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KGVS-20200831-P1-19-47-20210201-520.pdf
31 août 2020Français155 min
P1 19 47 URTEIL VOM 31. AUGUST 2020 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Eve-Marie Dayer-Schmid, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Walli...
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URTEIL VOM 31. AUGUST 2020 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Eve-Marie Dayer-Schmid, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
und
X _________ und Y _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(ungetreue Geschäftsbesorgung / Veruntreuung)
Verfahren
A. Das Kreisgericht Oberwallis in A _________ fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 15. Mai 2018 (S. 506 ff.) am 20. Dezember 2018 nachstehendes Urteil, welches es den Beteiligten am 17. Januar 2019 per Judikatum eröffnete (S. 663 ff.):
Considérants
1.
Z _________ wird vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB sowie der Veruntreuung nach Art. 138 StGB freigesprochen.
2.
Z _________ wird des mehrfachen Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG und Art. 212 StG/VS sowie des versuchten Diebstahls nach Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen.
3.
Z _________ wird mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, entsprechend Fr. 20'400.--, bestraft, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
Zusätzlich wird er mit einer Busse von Fr. 2’700.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen.
4. Der Staat Wallis und Z _________ tragen die Kosten von Verfahren und Entscheid im Verhältnis 3/4 zu 1/4.
4. Der Staat Wallis und Z _________ tragen die Kosten von Verfahren und Entscheid im Verhältnis 3/4 zu 1/4.
Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 6’764.20, wobei Z _________ entsprechend seinem Anteil von 1/4 Fr. 1'691.05 zu tragen hat und Fr. 5'073.15 zu Lasten des Staats Wallis gehen. Die Gerichtskosten vor dem Kreisgericht Oberwallis betragen Fr. 2'000.--, wobei Z _________ davon Fr. 500.-- zu bezahlen hat und Fr. 1'500.-- zu Lasten des Staates Wallis gehen.
5. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt N _________ für seine Funktion als notwendiger Verteidiger eine Entschädigung von pauschal Fr. 10'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt.), wobei Fr. 2'600.-- zu Lasten von Z _________ und Fr. 7'800.-- zu Lasten des Staats Wallis gehen.
6. Das von Z _________ beschlagnahmte Bargeld von Fr. 15’104.65 und Fr. 1'598.80 (total Fr. 16’703.45) wird in der Höhe von Fr. 7’491.05 eingezogen und zur Deckung der anteilsmässigen Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'691.05, der Gerichtskosten von Fr. 500.--, der Busse von Fr. 2’700.-- sowie der anteilsmässigen Verteidigungskosten von Fr. 2'600.-- verwendet. Der Restsaldo von Fr. 9’212.40 wird Z _________ 60 Tage nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
7. Die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte und Bankkonti wird 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben.
8. Die Zivilforderungen von X _________, Y _________ und B _________ werden auf den Zivilweg verwiesen.
9. Den Privatklägern werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. Alle übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
B. Die Staatsanwältin und die Privatkläger meldeten am 22. Januar 2019 und am 24. Januar 2019 Berufung an (S. 671 ff.). Die Vorinstanz übermittelte das begründete Urteil am 17. Juni 2019 (S. 673 ff.).
Die Privatkläger deponierten am 27. Juni 2019 die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S. 741 f.):
1. Es sei in Gutheissung der Berufung Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx, aufzuheben. Damit verbunden sind ebenfalls die Aufhebung von Ziffer 3 und Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx.
2. Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx wird nicht angefochten.
3. Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx wird nicht angefochten.
4. Es seien in Gutheissung der Berufung Ziff. 6, 7, 8 und 9 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx, aufzuheben.
5. Es sei das erstinstanzliche Urteil in dem Sinne abzuändern, dass Z _________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, eventuell Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 2, eventualiter der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
6. Der Erbengemeinschaft C _________ sei der Betrag von Fr. 398’976.25 als Zivilbegehren zuzusprechen.
7. X _________ sei der Betrag von Fr. 48’961.00, als Zivilbegehren zuzusprechen.
8. Die gesamten beschlagnahmten Bankkonti in D _________ [ CC _________: (Giro-Konto XXX; Immobilien-Fonds Nr. xxx), K _________ (Giro-Konto xxx und xxx; Festgeld xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), EE _________ (alle Konti jedwelcher Art, lautend auf Z _________, u.a. Giro-Konto xxx und Super Konto xxx), E _________ (Giro xxx und xxx, Festgeld/Wertpapier xxx und xxx, Festgeld xxx, xxx, xxx, Konto xxx, Konto xxx) FF _________ (O.R. Extra XXX) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 261'936.75], das beschlagnahmte Konto bei der F _________ (Konto Nr. xxx) mit einem Saldo von Fr. 8’154.19, der Erlös aus dem beschlagnahmten Barvermögen in der Höhe von umgerechnet Fr. 18'378.02, sowie der Erlös aus der Verwertung der rechtshilfeweise zu beschlagnahmenden Liegenschaften in D _________ (Haus in G _________ und Einstellhalle in H _________, Wohnung in I _________, Haus in J _________) und die vom Verurteilten zu bezahlende Busse seien bis zum Betrag von Fr. 398’976.25 zu Gunsten der Erbengemeinschaft C _________ und bis zum Betrag von Fr. 48’961.00 zu Gunsten von X _________ einzuziehen und gestützt auf Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, 70 und 73 StGB bzw. Art. 71 StGB, insofern der Erlös aus den Liegenschaftsverkäufen in D _________ als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB behandelt wird, nach vorgängigem Abzug der Verfahrenskosten zu Gunsten der Privatklägerschaft zu verwenden (bis zum Betrag von Fr. 398’976.25 zu Gunsten der Erbengemeinschaft C _________ und bis zum Betrag von Fr. 48’961.00 zu Gunsten von X _________).
9. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.
10. Es sei den Privatklägern eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kostenliste zu bezahlen.
Auch die Staatsanwaltschaft erklärte Berufung mit folgenden Begehren (S. 748 f.):
1. Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk A _________ ist in den Ziffern 1, 3 bis 10 resp. Ziffern 1, 3 bis 7 aufzuheben resp. abzuändern.
2. Z _________ ist der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, evt. Ziffer 1 Abs. 1 und 2 eventualiter der mehrfachen Veruntreuung nach Artikel 138 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG und Art. 212 StG/VS sowie des versuchten Diebstahls nach Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Z _________ ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.-- zu bestrafen. Es ist unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen wird angerechnet.
5. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen umzuwandeln.
6. Die Guthaben auf den gesperrten Bankkonten von Z _________ sowie das beschlagnahmte Bargeld ist in Anwendung von Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, Art. 70, Art. 72, Art. 73 StGB einzuziehen und nach vorgängigem Abzug der Verfahrenskosten zugunsten der Privatklägerschaft zu verwenden.
7. Z _________ ist zur Tragung der Untersuchungskosten in der Höhe zuzüglich der Gebühr für die Staatsanwaltschaft sowie der Kosten des Haupt- und des Berufungsverfahrens zu verpflichten.
Der Beschuldigte hinterlegte keine Anschlussberufung.
Das Kantonsgericht fällte am 30. Oktober 2019 und am 19. Dezember 2019 Beweisentscheide (P2 19 xxx und P2 19 xxx). Die Berufungsverhandlung wurde auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2019 (S. 838) auf den 13. Februar 2020 verschoben (S. 859).
C. Die Parteien stellten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge:
Staatsanwältin (S. 987):
1. Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk A _________ vom 20. Dezember 2018 ist in den Ziffern 1, 3 bis 10 resp. Ziffern 1, 3 bis 7 aufzuheben resp. abzuändern.
2. Z _________ ist der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, evt. Ziffer 1 Abs. 1 und 2 eventualiter der mehrfachen Veruntreuung nach Artikel 138 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG und Art. 212 StG/VS sowie des versuchten Diebstahls nach Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Z _________ ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.-- zu bestrafen. Es ist unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen wird angerechnet.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen umzuwandeln.
4. Die Guthaben auf den gesperrten Bankkonten von Z _________ sowie das beschlagnahmte Bargeld ist in Anwendung von Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, Art. 70, Art. 72, Art. 73 StGB einzuziehen und nach vorgängigem Abzug der Verfahrenskosten zugunsten der Privatklägerschaft zu verwenden.
5. Z _________ ist zur Tragung der Untersuchungskosten zuzüglich der Gebühr für die Staatsanwaltschaft sowie der Kosten des Haupt- und des Berufungsverfahrens zu verpflichten.
6. Z _________ zahlt seine Interventionskosten selbst.
7. Z _________ bezahlt die Interventionskosten der Privatklägerschaft gemäss eingereichter Kostennote.
Privatklägerschaft (S. 988 f.):
1. Es sei in Gutheissung der Berufung Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx, aufzuheben. Damit verbunden sind ebenfalls die Aufhebung von Ziffer 3 und Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx.
2. Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx wird nicht angefochten.
3. Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx wird nicht angefochten.
4. Es seien in Gutheissung der Berufung Ziff. 6, 7, 8 und 9 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx, aufzuheben.
5. Es sei das erstinstanzliche Urteil in dem Sinne abzuändern, dass Z _________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, eventuell Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 2, eventualiter der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
6. Der Erbengemeinschaft C _________ sei der Betrag von Fr. 398’976.25 als Zivilbegehren zuzusprechen.
7. X _________ sei der Betrag von Fr. 48’961.00, als Zivilbegehren zuzusprechen.
8. Die gesamten beschlagnahmten Bankkonti in D _________ [ CC _________: (Giro-Konto xxx; Immobilien-Fonds Nr. xxx), K _________ (Giro-Konto xxx und xxx; Festgeld xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), EE _________ (alle Konti jedwelcher Art, lautend auf Z _________, u.a. Giro-Konto xxx und Super Konto xxx), E _________ (Giro xxx und xxx, Festgeld/Wertpapier xxx und xxx, Festgeld xxx, xxx, xxx, Konto xxx, Konto xxx) FF _________ (O.R. Extra xxx) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 261'936.75], das beschlagnahmte Konto bei der F _________ (Konto Nr. xxx) mit einem Saldo von Fr. 8’154.19, der Erlös aus dem beschlagnahmten Barvermögen in der Höhe von umgerechnet Fr. 18'378.02, der Erlös aus der Verwertung der Guthaben auf Konten der obgenannten Banken in D _________, die bis heute nicht bekannt waren bzw. nicht gesperrt wurden, rechtshilfeweise, sowie der Erlös aus der Verwertung der rechtshilfeweise zu beschlagnahmenden Liegenschaften in D _________ (Haus in G _________ und Einstellhalle in H _________, Wohnung in I _________, Haus in J _________) und die vom Verurteilten zu bezahlende Busse seien bis zum Betrag von Fr. 398’976.25 zu Gunsten der Erbengemeinschaft C _________ und bis zum Betrag von Fr. 48’961.00 zu Gunsten von X _________ einzuziehen und gestützt auf Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, 70 und 73 StGB bzw. Art. 71 StGB, insofern der Erlös aus den Liegenschaftsverkäufen in D _________ als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB behandelt wird, nach vorgängigem Abzug der Verfahrenskosten zu Gunsten der Privatklägerschaft zu verwenden (bis zum Betrag von Fr. 398’976.25 zu Gunsten der Erbengemeinschaft C _________ und bis zum Betrag von Fr. 48’961.00 zu Gunsten von X _________).
9. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.
10. Es sei den Privatklägern eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kostenliste zu bezahlen.
Beschuldigter (S. 988):
1. Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Berufung der Privatklägerschaft wird abgewiesen und der Beschuldigte wird vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB sowie der Veruntreuung nach Art. 138 StGB freigesprochen.
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Sämtliche Kosten des Verfahrens betreffend die angebliche ungetreue Geschäftsbesorgung sowie die angebliche Veruntreuung werden dem Staat Wallis auferlegt.
4. Der Staat Wallis bezahlt dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuung.
D. Das Kantonsgericht fällte am 17. Februar 2020 einen prozessualen Entscheid zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft (P2 20 7).
E. Mit Eingabe vom 12. März 2020 wurde das Kantonsgericht benachrichtigt, dass B _________ am 8. März 2020 verstorben ist (S. 1007). Die Privatklägerschaft deponierte den Erbenschein am 16. April 2020 (S. 1011 f.).
F. Das Kantonsgericht übermittelte den Parteien am 4. Mai 2020 mit deren Einverständnis rechtshilfeweise eingeforderte und teilweise übersetzte Unterlagen inkl. einer Frist zur Stellungnahme (S. 999). Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei beantragten daraufhin die Beschlagnahmung von Bankguthaben. Das Kantonsgericht wies dies am 5. Juni 2020 ab (P2 20 19).
Sachverhalt und Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des in casu urteilenden Gerichts ist gegeben.
1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2.1 Der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Das durch die angezeigten Straftaten verletzte Rechtsgut ist das Vermögen (Art. 138 ff. StGB). Träger der Vermögensrechte bei einer Kommanditgesellschaft sind die einzelnen Gesellschafter (Baudenbacher, Basler Kommentar, 5. A., N. 2 zu Art. 594 OR; Urteil des Zürcher Obergerichts UE160076 vom 8. März 2017).
Art. 121 StPO regelt die strafprozessualen Folgen, wenn die mit der Straftat zusammenhängenden privatrechtlichen Ansprüche auf Personen übergehen, die nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1). Die Rechte einer geschädigten Person, welche stirbt, ohne vorgängig auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat lediglich jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf deren Durchsetzung beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.4.5). Er kann ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 3 StPO).
1.2.2 C _________ und L _________ haben die Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, auf welcher das Gästehaus steht, am 2. Dezember 1998 geerbt (Erbteilungsvertrag S. 10; Beleg
9 zur Eingabe vom 12. November 2019). Sie haben am 1. Juli 2002 eine Kommanditgesellschaft zum Betrieb des Hotels Garni O _________ gegründet (Beleg 16 zur Eingabe vom 12. November 2019). C _________ hat im Jahr 2004 das Alleineigentum der Liegenschaft erhalten (Auflösung Miteigentum vom 28. April 2004; Beleg 10 zur Eingabe vom 12. November 2019). Er hat das Grundstück im Jahr 2011 seinem Sohn X _________ verschenkt, daran jedoch die Nutzniessung behalten (Nutzniessungsvertrag vom 2. Dezember 2011; Beleg 11 zur Eingabe vom 30. Oktober 2019). Es sei, laut seiner Anwältin, im Rahmen der Auflösung des Miteigentums im Jahr 2004 irrtümlich vergessen worden, auch die Kommanditgesellschaft aufzulösen und den Betrieb auf das Einzelunternehmen C _________ zu übertragen (S. 839). Aufgrund der lückenhaften administrativen Führung des Hotels durch C _________ ist eine solche irrtümliche Unterlassung glaubhaft. C _________ will sämtlichen Gewinn des Hotels dem Fiskus auf seiner Steuererklärung deklariert haben und von L _________ als Mitbetreiber ist bei nachfolgenden Aussagen keine Rede. C _________ hat das Hotel somit tatsächlich alleine geleitet, auch wenn die dazu vorgesehene Gesellschaft noch nicht aufgelöst worden ist.
C _________ wäre als einfacher Gesellschafter oder (gegebenenfalls) als Komplementär der Betreibergesellschaft durch die behaupteten Straftaten bis zu seinem Ableben unmittelbar in seinem Vermögen verletzt worden. Der behauptete Schaden bis zum 7. Februar 2013 wäre alleine ihm erwachsen. Er ist auf jeden Fall Geschädigter, sofern der Anklage gefolgt wird.
C _________ hat auf seine Rechte als Privatkläger nicht verzichtet, bevor er gestorben ist. Seine gesetzlichen Erben sind demnach zur Privatklage berechtigt.
1.2.3 C _________ ist am 7. Februar 2013 verstorben und hat seine Ehegattin B _________ sowie seine zwei Söhne Y _________ und X _________ als Erben hinterlassen (S. 76). Die Kommanditgesellschaft wäre von Gesetzes wegen spätestens ab diesem Augenblick aufzulösen (Art. 545 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 574 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 619 OR; Beleg 18b zur Eingabe vom 12. November 2019). X _________ hat den Betrieb als Einzelfirma weitergeführt und die Aktiven und Passiven der Kommanditgesellschaft übernommen (Ordner 1 S. 3; Beleg 18a zur Eingabe vom 12. November 2019). Die ab dem 7. Februar 2013 bezahlten Rechnungen bilden demnach unmittelbaren Vermögensschaden von X _________. Es handelt sich dabei, laut Anklage (S. 513 f.), um
31 Zahlungen ab dem 18. Februar 2013 bis zum 20. September 2013. X _________ wäre für diesen Teil der vorgeworfenen Handlungen somit auf jeden Fall zur Berufung legitimiert.
1.2.4 Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, die als solche eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit bildet, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Sie ist zivilrechtlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich weder partei- noch prozessfähig. Nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln, bilden Verfahrenspartei. Das Bundesgericht hat in Fällen, da die Erbengemeinschaft als Partei benannt worden und die Vorinstanzen dem gefolgt sind, eine Anpassung der Parteibezeichnung von Amtes wegen erlaubt (Bundesgerichtsurteil 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 1.1). Dass ein Erbe zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Legitimation im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5-2.5).
1.2.5 Die Berufung ist im Namen von X _________, B _________ und Y _________ erklärt worden (S. 739). Die Verfahrensleitung hat am 30. Oktober 2019 eine Beweisverfügung erlassen und dabei X _________, B _________ und Y _________ als Privatkläger bezeichnet (P2 19 43). Die Privatklägerschaft hat am 12. November 2019 ausdrücklich verlangt, es sei der «Ingress der Beweisverfügung zu präzisieren», da die Erbengemeinschaft C _________, bestehend aus B _________, Y _________ und X _________ bis zum Tod von C _________ zur Geltendmachung von Zivilforderungen aktivlegitimiert sei (S. 837). Das Kantonsgericht stellt aufgrund der Berufungserklärung und der Anzeige des Ablebens von B _________ fest, es seien die Erben der Erbengemeinschaften C _________ und B _________ als Privatkläger und als Berufungskläger zu betrachten.
1.2.6 B _________ ist am 8. März 2020 in P _________ gestorben und hinterlässt als einzige gesetzliche Erben ihre Söhne C _________ und X _________, welche bereits Privatkläger bilden (S. 1012). Diese sind berechtigt, den Prozess auch in deren Namen fortzusetzen.
1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die dies getan hat, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Beteiligten können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären bzw. einen Nichteintretensantrag formulieren (Art. 400 Abs. 3 StPO).
Das Judikatum ist am 17. Januar 2019 bei der mündlichen Eröffnung übergeben worden (S. 664 ff.). Die Staatsanwältin hat die Berufung am 22. Januar 2019 angemeldet, die Privatklägerschaft am 28. Januar 2019 (S. 672). Das begründete Urteil ist am 17. Juni 2019 übermittelt worden (S. 732). Die Berufungserklärungen folgten am 27. Juni 2019 (S. 739) und am 2. Juli 2019 (S. 747).
Die Beteiligten haben sämtliche erforderlichen Rechtsvorkehren innert offener Frist vorgenommen.
1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Die Privatkläger fordern die Aufhebung von Ziff. 1 (Freispruch ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung), 3 (Sanktion), 4 (Erstinstanzliche Verfahrenskosten), 6 (Kostenbeschlagnahme), 7 (Aufhebung der Beschlagnahme für übrige Vermögenswerte und Bankkonten), 8 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg) und 9 (Parteientschädigung) des erstinstanzlichen Urteils. Sie beantragen eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ev. Veruntreuung, deponieren Zivilforderungen und verlangen die Einziehung der beschlagnahmten (resp. noch zu beschlagnahmenden) Gelder, Bankkonten und Immobilien. Dies unter Kostenfolge. Nicht angefochten ist Ziff. 10, wonach alle übrigen Rechtsbegehren abgewiesen werden (S. 740 ff.).
Auch die Staatsanwältin ist mit der Verurteilung laut Ziff. 2 einverstanden. Sie ficht sonst sämtliche Ziffern an. Die Strafverfolgungsbehörde beantragt ebenso eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ev. Veruntreuung, fordert eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Busse von Fr. 5’000.--, die Einziehung der Guthaben auf den gesperrten Bankkonten und des beschlagnahmten Bargelds. Dies unter Kostenfolge (S. 748).
Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.
1.5 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
1.6 Das Kantonsgericht hat die Verwertbarkeit der eingereichten Rechnungen auf den Namen des Beschuldigten sowie einer Information der F _________ an die Privatkläger zu prüfen.
Die Rechnungen stammen von einem Laptop, den Y _________ gespiegelt und Q _________ anschliessend überprüft hat (S. 946 A. 9).
Die Informationen der Bank sind möglicherweise mit Hilfe einer Verletzung des Bankgeheimnisses durch eine Privatperson eingeholt worden (S. 947 A. 9).
1.6.1 Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Es gelten drei Varianten: (i) die absolut verbotenen Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO oder wo das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich anordnet, (ii) die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften, bei denen die Beweise nur dann verwertet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind und (iii) die Verletzung blosser Ordnungsvorschriften, welche der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise nicht entgegensteht.
Das Gesetz benennt Bestimmungen teilweise selbst als Gültigkeitsvorschriften. Das Gericht hat sonst bei der Prüfung, ob eine Verfahrensnorm Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift darstellt, gemäss dem Schutzzweck der Norm zu prüfen: Eine Gültigkeitsvorschrift
liegt vor, wenn die Prozessvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist (BGE 139 IV 128 E. 1.6; Bundesgerichtsurteil 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 3.4.3). Eine Gültigkeitsvorschrift liegt grundsätzlich vor, wenn eine Verfahrensvorschrift die Grundlagen der prozessualen Subjektstellung der beschuldigten Person absichert. Vorschriften, die Belehrungs-, Anwesenheits- und Mitwirkungsrechte kodifizieren, sind davon erfasst. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber «in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens» dienen (Bürge, Die Unverwertbarkeit von Beweisen – ein Überblick, Anwaltsrevue 2017 S. 324 mit Hinweisen). Die Qualifikation der Norm kann nicht abstrakt für alle Fälle des prozessualen Handelns beurteilt werden, sondern ist immer an Hand des Einzelfalls neu zu prüfen. Dies macht das Bundesgericht deutlich, wenn es in BGE 139 IV
128 E. 1.7 schreibt: «Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar […]. »
Beweise, welche die StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.1.3). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (Bundesgerichtsurteil 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 3.2.3).
Das Verfahrensrecht regelt jedoch nicht, wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn Privatpersonen Beweismittel sammeln. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig gewonnene Beweismittel nur verwertbar sind, soweit sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Bundesgerichtsurteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1). Das Bundesgericht hat bei der Interessenabwägung festgehalten, dass es einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Art. 141 Abs. 2 StPO nimmt hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nunmehr selbst eine solche Interessenabwägung vor. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Es ist aus der Sicht der beschuldigten Person unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Das Bundesgericht erachtet es deshalb als angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Beweise sind bei der Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist ([zur Publikation vorgesehenes] Bundesgerichtsurteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4; Bundesgerichtsurteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2).
Das Gericht hat bei der Beurteilung, ob ein schweres Delikt vorliegt, nicht auf den abstrakten Tatbestand, sondern auf die konkrete Schwere des mutmasslich verübten Delikts abzustellen. Der Tatbestand spielt jedoch eine wichtige Rolle. Ein Tötungsdelikt wird immer als ein schwerwiegendes Delikt gelten und eine Zechprellerei oder eine Leistungserschleichung wird praktisch immer als eine nicht schwerwiegende Tat einzustufen sein. Der Verweis auf die konkrete Schwere der Tat hat dort Bedeutung, wo es um Delikte geht, die je nach Ausgestaltung sowohl der einen oder anderen Kategorie angehören können, wie z.B. Eigentums- und Vermögensdelikte, die sowohl Bagatellfälle als auch schwere Fälle erfassen (Wohlers, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden? in: forumpoenale 2/2020 S. 208).
1.6.2 Der Beschuldigte will die Rechnungen, welche auf seinen Namen ausgestellt worden sind, den Gästen fortwährend per E-Mail übermittelt haben (S. 956 A. 4). Die verwendete E-Mailadresse lautet «hotel-O _________@rhone.ch» (S. 222d). Es handelt sich dabei um diejenige Adresse, die auch auf dem Briefkopf des Hotels O _________ ersichtlich ist (S. 148). Der Angeklagte habe immer diese Adresse benutzt (S. 956 A. 4). Das E-Mailkonto, mit welchem die Rechnungen übermittelt worden sind, ist mithin die offizielle Adresse des Gasthauses.
Der Laptop, mit welchem diese E-Mails versendet worden sind, gehört dem Hotel O _________. Das Gerät hat sich in der Hotelrezeption befunden. Die Daten sind vom Privatkläger Y _________ wiederhergestellt und gespiegelt worden. Q _________ hat sie anschliessend geprüft und die Erben alarmiert (S. 946 A. 9; S. 948 A. 13 ff.).
Sowohl bei den vom offiziellen Konto versandten E-Mails als auch den eigentlichen Rechnungen handelt es sich um Geschäftskorrespondenzen im Sinne von Art. 958f OR bzw. dem vor dem 1. Januar 2013 geltenden Art. 957 aOR und sie gehören damit dem Geschäftsherrn. Die vom Beschuldigten ausgestellten Rechnungen bilden mithin kein illegales Beweismittel.
1.6.3 Q _________ hat aufgrund der ihm vorgelegten Rechnungen erkannt, dass diese auf ein Konto des Beschuldigten bei der F_________ ausgestellt worden sind. Er hat daraufhin die Bank kontaktiert um zu prüfen, ob die eingeforderten Gelder dort eingegangen sind. Das Unternehmen hat ihm erklärt, das Konto laute nicht auf den O _________ und weiter auf Nachfrage bestätigt, das gemäss Rechnung geforderte Geld sei dort eingegangen (S. 946 A. 9). Es liegt hier eine Verletzung des Bankgeheimnisses vor, die aber nicht von den Strafverfolgungsbehörden, sondern von einer Privatperson erwirkt worden ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang am 18. Januar 2019 eine Strafanzeige deponiert (S. 669). Die Staatsanwältin hat das Verfahren am 28. November 2019 eingestellt (MPG 19 264).
