P1 21 131
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13 avril 2022Français62 min
P1 21 131 URTEIL VOM 13. APRIL 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinald...
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P1 21 131
URTEIL VOM 13. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Berufungsklägerin
gegen
X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen
(Strassenverkehr)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich Raron und Goms vom 1. Oktober 2021 [BRG S1 21 21]
Verfahren
A. Mit Strafbefehl vom 13. April 2021 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold (nachfolgend Staatsanwaltschaft) X _________ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 73 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, zu einer Busse von Fr. 600.-- sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 750.-- (S. 29 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 20. April 2021 (Postaufgabe) Einsprache (S. 32).
Das Bezirksgericht Brig, Östlich Raron und Goms fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 22. Juni 2021 (S. 57 ff.) am 1. Oktober 2021 nachstehendes Urteil, das den Parteien gleichentags im Dispositiv übermittelt wurde (S. 83 ff.):
1. X _________ wird vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) sowie vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) freigesprochen.
2. X _________ wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
3. X _________ wird zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- verurteilt.
4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'700.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'100.-- (Gebühr Fr. 350.--, Kosten Vorverfahren Fr. 750.--) sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 600.--, werden zu ½ (entsprechend Fr. 850.--) X _________ und zu ½ (entsprechend Fr. 850.--) dem Staat Wallis auferlegt.
5. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
6. Der Staat Wallis bezahlt X _________ aufgrund des Teilfreispruchs eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und MWST).
B. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft meldeten am 4. Oktober 2021 Berufung an (S. 87 f.). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5. November 2021 eröffnet (S. 91 ff.).
C. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 16. November 2021 gegen das Strafurteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich Raron und Goms vom 1. Oktober 2021 Berufung und stellte folgende Anträge (S. 109 ff.):
1. Das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis vom 01. Oktober 2021 ist in Bezug auf die Ziffern 1, 3, 4 und
6 aufzuheben.
2. X _________ wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
3. Das Urteil des genannten Bezirksgerichtsurteils vom 01. Oktober 2021 ist betreffend Ziffer 3 aufzuheben und die ausgesprochene Strafe gegenüber X _________ ist zu erhöhen.
4. Auf das Aussprechen einer Entschädigung ist zu verzichten.
D. Der Beschuldigte hinterlegte am 29. November 2021 eine Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S. 113 ff.):
1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 21 21 des Bezirksgerichts Brig vom 1. Oktober 2021 sei in den angefochtenen Punkten aufzuheben und der Beschuldigte sei der Verletzung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizusprechen.
2. Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'065.70.
3. Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine noch zu beziffernde Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostenliste.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zulasten des Staates Wallis.
E. Das Kantonsgericht teilte den Parteien am 24. März 2022 im Sinne eines Würdigungsvorbehalts mit, dass der angeklagte Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB geprüft wird (S. 149).
F. Die Berufungsverhandlung fand am 1. April 2022 statt. Ergänzend zu den bereits vorhandenen Beweismitteln wurden anlässlich der Berufungsverhandlung der Beschuldigte sowie die rapportierenden Polizisten einvernommen (S. 155 ff.).
G. An der Berufungsverhandlung vom 1. April 2022 stellten die Parteien folgende Anträge:
Staatsanwaltschaft (S. 192 f.):
1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Brig Östlich-Raron Goms vom 01. Oktober 2021 ist in Bezug auf die Ziffern 1, 3, 4 und 6 aufzuheben.
2. X _________ wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), des Fahrens in fahrunfähigen Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
3. Das Urteil des genannten Bezirksgerichts vom 01. Oktober 2021 ist betreffend Ziffer 3 aufzuheben und die ausgesprochene Strafe gegenüber X _________ ist zu erhöhen.
4. Auf das Aussprechen einer Entschädigung ist zu verzichten.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Beschuldigter (S. 194):
1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 21 21 des Bezirksgerichts Brig vom 1. Oktober 2021 sei in den angefochtenen Punkten aufzuheben und der Beschuldigte sei der Verletzung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizusprechen.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
3. Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'065.70.
4. Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren Parteientschädigung von Fr. 3'019.50 gemäss beiliegender Kostennote.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zulasten des Staates Wallis.
H. Die Parteien verzichteten am Schluss der Verhandlung auf eine mündliche Urteilsverkündigung (S. 154).
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs.
1.
EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO).
Die Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts bzw. die Zuständigkeit des Einzelrichters ist gegeben.
1.2
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat als Verurteilter ein solches Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist. Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO) und ist mithin auch zur Berufung legitimiert.
1.3
Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert
20.
Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).
Der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte meldeten die Berufung jeweils am 4. Oktober 2021 an (S. 87 f.). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5. November 2021 übermittelt (S. 107). Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte reichten am 16. November 2021 bzw. am 29. November 2021 innert Frist eine Berufungserklärung beim Kantonsgericht Wallis ein (S. 109 ff.).
Sämtliche Fristen sind eingehalten, womit auf die Rechtsmittel einzutreten ist.
1.4
Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Aufhebung der Ziffern 1 (Freispruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand [Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG], Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung [Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG]),
3.
(Strafzumessung), 4 (Kosten) und 6 (Entschädigung). Demgegenüber beantragt der Beschuldigte eine Aufhebung der Ziffern 2 (Schuldspruch), 3 (Strafzumessung),
4.
(Kosten) und 6 (Entschädigung). Damit wird das Strafurteil des Bezirksgerichts vom 1. Oktober 2021 mit Ausnahme von Ziffer 5 (Verlegung der Kosten der Übersetzung) vollumfänglich angefochten.
1.5
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
2.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
2.1
Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (S. 58):
Am 20. März 2021, um 03:00 Uhr, fuhr X _________ am Steuer des Personenwagens Ford mit dem Kontrollschild VS xxx auf der xxxstrasse von A _________ in Richtung seiner Wohnadresse in B _________ bei A _________. Am Orte genannt "C _________" Gemeinde A _________, ausserorts, fuhr er mit der rechten Fahrzeugseite in den bergseitigen Wasserkanal, wodurch sein Fahrzeug stecken blieb. X _________ verliess die Unfallstelle zu Fuss, um in D _________, xxxweg, bei einem Kollegen den Abschleppdienst zu avisieren. Daselbst konnte der Beschuldigte durch die Polizei angehalten und kontrolliert werden. Dabei stellten die Polizeibeamten fest, dass X _________ Anzeichen von Trunkenheit aufwies, weshalb man die Durchführung eines Atemlufttests mittels Testgerät anordnete. Das Resultat ergab, dass X _________ das Fahrzeug mit einer Mindestalkoholisierung von 0.44 mg/l lenkte. Weitere notwendige Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie die Mithilfe zur Klärung des Unfalls verweigerte der Beschuldigte.
2.2
Die Anklage umfasst drei Tatvorwürfe. Dem Beschuldigten wird unterstellt, durch den verursachten Selbstunfall eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art.
90.
Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG begangen zu haben. Weiter habe er sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht (Art. 91a Abs. 1 SVG). Schliesslich soll er das Fahrzeug mit einer Mindestalkoholisierung von 0.44 mg/l gelenkt haben, weshalb er des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig zu sprechen sei (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist unbestritten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Kontrollschild VS xxx am Orte genannt "C _________" in der Gemeinde A _________ in der Nacht vom 20. März 2021 im bergseitigem Wasserkanal stecken blieb (S. 16 ff.). Zudem ist unbestritten, dass der Beschuldigte durch die Polizei in D _________ angehalten wurde. Der Beschuldigte bestreitet hingegen das Fahrzeug in einem fahrunfähigen Zustand gefahren und die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt zu haben. Das Bezirksgericht erachtet es als nicht erstellt, dass der Beschuldigte in der besagten Nacht der Fahrzeuglenker war, sah demgegenüber die Vereitelung der Feststellung der Fahrunfähigkeit als gegeben an.
