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Décision

P1 15 24

KGVS-20160127-P1-15-24-20161021-610-ZWR-2016-326-328.pdf

27 janvier 2016Français7 min

Source vs.ch

Considérants

326.

RVJ / ZWR 2016 Strafprozessrecht – Berufung – KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtlichen Abteilung) vom 27. Januar 2016, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. - TCV P1 15 24 Berufung im abgekürzten Verfahren - Die Gültigkeit der Berufung setzt stets, also auch im abgekürzten Verfahren voraus, dass der Berufungskläger eine schriftliche Berufungserklärung bei der Rechtsmittelinstanz einreicht (E. 1.4). Appel en procédure simplifiée - La validité de l’appel présuppose toujours, également dans le cadre d’une procédure simplifiée, que l’appelant dépose une déclaration d’appel écrite auprès de la juridiction d’appel (consid. 1.4). Aus den Erwägungen

1.1

Die StPO regelt in ihrem 8. Titel „Besondere Verfahren“, in dessen 2. Kapitel das abgekürzte Verfahren. Darin werden die Voraussetzungen für dessen Durchführung, die Anforderungen an die Anklageschrift, der Ablauf der Hauptverhandlung und der Inhalt des Urteils umschrieben. Mit ihrer Zustimmung zur Anklageschrift verzichten die Parteien grundsätzlich auf Rechtsmittel (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO). Immerhin lässt Art. 362 Abs. 5 StPO eine Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren dann zu, wenn eine Partei geltend macht, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht. Damit werden die Berufungsgründe im Vergleich zum ordentlichen Verfahren (vgl. Art. 398 Abs. 3 und 4 StPO) massgeblich eingeschränkt. Legitimation sowie Zulässigkeit, Form und Frist der Berufung werden demgegenüber im Rahmen des abgekürzten Verfahrens nicht eigenständig geregelt, weshalb diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen des Rechtsmittel- bzw. des Berufungsverfahrens (Art. 379 ff. sowie Art. 398 ff. StPO) gelten. (…)

1.4 Art. 399 StPO, welcher auch im abgekürzten Verfahren gilt (vgl. E. 1.1 in fine sowie Greiner/Jaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 42 zu Art. 362 StPO, welche ausdrücklich auf Art. 399 StPO verweisen), regelt die Anmeldung der Berufung und die Berufungserklärung. Danach ist die Beru-- 1 of 3 -RVJ / ZWR 2016 327 fung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal durch Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Das zweistufige Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84 StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a StPO) an. Wird indessen ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Mithin kann in diesem Sinne ausnahmsweise auf eine Berufungsanmeldung beim erstinstanzlichen Gericht verzichtet werden; ein Verzicht auf die schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ist hingegen grundsätzlich nicht möglich (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1). Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung an sich ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2).

1.4 Art. 399 StPO, welcher auch im abgekürzten Verfahren gilt (vgl. E. 1.1 in fine sowie Greiner/Jaggi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N. 42 zu Art. 362 StPO, welche ausdrücklich auf Art. 399 StPO verweisen), regelt die Anmeldung der Berufung und die Berufungserklärung. Danach ist die Beru-- 1 of 3 -RVJ / ZWR 2016 327 fung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal durch Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Das zweistufige Verfahren bei der Einlegung der Berufung knüpft an die gesetzliche Regelung der Eröffnung von Entscheiden in Art. 84 StPO (vgl. auch Art. 384 lit. a StPO) an. Wird indessen ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Mithin kann in diesem Sinne ausnahmsweise auf eine Berufungsanmeldung beim erstinstanzlichen Gericht verzichtet werden; ein Verzicht auf die schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht ist hingegen grundsätzlich nicht möglich (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.1). Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung an sich ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2).

1.4.1 (…)

1.4.2 Die Bezirksrichterin hat ihr Urteil mündlich eröffnet sowie kurz begründet und den Parteien das begründete Urteil ausgehändigt. Bei wörtlicher Auslegung müsste der Oberstaatsanwalt deshalb vorerst

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328 RVJ / ZWR 2016 Berufung anmelden und danach in einem zweiten Schritt Berufung erklären. In casu hat er unbestrittenermassen nicht zweimal innert den hierfür vom Gesetz gesetzten Fristen seinen Willen kundgetan, das Urteil nicht akzeptieren zu wollen. Allerdings fielen hier die mündliche Eröffnung des Urteils und dessen Aushändigung in begründeter Form zusammen. In Fortsetzung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss es daher genügen, wenn der Oberstaatsanwalt eine rechtsgültige Berufungserklärung eingereicht hat. Laut klarem Gesetzeswortlaut ist die Berufungserklärung dem Berufungsgericht und zwar schriftlich einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). In casu hat der Oberstaatsanwalt nicht beim hierfür zuständigen Kantonsgericht, sondern beim Bezirksgericht Berufung erhoben. Seine Berufung formulierte er sodann mündlich, was lediglich für die Anmeldung zulässig ist, und nicht, wie für die Berufungserklärung gesetzlich unmissverständlich vorgeschrieben, schriftlich. Es liegt somit - im Gegensatz zum Sachverhalt in Bundesgerichtsurteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013 - keine den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO genügende Eingabe vor. Die Wichtigkeit der Schriftlichkeit betont auch das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_458/2013 vom 4. November 2013, wenn es in der dortigen E. 1.4.1 „schriftliche Berufungserklärung“ und somit das Wort „schriftlich“ kursiv schreibt. Die Bedeutung der Schriftform ergibt sich weiter aus Art. 400 Abs. 3 StPO, wonach die anderen Parteien innert

20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten und/oder Anschlussberufung erklären können. Die Parteirechte der übrigen Verfahrensbeteiligten knüpfen also an die schriftliche Berufungserklärung des Berufungsklägers an. All dies lässt ein Abrücken von den klaren Berufungsanforderungen von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche dem Oberstaatsanwalt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zweifellos bestens bekannt sind, insbesondere einen ausnahmsweisen Verzicht auf die vom Gesetz geforderte Schriftform der Berufungserklärung, nicht zu. Demzufolge ist auf die Berufung nicht einzutreten. Auf die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Berufung ist das Bundesgericht mit Urteil 6B_154/2016 vom 15. Juni 2016 nicht eingetreten.

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