VS 173.1) kann der Präsident oder ein delegierter Richter bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragte für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Lars Rindlisbacher als amtlichen Anwalt.
3.1.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie (BGE 141 I 70 E. 5.2).
3.1.2 Gemäss Art. 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (GUR; SGS/VS 177.7) i.V.m. Art. 5 der Verordnung über den gerichtlichen Rechtsbeistand vom 9. Juni 20210 (VGR; SGS/VS 177.700) gewährt und entzieht die Behörde, die sich mit dem Hauptverfahren befasst, den Rechtsbeistand. Im Falle eines Kollegialgerichts entscheidet der Präsident. Vorliegend ist ein Einzelrichter der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts für das Hauptverfahren F1 24 92 zuständig (Art. 81a Abs. 1 VVRG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 lit. a RPflG).
3.1.3 Gemäss Art. 2 GUR hat eine Person nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 16 254/ A2 16 103 vom 8. September 2017 E. 8). Der Vorteil eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird im Weiteren nur gewährt, wenn es die Verteidigung der Interessen des Gesuchstellers notwendig macht (Art. 2 Abs. 2 GUR).
3.1.4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schriftlich an die angerufene Behörde zu richten (Art. 4 Abs. 1 VGR). Der Gesuchsteller belegt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse indem er insbesondere den letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid einreicht. Er erklärt den Fall und nennt die Beweismittel, welche er geltend machen will. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seinen Bedarf umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen (Art. 4 Abs. 2 VGR; Bundesgerichtsurteil 5P.113/2004 vom 28. April 2004 E. 5.5.2 mit Hinweisen; ZWR 2004 S. 204 E. 2b). Den Gesuchsteller trifft insoweit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichtsurteile 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2; 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1). Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (Bundesgerichtsurteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E 3.2; BGE
120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, wenn der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert oder seiner Obliegenheit nicht nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a).
3.1.5 Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie bedarf, wobei die gesamte wirtschaftliche Situation - d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse - in Betracht zu ziehen sind (BGE 144 III 531 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 127 I 205 E. 3b; BÜHLER, in: Berner Kommentar ZPO Band 1, HAUSHEER / W ALTER [Hrsg.], N. 6 zu Art. 117).
3.2 3.2.1°° Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Gesuchstellerin monatlich total Fr. 1’783.00 Einkommen erhält (Fr. 820.00 der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (S. 37 f.) sowie Fr. 963.10 der GastroSocial Pensionskasse (S. 39). Sie verfügt über kein Bankguthaben und gemäss Gesuchsformular über die unentgeltliche Rechtspflege über kein sonstiges Vermögen (S. 105 f.).
3.2.2 Laut den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sind im monatlichen und damit auch in dem mittels einer prozentualen Erhöhung erweiterten Grundbetrag für ein standesgemässes Leben die Ausgaben für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas bereits inbegriffen. Dem monatlichen Grundbetrag sind der effektive Mietzins, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsauslagen und fällige Steuerschulden zuzuschlagen (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 E. 2; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 208 E. 2). Auch die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung werden berücksichtigt (BlSchK 2001 p. 20; PERRIN, La méthode du minimum vital, SJ 1993, S. 438).
3.2.3 Für eine alleinstehende Person ist ein monatlicher Grundbetrag von CHF 1'440.00 (CHF 1‘200.00 + CHF 240.00 [prozessualer Bedürftigkeitszuschlag von 20%]) zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5; BlSchK 2001, S. 14; BÜHLER, a.a.O., N. 123 ff. zu Art. 117).
Die geschiedene Gesuchstellerin wohnt in einem Einzelzimmer im Hotel A _________ / B _________ in der C _________ in Brig, die monatlichen Mietkosten betragen Fr. 550.00 (S. 153 ff.). Die Gesuchstellerin bezahlt eine monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 422.65 (S. 86), wobei derlei möglicherweise subventioniert werden.
3.2.4 Die finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin für den Grundbedarf, die Miete und die Krankenkassenprämien betragen demnach monatlich Fr. 2’412.60. Das Existenzminimum ist bei einem Einkommen von Fr. 1’783.00 nicht gedeckt. Die Gesuchstellerin ist daher bedürftig i.S.v. Art. 2 lit. a GUR.
3.3
3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diejenigen Anträge als aussichtslose Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Antrag nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie (vorläufig) nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde die Feststellung ihres Steuerdomizils, da sich die Kantonale Steuerverwaltung seit dem 9. Juni 2022 (S. 5) nicht mehr vernehmen lies. Die Einreichung der Beschwerde erscheint bei dieser Ausgangslage nicht als offensichtlich unbegründet. Auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich zu einem Verfahren entschlossen, selbst wenn die Fixierung eines Steuerdomizils im Kanton Wallis bei der vorliegenden finanziellen Situation kaum das primäre Ziel der Steuerpflichtigen darstellen dürfte.
3.4 Da das Hauptverfahren F1 24 92 einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Gesuchstellerin betrifft ist eine Verbeiständung angezeigt. Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher wird für das steuerrechtliche Verfahren zum amtlichen Rechtsbeistand mit Substitutionsrecht ernannt (Art. 2 Abs. 2 GUR).
4.
4.1 Im Falle der Gegenstandslosigkeit mangels einer Regelung im Gesetz ist bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 7B_105/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4; 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.4). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, so greift das Bundesgericht auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurück; danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_212/2019 vom 2. März 2020 E. 2.5; KÖLZ / HÄNER / BERT-SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, S.
409 f. N. 1173).
4.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Die Kantonale Steuerverwaltung hat mit dem Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2024, der Feststellung des Steuerdomizils, bewirkt, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.