2.3
2.3.1
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel werden formell als gleichrangig angesehen (Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 10 StPO N. 54). Die Einvernahme der beschuldigten Person, von Zeugen und Auskunftspersonen sind in der StPO ausdrücklich genannte Beweismittel (Art. 157 ff. StPO), wobei die Aufzählung im Gesetz nicht abschliessend ist und kein Numerus clausus an Beweismitteln besteht (Hofer, a.a.O., Art.
10.
StPO N. 47).
2.3.2
Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel verpflichtet die Maxime in dubio pro reo die Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Nicht dieser muss seine Unschuld nachweisen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, S. 198 f.). Der Grundsatz fordert als Beweiswürdigungsregel vom Strafgericht, sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Die Zweifel sind dann erheblich, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Bedenken führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_19/2019 vom 4. Februar 2019 E. 3.1; BGE 127 I 38 E. 2a).
2.3.3
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, dass von einem nicht eindeutig feststellbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Gericht ohne Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Schluss kommen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 m.w.H.).
Die Berufung auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht kann unter Umständen in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselement vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 1.6 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten, wie etwa Auskunftspflichten gegenüber Behörden (BGE 144 I 242 E. 1.2.3). Ein Halter muss aufgrund seiner Haltereigenschaft und aufgrund der weiteren belastenden Beweismittel, den Rückschluss auf seine Urheberschaft entkräften, damit er nicht bestraft wird. Dabei kann genügen, wenn der Halter glaubhaft macht, nicht selber gefahren zu sein und keine Angaben zur Täterschaft machen zu wollen, weil der fehlbare Fahrzeuglenker ein nahes Familienmitglied sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2009 vom 2. November 2011 E. 3.3; vgl. zum Ganzen auch Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Art. 90 SVG N. 32 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Urteil des Strafappellationshof Freiburg 501 2020 104 vom 18. Dezember 2020 E. 2.3).
2.4
Das Kantonsgericht hat als Beweismittel den vorläufigen Bericht zur qualifizierten Angetrunkenheit vom 20. März 2021 (S. 7 ff.), den Verkehrsunfallbericht vom 26. März 2021 (S. 2 ff.), das Fotodossier der Kantonspolizei vom 20. März 2021 (S. 16 ff.) sowie die polizeilichen (S. 9 ff.), staatsanwaltlichen (S. 40 ff.) und richterlichen (S. 73 ff.; S. 187 ff.) Einvernahmen des Beschuldigten zu berücksichtigen. Weiter sind die Befragungen der fünf rapportierenden Polizisten aktenkundig (S. 155 ff.).
Die anlässlich der Berufungsverhandlung von der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge wurden vom Kantonsgericht abgelehnt. Von einer Einvernahme der am besagten Abend zuständigen Person des Abschleppdienstes sind keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Benachrichtigung eines Fahrzeughalters oder – lenkers für einen Mitarbeiter eines Abschleppdienstes nicht aussergewöhnlich ist und dieser sich kaum an den genauen Wortlaut eines Gesprächs erinnern kann. Der Abschleppdienst wird den auffälligeren Teil des Vorfalls, die plötzliche Aussageverweigerung des Fahrzeughalters, nicht mitbekommen haben. Weiter hat auch eine Befragung des Arbeitsgebers des Beschuldigten keinen entscheidenden Einfluss auf den Verfahrensausgang, zumal zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Angeklagte unbestrittenermassen Alltagsgespräche in deutscher Sprache führen kann. Er behauptet hingegen, Fragen mit juristischen Inhalt nicht beantworten zu können, besonders, wenn gegen ihn ein Strafprozess hängig sei. Es sind bereits Beweismittel zu den Deutschkenntnissen aktenkundig, welche zu würdigen sind.
2.4.1
Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass Drittpersonen am 20. März 2021 gegen 03:45 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei gemeldet hätten, unterhalb "E _________" befinde sich ein Fahrzeug ohne Lenker auf der Fahrbahn, welches wahrscheinlich einen Verkehrsunfall gehabt habe. Die Kantonspolizei habe beim Eintreffen vor Ort festgestellt, dass das Automobil mit der rechten Fahrzeugseite im dortigen Wasserkanal stand und blockiert war. Die Einsatzzentrale habe vergeblich versucht, mit dem Halter telefonisch in Kontakt zu treten. Sie hätten den Abschleppdienst aufgeboten. Der Verantwortliche des Unternehmens habe ihnen erklärt, dass er durch den Lenker direkt informiert worden sei. Er habe mit diesem in D _________ ein Treffen vereinbart, damit dieser ihm den Schlüssel des Fahrzeugs aushändigen könne. Weiter gibt der Polizeibericht darüber Auskunft, dass der Fahrzeughalter, X _________, um 04:15 in D _________, xxxweg angehalten habe werden können. Dieser habe angeben, zuvor mit seinem Auto in den Wasserkanal gefahren und daselbst stecken geblieben zu sein. In Bezug auf die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lässt sich dem Polizeibericht entnehmen, dass der Beschuldigte die Durchführung einer Atemluftmessung bzw. einer Blutprobe verweigert und keine Angaben mehr gemacht habe.
2.4.2
Aus dem vorläufigen Bericht zur qualifizierten Angetrunkenheit sind die Resultate des Atemalkoholtestgeräts ersichtlich. Das Messresultat soll sich auf 0.44 mg/l belaufen haben (S. 8). Es lässt sich auch entnehmen, dass die Feststellung der Fahrunfähigkeit mittels eines Atemalkoholmessgeräts verweigert und dass eine Blutprobe nicht verlangt worden sei (S. 8).
2.4.3
Das aktenkundige Fotodossier (Druckdatum 20. März 2021) beinhaltet Fotos der Unfallstelle sowie verschiedene Fotos des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild VS xxx. Aus dem Kartenausschnitt sowie den Fotos ist ersichtlich, dass die B _________strasse am
Unfallort mehrheitlich gerade verläuft (S. 17 ff.). Auf den Fotos des involvierten Fahrzeugs sind Schäden erkennbar (S. 23 ff.).
