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Décision

LP 24 7

KGVS-20240110-LP-24-7-20240826-851.pdf

10 janvier 2024Français3 min

LP 24 7 ENTSCHEID VOM 10. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Michael Steiner, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, Beschwerdegegnerin (Aufsicht...

Source vs.ch

LP 24 7

ENTSCHEID VOM 10. APRIL 2024

Kantonsgericht Wallis Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Michael Steiner, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

gegen

BETREIBUNGSAMT OBERWALLIS, Beschwerdegegnerin

(Aufsicht SchKG; Pfändung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 7. März 2024 [LWR BK 24 14]

eingesehen

den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 7. März 2024, mit dem eine von X _________ gegen die Einkommenspfändung des Betreibungsamts Oberwallis vom 17. Januar 2024 erhobene Beschwerde abgewiesen wurde;

die Eingabe des Schuldners vom 22. März 2024, mit welcher er gegen den genannten Entscheid ohne weitere Begründung Beschwerde erhob und die Aufhebung der Pfändung beantragte sowie eine zusätzliche Frist zur Einreichung seines «Haupt-Beschwerde-Dossier´s» wünschte;

das Schreiben des Kantonsgerichts vom 25. März 2024, mit dem es den Beschwerdeführer informierte, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden dürfe und die Beschwerde innert der ordentlichen Beschwerdefrist begründet werden müsse, und mit dem es die Akten der Vorinstanz beizog;

die übrigen Akten;

erwägend,

dass gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde erhoben werden kann (Art. 18 Abs. 1 SchKG);

dass das Einzelgericht am Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde amtet (Art. 19 Abs. 1 EGSchKG);

dass mit der Pfändungsurkunde Taggelder der Arbeitslosenversicherung gepfändet wurden, soweit diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen;

dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Pfändbarkeit der Taggelder zu Recht nicht in Frage stellt und darauf verweist, schon bald ausgesteuert und dann von der Sozialhilfe abhängig zu sein;

dass die Befristung der Taggelder oder eine nach deren Auslaufen absehbare Sozialhilfeabhängigkeit keine Gründe darstellen, auf die Pfändung zu verzichten und die das Existenzminimum übersteigenden Anteile der Taggelder dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen, statt die Gläubiger zu befriedigen;

dass sich der Beschwerdeführer weiter gegen die Existenzminimumberechnung wendet, namentlich den anerkannten Betrag für die Miete von Fr. 300.00 und dessen Erhöhung auf Fr. 500.00 beantragt;

dass der Beschwerdeführer sich hierzu auf Berechnungen zum Existenzminimum in früheren Pfändungsverfahren bezieht;

dass der Beschwerdeführer in einer Hausgemeinschaft mit seinen Verwandten lebt und mit diesen am 29. Dezember 2014 einen Untermietvertrag mit einer Miete von Fr. 300.00 abgeschlossen hat;

dass der Beschwerdeführer vorbringt, dieser Mietvertrag sei damals auf Druck des Sozialamts mit einer solch tiefen Miete abgeschlossen worden, heute nicht mehr aktuell und beinhalte keine Nebenkosten;

dass das Betreibungsamt nach der Pfändung angeboten hatte, diese in Wiedererwägung zu ziehen, wenn der Schuldner höhere effektive Mietzinszahlungen nachweise;

dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung bzw. Begründung des Entscheids durch die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt entsprechende Belege eingereicht hat;

dass sich in den eingereichten Akten Belege über Posteinzahlungen finden, allerdings keine, welche offensichtliche Mietzinszahlungen ausweisen und die einzigen monatlich sichtbaren Zahlungen an A _________ und B _________ zuletzt unter Fr. 300.00 lagen;

dass der Verweis auf frühere Berechnungen, in denen die Mietkosten mit Fr. 500.00 (allenfalls irrtümlich zu hoch) angesetzt wurden, unbehelflich ist, solange der Schuldner keine tatsächlich höheren Mietzinszahlungen nachweisen kann;

dass die Beschwerde damit abzuweisen ist;

dass das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 62 Abs. 2 GebV-SchKG).

Das Kantonsgericht erkennt

Considérants

1.

Die Beschwerde vom 22. März 2024 wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 10. April 2024