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Décision

F2 24 3

KGVS-20240507-F2-24-3-20240823-J40.pdf

7 mai 2024Français8 min

F2 24 3 ENTSCHEID VOM 7. MAI 2024 Kantonsgericht Wallis Der Präsident des Kantonsgerichts, Bertrand Dayer, unter Beizug der Gerichtsschreiberin Nicole Montani, in Sachen X _________, Gesuchstellerin, gegen Y _________, Kantonsgericht, Gesuchsgegner, (Ausstandsgesuch) Ausstands...

Source vs.ch

F2 24 3

ENTSCHEID VOM 7. MAI 2024

Kantonsgericht Wallis

Der Präsident des Kantonsgerichts, Bertrand Dayer, unter Beizug der Gerichtsschreiberin Nicole Montani,

in Sachen

X _________, Gesuchstellerin,

gegen

Y _________, Kantonsgericht, Gesuchsgegner,

(Ausstandsgesuch)

Ausstandsgesuch vom 19. Februar 2024 im Verfahren F1 24 83

Eingesehen

- das Gesuch von X _________ (Gesuchstellerin) vom 19. Februar 2024, welches vom Bundesamt für Justiz am 29. Februar 2024 übermittelt wurde, mit dem der Ausstand des Kantonsrichters Y _________ im Verfahren F1 24 83 (X _________ gegen A _________) beantragt wurde;

- die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 20. März 2024 und 9. April 2024;

- das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 29. April 2024, mit welchem das Schreiben der Gesuchstellerin zugestellt wurde;

- das Schreiben der Gesuchstellerin vom 1. Mai 2024;

- die übrigen Akten;

erwägend,

- dass Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht gewährt;

- dass diese Bestimmung die Überprüfung von Zweifeln an der Unbefangenheit eines Richters und den entsprechenden Sachumständen erlaubt, wobei sich das Verfahren nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet, welches die formellen Anforderungen umschreibt, die zuständige Gerichtsbehörde bestimmt und die Folgen des Ausstands regelt (STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 30 zu Art. 30 BV);

- dass das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Vorbehalt spezieller Bundes- oder Kantonaler Vorschriften im Rechtsmittelverfahren bei steuerrechtlichen Angelegenheiten analog Anwendung findet (Art. 81a Abs. 2 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 8 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 24. September 1997 [AGDBG; SGS/VS 658.1]; Art. 150 Abs. 3 Steuergesetz vom 10. März 1976 [StG; SGS/VS 642.1]);

- dass die Steuerrechtliche Abteilung seit dem 1. Januar 2024 einzige Rechtsmittelinstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (Art. 81a Abs. 1 VVRG; Art. 150 Abs. 1 StG; Art. 8 Abs. 1 AGDBG) bildet;

- dass über das Rechtsmittelverfahren F1 24 83 noch kein Entscheid ergangen ist und die Beurteilung daher neu in der Kompetenz der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts liegt;

- dass das Kantonsgericht auch für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, zuständig ist, so auch für den Entscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 5 Abs. 2 VVRG);

- dass für die Behandlung eines Ausstandsgesuchs gegen einen Kantonsrichter gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c Gesetz über die Rechtspflege (RPflG, SGS 173.1) der Präsident des Kantonsgerichts zuständig ist;

- dass der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter bei offensichtlicher Unzulässigkeit ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden kann (Art. 20 Abs. 1 lit. b RPflG);

- dass gemäss Art. 1 Abs. 1 VVRG das VVRG das Verfahren in den Verwaltungssachen regelt, die in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden fallen. Verwaltungssachen solche sind, die durch eine Verwaltungsbehörde oder durch das Kantonsgericht in Anwendung öffentlichen Rechts des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde durch Verfügung erledigt werden (Art 4 VVRG);

- dass sich somit das Verfahren vor Kantonsgericht nach dem VVRG richtet;

- dass gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. e VVRG Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus andern Gründen befangen sein könnten;

- dass nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen);

- dass der Anschein der Befangenheit durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden kann. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen);