2.4.4
Der Beschuldigte wurde in der besagten Nacht zweimal durch die Polizei einvernommen. In Bezug auf Art. 91a Abs. 1 SVG hat er auf Frage angegeben, nicht damit einverstanden zu sein, sich den angeordneten Massnahmen zu unterziehen (S. 10 A. 1). Weiter sagt er aus, ihm sei nicht bewusst, etwas falsch gemacht zu haben (S. 10 A. 3). Bei der weiteren Befragung verweigert er teilweise die Aussagen. Er gibt an, mit dem Alkoholtest nicht einverstanden zu sein. Er habe die Ergebnisse auf dem Display nicht gesehen und es sei ihm nicht bewusst, etwas falsch gemacht zu haben (S. 12 A. 2). Er wisse nicht, wer das Fahrzeug gefahren habe (S. 12 A. 5). Er habe das Auto nicht gelenkt (S. 12 A. 6; S. 13 A. 24, A. 28). Er wisse nicht wer das Auto gelenkt habe (S. 12 A. 12). Er habe den Abschleppdienst aufgeboten, weil das Auto dort gewesen sei (S. 12 A. 11). Er habe den Autoschlüssel mit sich gehabt, weil er der Besitzer sei (S. 12 A. 12). Sonst habe niemand einen Schlüssel (S. 12 A. 13). Er wohne in B _________ und kenne die Strecke gut. Er fahre sie jeden Tag, 7-mal die Woche (S. 14 A. 30). Er sei nach dem Unfall in D _________ gewesen (S. 14 A. 32). Vor dem Unfall sei er zuhause gewesen (S. 14 A. 33). Auf die Frage, ob er somit in B _________ gewesen sei, hat er angegeben, er sei auf der Arbeit im F _________ gewesen. Er sei heute im F _________ gewesen. Er arbeite an beiden Orten (S. 14 A. 35). Er habe während der Arbeit nicht getrunken. Er habe zum Abendessen zwei Gläser Wein getrunken. Er wisse nicht mehr, wann das war (S. 14 A. 35). Seine Schicht sei um 20:30 Uhr zu Ende gewesen (S. 14 A. 39). Zwischen 20:30 Uhr und 03:30 Uhr sei er in D _________ gewesen, wo er angehalten worden sei. Er wisse die Adresse nicht (S. 14 A. 40). Schliesslich hat er zu Protokoll gegeben, dass er nicht gefahren sei. Er wisse wer gefahren sei, wolle aber nicht sagen wer. Er wolle sie schützen (S. 15 A. 51). Die Aussagen, v.a. in Bezug auf den Schlüssel und den Verlauf des Abends sind einfach. Sie erfordern keine besonderen Deutschkenntnisse, welche der Beschuldigte nicht beantworten könnte.
An der staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 21. Mai 2021, die in Anwesenheit einer Übersetzerin und der Verteidigung stattgefunden hat, hat der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (S. 40 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht hat der Beschuldigte die Fragen zur Sache verweigert. Er hat sich einzig zur Sache dahingehend geäussert, dass er immer zwei Schlüssel bei sich habe. Ein Schlüssel sei zu Hause in B _________ und insgesamt habe er drei Schlüssel (S. 76 A. 78). Es fällt auf, dass er mit dieser einzelnen Aussage die Antwort in der ersten Befragung relativiert, wonach es nur einen Fahrzeugschlüssel gebe und niemand anderes darüber verfüge.
An der Berufungsverhandlung hat er zu Protokoll gegeben, er sei an diesem Abend bei einem Freund in D _________ gewesen und dieser habe einen Telefonanruf erhalten. Er sei nach unten gegangen und habe dort die Polizei gesehen. Diese hätte ihn verpflichtet einen Alkoholtest zu machen und ihn aufgefordert auf den Polizeiposten mitzukommen. Er habe die Polizei nach dem Grund gefragt, da er doch nichts getan habe. Er sei dann mit dem Auto mitgegangen und habe einen Anwalt verlangt. Die Polizei habe ihn nach einer Nummer seines Anwalts gefragt. Da er keinen Anwalt habe, habe er nach einem amtlichen Anwalt gefragt. Es wurde ihm kein amtlicher Anwalt zur Verfügung gestellt. Er habe weiter die Rechtsbelehrung auf Tschechisch verlangt. Der Polizist habe dann lange gesucht, aber keine gefunden. Er habe deshalb nicht unterschrieben. Er habe anschliessend einen Übersetzer verlangt. Ohne Anwalt und Übersetzer habe er nicht zusammenarbeiten wollen, weshalb er die Aussage verweigert habe (S. 188 f. A. 8). Bei den weiteren Fragen des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft beruft er sich mehrheitlich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Auf Frage der Verteidigung gibt er an, den Atemtest abgelehnt zu haben und gegenüber der Polizei angegeben zu haben, dass er in den letzten zwei Stunden keinen Alkohol getrunken habe. Die Polizei habe daraufhin gesagt, es sei kein weiterer Test erforderlich (S. 190 A. 24). Schliesslich hat er sich auf Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft, weshalb er das Protokoll unterschrieben habe, dahingehend geäussert, dass die Polizei auf ihn Druck ausgeübt habe. Sie hätte ihm gesagt, wenn er nicht unterschreibe, sei er automatisch schuldig und alles werde schlimmer (S. 191 A. 25). Die letzte Aussage erscheint diskutabel und es stellt sich die Frage, warum der anwaltlich verbeiständete Beschuldigte solche nötigenden Äusserungen nicht viel früher vorbringt, wenn sie sich denn tatsächlich realisiert hätten. Der Angeklagte gibt an einer früheren Befragung an, die englische Sprache zu beherrschen (S. 74 A. 8). Wenn er tatsächlich sprachliche Schwierigkeiten bekundet, die deutsche Rechtsbelehrung zu verstehen und eine tschechische verlangt, hätte er auch mit einer englischen Rechtsbelehrung Vorlieb nehmen können. Eine solche wäre vorhanden gewesen.
2.4.5
Der Polizist G _________ hat anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, der erste Polizist beim Unfallfahrzeug gewesen zu sein. Es sei die Meldeperson sowie zwei oder drei Frauen anwesend gewesen (S. 156 A. 4). Sie hätten über die Einsatzzentrale den Abschleppdienst avisiert. Die Einsatzzentrale habe dann zurückgemeldet, dass der Abschleppdienst mit dem Fahrzeuglenker für die Schlüsselübergabe einen Termin vereinbart habe. Er sei dann in Richtung B _________ zur Wohnadresse des Halters gefahren. Nachdem bekannt gewesen sei, dass die Schlüsselübergabe in D _________ stattfinden würde, habe sich die andere Patrouille dorthin begeben, um den Halter abzuwarten (S. 157 A. 8). Weiter hat er ausgesagt, dass er zur Unfallstelle gegangen sei und beim Abschleppen mitgeholfen habe. Die Person des Abschleppdienstes habe nicht gesagt, wer den Unfall verursacht habe (S. 157 A. 9). Schliesslich führt er aus, er könne nicht bestätigen, ob der Lenker mit dem Abschleppdienst Kontakt gehabt hatte. Der Beschuldigte habe jedoch den Schlüssel gehabt, so müsse er doch zumindest selber gefahren sein oder mit jemanden in Kontakt gewesen sein, der gefahren sei. Das Auto sei abgeschlossen gewesen (S. 158 A. 11).
Der Polizist H _________ hat bei seiner Befragung ausgeführt, seine Aufgabe sei gewesen am Unfallort zu warten, ob jemand zurückkomme. Es sei dann der Abschleppdienst gekommen. Er habe daraufhin den Verkehr geregelt und einige Fotos gemacht (S. 11 A. 4). Er sei bei der Anhaltung nicht anwesend gewesen und habe keinen Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt (S. 161 A. 5).
