Lexipedia

Décision

LP 22 24

KGVS-20221014-LP-22-24-20230327-821.pdf

14 octobre 2022Français9 min

LP 22 24 ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2022 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, 3937 Baltschieder, Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,...

Source vs.ch

LP 22 24

ENTSCHEID VOM 14. OKTOBER 2022

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, 3937 Baltschieder, Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp

gegen

Y _________, 5001 Aarau, Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

(Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 14. Juni 2022 [VIS BK 22 55]

Verfahren

A. Die Ausgleichskasse Y _________ beantragte mit Eingabe datiert auf den 21. und zur Post gegeben am 22. Februar 2022 vor Bezirksgericht Visp die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung über die X _________. Am 25. April 2022 überbrachte die Schuldnerin dem Bezirksgericht diverse Unterlagen, welche Zahlungen an die Gläubigerin ausweisen. Da die Zahlungen nur einen Teil ihrer Forderungen deckten, hielt die Gläubigerin mit Schreiben vom 28. April 2022 an ihrem Konkursbegehren fest. Am 13. Juni 2022, dem Vortag der angesetzten Konkursverhandlung, überbrachte die Schuldnerin weitere Unterlagen zur Zahlung der Ausstände und zu ihrer finanziellen Situation. An der Konkursverhandlung war für die Schuldnerin A _________ anwesend, welcher zur Sache befragt wurden. Mit Entscheid vom 14. Juni 2022 eröffnete das Bezirksgericht den Konkurs über die Schuldnerin. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 verlangte die Schuldnerin die Begründung des Entscheids. Diese wurde am 17. Juni 2022 versandt und ist der Schuldnerin am 20. Juni 2022 zugegangen.

B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis und beantragte dessen Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gläubigerin. Mit der Beschwerde hinterlegte sie diverse Zahlungsbelege. Die Gläubigerin liess das Kantonsgericht am 11. Juli 2022 wissen, dass sie für ihre Forderung nach wie vor nicht vollständig befriedigt worden sei, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Dieses Schreiben wurde der Schuldnerin zugestellt, welche sich nicht mehr vernehmen liess.

Sachverhalt und Erwägungen

Considérants

1.

1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003 S. 174 E. 1a) und ein Einzelrichter entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG).

1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003 S. 174 E. 1a) und ein Einzelrichter entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG).

1.2 Der begründete Entscheid wurde am 17. Juni 2022 an die Parteien versandt und von der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2022 in Empfang genommen. Mit Einreichung der Beschwerde am 29. Juni 2022 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gegen das Konkurserkenntnis können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheides eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG, «unechte Noven»), sowie bestimmte Konkursaufhebungsgründe (Art. 174 Abs. 2 SchKG; «echte Noven»; Bundesgerichtsurteil 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin bringt echte und unechte Noven vor, die gestützt auf Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG zu berücksichtigen sind.

2.

2.1 In einer formellen Rüge macht die Schuldnerin geltend, dass an der Konkursverhandlung keiner der beiden Gesellschafter (B _________ und C _________) anwesend gewesen sei, sondern A _________, welcher für die Gesellschaft nicht zeichnungsberechtigt sei und für welchen keine Vollmacht bei den Akten liege. Die Gesellschaft habe sich damit nicht zum Konkursbegehren äussern können und ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden.

2.2 Der an der Konkursverhandlung aufgetretene A _________ gibt an, für den Betrieb des Restaurants verantwortlich zu sein. Sein Sohn, B _________, sei der Patentgeber und wisse um die Konkursverhandlung und dass A _________ ihn heute hier vertrete (S. 121 A. 1). Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine schriftliche Vollmacht bei den Akten liegt. Selbst wenn jedoch eine Person ohne Vollmacht und Zeichnungsberechtigung für die Schuldnerin an der Konkursverhandlung anwesend war, führt dies nicht zwingend zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die Schuldnerin wurde am 3. Mai 2022 ordentlich zur Konkursverhandlung vom 14. Juni 2022 vorgeladen. Jedenfalls werden in diesem Zusammenhang keine Rügen erhoben. In der Vorladung wurde sodann darauf hingewiesen, dass bei Säumnis der Schuldnerin aufgrund der Akten entschieden werde. Die Schuldnerin behauptet selbst nicht, dass es bei der Zustellung dieser Vorladung zu irgendwelchen Problemen gekommen sei. Es ist folglich davon auszugehen, dass ihr die Vorladung ordentlich zugestellt werden konnte. Ihr wurde damit das rechtliche Gehör gewährt. Liess sich die Schuldnerin an der Konkursverhandlung durch eine Person ohne Vollmacht vertreten, wäre sie an der Konkursverhandlung säumig gewesen und das Gericht hätte aufgrund der Akten entschieden. Dass die Schuldnerin durch irgendwelche Umstände an der Teilnahme an der Konkursverhandlung gehindert war, wird nicht geltend gemacht. Als Alternative dazu hat die Vorinstanz die erschienene Person befragt und die eingereichten Unterlagen zu den Akten genommen. Ob dies zu Recht geschah, kann an dieser Stelle offenbleiben, da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in beiden Fällen zu verneinen ist.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Lohnhöhe von D _________ geltend und verweist dazu auf einen Beleg, der das Datum der Konkursverhandlung trägt und erst nach Erlass des begründeten Entscheids gegengezeichnet wurde. Es handelt sich damit um eine neue Tatsache, namentlich, dass die beitragspflichtige Lohnsumme für das Jahr 2021 um Fr. 17'922.00 geringer ausfällt. Angesichts der gesamten Lohnsumme 2021 von Fr. 226'430.00 (S. 15) entspricht dies maximal 8% der offenen Forderung der Ausgleichskasse, welche gegenüber der Schuldnerin Ausstände in der Grössenordnung von Fr. 70'000.00 geltend macht. Die entsprechende Korrektur hätte – wenn überhaupt – nur einen geringen Einfluss auf den Betrag der offenen Forderungen der Gläubigerin.