Das F_________-Konto ist auf den Rechnungen, die der Strafanzeige beigelegt worden sind (S. 8 ff.), aufgeführt gewesen.
Die Strafverfolgungsbehörden haben dann unmittelbar nach Eingang der Strafanzeige die vollständigen Bankunterlagen bei der F_________ eingefordert und übermittelt erhalten (Ordner 1 S. 34 ff.). Die von den Privatklägern erhaltene Auskunft, die weit weniger detailliert ist, wurde mithin kurze Zeit später legal durch die Staatsanwaltschaft erhoben. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass die Polizei die entsprechende Bankauskunft nach Eingang der Strafanzeige eingeholt hätte.
Der im Berufungsprozess zu prüfende Vorwurf betrifft jahrelange ungetreue Geschäftsbesorgungen mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die angedrohte Freiheitsstrafe beläuft sich bis maximal fünf Jahre (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Deliktssumme liegt bei insgesamt rund Fr. 450'000.-- (S. 514). Der hier zu prüfendende Strafvorwurf muss als schwer qualifiziert werden.
Der Angeklagte hat sich auch im Berufungsverfahren nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Sein Interesse an der Wahrung des ihn schützenden Bankgeheimnisses ist vorliegend als geringer zu gewichten, als dasjenige der Strafverfolgungsbehörden und der Privatkläger an der Aufklärung der vorliegenden Straftat.
Die privat eingeforderte Bankauskunft ist somit für die Erstellung des Sachverhalts nicht erforderlich, weshalb die Frage ihrer Verwertbarkeit offenbleiben kann. Für die Sachverhaltserstellung ist allein auf die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Unterlagen abzustellen.
2. Sachverhalt
Folgender Sachverhalt lässt sich anhand der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten festhalten:
X_________ und Y _________ sind Söhne von C _________ und B _________ (S. 140). C _________, geb. am 25. September 1932, ist am 7. Februar 2013 überraschend verstorben (S. 76).
C _________ war Inhaber verschiedener Unternehmungen im P _________ Bau- und Tourismusbereich. Sein Söhne Y _________ und X _________ haben diese mittlerweile übernommen. Q _________, Cousin von X_________ und Y _________, ist Finanzverwalter der C _________ Group (S. 140 A. 1.5).
C _________ ist vom Fiskus als Selbstständigerwerbender qualifiziert und immer amtlich eingeschätzt worden (S. 142 A. 2.4). Die Einnahmen der Kommanditgesellschaft O _________ sind vollumfänglich in die Steuererklärung von C _________ eingeflossen, wie wenn er eine Einzelunternehmung geführt hätte (S. 425 A. 12; vgl. Art. 10 DBG). Er hat das Hotel O _________ bis zu seinem Tod geführt (S. 141 A. 2.3), ohne jemals dafür einen Jahresabschluss zu verfassen. Die Ein- und Ausgaben sind handschriftlich in einem Kassabuch notiert worden. Q _________ hat nach dem Tod von C _________ versucht, mit Hilfe dieses Verzeichnisses eine Eingangsbilanz zu erstellen (S. 141 f. A. 2.4; S. 359).
Das seit 1988 verheiratete und kinderlose Ehepaar R_________ und Z_________ (nachfolgend: Ehepaar Z_________) reiste 1990 in die Schweiz, um in der Gastronomie tätig zu sein. Die Anstellung im Hotel Garni O _________ begann 1997. Das Ehepaar plante, im Herbst 2013 endgültig nach D _________ zurückzukehren (S. 68 A. 2 ff.; S. 82 f. A. 5.10 f. S. 87 f. A. 3.1 f.).
S_________ arbeitete neben Z _________ und seiner Ehegattin R _________ als dritte Angestellte im Hotel O _________ (S. 401 A. 3). C _________ entlöhnte seine Beschäftigten in bar (S. 89 A. 4.10), wobei die jährlich um je Fr. 100.-- steigenden Monatseinkommen der Ehegatten Z_________, welche unentgeltlich im Hotel wohnten (S. 142 A. 2.6), am Ende insgesamt Fr. 10'500.-- betrugen (S. 367; S. 576 A. 48 ff.). Der Chef finanzierte dem Ehepaar ausserdem Steuern und Krankenkasse (S. 576 A. 54). Er zahlte ihnen das Einkommen bis zu seinem Tod in zwei monatlichen Raten aus. Dessen Nachfolger überwiesen die Summen anschliessend per monatlicher Überweisung auf das F _________ Konto des Beschuldigten (S. 216 f. A. 8 und 10).
Der Betrieb des Hotels Garni O _________ ist C _________ gerade nach seiner Pensionierung sehr wichtig gewesen (S. 952 A. 4). Er hat sich jeden Tag für mehrere Stunden ins Gästehaus begeben (S. 88 A. 4.1). Die bevorstehende Kündigung des Beschuldigten und seiner Ehegattin war seine grösste Sorge, weil er nicht mehr mit anderen, neuen Personen zusammenarbeiten wollte (S. 142 A. 2.6). Er war auf die Einnahmen dieses Hotels jedoch nicht angewiesen (S. 952 A. 5). Seine Rechnungen beglich er per Post und bezahlte regelmässig mit Bargeld (S. 950 A. 17; S. 954 A. 17). Der Unternehmer hatte kein Interesse an Computern (S. 948 A. 14; S. 954 A. 20).
Folgender Sachverhalt liegt der Angelegenheit gemäss Anklageschrift zu Grunde (S. 507 ff.):
1.1 Ungetreue Geschäftsführung, Veruntreuung durch Privatzahlungen an Z _________
Z _________ arbeitete ab Dezember 1995 bis September 2013 im Hotel Garni O _________ in P _________. Anfangs war er als Portier angestellt. Nach und nach nahm er immer mehr die Stellung als Geschäftsführer ein, regelte sämtliche Buchungen sowie die An- und Abreisen der Gäste selbständig. Dies, ohne dass er dafür eigens ein Pflichtenheft erhalten hätte, genoss er ja das volle Vertrauen des verstorbenen C _________, Eigentümer des Hotels. Seine Frau R _________ arbeitete ebenfalls im Hotel, hauptsächlich im Service und in der Küche.
In seiner Stellung als faktischer Geschäftsführer war Z _________ auch damit betraut, die Hotelabrechnungen zu erstellen und die Rechnungen einzukassieren; auch hatte er genaue Kenntnis darüber wie viele Übernachtungen für die Abrechnung der Kurtaxen zu melden waren. Die Rechnungen wurden teils in bar beglichen, teils mittels Kredit- oder Bankkarte bezahlt und wiederum ein anderer Teil der Gäste nahm die Rechnungen mit und beglich sie später per Banküberweisung oder leistete Vorauszahlungen als Ferienanzahlungen.
Bei einer Bezahlung mittels Kredit- oder Debitkarte wurde der Betrag direkt dem U _________ Sparkonto von C _________ (xxx) bzw. dem Geschäftskonto bei der RR _________ (Nr. xxx) gutgeschrieben. Die Barzahlungen landeten in der Tageskasse und wurden von C _________ mitgenommen. Im September/Oktober 2004 änderte Z _________ erstmals eine Rechnung des Hotels Garni O _________ dahingehend ab, dass er auf der Rechnung statt des Kontos von C _________ sein eigenes Konto bei der F _________ AG (Konto-Nummer Nr.xxx) angab und diese Rechnung dem Skiklub V _________ bei der Abreise mitgab. Am 13. Oktober 2004 bezahlte der Skiklub V _________ sodann den dem Hotel Garni O _________ geschuldeten Betrag von Fr. 3'306.-- auf das Privatkonto von Z _________ ein. In der Folge wiederholte Z _________ dieses Vorgehen und baute es immer mehr aus. So wurden ihm im Jahr 2005 fünf Zahlungen auf sein Privatkonto überwiesen, im Jahr 2006 8 Zahlungen, im Jahr 2007 13 Zahlungen, im Jahr 2008 28 Zahlungen, im Jahr 2009 36 Zahlungen, im Jahr 2010 39 Zahlungen, im Jahr 2011 47 Zahlungen, im Jahr 2012 47 Zahlungen und im Jahr 2013 (bis Ende September 2013) nochmals 35 Zahlungen.
Die Anklageschrift enthält anschliessend eine Tabelle, auf welcher das Datum der Zahlung, der Buchungstext, der Absender und die Gutschrift aufgeführt sind.
Der Beschuldigte habe sich auf diese Art und Weise zu Unrecht Fr. 447'937.25 auf sein Konto überweisen lassen.
Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, die fraglichen Rechnungen ausgestellt und die Zahlungen vereinnahmt zu haben. Er bringt jedoch zu seiner Verteidigung vor, dass er die Gelder an C _________ bzw. X _________ weitergeleitet habe und dass dieses Vorgehen mit Ihnen abgesprochen war. Ob dies zutrifft, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.
3. Beweiswürdigung
3.1 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Strafgericht darf sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht soll seinen Entscheid begründen. Die Motivation hat zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Das Gericht soll schliesslich die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar machen (Tag, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO).
Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten (Bundesgerichtsurteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen abzustellen. Es hat eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Es darf eine Aussage als unwahr beurteilen, wenn nicht nur einzelne darin enthaltene Behauptungen merkwürdig oder lebensfremd erscheinen, sondern sich eine gewisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Das Gericht darf in freier Beweiswürdigung schliessen, die Vorbringen seien unglaubhaft, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB170010 vom 15. Juni 2017 E. 7 mit Hinweisen). Hingegen hat die Staatsanwaltschaft dort, wo sich eine Behauptung des Beschuldigten allenfalls belegen liesse, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 StPO), bevor diese als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden können. Ein Abstellen auf fehlende Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist nur dann angängig, wenn nach solchen auch gesucht worden ist und diese normalerweise zu erwarten wären (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190323 vom 26. August 2019 E. 3.3.1).
3.2 Steuerunterlagen
Der Fiskus hat der Staatsanwältin am 26. September 2013 C _________s Steuererklärungen 2003B bis und mit 2012 im Original sowie betreffend den Beschuldigten zwischen 2004-2012 hinterlegt. Die Kommanditgesellschaft Hotel O _________ sei nicht separat
veranlagt worden (S. 490). Die Staatsanwältin hat die Unterlagen am 11. Dezember 2017 retourniert (S. 476). Diese haben der Erstinstanz nicht vorgelegen (S. 704) und fehlen auch im Berufungsverfahren.
Die Privatklägerschaft hat jedoch eine Selbstanzeige vom 5. Juni 2014 sowie eine Expertise vom 3. Dezember 2015 deponiert (Beilagen 3a und 3b zur Eingabe vom 14. August 2019). Diese Unterlagen indizieren die Vollständigkeit der Bankkonten von C _________ in der Steuererklärung. Analoges gilt, weil Q _________ und X _________ vor der Berufungsinstanz ausgesagt haben, ihnen wären keine weiteren Konten bekannt (S. 945 A. 4 und S. 953 A. 11).
Es ist weiter in Bezug auf die Steuerakten zu präzisieren, dass Q _________ mit der Aufarbeitung der Buchhaltung des O _________s bereits begonnen hatte, als C _________ noch lebte (S. 946 A. 5). Letzterer hat also vor dem Ableben des Patrons festgestellt, dass der Fiskus seine Steuerunterlagen als unvollständig beurteilt und ihn amtlich einschätzt. Der Finanzchef anderer Betriebe hat daraufhin mit seinen Arbeiten, eine angemessene Buchführung für das Hotel zu erarbeiten, begonnen. Ein solches Tun ist aber nur möglich, wenn der Buchhalter gleichzeitig mit C _________ kommuniziert und bei ihm Informationen über die bisherige Praxis einholt.
Die Selbstanzeige ist jedoch erst durch die Erben erfolgt (S. 423 A. 6; S. 945 A. 4). C _________ W _________-Konto xxx (=xxx) hat weder Bestandteil der Selbstanzeige vom 5. Juni 2014 gebildet noch wird es im Bericht des Steuerinspektorats genannt (Belege 3a und 3b zur Eingabe vom 14. August 2019). Es hat sich mithin nicht um ein «Schwarzkonto» gehandelt, welches dem Fiskus erst im Rahmen einer Selbstanzeige deklariert worden ist.
Ein derzeit noch existierendes auf C _________ lautendes «Schwarzkonto» ist nicht ersichtlich und mit der durchgeführten Selbstanzeige schwer vereinbar.
3.3 Kassabuch O _________
Der Zeuge Q _________ hat in der Berufungsverhandlung das rote Originalkassenbuch des Hotels O _________s deponiert (S. 947 PN 11). Dieses enthält handschriftliche Einträge zu den Einnahmen und Ausgaben ab Dezember 2005 bis Oktober 2012. Jede Seite führt folgende Spalten auf: Monat, Tag, Betreff, Einnahmen, Ausgaben. Die Zeilen sind handschriftlich und mit Kugelschreiber ausgefüllt worden. Mindestens zwei verschiedene Schriftarten sind darin erkennbar, laut Q _________ diejenige von C _________ und vom Angeklagten (S. 949 A. 10).
Q _________ hat in der gleichen Befragung vor Kantonsgericht eine Auflistung der Einnahmen gemäss Kassabuch für die Jahre 2010-2013 hinterlegt. Diese ist bereits der Eingabe vom 14. August 2019 als Beleg Nr. 2 beigefügt worden und war den Parteien somit frühzeitig bekannt. Eine gesonderte Spalte enthält die Rechnungen auf das F_________-Konto des Beschuldigten. Diese Aufstellung zeigt, dass die Zahlungen auf das Privatkonto des Beschuldigten im Kassabuch nicht registriert worden sind.
Das Kassabuch erfasst die mit Ein- und Auszahlungen verbundenen (baren) Geschäftsvorfälle eines Tages. Die alleinige Notierung der Barzahlungen oder von Ausgaben, welche aus der Kasse finanziert worden sind, entspricht dem Begriff des «Kassabuchs». Die Gäste, welche ihre Entschädigungen auf das Konto des Beschuldigten bezahlt haben, sind darin nicht vermerkt. Es ist mithin nicht bescheinigt, wann die angeblichen Zahlungen des Beschuldigten in die Kasse erfolgt wären.
Zumindest ein Teil der Kartenzahlungen und Überweisungen auf das Geschäftskonto von C _________ sind ebenfalls nicht niedergeschrieben. Dies lässt sich jedoch mit dem Zweck des «Kassabuchs», einzig die baren Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, nachvollziehen.
Das Kassabuch und die Tabelle dienen hauptsächlich der Verifizierung der Aussagen des Zeugen Q _________.
3.4 Meldescheine
Meldescheine sind Formulare, die der Gast beim Eintritt in die Herberge aus polizeilichen Gründen ausfüllt. Sie enthalten die Namen der Gäste, angehängt ist im Fall des Hotels O _________ jeweils eine Rechnung mit der Zimmernummer, der Anzahl Personen und der Entschädigung. Die Meldescheine können dem Hotelier zur Redaktion der separaten Kurtaxenabrechnung dienen.
Die Privatklägerschaft hat im Berufungsverfahrens die Meldescheine für die Sommerund Wintersaisons 2012/2013 deponiert, welche ihr die Staatsanwaltschaft im Verlauf des Prozesses zurückgeschickt habe (S. 864; vier graue Ordner mit «Einnahmen»).
Q _________ hat auf den Rechnungen und den Meldescheinen die von der F_________ genannten Personen (die Gäste, welche ihre Rechnung auf das Konto des Beschuldigten beglichen haben) gesucht und nicht gefunden (S. 947 A. 11; S. 144 A. 2.14). Der Beschuldigte hat diese Erklärung von Q _________ an der Berufungsverhandlung gehört. Er ist daraufhin gefragt worden, warum es keine Meldescheine für Gäste gebe, die auf sein Privatkonto einbezahlt hätten. Der Angeklagte antwortet, auf sein Privatkonto hätten nur Reisegruppen einbezahlt. Der Reiseleiter habe diesfalls nur einen Zettel ausgefüllt und dabei den Namen der Gesellschaft nicht genannt (S. 958 A. 25). Er ergänzt, sie hätten z.B. 5 Personen auf der Kurtaxenabrechnung angeführt, wenn eine Reisegesellschaft nicht explizit erwähnt gewesen sei. Die Kunden seien gemeinsam auf der Kurtaxenabrechnung aufgeführt, ohne dass die Gesellschaft namentlich genannt worden wäre (S. 958 A. 26). Die Staatsanwältin verweist den Angeklagten daraufhin auf einen entstandenen Aussagenwiderspruch: Der Beschuldigte habe bisher nämlich behauptet, er habe für diejenigen Gäste, welche ihre Rechnung auf sein Konto beglichen hätten, überhaupt keine Kurtaxe abgerechnet. Der Berufungsbeklagte argumentiert in der Folge, nicht alle Gäste seien auf den Kurtaxenabrechnungen eingetragen worden (S. 959 A. 27).
Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung widersprüchlich ausgesagt, ob die Gäste, die ihre Hotelabrechnung auf sein F_________-Konto beglichen haben, vollständig auf den Meldescheinen aufgeführt worden sind oder nicht. Er impliziert zunächst, die Meldescheine wären lückenlos ausgefüllt worden. Die ungenügende Nachvollziehbarkeit für Q _________ resultiere, weil der Reiseleiter beim Vervollständigen der Formulare nicht den Namen der Gesellschaft, sondern denjenigen der Kunden genannt habe. Die auf dem Meldeschein genannten Teilnehmer der Reisegruppe seien auch auf der Kurtaxenabrechnung genannt worden. Diese Antwort wird kurz darauf, nach Intervention der Staatsanwältin, relativiert.
Das vom Angeklagten umschriebene Vorgehen ist relevant, weil er teilweise die Hinterziehung der Kurtaxen als Argument anführt, warum er nach Rücksprache mit C _________ Entschädigungen auf sein persönliches Konto hat überweisen lassen (vgl. E. 3.18.4). In diesem Fall wäre die unterlassene Erhebung eines Meldescheins nur folgerichtig, ansonsten das Ziel des Abgabebetrugs konterkariert würde. Es erstaunt demnach, wenn der Berufungsbeklagte in der Hauptverhandlung behauptet, zumindest ein Teil der Gäste, welche die Entschädigung auf sein F_________-Konto beglichen hätten, seien in den Meldescheinen aufgeführt.
3.5 Verurteilungen
Das Ehepaar hat vor der geplanten Rückkehr nach D _________ verschiedene Hotelgegenstände eingepackt und diese für einen Neustart mitnehmen wollen (S. 366; S. 717 ff.). Es ist deswegen rechtskräftig des Diebstahls schuldig befunden worden.
Der Verteidiger hat vor der Berufungsinstanz das enge Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und C _________ hervorgehoben. Gerade die versuchten Diebstähle beweisen aber, dass die Ehegatten keinen Skrupel hatten, ihren ehemaligen Arbeitgeber, bzw. dessen Erben, am Vermögen zu schädigen. Ungeklärt bleibt höchstens, ob die Ehegatten das Hotelinventar auch eingepackt hätten, wenn C _________ zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hätte.
3.6 Videoaufnahmen
Der Beschuldigte hat insgeheim Videokameras aufgestellt, zumindest um die Angestellten beim Umziehen zu filmen (S. 304 A. 41 ff.).
Dieser unstrittige Vorfall ist nicht weiterverfolgt worden, zeigt aber ein treuloses Verhalten des Hotelangestellten gegenüber den anderen Mitarbeitern im Betrieb und auch gegenüber dem Inhaber.
Aus dem Bereich der Rezeption und der Kasse befinden sich keinerlei Aufnahmen in den Akten, es dürften dort keine Kameras aufgestellt gewesen sein.
3.7 Kartontafel mit Gästelisten
Das Hotel O _________ habe, gemäss X _________, auf einer Kartontafel die Rubriken Zimmer, Gast, Anreisedatum und Nächte notiert. Gestützt auf diese Notiztafel seien bei der Abreise des Gastes die Rechnungen erstellt worden. Die mit Bleistift notierten Angaben seien nach einem Zimmerwechsel wieder entsprechend angepasst worden (S. 954 A. 22).
Die Kartontafel selbst liegt dem Gericht nicht vor und sie wird vom Beschuldigten während seinen vielen Befragungen nie erwähnt. Es stellt sich die Frage, ob deren Existenz tatsächlich nachgewiesen ist. Da die Informationen über die anwesenden und abgereisten Gäste auf der Tafel nicht mehr enthalten sind, wären von einer nachträglichen Einforderung allerdings auch keine weiteren beweisrelevanten Informationen zu erwarten.
Diese Art der Information mit Hilfe einer Kartontafel wäre aber auch für den häufig im Hotel anwesenden C _________ ersichtlich gewesen und sie hätte ihm somit ermöglicht, die in bar übergebenen Einnahmen mit den abreisenden Gästen abzugleichen. Eine lückenlose Kontrolle kann jedoch auf zwei Arten umgangen werden: C _________ wird nicht direkt geprüft haben können, ob ein Gast mit Kreditkarte bezahlt hat. Die auf dem Karton enthaltenen Angaben hätten ausserdem leicht angepasst werden können, weil sie nur mit einem Bleistift eingetragen wurden. Die Existenz dieser Tafel wirkt sich, in dubio pro reo, in der Beweiswürdigung nur geringfügig zugunsten des Angeklagten aus.
3.8 Brotabrechnungen
Q _________ hat eine Berechnung abgegeben, wonach der Brotverbrauch laut Abrechnung mit der Bäckerei nicht mit der offiziellen Anzahl Gäste übereinstimmt (S. 145 A. 2.18; S. 149 ff.; Ordner 1 S. 369). Der Beschuldigte bestätigt diese Kalkulationen, argumentiert aber, die Gäste seien nicht immer wie vorgesehen abgereist. Die Brotrechnung könne deswegen nicht mit dem Tagesumsatz verglichen werden (S. 229 A. 47). Diese Brotabrechungen waren auch C _________ bekannt, welche er mit den aktuellen Belegungszahlen in Verbindung bringen konnte und dem ein erheblicher Mehrkonsum sicherlich aufgefallen wäre.
Das Kantonsgericht kann, wenn es davon ausgeht, dass die Gäste ihre Rechnungen meistens (aber nicht immer) am Tag ihrer Abreise bezahlen, keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen Tagesumsatz und täglichen Ausgaben für den Brotkauf herleiten.
3.9 Fall AA _________
Die Privatkläger haben am 12. November 2019 eine Rechnung vom September 2013 hinterlegt (Beleg Nr. 24 zur Eingabe vom 12. November 2019). Diese Zahlungsaufforderung sei an einen Gast, AA _________, übergeben worden. Letzterer habe später Y _________ avisiert und ihm berichtet, den Betrag dem Beschuldigten bereits in bar bezahlt zu haben. Die Urkunde habe Misstrauen in die Geschäftsführung des Beschuldigten geweckt und schliesslich, nach Prüfung der Computerdaten, Anfragen bei der F_________ veranlasst (S. 841 f.; S. 946 A. 9). Dieser Vorfall ist mithin für den vorliegenden Strafprozess ursächlich.
Der Hotelgast AA _________ habe, laut Aussage von Q _________ vom 8. Oktober 2013, den Ehegatten eine Akontozahlung in bar von Fr. 1'625.-- geleistet. Die Ehegattin des Beschuldigten habe «gestern» (am 7. Oktober 2013; also nach ihrer Untersuchungshaft) ihre persönlichen Sachen im Hotel abgeholt, den Gast getroffen und diesem den Betrag zurückgegeben. Sie habe ihn gebeten, die Summe im Hotel O _________ abzugeben. AA _________ habe die Geldsumme dann Y _________, der seit der Verhaftung des Beschuldigten das Hotel führt, geleistet (S. 144 A. 2.14).
Der Beschuldigte erklärt zu diesem Vorfall, der Gast habe bei der Ankunft am 13. September 2013 das Zimmer bezahlt. Dies sei oft passiert. Gäste seien jedoch auch häufig frühzeitig abgereist. Der Angeklagte habe deswegen das Geld in seinem Zimmer beiseitegelegt und nicht in die Kasse einbezahlt. Er habe nicht bedacht, diese Geldsumme in den Hotelsafe zu legen, das wäre aber durchaus möglich gewesen. Der Beschuldigte habe, als er inhaftiert worden sei, seine Ehegattin angewiesen, das Geld an den Gast zurückzugeben (S. 228 A. 42 ff.).
Die Art und Weise, wie der Beschuldigte von einem Gast Geld in Empfang nimmt und dieses anschliessend bei sich selbst aufbewahrt, statt es in die Kasse zu legen oder im Hotelsafe aufzubewahren, ist unüblich. Sie widerspricht dem selbst behaupteten Vorgehen, wonach der Beschuldigte Gelder der Gäste direkt in die Kasse erstattet habe. Das Vorgehen nach der Verhaftung vom 1. Oktober 2013 belegt, dass der Berufungsbeklagte sich seines Fehlverhaltens bewusst war, hätte er doch sonst keinen Grund gehabt, das Geld mit Hilfe der freigelassenen Ehegattin zurückzubegleichen.
Der Angeklagte habe die Zahlung bei sich aufbewahrt, weil er nicht sicher gewesen sei, ob der Gast frühzeitiger abreist. Sein Fehler kann, folgt man dieser Version, darin liegen, dass er unvorsichtigerweise Entschädigungen seiner Gäste in seiner Privatwohnung aufhebt um Rückerstattungen vorzunehmen, falls nicht der gesamte Vorschuss mit der Entschädigung verrechnet werden kann. Dieses Vorgehen ist jedoch für den Beschuldigten problematisch, weil der Zahlungsfluss nicht nachweisbar ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Beschuldigte selbst Gelder mit der Absicht einkassiert hat, die Einnahmen zu verschleiern und nicht an den Vorgesetzten weiterzuleiten. Letzteres wäre, im Fall AA _________, weder überprüft noch angeklagt worden.