An der Berufungsverhandlung hat der Ordnungshüter I _________ zu Protokoll gegeben, bei der Anhaltung des Beschuldigten zugegen gewesen zu sein (S. 165 A. 5). Die Einsatzzentrale habe den Abschleppdienst avisiert. Soweit er sich erinnern könne, habe der Abschleppdienst mit dem Halter abgemacht, um an der Adresse in D _________ den Schlüssel zu übernehmen. Sie seien dorthin gefahren. Die Einsatzzentrale habe den Beschuldigten angerufen. Dieser sei nach Draussen gekommen. Sie hätten ihn auf den Unfall angesprochen. Dieser habe gesagt, dass er den Unfall verursacht habe. Sie hätten ihn gefragt, ob er Alkohol getrunken habe. Er habe dies bestätigt. Der Beschuldigte habe auch ausgeführt, nach dem Unfall keinen Alkohol konsumiert zu haben (S. 3 A. 8). Auf Frage, wie die Polizei den Beschuldigten erkannt hätten, gibt er an, ihn mit dem Namen angesprochen zu haben, als er aus dem Wohnblock gekommen sei. Das Gespräch sei mit den erwähnten Fragen strukturiert gewesen. Er könne nicht sagen, in welcher Phase sie den Beschuldigten auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht hätten (S. 166 A. 9). Der Beschuldigte sei alleine gewesen (S. 166 A. 10). Er könne nicht mehr sagen, ob der Angeklagte gesagt habe, dass er mit seinem Auto in den Wasserkanal gefahren sei (S. 166 A. 11). Man habe den Beschuldigten auf den Posten mitgenommen und ihn dann auf seine Rechte aufmerksam gemacht (S. 167 A. 12). Der Angeklagte habe sich bei der Anhaltung soweit kooperativ verhalten (S. 167 A. 13). Er habe mit dem Beschuldigten nicht viel geredet. Er habe aber "tiptop" Deutsch gesprochen. Er habe immer verstanden, was sie gewollt hätten (S. 167 A. 15). Er sei bei der Einvernahme nicht anwesend gewesen, darum wisse er nicht, ob er eine Rechtsbelehrung verlangt habe. Vor dem Wohnhaus habe er keine Rechtsbelehrung verlangt (S. 167 F. 16). Vor dem Wohnhaus habe der Angeklagte weder einen Anwalt noch eine Übersetzung verlangt (S. 167 A. 18). Es habe Anzeichen auf eine Alkoholisierung gegeben. Atemalkoholgeruch sei bemerkbar gewesen (S. 167 A. 18; S. 168 A. 26). Die Alkoholkontrolle sei korrekt abgelaufen. Sie hätten zwei Tests gemacht. Da der Beschuldigte angegeben habe, dass er nach dem Unfall keinen Alkohol konsumiert habe, hätten sie die 20 Minuten eingehalten (S. 167 A. 19). Auf Frage des Richters gibt er an, auch eine Alkoholkontrolle durchgeführt zu haben, wenn der Beschuldigte den Konsum von Alkohol verneint hätte. Es hätte Anzeichen gegeben und ein Unfall sei geschehen (S. 168 A. 26). Er wisse nicht, weshalb nicht zwangsweise eine Blutprobe angeordnet worden sei (S. 168 A. 22). Schliesslich führt er auf Fragen der Staatsanwaltschaft aus, dem Angeklagten vor dem Wohnhaus klare Fragen gestellt zu haben (S. 168 F. 24). Es sei nicht im Sinne einer Einvernahme gewesen, da sie die Situation haben abklären müssen (S.
168.
A. 25). Auf Frage der Verteidigung gibt er zu Protokoll, den Beschuldigten nicht im Unfallfahrzeug oder am Unfallort gesehen zu haben (S. 169 A. 30). Es seien keine Drittpersonen in D _________ anwesend gewesen (S. 169 A. 31). Es habe sich nicht aufgedrängt, dies abzuklären (S. 169 A. 32). Ob die Fragen der Einvernahmen den selben Wortlaut gehabt hätten, wisse er nicht (S. 169 A. 33).
Der Polizist J _________ hat ausgeführt, er sei zunächst in Einzelpatrouille in Richtung B _________ gefahren. Als er die Meldung erhalten habe, sei er nach D _________ gefahren. Die Kollegen K _________ und I _________ seien bereits dort gewesen. Soweit er sich erinnern könne, habe die Einsatzzentrale den Beschuldigten telefonisch erreicht und diesen gebeten aus dem Haus zu kommen. Sie hätten ihn gefragt, ob er der Halter sei. Dies habe er bejaht. Daraufhin hätten sie ihn gebeten zum Dienstwagen zu kommen. Dort habe K _________ den Beschuldigten explizit gefragt, ob er der Lenker des verunfallten Fahrzeugs gewesen sei. Er habe dies bestätigt. K _________ habe den Beschuldigten zudem gefragt, ob er Alkohol getrunken habe. Auch diese Frage habe er bestätigt. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe zum Abendessen Alkohol getrunken. Er habe verneint, nach dem Unfall Alkohol konsumiert zu haben. Die beiden anschliessend durchgeführten Atemlufttests seien positiv im qualifizierten Bereich ausgefallen. Dem Beschuldigten sei anschliessend erklärt worden, auf den Polizeiposten mitzukommen (S. 172 f. A. 5). Der Beschuldigte sei bei der Anhaltung allein gewesen (S. 173 A. 7). Auf Frage, ob der Beschuldigte die Aussagen, wonach er mit seinem Fahrzeug in den Wasserkanal gefahren sei, von sich aus getätigt habe, hat der Zeuge ausgesagt, der Beschuldigte habe dies so gesagt, als K _________ ihn angesprochen habe.
K _________ habe ihn angesprochen, ob er der Lenker gewesen sei. An den genauen Wortlaut könne er sich nicht erinnern. Es sei aber definitiv das Wort Rinne gefallen (S. 173 A. 8). Weiter führt er aus, bei der Anhaltung den Beschuldigten nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht zu haben. Zumindest habe er dies nicht gemacht (S. 173 A. 9). Bei der Anhaltung sei der Beschuldigte erstaunt, anständig und kooperativ gewesen. Man habe mit ihm gut kommunizieren können (S. 174 A. 10). Auf Frage, was zwischen 04:15 (Anhaltung) und 05:15 (Zeitpunkt der Einvernahme) geschehen sei, gibt der Zeuge an, dass zunächst die Tests gemacht worden seien und dann sei die Verschiebung auf den Posten gefolgt. Dort hätte das Atemluftmessgerät eingestellt und hochgefahren werden müssen. Weiter habe man die Dokumente vorbereitet und ausgehändigt. Daraufhin sei die Diskussion in Bezug auf die Kooperation entstanden. Der Beschuldigte habe gesagt, er wolle nichts mehr unterschreiben. Er habe die Zusammenarbeit ohne Angaben von konkreten Gründen verweigert (S. 174 A. 11). In Bezug auf die Verständigung mit dem Beschuldigten habe es keine Probleme gegeben. Sie hätten mit ihm Hochdeutsch gesprochen. Der Beschuldigte habe nicht gesagt, dass er sie nicht verstehen würde. In der Einvernahme sei zu sehen, dass sie ihn gefragt hätten, ob er sie verstanden habe. Er habe dies teilweise verneint, woraufhin sie gefragt hätten, weshalb er sie nicht verstanden habe. Es habe dann gesagt, er verstehe sie, sei aber mit dem Inhalt nicht einverstanden (S. 174 A. 12). Der Beschuldigte habe weder eine Rechtsbelehrung auf Tschechisch, noch einen Anwalt oder eine Übersetzung verlangt (S. 174 A. 13 f.). In Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten führt der Zeuge aus, dass Atemalkoholgeruch bemerkbar gewesen sei. Zudem sei die Aussprache lallend gewesen. Er sei zwar mit dem Tschechisch nicht vertraut, sei aber der Meinung, dass es ein Lallen gewesen sei (S. 174 A. 15). Auch wenn der Beschuldigte den Konsum von Alkohol verneint hätte, hätten sie einen Alkoholtest gemacht, da es Anzeichen gegeben habe (S. 175 A. 16). Es habe in der Vergangenheit nie Probleme mit diesem Alkoholtestgerät gegeben (S. 175 A. 17). Auf Frage, weshalb nicht zwangsweise eine Blutprobe angeordnet worden sei, sagt er, dass man ihm dies erklärt habe und auch angeordnet habe. Er habe sämtliche Massnahmen verweigert. Es sei sein Recht zu verweigern (S. 175 A. 18). Auf Frage der Staatsanwaltschaft führt der Zeuge weiter aus, dass es eine konkrete Frage gewesen sei, ob er gefahren sei (S. 175 A. 20). Auf die Frage der Verteidigung, ob er nach einer tschechischen Rechtsbelehrung gesucht habe, antwortet der Zeuge, dass sich dies nie aufgedrängt habe. Die Kommunikation sei auf Deutsch möglich gewesen. Der Beschuldigte habe das Formular gelesen und nicht nachgefragt. Der Beschuldigte habe keine andere Sprache, keine Übersetzung und keinen Anwalt verlangt. Die Polizei habe die Rechtsbelehrung in diversen Sprachen, auch in Englisch (S. 175 A. 22). Es sei keine weitere Abklärung in Bezug auf Drittpersonen gemacht worden, weil der Beschuldigte angegeben habe, dass er der Lenker gewesen sei (S. 175 A. 23). Schliesslich gab der Zeuge auf Frage der Verteidigung zu Protokoll, für die Messung mit dem Alkoholmessgerät brauche es keine staatsanwaltliche Anordnung. Die sei das übliche Prozedere bei qualifizierter Angetrunkenheit. Man gebe zunächst die Möglichkeit freiwillig eine Blutprobe machen zu lassen. Wenn dies verweigert werde, frage man bei der Staatsanwaltschaft nach. In diesem Fall hätte er dies nicht gemacht (S. 176 A. 24).