3.2 Weiter macht die Schuldnerin geltend, nicht erst seit Stellung des Konkursbegehrens, sondern schon ca. einen Monat vorher, am 23. Januar 2022, ihre Zahlungen wieder aufgenommen zu haben. Zutreffend ist, wie sich aus dem Beleg ergibt, dass am 24. und 25.Januar 2022 (S. 49 f.) je eine Zahlung von Fr. 2'000.00 bzw. 1'620.40 an die Pensionskasse der Schuldnerin erfolgte, nicht aber zu Gunsten der Gläubigerin. Weitere vor März 2022 getätigte Zahlungen sind weder behauptet noch ersichtlich.

4.

4.1 Aus rechtlicher Sicht macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Zahlungen vor dem 21. Februar 2021 wieder aufgenommen zu haben, dass die Zahlungseinstellung weniger als sechs Monate dauerte und in erster Linie der Corona-Pandemie geschuldet war.

4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend und unbestritten festgestellt hat, liegt eine Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner fällige, unbestrittene Forderungen nicht begleicht, Betreibungen gegen sich auflaufen lässt und dabei systematisch Rechtsvorschlag erhebt oder selbst kleinere Beträge nicht mehr bezahlt. Eine vollständige Zahlungseinstellung ist nicht erforderlich. Es ist hinreichend, wenn sich die Zahlungsverweigerung auf einen wesentlichen Teil der Geschäftsaktivitäten bezieht. Sogar die Nichtzahlung einer einzelnen Schuld kann ausreichen, wenn diese bedeutend und die Zahlungsverweigerung dauerhaft ist (Bundesgerichtsurteil 5A_516/2021 vom 18. Oktober 2021 m.w.N.).

4.3 Vorliegend zeigt der Betreibungsregisterauszug (S. 74 ff.), dass die Schuldnerin schon seit 2018, also vor Ausbruch der Pandemie, wiederholt für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge betrieben werden musste. Selbst wenn im Januar 2022 zwei Zahlungen erfolgten und die Schuldnerin seit Beginn des Verfahrens gewisse Zahlungen geleistet hat, verbleiben Ausstände in der Grössenordnung von mehr als Fr. 70'000.00, welche weiterhin offen sind. Die Zahlungseinstellung gegenüber der Gläubigerin dauert damit schon ca. vier Jahre und es ist nicht zu erkennen, dass die Ausstände in absehbarer Zeit bereinigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin trägt dazu in ihrer Beschwerde nichts vor.

Zusammengefasst ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. Selbst wenn der Sachverhalt gemäss den entsprechenden Rügen abgeändert wird, bleibt es bei der Feststellung, dass die Schuldnerin ihre Beiträge an die Ausgleichskasse seit 2018 bis zur Einleitung des Konkursverfahrens nur schleppend oder gar nicht bezahlt hat. Daran vermögen die im Januar 2022 getätigten Zahlungen an die Pensionskasse nichts zu ändern. Wie die massiven Ausstände in der Grössenordnung von Fr. 70'000.00 abgebaut werden sollen, wird weder dargelegt noch ist solches ersichtlich. Unter diesen Voraussetzungen ist die Konkurseröffnung zu Recht erfolgt und die Beschwerde abzuweisen.

4.4 Das Bezirksgericht hat weiter festgestellt, dass die Schuldnerin per Ende 2021 mit ca. Fr. 80'000.00 überschuldet war und noch über Liquidität von etwa Fr. 3'000.00 verfügte. Gleichzeitig vermögen die monatlichen Umsätze die Fixkosten wenn überhaupt nur ganz knapp zu decken. Dazu äussert sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde mit keinem Wort. Es ist damit davon auszugehen, dass die Schuldnerin, um die laufenden Beiträge an die Gläubigerin zu begleichen, andere Schulden auflaufen lies. Ihre Zahlungsfähigkeit ist folglich auch nicht glaubhaft gemacht.

5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mir vorliegendem Entscheid gegenstandslos.

6.

6.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO),

nach dem Verfahrensausgang, vorliegend der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.00 beträgt. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar).

Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und auch unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht sehr umfangreich war und sich wenig komplizierte Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 750.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Diese sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

6.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche letztere nicht anwaltlich vertreten war und welcher kein namhafter Aufwand entstanden ist, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 werden der X _________ auferlegt und mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 14. Oktober 2022