LP 24 15
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17 octobre 2024Français7 min
LP 24 15 ENTSCHEID VOM 17. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin gegen BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, Beschwerdegegner und...
Source vs.ch
LP 24 15
ENTSCHEID VOM 17. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin
gegen
BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, Beschwerdegegner
und
STAAT WALLIS, INKASSOAMT FÜR BETREIBUNGS- UND KONKURSVERFAH-REN, betroffener Dritter
(Aufsicht SchKG)
Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts Visp vom 26. April 2024 (BK 24 39)
Verfahren
A. X _________ erhob am 22. Juli 2023 bei der unteren Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen eine Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxx. Das Bezirksgericht trat am 10. November 2023 mangels eines praktischen Verfahrenszwecks auf die Beschwerde nicht ein (BK 23 226). Am 5. Dezember 2023 ging beim Bezirksgericht Visp ein mit «zweite Beschwerde unter Art. 17 SchKG» betiteltes Schreiben von X _________ ein. Das Bezirksgericht übermittelte dieses Schreiben als mögliche Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. X _________ erklärte daraufhin gegenüber dem Kantonsgericht, dass sie den Entscheid BK 23 226 nicht anfechten wolle, weshalb das Kantonsgericht am 25. März 2024 das diesbezügliche Verfahren LP 23 51 vom Geschäftsverzeichnis abschrieb.
B. X _________ reichte am 22. Januar 2024 (Posteingangsdatum) bei der unteren Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen ein Revisionsgesuch ein. Am 26. April 2024 schrieb die untere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis ab.
C. Dagegen erhob X _________ am 20. Mai 2024 (Postaufgabedatum) beim Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde eine Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. Das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren reichte am 12. Juli 2024 eine Stellungnahme ein. Die Vorinstanz verzichtete am 15. Juli 2024 auf eine Stellungnahme und hinterlegte gleichzeitig die Akten des Verfahrens BK 24 39. Das Betreibungsamt verzichtete am 17. Juli 2024 ebenfalls auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. August 2024 (Postaufgabedatum) eine weitere Stellungnahme ein. Am 24. September 2024 hinterlegte die Vorinstanz zusätzlich die Akten BK 23 226.
Sachverhalt und Erwägungen
Considérants
1.
1.1
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs können innert zehn Tagen ans Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden, wobei die Beschwerde in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fällt (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 EGSchKG).
1.2
Die Beschwerdefrist gegen Entscheide einer unteren Aufsichtsbehörde an die obere beträgt zehn Tage (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 26 Abs. 1 EGSchKG). Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Mai 2024 ihre Beschwerde in Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden fristgerecht ein und verbesserte ihre Beschwerde innert der angesetzten Nachfrist, indem sie die Eingabe mit ihrer Originalunterschrift ergänzte.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangte am 24. Januar 2024 die Revision des Entscheids BK 24 226 vom 10. November 2024. Die Voristanz schrieb das Revisionsverfahren am 26. April 2024 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Beschwerdeentscheide nicht angefochten habe, womit eine Revision, welche bereits vor dem Entscheid der oberen Beschwerdebehörde beantragt worden sei, gegenstandslos geworden sei.
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangte am 24. Januar 2024 die Revision des Entscheids BK 24 226 vom 10. November 2024. Die Voristanz schrieb das Revisionsverfahren am 26. April 2024 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin die erstinstanzlichen Beschwerdeentscheide nicht angefochten habe, womit eine Revision, welche bereits vor dem Entscheid der oberen Beschwerdebehörde beantragt worden sei, gegenstandslos geworden sei.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, das Verfahren sei aufgrund eines Missverständnisses abgeschrieben worden. Sie habe eine Korrektur der inkorrekten Darstellung des Sachverhalts des Beschwerdeentscheids BK 23 226 verlangt. Das Revisionsbegehren habe eine andere Funktion als eine Beschwerde. Im betreffenden Entscheid vom 10. November 2024 sei kein Rechtsfehler ersichtlich. Schliesslich bringt sie vor, ihr seien die Verfahren BK 24 38 und BK 24 39 nicht bekannt gewesen, da kein Schriftenwechsel durchgeführt worden sei.
2.2 Ob ein Entscheid der Aufsichtsbehörde in Revision gezogen werden kann, wird dem kantonalem Recht zugeordnet (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Bundesgerichtsurteil 5A_782/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.2, COMETTE/MÖCKLI, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 66 zu Art. 17 SchKG). Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG) schweigt sich über eine Möglichkeit einer Revision aus, weshalb im Kanton Wallis eine Revision eines Entscheids der Aufsichtsbehörden nicht in Frage kommt. Selbst wenn jedoch, dass kantonale Gesetz eine Revision vorsehen und auf die diesbezüglichen Bestimmungen der ZPO verweisen würde, wäre der vorinstanzliche Entscheid aus nachfolgenden Gründen dennoch zu bestätigen.
2.3 Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (lit. a), wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b) oder wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (lit. c).
2.4 Die Beschwerdeführerin verkennt in ihren Eingaben den Sinn und Zweck einer Revision. Ein Anspruch auf Revision eines Entscheides besteht dann, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel angeführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals hätte geltend gemacht werden können, dies jedoch rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem Gesuch vom 22. Januar 2024 keine solchen Revisionsgründe vor. Sie legte einzig dar, das Inkassoamt habe mit der Behauptung, dass die beiden Betreibungen bezahlt worden seien, sowohl das Betreibungsamt als auch das Bezirksgericht irregeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsache, die erst nach Fällung des Entscheids vom 10. November 2023 entdeckt worden wäre, wenn sie denn überhaupt erheblich wäre. Die Tatsache, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bezahlt wurde, floss bereits in den Entscheid vom 10. November 2023 ein und die Beschwerdeführerin äusserte sich vorgängig hierzu in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2023.
Im Übrigen handelt es sich auch nicht um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, zumal kein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Ausserdem geht aus den Eingaben der Beschwerdeführerin nicht hervor, inwiefern das Dispositiv des Entscheids vom 10. November 2023 abgeändert werden soll. Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheids zugänglich ist aber nur die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (Bundesgerichtsurteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.2; BGE 140 I 114 E. 2.4.2), sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist. Dasselbe gilt auch für die Revision. Folglich steht der Beschwerdeführerin weder der Beschwerdeweg noch der Revisionsweg offen, wenn sie mit einzelnen Erwägungen eines Entscheids nicht einverstanden ist bzw. sie diese ergänzen oder abändern lassen will. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wenn sie ausführt, es sei kein Schriftenwechsel durchgeführt worden, zumal bei offensichtlich unzulässigen Gesuchen ein solcher gemäss Art. 330 ZPO nicht zwingend zu erfolgen hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
3.1 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Art. 25 Abs. 5 EGSchKG).
3.2 Der Beschwerdegegner handelt in seiner amtlichen Funktion und ist nicht anwaltlich vertreten. Unter diesen Voraussetzungen ist keine Parteientschädigung geschuldet. Der Beschwerdeführerin steht als unterliegender Partei ebenfalls keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zu.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Kosten erhoben noch Partei- und Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Sitten, 17. Oktober 2024