Lexipedia

Décision

LP 16 75

KGVS-20180424-LP-16-75-20181105-851-ZWR-2018-295-297.pdf

24 avril 2018Français5 min

Source vs.ch

Considérants

2.1

Der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und hängt von der Abwägung der Interessen am Fortgang des Vollstreckungsverfahrens und an der Aufrechterhaltung des Zustandes ab, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestand (Bundesgerichtsurteile 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 sowie 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2 und 7.3; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 256 zu Art. 20a). Die Anordnung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stellt einen Ermessensentscheid der Aufsichtsbehörde bzw.

-- 1 of 3 --

296.

RVJ / ZWR 2018 ihres Präsidenten dar (Bundesgerichtsurteile 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1 und 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2; BGE 100 III 11). Wo ein nicht wieder rückgängig zu machender Erfolg eintreten muss (wie bei der Durchführung einer Verwertung), ist aufschiebende Wirkung zu erteilen, sobald sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (Cometta/Möckli, a.a.O., N. 9 zu Art. 36 SchKG). Wird die aufschiebende Wirkung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz erteilt, so sollte sie auf das Nötigste beschränkt werden. Zudem empfiehlt es sich, den Gang des Betreibungsverfahrens im frühen Stadium nur zurückhaltend anzuhalten. Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, wie z.B. die Verwertung und die Verteilung (Bundesgerichtsurteile 5A_968/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1 und 5A_466/2014 vom 22. Juli 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG, BlSchK 2013 S. 109). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht und die Beschwerde nicht offensichtlich haltlos ist (Bundesgerichtsurteil 5A_1026/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2). Der Betriebene hat glaubhaft zu machen, dass ihm durch die Mitteilung der Betreibung an Dritte ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, z.B. weil die Betreibungsauskunft im Rahmen einer laufenden Bewerbung für eine Wohnung oder eine Stelle, Verhandlungen über einen Kredit oder ein laufendes Submissionsverfahren relevant ist. Angesichts des notorischen Schädigungspotentials eines Betreibungsregistereintrags sind laut einem Teil der Lehre keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Exner, Rechtsbehelfe des Betriebenen bei ungerechtfertigten Betreibungen, in: Breitschmid u.a. [Hrsg.], Tatsachen - Verfahren - Vollstreckung, Festschrift für Isaak Meier, 2005, S. 146 m.w.H.).

2.2

Der Beschwerdeführer begründet den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil damit, dass weder ein materiell-rechtlicher Vorteil, den der Beschwerdeführer auf Kosten der Betreibenden oder einsichtsberechtigten Dritten aus einer vorläufigen Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ziehen könnte, ersichtlich sei noch von der Unteren Aufsichts-- 2 of 3 -RVJ / ZWR 2018 297 behörde vorgebracht werde. Der Beschwerdeführer sei seit September 2016 bis heute auf Stellensuche. Deshalb sei die Bekanntgabe während der Hängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens jedenfalls unverhältnismässig und für ihn potentiell schädigend, was vorläufig nur durch sofortige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Rechtsbegehren verhindert werden könne.

2.3

Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht an der Vorinstanz ist, darzulegen, welchen Vorteil der Betreibungsgläubiger aus der Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung zieht, sondern es an ihm liegt, glaubhaft zu machen, dass die Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gegeben ist. Was dies anbelangt, ist festzustellen, dass er kein Stelleninserat und auch kein Bewerbungsschreiben eingereicht hat, welches belegen könnte, dass für die Bewerbung als Koch die Einreichung eines Betreibungsregisterauszugs verlangt wird. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Öffentlichkeit des Betreibungsregistereintrages für ihn von Nachteil sein könnte. Im Übrigen scheint eine einmalige Betreibung über einen nicht sonderlich hohen Betrag einer Anstellung kaum entgegenzustehen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Schliesslich hat er mittlerweile offenbar eine Vollzeitstelle im Hotel D. in O. gefunden, was die Nichtstichhaltigkeit seiner Argumente ebenfalls belegen würde, selbst wenn er dort in der Zwischenzeit nicht mehr arbeiten sollte.

-- 3 of 3 --