Der Polizist K _________ hat in Bezug auf seine Rolle beim Vorfall vom 20. März 2021 angegeben, die Anhaltung sowie die beiden Einvernahmen gemacht zu haben (S. 179 A. 5). Die Einsatzzentrale habe mit dem Abschleppdienst Kontakt aufgenommen. Dieser hätte gesagt, dass er bereits einen Termin mit dem Beschuldigten fixiert habe. Der Abschlepper habe ihnen den Treffpunkt genannt. Sie seien dorthin gefahren und hätten auf den Beschuldigten gewartet. Sie hätten zunächst die Personalien überprüft und ihn dann gefragt, ob er einen Unfall gehabt habe. Dies habe er bejaht. Sie hätten ihn weiter gefragt, ob er vor dem Unfall Alkohol konsumiert habe. Er habe auch dies bejaht. Daraufhin verneinte er den Konsum von Alkohol nach dem Unfall. Als sie festgestellt hätten, dass er der Halter sei, habe man ihm die drei Fragen gestellt. Er könne sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie den Beschuldigten nicht auf das Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (S. 180 A. 7). Der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt allein gewesen (S. 180 A. 8). Er könne den genauen Wortlaut der Aussage des Beschuldigten, wonach er in den Kanal gefahren sei, nicht mehr widergeben. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte ihnen das schon vorher gesagt habe (S. 180 A. 10). Der Beschuldigte sei bei der Anhaltung perplex gewesen. Dieser habe wahrscheinlich nicht mit ihnen gerechnet. Er sei dann ruhig und kooperativ gewesen und habe die Fragen beantwortet (S. 180 A. 10). Zwischen 04:15 Uhr und 05:15 Uhr seien die Atemlufttests, die Verschiebung auf den Polizeiposten sowie die Rechtsbelehrung erfolgt. Anschliessend hätten sie die Atemluftmessung mit dem Messgerät machen wollen. Dies habe der Beschuldigte verweigert. Auch seien die beiden Einvernahmen vorbereitet worden (S. 181 A. 11). In Bezug auf die Verständigung mit dem Beschuldigten führt der Zeuge aus, es habe keine Kommunikationsprobleme gegeben (S. 181 A. 12). Der Beschuldigte habe weder eine Rechtsbelehrung auf Tschechisch noch einen Anwalt oder Übersetzer verlangt (S. 181 A. 13 f.). Man habe bemerkt, dass der Beschuldigte angetrunken gewesen sei. Aus dem Mund habe er nach Alkohol gerochen (S. 181 A. 15). Weil der Beschuldigte ihnen gesagt habe, dass er einen Unfall gehabt hätte, hätten sie auch eine Messung durchgeführt, wenn er den Alkoholkonsum verneint hätte (S. 181 A. 17). Mit diesem Testgerät hätten sie noch nie Probleme gehabt (S. 181 A. 17). Es sei nicht zwangsweise eine Blutprobe durchgeführt worden, weil sich der Beschuldigte geweigert habe (S. 181 A. 18). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte von sich aus begonnen habe zu beschreiben, dass er den Unfall verursacht habe (S. 182 A. 21). Bei der Rechtsbelehrung sei der Beschuldigte auf die Bestellung eines Pikettanwalts aufmerksam gemacht worden (S. 182 A. 22). Er könne nicht sagen, ob die Fragen anlässlich der Anhaltung bei den Einvernahmen erneut gestellt worden seien (S. 182 A. 23). Man habe seiner Meinung nach keine weiteren Abklärungen in Bezug auf Drittpersonen gemacht. Es sei noch zu erwähnen, dass der Beschuldigte den Zündschlüssel des Wagens auf sich gehabt habe (S. 182 A. 24).
2.5
Vorab gilt zu prüfen, ob die Aussage des Beschuldigten gemäss Polizeibericht, wonach er der Lenker gewesen sei sowie die weiteren Aussagen in der Nacht vom 20. März 2021 verwertbar sind.
2.5.1
Bei formlosen polizeilichen Befragungen zum Beispiel im Rahmen einer Anhaltung oder an einem Unfallort ohne konkreten Tatverdacht, bei der es in erster Linie darum geht, die Rollen der Anwesenden im Geschehen abzuklären, ist keine vorgängige Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO notwendig resp. führt eine fehlende Rechtsbelehrung nicht zu einer Unverwertbarkeit nach Art. 158 Abs. 2 StPO (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., N. 859 Fn. 187; Godenzi, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Art. 158 StPO N. 39). Die formlosen Befragungen dürfen jedoch nicht gezielt zur Umgehung der Belehrungspflicht genutzt werden (Schmid/Jositsch, a.a.O., N. 859 Fn. 187) und die Abgrenzung, bis zu welchem Punkt die Polizei eine informelle Befragung ohne Rechtsbelehrung und ohne förmlicher Protokollierung durchführen darf, kann im Einzelfall schwierig sein. Umstritten ist überdies die Zulässigkeit, ob die Polizei die Aussagen im Rahmen der informellen Befragung im Polizeirapport sinngemäss und zusammengefasst wiedergeben darf (bejahend: Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 142 StPO N. 7; Häring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 142 StPO N. 6; verneinend: Riklin, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Art. 142 StPO N. 2).