3.10 BB _________
Der Treuhänder BB _________ ist am 24. Januar 2014 befragt worden. Er hatte seit 1976 mit C _________ geschäftlich zu tun (S. 407 A. 3). Der Zeuge habe für die Kommanditgesellschaft Hotel Garni O _________, C _________ und Co über kein Mandat verfügt, sondern einzig für «das Baugeschäft» (S. 407 A. 5). Er habe keine Ahnung von deren Buchhaltung (S. 407 A. 7), wisse nicht einmal, ob eine solche existiert habe (S. 407 A. 9). Der Treuhänder habe die Steuererklärung von C _________ verfasst und dabei den handschriftlich gemeldeten Gewinn in die private Steuererklärung eingetragen (S. 408 A. 16). Der Fiskus habe in den letzten Jahren einen Nachweis über den deklarierten Gewinn verlangt. Dieser sei mittels einer handschriftlich verfassten Auflistung der Einnahmen und Ausgaben des Hotels O _________ Folge geleistet worden (S. 409 A. 18).
Der Treuhänder bestätigt, keine Buchhaltung des Hotels O _________ gesehen zu haben. Er behauptet, der Fiskus habe in den vergangenen Jahren eine zusätzliche Kooperation gefordert, welche mit handschriftlichen Auflistungen durch C _________ erfüllt worden sei.
3.11 S _________
Die dritte Angestellte im Hotel, S _________, ist bei der Einvernahme vom 20. Dezember 2013 neu von Y _________ beschäftigt worden (S. 401 A. 3). Dies ist bei der Aussagenwürdigung zu beachten. Sie bezeichnet den Beschuldigten als Verantwortlichen im Gästehaus O _________, der alles erledigt habe. «Er war sozusagen der Chef, der alles organisiert hatte. Er erledigte alles» (S. 403 A. 12).
Diese Aussage bestätigt die hervortretende Position, welche der Beschuldigte im Hotel O _________ ausgeübt hat. Die Erklärung erscheint, auch bei vorsichtiger Würdigung, realistisch, weil der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehegattin und der Zeugin die einzigen Hotelangestellten gewesen sind und jemand im Betrieb die Leitung übernehmen muss. Es ist aufgrund der übrigen Aussagen naheliegend, dass der Beschuldigten dies getan hat.
3.12 Q _________
3.12.1 Q _________ ist mit den Privatklägern verwandt und beruflich mit diesen verbunden (S. 945 A. 1). Das Kantonsgericht hat den Zeugen nach der Berufungsverhandlung um seine Bankdaten gebeten, um ihm die Zeugenentschädigung zu erstatten. Die Anwältin der Privatkläger hat daraufhin die Information übermittelt (S. 998). Das Verhältnis zwischen Privatklägern und Zeugen ist mithin sehr nahe und die Zeugenaussagen sind mit Vorsicht zu würdigen. Wichtige Angaben lassen sich allerdings durch Bankbescheinigungen, durch die vorhandenen Meldescheine und durch das Kassabuch O _________ verifizieren. Es finden sich vorliegend keinerlei Hinweise, dass diese Beweismittel manipuliert sein könnten. Auch der Beschuldigte hat - mit den belastenden Beweismitteln konfrontiert - deren Integrität nicht in Zweifel gezogen. Der Beweiswert dieser Zeugenaussagen ist mithin, trotz Nähe zu den Privatklägern, hoch.
3.12.2 Der Finanzverwalter Q _________ bestätigt in seiner Aussage vom 8. Oktober 2013, einen Mitarbeiter der F_________ in P _________ vor Einreichung der Strafanzeige damit beauftragt zu haben, verschiedene Eingänge auf dem Konto des Beschuldigten zu prüfen. Er habe anschliessend gezielt Rechnungen, die ab 2009 per E-Banking beglichen worden seien, kontrollieren lassen. Die Zahlungen seien tatsächlich entsprechend den Rechnungen auf das F_________-Konto des Beschuldigten eingegangen. Der Zeuge habe anschliessend geprüft, ob diese Gelder in Form von Bargeld ins Hotel zurückgeflossen seien. Er habe dazu die Rechnungsbeträge mit den Kontoeingängen verglichen. Diese hätten nicht übereingestimmt, weshalb er auch noch die Beträge der einzelnen Nächte statt des Gesamtbetrags kontrolliert habe, idem für die Namen der Reisegesellschaften. Er habe anschliessend geprüft, ob die Namen der Reisegesellschaften auf den Abrechnungen der Kurtaxen vermerkt seien (S. 144 A. 2.14).
Das Kantonsgericht hat den Zeugen in der Berufungsverhandlung gebeten, seine oben umschriebene Prüfung genauer zu erläutern. Darauf wird nachfolgend eingegangen (vgl. E. 3.12.4).
C _________ habe mit BB _________ über einen persönlichen Treuhänder verfügt. Dieser habe ein Kassabüchlein «und die restlichen» Belege erhalten und gestützt darauf die Steuererklärungen für seinen Kunden entworfen. Der Treuhänder habe den Erben nachträglich erklärt, keinen Auftrag zum Verfassen einer Buchhaltung für das Hotel O _________ erhalten und auch keine Abschreibungen für das Hotel vorgenommen zu haben. Die Steuerveranlagungen seien nicht dem Treuhänder, sondern C _________ übermittelt worden, welcher die Verfügungen nicht geprüft und/oder an den Treuhänder weitergeleitet habe. C _________ habe ausserdem zur Begleichung von Schulden auf dem Hotel O _________ Privatbezüge getätigt, welche im Kassabuch nicht erfasst gewesen und nicht zum Abzug gebracht worden seien (S. 145 A. 2.19).
Der Zeuge bestätigt in diesem Teil seiner Aussage die ungenügende administrative Führung des Betriebs. Dies lässt sich anhand weiterer Aussagen und Belege verifizieren.
Der Beschuldigte habe es C _________ mit seiner Arbeit ermöglicht, bis zu seinem Tod im Hotel bleiben zu können. Das Ehepaar Z_________ habe eigentlich früher nach D _________ zurückkehren wollen, was die grösste Sorge von C _________ darstellte. Letzterer sei sehr froh gewesen, dass er dank dem Beschuldigten habe im Gasthaus bleiben können (S. 146 A. 220). Es sei in P _________ immer gemunkelt worden, wie es möglich sei, dass ein Portier in D _________ über mehrere Wohnungen verfügen könne (S. 147 A. 2.22).
Das Hotel O _________ hat laut Q _________ für den pensionierten und wohlhabenden C _________ einen herausragenden Stellenwert gehabt. Dies führt in diesem Fall zu einer bemerkenswerten und ungewöhnlichen Abhängigkeit zum Angeklagten und erklärt die durchaus grosszügige Entschädigung.
3.12.3 Q _________ gibt am 17. Februar 2016 vor der Polizei an, er habe für C _________ die Steuererklärung ausgefüllt. Dieser sei vorgängig amtlich eingeschätzt worden und habe zu viele Abgaben bezahlen müssen. Der Zeuge habe deswegen mit der Aufarbeitung der Buchhaltung begonnen (S. 422 A. 3). Er habe von C _________ einen Ordner mit bezahlten Rechnungen erhalten. Es habe nie einen Jahresabschluss gegeben. C _________ habe ein Buch mit Ein- und Ausgaben geführt, welches vom Fiskus so nicht akzeptiert worden sei. Er wisse nicht, wer das Kassabuch vor dem Tod von C _________ aktualisiert habe (S. 422 A. 1 [Falschnummerierung]). Das Hotel habe den Rückzugsort von C _________ gebildet, er sei gerne dort gewesen. Der Zeuge weiss nicht, wie das Rechnungswesen organisiert war (S. 422 A. 2 [Falschnummerierung]). Q _________ könne beurteilen, dass die Kurtaxabrechnung mit der Kasse übereingestimmt habe. Er kenne aber die Belegungspläne nicht. «Ob das jetzt alle waren, kann ich nicht sagen» (S. 422 A. 4). C _________ habe mit Barbezügen Rechnungen des O _________s beglichen. Er habe Gelder nicht deklariert, weshalb der Zeuge den Erben riet, bei der Steuerverwaltung eine Selbstanzeige einzureichen. Der Fiskus habe daraufhin eine Steuerrevision durchgeführt. Es sei im Zuge dieses Prozesses festgestellt worden, dass die nicht deklarierten Konten hauptsächlich B _________ gehörten. Die Geschäftskonten seien, soweit der Zeuge wisse, alle deklariert gewesen (S. 423 A. 6). Der Zeuge will eine interne Buchhaltung für sich geführt haben, welche jedoch nicht beim Fiskus deponiert wurde (S. 423 A. 7). Q _________ bestätigt, dass X _________ dem Angeklagten kurz nach dem Tod von C _________ mitgeteilt habe, er solle so weiterfahren wie bisher. Er glaube aber, dass X _________ nicht gewusst habe, wie der O _________ tatsächlich geführt worden sei (S. 424 A. 8). Er habe die Bareinnahmen vom Angeklagten in Umschlägen erhalten und der Lehrtochter befohlen, das Geld auf das Bargeldkonto von X _________ einzuzahlen. Er habe keine Quittungen ausgestellt und den Betrag der W _________-Einzahlung anhand der Liste des Beschuldigten kontrolliert (S. 424 A. 10). Q _________ habe erst am 21. Februar 2013 beim Aufarbeiten gemerkt, dass es sich beim O _________ nicht um eine Einzelunternehmung, sondern um eine Kommanditgesellschaft gehandelt habe. Der Fiskus sei davon ausgegangen, beim Hotel O _________ liege eine Einzelfirma vor. Die Familie Schaller sei davon ausgegangen, wenn ein Treuhänder seine Arbeit mache, dann richtig. BB _________ habe das Vermögen während 30 Jahren verwaltet, jedoch für das Gästehaus O _________ keine Buchhaltung geführt. Er habe begründet, dazu keinen Auftrag erhalten zu haben. Der Treuhänder habe mittlerweile keine Mandate mehr für die Familie C _________ oder die Holding (S. 425 A. 12).
Q _________ hat den Privatklägern nach dem plötzlichen Ableben von C _________ bei administrativen Problemen als wichtigste Stütze gedient. Er hat den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Kontoauszüge übergeben, was beweist, dass er ernstlich versucht hat, die finanzielle Situation von C _________ abzuklären und aufzuzeigen. Er hat dabei für die drei Erben tätig sein müssen, was zu Objektivität und Exaktheit verpflichtet. Der Zeuge bestätigt erneut administrative Unzulänglichkeiten bei der Buchhaltung und den Steuererklärungen, die er nach Rücksprache mit den Angehörigen zu beheben versucht hat. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang auch eine Selbstanzeige beim Fiskus initiiert. Er habe die Kurtaxenabrechnung mit der Kasse verglichen, was keine Auffälligkeiten ergeben habe. Es sei allerdings nicht gesichert, ob die von ihm genutzten Unterlagen vollständig sind.
Der neue Vorgesetzte X _________ hat das Hotel aufgrund eines plötzlichen Todesfalls übernehmen müssen und war dementsprechend unvorbereitet. Der möglichst nahtlose Weiterbetrieb dürfte in dieser Situation entscheidend gewesen sein. Der Zeuge erklärt somit nachvollziehbar, wie es zur Aussage von X _________ an den Beschuldigten gekommen ist, so weiterzufahren, wie bisher. Der neue Chef dürfte zu diesem Zeitpunkt, sofern C _________ nichts von Unregelmässigkeiten gewusst hat, erst Recht nicht davon Kenntnis gehabt haben.
Q _________ hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Gasthofs eine ordnungsgemässe Buchhaltung für C _________ verfassen wollen (vgl. E. 3.2). Er hätte vom ersten Patron über das Vorgehen, Rechnungen auf das Bankkonto des Beschuldigten umzuleiten und diese anschliessend auf ein Schwarzkonto einzuzahlen, in Kenntnis gesetzt werden müssen. Q _________ bestreitet aber, er oder X _________ seien über ein Schwarzgeldkonto oder das Einholen von Geldern auf das Konto des Beschuldigten orientiert worden. Es verwundert, wenn dieses in mehrfacher Hinsicht heikle Vorgehen bei der Übergabe an X _________ nicht thematisiert wird und der Beschuldigte daraus eine konkludente Genehmigung ableitet.
3.12.4 Der Zeuge beschreibt schliesslich am 13. Februar 2020 vor der Berufungsinstanz, wie es zur Selbstanzeige gekommen ist (S. 945 A. 4). Er habe bereits zu Lebzeiten von C _________ versucht, eine ordnungsgemässe Steuererklärung zu verfassen, damit
sein Onkel nicht mehr amtlich eingeschätzt werde (S. 945 A. 5). Der Zeuge habe zunächst das Kassabuch mit dem Ordner Meldescheine verglichen und keine Unterschiede festgestellt (S. 946 A. 7). Er habe die Meldescheine mit den Zahlungen auf das Konto des Beschuldigten bei der F_________ abgeglichen und festgestellt, die entsprechenden Gäste seien auf den Meldescheinen nicht angemerkt. Diese Kunden seien auch im Kassabuch nicht erwähnt (S. 947 A. 11). Die meisten Rechnungen zur Zahlung an die F_________ seien Reisegesellschaften gewesen, die er anschliessend in den Kurtaxenabrechnungen gesucht habe. Sie hätten auch dort gefehlt (S. 947 A. 11).
Der Zeuge hat vor der Berufungsinstanz noch einmal erklärt, wie der Verdacht aufgekommen ist, dass sich der Beschuldigte zu Unrecht bereichert habe. Er hat die weitere Kontrolle aufgrund der ihm damals vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar erörtert. Das Berufungsgericht verfügt über Rechnungen zur Zahlung an die F_________ inkl. entsprechenden Bankbescheinigungen, über einen Teil der Meldescheine und über das Kassabuch. Diese Unterlagen können zum Verifizieren der Aussagen des Zeugen verwendet werden. Die Darlegungen sind mithin, trotz beachtlicher Nähe zwischen Zeugen und Partei, sehr glaubwürdig. Der Beschuldigte hätte demnach die Zahlungen auf sein Konto weder auf den Meldescheinen, noch im Kassabuch erwähnt.
3.13 Vergleich Hotelrechnungen
Die Akten enthalten eine von Q _________ deponierte Originalrechnung (S. 148) sowie die Rechnungen auf das Konto des Beschuldigten (S. 8 ff.; Beleg 23 zur Eingabe vom 12. November 2019). Diese sehen ähnlich, aber nicht gleich aus.
Der Beschuldigte hat von der Polizei eine Hotelrechnung von C _________ und eine Rechnung für einen Betrag auf sein Konto zum Vergleich vorgewiesen erhalten (S. 222 c). Die von ihm gestellten Rechnungen seien abweichend, weil er unterschiedliche Vorlagen oder Masken benutzt habe (S. 218 A. 19). Die E-Mail vom 10. Mai 2008, an welcher die Rechnung angehängt gewesen ist, erwähnt, der Betrag solle auf das persönliche Konto erstattet werden, weil eine Kreditkartenzahlung wegen Umbauarbeiten nicht möglich sei (S. 222d). Der Beschuldigte behauptet, damals seien tatsächlich Arbeiten vorgenommen worden, welche eine Kreditkartenzahlung behindert hätten (S. 218 A. 21). Der Angeklagte hat dazu in der Berufungsverhandlung bestätigt, dass er immer die gleiche E-Mailadresse zum Versenden der Rechnungen genutzt hat (S. 956 A. 4).
Der Beschuldigte hat die Rechnungen, welche auf sein Konto beglichen werden mussten, mit der offiziellen E-Mailadresse des Hotels versandt. Es wäre einfacher gewesen,
die Rechnungen den Gästen beim Verlassen des Hotels zu übergeben. Diesfalls hätten jedoch Drittpersonen, u.a. C _________, den Vorgang besser beobachten können.
Die auf das Beschuldigtenkonto lautenden Rechnungen beziehen sich teils auf Übernachtungen, welche erst nach dem Datum der Rechnungsstellung folgen (z.B. S. 8, 9, S. 19), teils davor (S. 12, 13, 14). Es wären mithin auch Vorschüsse in Rechnung gestellt worden. Das erstaunt insofern, weil der Angeklagte behauptet, die Rechnungen jeweils «sofort nach der Abreise der Gäste» verschickt zu haben (S. 956 A. 10). Von Vorschüssen war keine Rede.
Die Strafanzeige enthält die Tatsachenbehauptung, der Beschuldigte habe die Rechnungen C _________ übergeben (S. 3 Ziff. 5). Der Privatkläger und der Zeuge Q _________ haben im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft beschrieben, wie der Wirtschaftsinformatiker Y _________ die E-Mails, mit denen die eingereichten Rechnungen verschickt wurden, auf dem Laptop in der Rezeption wiederhergestellt und die Daten anschliessend gespiegelt hat (S. 946 A. 9; S. 953 A. 9). Auch der Beschuldigte gibt an, er habe die Rechnungen auf dem Laptop gelöscht (S. 957 A. 14), indem er die Vorlage für die neuen Rechnungen jeweils überschrieben habe (S. 958 A. 26). Er ist daraufhin gefragt worden, wie er denn die Kontrolle durchführen könne, wenn er die Schreiben jeweils gelöscht habe. Der Angeklagte gibt daraufhin an, er habe die Rechnungen gedruckt und im Büro in einem kleinen Ordner aufbewahrt (S. 959 A. 28 ff.). Letztere Version erscheint gemäss Aussagenentwicklung als unglaubwürdig. Ein Ordner mit entsprechenden Belegen ist ausserdem nicht beschlagnahmt worden.
Entgegen der vorinstanzlichen Annahme (S. 787 Abs. 1) hat der Angeklagte Kopien der Rechnungen auf seinen Namen nicht freiwillig an C _________ übergeben, sondern das einzig in digitaler Form vorhandene Dokument anschliessend gelöscht. Diese fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ist für das Kreisgericht ein gewichtiges Argument für den Teilfreispruch gewesen.
3.14 Bankunterlagen C _________
Die Zahlungen der Gäste mittels Kredit- oder Debitkarte sind dem U _________-Sparkonto C _________s (Nr. xxx) oder dessen Geschäftskonto bei der RR _________ (Nr. xxx) gutgeschrieben worden (S. 359).
C _________ hat über vier Bankkonten bei der W _________ verfügt (Ordner 2 S. 378; vgl. die polizeiliche Auswertung S. 364; zwei Hypothekarkonten, [und ein Sparkonto und das Sichtkonto]). Dort sind von 2005-2013 Fr. 516'282.-- einbezahlt worden. Die Polizei
kann nicht mehr eruieren, woher diese Vermögenswerte stammten (S. 364). Dies ist umso schwieriger, weil der Privatkläger und Q _________ in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, C _________ habe regelmässig mit Bargeld bezahlt und Postüberweisungen bar am Schalter getätigt (S. 954 A. 17).
Die W _________, die U _________ AG und die RR _________ haben im Rahmen der Selbstanzeige Vollständigkeitsbescheinigungen deponiert (Belege Nr. 34 ff. zur Eingabe vom 12. November 2019). Der Fiskus hat danach laut Expertisebericht vom 3. Dezember 2015 keine weiteren undeklarierte Bankkonten mehr entdeckt (Beleg 3 zur Eingabe vom 14. August 2019). Auch Q _________ und X _________ haben nach Hinweis auf die Straffolgen dargelegt, es liege kein weiteres Bankkonto von C _________ vor (S. 945 A. 4). Q _________ hat die Selbstanzeige initiiert und verfügt als naher Verwandter und Finanzverwalter der C _________ Group über ein erhebliches Interesse an einer lückenlosen Feststellung des Erbschaftsvermögens. Eine entsprechende Falschaussage wäre für ihn in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Die Behauptung, C _________ habe über kein weiteres «Schwarzkonto» verfügt, erscheint aus allen diesen Gründen als glaubwürdig.
Teils wird die Auffassung vertreten, das vom Angeklagten zurückbezahlte Geld bilde Bestandteil der in bar einbezahlten Fr. 516'282.20 auf dem Konto. Entsprechende Zahlungsflüsse lassen sich allerdings nicht überprüfen, weil C _________, der an mehreren Firmen beteiligt gewesen ist, regelmässig mit Bargeld Forderungen beglichen hat. Dieses Konto bildet zudem weder Bestandteil der Selbstanzeige vom 5. Juni 2014 noch wird es im Bericht des Steuerinspektorats genannt (Belege 3a und 3b zur Eingabe vom 14. August 2019). Es hat sich mithin nicht um ein «Schwarzkonto» gehandelt. Das vorausgehende Prozedere zur Verschleierung der Einnahmen wird konterkariert, wenn die Gelder letzten Endes auf ein Konto gelangen, das dem Fiskus bekannt ist. Das Konto kann demnach nicht als das angebliche «Schwarzgeldkonto» qualifiziert werden, auf welches C _________ undeklarierte Gelder einbezahlt hat.
Die Behauptung des Beschuldigten, C _________ habe über ein zusätzliches Schwarzkonto verfügt, um dort einen Teil der Einnahmen einzuzahlen und dem Fiskus zu verschleiern, hat sich im Verlauf des Verfahrens und auch in der Untersuchung durch die kantonale Steuerverwaltung nach der Selbstanzeige nicht bestätigen lassen.
3.15 Einkommen und Vermögen Ehegatten Z_________
3.15.1 Löhne
Der Anhang des Polizeiberichts enthält eine tabellarische Übersicht der Löhne des Ehepaars (S. 367). Die Vorinstanz errechnet nachvollziehbar ein Einkommen von rund 2.5 Mio. Franken, dass die Ehegatten in den vergangenen 30 Jahren verdient haben sollen (S. 787). Der Beschuldigte gibt an, seit seiner Rückkehr in D _________ nicht mehr erwerbstätig gewesen zu sein (S. 571 A. 6; S. 942). Er beziehe auch kein Arbeitslosengeld (S. 957 A. 13). Er lebt mithin von seinem Vermögen.
3.15.2 Barvermögen
Der Beschuldigte habe vom Barlohn immer einen Teil nach D _________ überwiesen und einen Teil auf die Seite gelegt. Letzteren habe er bei sich zu Hause aufbewahrt und ab und zu gewisse Beträge auf das Konto bei der F _________ einbezahlt (S. 226 A. 15). Er habe vielleicht zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 60'000.-- in bar daheim aufbewahrt, darüber jedoch nicht Buch geführt (S. 226 A. 17 f.). Er habe weder geerbt noch eine Rente bezogen (S. 227 A. 27).
Die Polizei hat im Rahmen einer Hausdurchsuchung in den Zimmern des Beschuldigten eine Ledermappe sichergestellt, in welcher sich EUR 18'378.-- befunden haben. Der Berufungsbeklagte habe die Umschläge angeschrieben, um zu wissen, wofür er das darin verpackte Geld brauchen werde (S. 224 A. 4 f.). Der Angeklagte behauptet, er habe dieses Geld von Gästen in bar erhalten und für sich behalten, da er das Geld in D _________ benutzen könne. Er habe seinem Arbeitgeber den entsprechenden Betrag in Schweizer Franken in die Kasse gelegt (S. 220 A. 30 ff.). Er habe dieses Geld in
25 Couverts verpackt und dadurch nach vorgesehenem Zweck geordnet (S. 220 A. 33). Der Beschuldigte wird am Folgetag darauf aufmerksam gemacht, dass sich in den Umschlägen auch Britische Pfund und amerikanische Dollar befunden hätten. Er habe auch dieses Geld umgetauscht (S. 224 A. 2).
Die vom Kläger in seiner Wohnung aufbewahrten Beträge sind beachtlich. Er gibt bei den Euro an, dieses Geld für sich behalten und seinem Arbeitgeber dafür Schweizerfranken übergeben zu haben. Dies mag aufgrund der D _________ Staatsbürgerschaft, des dortigen Immobilienvermögens und der beabsichtigten Rückkehr nach D _________ nachvollziehbar sein. Es ist allerdings unverständlich, wenn der Berufungsbeklagte auch britische Pfund und amerikanische Dollar für sich behalten hat.
Es fällt weiter auf, dass der Angeklagte das Geld sorgsam in verschiedenen Briefumschlägen aufbewahrt hat. Dieses exakte Verhalten widerspricht dem unbelegten Vorgehen beim persönlichen Bezug von Rechnungen für das Hotel.
3.15.3 Bankguthaben
Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über ein F_________-Privatkonto Classico xxx. Dessen Guthaben beträgt aktuell Fr. 7'992.36 (S. 932). Die Akten enthalten die Kontendetails seit 2003 (Ordner 1 S. 49 ff.) plus eine vergleichbare Zusammenstellung mit zusätzlichen Detailbelegen (Ordner 1 S. 140 ff.). Ein klarer Zusammenhang zwischen Zahlungen der Gäste und Barbezügen des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit der Überweisung grösserer Summen auffällig, da hier zeitnah (je nach Aussagevariante des Beschuldigten vor- oder nach Zahlungseingang) Barabhebungen in einer vergleichbaren Grössenordnung ersichtlich sein müssten (z.B. die Zahlungen von Fr. 11'390.-- [Ordner 1 S. 70], Fr. 12'077.-- [Ordner 1 S. 73 hier wurden am gleichen Tag Fr. 5’000.-- und Fr. 9'000.-- bezogen], Fr. 7'470.-- [Ordner 1 S. 88], Fr. 6'156.-- [Ordner 1 S. 89; hier wurden 4 Tage später Fr. 4'800.-- bezogen.], Fr. 9'031.-- [Ordner 1 S. 99], Fr. 8'523.--[Ordner 1 S. 100; hier wurden eine Woche später Fr. 6’500 bezogen], Fr. 8'750.-- [Ordner 1 S. 103; hier wurden 3 Tage später Fr. 3’000 und 8 Tage später Fr. 7’250 bezogen], 11'340.-- [Ordner 1 S. 107], Fr. 10’80.-- [Ordner
1 S. 116; hier wurden am Tag zuvor Fr. 4'000.-- bezogen], Fr. 7'635.-- [Ordner 1 S. 117; hier wurden 3 Tage vorher Fr. 100.--, 4 Tage nachher Fr. 1'900.-- und 10 Tage nachher Fr. 2'800.-- bezogen]).
