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Décision

LP 22 6

KGVS-20220520-LP-22-6-20230324-851.pdf

20 mai 2022Français8 min

LP 22 6 ENTSCHEID VOM 20. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Schuldner und Beschwerdeführer gegen BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, Beschwerdeg...

Source vs.ch

LP 22 6

ENTSCHEID VOM 20. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, Beschwerdegegnerin

(Aufsicht SchKG)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 25. Februar 2022 [LWR BK 22 21]

Verfahren und Sachverhalt

A. Das Office des pousuites du district de l’Ouest lausannois führt ein Betreibungsverfahren gegen X _________, in dem die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte verlangt worden ist. Im Zuge dieser Betreibung wurde das Betreibungsamt Oberwallis rechtshilfeweise beauftragt, ein in der Gemeinde A _________ gelegenes Grundstück zu verwerten. Die anstehende Versteigerung wurde dem Schuldner mit Anzeige nach Art. 139 SchKG mit Schreiben vom 6. Januar 2022, an die korrekte Adresse versandt am 26. Januar 2022, zur Kenntnis gebracht.

B. Am 7. Februar 2022 erhob der Schuldner persönlich mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 7. Februar 2022 Beschwerde an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron und beantragte zusammengefasst die Mitteilung über die Grundstücksteigerung aufzuheben und das Verfahren einzustellen sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt. Innert von der Vorinstanz gewährter Nachfrist reichte der Beschwerdeführer ordnungsgemäss unterzeichnete Eingaben nach. Mit der Beschwerde macht der Schuldner insbesondere geltend, er habe die Pfändungsurkunde vor dem Tribunal d’arrondissement de Lausanne angefochten und diese sei somit noch nicht rechtskräftig. Ein Beleg hierfür wurde nicht eingereicht.

C. Das Bezirksgericht zog die Akten des Betreibungsamts bei und erkundigte sich beim Tribunal d’arrondissement de Lausanne nach einem dort durch den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren. Dabei wurde ihm beschieden, dass nur eine Beschwerde gegen die Eingangsanzeige des Verwertungsbegehrens (Art. 120 SchKG) hängig sei, dieser jedoch keine aufschiebende Wirkung erteilt worden war. Das Betreibungsamt verzichtete auf eine Stellungnahme. Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit auf diese eingetreten werden könnte und auferlegte dem Beschwerdeführer wegen mutwilligen Prozessierens Verfahrenskosten von Fr. 200.--.

D. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit dem Kantonsgericht am 9. März 2022 zugegangener nicht unterzeichneter Eingabe Beschwerde und beantragte darin sinngemäss die Einstellung des Verwertungsverfahrens, bis über seine Beschwerde vor dem Tribunal d’arrondissement de Lausanne rechtskräftig entschieden sei. Weiter beantragte er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt. Das Kantonsgericht forderte den Schuldner auf, eine gültig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, was dieser mit am 22. März 2022 eingegangener Post auch fristgerecht tat. Beweismittel legte er keine bei. Das Bezirksgericht nahm mit Schreiben vom 14. und 24. März 2022 Stellung zum Vorgehen des Beschwerdeführers. Das Betreibungsamt Oberwallis erachtet in seiner Eingabe vom 28. März 2022 die Beschwerde des Schuldners als rechtsmissbräuchlich. Diese Stellungnahmen wurden dem Schuldner zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG). Die Beschwerde wurde innert Nachfrist und formgerecht erhoben, hingegen ist fraglich, ob und inwieweit die vorgetragenen Rügen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können. Wie sich später herausgestellt hat, begeht der Betroffene den gleichen Fehler trotz Belehrung zum wiederholten Mal. Er nutzt damit das Institut, Beschwerden nachträglich verbessern zu können, rechtsmissbräuchlich. Auf seine Beschwerde wäre nicht einzutreten.

1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG). Die Beschwerde wurde innert Nachfrist und formgerecht erhoben, hingegen ist fraglich, ob und inwieweit die vorgetragenen Rügen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können. Wie sich später herausgestellt hat, begeht der Betroffene den gleichen Fehler trotz Belehrung zum wiederholten Mal. Er nutzt damit das Institut, Beschwerden nachträglich verbessern zu können, rechtsmissbräuchlich. Auf seine Beschwerde wäre nicht einzutreten.

1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter, soweit das SchKG nicht den Weg der Klage vorsieht (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde ficht der Beschuldigte ausdrücklich die Spezialanzeige der Grundstücksteigerung nach Art. 139 SchKG an. Während eine unterlassene Anzeige mit Beschwerde gerügt werden kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Spezialanzeige der Gundstücksteigerung eine anfechtbare Verfügung darstellen soll. Aus diesem Grund enthält das entsprechende offizielle Formular auch keine Rechtsmittelbelehrung. Fehlt es aber nur schon an einem geeigneten Anfechtungsobjekt, kann auf das gesamte Beschwerdefahren vollständig nicht eingetreten werden.