Von der informellen Befragung zu unterscheiden ist ein sogenanntes Spontangeständnis. Spontanäusserungen, ohne dass eine vorläufige Festnahme vorliegt, sind grundsätzlich verwertbar, auch ohne vorgängige Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 2 StPO (Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 158 StPO N. 8; Schmid/ Jositsch, a.a.O., N. 859 Fn. 187; Godenzi, a.a.O., N. 39 zu Art. 158 StPO N. 39). Ein Geständnis, dass spontan und ohne entsprechende Fragen von Polizeibeamten oder Dritten gesprächsweise abgelegt wird, ist verwertbar. Der Beschuldigte handelt dabei freiwillig. Kein Spontangeständnis, sondern eine Einvernahmesituation, die eine vorgängige Rechtsbelehrung verlangt, liegt hingegen vor, wenn die Strafverfolgungsbehörden nachfragen, aktiv werden oder eine Aussage provozieren (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 158 StPO N. 8 Fn. 26). Ein Teil der Lehre anerkennt die Spontanäusserungen als verwertbar, setzt jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Grenzen, beispielsweise wenn die vermutlich beschuldigte Person beginnt, ihre Version zu erzählen. In einer solchen Situation habe die Polizei die Person zu unterbrechen und zunächst über ihre Rechte aufzuklären (Riklin, a.a.O., N. 2 zu Art. 158 StPO). Wird eine Person klar als Beschuldigter erkannt und näher befragt, hat die Polizei diese vorgängig auf ihre Rechte aufmerksam zu machen (Schmid/ Jositsch, a.a.O., N. 859 Fn. 187; Godenzi, a.a.O., Art. 143 StPO N. 6).
2.5.1.1
Die bei der Anhaltung anwesenden Polizisten geben übereinstimmend an, dass dem Beschuldigten explizit Fragen gestellt worden seien. Dass der Beschuldigte ein Spontangeständnis gemacht hat, ist folglich zu verneinen.
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den von den Polizisten gestellten Fragen um eine informelle Befragung handelt oder ob eine Einvernahmesituation vorliegt. Den Ordnungshütern ist die Haltereigenschaft und das Vorliegen eines Verkehrsunfalls bekannt gewesen. Die Polizisten wurden durch die Einsatzzentrale dahingehend informiert, dass der Halter des Fahrzeugs mit dem Abschleppdienst in D _________ einen Termin vereinbart habe. Bei der Befragung am mit dem Abschleppdienst vereinbarten Ort wussten die Ordnungshüter demnach, dass es sich um den Halter des verunfallten Fahrzeugs handelt. Es kann damit nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der ersten Befragung noch überhaupt kein Tatverdacht bestand und dass es lediglich darum ging, die Rolle des Befragten beim Unfall zu eruieren.
Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den von den Polizisten gestellten Fragen um eine informelle Befragung handelt oder ob eine Einvernahmesituation vorliegt. Den Ordnungshütern ist die Haltereigenschaft und das Vorliegen eines Verkehrsunfalls bekannt gewesen. Die Polizisten wurden durch die Einsatzzentrale dahingehend informiert, dass der Halter des Fahrzeugs mit dem Abschleppdienst in D _________ einen Termin vereinbart habe. Bei der Befragung am mit dem Abschleppdienst vereinbarten Ort wussten die Ordnungshüter demnach, dass es sich um den Halter des verunfallten Fahrzeugs handelt. Es kann damit nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der ersten Befragung noch überhaupt kein Tatverdacht bestand und dass es lediglich darum ging, die Rolle des Befragten beim Unfall zu eruieren.
Die Ordnungshüter müssen freilich, nach dem Zusammentreffen vor dem Wohnhaus prüfen, ob es sich beim Individuum um den gesuchten Halter handelt. Eine entsprechende Frage zur Individualisierung ist zulässig. Die weiteren Aussagen vor dem Wohnhaus hätten jedoch im vorliegenden Fall erst nach einer Rechtsbelehrung erfolgen dürfen. Sie können unter den gegebenen Umständen nicht verwertet werden.
2.5.2 Die Verteidigung moniert weiter, die Einvernahmen in der Nacht vom 20. März 2021 seien unverwertbar. Der Beschuldigte habe einen Übersetzer sowie einen Anwalt verlangt. Zudem habe er die deutsche Belehrung über seine Rechte nicht verstanden.
Das Bezirksgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es sei zweifelhaft, dass die Deutschkenntnisse des überdurchschnittlich gut ausgebildeten Beschuldigten, der seit über fünf Jahren in der Schweiz lebe und arbeite, unzureichend seien. Es kommt dann zum Schluss, dass diese Frage aufgrund des geringen Beweiswertes der Aussagen offengelassen werden könne (E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils).
2.5.2.1 Dass der Beschuldigte einen Anwalt sowie einen Übersetzer und auch eine tschechische Belehrung verlangt haben soll, bestreiten die Polizisten. Deren diesbezüglichen Aussagen erscheinen glaubhaft und werden auch durch die Einvernahmeprotokolle untermauert, worin vermerkt wurde, dass auf einen Rechtsbeistand bzw. auf einen Übersetzer verzichtet wird (S. 9, 11). Die Ordnungshüter hätten leicht einen Pikettanwalt organisieren können, ferner wäre das Vorweisen einer englischsprachigen Rechtsbelehrung möglich gewesen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Ordnungshüter dem Beschuldigten einen Anwalt oder einen Übersetzer verwehrt haben sollten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte weder einen Anwalt noch einen Übersetzer noch eine tschechische Rechtsbelehrung verlangt hatte, so wie dies die Polizisten bestätigt haben. Die Verweigerung der Unterschrift auf der entsprechenden deutschen Rechtsbelehrung wird mit sprachlichen Schwierigkeiten begründet. Wenn diese Grund für den Konflikt, d.h. Grund für sein unkooperatives Verhalten sein sollten, mutet es jedoch widersprüchlich an, dass der Angeklagte dennoch das Protokoll der Einvernahme vom 20. März 2021 um 05:25 Uhr auf jeder Seite unterzeichnet hat (S. 11 ff.). Seine Erklärung hierzu, dass die Polizisten ihn unter Druck gesetzt und gesagt hätten, dass er automatisch schuldig sei, wenn er nicht unterzeichne, bringt der anwaltlich vertretene Beschuldigte erstmals vor Kantonsgericht vor und ist aufgrund dessen und aufgrund seines sonstigen zurückhaltenden Aussageverhaltens als unglaubhaft zu würdigen. Die Fehlerhaftigkeit solcher polizeilicher «Auskünfte» müssten dem Angeklagten bereits bei der Befragung ins Auge springen. Es fällt denn ohnehin auf, dass wenn der Beschuldigte zur Sache aussagt, sich seine Aussagen darauf konzentrieren, das Vorgehen der Polizei in Frage zu stellen. Diese neue Variante, von der Polizei zur Unterzeichnung des Protokolls unter Druck gesetzt worden zu sein, erweckt endgültig den Eindruck, der Angeklagte versuche seine Situation mit Falschaussagen zu verbessern. Ohnehin ist die vom Beschuldigten geltend gemachten ungenügenden Deutschkenntnisse zweifelhaft, wohnt er doch schon mehrere Jahre in der Schweiz, hat einen guten Bildungsstand und arbeitet im F _________ als L _________. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten bestätigt im Übrigen, dass er die deutsche Sprache versteht. Er könne sich jedoch nicht juristisch äussern bzw. einer Befragung in Deutsch folgen. Betrachtet man die von der Polizei vorgelegten Fragen, v.a. diejenigen zum Schlüssel oder zum Ablauf des Abends, wäre nicht ersichtlich, inwiefern deren Beantwortung Schwierigkeiten geboten hätten. Es sind nicht rechtliche Fragen gestellt und beantwortet worden, einfacher Sachverhalt bildete Diskussionsgegenstand. Der Angeklagte hätte eine Übersetzung verlangen können, was er wie oben ausgeführt, nicht gemacht hat. Schliesslich haben die Polizisten übereinstimmend ausgesagt, dass es zu keinen Verständnisschwierigkeiten gekommen sei (S. 167 A. 15; S. 174 A. 12; S. 181 A. 12). Auch aus den Einvernahmeprotokollen und seinen Antworten lässt sich nicht auf Sprachschwierigkeiten schliessen. Nach dem Gesagten sind die angeblichen Verständnisschwierigkeiten als reine Schutzbehauptung zu werten, womit die Einvernahmen als verwertbar gelten.