Es hat gemäss oben genannten Ausführungen verhältnismässig kurz vor oder nach dem Eingang der Entschädigungen durchaus grössere Barabhebungen gegeben. Deren Höhe unterscheidet sich jedoch deutlich vom eingegangenen Betrag. Der Beschuldigte hat, je nach Aussage, behauptet, er habe die Entschädigung beim Auschecken der Gäste oder beim Eingang der Zahlung vollständig in die Kasse gelegt. Ein zeitlich gestaffelter Bezug der Entschädigung, um diese anschliessend vollständig in die Kasse zu legen, ist unlogisch und widerspräche dem vom Beschuldigten behaupteten Vorgehen. Analoges gilt, wenn der Angeklagte von seinem Bankkonto einen zu kleinen Betrag entnimmt, das fehlende Geld aus einer anderen Quelle ergänzt und die Gesamtsumme in die Kasse einzahlt. Auch dies wäre nicht behauptet worden.
Das Dossier enthält Rechnungen auf das Konto des Beschuldigten (z.B. S. 9 [27. Juni 2009, 4. Juli 2009, 11. Juli 2009, 18. Juli 2009, 25. Juli 2009], S. 13), in welchen Teilbeträge für mehrere kurz aufeinanderfolgende Aufenthalte gesamthaft gefordert werden.
Der Angeklagte könnte auf den F_________-Konten nach erfolgten Übernachtungen Beträge abgehoben haben, die diesen Teilbeträgen nahekommen. Dies z.B. gemäss Rechnung vom 15. Juni 2009 (S. 9): Hier wird ein Gesamtbetrag von rund Fr. 5'000.-eingefordert, wobei es um Übernachtungen an fünf verschiedenen Wochenenden geht. Es werden mithin Teilbeträge in der Höhe von knapp Fr. 1'000.-- in Rechnung gestellt und auf eine Gesamtsumme von rund Fr. 5'000.-- addiert. Auf dem F_________-Konto wären im vergleichbaren Zeitraum zwar keine Fr. 5'000.-- abgehoben worden, aber jeweils an den Wochenenden ca. Fr. 1'000.-- (Ordner 1 S. 92a ff.; vgl. auch die Abhebung und Zahlungsabhebung vom 21. Mai 2012 [Ordner 1 S. 119 oder 14. und 16. August 2011 [Ordner 1 S. 113]). Das Begleichen von Teilzahlungen vor der eigentlichen Rechnungsstellung ist allerdings vom Berufungsbeklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Auch diese Variante fällt mithin ausser Betracht.
Die Vorinstanz hat im Übrigen richtigerweise festgehalten, fortlaufende Barbezüge an Bankomat und Bankschalter seien dokumentiert, nicht aber, wie diese Gelder verwendet wurden (S. 706 Abs. 1).
Die Einzahlungen der Gäste auf das Konto des Angeklagten sind aufgrund dieser Bescheinigung nachgewiesen. Regelmässige Barabhebungen durch den Beschuldigten können ebenso nachverfolgt werden. Es ist jedoch nicht belegt, wie derlei eingeholte Gelder in die Geschäftskasse «zurückgelangt» sein sollen.
Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft halten den fehlenden Zusammenhang zwischen grösseren Einzahlungen der Hotelgäste und Abhebungen des Berufungsbeklagten für ein erhebliches Indiz, dass die behaupteten Zahlungen des Angeklagten gerade nicht erfolgt sind. Der Eingang höherer Gästezahlungen passt nicht hinreichend zum kurz zuvor oder danach erfolgten Abheben grösserer Geldsummen. Ein Zusammenhang zwischen Bezügen und Teilforderungen liesse sich gemäss obigen Ausführungen fallweile herleiten. Der Beschuldigte hat jedoch nie behauptet, er habe vor der eigentlichen Rechnungsstellung bereits Teilzahlungen in die Kasse geleistet. Die Berufungsinstanz kann mithin der Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft in diesem Punkt folgen.
Ein weiteres Konto bei der F_________ ist 2005 saldiert worden und für den vorliegenden Fall nicht relevant (S. 360 f.; S. 413 A. 8).
Die Ehegatten hätten verschiedene Beträge mit Hilfe von Postüberweisungen nach D _________ geschickt (S. 216 A. 9 f.; S. 413 A. 13). Die Polizisten haben Einzahlungsscheine der Bankinstitute K _________ (nachfolgend: K _________), CC _________ (nachfolgend: CC _________) und DD _________ SA
sichergestellt. Demnach seien von Januar 2012 bis September 2013 rund 200'000 Franken überwiesen worden (S. 224 F. 8; genauere Aufstellung im Ordner 4 S. 1410). Dieses Geld stamme - laut Beschuldigtem - von dessen Lohn, inkl. Trinkgeld. Die Ehegatten hätten manchmal auch etwas auf die Seite gelegt. Manchmal Fr. 500.-- und manchmal Fr. 1000.-- pro Monat, um spätere Anschaffungen zu finanzieren. Der Betrag von Fr. 200'000.-- setze sich aus Lohn und Trinkgeld zusammen. Die hohen Überweisungen im Jahr 2013 erkläre er sich mit dem Entschluss des Ehepaars, in Kürze nach D _________ zurückzukehren (S. 225 A. 9 ff.). Die Zahlungsflüsse können mangels Postunterlagen nicht nachverfolgt werden.
Die Akten enthalten eine undatierte Tabelle mit Guthaben auf fünf verschiedenen portugiesischen Banken. Diese Urkunde ist während der Hausdurchsuchung sichergestellt worden (S. 98; Ordner 3 S. 856). Das Bankvermögen hätte demnach EUR 350'000.-betragen.
Der Beschuldigte verfüge laut eigenem Bekunden in D _________ zwischen EUR 380'000.-- und EUR 460'000.-- (S. 226 A. 22; S. 413 A. 10 «ca. EUR 450'000.--»). Die Ehegattin besitze keine anderen Bankkonten (S. 227 A. 24).
Die Polizei hat folgende Banken genannt, bei welchen sich Konten des Beschuldigten befinden: CC _________, K _________, EE _________ (nachfolgend: EE _________), E _________, FF _________. Das darauf befindliche Vermögen betrage zum Zeitpunkt der Auswertung EUR 261'936.75 (S. 365; S. 413 A. 9 f.).
Die CC _________ hat am 3. März 2020 zusätzlich bestätigt, im Prozess TDPRT 14724/13.9 sei eine Summe von EUR 92'959.19 beschlagnahmt worden (S. 1017). Die zitierte portugiesische Dossiernummer stimmt nicht mit der sonst gebrauchten Bezifferung im portugiesischen Rechtshilfeverfahren (CJI 254/2013) überein und dieses Konto wird im Polizeibericht nicht erwähnt. Der Betrag ist jedoch laut Auskunft von Eurojust im vorliegenden Prozess beschlagnahmt worden (S. 1123 f).
Es liegen ferner zwei fast gleichlautende Bestätigungen der CC _________ vom 17. Dezember 2013 in den Akten. Die eine ist ans GG _________ in HH _________ (CJI 254/2013), die andere ans II _________ von JJ _________ (14724/13.9TDPRT) gerichtet (Ordner 3 S. 935 und S. 1118). Dies weist darauf hin, dass in D _________ zwei unterschiedliche Behörden die Rechtshilfe vorgenommen haben und es zu positiven Kompetenzenkonflikten gekommen sein könnte. Dies würde auch erklären, wieso die EUR 92'959.19 im Prozess TDPRT 14724/13.9 beschlagnahmt worden sind, der Betrag wohl im Rahmen der rechtshilfeweise erfolgten Anfrage des Kantonsgerichts (vgl. Dossier P2 20 19 und E. 3.16.5), nicht aber im Polizeibericht Erwähnung findet.
Zwischen dem vom Beschuldigten behaupteten Bankvermögen von mindestens EUR 380'000.-- und dem per Rechtshilfe bescheinigten Vermögen von rund EUR 260'000.-- besteht eine beachtliche Diskrepanz. Die Differenz wird deutlich verringert, wenn das im portugiesischen Prozess TDPRT 14724/13.9 beschlagnahmte Guthaben von EUR 92'959.19 mitbeachtet wird.
3.15.4 Fahrzeuge
Der Angeklagte habe 2013 zwei Fahrzeuge besessen, die er in der Schweiz gekauft habe und die sich in D _________ befänden (S. 227 A. 31).
Die Automobile dürften, wenn sie überhaupt noch vorhanden sind, seit 2013 deutlich an Wert verloren haben.
3.15.5 Immobilien
Die Ehegatten besässen seit 1995 ein kleineres Haus (S. 227 A. 29). Der Angeklagte gibt in einer späteren Einvernahme zusätzlich an, in H _________ über ein Haus und seit 2000 zusätzlich über eine Einstellhalle zu verfügen. Diese Liegenschaften hätten einen Wert von EUR 470'000.-- und seien mit zwischenzeitlich abbezahlten Hypotheken finanziert worden. Die Amortisierung sei über Lohn erfolgt. Er besitze ausserdem seit 1988 in I _________ eine Wohnung, welche EUR 30'000.-- gekostet habe (S. 413 A. 11 und S. 415 A. 24). Eine Karte D _________s mit handschriftlichen Angaben zum Standort der Immobilien liegt vor (S. 162), Grundbuchauszüge sind dem Gericht jedoch nicht bekannt (vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Ausführungen S. 704 letzter Absatz).
Die Gebäude in D _________ sind kaum individualisiert und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beschlagnahmt worden, ausserdem fehlen Eigentumsausweise. Der Wert der Immobilien ist ferner mitnichten neutral geschätzt worden. Die Herkunft der Mittel, mit welchen die Hypotheken abbezahlt oder Renovationen finanziert worden sein sollen, ist ebenso unklar, zumindest nicht im Sinne eines irgendwie verfolgbaren Papertrails nachgewiesen. Es ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte aktuell noch über diese Immobilien verfügt.
3.15.6 Vermögensbildung
Die oben erwähnten Angaben zum Vermögen stützen sich regelmässig einzig auf Beweisaussagen des Beschuldigten. Es fehlen vielfach objektivierbare Angaben zum tatsächlich vorhanden Vermögen der Ehegatten. Das kinderlose Ehepaar Z _________ verfügt laut eigenen Bekundungen über ein beachtliches Immobilien-, Bank- und Bargeldvermögen. Dieses kann jedoch gemäss richtigen vorinstanzlichen Berechnungen (S. 787 f.) auch mit eigens erzieltem Einkommen gebildet worden sein, namentlich wenn beachtet wird, dass für die Ehegatten die grössten Einzelposten im üblichen Budget wie Wohnung, Krankenkasse und Steuern entfallen sind.
3.16 Beschlagnahmungen
3.16.1 Gegenstände und Wertgegenstände
Die Staatsanwältin hat keine umfassende Übersicht über die gesperrten Bankkonten eingereicht, auch die Anklageschrift ist diesbezüglich nicht aussagekräftig. Die Vorinstanz hat diverse Unterlagen genannt, die ihr bei der Entscheidfällung nicht vorgelegen haben (S. 704).
Die Anklageschrift verweist unter Ziff. 3 «Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte» betreffend «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl» auf «Verfügung vom 30. September 2013 S. 55 ff.; «Genaue Liste siehe S. 384 bis S. 392». Die Polizei hat ein Inventar der beschlagnahmten Gegenstände und Wertgegenstände erstellt (S. 384 ff.). Der Bereich Rückgabe/Quittung ist nicht vervollständigt (S. 392). Der Beschuldigte hat am 13. Dezember 2013 ein Mobiltelefon zurückerhalten (S. 305). Die Akten enthalten weiter eine Bestätigung, wonach 1 Schachtel mit persönlichen Unterlagen an den Verteidiger übergeben worden ist (S. 505).
Die Verfahrensleitung hat am 28. November 2019 die Polizei angeschrieben und um Einsicht ersucht, da sich «ein Teil noch im Polizeiarchiv befinden sollte». Die Beamten haben nach mehrtägiger Suche mitgeteilt, sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien an die Beteiligten zurückgegeben worden (S. 935).
Die Privatklägerschaft hat am 28. November 2019 Ordner an die Berufungsinstanz übermittelt, die von der Staatsanwaltschaft bereits retourniert worden seien (S. 864).
Q _________ behauptet weiter, der Staatsanwaltschaft einen Stick mit den gespiegelten Daten des Laptops übergeben zu haben, welcher ebenso fehlt (S. 948 A. 17).
Die in der Hauptverhandlung befragten Personen vermochten keine Auskunft zum Verbleib der beschlagnahmten Laptops (S. 386 Ziff. 35 und 36) zu erteilen (S. 948 A. 16; S.
953 A. 10; S. 956 A. 4).
Es liegen keine Anträge auf Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen vor.
3.16.2 Banken
Die Staatsanwältin hat laut Anklageschrift ab dem 7. Oktober 2013 in D _________ per Rechtshilfe Gelder sperren lassen. Belege zur Rechtshilfe sind im Ordner 3, Register 21 enthalten. Sie sind allerdings bis zum Berufungsverfahren nicht übersetzt worden. Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts hat die Akten deswegen mit einer Übersetzerin geprüft und anschliessend per Rechtshilfe den Saldo der gesperrten Konten angefragt. Weitere Informationen konnte mit Hilfe von Eurojust eingeholt werden (vgl. Dossier P2
19 80).
Das MM von HH (CJI 254/2013) hat die K _________ am 21. Oktober 2013 (Ordner 3 S. 884 f.), die EE _________ am 24. Oktober 2013 (Ordner 3 S. 899 f.) und CC _________ am 6. November 2013 (Ordner 3 S. 932 f.) aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Rechtshilfeersuchens zu den aktuellen Kontoständen angefragt. Das II _________ von JJ _________ (14724/13.9TDPRT) dürfte jedoch auch Beschlagnahmungen vorgenommen haben.
Die Ehegattin ist am 2. Oktober 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, die rechtshilfeweise Beschlagnahmungen sind erst ab dem 7. Oktober 2013 erfolgt. Die Ehegattin hat erwiesenermassen auf Geheiss des Angeklagten Gelder von D _________ Konten abgehoben, bevor eine Sperre erfolgt ist (vgl. Verfahren P2 20 19 mit dortigen Hinweisen).
3.16.3 F_________
Das Guthaben bei der F_________ beträgt laut Polizeibericht vom 9. Januar 2017 am 30. September 2013 Fr. 8'154.10 (S. 376). Es beläuft sich aktuell auf Fr. 7'992.36 (S. 932).
3.16.4 K _________
Die Staatsanwältin hat die Schweizer Zweigstelle der Bank K _________ am 3. Oktober 2013 um Auskunft, Edition und Kontosperre angefragt (S. 112). Das Institut hat am 4. Oktober 2013 mitgeteilt, es könne über seine Schweizer Zweigniederlassung keine Beschlagnahmungen portugiesischer Konten vornehmen (S. 122).
Die Staatsanwältin hat am 7. Oktober 2013 um internationale Rechtshilfe ersucht (Ordner 3 S. 874).
Der Beschuldigte besitzt laut Ermittlungsbericht vom 9. Januar 2017 bei der Bank K _________ 8 Festgeldkonten plus 1 Giro-Konto. Der Saldo hätte sich, Stand 26. September 2013, auf rund EUR 28'216.-- belaufen (S. 376). D _________ Bankunterlagen der K _________-Bank befinden sich im Ordner 4, S. 1263 ff. Der Beschuldigte und seine Ehegattin hätten demnach am 21. Oktober 2013 über ca. EUR 34'000.-- verfügt. Dies lässt sich aufgrund einer Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks HH _________ vom 16. Januar 2014 so nachvollziehen, allerdings dürfte zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschlagnahmung erfolgt sein (S. 1119).
Laut Antwort der K _________ vom 15. Januar 2020 auf die Anfrage des Kantonsgerichts, welches Guthaben dort beschlagnahmt worden sei, befinden sich auf dem Konto EUR. 4'512.68. Die übrigen Bankkonten wären saldiert und liquidiert worden (S. 1050).
3.16.5 Bank CC _________
Die Staatsanwältin hat die Schweizer Zweigstelle der CC _________ am 3. Oktober 2013 um Auskunft, Edition und Kontosperre angefragt (S. 108). Das Institut hat am 9. Oktober 2013 mitgeteilt, es könne über seine Schweizer Zweigniederlassung keine Beschlagnahmungen von D _________ Konten vornehmen (S. 175).
Das Rechtshilfegesuch ist am 18. Oktober 2013 übermittelt worden (Ordner 3 S. 918).
Das Guthaben auf der CC _________ beträgt laut Ermittlungsbericht vom 9. Januar 2017 rund EUR 7'500.-- (S. 376). Die Bankunterlagen der CC _________ befinden sich im Ordner 3, S. 935 ff. Es wären demnach auf zwei Bankkonten rund EUR 7'500.-- gesperrt worden (Ordner 3 S. 935 und S. 1118). Die Generalstaatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks HH _________ vom 16. Januar 2014 erwähnt, bei der CC _________-Bank seien bereits Sperrungen durch das Strafuntersuchungsgericht (Nr. 14724/13.9TDPRT) in JJ _________ erfolgt (S. 1119).
Die CC _________ hat am 6. Februar 2020 bestätigt, auf dem Konto seien EUR 92'959.19 beschlagnahmt worden. Ein Immobilienfonds im teilweisen Besitz des Beschuldigten und seiner Ehegattin verfüge ausserdem über einen Saldo von EUR 7'080.85 (S. 1017).
3.16.6 EE _________
Das Guthaben auf der EE _________ beträgt laut Ermittlungsbericht vom 9. Januar 2017 rund EUR 178'000.-- (S. 376). Diese Information dürfte von einer Bestätigung vom 30. September 2013 stammen (Ordner 4 S. 1353).
Die Staatsanwältin hat die portugiesischen Behörden am 18. Oktober 2013 ersucht, sämtliche Kontokorrentkonten und Sparhefte sperren zu lassen und zusätzlich Auskunft über die entsprechenden Konten bis zum 30. September 2013 verlangt (S. 208). Die EE _________ hat am 24. Oktober 2013 mitgeteilt, die 2010 eröffneten Konten seien im September liquidiert worden (S. 1300).
Bankunterlagen der EE _________ befinden sich im Ordner 4 ab S. 1300. Eine Bescheinigung der Bank EE _________ bestätigt, dass am 21. Oktober 2013 und am 7. November 2013 von einem Konto zwei grössere Geldsummen (EUR 67'560.--/39'850.--) abgezogen worden sind und noch EUR 42.75 auf den Bankkonten vorhanden waren (S. 366; Ordner 4 S. 1453). Der Beschuldigte ist dazu einvernommen worden (S. 443 A. 22 ff.). Er hat am 13. März 2014, auf die Überweisung von Fr. 67'000.--- angesprochen angegeben, er könne dazu keine Angaben machen. Die Transaktion sei vermutlich von seiner Ehefrau getätigt worden (S. 413 f. A. 15 f.). Letztere habe am 21. Oktober 2013 EUR 67'500.-- vom Privatkonto der EE _________-Bank abgezogen, was er ihr bei einem Haftbesuch empfohlen habe (S. 444 A. 23). Es ist ausserdem laut Polizeibericht und Akten eine weitere Belastung von EUR 39'850.-- erfolgt, zuvor (am 7. November 2013) seien jedoch ca. EUR 40'000.-- auf das entsprechende Konto überwiesen worden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen externen Vermögenszugang, sondern um den Verkauf von Wertschriften (S. 366; Ordner 4 S. 1453).
Das bei der EE _________-Bank befindliche Geld beträgt laut Bankbestätigung vom 13. März 2020 EUR 0.70.-- (S. 1027).
3.16.7 DD _________
Es liegt eine CD in den Akten, auf welcher verschiedene Exceldateien zu Konten des Beschuldigten bei der Bank DD _________ abgespeichert sind. Die im Polizeibericht umschriebenen Guthaben werden darauf bestätigt, die Gesamtsumme beläuft sich auf rund EUR 38'000.-- (S. 376). Die Anklageschrift erwähnt diese Bank unter Ziff. 3, «Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte» nicht. Es ist mithin davon auszugehen, bei dieser Bank sei keine Beschlagnahmung erfolgt.
3.16.8 FF _________
Die Staatsanwältin hat die Schweizer Zweigstelle der FF _________ am 3. Oktober 2013 um Auskunft, Edition und Kontosperre angefragt (S. 112). Die Bank hat am 20. November 2013 ihre Mitwirkung verweigert (S. 279). Sie hat am 20. Januar 2014 bestätigt, aktuell keine Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten zu unterhalten (Ordner 4 S. 1261).
Das Guthaben bei der FF _________ belaufe sich laut Polizeibericht auf EUR 9'000.-(S. 376). Die Staatsanwältin hat am 13. Dezember 2013 dem Verteidiger bestätigt, das Konto bei der FF _________ Bank, auf welchem sich EUR 9000.-- befänden, sei nicht gesperrt worden (S. 309). Es ist aufgrund der Mitteilung vom 20. Januar 2014 davon auszugehen, dass dieses Konto zwischenzeitlich saldiert wurde.
3.16.9 Barbeträge
Die Polizei hat im Rahmen einer Hausdurchsuchung in den Zimmern des Beschuldigten eine Ledermappe mit EUR 18'378.-- gefunden. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die Überweisung dieses Geldes (EUR 13'535.-- und Fr. 1'598.80 [S. 486 f.]) angekündigt (S. 519).
3.17 R_________:
3.17.1 Die Ehegattin ist am 1. Oktober 2013 inhaftiert (S. 67) und am 2. Oktober 2013 aus der Haft entlassen worden (S. 93).
3.17.2 Das Ehepaar habe, laut Erstbefragung vom 1. Oktober 2013, seit ca. 20 Jahren im Hotel von C _________ gearbeitet (S. 72 A. 3). Dieser sei fast wie ihr Vater gewesen. Sie habe mit der Buchhaltung nichts zu tun gehabt. Ihr Mann habe derlei mit C _________ erledigt (S. 72 A. 5).
3.17.3 Das Ehepaar habe, laut Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Oktober 2013, alles gemacht. Der Ehemann habe die Gäste in die Zimmer geführt, die Zimmer gesäubert,
Staub gesaugt, Rechnungen bezahlt. C _________ habe am Morgen um 6 Uhr das Hotel geöffnet. Sie sei erst danach ins Hotel gegangen (S. 81 A. 5.2). Die Abrechnungen seien von C _________ und ihrem Ehegatten verfasst worden. Der Beschuldigte habe die Buchhaltung nach dem Tod von C _________ genau gleich weitergeführt wie bis anhin (S. 81 f. A. 5.3). Sie wisse von keinen Hotelzahlungen, die auf das Konto des Ehegatten eingegangen seien (S. 81 A. 5.6). Alles was Büroarbeiten betreffe, habe ihr Mann mit C _________ erledigt (S. 81 A. 5.7). Letzterer habe um die Mittagszeit das Hotel verlassen. Sie und ihr Ehegatte seien hingegen ständig vor Ort gewesen, sie hätten dort ja auch gewohnt. In P _________ werde erzählt, das Ehepaar sei jetzt reich, weil es von C _________ Geld geerbt habe. Das stimme nicht, sie hätten sich ihr Vermögen erarbeitet. Sie hätten für ihn eingekauft und ihm die Quittungen abgegeben, worauf er ihnen das Geld zurückbezahlt habe (S. 85).
Die Ehegattin bestätigt weitgehende Kompetenzen des Beschuldigten und beschreibt, das Ehepaar habe im Hotel gewohnt und sich dort permanent zur Verfügung gehalten. Die Ehefrau räumt ferner ein enges Verhältnis zwischen C _________ und dem Beschuldigten ein.
3.18 Aussagen Beschuldigter
3.18.1 Einleitung
Der Beschuldigte ist am 1. Oktober 2013 inhaftiert (S. 67) und am 13. Dezember 2013 freigelassen worden (S. 295). Eine anschliessende Ersatzmassnahme (Passentzug) hat bis zum 14. März 2014 angedauert (S. 326). Er ist im Verlauf des Prozesses acht Mal befragt worden. Seine Aussagen werden nachfolgend nach verschiedenen Themen gegliedert wiedergegeben, was eine bessere Übersicht zu deren Entwicklung ermöglicht:
3.18.2 Aufgaben des Beschuldigten im Hotel O _________
3.18.2.1 Der Beschuldigte sei laut Erstbefragung vom 1. Oktober 2013 als Portier angestellt gewesen und habe sich um den Empfang gekümmert (S. 68 A. 2). Er habe nach dem Tod von C _________ mehr Verantwortung im Gästehaus übernommen und seither drei Mal pro Woche Abreise- sowie Abrechnungslisten erstellt und diese Q _________ gebracht (S. 68 A. 6).
Der Beschuldigte hätte laut dieser Aussage erst nach dem Ableben von C _________ die Abreiselisten und Abrechnungslisten verfasst.
3.18.2.2 Der Angeklagte habe gemäss Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Oktober 2013 als Portier und Rezeptionist gearbeitet, aber auch Staub gesaugt, Reparaturen durchgeführt und Wäsche weggeräumt. Das Hotel beschäftige drei Mitarbeiter. Sie seien ein kleiner Betrieb gewesen, da müsse man alles machen. X _________ habe ihnen angeboten, das Hotel für Fr. 10'000.-- bis Fr. 13'000.-- pro Monat zu pachten, was er sich einige Wochen tatsächlich überlegt habe (S. 90 A. 4.13).
Er habe den ausländischen Gästen auch Rechnungen geschickt (S. 88 A. 4.2). Das Bargeld für den Rechnungsbetrag habe er zwei bis drei Mal pro Woche an C _________ gegeben. Nach dessen Tod an Q _________ und selten auch an X _________. Eine Quittung habe er nie erhalten. C _________ habe das Geld fast täglich mitgenommen (S. 89 A. 4.4).
Der Beschuldigte gibt hier an, für den gesamten Hotelbetrieb zuständig gewesen zu sein. Die angebotene Pacht zeigt weiter auf, dass er - zumindest nach Ansicht von X _________ - im Stande gewesen wäre, das Hotel auf eigene Rechnung zu führen. Er selbst will dieses Angebot auch erwogen haben, d.h. auch er hat sich dazu für fähig erachtet.
