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Décision

LP 13 27

KGVS-20130604-LP-13-27-20130724-821.pdf

4 juin 2013Français5 min

Source vs.ch

Considérants

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das am 14. Mai 2013 über das Vermögen von X__________ ausgesprochene Konkurserkenntnis des Bezirksgerichts B_________ aufgehoben.

2.

Die Sache geht zurück an das Bezirksgericht, das die Konkursverhandlung erneut anzusetzen und anzuzeigen hat.

3.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- werden dem Staat Wallis auferlegt.

5.

Der Staat Wallis bezahlt X__________ eine Parteientschädigung von Fr. 700.--. Sitten, 4. Juni 2013

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