2.6
2.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass keine direkten Beweismittel vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte am besagten Abend Lenker des Autos war und den Unfall verursacht hat. Es sind keine Beobachtungen über den genauen Geschehensablauf aktenkundig. Aus dem Fotodossier lässt sich nichts Wesentliches für den streitigen Sachverhalt in Bezug auf die Fahrerperson ableiten. Auch aus den Aussagen der Polizisten ist nichts Etwaiges zu entnehmen, haben diese doch weder den Unfall beobachtet noch jemand an der Unfallstelle angetroffen. Es sind nachfolgend die Aussagen des Beschuldigten sowie die weiteren Umstände zu würdigen.
Der Beschuldigte hat ein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang, was bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen ist. In der tatnächsten Einvernahme vom 20. März 2021 sind die Aussagen des Beschuldigten, soweit er sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, teilweise widersprüchlich. Er gibt beispielsweise an, vor dem Unfall zuhause gewesen zu sein, sagt dann aber auf Frage, ob er folglich in B _________ gewesen sei, er sei auf der Arbeit im F _________ gewesen. Er arbeite an beiden Orten. Nach Arbeitsende um 20:30 Uhr bis 03:30 Uhr sei er in D _________ gewesen, wo er angehalten worden sei. In Bezug auf die Zeit vor dem Unfall ist somit ein Widerspruch zu erblicken. Zudem mutet es bemerkenswert an, dass er zunächst angibt, nicht zu wissen, wer das Auto gelenkt hat, dann am Schluss der Einvernahme noch ergänzt, er wisse, wer gefahren sei. Zu berücksichtigen ist weiter, dass er bei der ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben hat, dass er den Schlüssel auf sich trage, weil er der Besitzer sei und keiner sonst einen Schlüssel habe. Diese Behauptung ist erheblich, weil sie indiziert, der Angeklagte sei beim Unfall dabei gewesen. In den späteren Aussagen korrigiert er die Schlüsselfrage und führt aus, dass er insgesamt drei Schlüssel habe, zwei habe er bei sich und einer sei in B _________. Dies ist eine der wenigen späteren Darstellungen zur Sache und sie relativiert die nachteiligere Erstaussage, wonach nur ein Schlüssel vorgelegen habe. Es bleibt jedoch fraglich, was er mit diesen späteren Aussagen bewirken will, ist auch aus diesen zu schliessen, dass sonst niemand im Besitze eines Schlüssels seines Fahrzeugs ist. Die Erstversion ist mithin, in Bezug auf die Schlüssel, glaubwürdig (zum Beweiswert von Erstaussagen: Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1). In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte den Schlüssel auf sich und sonst niemand einen Schlüssel hatte, ist davon auszugehen, dass er beim Unfall selbst im Fahrzeug gesessen ist. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den Abschleppdienst kontaktiert und mit diesem ein Treffen vereinbart haben sollte, wenn er nicht der Unfallverursacher gewesen ist, sondern den gesamten Abend bzw. die Nacht in D _________ verbracht hatte. Die Widersprüche lassen sich schliesslich aufgrund des in Ziff. 2.5.2.1 Ausgeführten nicht mit Sprachschwierigkeiten erklären.
Weiter liegen Indizien vor, die dafürsprechen, dass der Beschuldigte das Auto selbst in den Wasserkanal gefahren hat. So ist er unbestrittenermassen in B _________ bei A _________ wohnhaft und arbeitet im M _________. Der Unfallort liegt damit auf seinem Arbeitsweg. Von Besuchen in B _________ ist am entsprechenden Abend keine Rede und derlei würde keinen Sinn ergeben, wenn der Angeklagte nicht selbst daheim ist. Gemäss seinen Aussagen hat er am besagten Tag denn auch in N _________ gearbeitet. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass seine Familie in Tschechien wohnt, worauf sich schliessen lässt, dass der Beschuldigte alleinige Benützer des Autos ist und es sich beim Fahrzeug nicht etwa um ein Familienauto, das von mehreren Personen gefahren wird, handelt. Mit dem Fernbleiben der Familienmitglieder fällt im Übrigen auch das Aussageverweigerungsrecht zugunsten naher Angehöriger ausser Betracht, dieses wird ohnehin nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Die Beweise gegen den Fahrzeughalter sind derart belastend, dass der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf den Fahrer auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, in die Beweiswürdigung einbezogen werden kann. Er legte nicht glaubwürdig dar, dass das Automobil von einer Person gefahren wurde, gegenüber welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Seine Familie wohnt gemäss seinen Aussagen in Tschechien. Es ist somit für das Kantonsgericht nicht ersichtlich, welche Person er schützen könnte. Aufgrund dieser Beweislage und mangels einer nachvollziehbaren Erklärung seitens des Beschuldigten, wonach seine Täterschaft ausgeschlossen ist, ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte als Fahrzeughalter das Auto in den Wasserkanal fuhr und den Drittschaden verursachte.
2.6.2 Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Fahrens in angetrunkenen Zustand liegt dem Kantonsgericht zunächst der vorläufige Bericht zur qualifizierten Angetrunkenheit vor (S. 7). Demnach ergab die 1. Messung mit einem Atemalkoholtestgeräts 0.44 mg/l und die 2. Messung 0.46 mg/l. Der Beschuldigte bestreitet diese Messung. Aufgrund dessen, dass die Alkoholprobe mit einem Alkoholtestgeräts vorgenommen wurde und der Messwert über 0.40 mg/l liegt, konnte das Resultat vom Beschuldigten nicht schriftlich anerkannt werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. a SKV). In diesem Fall ist zur Feststellung einer Fahrunfähigkeit eine Alkoholprobe mit einem Alkoholmessgerät oder eine Blutuntersuchung nötig (Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SKV). Ein solche Atemalkoholprobe bzw. Untersuchung liegt unbestrittenermassen nicht vor. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Beweis der Fahrunfähigkeit indes auch auf anderem Wege, insbesondere durch einen eindeutigen Atemlufttest oder Zeugenaussagen erbracht werden (BGE 127 IV 172 E. 3). Eine Alkoholprobe mit einem Alkoholmessgerät oder eine Blutuntersuchung ist somit für die Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht zwingend. Die Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sieht denn in Art. 17 auch ausdrücklich vor, dass die Angetrunkenheit auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlungen über den Konsum festgestellt werden kann, namentlich wenn die Atemalkoholprobe oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnte. Im Sinne der freien Beweiswürdigung können demnach vorliegend auch die Messung mit einem Alkoholtestgerät sowie die Aussagen der Polizisten als Beweismittel herangezogen werden.
