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Décision

P1 19 57

KGVS-20200316-P1-19-57-20201123-550-ZWR-2020-320-321.pdf

16 mars 2020Français3 min

Considérants 320. RVJ / ZWR 2020 Strafprozessrecht – Entschädigung der Privatklägerschaft – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 16. März 2020, Staatsanwaltschaft und X. c. Y. – TCV P1 19 57 Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft (Art. 433 StPO) - Die Privatklägerscha...

Source vs.ch

Considérants

320.

RVJ / ZWR 2020

Strafprozessrecht – Entschädigung der Privatklägerschaft – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 16. März 2020, Staatsanwaltschaft und X. c. Y. – TCV P1 19 57 Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft (Art. 433 StPO) - Die Privatklägerschaft hat laut Art. 433 Abs. 2 StPO ihre Entschädigungsforderung für notwendige Aufwendungen im Verfahren bei der Strafbehörde von sich aus zu beantragen, zu beziffern und zu belegen; das Gericht hat jedoch die Privatklägerschaft auf ihren Entschädigungsanspruch aufmerksam zu machen und sie aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (E. 6.7). - Unterbleibt eine solche Belehrung im erstinstanzlichen Verfahren, darf die Privatklägerschaft ihren Entschädigungsanspruch im Berufungsverfahren nachträglich beziffern und belegen (E. 6.8).

Indemnisation de la partie plaignante (art. 433 CPP) - Selon l’art. 433 al. 2 CPP, la partie plaignante doit adresser, de son propre chef, à l’autorité pénale ses prétentions relatives à ses dépenses obligatoires; elle doit les chiffrer et les justifier; le tribunal doit toutefois rendre attentive la partie plaignante à son droit d'obtenir le cas échéant une indemnité, comme à son devoir de chiffrer et de documenter ses prétentions (consid. 6.7). - A défaut d’une telle invitation au cours de la procédure de première instance, la partie plaignante peut chiffrer et justifier ses prétentions dans la procédure d’appel (consid. 6.8).

Aus den Erwägungen

6.7

Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten wird gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen geprüft. Die Privatklägerin muss demgegenüber ihre entsprechende Forderung von sich aus geltend machen, sie beziffern und belegen. Die Strafbehörde tritt sonst auf den Antrag nicht ein (Art. 432 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss allerdings den Strafkläger darauf hinweisen, seinen Entschädigungsanspruch einzufordern, seine Auslagen zu beziffern und zu belegen. Diese über den Wortlaut von Art. 433 Abs. 2 StPO hinausgehende Hinweispflicht ist Ausdruck der staatlichen Fürsorgepflicht (Bundesgerichtsurteile 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.3; 6B_979/2017 vom 29. März 2018 E. 5.1; 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.2; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2. A., 2018, S. 172; Oehen, Der Strafkläger im Strafbefehl und im abgekürzten Verfahren, 2019, S. 89 mit Hinweisen).

RVJ / ZWR 2020 321

6.8

Der Beschuldigte beanstandet die ihm im angefochtenen Urteil auferlegte Entschädigung zugunsten der Privatklägerin. Diese habe nämlich keinen bezifferten Antrag gestellt. Er geht mithin davon aus, das Bezirksgericht hätte auf den Entschädigungsantrag nicht eintreten dürfen. Die Vorinstanz hätte die Privatklägerin vor einem Nichteintreten auf die Pflicht, den Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen, aufmerksam machen müssen. Sie hat ihr stattdessen unter Beachtung des GTar für sämtliche Verfahrensschritte eine pauschale Entschädigung von Fr. 4 000.- zugesprochen, wobei die Höhe unstrittig ist, sofern auf das unbezifferte Begehren eingetreten wird. Die Privatklägerin hat ihre Anträge im Berufungsverfahren, auch für den erstinstanzlichen Prozess, beziffert und belegt. Es erscheint mithin gerechtfertigt, die Parteientschädigung des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Prozesses auf Fr. 4 000.- zu fixieren.