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Décision

P1 06 102

KGVS-20070705-P1-06-102-20140204-570-ZWR-2008-230-232.pdf

5 juillet 2007Français8 min

Source vs.ch

Considérants

3.

a) Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Der Tatbestand von Art.

240.

StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Er schützt das allgemeine Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs (Niggli, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Bern 2000, N. 14, 65 vor Art. 240 ff. StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, also im Herstellen von Geldzeichen, die den Anschein echten Geldes erwecken (Niggli, a.a.O., N. 14 zu Art. 240 StGB mit Hinweisen). Die Qualität des Falschgeldes ist nicht entscheidend. Es reicht, wenn das Falsifikat geeignet ist, bei flüchtiger Betrachtung eine Gefahr der Verwechslung herbeizuführen (BGE 123 IV 55 E. 2c; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV: Delikte gegen

230.

RVJ / ZWR 2008

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RVJ / ZWR 2008 231 die Allgemeinheit, 3. A., Zürich 2004, S. 104). Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (vgl. Niggli, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240 StGB). Es spielt keine Rolle, ob dies durch den Täter selbst oder durch einen Dritten geschehen soll (BGE 119 IV 154, 157 E. 2 d). Bringt der Täter die Fälschung tatsächlich in Umlauf, so handelt es sich beim Delikt des Art. 242 StGB um eine mitbestrafte Nachtat (Stratenwerth, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. A., Bern 2000, § 33 N. 23 mit Hinweisen). «In besonders leichten Fällen» der Geldfälschung ist die Strafe gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung etwa dann vorliegen, wenn plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fälschungen oder nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2005 vom 16. Mai 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 119 IV 154 E. 2e; Niggli, a.a.O. N. 49 zu Art. 240 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22. November 2006 erscheint die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in diesen Fällen nicht angemessen, da wenig kriminelle Energie aufgewendet werde und die Gefährdung gering sei (Trechsel, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 240 StGB). Allgemein gültige Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falls obliegt daher grundsätzlich richterlichem Ermessen (Lentjes Meili, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 240 StGB). Bei dessen Ausübung ist laut zitiertem Entscheid des Bundesstrafgerichts namentlich auch zu berücksichtigen, mit welchen Hilfsmitteln bzw. welcher Methode die Geldfälschung begangen wurde. Mit Hilfe von Kopierern, Scannern und Farbdruckern sei das Fälschen von Geld heute relativ einfach. Die technologische Entwicklung habe den Aufwand für die Geldfälschung erheblich verringert. Früher hätten die Fälschungen viel Arbeit und spezielle Apparaturen erfordert. Die aufzuwendende kriminelle Energie sei somit bedeutend grösser gewesen, was den Gesetzgeber von 1937 unter anderem veranlasst habe, in Art. 240 Abs. 1 StGB die hohe Mindeststrafe von einem Jahr «Zuchthaus» vorzusehen (vgl. Trechsel a.a.O., N. 4 zu Art.

RVJ / ZWR 2008 231 die Allgemeinheit, 3. A., Zürich 2004, S. 104). Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (vgl. Niggli, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240 StGB). Es spielt keine Rolle, ob dies durch den Täter selbst oder durch einen Dritten geschehen soll (BGE 119 IV 154, 157 E. 2 d). Bringt der Täter die Fälschung tatsächlich in Umlauf, so handelt es sich beim Delikt des Art. 242 StGB um eine mitbestrafte Nachtat (Stratenwerth, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. A., Bern 2000, § 33 N. 23 mit Hinweisen). «In besonders leichten Fällen» der Geldfälschung ist die Strafe gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein besonders leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung etwa dann vorliegen, wenn plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fälschungen oder nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt wurden (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2005 vom 16. Mai 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 119 IV 154 E. 2e; Niggli, a.a.O. N. 49 zu Art. 240 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22. November 2006 erscheint die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in diesen Fällen nicht angemessen, da wenig kriminelle Energie aufgewendet werde und die Gefährdung gering sei (Trechsel, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N. 7 zu Art. 240 StGB). Allgemein gültige Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falls obliegt daher grundsätzlich richterlichem Ermessen (Lentjes Meili, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 240 StGB). Bei dessen Ausübung ist laut zitiertem Entscheid des Bundesstrafgerichts namentlich auch zu berücksichtigen, mit welchen Hilfsmitteln bzw. welcher Methode die Geldfälschung begangen wurde. Mit Hilfe von Kopierern, Scannern und Farbdruckern sei das Fälschen von Geld heute relativ einfach. Die technologische Entwicklung habe den Aufwand für die Geldfälschung erheblich verringert. Früher hätten die Fälschungen viel Arbeit und spezielle Apparaturen erfordert. Die aufzuwendende kriminelle Energie sei somit bedeutend grösser gewesen, was den Gesetzgeber von 1937 unter anderem veranlasst habe, in Art. 240 Abs. 1 StGB die hohe Mindeststrafe von einem Jahr «Zuchthaus» vorzusehen (vgl. Trechsel a.a.O., N. 4 zu Art.