4.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Rechtsschriften können auch zu lang sein, so dass die dafür aufgewendete Zeit nicht Teil des notwendigen Aufwands ist, der allein im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege abgegolten wird (Bundesgerichtsurteil 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 7.2).
4.4 Der Rechtsbeistand reichte am 14. März 2024 seine Kostennote ein (S. 146). Daraus ist ersichtlich, dass er für seine Beschwerde 12 Stunden verrechnet und sich die weiteren Eingaben auf zwischen zwei und vier Stunden beliefen. Die Beschwerdeschrift umfasste 12 Seiten und 32 Seiten Beilagen. Das Dossier enthält 190 Seiten insgesamt und ist als eher einfach zu beurteilen. Die Vorbereitung des vorliegenden Rechtsmittels ist in der vorliegenden, sehr einfachen Situation (was die Rechtsverzögerung betrifft) ist in kurzer Zeit möglich. Der notwendige Aufwand von 12 Stunden für die Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde inkl. Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand erscheint in diesem Fall als deutlich übersetzt. Demgegenüber hat der Rechtsbeistand für das Lesen des Urteils sowie die Besprechung mit der Beschwerdeführerin keinen Aufwand aufgeführt. Somit können insgesamt 6 Stunden (5 Stunden für die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Gesuch plus 1 Stunde für die Kenntnisnahme/Besprechung des vorliegenden Entscheids) für die Beschwerdeschrift und Urteilsbesprechung mit der Klientin akzeptiert werden. Des Weiteren hat der Rechtsbeistand ein Schreiben von einer Seite, welches mit 20 Minuten Aufwand notiert wurde sowie zweimal je fünf Seiten mit 24 bzw. 31 Seiten Beilagen eingereicht. Er hat dafür jeweils vier Stunden Aufwand geltend gemacht werden. Für die Stellungnahme mit 2 Seiten und 37 Seiten Beilage wurden zwei Stunden Aufwand notiert. Eine aufgewendete Zeit von (aufgerundet) 16.5 Stunden kann somit insgesamt akzeptiert werden.
4.5 Der laut bundesgerichtlicherer Rechtsprechung definierte minimale Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 180.00 für unentgeltliche Rechtsbeistände plus MwSt (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.2). Folglich werden die 16.5 Stunden zu Fr. 195.00 verrechnet was zu einem aufgerundeten Betrag von Fr. 3'220.00 führt. Zusätzlich kommen noch Auslagen von Fr. 100.00 (aufgerundete Summe für die Auslagen [3% des Honorars gemäss Berechnungsweise des Anwalts]) hinzu, was insgesamt aufgerundet zu Fr. 3'320.00 führt.
5. Alternativ ist Folgendes zu beachten:
5.1 Die Parteientschädigung wäre gemäss Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8] global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Honorar beträgt im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1’100.00 und Fr. 11’000.00 (Art. 39 GTar). Die Gesetzgebung im Kanton Wallis setzt im Übrigen kein Honorar pro Stunde fest.
5.2 Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können
ausserdem Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche "Kontrollrechnung" resp. eine Beurteilung einzelner Positionen erforderlich wäre. Bei der Festlegung der Pauschale ist auf die konkreten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und die Pauschale muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3, Bundesgerichtsurteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4). Von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung könnte daher, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts, grundsätzlich abgesehen werden (BGE 141 I 124 E. 4.5; Bundesgerichtsurteil 6B_1281/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3).
5.3 Der Umfang des Dossiers ist gemäss obigen Ausführung unterdurchschnittlich. Die Angelegenheit endet mit Gegenstandslosigkeit, weil die Steuerverwaltung (durchaus verspätet) ihrer Pflicht nachkommt. Auch der (erforderliche) Aufwand wird sich in einem vergleichsweise geringen Rahmen halten, zumal die sich stellenden Rechtsfragen vergleichsweise einfach sind und die Verzögerung offenkundig ist. Einzig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dürfte im vorliegenden Fall komplizierter gewesen sein, wobei dies teilweise auch der Beschwerdeführerschaft zuzuschreiben ist, welche einen falschen Wohnsitz angibt und dadurch eine unnötige Erschwernis schafft. Die Bedeutung des Falls ist im Vergleich mit anderen steuerrechtlichen Fällen geringer, zumal die Steuern niedrig ausfallen dürften, sofern derlei überhaupt erhoben werden. Der Angelegenheit erscheint – zumindest aus der Sicht der Steuerpflichtigen – nicht als besonders schwierig. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist gemäss obigen Darlegungen schlecht.
Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der amtlich verbeiständeten obsiegenden Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung von maximal Fr. 3’320.00 zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist.
6. Die Steuerpflichtige hat nachträglich Akten einverlangt, was aber nach der Gegenstandslosigkeit nicht mehr mit der vorliegend beanstandeten Rechtsverzögerung zusammenhängen kann. Eine Kopie der eingeforderten Unterlagen werden ihr gemeinsam mit diesem Entscheid übermittelt, wobei derlei für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keinerlei Relevanz hat.
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Das Verfahren F1 24 92 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch von X _________ um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren F1 24 92 wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher wird ab dem 6. Oktober 2023 zum amtlichen Rechtsbeistand mit Substitutionsrecht ernannt.
3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher wird für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3’320.00 inkl. MwSt und Auslagen zugesprochen.
5. Die Steuerpflichtige erhält in der Beilage Kopien folgender Akten übermittelt: Akten der Kantonalen Steuerverwaltung betreffend Wohnsitzdomizil (S. 1 – 212).
6. Das Urteil wird X _________, der Steuerverwaltung des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 11. April 2024