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Décision

LP 12 21

KGVS-20120613-LP-12-21-20130620-821.pdf

13 juin 2012Français6 min

Source vs.ch

Considérants

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 31. Mai 2012 über das Vermögen von X__________ ausgesprochene Konkurserkenntnis der Konkursrichterin des Bezirks A_________ aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 13. Juni 2012

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