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Décision

LP 22 8

KGVS-20220520-LP-22-8-20230324-851.pdf

20 mai 2022Français6 min

LP 22 8 ENTSCHEID VOM 20. MAI 2022 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer und Y _________., Beschwerdeführerin gegen BETREIBUNGSAMT...

Source vs.ch

LP 22 8

ENTSCHEID VOM 20. MAI 2022

Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

und

Y _________., Beschwerdeführerin

gegen

BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, Beschwerdegegnerin

(Aufsicht SchKG)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 4. März 2022 [LWR BK 22 28]

Verfahren und Sachverhalt

A. Am 16. Februar 2022 ging dem Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron eine vorgeblich für X _________ und die Y _________ erhobene Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen in der gegen X _________ gerichteten Betreibung ein. Die Eingabe war nicht unterzeichnet und nennt als Adressen für X _________ die xxx in A _________ und für die Y _________ eine Adresse in den USA.

B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022, adressiert an Y _________., c/o X _________, xxx, A _________ setzte das Bezirksgericht eine Frist von 5 Tagen zur ordnungsgemässen Unterzeichnung der Beschwerde. Die Sendung wurde am 21. Februar 2022 zugestellt. Da innert Frist keine unterzeichnete Eingabe einging, fällt das Bezirksgericht am 4. März 2022 einen Nichteintretensentscheid. Diesen versandte es an X _________, xxx, A _________. Ein am 9. März 2022 zugegangenes Gesuch, die Frist zur Einreichung einer unterzeichneten Beschwerde wiederherzustellen, wurde mit Entscheid vom 9. März 2022 abgewiesen. Der Briefkopf des Gesuchs nennt nur X _________ mit einer Adresse in B _________, enthält aber zwei Unterschriftenzeilen für X _________ und die Y _________., wobei nur die erstere eine Unterschrift trägt. Mit Entscheid vom 9. März 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und sandte diesen an die genannte Adresse in B _________.

C. Am 16. März 2022 ging dem Kantonsgericht eine nichtunterzeichnete Eingabe zu, mit der Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts im Namen von X _________ und der Y _________. angefochten wurde. Für X _________ wurde die Adresse in B _________ genannt und für die Y _________. eine c/o-Adresse in C _________. Mit an X _________ adressierter Verfügung vom 16. März 2022 setzte das Kantonsgericht eine Frist von 5 Tagen an, um die Beschwerde in unterzeichneter Form einzureichen. Am 21. März 2022 wurde eine für beide Beschwerdeführer unterzeichnete Ausfertigung der Beschwerde ans Kantonsgericht eingereicht, wobei beide Unterschriften von derselben Hand stammen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG). Die Beschwerde wurde innert Nachfrist und formgerecht erhoben.

1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG kann der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. Obere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ist das Kantonsgericht, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG). Die Beschwerde wurde innert Nachfrist und formgerecht erhoben.

1.2 Ist ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz angefochten hat die Beschwerdeinstanz nur zu prüfen, ob ein solches Nichteintreten gerechtfertigt war, ohne sich mit der materiellen Begründetheit der Beschwerde auseinanderzusetzen. Soweit sich die Beschwerdeschrift mit der Gültigkeit der Pfändung und des Lastenverzeichnisses befasst, ist darauf nicht einzutreten.

2. Die in Anbetracht des beschränkten Prüfungsumfangs einzig relevanten Ausführungen in der Beschwerdeschrift entsprechen einer Wiederholung derjenigen im Gesuch um Fristwiederherstellung. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz haben sich Behörden und Parteien in einem Rechtsverfahren nach Treu und Glauben zu verhalten. Dazu gehört, dass die Parteien den Behörden in den Rechtsschriften ihre Adresse bekanntgeben und wo dies gesetzlich vorsehen ist, eine Zustelladresse im Inland benennen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; Art. 140 ZPO; Art. 11 Abs. 3 VVRG). Eine allfällige Adressänderung haben sie den befassten Behörden von sich aus mitzuteilen, wobei die Zustelladresse nicht mit der Wohnsitzadresse übereinstimmen muss. Im Gegenzug sind die Behörden gehalten, ihre Zustellungen an die jeweils aktenkundige bzw. bekanntgegebene Adresse vorzunehmen. Erfolgt die Zustellung nicht in den korrekten Formen oder an die angegebene Zustelladresse, hat dies freilich nicht die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge. Vielmehr kann in dieser Konstellation keine Zustellfiktion greifen und es ist für den Fristenlauf auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen. Ist die Kenntnisnahme einmal tatsächlich erfolgt, besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr, die fehlerhafte Zustellung zu wiederholen (Bundesgerichtsurteil 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1 m.w.N.). Indem für den Beginn des Fristenlaufs auf die tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt wird, erwächst der vom Zustellfehler betroffenen Person kein Nachteil. Wenn die Vorinstanz ihre Verfügung vom 16. Februar 2022 an den Beschwerdeführer nach A _________ versandte, so wandte sie sich an die aktenkundige Adresse und war sie nicht verpflichtet abzuklären, ob der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz zwischenzeitlich geändert hatte. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Zustelldomizil für die Beschwerdeführerin betrachten durfte, kann nach dem zuvor gesagten offenbleiben, wenn auf die tatsächliche Kenntnisnahme abgestellt wird. Diesbezüglich ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer als Organ oder Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin gelten kann. Diesbezüglich ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift an das Kantonsgericht sowohl für sich selbst wie für die Beschwerdeführerin unterzeichnet hat und damit seine Vertretungsbefugnis aktiv behauptet. In den verschiedenen Verfahren, die die Parteien führen, wurde zu keinem Zeitpunkt eine list of directors hinterlegt, welche die Organstellung natürlicher Personen für die Y _________. ausweisen würde. Entsprechende Fristansetzungen blieben erfolglos. Vielmehr fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf seinem Briefkopf sowohl Eingaben für sich wie für die Beschwerdeführerin einreicht. Indem er nunmehr seine Vertretungsbefugnis für die Kenntnisnahme der Verfügung vom 16. Februar 2022 in Abrede stellt, handelt er treuwidrig. Entweder war er berechtigt, die Beschwerde ans Kantonsgericht für die Y _________. zu unterzeichnen, womit diese spätestens auch von der Verfügung vom 16. Februar 2022 Kenntnis erhielt, oder aber es wurde unterlassen, die Beschwerde ans Kantonsgericht trotz angesetzter Nachfrist rechtsgültig zu unterzeichnen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

Zudem ist anzumerken, dass bis heute keine unterzeichnete Ausfertigung der ersten Beschwerdeschrift ans Bezirksgericht vorliegt.

3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos und ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt abzuweisen. Dasselbe gilt für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der deutlich negativen Hauptsachenprognose.

4. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Von der Erhebung einer Gebühr für mut- oder böswillige Prozessführung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzusehen.

5. Die Beschwerdeführer haben das Institut der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Rechtsschrift nunmehr wiederholt verwendet, um das Verfahren zu verzögern. Das Kantonsgericht weist sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass weitere nichtunterzeichnete Eingaben ohne weitere Folge als nicht erfolgt gelten werden.

1. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde vom 14. März 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

4. X _________ und Y _________. werden drauf hingewiesen, dass nichtunterzeichnete Eingaben in Zukunft als nicht erfolgt gelten werden.

Sitten, 20. Mai 2022