LP 21 21
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18 mai 2022Français3 min
LP 21 21 ENTSCHEID VOM 18. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________ AG, 8807 Freienbach, Beschwerdeführerin gegen Y _________, 3902 Brig, Besch...
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LP 21 21
ENTSCHEID VOM 18. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________ AG, 8807 Freienbach, Beschwerdeführerin
gegen
Y _________, 3902 Brig, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, 3900 Brig
und
BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, 3930 Visp, Beschwerdegegner
(Aufsicht SchKG)
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. August 2021 [BRG BK 21 354]
eingesehen
das Betreibungsbegehren der X _________ AG gegen A _________ vom 17. Juni 2021, mit welchem diese Fr. 40'000.-- zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2020 als Aufwandersatz für schwere Amtspflichtverletzungen beantragte;
den auf diesem Begehren beruhenden Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2021;
die Beschwerde der Betriebenen vom 26. Juli 2021, mit der sie beantragte, die Betreibung als nichtig zu erklären;
die Stellungnahme der X _________ AG vom 5. August 2021, mit der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde;
den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 10. August 2021, mit dem die Nichtigkeit der Betreibung erkannt wurde;
die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde der X _________ AG vom 17. August 2021, mit der beantragt wurde, die Betreibung als rechtmässig zu erkennen;
die Vertretungsanzeige von Rechtsanwalt Peter Pfammatter für B _________ vom 13. September 2021;
die übrigen Akten;
erwägend
dass gemäss Art. 18. Abs. 1 SchKG der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann;
dass obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen das Kantonsgericht ist, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG);
dass die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde und die Beschwerdeführerin vorinstanzlich mit ihrem Antrag unterlegen ist, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin die vom Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG verordneten Gebühren als zu hoch und gegen das Äquivalenzprinzip verstossend empfindet;
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin als Amtspflichtverletzung vorwirft, nichts gegen diese vermeintlich zu hohen Gebühren unternommen zu haben und deshalb eine Aufwandsentschädigung fordert;
dass selbst wenn eine solche Amtspflichtverletzung bestehen sollte, was nicht der Fall ist, diese nicht die Haftung der Beschwerdegegnerin sondern jene des Bundes auslösen würde (Art. 3 Verantwortlichkeitsgesetz);
dass sich der Beschwerdeführer offenbar daran stört, dass die Beschwerdegegnerin seine Rechtsmittel gegen die von den Betreibungsämtern erhobenen Gebühren jeweils abgewiesen hat;
dass sich allein daraus keine Amtspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin ableiten lässt;
dass (1.) die in Betreibung gesetzte Forderung damit offenkundig nicht besteht und (2.) die Beschwerdegegnerin zumindest die falsche Adressatin der Forderung wäre;
dass der schikanöse Charakter des Vorgehens des Beschwerdeführers augenscheinlich ist und eine solche Betreibung auf Beschwerde hin für nichtig erklärt werden kann (BGE 140 III 481 E. 2.3.1);
dass die Beschwerde folglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist;
dass das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) ist und keine Parteientschädigung gesprochen werden dürfen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
dass bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder deren Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG);
dass sich das Kantonsgericht vorbehält, bei ähnlichen Eingaben der Beschwerdeführerin oder deren Vertreters diesen Kosten aufzuerlegen.
Das Kantonsgericht erkennt
Considérants
1.
Die Beschwerde vom 17. August 2021 wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 18. Mai 2022