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Décision

LP 25 55

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17 décembre 2025Français9 min

LP 25 55 ENTSCHEID VOM 17. DEZEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Schuldner und Beschwerdeführer gegen STAAT WALLIS, Inkassoamt für Betreib...

Source vs.ch

LP 25 55

ENTSCHEID VOM 17. DEZEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

STAAT WALLIS, Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren, Sitten, Gläubiger und Beschwerdegegner

(Konkurseröffnung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 31. Oktober 2025 [BK 25 392]

Verfahren

A. Der Staat Wallis leitete gegen X _________, Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens „A _________“ mit Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2025 für eine Forderung von Fr. 5‘379.50, für Mahnspesen und Betreibungsgebühren von Fr. 65.00, für Verzugszins von Fr. 372.75 sowie für Betreibungskosten von Fr. 74.00 eine Betreibung ein (Nr. xxxx). Am 24. September 2025 stellte er beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms nach vorgängiger Konkursandrohung das Konkursbegehren.

B. Die Vorladung vom 25. September 2025 für die Verhandlung vom 31. Oktober 2025 konnte X _________ am 26. September 2025 zugestellt werden. Zur Konkursverhandlung vom 31. Oktober 2025 erschien keine der Parteien. Das Bezirksgericht fällte gleichentags folgenden Entscheid:

Considérants

1.

Über das Vermögen von X _________, Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens „A _________“ mit Sitz in B _________ (CHE-xx/xx) wird mit Wirkung ab 31. Oktober 2025, 10:15 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Das Konkursamt Oberwallis wird beauftragt, das Konkursverfahren durchzuführen und die erforderlichen Publikationen vorzunehmen.

3.

Unter Vorbehalt von Art. 169 SchKG gehen die Kosten dieses Entscheids in Höhe von Fr. 100.00 sowie jene des Konkursverfahrens zu Lasten der Konkursmasse.

C. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ am 5. November 2025 (Datum persönliche Übergabe) beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein und verlangte, den Konkursentscheid aufzuheben oder das Verfahren zu sistieren. Gleichentags leitete das Bezirksgericht dem Kantonsgericht eine gleichlautende Beschwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber weiter. Am 6. November 2025 hinterlegte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde und beantragte Folgendes:

C. Gegen diesen Entscheid reichte X _________ am 5. November 2025 (Datum persönliche Übergabe) beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein und verlangte, den Konkursentscheid aufzuheben oder das Verfahren zu sistieren. Gleichentags leitete das Bezirksgericht dem Kantonsgericht eine gleichlautende Beschwerde des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber weiter. Am 6. November 2025 hinterlegte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde und beantragte Folgendes:

1. Aufhebung des Konkursentscheids des Bezirksgerichts Brig vom 31. Oktober 2025.

2. Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Brig zur Einstellung des Konkursverfahrens.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

D. Das Kantonsgericht setzte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 6. November 2025 eine Frist von zehn Tagen, um sich zu den Eingaben des Beschwerdeführers zu äussern und forderte diesen auf, soweit nicht bereits geschehen, innert einer Nachfrist von fünf Tagen den Nachweis für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu erbringen.

E. Das Bezirksgericht deponierte am 7. November 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Diese Eingabe wurde den Parteien am 25. November 2025 zugestellt, worauf sich diese nicht mehr vernehmen liessen.

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003 S. 174 E. 1a) und eine Einzelrichterin entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG).

1.2 Der angefochtene Entscheid wurde am 31. Oktober 2025 an die Parteien versandt und konnte dem Beschwerdeführer am 5. November 2025 zugestellt werden (S. 29). Mit Einreichung der Beschwerde am gleichen Tag erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO).

1.4 Die Parteien können neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; „unechte Noven“). Zudem sind in der Beschwerde bestimmte echte Noven zulässig, welche in Art. 174 Abs. 2 SchKG abschliessend genannt werden (Bundesgerichtsurteil 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).

2.

2.1 Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid, den Konkurs zu eröffnen, weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch

Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeachtlich. Trotz der Formulierung als „Kann-Vorschrift“ muss die Konkurseröffnung aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (Bundesgerichtsurteil 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).

Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft machen, wenn sie sich auf einen der Aufhebungsgründe (echte Noven) von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Die Schuldnerin kann sich stattdessen innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art.

174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Es handelt sich hier um Tatsachen, die zwar dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt waren, aber doch schon im Moment des erstinstanzlichen Entscheids existierten. Insbesondere kann die Schuldnerin die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung von Forderung, Zinsen und Kosten einwenden. In einem solchen Fall ist die Konkurseröffnung von der Beschwerdeinstanz ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit wieder aufzuheben. Denn das erstinstanzliche Gericht hätte den Konkurs in Kenntnis des Konkurshinderungsgrundes im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG gar nicht erst eröffnet (Bundesgerichtsurteil 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er erhebliche Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet habe. Zwischen dem 3. September 2025 und dem 10. Oktober 2025 habe er insgesamt einen Betrag von Fr. 16‘070.00 überwiesen. Er zahle weiterhin grössere Beträge, um seine offenen Verpflichtungen zu erfüllen. In den Akten befinden sich vier Bescheinigungen des Betreibungsamts, wonach der Beschwerdeführer am 3. und 26. September sowie am 10. Oktober 2025 vier Einzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 16‘070.00 getätigt hat. Das Bezirksgericht fragte am 31. Oktober 2025 beim Betreibungsamt nach, ob der im Verfahren Nr. xxxx in Betreibung gesetzte Betrag samt Betreibungskosten bezahlt worden sei und ob es mit dem Beschwerdeführer Kontakt zwecks Zahlung gehabt habe. Das Betreibungsamt antwortete gleichentags, dass es keine Zahlung erhalten und auch keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe (S. 11). Dies zeigt, dass vor der Konkurseröffnung keine Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld erfolgt ist (Betreibung Nr. xxxx). Zudem erklärte der Beschwerdeführer am 6. November 2025, dass die Forderung des Beschwerdegegners vollständig beglichen werden könne bzw. teilweise bereits bezahlt oder durch Vermögenswerte sichergestellt sei. Er bestätigte somit, dass die Forderung gerade nicht vollständig getilgt ist. Obwohl der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht am 6. November 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, hat er bis heute nicht mittels Urkunden bewiesen, dass die in Betreibung gesetzte Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beglichen worden ist (Betreibung Nr. xxxx). Er hinterlegte den geschuldeten Betrag auch nicht beim Kantonsgericht zuhanden des Beschwerdegegners. Dass der Beschwerdegegner auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Mithin ist die Beschwerde mangels Nachweises eines Konkursaufhebungsgrundes gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG abzuweisen. Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers erübrigt sich deshalb.

2.3 Der Beschwerdeführer ist der Vollständigkeit halber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

3.

3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz

1 ZPO). Ausgangsgemäss sind sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfahren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.00 beträgt. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund dieser Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Diese sind – wie unter E. 3.1 dargelegt – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 zu verrechnen.

3.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer und dem obsiegenden Beschwerdegegner, welcher nicht anwaltlich vertreten war, sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess und welchem daher kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00 werden X _________, in Konkurs, auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 17. Dezember 2025