3.18.2.3 Es habe laut Aussage vom 22. Oktober 2013 keinen Arbeitsvertrag und kein Pflichtenheft für das Ehepaar gegeben. X _________ und Q _________ hätten ihm angeboten, das Hotel auf eigene Rechnung zu betreiben. (S. 216 A. 4 f.). Der Beschuldigte habe auch die Abrechnung mit den Gästen verfasst (S. 217 A. 11).
Der Beschuldigte habe jeden Tag eine Abreiseliste erstellt. Das Blatt zeige, wie viel davon mit Kreditkarte oder in bar bezahlt worden sei. Er habe 3 Mal pro Woche die Bareinnahmen in einem Couvert mit der aktualisierten Monatsliste ins Büro der Firmen NN _________bzw. C _________ gebracht und Q _________ übergeben. Falls dieser nicht anwesend gewesen sei, habe ein anderer Arbeitnehmer oder X _________ das Geld in Empfang genommen. Der Umschlag habe einen Stempel des Hotels und das aktuelle Tagesdatum enthalten. Die Monatsliste habe die Einnahmen aus dem Hotel bestätigt. Der Angeklagte wisse nicht, was anschliessend mit dem Geld passiert sei. Die Monatsliste habe einen Vermerk Kreditkarte enthalten, wenn der Gast dieses Zahlungsmittel benutzt habe (S. 217 A. 12).
Diese Aussage belegt, dass der Angeklagte die Einnahmen nach dem Versterben von C _________ selbst zu seinen neuen Vorgesetzten hat bringen müssen. Diese haben sich mithin nicht regelmässig persönlich ins Hotel begeben. Der Beschuldigte ist somit
für die Führung des Betriebs nicht auf die Anwesenheit eines Vorgesetzten an der Rezeption angewiesen gewesen. Dies indiziert Selbstständigkeit.
Der Angeklagte habe die fraglichen Rechnungen nicht mitgegeben, sondern diese den meist kleineren Gästegruppen per E-Mail zugeschickt, weil dies schneller gehe (S. 217 A. 13). C _________ habe das Geld hingegen immer selbst mitgenommen. Das Vorgehen mit den Abreiselisten und den Geldübergaben sei erst nach dem Ableben von C _________ praktiziert worden (S. 220 A. 28). C _________ habe den Angeklagten aufgefordert, verschiedene Listen zu erstellen, was aus einer Zimmerbelegungsliste (blaues Heft «Abrechnung der Kurtaxen, Poss. 11 [dieses blaue Heft liegt dem Gericht nicht vor]) ersichtlich sei. Auf der Liste für den Januar 2003 seien 554 Personen für die Kurtaxen gemeldet worden. Dies habe mit den Abrechnungen sowie den Hotelmeldescheinen für Wallis Tourismus übereinstimmen müssen. Ausserdem hätte mindestens die Anzahl Kreditkartenzahlungen offiziell abgebucht werden sollen. Der Beschuldigte habe jedoch immer etwas mehr angegeben, weil er zu Beginn der Ferien nicht immer gewusst habe, ob die Gäste in bar oder mit Kreditkarte bezahlten. Es habe jährlich 8'000 bis 10'000 Übernachtungen gegeben, für die Taxenlisten seien aber nur 5'000 Personen genannt worden. C _________ habe Steuern sparen wollen (S. 220 A. 29 f.).
Diese Antworten beschreiben primär die Abrechnung und Kontrolle gegenüber X _________. Es ist von Abreise-, Monats- (vgl. zu Letzteren E. 3.19) und Zimmerbelegungslisten die Rede. Der Beschuldigte behauptet, Abreiselisten habe es vor dem Ableben von C _________ nicht gegeben, was in den folgenden Befragungen so nicht mehr bestätigt wird.
3.18.2.4 Der Angeklagte habe, gemäss Darstellung vom 13. Dezember 2013, als Portier angefangen, mit der Zeit jedoch auch an der Rezeption ausgeholfen und sich um Reservierungen und das Check-Out gekümmert. Die Buchhaltung sei nie richtig organisiert gewesen. Der Beschuldigte habe die Rechnungen machen sollen und das Ganze in einem Kassabuch festgehalten. Er habe mit dem Computer einzig Rechnungen der Gäste erstellt, die abgereist seien. Er habe den Betrieb nach dem Tod von C _________ entsprechend weitergeführt (S. 299 A. 4).
«Sie» hätten eine tägliche Abreiseliste geführt und darin den Wegzug eines Gastes, der bar bezahlt habe, inkl. Betrag bestätigt. Die Geldsumme sei in die Kasse gelegt worden. C _________ habe bis zu seinem Ableben jeden Tag die Abreiseliste und die Barbeträge
kontrolliert sowie das Geld mitgenommen. Dies sei danach so fortgeführt worden, allerdings habe der Beschuldigte die Bareinnahmen drei Mal pro Woche zusammen mit der Liste und der RR _________ zu Q _________ gebracht (S. 299 A. 4; S. 301 A. 18).
Die Gutschrift sei bei einer Bezahlung mittels Kredit- oder Maestrokarte auf das Geschäftskonto erfolgt. Diese Einnahmen seien in der Tagesabrechnung bzw. auf der Liste nachgetragen und unter «Kreditkarte» eingetragen worden. Es habe mithin eine Differenzierung zwischen «Kreditkarte» und Barzahlung gegeben. Die getätigten und bar mit Geldern aus der Kasse bezahlten Einkäufe seien «gelegentlich» unter «Ausgaben» eingetragen worden (S. 299 A. 6).
Der Angeklagte habe die Rechnungen an zumeist ausländische Gäste per E-Mail mit Angaben seines Privatkontos verschickt. Er habe die Forderungen im Voraus bezahlt (S. 299 A. 6).
Die auf dem Computer gefundene Abreiselisten für die Monate März 2013 bis August 2013 (Ordner 2 S. 839 ff.) seien vom Angeklagten erstellt worden. Diese umfassten auch die Gäste, welche die Entschädigung auf sein Konto geleistet hätten. Derlei habe es vor dem Tod von C _________ noch nicht gegeben, zuvor seien nur von ihm verfasste Tagesabreiselisten geführt worden (S. 301 A. 15). Die Abreiselisten der Gäste bestätigten einen eventuellen Aufenthalt sowie die dazugehörige Bezahlung. Der Zahlungsfluss vom Privatkonto des Beschuldigten zur Kasse könne nicht nachgewiesen werden (S. 301 A. 13). Die Abreiseliste nenne ebenso die Hotelgäste, welche die Rechnungen direkt auf das Konto des Angeklagten bezahlt hätten. Die Eingänge auf dem F_________-Konto sollten mit der Liste übereinstimmen, ausser diejenigen, die er von seinem im Hotel aufbewahrten Geld in bar bezahlt habe (S. 301 A. 16). Das Inkasso der Vergütungen von Hotelgästen auf das Privatkonto seien nach dem Tod von C _________ gleich praktiziert worden, zumal X _________ dies verlangt habe. Einzig die Übergabe der Umschläge mit Bargeld, zumeist an Q _________, sei neu gewesen (S. 301 A. 18).
Der Beschuldigte wird daraufhin gefragt, wieso Q _________ bei der Kontrolle der Geschäftsbücher bzw. der Kontrolle der Geschäftskonten den Geldfluss und die entsprechenden Geldbeträge ins Unternehmen nicht habe nachvollziehen können. Der Angeklagte argumentiert, laut Auftrag von C _________ hätten nur die Rechnungen «getätigt» werden dürfen, die mit Kreditkarte bezahlt worden seien. Wenn beispielsweise 10 Gäste pro Tag abgereist seien und 5 mit der Kreditkarte und 5 bar bezahlt hätten, so habe er in der Folge eine Abrechnung für 5 Gäste erstellt. Der Logisbetrag der 5 Gäste, welche mit Kreditkarte bezahlt hätten, sei ein wenig höher angesetzt worden. Die Bareinnahmen der anderen 5 Gäste sei nicht deklariert, verbucht oder sonst irgendwo eingetragen worden (S. 302 A. 20). Es habe die Abreiseliste der Gäste sowie die Bezahlungen per Kreditkarte mit der angesprochenen Differenz gegeben. Die Eingänge auf den Konten hätten die Zahlungen der Kunden bestätigt. Die Buchhaltung sehe jedoch ganz anders aus (S. 302 A. 22). C _________ habe die Kontoauszüge des Angeklagten weder einverlangt noch kontrolliert (S. 302 A. 22). Der Beschuldigte habe mit X _________ nicht detailliert über das weitere Vorgehen gesprochen. Der Privatkläger habe ihn nur angewiesen, so weiter zu machen wie bis anhin (S. 304 A. 36).
Bei diesen Aussagen lassen sich zwei Abrechnungsvarianten unterscheiden: C _________ soll die Bareinnahmen täglich an sich genommen und gleichzeitig eine vom Beschuldigten verfasste Abreiseliste geprüft haben. Der Angeklagte will nach dem Tod seines früheren Chefs die Einnahmen drei Mal wöchentlich zusammen mit der Abreiseliste persönlich auf dem Büro von X _________ vorbeigebracht haben. Die entsprechende Auflistung habe zwischen Bar- und Kreditkarteneinnahmen unterschieden.
Der Beschuldigte wird gegen Schluss der Befragung mit den Ergebnissen der Kontrolle durch Q _________ konfrontiert. Letzterer habe weder in den Geschäftsbüchern oder Geschäftskonten den Geldrückfluss ins Unternehmen feststellen können. Der Angeklagte erwähnt daraufhin eine «Buchhaltung» oder behauptet, sämtliche Bareinnahmen seien nicht deklariert worden. Diese Aussagen wirken unlogisch und widersprüchlich. Sie lassen sich auch nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass im Kassenbuch, welches dem Fiskus eingereicht wurde, Zahlungen finden, die nicht per Kreditkarte oder durch Überweisung auf ein Konto von C _________ oder des Beschuldigten erfolgt sind.
3.18.2.5 Der Beschuldigte behauptet am 13. April 2014, er habe jeden Tag eine Abreiseliste verfasst, in welcher notiert gewesen sei, welche Zimmer belegt und welche Gäste abgereist seien. C _________ habe jeden Tag die Kasse kontrolliert und es habe lediglich diese Liste gegeben. C _________ sei täglich anwesend gewesen. Andere Kontrollmittel hätten nicht vorgelegen (S. 412 A. 4). Sein Vorgesetzter sei mit diesem Vorgehen einverstanden und zufrieden gewesen. Die Gästezahl habe sich seit Beginn der Tätigkeit des Angeklagten verdreifacht (S. 412 A. 5). Der Beschuldigte habe die Zahlungen, welche die Gäste mit Einzahlungsscheinen erledigt hätten, immer bar in die Kasse gelegt (S. 412 A. 6). Die in bar bezahlten Einnahmen seien grösstenteils nicht abgerechnet und auf ein «Schwarzkonto» geflossen. Die Einnahmen von Kreditkarten seien hingegen dem Fiskus angegeben worden. Der Beschuldigte vermag jedoch nicht darzulegen, wo C _________ das «Schwarzgeld» eingelegt hat (S. 412 A. 7).
Das Kantonsgericht geht davon aus, die von den Gästen bei der Abreise geleisteten Bareinnahmen seien im Kassabuch vermerkt worden. Dieses hat Grundlage für die Steuererklärung gebildet (vgl. E. 3.3). Es ist mithin nicht nachvollziehbar, wenn der Angeklagte behauptet, die in bar einbezahlten Beträge seien grösstenteils auf ein Schwarzgeldkonto geflossen.
3.18.2.6 Der Beschuldigte sei, gemäss Befragung vom 6. September 2016, bloss Angestellter und nie Geschäftsführer gewesen. C _________ habe sich immer vor Ort aufgehalten. Dies habe sich nach dem Tod seines alten Vorgesetzten nicht geändert (S. 440 A. 5).
3.18.2.7 Der Beschuldigte sei gemäss Aussage vor Kreisgericht vom 13. Dezember 2018 als Portier angestellt worden. C _________ habe alles organisiert und ihm erklärt, was zu tun sei. Er habe keine Hotelfachschule besucht (S. 571 A.7). C _________ habe täglich die Bareinnahmen mitgenommen (S. 571 A. 12) und auch die Zahlungseingänge auf dessen U _________-Sparkonto und RR _________ konto kontrolliert (S. 571 A. 13). Sein Vorgesetzter habe auch gesehen, wie er das Bargeld für diejenigen Gäste, welche per Rechnung bezahlen wollten, in die Kasse gelegt habe (S. 571 A. 15). Der Beschuldigte habe erst nach dem Tod von C _________ Kontoauszüge in Papierform zur Kontrolle erhalten (S. 571 A. 14). Es habe jeden Tag eine Liste gegeben, auf welcher die anwesenden und abreisenden Gäste sowie der Betrag notiert gewesen seien (S. 572 A. 15). C _________ sei anwesend gewesen und habe beständig die abreisenden Gäste wahrgenommen (S. 573 A. 25). Sie hätten täglich eine Abreiseliste verfasst, welche Grundlage für die Eintragungen im Kassabuch gewesen sei. Das Kassabuch habe Abreisetag, Name des Gastes und Betrag enthalten. Jene sei von ihm erstellt und von C _________ kontrolliert worden. Dieses Vorgehen sei auch nach dem Tod von C _________ fortgesetzt worden (S. 571 A. 26 f.). Der Beschuldigte habe im Hotel übernachtet und ständig telefonisch erreichbar sein müssen, damit z.B. bei einem Brand rasch reagiert werden könne (S. 578 A. 66). Rechnungen seien von ihm verfasst worden, teilweise aber auch von C _________ (S. 578 A. 71). Die Abreiselisten vor dem Tod von C _________ entspreche nicht denjenigen von danach. Die frühen Listen hätten die Zimmer, Daten, Anzahl Übernachtungen und den Betrag aufgeführt. Sie seien oft von Hand oder mit dem Computer redigiert worden. C _________ habe die Liste angeschaut und nach der Kontrolle in den Papierkorb geworfen (S. 578 A. 71).
Es habe, laut dieser Aussage, inhaltliche Unterschiede zwischen den zwei Varianten der Abreiselisten gegeben. Die früheren Fassungen seien ausserdem nicht mehr vorhanden, da C _________ diese nach der Kontrolle weggeworfen hätte. Deren Inhalt seien jedoch ins Kassenbuch eingeflossen.
3.18.2.8 Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden:
Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Kompetenzen variieren. Im Verlauf des Prozesses versucht er seine Verantwortlichkeiten einzugrenzen. Die Erstaussagen erscheinen jedoch glaubwürdiger und stimmen mit denjenigen von Drittpersonen, namentlich auch der Ehegattin, überein. Das Ehepaar hat sich unbestrittenermassen ständig im Hotel aufhalten müssen, während der bereits pensionierte C _________ höchstens noch oberflächliche Kontrollaufgaben wahrgenommen hat. Der Angeklagte hat nicht nur Portieraufgaben erledigt, sondern ist aktiv sowie selbstständig für den Check-In/Check-Out, die Zimmerzuteilung und Rechnungsstellung zuständig gewesen. Er hat ausserdem Einkäufe erledigt und dabei Gelder aus der Kasse entnommen. Das Gericht geht im Ergebnis davon aus, dass der Angeklagte das Hotel faktisch geführt hat, weil er sonst nicht von X _________ ein Angebot zur Hotelpacht erhalten hätte und er sich auch den Erfolg des Hotels nicht als eigene Leistung zuschreiben könnte (vgl. S. 220 A. 30).
Der Beschuldigte beschreibt unterschiedlich, wie Inkasso und Kontrolle der Gästerechnungen erfolgt sind. Er will gemäss einigen Aussagen vor dem Ableben von C _________ eine Abreiseliste verfasst haben, die zu dessen Orientierung den Bargeldeinnahmen beigelegt worden ist. Diese Aufstellungen werden allerdings in den ersten Befragungen noch nicht erwähnt. C _________ soll die Abreiseliste jeweils nach der Kontrolle vernichtet haben. Gerade dies verhindert eine nachträgliche Prüfung der behaupteten Rückzahlungen. Die Abreiseliste soll, gemäss Aussage vor Bezirksgericht, ins Kassabuch eingeflossen sei. Eine zweite Variante der Abreiseliste ist für den neuen Vorgesetzten X _________ verfasst und den Umschlägen mit den Bareinnahmen beigelegt worden. Die Bareinnahmen sind drei Mal pro Woche an Q _________ übergeben worden, der dies so bestätigt. Der Angeklagte hat zu dieser Zeit Monatsabrechnungen entworfen, denen die Abreiseliste zugrunde gelegen sind. Diese Monatsabrechnungen, die in den Akten vorhanden sind, werden später gewürdigt (vgl. E. 3.19).
3.18.3 Kenntnisse der Vorgesetzten über die Rechnungsstellung auf das eigene Konto
3.18.3.1 Das Vorgehen, sich Gelder der Gäste auf das eigene Konto auszahlen zu lassen, sei gemäss Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Oktober 2013 mit C _________ abgesprochen gewesen (S. 87 A. 2.1). Sein Vorgesetzter habe von den Zahlungen auf
das F_________-Konto gewusst. X _________ habe nach dem Tod von C _________ bestätigt, es solle so weitergemacht werden wie bisher (S. 89 A. 4.4).
3.18.3.2 C _________ habe den Angeklagten laut Aussage vom 22. Oktober 2013 aufgefordert, verschiedene Listen zu erstellen (S. 220 A. 29 f.).
3.18.3.3 Der Beschuldigte will die Erben der Erbengemeinschaft gemäss Aussage vom 23. Oktober 2013 aufgeklärt haben, dass es Geschäftseinnahmen gegeben habe, die nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien. Er habe Q _________ und X _________ aufgeklärt, wie er in den Jahren vorher mit C _________ gearbeitet habe (S. 231a S. 57 ff.). X _________ sei überrascht gewesen und habe zunächst nichts gesagt. Er habe jedoch, drei oder vier Tage später noch einmal mit dem Beschuldigten diskutiert und erklärt, es solle so weitergemacht werden wie bisher (S. 231a A. 60).
Diese Behauptung, er habe die Erben über unverbuchte Einnahmen orientiert, bewirkt eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit X _________ und Q _________. Letztere bestreiten, über dieses bemerkenswerte und einprägsame Vorgehen informiert worden zu sein. Es wäre äusserst widersprüchlich, wenn die Familie eine Strafanzeige deponiert hätte, obwohl sie über die Zahlungen der Gäste auf das Konto des Beschuldigten orientiert gewesen wäre. Zudem hätte auf irgendeine Art und Weise sichergestellt sein müssen, dass die entsprechenden Einnahmen auch wieder X _________ zu Gute kommen, was der Privatkläger nicht vorgibt.
Diese Behauptung des Angeklagten, es habe Einnahmen ausserhalb der Buchhaltung gegeben, ist schliesslich erstaunlich, weil keine Buchhaltung für den Betrieb der Gaststätte vorgelegen hat und der Berufungsbeklagte trotzdem darauf Bezug nimmt.
3.18.3.4 C _________ und der Angeklagte hätten laut Aussage vom 13. Dezember 2013 von den Zahlungen auf das Privatkonto Kenntnis gehabt (S. 300 A. 11 f.) und das sei für seinen Chef stets so in Ordnung gewesen (S. 300 A. 12). Die Vergütungen von Hotelgästen auf das Privatkonto seien nach dem Tod von C _________ gleich praktiziert worden, zumal X _________ dies verlangt habe. Einzig die Übergabe der Umschläge mit Bargeld, zumeist an Q _________, sei neu gewesen (S. 301 A. 18).
3.18.3.5 C _________ sei, laut Darstellung vom 13. März 2014, jeden Tag anwesend gewesen und habe vom Angeklagten eine Abreiseliste erhalten. Er habe ausserdem täglich die Kasse kontrolliert. Es habe nur die Abreiseliste gegeben und sonst keine Kontrollmittel. C _________ sei mit dem Vorgehen einverstanden gewesen (S. 412 A. 5).
3.18.3.6 Der Angeklagte will, laut Aussage vom 6. September 2016, oft mit X _________ und Q _________ über undeklarierte Hoteleinnahmen gesprochen haben (S. 442 A. 15).
Es besteht auch zur Frage, ob X _________, Q _________ und der Angeklagte über undeklarierte Hoteleinnahmen gesprochen haben, eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dies ist bemerkenswert, weil ein «Schwarzkonto», auf welchem die nichtdeklarierten Einnahmen einbezahlt worden sind, nicht gefunden worden ist. Q _________ hat noch zu Lebzeiten von C _________ versucht, eine Eingangsbilanz zu erstellen. Er hat die Erben über die finanzielle Situation des verstorbenen C _________ orientiert. Er hätte dabei zwingend über undeklarierte Einnahmen orientiert werden müssen und dies mit C _________ diskutiert resp. den Erben kommuniziert. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso die Erben gegen den Angeklagten Strafanzeige deponieren, wenn Q _________ frühzeitig von den nichtdeklarierten Einnahmen Kenntnis erhalten hätte.
3.18.3.7 Der Beschuldigte vermag sich schliesslich am 13. Februar 2020 vor Kantonsgericht nicht mehr daran zurückzuerinnern, was er mit X _________ zu den auf sein Konto einzuzahlenden Rechnungen vereinbart habe (S. 956 A. 9).
Ein Vergleich der Aussagen, inwiefern die Vorgesetzten über die Zahlungen auf das F_________-Konto orientiert gewesen sind, belegt Widersprüche. C _________ soll dieses Vorgehen teilweise initiiert haben. Der neue Vorgesetzter habe gefordert, entsprechend fortzufahren. Der Beschuldigte widerspricht sich allerdings in einem zentralen Punkt, nämlich ob er mit X _________ ausdrücklich darüber diskutiert hat, die Rechnungen auf sein eigenes Konto überweisen zu lassen oder nicht. Es wäre erstaunlich, wenn der Angeklagte mit seinem neuen Chef die Fortsetzung dieser in mehrfacher Hinsicht heiklen Inkassomethode nicht detailliert besprochen und das weitere Vorgehen vereinbart hätte. Für das Kantonsgericht durchaus wahrscheinlich ist, dass X _________ nach dem überraschenden Tod von C _________ die grundsätzliche Anweisung erteilt hat, die Geschäfte bis auf weiteres unverändert weiterzuführen. Dies jedoch ohne sich bereits mit den besonderen Umständen der Geschäftsführung im Hotel O _________ vertraut gemacht zu haben. Es bleibt diesfalls jedoch fragwürdig, warum Q _________ nicht reagiert, sofern er beim Vorbereiten der Buchhaltung (dies hat vor dem Ableben von C _________ begonnen [vgl. E. 3.2]) von diesem Vorgehen bereits Kenntnis erhalten hätte. Das Gericht vermag schliesslich nicht nachzuvollziehen, warum Q _________ und X _________ ein Strafverfahren initiiert hätten, wenn sie über das Vorgehen des Angeklagten orientiert gewesen wären und dieses sogar gebilligt hätten.
3.18.4 Motiv für das Inkasso auf das Konto des Beschuldigten
3.18.4.1 Ziel sei, gemäss Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Oktober 2013, die Kontrolle gewisser Zahlungen gewesen (S. 87 A. 21).
3.18.4.2 Dem Beschuldigten sei es bei der Rechnungsstellung um eine Kontrolle gegangen. Er habe sehen wollen, wer bezahlt habe. C _________ habe ihm keine eigene Kontonummer übergeben (S. 218 A. 14) und er habe nicht über E-Banking verfügt, weshalb der Angeklagte vorgeschlagen habe, seine Kontonummer anzugeben (S. 218 A. 17).
Das Vorgehen habe, laut ersten Befragungen, der Inkassokontrolle gedient.
3.18.4.3 Die Polizei hat den Beschuldigten am 22. Oktober 2013 darauf aufmerksam gemacht, dass Q _________ nicht im Stande gewesen sei, die Rechnungseingänge auf sein F_________-Konto mit den Einzahlungen auf das Konto von C _________ in Einklang zu bringen. Die Namen der entsprechenden Reisegesellschaften seien ausserdem auf den Kurtaxenabrechnungen nicht genannt worden. Der Beschuldigte argumentiert daraufhin, C _________ habe das Geld jeweils in bar bezogen und das Verfassen von unvollständigen Listen verlangt, um die Bareinnahmen zu verschweigen. Er habe dadurch Abgaben hinterziehen wollen (S. 220 A. 29 f.).
Die Zahlung auf das Konto des Beschuldigten wird neu auch mit dem Willen, den Fiskus zu betrügen, begründet. Die Zahlungen auf sein Konto und die Bareinnahmen seien nämlich bei den Kurtaxenabrechnungen verschwiegen worden.
3.18.4.4 Es habe, laut Aussage vom 13. Dezember 2013, vor dem Tod von C _________ wiederholt unbezahlte Rechnungen gegeben. Der Beschuldigte habe deswegen C _________ vorgeschlagen, die Rechnungen auf das Privatkonto vergüten zu lassen, weil er dort einen E-Banking-Zugang gehabt habe (S. 300 A. 6).
3.18.4.5 Der Angeklagte wird am 13. März 2014 gefragt, warum Q _________ den Geldfluss nicht nachvollziehen könne (S. 412 F. 7). C _________ sei es leid gewesen, so viel Steuern zu bezahlen. Die Bareinnahmen seien deswegen auf ein Schwarzgeld-Konto erstattet worden. Die Kreditkarteneinnahmen seien deklariert worden, weil entsprechende Belege vorhanden gewesen seien (S. 412 A. 7).