- dass die Gesuchstellerin vorbringt, es sei gesetzeswidrig, Verfügungen «nur noch im Amtsblatt» zu veröffentlichen und behauptet, Art. 134a StG existiere nicht;

- dass Rechtsfehler in materieller oder prozessualer Hinsicht in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu beheben sind und für sich allein keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen; vorbehalten werden besonders schwerwiegende oder wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; STEINMANN / SCHINDLER / W YSS, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 30 BV);

- dass die Einrede der Befangenheit nicht treuwidrig und nicht aus taktischen Gründen erhoben werden soll, weshalb Ablehnungsgründe ohne Verzug so früh wie möglich d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend gemacht werden müssen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3, je mit Hinweisen);

- dass Art. 134a StG seit dem 20. März 2020 in Kraft ist und somit sehr wohl existiert;

- dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vorwirft, gegen Art. 29 des Organisationsreglements der Walliser Gerichte (ORG, SGS 173.100) zu verstossen, da dieser am 4. Dezember 2023 mitteilte, nicht per E-Mail zu antworten, es anschliessend trotzdem tat;

- dass die Beantwortung von E-Mails keinen Nachteil für die Gesuchstellerin mit sich bringt und der Gesuchsgegner damit auch keine Zweifel über seine Unabhängigkeit oder Glaubwürdigkeit gemäss Art. 29 ORG erweckt;

- dass aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner E-Mails der Gesuchstellerin beantwortet, kein Ausstandsgrund abgeleitet werden kann;

- dass die von der Gesuchstellerin kritisierten E-Mails keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen;

- dass die Gesuchstellerin nicht substantiiert darlegt, inwiefern die genannten E-Mails besonders schwerwiegende oder wiederholte Rechtsfehler darstellen sollten und dies auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist;

- dass aus den E-Mails auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Gesuchsgegner bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens F1 24 83 gebildet hätte;

- dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner im Weiteren vorwirft, gegen Art. 31a Abs. 1 lit. a, c, d und e RPflG zu verstossen und ihn als unfähig bezichtigt;

- dass die Gesuchstellerin auf die Webseite des Gesuchsgegners verweist und sich am angeblich überdimensionierten Foto und Text stört;

- dass aus diesen unspezifischen Vorwürfen kein tauglicher Ausstandsgrund abgeleitet werden kann;

- dass das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner durch keine nachvollziehbaren Motive begründet ist und darin keine konkreten Ausstandsgründe im Sinne von Art. 10 VVRG geltend gemacht werden, womit es unbegründet ist;

- dass zusammenfassend kein Ausstandsgrund gemäss Art. 10 VVRG vorliegt und die Gesuchstellerin keine Umstände dazulegen vermag, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchgegners zu erwecken;

- dass das Ausstandsgesuch nach dem Gesagten abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann;

- dass gemäss Art. 11 Abs. 3 VVRG Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Verlangen der Behörde in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen haben.

Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder durch Publikation im Amtsblatt erfolgen;

- dass die Gesuchstellerin kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben hat und der Entscheid folglich im Amtsblatt publiziert wird;

- dass in der Regel die unterliegende Partei die Kosten trägt (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 VVRG);

- dass ausnahmsweise die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden können (Art.

Considérants

150.

Abs. 3 StG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 VVRG), vorliegend jedoch keine Gründe bestehen, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Gesuchstellerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss;

- dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 beträgt (Art. 25 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]);

- dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art.

3.

Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt wird und sie sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar);

- dass aufgrund dieser Kriterien für das vorliegende Ausstandsverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 als angemessen erscheint, die der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt wird;

- dass die Gesuchstellerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 150 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario) und vorliegend kein Grund besteht von dieser Regel abzuweichen;

- dass dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. Mai 2024 dem Entscheid beigelegt wird.

- dass dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuchstellerin vom 1. Mai 2024 dem Entscheid beigelegt wird.

Demnach erkennt das Kantonsgericht

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 7. Mai 2024