242 StGB). Diese gravierende Strafandrohung des Grundtatbestands erscheine bei der heutzutage üblichen Anwendung von einfachen Fälschungsmethoden aber nicht mehr als angemessen, da die dabei aufzuwendende kriminelle Energie gering sei. Auch sei diese Mindeststrafe im Vergleich zu den bei Vermögensdelikten angedrohten Strafen sehr hoch. Es rechtfertige sich daher, bei nicht aufwändigen Fäl-- 2 of 3 -schungsmethoden den Strafrahmen von Art. 240 Abs. 1 StGB in Anwendung von Abs. 2 nach unten zu erweitern, sofern die übrigen Tatumstände (z.B. Deliktssumme) nicht dagegen sprächen. b) Im vorliegenden Fall hat X. mit der Herstellung der einunddreissig falschen Hunderternoten und mit der verwirklichten Absicht, das Geld als echt in Umlauf zu bringen, den Tatbestand der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art.

240 Abs. 2 StGB vorliegt. Die vom Angeklagten angewandte Fälschungsmethode mit handelsüblichem Scanner und Tintenstrahldrucker war nicht aufwändig. Zudem benutzte er nur das vorhandene Material an Papier und Tinte und traf mithin keine besonderen Vorbereitungen zur Herstellung der Falsifikate. Auch die weitere Bearbeitung derselben mit Silberpapier von Zigarettenpäckchen erscheint nicht besonders raffiniert und zeitintensiv. Der Angeklagte hat somit insgesamt wenig kriminelle Energie aufgewendet. Zwar können die Fälschungen nicht als plump bezeichnet werden, da der Angeklagte die Falsifikate mit Erfolg als Zahlungsmittel einsetzen konnte, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass sie ausnahmslos in dunklen Pubs/Bars bei diffusem Licht und starkem Publikumsverkehr ab 21.00 bis 2.00 Uhr nachts überreicht wurden. Die recht gute Qualitiät ist zudem auch eine Folge der heutigen technischen Möglichkeiten, was insoweit nicht ohne weiteres die Annahme eines besonders leichten Falls ausschliesst. Kommt hinzu, dass die Fälschung vorliegend bei gehöriger Aufmerksamkeit aufgrund des verwendeten Papiers, des Formats und der Farbe bei normalem Tageslicht bzw. normaler Beleuchtung, dem fehlenden Wasserzeichen sowie dem aufgeklebten Kinegram erkennbar und die Gefährdung mit Fr. 3’100.– gering war. Aufgrund dieser gesamten Umstände und im Rahmen des richterlichen Ermessens ist eine privilegierte Tatbegehung im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB anzunehmen. Dieses Ergebnis wird durch den Vergleich mit der Strafe für ein verwirklichtes Vermögens- oder ein Eigentumsdelikt gestützt. Für einen Dieb oder Betrüger etwa, der sich Gegenstände im Wert von Fr. 3’100.– aneignet und damit einen Schaden in dieser Höhe verursacht, wäre eine zwingende Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe offensichtlich unverhältnismässig. Das muss für den Geldfälscher ebenso gelten, der die abstrakte Gefahr für die Entstehung eines Vermögensschadens von maximal Fr. 3’100.– schafft. Das Bundesgericht (Strafrechtliche Abteilung) hat mit Urteil vom 5. Oktober 2007 (6B_392/2007) die Beschwerde der Schweizerischen Bundesanwaltschaft abgewiesen.

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