Der Beschuldigte argumentiert, C _________ habe Steuern sparen wollen, weshalb die Bareinnahmen auf ein Schwarzkonto überwiesen worden seien. Die Hinterziehung von
Abgaben hätte durchaus Motiv für die unvollständigen Angaben im Kassabuch sein können. BB _________ hat behauptet, der Fiskus habe in den letzten Lebensjahren von C _________ einen Nachweis über den deklarierten Gewinn aus dem Hotelbetrieb verlangt. Dies sei mittels einer handschriftlichen Auflistung der Einnahmen und Ausgaben des Gasthauses gemacht worden (S. 409 A. 17). Es kann sich bei dieser Niederschrift von C _________ nur um das aktenkundige Kassabuch handeln (S. 422. A. 1). C _________ hätte also dem Treuhänder dieses (oder zumindest Abschriften davon) zum Verfassen der Steuererklärung übergeben. Letzterer hat gestützt auf diese Information die Steuererklärung verfasst. Der Fiskus hat die so vorbereitete Deklaration freilich nicht als genügend erachtet und den Steuerpflichtigen amtlich veranlagt. Die Verfügung ist jedoch an den Steuerpflichtigen gegangen, welcher sie weder geprüft noch an den Treuhänder weitergeleitet hat (S. 145 A. 2.19). Weder C _________ noch BB _________ haben somit - folgt man Q _________ - die amtliche Veranlagung erkannt. Sie haben - möglicherweise - über einen längeren Zeitraum nicht gewusst, dass die Steuerverwaltung das Vorgehen mit dem Kassabuch missbilligt. C _________ wäre diesfalls, folgt man den Behauptungen des Angeklagten, interessiert gewesen, das Kassabuch unvollständig zu führen, um damit Steuern zu hinterziehen. Dies wiederum hätte die Überprüfung des Geldflusses mit Hilfe des Kassabuchs verhindert, wie der Beschuldigte richtig argumentiert.
Q _________ hat die amtlichen Veranlagungen jedoch vor dem Ableben von C _________ erkannt und versucht, eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu erstellen. Es erstaunt, wenn C _________ den Finanzverantwortlichen nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt über das aussergewöhnliche Inkassomodell orientiert hätte, sofern es denn überhaupt existiert hat.
Der Geschäftsmann hat allerdings im Gegenzug auf legale Abschreibungen verzichtet (S. 145 A. 2.19) und er hat - wie bereits erwähnt - nicht einmal die Veranlagung geprüft. Die Fälschung des Kassabuchs und die Führung eines Schwarzgeldkontos sind Handlungen, die einiges an Organisation erfordern und die dem unorganisierten Vorgehen nach Erhalt der Steuerveranlagung widersprechen. Dies umso mehr, weil C _________ im Ergebnis viel zu viele Steuern bezahlt hat (S. 422 A. 3), was eine nachträgliche Selbstanzeige verursacht hat. Es kommt schliesslich hinzu, dass sämtliche Geschäftskonten von C _________ deklariert gewesen sind (S. 423 A. 6; Beleg 3b zur Eingabe vom 14. August 2019), d.h. die vom Angeklagten behauptete Existenz eines Schwarzkontos konnte nicht bestätigt werden.
Das Argument der versuchten Steuerersparnis, resp. Steuerhinterziehung mit Hilfe eines unvollständig ausgefüllten Kassabuchs und eines Schwarzkontos erscheint unter diesen Umständen als nicht glaubhaft. Ist dies aber so, drängt sich die Frage, warum Q _________ den Geldfluss aufgrund der ihm vorgelegten Geschäftsakten nicht nachvollziehen kann. Die vom Beschuldigten geäusserte Antwort vermag diese Frage in keinem Fall zu beantworten.
3.18.4.6 C _________ habe, gemäss Aussage vom 6. September 2016 festgestellt, dass das Hotel gut gelaufen sei. Er habe nicht mehr so viele Steuern bezahlen wollen, weshalb sie «das so gemacht» hätten (S. 441 A. 6). C _________ habe nie Rechnung stellen wollen, weil er befürchtete, diese könnten nicht beglichen werden (S. 441 A. 10). Die Kontrolle der Rechnungen sei einziger Grund für die Vorauszahlung gewesen (S. 442 A. 17).
Teils wird die Äufnung eines Schwarzkontos, teils befürchtete Inkassoverluste und teils die Zahlungskontrolle als Grund für die Rechnungsstellung durch den Angeklagten angeführt. Diese Aussagen in der gleichen Befragung erscheinen widersprüchlich.
3.18.4.7 C _________ habe dem Beschuldigten gemäss Hauptverhandlungsprotokoll vom 13. Dezember 2018 zu Kontrollzwecken den Auftrag erteilt, die Rechnungen auf sein eigenes Konto überweisen zu lassen (S. 572 A. 18 f.). Die Rechnungen seien immer bezahlt worden, wobei ständig ein Risiko bestanden habe. Er habe ausländische Gäste häufig abmahnen müssen (S. 572 A. 22). Er habe dieses Risiko vielleicht aus Dummheit übernommen (S. 573 A. 23).
3.18.4.8 Der Beschuldigte gibt vor der Berufungsinstanz am 13. Februar 2020 auf ausdrückliche Nachfrage an, die Zahlungen auf sein Konto seien einzig aufgrund der Kontrolle erfolgt. Eine Abgabehinterziehung gilt nicht mehr als Motiv (S. 956 A. 9).
3.18.4.9 Der Beschuldigte ändert im Verlauf des Prozesses wiederholt das Motiv für das in mehrfacher Hinsicht heikle Inkassoverfahren. Seine Aussagen erscheinen nicht erlebnisbasiert.
3.18.5 Auswahl der Rechnungen, die auf eigenes Konto zu zahlen seien
3.18.5.1 Er habe, laut Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Oktober 2013, vor allem ausländischen Gästen, eigentlich Reisegruppen, per E-Mail eine Rechnung auf sein Konto geschickt. Die Schweizer Gäste hätten hingegen meistens eine Rechnung mit einer Kontonummer von C _________ erhalten (S. 89 A. 4.4).
3.18.5.2 Die Rechnungen seien, laut Aussage vom 22. Oktober 2013, meist an kleine Gruppen per E-Mail übermittelt worden (S. 217 A. 13).
3.18.5.3 Der Beschuldigte erklärt am 13. Dezember 2013, es seien nach wie vor Rechnungen mit den Angaben des Geschäftskontos übermittelt worden. Dies sei aber selten gewesen, zumal die meisten Gäste mit Kredit- oder EC-Karte bezahlt hätten (S. 300 A. 6). Es habe keine spezielle Regelung gegeben, wer eine Rechnung auf das Konto des Beschuldigten erhalten habe. Dies seien jedoch hauptsächlich ausländische Gäste gewesen (S. 300 A. 10).
3.18.5.4 Der Beschuldigte will, gemäss Darstellung in der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2020, die meisten der Rechnungen auf sein F_________-Konto an ausländische Gäste verschickt haben. Es habe sonst kein weiteres besonderes Kriterium gegeben (S. 956 A. 10).
Der Beschuldigte sagt nicht konstant gleich aus, ob die Rechnungen auf sein Bankkonto an ausländische Gäste, ausländische Reisegruppen oder an kleinere Gruppen übermittelt worden seien. Dies ist unter dem Gesichtspunkt, der Angeklagte habe aus Kontrollgründen Gelder auf sein Konto leiten lassen, zu prüfen. Die anderen in Rechnung gestellten Entschädigungen sind nämlich auf ein Konto von C _________ überwiesen worden, welches einer E-Banking-Kontrolle durch den Berufungsbeklagten entzogen war.
Der Angeklagte behauptet wiederholt, die Inkassokontrolle habe Zweck der Zahlungen auf sein Konto gebildet. Derlei sei nicht möglich gewesen, wenn Gelder direkt auf das Konto von C _________ erstattet worden sind, weil der Angeklagte für diese Eingänge keinen E-Bank-Zugang verfügt hätte. Die Überprüfung mit Hilfe von elektronischem Bankverkehr wäre einfacher und sachgerechter gewesen, wenn sämtliche Rechnungen direkt auf ein E-Banking-Konto überwiesen worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Dieses zweigleisige Vorgehen verkompliziert die Kontrolle der Zahlungen, weil zusätzlich die Übersicht über das in der Rechnung genannte Konto behalten werden muss. Wenigstens eine klare, übersichtliche und im vorneherein fixierte Regelung, welcher Gast auf welches Konto einzuzahlen hat, wäre in dem Fall für eine wirksame und speditive Kontrolle der Zahlungseingänge hilfreich gewesen. Der Berufungsbeklagte ist nun aber nicht im Stande die Kriterien zu nennen, nach denen entschieden worden ist, ob die Rechnungen direkt auf das Konto von C _________ oder auf sein eigenes ausgestellt worden waren.
Das Vorgehen erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt als unzweckmässig.
3.18.6 Vor- oder Rückzahlung des Betrags an C _________
3.18.6.1 Der Beschuldigte habe die Gästerechnungen gemäss Erstbefragung vom 1. Oktober 2013 auf sein Konto ausgestellt. Das Geld sei jedoch nicht für ihn bestimmt gewesen. Er habe mit den eingegangenen Summen die von ihm ausgestellten Rechnungen bezahlt. Er habe das Geld bar vom Bankomaten abgehoben, ins Hotel gebracht und an Q _________ weitergegeben (S. 68 A. 6).
3.18.6.2 Der Beschuldigte habe gemäss Hafteröffnungseinvernahme vom 2. Oktober 2013 die Zahlungen in die Kasse gelegt und erst später zurückerhalten (S. 89 A. 4.4). Der Beschuldigte behauptet in der gleichen Befragung, er habe mit dem eingegangenen Geld Hotelrechnungen bezahlt und die Entschädigung behalten, falls er die Rechnungen aus eigener Tasche im Voraus bezahlt habe (S. 89 A. 4.9).
3.18.6.3 Der Beschuldigte habe gemäss Aussage vom 22. Oktober 2013 die noch unbezahlten Rechnungen von seinem Konto der F _________ abgehoben, ins Couvert gelegt und anschliessend ins Büro gebracht. Das Geld habe er verschieden abgehoben, manchmal am Schalter oder am Bancomaten. Er habe die Entschädigung quasi vorgeschossen. Sie hätten auch zum Teil Geld von sich zu Hause genommen, so dass er nicht jedes Mal extra auf die Bank habe gehen müssen. Das Geld sei nach der Rechnungsbegleichung auf sein F _________ Konto gutgeschrieben worden (S. 217 A. 13). Er habe die eingegangene Zahlung in Cash weitergeleitet (S. 219 F + A. 27), könne aber den Geldfluss nicht nachweisen (S. 220 A. 28).
Der Beschuldigte umschreibt in der gleichen Befragung zwei Varianten: Er habe die Entschädigungen an seinen Vorgesetzten vorgeschossen und in einem Couvert ins Büro gebracht. Er behauptet später auf entsprechende Frage, er habe die von den Gästen bezahlte Entschädigung abgehoben und an den Vorgesetzten übergeben. Es wäre durchaus vorstellbar, dass je nach zeitlichem Ablauf beide Varianten zur Anwendung kamen. Auffällig ist jedoch, dass der Beschuldigte selbst nicht aussagt, dass der Rückfluss in das Hotelgeschäft über mehrere verschiedene Varianten erfolgt ist. Seine Erklärungen wirken somit widersprüchlich.
3.18.6.4 Der Beschuldigte habe die Rechnungen gemäss Aussage vom 13. Dezember 2013 im Voraus bezahlt, d.h. er habe Vorauskasse gemacht (S. 300 A. 6). Der Rückfluss der Gelder sei nicht nachweisbar. Einzig die Abreiseliste bestätige einen eventuellen Aufenthalt sowie die dazugehörige Bezahlung (S. 301 A. 13). Der Beschuldigte habe immer über einen gewissen Stock an privatem Bargeld im Hotel verfügt. Er habe von diesem Geld manchmal die Vorauskasse für das Hotel in bar geleistet. Es bestünden deswegen Abweichungen mit den von ihm verfassten Listen und den Eingängen auf seinem Konto. Der Beschuldigte könne dies jedoch nicht belegen (S. 301 A. 16). Er habe nicht darüber nachgedacht, warum er das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Gäste auf sich genommen habe. Er hätte das Geld selbst verloren, wenn ein Gast nicht bezahlt hätte (S. 304 A. 35).
3.18.6.5 Der Beschuldigte gibt am 6. September 2016 zunächst an, er habe immer alles «zurückgeben» müssen (S. 441 A. 9). Er behauptet, nur für diejenigen Kunden Vorauskasse geleistet zu haben, die er gekannt habe resp. bei denen er sicher gewesen sei, dass diese die Rechnung bezahlen würde (S. 442 A. 17).
Es folgt hier eine weitere Variante, ob der Beschuldigte die Beträge im Voraus erstattet oder erst nach Zahlungseingang weitergeleitet hat.
3.18.6.6 Der Beschuldigte habe, gemäss Aussage vor Kreisgericht vom 13. Dezember 2018 zunächst das Geld in die Kasse gelegt, dann die Rechnung verschickt und schliesslich sei die Zahlung auf sein Konto eingegangen (S. 572 A. 21). Der Barbetrag sei am Tag der Abreise erstattet worden (S. 573 A. 24). Der Beschuldigte bestätigt, in den 8 Monaten von Januar 2013 bis September 2013 seien Gutschriften der Gäste von insgesamt Fr. 45'000.-- eingegangen. Er habe dieses Geld «immer abgehoben und dann ins Büro gebracht» (S. 575 A. 46).
Der Beschuldigte behauptet zunächst, er habe zu Lebzeiten von C _________ die Übernachtungen der Gäste bevorschusst. Er erwähnt in der gleichen Befragung zu einem späteren Zeitpunkt, er habe nach dem Tod von C _________ vor allem für grössere Beträge die Zahlungen der Gäste erst nach Eingang abgehoben und mit den Tageseinnahmen ins Büro gebracht.
3.18.6.7 Der Beschuldigte gibt schliesslich vor Kantonsgericht an, er habe die Entschädigungen, welche er mit Rechnung auf sein Konto eingefordert habe, immer sofort nach der Abreise der Gäste in die Hotelkasse gelegt (S. 956 A. 10).
3.18.6.8 Die Aussagen über den Zeitpunkt, an welchem der Angeklagte die Gelder seinen Vorgesetzten übergeben haben will, sind teilweise widersprüchlich. Der Berufungsbeklagte behauptet bisweilen, die Zahlungen (zumindest teilweise) erst nach deren Eingang in die Kasse gelegt zu haben. Partiell ist hingegen von einem Vorschuss (aber erst bei der Abreise der Gäste) die Rede. Der Berufungsbeklagte differenziert teilweise auch zwischen der Zeit vor und nach dem Ableben von C _________. Es fällt wiederum auf, dass er in seinen ersten Befragungen oder in derjenigen vor Kantonsgericht nicht ausdrücklich zwischen den gewählten Vorgehensweisen differenziert. Der Angeklagte dürfte, je nach Version ein erhebliches finanzielles Risiko auf sich genommen haben. Es erscheint mithin beachtlich, wenn er sich bei diesem Teil der Aussagen im Verlauf des Prozesses dermassen widerspricht.
Die Bevorschussung von Rechnungen durch einen Angestellten erscheint im Übrigen ohnehin äusserst merkwürdig.
3.18.7 Neue Stelle in D _________
Das Ehepaar verfüge, laut Aussage des Ehegatten in der Hafteröffnung vom 2. Oktober 2013, über keine neue Stelle in D _________. Der Ehegatte müsse sich jedoch irgendwann einen neuen Arbeitsplatz suchen (S. 88 A. 3.3). Die Ehegattin ist hingegen gleichentags der Meinung, man habe eine Arbeitsstelle, nämlich eine Art Partyservice für Hotels in Aussicht (S. 81 A. 4.3).
Der Ehegatte gibt am 13. März 2014 an, sie hätten für den «Neustart» in D _________ Inventar aus dem Hotel O _________ mitnehmen wollen (S. 414 A. 22).
Der Beschuldigte behauptet im Verlauf des Prozesses wiederholt, nicht erwerbstätig zu sein und von seinen Ersparnissen zu leben (S. 571 A. 6; S. 578 A. 64; S. 957 A. 17). Den Aufbau eines Bed and Breackfast koste ihn zu viel Geld und verursache zu viel Arbeit (S. 578 A. 63).
Die oben geführten Aussagen sind widersprüchlich, aber trotzdem wichtig, weil sie zusätzlich belegen, dass der Beschuldigte sich selbst für fähig hält, ein Hotel zu führen, bzw. einen Partyservice aufzuziehen. Dies weist zusätzlich darauf hin, dass er im Stande ist, ein kleineres Hotel selbstständig zu führen.
3.19 Monatslisten
Der Ordner 2 enthält Aufstellungen (S. 839-844), in welchen Einkommen und Kreditkarten pro Tag aufgeführt sind und zwar ab dem Monat März 2013 bis August 2013. Dies sei, laut Angeklagtem, für das Büro von X _________ gewesen. Man habe daraus die Einnahmen nach Cash und Kreditkarte pro Abreisetag ersehen können. Diese Listen berücksichtigten auch jene Rechnungen und Zahlungen, die über das Konto vom Beschuldigten beglichen worden sein sollen. Die Summen seien im Bereich «Cash» addiert gewesen. «Cash» bedeute mithin entweder Geld, dass die Gäste bar bezahlt hätten oder dass der Beschuldigte selbst vorgeschossen habe, um es dann mittels Rechnung auf sein Konto zurückzukassieren (S. 573 f. A. 29-34) oder aber bei grösseren Beträgen nach Zahlungseingang in die Kasse zu legen und auf der entsprechenden Liste zu verbuchen.
Der Kreisgerichtspräsident hat dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung Rechnungen vom O _________ vom März 2013 (mit dem Beschuldigtenkonto als Empfänger) vorgelegt, die sich im Ordner 1 (S. 22-24) befinden. Er fragt ihn, wo der Betrag von Fr. 3'930.-- (gemäss Rechnung vom 20. März 2013; Ordner 1 S. 22) auf der Abreiseliste ersichtlich sei. Der Beschuldigte vermag dies nicht zu beantworten (S. 574 A. 35). Gleiches gilt für eine Rechnung vom 29. März 2013 von Fr. 5'820.-- (Ordner 1 S. 24; S. 574 A. 37).
Die aktenkundige Auflistung der Einnahmen (S. 839 - S. 845) enthält in den Monaten März-August 2013 keine einzige Cash-Einnahme in vergleichbarer Höhe, die an die Vorgesetzten übergebenen Barsummen sind alle deutlich niedriger. Dies gilt selbst, wenn die täglichen Ausgaben, welche auf diesen Monatsabrechnungen auch aufgeführt sind, addiert werden.
Die Gäste haben teilweise höhere Beträge auf das Konto des Beschuldigten bezahlt als den Maximalbetrag, den er an einem Tag seinen Vorgesetzten abgegeben hat. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Beträge gleichzeitig mit der Abreise aus dem Hotel beglichen, lässt sich ebenso wenig verifizieren wie seine nachträgliche Anpassung, er habe das Geld mit höheren Forderungen erst nach Eingang der Banküberweisung in bar in die Hotelkasse einbezahlt.
Dies beweist, dass der Beschuldigte nach dem Ableben von C _________ grössere Summen nicht an seinen neuen Vorgesetzten weitergeleitet hat. Das von ihm für diese Phase behauptete Vorgehen erweist sich als widerlegt.
3.20 Zusammenfassung
3.20.1 Das Kantonsgericht stellt aufgrund obiger Beweise die Aufgaben des Beschuldigten im Betrieb von C _________ wie folgt fest:
Der am 25. September 1932 geborene C _________ hat seinen Betrieb O _________ geführt, ihm jedoch in administrativer Hinsicht zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Drei Personen, darunter das Ehepaar Z_________, sind dort angestellt gewesen. Der Angeklagte hat unter den drei Mitarbeitern über eine Leitungsfunktion verfügt. Er hat dort gemeinsam mit seiner Ehegattin, gewohnt. Beide haben gemeinsam mehr als Fr. 10'000.-- pro Monat verdient, was zusammen mit weiteren Leistungen des Arbeitgebers ein beachtliches Gehalt darstellt. Der pensionierte C _________ ist täglich im Hotel erschienen, hat sich jedoch im Eingangsbereich aufgehalten und am Ende des Tages die Einnahmen einkassiert. Der Beschuldigte hat als Portier im Betrieb angefangen, im Laufe der Zeit aber mehr Verantwortung übernommen und das Hotel in Abwesenheit von C _________ selbstständig geleitet. Der Beschuldigte hat nicht nur Portierarbeiten erledigt, er hat auch die Zimmer zugeteilt, Rechnungen verfasst, das Inkasso kontrolliert und mit den Gästen abgerechnet. Die Nachfolger von C _________ haben dem Berufungsbeklagten die Pacht des Hotels angeboten, was er sich tatsächlich überlegt hat. Der Beschuldigte hat ausserdem vorab geplant, nach seiner Rückkehr in D _________ ein Bed and Breakfast aufzubauen.
3.20.2 Es ist unstrittig, dass sich der Beschuldigte seit Oktober 2004 bis September 2013 insgesamt 212 Entschädigungen (fast 2 pro Monat im Durchschnitt) von Gästen von insgesamt Fr. 447'937.25 (mehr als 2'000.-- pro Vorfall im Durchschnitt) auf sein F_________-Konto hat überweisen lassen. Er behauptet aber, diese Gelder seinen Vorgesetzten zurückbezahlt zu haben, was von der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern bestritten wird.
Eine Rückzahlung der Beträge, d.h. der Geldfluss vom F_________-Konto in die Kasse des Gasthauses, lässt sich aufgrund der Geschäfts- und Bankunterlagen nicht direkt nachvollziehen.
Die Verurteilung des Ehepaars Z_________ wegen Diebstahls belegt, dass dieses keinen Skrupel kennt, den langjährigen Arbeitgeber zu bestehlen. Der Angeklagte ist ausserdem im Stande, zumindest im Raum, in welchem eine weitere Angestellte ihre Kleider wechselt, eine Videokamera aufzustellen. Dies stellt eine zusätzliche grobe Treuepflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber dar. Der Berufungsbeklagte vermag ferner, noch in Untersuchungshaft, seine Ehegattin anzuweisen, grössere Geldbeträge von seinen Bankkonten abzuziehen, um deren Beschlagnahme zu verhindern. Der Berufungsbeklagte erscheint gegenüber seinem Arbeitgeber nicht dermassen ergeben, wie dies sein Verteidiger im Rahmen der Berufungsverhandlung plädiert hat.
Der Fall AA _________ zeigt, wie unbekümmert der Beschuldigte Einnahmen der Gäste behändigt und in sein Appartement mitnimmt, anstatt sie in der Kasse oder dem Hotelsafe aufzubewahren. Analoges ergibt sich aufgrund der in der gemeinsamen Wohnung beschlagnahmten Gelder in ausländischer Währung. Der Beschuldigte behauptet, er habe die Euro selbst eingetauscht und anschliessend nach D _________ mitnehmen wollen. Das Gericht vermag diesfalls nicht nachzuvollziehen, warum er auch Dollar, die in seiner Wohnung gefunden worden sind, eingetauscht und in seinem Appartement aufbewahrt hat.
Die Bankkonten von C _________ dürften vollständig bekannt sein. Sofern die Auffassung des Beschuldigten, es habe ein Schwarzgeldkonto vorgelegen, zutrifft, dürfte es sich dabei um dasjenige handeln, auf welchem Fr. 516'282.-- bar einbezahlt worden sind. Der Ursprung der Einzahlungen auf dieses Konto lässt sich nachträglich nicht mehr mit genügend Sicherheit rekonstruieren, auch weil C _________ vorzugsweise in bar bezahlt hat. Dieses Bankkonto ist aber gegenüber dem Fiskus deklariert worden, hat also nicht als Konto für unversteuerte Einkünfte getaugt. Ein anderes hier relevantes Schwarzkonto ist weder im Strafprozess noch im Rahmen der Selbstanzeige ermittelt worden. Die Behauptung, Belege seien lückenhaft vervollständigt worden, um gegenüber dem Fiskus Einnahmen zu verschleiern, lässt sich somit nicht halten, weil ein zur Steuerhinterziehung erforderliches Schwarzkonto fehlt.
Q _________ hat noch zu Lebzeiten von C _________ realisiert, dass der Hotelbetreiber wegen den amtlichen Veranlagungen zu viele Steuern bezahlt. Er hat folglich versucht, aufgrund des Kassabuchs eine Anfangsbilanz zu erstellen, die vom Fiskus akzeptiert wird. Es erscheint merkwürdig, wenn sein Verwandter C _________ den Finanzchef nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt auf das problematische Inkasso von Rechnungen aufmerksam macht, soweit der frühere Patron überhaupt darüber im Bilde ist.
Der Beschuldigte hat die Rechnungen zur Zahlung auf sein Konto per E-Mail versandt. Die Rechnungen betreffen z.T. Zeiträume, welche zum Rechnungsdatum noch in der Zukunft lagen. Dieses Vorgehen, von den zukünftigen Gästen Vorschüsse per Rechnung einzufordern, wäre mit einer effektiven Kontrolle von Vorauszahlungen der Hotelgäste durchaus vereinbar. Es widerspricht aber den wiederholten Ausführungen des Beschuldigten, wonach er die Fakturen erst nach dem Gästeaufenthalt elektronisch übermittelt hat. Die Behauptung, der Angeklagte habe einzig für bereits erzielte Leistungen Rechnungen erstellt, ist somit durch Sachbeweise widerlegt.
Der Berufungsbeklagte hat die einmal versandte, abgespeicherte Rechnung jeweils überschrieben und C _________, anders als die Vorinstanz angenommen hat, kein ausgedrucktes Exemplar übergeben. Derlei Versionen der Rechnungen konnten im Hotel nicht beschlagnahmt werden. Sie hätten ausserdem von Q _________, welcher frühzeitig mit dem Erstellen einer Eingangsbilanz beschäftigt gewesen ist, gesichtet werden müssen. Die Kontrolle der Zahlungseingänge ist durch dieses Vorgehen erschwert worden, besonders für C _________, der kein Interesse an Computern bekundet hat.
Die Akten enthalten keine noch zu Lebzeiten von C _________ verfasste Abreiselisten. Dieser habe die Aufstellungen jeweils nach der Kontrolle weggeworfen. Der Beschuldigte sagt jedoch nicht konstant aus, wie sie entworfen worden sind. Teils wird sogar deren Existenz (unter Führung von C _________) bestritten, teils behauptet, die täglichen Listen hätten die Eintragungen im Kassabuch beeinflusst.