2. Mit der Beschwerde bestreitet der Schuldner zunächst die Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Ein solcher Einwand kann jedoch im Verwertungsverfahren nicht vorgebracht werden, sondern hätte im Einleitungsverfahren durch Rechtsvorschlag erhoben werden müssen. Erst nach erfolgreicher Beseitigung des Rechtsvorschlags oder wenn ein solcher schon gar nicht erhoben wurde, hätte die Pfändung der Liegenschaft des Beschuldigten überhaupt erfolgen können. Der Einwand des Schuldners erweist sich damit als verspätet und könnte nur noch mit der Klage nach Art. 85a SchKG geltend gemacht und die Einstellung der Betreibung verlangt werden. Hierfür wären aber die Gerichte am Betreibungsort, also in Lausanne, zuständig. Der Beschwerdeführer gibt keinerlei Hinweise, dass er eine solche Klage eingeleitet hätte.

3. Entgegen des Aussagen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz abgeklärt, ob beim zuständigen Gericht eine Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde hängig sei, was nicht der Fall ist. Die einzige dort hängige Beschwerde betrifft die Anzeige des Eingangs des Verwertungsbegehrens, welcher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Insofern stellt das dort hängige Beschwerdeverfahren kein Hindernis für den Fortgang des Verwertungsverfahrens dar. Wie es sich verhalten würde, hätte die Beschwerdeinstanz im Kanton Waadt die aufschiebende Wirkung zuerkannt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Damit ist dem Hauptargument des Schuldners der Boden entzogen, beruht dieses doch auf einem offenkundig nicht zutreffenden Sachverhalt. Dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer keine Nachfrist ansetzte, um weitere Unterlagen einzureichen, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, hatte der Beschwerdeführer doch während dem Verfahren vor Bezirksgericht und jenem vor Kantonsgericht hinreichend Zeit, entsprechende Unterlagen einzureichen, was er jedoch unterlassen hat. Angesichts des inexistenten Anfechtungsobjekts war die Vorinstanz nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine weitere Verbesserung seiner Beschwerdeschrift zu erlauben.

4. Der Schuldner bestreitet, dass das Office des pousuites du district de l’Ouest lausannois für die Pfändung zuständig gewesen sei, und beruft sich auf eine Wegzugsmeldung vom 31. Januar 2020. Mit der Ankündigung der Pfändung tritt eine perpetuatio fori ein, mit der der Betreibungsort unabhängig vom Wohnsitzwechsel des Schuldners abschliessend fixiert wird (Art. 53 SchKG). Vorliegend hat es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen, die Wegzugsbestätigung beizubringen oder die Pfändungsankündigung ins Recht zu legen. Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat das Office des pousuites du district de l’Ouest lausannois dem Betreibungsamt Oberwallis bereits am 14. März 2019 einen Pfändungsauftrag zukommen lassen. Entsprechend muss die Pfändungsankündigung bereits in diesem Zeitraum erfolgt sein. Dass die Pfändung (teilweise) erst zu einem späteren Zeitpunkt definitiv vollzogen werden konnte ändert nichts an der weiterdauernden Zuständigkeit des Betreibungsamts. Selbst wenn der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 aus dem Betreibungskreis jenes Amts verzogen sein sollte, wäre die perpetuatio fori bereits zuvor eingetreten, womit der Wegzug im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts irrelevant wurde.

5. Im Übrigen ergeht sich der Beschwerdeführer in weitschweifigen Ausführungen zu Ereignissen in den Jahre 2017 bis 2020, welche keinen erkennbaren Bezug zu angefochtenen Mitteilung oder zu vorinstanzlichen Verfahren haben. Darauf ist nicht näher einzugehen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

6. Mangels eines geeigneten Anfechtungsobjekts und auch im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Beschwerdegründe offensichtlich unzutreffend sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO analog). Dasselbe gilt für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der deutlich negativen Hauptsachenprognose.

7. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Hingegen können dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt werden, wenn die Beschwerde geradezu mutwillig war. Wird die Beschwerde wiederholt ohne Unterschrift und ohne irgendwelche sachdienlichen Beweismittel eingereicht und beruht diese zudem auf einer offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung, ist von Mutwilligkeit auszugehen. Die durch das Bezirksgericht erhobenen Kosten von Fr. 200.-- sind zu bestätigen und es sind für das Verfahren vor Kantonsgericht weitere Kosten von Fr. 300.-- zu erheben.

8. Der Beschwerdeführer hat das Institut der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Rechtsschrift nunmehr wiederholt verwendet, um das Verfahren zu verzögern. Das Kantonsgericht weist ihn hiermit ausdrücklich darauf hin, dass weitere nichtunterzeichnete Eingaben seinerseits ohne weitere Folge als nicht erfolgt gelten werden.

1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde vom 4. März 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 300.--, werden X _________ auferlegt.

4. X _________ wird drauf hingewiesen, dass nichtunterzeichnete Eingaben seinerseits in Zukunft als nicht erfolgt gelten werden.

Sitten, 20. Mai 2022