Die Zahlungen der Gäste auf das F_________-Konto des Beschuldigten sind im Detail nachvollziehbar. Der Angeklagte will diese Summen, je nach Aussagenvariante, kurz vorher oder nachher in die Hotelkasse einbezahlt haben. Er hätte folglich einen (zumindest) ähnlich hohen Betrag auf seinem Bankkonto abheben müssen. Das Gericht vermag jedoch keinen generellen Zusammenhang zwischen den Eingängen auf das Konto des Beschuldigten, auf welchem Gäste ihre Entschädigung geleistet haben, und Barabzügen herzuleiten. Die Behauptungen des Berufungsbeklagten, er habe die in Rechnung gestellten Gelder (vorgängig oder nachträglich) vom eigenen Bankkonto abgehoben und in die Kasse gelegt, sind mit Hilfe der Bankunterlagen nicht rekonstruierbar, obwohl teilweise beachtliche Geldsummen überwiesen worden sind.
Der Angeklagte hat sich nach dem Ableben von C _________ weiterhin von Gästen Entschädigungen auf sein Bankkonto leisten lassen. Die Akten enthalten Monatslisten, die vom Beschuldigten verfasst und Q _________ zur Kontrolle übergeben worden sind. Selbst der Berufungsbeklagte ist nicht im Stande, auf den Monatslisten nachzuweisen, an welchem Tag er Rückzahlungen von höheren Gästeüberweisungen geleistet haben will. Die laut entsprechender Aufstellung täglich eingenommenen Summen liegen deutlich unter gewissen Beträgen (z.B. Fr. 3'930.-- oder Fr. 5'820.--), welche der Beschuldigte von Feriengästen auf sein Bankkonto hat überweisen lassen. Die Behauptung, der Angeklagte habe die auf sein Konto einbezahlten Beträge seinen Vorgesetzten übergeben, ist zumindest für die Zeit nach dem Ableben von C _________ widerlegt.
Der Berufungsbeklagte argumentiert auch uneinheitlich, ob er X _________ und Q _________ über die Zahlungen auf sein eigenes Konto orientiert hat oder nicht. Er erwähnt teilweise explizit, er habe X _________ detailliert aufgeklärt. Andere Antworten deuten darauf hin, X _________ habe ihn nur aufgefordert, so weiterzufahren wie bisher. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass der Beschuldigte das von ihm behauptete, sehr heikle Vorgehen ohne ausdrückliche Rücksprache mit den neuen Vorgesetzten weiterführt. X _________ und Q _________ bestreiten eine entsprechende Orientierung. Gerade der Finanzverantwortliche, der bereits mit dem Erstellen einer Anfangsbuchhaltung beschäftigt gewesen ist, müsste noch von C _________ entsprechende Information erhalten haben und er hätte trotzdem nicht reagiert. Die vom Angeklagten behauptete Rückführung ausserhalb der Buchhaltung stünde ferner in einem gewissen Widerspruch zur eingereichten Selbstanzeige. Es macht nicht viel Sinn, sich mit einer Selbstanzeige steuerehrlich zu machen und gleichzeitig weiterhin Steuerhinterziehung zu betreiben. Das Schwarzkonto, auf welchem C _________ die versteckten Einnahmen erstattet hätte, wäre ausserdem bis heute nicht aufgetaucht. Die beiden Vorgesetzten würden sich schliesslich sehr widersprüchlich verhalten, wenn sie über den Zahlungsmodus orientiert gewesen wären und trotzdem ein Strafverfahren eingeleitet hätten.
Der Beschuldigte ändert im Verlauf des Prozesses auch die Version, ob er die Gelder direkt nach der Abreise der Gäste oder erst nach dem Eingang der Gästezahlung in die Geschäftskasse einbezahlt hat. Beide Vorgehensweisen könnten erfolgt sein, möglich-erweise sogar eine Mischung oder die Einholung von Vorauszahlungen. Dies ändert aber nichts an den Widersprüchen in den Aussagen des Berufungsbeklagte, der den Zeitpunkt der Vor- oder Rückleistung nicht konstant wiedergibt und das Einfordern von Vorschüssen nicht behauptet, obwohl sich derlei aus den aktenkundigen Rechnungen ergibt. Es handelt sich bei dieser Frage um subjektiv wesentlichen Sachverhalt, weshalb sich die Widersprüchlichkeit in den Aussagen erheblich zuungunsten des Angeklagten auswirkt.
Der Beschuldigte hätte, sofern er das Geld aus dem eigenen Sack direkt nach der Abreise in die Hotelkasse gelegt hätte, ein beachtliches Inkassorisiko auf sich genommen. Das Tragen dieser Unsicherheit durch einen Angestellten erscheint in der vorliegenden Situation wenig glaubwürdig und wäre im Minimum erklärungsbedürftig.
Das vom Berufungsbeklagte behauptete, einvernehmlich beschlossene Vorgehen, Zahlungen auf das Konto eines Angestellten einzufordern erscheint merkwürdig und lebensfremd. Die Aussagen des Angeklagten sind ausserdem in vielen Punkten nicht konstant, lassen sich mit anderen Beweisen nicht verifizieren und widersprechen Unterlagen. Widersprüche lassen sich freilich zum Teil durch den Zeitablauf oder durch Verständigungsprobleme erklären. Die in wichtigen Punkten gegensätzlichen Aussagen des Angeklagten weisen jedoch darauf hin, dass dieser nicht über erlebnisbasierte Tatsachen aussagt, sondern Schutzbehauptungen vorbringt, welche er der Beweislage anpasst, mit welcher er gerade konfrontiert wird.
Das Kantonsgericht kommt mithin zum Schluss, dass der Beschuldigte die auf sein Konto einbezahlten Übernachtungsentschädigungen nicht an den Arbeitgeber zurückerstattet hat. Das meiste Geld ist abgehoben und anschliessend per Post auf andere Konten ins Ausland überwiesen worden. Der jeweilige Vorgesetzte hat von diesem Vorgehen nichts gewusst und derlei erst recht nicht genehmigt.
4. Subsumtion
4.1 Wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, begeht eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff.
1 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkennen, wenn der Täter dabei in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht Geschäftsführereigenschaft des Täters voraus. Letzterer verwaltet in fremdem Interesse fremdes Vermögen. Seine Pflichten müssen gerade auf die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen gerichtet sein, die Selbstständigkeit hat in einem hohen Masse vorzuliegen. Es muss sich um Vermögensinteressen von einigem Gewicht handeln (Niggli, in: Basler Kommentar, 3. A. 2013, N 14 ff. zu Art. 158 StGB). Geschäftsführer ist nicht nur, wer nach aussen auftritt, insbesondere mit Dritten Rechtsgeschäfte abschliesst, sondern auch derjenige, den im Innenverhältnis eine entsprechende Fürsorgepflicht trifft. Ausdruck der Selbständigkeit ist in erster Linie, dass der Verwalter über wesentliche bzw. nicht unerhebliche Bestandteile des Vermögens – wenn auch im Rahmen genereller Weisungen – eigenständig verfügen kann. Das bedingt, dass sich aufgrund der tatsächlichen Umstände (faktische Stellung) und der rechtlichen Verhältnisse (insbesondere Gesetz, Vertrag, Statuten, Weisungen etc.) sagen lässt, er könne den Vermögensinhaber mit Bezug auf das verwaltete Vermögen nach aussen und innen in leitender Stellung vertreten. Solches trifft etwa bei geschäftsführenden Organen von Gesellschaften (unter Einschluss der fiduziarischen Verwaltungsräte, faktischen Organe und «Strohmänner») zu. Die Unterschriftenberechtigung mit Blick auf zumindest Teile der zu verwaltenden Vermögensinteressen sowie die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit bilden Indizien für die Selbständigkeit der Stellung (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A., 2018, S. 319 f.).
Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzens verwendet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, begeht
eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Das, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern, gilt als anvertraut (BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Zwischen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung besteht unechte Konkurrenz. Der Täter wird in solchen Fällen regelmässig wegen Veruntreuung verurteilt. Verhaltensweisen, bei denen der Vermögenswert jedoch dem Täter nicht anvertraut, sondern höchstens zugänglich gemacht worden ist, sind als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizieren. Dies gilt auch für Fälle da er faktisches Organ der Gesellschaft darstellt (Donatsch, a.a.O., S. 327 f.).
4.2
4.2.1 Der Angeklagte hat gemäss obigem Ergebnis der Beweiswürdigung (vgl. E. 3.20.1) eine leitende Stellung im Betrieb innegehabt und über erhebliche Freiheiten bei der Arbeitseinteilung verfügt. Er hat selbstständig Einkäufe erledigt, Gästerechnungen einkassiert und den aus drei Personen bestehenden Betrieb geleitet. Seine Arbeit, namentlich das Inkasso, ist von C _________ und dessen Nachfolger einzig aufgrund selbstverfassten Aufstellungen kontrolliert worden, soweit diese überhaupt vorgelegen haben. Das vom Berufungsbeklagten bei den Gästen insgesamt einkassierte Geld ist erheblich, zumal sich alleine die unrechtsmässig eingeforderte Summe auf mehr als Fr. 400'000.-beläuft.
Es ist weiter zu beachten, dass der Betrieb von C _________ in administrativer Hinsicht ungenügend geführt worden ist. Eine korrekte Buchhaltung hat gefehlt, Einkäufe sind direkt über die Kasse finanziert und Löhne in bar bezahlt worden. Dies hat eine Kontrolle zusätzlich erschwert und dem Beschuldigten noch mehr Freiheiten in der Betriebsführung gewährt.
Auch die besondere Abhängigkeit der Arbeitgeber zum Angestellten ist im vorliegenden Fall bemerkenswert. Der bejahrte C _________ hat den Beschuldigten für den Weiterbetrieb des Hotels, das dem Pensionierten sehr am Herzen gelegen hat, gebraucht. Die Erben sind - aus deren Sicht - überraschend Betreiber geworden. Sie haben nicht über das Interesse und Ressourcen verfügt, das Hotel augenblicklich selbst zu betreiben. Die Privatkläger haben von den Vorkenntnissen des Berufungsbeklagten profitieren wollen und müssen. Sie haben ihm sogar die Pacht des Hotels angeboten und das bisherige Vorgehen des Beschuldigten bei der Übernahme nicht fundiert geprüft. Der Beschuldigte hat sich gegenüber seinen Vorgesetzten in einer bemerkenswert vorteilhaften Situation befunden.
Der Angeklagte hat über Geschäftsführereigenschaften im Sinne von Art. 158 StGB verfügt.
4.2.2 Der Beschuldigte ist unter anderem mit dem selbstständigen Inkasso von Rechnungen im Namen des Betriebs betraut gewesen. Sein Arbeitgeber hat ihm jedoch nicht ein zu verwaltendes Guthaben anvertraut. Er hat fremdes Vermögen in fremdem Interesse verwaltet. Der Beschuldigte hat somit Zahlungen, die er im Namen und Auftrag seines Arbeitgebers hätte einfordern müssen, auf sein Konto umgeleitet. Dieses Verhalten ist als ungetreue Geschäftsbesorgung und nicht als Veruntreuung zu qualifizieren.
4.2.3 Das Inkasso von Rechnungen stellt eine mit der Anstellung zusammenhängende Tätigkeit dar. Der Geschäftsführer, der solche Forderungen auf sein Konto umleitet (vgl. E. 3.20.2), verletzt seine Angestelltenpflicht und schädigt dadurch das Vermögen des ahnungslosen Betriebsinhabers.
4.2.4 Der Angeklagte hat die vorgeworfenen Handlungen mit der Absicht durchgeführt, sich unrechtmässig zu bereichern.
4.2.5 Der Beschuldigte ist wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
5. Sanktion
5.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG und Art. 212 StG/VS sowie des versuchten Diebstahls nach Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. Der Berufungsbeklagte ist deswegen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, entsprechend Fr. 20'400.-- unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt worden. Er müsse ausserdem eine Busse von Fr. 2’700.-- leisten, bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird er ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen sanktioniert.
Das Kantonsgericht hat nachfolgend zu prüfen, inwiefern die Strafe wegen der Verurteilung der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB anzupassen ist.
5.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und auch bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
5.3
5.3.1 Die seit dem 1. Januar 2018 eingetretene Änderung des Sanktionenrechts sähe die Lockerung der Voraussetzungen für das Ausfällen einer kurzen Freiheitsstrafe unter sechs Monaten vor. Dies ändert aber nichts am weiterhin bestehenden Vorrang der Geldstrafe (Brägger, Vollzugsrechtliche Auswirkungen der jüngsten Revision des Schweizerischen Sanktionenrechts, in: SZK 2/2017 S. 20). Es ist neu ein Mindestbetrag für die Geldstrafe vorgesehen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Anwendungsbereich von teilbedingten Strafen beschränkt sich ab dem 1. Januar 2018 auf Freiheitsstrafen (bedingte Geldstrafen sind aber gemäss Art. 42 StGB nach wie vor möglich). Die gemeinnützige Arbeit ist neu eine Vollzugsform und keine Strafart, weshalb sie ebenfalls nicht mehr von Art. 43 Abs. 1 StGB erfasst ist.
5.3.2 Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht das günstigere, weshalb das bisherige Recht anzuwenden bleibt.
5.4
5.4.1 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 69 ff. und N. 73 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 144 und N. 148 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Analoges gilt für das Wohlverhalten nach der Tat (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dieses gehört jedoch zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Einsicht und Reue, Vorstrafen, Betroffenheit durch die Tat, Strafempfindlichkeit, Vorstrafen und Kooperation zählen zu diesen «Täterkomponenten» (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (Bundesgerichtsurteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3).
Bei der Frage der Strafart sind die gleichen Kriterien heranzuziehen, wie für die Wahl des Strafmasses, also die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB ergeben. Dem Gericht steht auch hier ein weites Ermessen zu. Wichtigste Kriterien für die Auswahl der Sanktion sind ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (Bundesgerichtsurteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.2 (in BGE 141 IV 437 nicht publizierte Erwägung). Die Geldstrafe stellt nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Richter hat bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen regelmässig diejenige auszusprechen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Er hat die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.3).
Das Gericht hat nach der Rechtsprechung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5 S. 24 f.), wenn die Sanktion in den Bereich des Grenzwerts zum bedingten (24 Monate; vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teilbedingten Vollzug (36 Monate; vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB) fällt und die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs erfüllt sind. Zwar ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung bei der Festlegung der Strafe deren Wirkung auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Verurteilte durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken mit der Folge, dass die auszufällende Sanktion unter der schuldangemessenen Strafe liegt. Dies ändert hingegen nichts daran, dass grundsätzlich die Vollzugsform durch die Strafzumessungsschuld bestimmt wird und nicht umgekehrt. Zudem stellt die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein familiäres Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar, die als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Bundesgerichtsurteil 6B_454/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.3.3; 6B_1038/2010 vom 21. März 2011 E. 4.5; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Das Urteil in einem Strafverfahren muss gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK innerhalb angemessener Zeit ergehen. Es beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, welche Verfahrensdauer angemessen ist. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden. Es kann von den Behörden nicht verlangt werden, sich ausschliesslich einem Fall zu widmen. Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, sind aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgänglich. Eine Gesamtbetrachtung ist vorzunehmen, wenn keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend wirkt. Die Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (Bundesgerichtsurteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8).
Das Gericht verurteilt den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zur Sanktion der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angeordneten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Bei der Gesamtstrafenbildung ist vorab die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung des Gesetzes zu bestimmen. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt die Sanktion für das schwerste Delikt zu fixieren. Sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet. Die Höhe dieser Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die Strafen der einzelnen Delikte bekannt sind. Das Gericht hat sich auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV
265 E. 2.4.4; Mathys, a.a.O., N. 359 ff.).
Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Geld- und Freiheitsstrafen sind nicht gleichartig i.S.v. Art. 49 StGB. Sie unterscheiden sich in Intensität und Art ihres Eingriffs. Die Geldstrafe ist eine Vermögensstrafe und soll den Lebensstandard beschränken sowie einen Konsumverzicht des Täters bewirken. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Sanktion in Betracht kommt. Der Eingriff in die persönliche Freiheit wiegt unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags stets schwerer als eine Vermögenssanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.).
Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt auch bei der Gesamtstrafenbildung: Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer sanktioniert werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 137 IV 249 E. 3.1, 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht muss in einem Fall, da es eine Freiheits- und in einem anderen Fall eine Geldstrafe für angemessen hält, die Sanktionen kumulativ ausfällen (Ackermann, Basler Kommentar,
4. A., N. 92 zu Art. 49 StGB; Mathys, a.a.O., N. 356).
5.4.2 Das Kantonsgericht hat zunächst die Strafart für die Schuldigsprechung wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu definieren. Der Strafrahmen kann gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 im vorliegenden Fall auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden.
Der gleiche modus operandi während einer längeren Dauer (2004 bis 2013), in welcher jedoch eine erhebliche Anzahl Vorfälle stattgefunden haben (212 vom 13. Oktober 2004 bis zum Oktober 2013) bestätigten das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1433/2019 vom 12.Februar 2020 E. 5.10).
Eine Geldstrafe für die je einzeln zu beurteilenden Delikte würde ausserdem hinsichtlich der gesteigerten kriminellen Energie nicht hinreichend präventiv wirken, eine Freiheitsstrafe erscheint für die einzelnen Vorfälle wirksamer und ist mithin auch erforderlich, wenn keine natürliche Handlungseinheit vorläge (vgl. Mathys, a.a.O., N. 562).
Das Kantonsgericht hat somit für die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Diese ist kumulativ zur Geldstrafe für die bereits rechtskräftig gewordenen Verurteilungen auszufällen.
5.4.3 Das Kantonsgericht hat in einem zweiten Schritt die Strafhöhe zu fixieren.
Die unrechtmässig bezogene Summe, welche gleichzeitig den Schaden für die Opfer darstellt, beträgt insgesamt Fr. 447'937.25. Es sind in ca. 9 Jahren 212 Vorfälle nachgewiesen. Der Beschuldigte hat die Hotelgäste über den Erfüllungsort für deren Zahlung getäuscht. Er hat das in ihn gesetzte Vertrauen, namentlich dasjenige seines langjährigen Patrons und seine aussergewöhnliche Position innerhalb des Betriebs skrupellos zur eigenen Bereicherung missbraucht. Die objektive Tatschwere bleibt gerade noch mittel, weil in vergleichbaren Fällen noch höhere Deliktsummen realisierbar wären.
Der Beschuldigte hat gemeinsam mit der Ehegattin im Hotel gewohnt, verschiedene Auslagen sind ihm vom Arbeitgeber erstattet worden. Das Ehepaar ist vergleichsweise gut entschädigt worden und hat keine finanziellen Probleme bekundet. Beweggrund war somit einzig Gier. Die Inhaber des Hotels haben ihm zu stark vertraut und zu wenig kontrolliert. Das kriminelle Verhalten ist dem Beschuldigten mangels wirkungsvoller Prüfungen und wegen ungenügender administrativer Führung des Betriebs verhältnismässig leicht gemacht worden. Das Vorgehen, auf dem Computer Rechnungen zu fälschen und diese den Gästen zu übermitteln, ist auch nicht besonders raffiniert. Dies gilt umso mehr, weil sich C _________ nicht für Computer interessiert hat. Das subjektive Tatverschulden ist mithin neutral zu werten.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es laufen keine anderen Strafverfahren gegen ihn. Er lebt mittlerweile mit seiner Ehegattin in D _________, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es liegt bei der hier zu beurteilenden ungetreuen Geschäftsbesorgung, anders als bei den anderen Verurteilungen, keine strafreduzierende Kooperation vor (S. 571 A. 6, S. 942 und S. 956 A. 1 ff.). Der Beschuldigte hat nach der Tat, als er in Untersuchungshaft gesetzt worden ist, mit Hilfe seiner Ehegattin Gelder von seinen portugiesischen Bankkonten entfernt, um sie einem strafrechtlichen Zugriff zu entziehen. Die Tätermerkmale ermöglichen eine geringe Straferhöhung.
Der Prozess ist 2013 eingeleitet worden und das Berufungsurteil wird Ende August 2020 gefällt. Die siebenjährige Verfahrensdauer lässt sich teilweise durch in D _________ eingeleitete Rechtshilfegesuche erklären. Die Feststellung des Sachverhalts, namentlich die Prüfung, ob eine Rückzahlung stattgefunden hat, ist im vorliegenden Fall durchaus anspruchsvoll. Ferner sind im Zuge des Strafprozesses andere Vorgänge wie Diebstahl und Steuerbetrug beurteilt worden, was einen gewissen Mehraufwand verursacht hat. Es rechtfertigt sich jedoch trotzdem, die Sanktion wegen der fast sieben jährigen Gesamtdauer zu reduzieren.
Das Berufungsgericht erachtet eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche wie nachfolgend ersichtlich bedingt ausgesprochen werden kann, für die ungetreue Geschäftsbesorgung als angemessen.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG und Art. 212 StG/VS sowie des versuchten Diebstahls nach Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. Dies ist nicht angefochten worden und kann so bestätigt werden. Das Gericht kann diesbezüglich auf die Ausführungen des Kreisgerichts gemäss E. 8.2 verwiesen werden (S. 720 E. 8.2 ff.). Es bleibt mithin für diese Verurteilungen bei der bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 170.--.
Die Festsetzung einer Verbindungsbusse ist, auch angesichts der nachfolgend fixierten Ersatzforderung, nicht mehr gerechtfertigt.
5.5
5.5.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Gericht kann gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die Gewährung des teilbedingten Strafenvollzugs setzt wie jene des vollbedingten voraus, dass eine ungünstige Prognose ausgeschlossen werden kann. Ergeben sich aber - insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Strafe teilweise aufschieben. Der Teilvollzug kommt aber erst im Bereich höchst ungewisser Prognosen in Betracht. Erst wenn die Strafenkombination nicht ausreicht und der teilweise Vollzug unumgänglich erscheint, ist die teilbedingte Strafe zulässig (BGE 134 IV
82 E. 4.2; 134 IV 60 E. 7.4). Denn diese setzt voraus, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1 E. 4.5 und 5.5.2).
Das Gericht hat, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt, eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu fixieren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet (Bundesgerichtsurteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7).
5.5.2 Der Angeklagte mit Jahrgang 1964 lebt nicht mehr in der Schweiz und ist laut eigenem Bekunden nicht mehr erwerbstätig. Weder Vorstrafen noch parallele, aktuell hängige Strafprozesse sind bekannt. Die Rückfallgefahr ist mithin in Bezug auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung gering. Das Kantonsgericht kann die Freiheitsstrafe bedingt und mit einer zweijährigen Probezeit aussprechen.
5.6 Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 2. Oktober 2013 bis zum 13. Dezember 2013 wird an die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).
6. Zivilforderungen
6.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen (Art. 41 ff. OR). Es handelt sich dabei in erster Linie um Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR, insbesondere aus Art. 46 OR, Art. 47 OR und Art. 49 OR.
Die Beurteilung der Zivilansprüche unterliegt im Strafverfahren – wie im Zivilprozess – zivilprozessualen Verfahrensmaximen. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen für die Wiedergutmachung des Schadens der geschädigten Person zu sorgen. Die geschädigte Partei muss ihre Ansprüche selbst einfordern (Dispositionsmaxime) und trägt dafür die (objektive und subjektive) Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast (subjektive Beweislast) ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substantiieren, d.h. detailliert darzulegen und zu beweisen. Dies gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen Schadens, allenfalls auch für den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Schaden. Die Zivilklägerschaft trägt – wie im Zivilprozess – die (objektive) Beweislast (Art. 8 ZGB) für alle anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. Art. 41 ff. OR) und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit. Die Partei, welche ihre Pflicht zur Substantiierung der Klage vernachlässigt, riskiert eine Verweisung ihrer Klage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazu das Urteil des Zürcher Obergerichts SB140342 vom 29. Juni 2015 E. 2.2).
Das Strafgericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zusammen mit dem Strafurteil materiell über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Es kann die Zivilklage nur dem Grundsatz nach bewerten und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die materielle Klärung der Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Abs. 2 bis 4, zwingend und muss vollständig sein. Das Gericht hat, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, hinsichtlich jeder einzelnen Forderung zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (Bundesgerichtsurteil 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3).
6.2 Die Geschädigten (vgl. E. 1.2) haben folgende Anträge gestellt:
Der Erbengemeinschaft C _________ sei der Betrag von Fr. 398’976.25 als Zivilbegehren zuzusprechen.
X _________ sei der Betrag von Fr. 48’961.00, als Zivilbegehren zuzusprechen.
Der Betrag entspricht insgesamt der Deliktssumme von Fr. 447'937.25. Der Beschuldigte hat die entsprechenden Forderungen dem Betrieb in strafrechtlich relevanter Weise entzogen, indem er sie auf sein Konto abgezweigt hat. Ein Schadenersatzanspruch liegt mithin vor.
Die Zivilkläger teilen ihre Forderung auf und beachten dabei, ob zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge C _________ oder X _________ Leiter des Hotels gewesen sind. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Die separiert eingeforderten Summen sind den Antragsstellern zuzusprechen.
7. Kosten und Entschädigungen
7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der den Prozess geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person bezahlt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.
7.2 Der Beschuldigte wird in grundsätzlicher Gutheissung der Berufungen der Privatkläger und der Staatsanwaltschaft verurteilt und die Zivilanträge werde gutgeheissen. Er trägt daher - unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen - die Kosten der Untersuchung sowie des Verfahrens vor Kantonsgericht. Die Kostenauflage des erstinstanzlichen Prozesses ist aufgrund der neuen Beurteilung anzupassen.
Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK und Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO sichern bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Übersetzers. Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 10.1; SK.2016.30 vom 22. Februar 2019 E. 11.1.1.1; vgl. BGE 133 IV 324).
7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.-- bis Fr. 6’000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-(Art. 22 lit. f GTar).
7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 6'764.20 (Gebühr Staatsanwaltschaft Fr. 2'000.--; Gebühr Zwangsmassnahmengericht Fr. 1’050.--; Rechtshilfekosten Fr. 2'505.60; Spesen Fr. 254’60; Polizeikosten Fr. 954.--) und die eigene auf Fr. 2’000.-- festgesetzt (S. 727 E. 10.2). Die Gebühr bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche ist von den Parteien auch nicht verlangt worden.
Der Beschuldigte hat aufgrund des Verfahrensausgangs neu sämtliche erstinstanzliche Kosten zu übernehmen.
7.3.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es sind weiter Übersetzungskosten im Zusammenhang mit internationalen Rechtshilfeersuchen erwachsen Fr. 1'860.30 (Fr. 222.30 [S. 827] + Fr. 94.80 [S. 869] + Fr. 160.-- (S. 871) + Fr. 183.20 [S. 931] + Fr. 960.-- [S. 1016] + Fr. 240.-[S. 1114]). Die Entschädigung des Zeugen Q _________ beträgt Fr. 123.30.-- (S. 1000), was Gesamtauslagen von Fr. 2'008.60 ergibt. Es ist ein umfangreicheres Dossier zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind, ausserdem haben teils fremdsprachige Unterlagen vorgelegen. In der Folge sind die Beweise nochmals umfassend zu würdigen gewesen. Die rechtshilfeweise erfolgten Anfragen haben zusätzlichen Aufwand verursacht. Das Kantonsgericht oder die Verfahrensleitung ist gezwungen gewesen, mehrere Fragen vor Abschluss zu entscheiden (P2 19 43; P2
19 80; P2 20 7; P2 20 19). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 4’991.40 erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die vom Berufungskläger zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 7’000.-- belaufen.
7.4
7.4.1 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.—bis Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.-- bis Fr. 8’800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.-bis Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).
Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
7.4.2 Die Privatklägerschaft hat im erstinstanzlichen Prozess eine Entschädigung von Fr. 4’009.30 (17. September 2018 - 13. Dezember 2018 [S. 626]) und im Berufungsprozess Fr. 27'188.75 (inkl. erstinstanzliches Verfahren: 17. September 2018 - 13. Februar 2020 [S. 995]) gefordert. Die Diskrepanz zwischen den geforderten Entschädigungen indiziert den grossen Aufwand, den die Privatklägerschaft im Berufungsverfahren betrieben hat.
Die Zivilpartei ist aufgrund ihres Obsiegens im Berufungsverfahren für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Der vorliegende Prozess ist für sie überdurchschnittlich aufwändig gewesen.
Die Zivilpartei hat im Rechtsmittelprozess im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt überdurchschnittlich viele Beweise beantragen und prüfen müssen. Es sind ausserdem Rechtsfragen wie die Qualifizierung des Sachverhalts und die Einziehung von beschlagnahmten Geldsummen zu beantworten gewesen. Die Thematik des Berufungsverfahrens - der Berufungserklärung wie auch der mündlichen Begründung der Berufung - ist in Bezug auf den Sachverhalt dieselbe wie vor Kreisgericht. Die Berufungsverhandlung hat samt Einvernahmen rund 6 Stunden gedauert. Die Privatklägerschaft hat im Berufungsverfahren zahlreiche neue Belege eingereicht, teils auch Unterlagen, welche ihr von der Staatsanwaltschaft im Laufe des Prozesses zurückübermittelt worden waren. Die Verfahrensleitung hat mehrere Fragen gesondert geprüft. Das Kantonsgericht erachtet unter Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Bemessungskriterien, namentlich des mit der Berufung insgesamt verbundenen Aufwands, eine Parteientschädigung von total Fr. 8’800.-- (MwSt. und Auslagen inkl.) als angemessen.
Die erstinstanzlich geforderte Entschädigung von Fr. 4'009.-- befindet sich im Rahmen des GTar, sie kann so gewährt werden.
7.5
7.5.1 Der amtliche Verteidiger ist als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.-- muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2).
7.5.2 Das Bezirksgericht hat die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 10’400.-- festgelegt (S. 729 E. 10.3), was nicht beanstandet worden ist.
Der Verteidiger hatte im Rechtsmittelverfahren gegen die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zu verteidigen und diese mit seinem Mandanten zu besprechen. Er hat sich entsprechend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher er seine Argumente einlässlich dargetan hat, vorbereitet. Thema des Berufungsverfahrens ist mehrheitlich dasselbe wie vor erster Instanz gewesen, allerdings wurde im Rechtsmittelverfahren ein ungewöhnlicher grosser Aufwand betrieben und mussten die neuen Beweismittel geprüft werden. Der Verteidiger muss schliesslich das Berufungsurteil seinem Klienten zur Kenntnis bringen. Der Anwalt hat keine Honorarliste eingereicht, weshalb es sich rechtfertigt, ihm im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'800.-- zuzubilligen, die derjenigen der Zivilpartei entspricht.
7.5.3 Der Berufungskläger ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
8. Ersatzforderung
8.1 Das Strafgericht erkennt gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung in gleicher Höhe, soweit die der Einziehung im Sinn von Art. 70 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr in natura vorhanden sind. Sinn und Zweck dieser im Verhältnis zu Art. 70 StGB subsidiären Ersatzabschöpfung ist, denjenigen, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, nicht besser zu stellen als den Täter, der sie behält (Bundesgerichtsurteil 5A_159/2015 vom 11. Januar 2016 E. 4.1).
Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB bildet subsidiärer Einziehungsmechanismus nach der Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB. Das Gericht hat auch auf eine Ersatzforderung zu erkennen, wenn die der Einziehung unterliegenden Gegenstände (d.h. der Originalwert sowie allfällige echte oder unechte Surrogate) beim Betroffenen nicht mehr vorhanden sind, z.B. wenn der Betroffene ohne Gegenwert rechtsgeschäftlich darüber verfügt hat, wenn er ihn verbraucht oder mit anderen Werten vermischt hat. Dasselbe gilt, wenn das Verfolgen und Feststellen des Originalwerts oder dessen rechtshilfeweises Beibringen aus dem Ausland nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre (Nadelhofer do Canto, in: Ackermann/Günter [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013 S. 230 mit Hinweisen). Eine "Vermischung" oder "Kontamination" liegt vor, wenn auf einem Bankkonto sowohl legales wie illegales Geld einbezahlt wird. Es ist diesfalls zu prüfen, ob dies die Einziehung vollständig ausschliesst respektive die Einziehung des gesamten Vermögenswerts vermischter Herkunft erlaubt. Die Lehre hat verschiedene Ansätze für Zwischenlösungen entwickelt. Das Bundesgericht lässt derzeit offen, ob und wie eine anteilsmässige Einziehung erfolgen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.4.3).
Die Strafbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, den Verbleib der deliktisch erlangten Vermögenswerte abzuklären, den entsprechenden Beweis zu führen und gegebenenfalls den Rechtshilfeweg zu beschreiten. Das Ausweichen auf eine Ersatzforderung ist jedoch möglich, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermögenswerte (bzw. Surrogate derselben) oder das Beibringen aus dem Ausland nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre (Bundesstrafgerichtsurteil BB.2019.36 vom 18. Februar 2020 E. 9.2 mit Hinweis).
Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abgesehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Es steht ihm dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei eine umfassende Beurteilung der (finanziellen) Lage des Beschuldigten vorzunehmen ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB140199 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.4). Die Ersatzforderung darf jedoch nur herabgesetzt werden, wenn bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung durch Zahlungserleichterungen nicht beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (Bundesgerichtsurteil 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen)
Das Gericht spricht demjenigen, der durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes die gerichtlich festgesetzt worden ist, unter anderem Ersatzforderungen zu. Der Schaden darf nicht durch eine Versicherung gedeckt sein und es muss angenommen werden, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Die Privatklägerin hat den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abzutreten (Art. 73 Abs. 2 StGB).
8.2 Der Beschuldigte hat dem Betrieb zustehende Entschädigungen der Gäste unrechtmässig auf sein Schweizer Bankkonto einzahlen lassen. Das Entgelt hat sich dort mit legalen Einnahmen (Einkommen beider Ehegatten) gemischt, d.h. es liegt eine Kontaminierung vor. Der Angeklagte hat anschliessend wiederholt Guthaben abgehoben und per Postüberweisung auf verschiedene Bankkonten nach D _________ gesandt.
Die aktenkundigen Bankunterlagen aus D _________ sind unvollständig. Belege der Post fehlen. Die grösste beschlagnahmte Summe ist im Polizeibericht nicht einmal erwähnt. Die Ehegattin hat einen grossen Teil der portugiesischen Bankguthaben abgehoben, bevor die Forderungen in Beschlag genommen waren (vgl. dazu: P2 20 19). Eine Papierspur zu den noch konfiszierten Geldern fehlt. Auch Eigentumstitel zu den Immobilien des Angeklagten sind nicht vorhanden und es bleibt ungeklärt, inwiefern die Gelder, welche zu deren Finanzierung verwendet worden waren, illegalen Ursprungs sind. Die Grundstücke sind ausserdem nicht beschlagnahmt worden und es ist fraglich, ob diese nach siebenjährigem Strafprozess sowie Einziehungsanträgen noch vorhanden sind. Eine Naturaleinziehung ist folglich ausgeschlossen.
Der Beschuldigte hat gemeinsam mit seiner Ehegattin in der Schweiz rund 2.5 Mio. Franken legal verdient. Der Angeklagte hat ausserdem zu Beginn der Untersuchung in D _________ über mehrere Immobilien verfügt und erhält eine Mietentschädigung. Der
Berufungsbeklagte kann es sich gemeinsam mit seiner Ehegattin leisten, seit 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen. Die Ersatzforderung ist demnach weder uneinbringlich noch wird sie die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern. Derlei ist ohnehin weder behauptet noch nachgewiesen worden. Die Ersatzforderung kann demnach auf den gesamten Deliktsbetrag, Fr. 447’937.25 fixiert werden.
Die Privatkläger haben nachgewiesen, dass der entstandene Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist (S. 624). Sie haben den entsprechenden Teil der Forderung korrekt an den Staat abgetreten (S. 625).
Der Beschuldigte wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 447’937.25 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerschaft ihre Schadenersatzforderung in Höhe der erhältlich gemachten Ersatzforderungen an den Staat abgetreten hat.
Die Ersatzforderung wird den Privatklägern zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen. Das Kantonsgericht wird die Summe aus den Ersatzforderungserträgen nach Abzug der Verfahrenskosten inkl. Gerichtskosten aus dem Inkassoverfahren den Privatklägern auszahlen.
9. Beschlagnahmte Gegenstände und Forderungen
9.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Einziehungsbeschlagnahme). Die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) sowie die Beschlagnahme in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) sind weitere in der StPO vorgesehene Beschlagnahmungsarten.
Das Gericht hat über die Verwendung zur Kostendeckung, über die Einziehung oder die Rückgabe an die berechtigte Person im Endentscheid zu befinden, wenn die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3 StPO).
9.1.1 Diejenigen Vermögenswerte sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder - unter den
in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Auch echte und unechte Surrogate können neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten eingezogen werden, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Es ist mithin anhand einer "Papierspur" ("paper trail") nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an Stelle der deliktisch erlangten Originalwerte getreten sind (Bundesgerichtsurteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2). Echte Surrogate liegen vor, wenn der deliktisch erlangte Originalwert in einen anderen Wertträger überführt worden und dieser nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten ist (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb; Bundesgerichtsurteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 7.2.2.). Ein unechtes Surrogat besteht, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht deliktischen Geldern vermischt wird. Surrogate können indes nur wie Originalwerte eingezogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind (Bundesgerichtsurteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.5). Ein Ersatzwert ist nicht mehr bestimmbar, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Es bleibt weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrig, wenn der Täter beispielsweise den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden verwendet (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3, mit Hinweisen; Bundesstrafgerichtsurteil SK.2017.58 vom 4. Dezember 2018 E. 6.5.1.2 mit Hinweisen).
9.1.2 Die Untersuchungsbehörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahme). Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist gegenüber dem Eigentum von Dritten regelmässig unzulässig. Anderes gilt bei Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen "Strohmann" übertragen worden sind (Bundesgerichtsurteil 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.2).
Die Ersatzforderungsbeschlagnahme stellt, anders als eine Einziehungsbeschlagnahme, keine Vorstufe zu einer Einziehung dar. Der Gesetzgeber hat vielmehr für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben
und darüber hinaus deutlich gemacht, es bestünde kein Vorzugsrecht des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Gericht hat mithin über Beschlagnahmungen, welche im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemacht worden sind, nicht im Strafurteil zu befinden. Es soll stattdessen die Beschlagnahme über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten (Bundesgerichtsurteil 6B_694/2009 vom 22. April 2010 E.1.4.2).
9.1.3 Die Deckungsbeschlagnahme ermöglicht die vorläufige Konfiszierung von Gegenständen und Vermögenswerten einer beschuldigten Person zur Sicherstellung allfälliger (der beschuldigten Person aufzuerlegenden) Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO vom Vermögen des Beschuldigten grundsätzlich (vorbehältlich der Schranken von Abs.
2 und 3) so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Sanktionen und Kosten nötig ist. Auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten kann für Deckungsbeschlagnahmen (und Ersatzforderungsbeschlagnahmen, Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) herangezogen werden (Bundesgerichtsurteil 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1). Die bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme dargelegten Durchgriffsregeln gelten Grundsätzlich auch für die Deckungsbeschlagnahme (Bundesgerichtsurteil 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Kostendeckungsbeschlagnahme geht – gleich wie die Einziehung nach Art. 70 StGB und im Unterschied zur Ersatzforderungsbeschlagnahme (vgl. Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB) – einem Beschlag nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in jedem Fall vor, und zwar selbst dann, wenn der strafprozessuale Beschlag erst später als der zwangsvollstreckungsrechtliche erfolgt ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB140199 vom 26. Mai 2015 E. 4.2.4; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 17 zu Art. 268 StPO mit Verweis auf weitere Rechtsprechung).
9.1.4 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt (oder vorläufig sichergestellt) werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Eine Beweismittelbeschlagnahme wird hinfällig, wenn das Gericht den Objekten Beweiswert abspricht. Die betreffenden Informationsträger werden mit einer entsprechenden Verfügung freigegeben und in der Regel denjenigen Personen zurückgegeben, bei denen sie sichergestellt worden sind (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011 S. 309 f.).
9.1.5 Art. 442 Abs. 4 StPO regelt die Deckungsreihenfolge. Dieser statuiert eine Ausnahme von Art. 442 Abs. 1 StPO, wonach Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen (wie z.B. Ersatzforderungen) nach den Bestimmungen des SchKG einzutreiben sind. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten legaler Herkunft (Scholl, in: Ackermann/Günter [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, S. 662) verrechnen. Das Gesetz privilegiert damit die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen, wie z.B. Ersatzforderungen (Urteil des Zürcher Obergerichts SB130239 vom 22. August 2014 E. 2.3.3).
9.1.6 Die Berufungsinstanz hat schliesslich das anwendbare internationale Recht zu beachten, soweit sich ein Teil der beschlagnahmten Gelder in D _________ befindet. Das vom Europarat ausgearbeitete Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 1990 (GwUe) gilt für alle Straftaten. Es hat eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens zum Ziel. Der Vertrag enthält Mindeststandards bezüglich der Beschlagnahme und Einziehung, welche für alle Arten von Straftaten gelten, und verbindliche Regelungen der internationalen Rechtshilfe. Eine Bestimmung, welche, welche die Rückgabe resp. Zuweisung von deliktisch erlangten Vermögenswerten an die geschädigte Person vorsehen würde, fehlt. Das GwUe ist für die Schweiz bis heute das wichtigste Abkommen im Bereich Vermögenseinziehung geblieben und ist bisher von mehr als 50 Staaten, auch D _________, ratifiziert worden. Bestrebungen, das GwUe zu revidieren haben zum Übereinkommen über Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (ÜER 198) geführt. Dieses ist am 16. Mai 2005 vom Europarat verabschiedet worden und soll das GwUe ablösen. Es ist von der Schweiz bisher weder unterzeichnet noch ratifiziert worden. Art. 13 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 2001 (ZP II EÜR, Art. 13 bezüglich Rückgabe von Vermögenswerten an Eigentümer) enthält eine Bestimmung von marginaler Bedeutung im Bereich Vermögenseinziehung (Scholl, a.a.O., S. 300 ff.).
Das GwUe regelt die Verpflichtung zur Einziehung bzw. zur Vollstreckung in Artikel 13. Die ersuchte Vertragspartei hat gemäss dieser Bestimmung die Wahl, eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf Tatwerkzeuge oder Erträge zu vollstrecken oder das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterzuleiten um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und diese, falls sie erlassen wird, zu vollstrecken (Ziff. 1 lit. a und b). Art. 13 Ziff. 1 GwUe findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögenswerte, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen nicht Zahlung erlangt, so befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Ziffer 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögenswert (Ziff. 3). Die Bestimmung ist aber gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine direkt anwendbare Grundlage, vielmehr sind entsprechende Regeln im nationalen Recht umzusetzen. (zum Ganzen vgl. BGE 133 IV
215 E. 2.1-2.2.2 mit Hinweisen; Bundesstrafgerichtsurteil RR.2008.167-171 vom 24. September 2008 E. 6.2). Die Rechtshilfe zugunsten der Schweiz wird aufgrund des Prinzips der Reziprozität eingeschränkt. Die Schweiz kann keine Rechtshilfe für Handlungen verlangen, welche im IRSG nicht vorgesehen sind (Bundesstrafgerichtsurteil RR.2018.173 vom 23 Oktober 2018). Dem wird jedoch mit den Regelungen von Art. 94 ff. IRSG über das Exequaturverfahren im konkreten Fall Genüge getan (Bundesstrafgerichtsurteil RR.2019.202 vom 21. November 2019 E. 7.2).
9.1.7 Es obläge üblicherweise der Dienststelle, in deren Aufgabenbereich der Straf- und Massnahmenvollzug fällt, die Ersatzforderung einzukassieren (Art. 52 EGStGB). Ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft könnte hingegen zuständig sein, wenn Gesuche um internationale Rechtshilfe gestellt werden müssen.
9.2
9.2.1 Der Angeklagte hat im Strafprozess verlauten lassen, er sei für die finanziellen Angelegenheiten des Ehepaars zuständig gewesen, auch weil seine Frau an Depressionen erkrankt sei. Letztere hat jedoch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft auf Anweisung ihres Partners Gelder von portugiesischen Banken abzweigt. Die Konten in D _________ nennen teilweise beide Ehegatten als Kontoinhaber. Das legale Vermögen ist durch gemeinsame Arbeit erspart worden. Die Ehegattin hat die Zahlungen von AA _________ zurückgeleistet und sie hat sich auch gegen ihre Verurteilungen wegen Diebstahls nicht gewehrt. Es ist somit gerechtfertigt, auch Guthaben von Konten einzuziehen, die anteilsmässig der Ehegattin gehören.
Das Kreisgericht Oberwallis wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, den beschlagnahmten Betrag von rund EUR 13'500.-- plus Fr. 1'598.80 an das Kantonsgericht Wallis zu übermitteln. Die Berufungsinstanz wird die in ausländischer Währung
vorhandene Summe in Schweizer Franken umtauschen und zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. allfälliger Kosten für das rechtshilfeweise Inkasso der Ersatzforderung) verwenden.
Die F _________, OO _________ wird angewiesen, die Konto-Verbindung, lautend auf Z_________ nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren sowie den Saldo von rund Fr. 8'000.-- zur Deckung der Verfahrenskosten (inkl. allfälliger Kosten für das rechtshilfeweise Inkasso der Ersatzforderung) an das Kantonsgericht Wallis zu überweisen.
Das Kantonsgericht wird zur Begleichung der Verfahrenskosten wie folgt vorgehen: Es wird der Zentralen Staatsanwaltschaft Wallis Fr. 6’764.20 zur Deckung der Untersuchungskosten überweisen. Die Vorinstanz erhält Fr. 2'000.-- zur Deckung ihrer Kosten überwiesen. Die verbleibende Summe wird vom Kantonsgericht Wallis verwendet, um die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- (exkl. allfälliger Kosten für das rechtshilfeweise Inkasso der Ersatzforderung) zu decken. Der Rest wird für die (teilweise) Rückleistung der Anwaltsentschädigung von insgesamt Fr. 19'200.--. (Fr. 10'400.-- + Fr. 8'800.--), welche ebenso Gerichtskosten darstellen (Art. 422 Abs. 2 StPO), verwendet.
9.2.2 Der Beschuldigte wird vorab verpflichtet, die Ersatzforderung von Fr. 447’937.25 an die Gerichtskasse des Kantonsgerichts zu leisten. Gegebenenfalls sind anschliessend die Kontosperren bei den portugiesischen Banken aufzuheben.
Die Ersatzforderung ist, sofern der Beschuldigte nicht freiwillig bezahlt, mit Hilfe des Bundesamts für Justiz einzutreiben und die für den Fortgang des Inkassoverfahrens erforderlichen Schritte, soweit verhältnismässig, zu veranlassen. Die Kontosperren auf den K _________, CC _________ und EE _________ Banco de Investimento Global bleiben in diesem Fall aufrechterhalten bis die portugiesischen Behörden endgültig über die Einziehung der gesperrten Gelder verfügt haben.
9.2.3 Es liegen Zuweisungsanträge von Fr. 48'961.-- (X _________) und Fr. 398'976.25 (X _________/Y _________) vor. Die beiden Privatkläger sind Geschwister und werden von der gleichen Anwältin vertreten, weshalb sich ein Schematismus bei der proportionalen Aufteilung rechtfertigt. Die derzeit noch unbekannte Summe aus Einziehungen und Ersatzforderungserträgen ist - nach Abzug der verbleibenden Gerichtskosten Kosten (vgl. E. 9.2.1) - mit folgendem Verteilschlüssel auf die Privatkläger zu verteilen: X _________ (1) und X _________/Y _________ (8) 1/9: 8/9.
Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläger den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben.
9.2.4 Folgende Beweismittel werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Privatkläger zurückgegeben:
Kassabuch 4 Ordner mit Einnahmen Sommersaison 2012-Wintersaison 2013.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids vom 20. Dezember 2018 (Schuldspruch wegen mehrfachen Steuerbetrugs und versuchtem Diebstahl) ist in Rechtskraft erwachsen.
1. Z _________ wird zusätzlich zum rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen Steuerbetrugs und versuchtem Diebstahl der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen.
2. Z _________ wird insgesamt mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, entsprechend Fr. 20'400.--, sanktioniert, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
3. Z _________ schuldet den Erben der Erbengemeinschaften C _________ und B _________, X_________ und Y _________, Fr. 398'976.25.
Z _________ schuldet X _________ zusätzlich Fr. 48'961.--.
4. Z _________ trägt die Kosten von Verfahren und Entscheid:
Untersuchungskosten: Fr. 6’764.20
Kosten des Kreisgerichts: Fr. 2'000.--
Kosten des Kantonsgerichts: Fr. 7'000.-- (darin enthalten sind auch Übersetzungskosten der Rechtshilfe laut E. 7.3.2).
5. Z _________ schuldet den Erben der Erbengemeinschaften C _________ und B _________, X_________ und Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'009.-- (erstinstanzlicher Prozess) plus Fr. 8’800.-- (Berufungsverfahren).
6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt N _________ für die Tätigkeit als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von pauschal Fr. 10'400.-- (erstinstanzlicher Prozess) plus Fr. 8'800.-- (Berufungsverfahren), also insgesamt Fr. 19'200.--.
Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen, soweit dies nicht bereits aufgrund der Deckungseinziehung gemäss Ziff. 7 erfolgt (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Das Kreisgericht Oberwallis wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, den beschlagnahmten Betrag von rund EUR 13'500.-- plus Fr. 1'598.80 ans Kantonsgericht Wallis zu überweisen.
Die F _________ wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils angewiesen, die Konto-Verbindung, lautend auf Z_________ zu saldieren und den Saldo (fast Fr. 8'000.--) ans Kantonsgericht Wallis zu überweisen.
Diese Guthaben werden zur Deckung der Verfahrenskosten wie folgt verwendet:
Kosten der Zentrale Staatsanwaltschaft Wallis von Fr. 6’764.20.
Kosten der Vorinstanz von Fr. 2'000.--.
Die verbleibende Summe wird vom Kantonsgericht Wallis verwendet, um die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- (exkl. allfälliger Kosten für das rechtshilfeweise Inkasso der Ersatzforderung) zu decken.
Der Rest wird für die (teilweise) Rückleistung der Anwaltsentschädigung von insgesamt Fr. 19'200.--. (Fr. 10'400.-- + Fr. 8'800.--) verwendet.
8. Zulasten von Z _________ und zugunsten des Kantons Wallis wird eine Ersatzforderung von Fr. 447’937.25 begründet. Z _________ hat diesen Betrag innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ans Kantonsgericht Wallis zu überweisen. Gegebenenfalls werden nach Zahlungseingang die Beschlagnahmungen der Bankkonten aufgehoben.
Falls Z _________ die Ersatzforderung nicht freiwillig leistet, werden sämtliche bei K _________, CC _________ und EE _________ im Zuge dieses Strafverfahrens in D _________ rechtshilfeweise (CJI 254/2013 und 14724/13.9 TDPRT) beschlagnahmten Konten eingezogen. Dies betrifft namentlich folgende Konten:
Sämtliche beschlagnahmten Gelder (Rechtshilfegesuch vom 18. Oktober 2013) auf der EE _________, D _________, namentlich das Konto:
Konto Nr. xxx
Die beschlagnahmten Gelder (Rechtshilfegesuch vom 18. Oktober 2013) auf der CC ________ XXX, JJ _________, D _________ namentlich die Konten:
Depositenkonto Nr. xxx
QQ _________ Classe A des Ehepaars Z _________ und R _________
Die beschlagnahmten Gelder (Rechtshilfegesuch vom 7. Oktober 2013) auf der DD _________, XXX PP _________, D _________, namentlich das Konto:
xxx
Die rechtshilfeweise einkassierte Geldsumme wird, nach Abzug der Verfahrenskosten den Zivilparteien X_________ und Y _________ wie folgt ausgehändigt:
• X _________ 1/9 des Einziehungsbetrages;
• X_________ und Y _________ 8/9 des Einziehungsbetrages;
9. Das Kassabuch und die 4 Ordner Einnahmen Sommersaison 2012-Wintersaison 2013 werden nach Rechtkraft des vorliegenden Urteils an die Privatkläger zurückgegeben.
10. Alle übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen.
Sitten, 31. August 2020