Aus dem vorläufigen Bericht zur qualifizierten Angetrunkenheit geht hervor, dass am 20. November 2020 eine Eichung stattfand (S. 7). Die Polizisten geben glaubwürdig an, dass das angewendete Testgerät den gesetzlichen Anforderungen entsprach bzw. dass es nie zu Problemen kam. Weiter ist anzumerken, dass seitens der Polizei vor der Atemalkoholprobe weder eine Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 13 SKV noch eine Belehrungspflicht im Sinne von Art. 158 StPO bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4). Formelle Fehler in Bezug auf die Messung mit dem Atemlufttestgerät sind damit nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Resultate der Messung mittels eines Alkoholtestgeräts können zumindest als Indiz für eine Fahrunfähigkeit betrachtet werden. Weiter liegen dem Kantonsgericht die Aussagen der Polizisten vor. In Bezug auf den Zustand und das Verhalten des Beschuldigten sagen die bei der Anhaltung anwesenden Polizisten übereinstimmend aus, dass beim Beschuldigten Atemalkoholgeruch zu bemerken gewesen sei. Zudem gibt ein Polizist an, dass die Aussprache des Beschuldigten lallend gewesen sei. Alle bei der Anhaltung anwesenden Polizisten bestätigten somit glaubhaft, dass der Beschuldigte Anzeichen der Angetrunkenheit aufwies. In Anbetracht dessen hätten sie denn auch einen Atemalkoholtest gemacht, unabhängig davon, ob der Beschuldigte über seinen Alkoholkonsum Auskunft gegeben hätte oder nicht. Aufgrund der Tatsache, dass die Messung nur knapp auf eine qualifizierte Angetrunkenheit hinweist und eine Messung mit einem Atemalkoholtestgerät im Gegensatz zu einer Messung mit einem Atemalkoholmessgerät oder zu einer Blutprobe nicht die beweissicherste Methode zur Feststellung der Fahrunfähigkeit darstellt, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung zumindest eine Atemalkoholkonzentration über 0.25 mg/l aufwies.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte auch während der Autofahrt alkoholisiert gewesen ist, mithin ob er in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führte. Der Beschuldigte gibt in Bezug auf den Zeitpunkt des Alkoholkonsums selbst an, zum Abendessen zwei Gläser Wein konsumiert zu haben. Der Unfall wurde gemäss Polizeibericht um 03:45 Uhr von Drittpersonen gemeldet. Die Messung mit dem Alkoholtestgerät erfolgte gemäss Polizeibericht um 04:20 Uhr. Auch wenn der genaue Unfallzeitpunkt rückwirkend nicht mehr eruiert werden kann, ist davon auszugehen, dass sich dieser nach dem Abendessen ereignet hat, zumal aufgrund der Lage des Fahrzeugs dieses nicht über eine längere Zeit unbemerkbar geblieben wäre. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, in den letzten zwei Stunden vor der Anhaltung keinen Alkohol konsumiert zu haben. Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erst nach dem Unfall Alkohol konsumierte. Das Kantonsgericht sieht es demnach als erwiesen an, dass der Beschuldigte in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug führte.
2.6.3 Schliesslich ist in Bezug auf den Tatbestand der Vereitelung der Polizeibericht, der vorläufige Bericht sowie die Aussagen der Polizisten zu berücksichtigen. Wie unter E. 2.6.1 ausgeführt, war der Beschuldigte Lenker des Unfallautos. Es kam unbestrittenermassen zu einem Unfall mit einem Drittsachschaden (vgl. S. 4). Zudem ist erstellt, dass der Angeklagte nicht am Unfallort, sondern in D _________ angehalten wurde. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte sich vom Unfallort entfernt hat. Die Polizisten schildern den Ablauf der Anhaltung, in Anbetracht des Zeitablaufs, schlüssig und mit den Berichten übereinstimmend. Sie geben an, dass der Beschuldigte auf dem Polizeiposten die Zusammenarbeit ohne Angaben von konkreten Gründen verweigert habe. Der Beschuldigte bestreitet diesen Umstand denn auch nicht. Es konnte somit auf dem Polizeiposten keine Messung mit einem Alkoholmessgerät durchgeführt werden. In Bezug auf die Blutprobe lässt sich dem Polizeibericht entnehmen, dass der Angeklagte auch diese Massnahme verweigerte. Es fehlt jedoch in den Akten eine entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft. Es ist damit erstellt, dass die Blutprobe nicht zwangsweise durchgeführt worden ist.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG)
3.1.1 Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Eine Bestrafung ist nur möglich, wenn konkrete, in Gesetz und Verordnungen verankerte Verkehrsregeln verletzt werden.
Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Führer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust genügend schnell und zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 3.3.2; Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Art. 31 SVG N. 1). Dies setzt voraus, dass der Fahrzeugführer die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln beachten kann. Erforderlich ist "eine Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst" (BGE 130 IV 32 E. 3.1).
In subjektiver Hinsicht regelt Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, dass auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, wenn es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Keshelava/Dangubic, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 100 SVG N. 3).
3.1.2 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte am 20. März 2021 am Steuer seines Personenwagens mit dem Kontrollschild VS xxx auf der
B _________strasse von A _________ in Richtung B _________ bei A _________ gefahren ist. Am Orte genannt "C _________" fuhr er mit der rechten Fahrzeugseite in den bergseitigen Wasserkanal. Das Auto blieb daraufhin im Wasserkanal stecken. Der Beschuldigte beherrschte sein Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Er hatte die volle Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, womit er gegen wesentliche Verkehrsregelvorschriften verstiess. Dieses Manöver ist als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten, womit ihm fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
3.2 Fahren in fahrunfähigem Zustand
3.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration vor, ist die Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 SVG). Die Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte regelt, wann Angetrunkenheit (Art. 1) und wann eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt (Art. 2). Weist der Motorfahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von
0.5 Gewichtspromille oder mehr oder eine Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft auf, ist von einem angetrunkenen Zustand auszugehen. Eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration hingegen liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft vor.
3.2.2 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte Lenker des Unfallfahrzeugs war. Eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Indes ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte mindestens eine Atemalkoholkonzentration von 0.25 mg Alkohol pro Liter Atemluft aufwies, als er als Lenker mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Der Beschuldigte hat zumindest mit einer Fahrunfähigkeit rechnen müssen, als er den Alkohol konsumiert hat und anschliessend die Fahrt angetreten ist.
3.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
3.3.1 Gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend gilt näher auszuführen, dass gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 91a SVG ein Erfolgsdelikt darstellt und der Tatbestand erfüllt ist, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich vollendeter Versuch der Tatbegehen vor (BGE 146 IV 88, E. 1.6.1.). Die Polizei kann ihre Anordnungen (bzw. die Anordnungen der Staatsanwaltschaft) nötigenfalls auch mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzen, weshalb Fälle, in denen aktiver Widerstand die Durchführung der Massnahme faktisch verunmöglicht, eher selten sein dürften. Von praktischer Bedeutung sind hingegen Fälle, in denen eine Massnahme infolge des verbalen oder tätlichen Widerstands nicht durchgesetzt werden kann, weil die faktisch mögliche Umsetzung mittels unmittelbaren Zwangs aus rechtlichen Gründen, namentlich aufgrund der Verhältnismässigkeit, ausscheidet (Wohlers, in: Giger/Seidl et al. [Hrsg.], ZSV 1/2021, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 91a SVG, S. 5).
3.3.2 Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte sich zunächst trotz Meldepflicht nach einem Drittschaden von der Unfallstelle entfernt hat und später von der Polizei in D _________, vor dem Wohnhaus einer unbekannten Drittperson, angehalten worden ist. Alleine die Entfernung vom Unfallort, nachdem ein Drittschaden entstanden war, würde eine objektive Voraussetzung gemäss Art. 91a SVG erfüllen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N. 10 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 238 E. 3). Die Massnahmen konnten somit zu diesem Zeitpunkt noch durchgeführt werden. Anschliessend hat er sich auf dem Polizeiposten geweigert, weitere Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vornehmen zu lassen. Der objektive Tatbestand wäre, unter Vorbehalt der nachfolgenden Kontrolle, ob auch der Erfolg eingetreten ist, zumindest einmal erfüllt.
In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte für die Polizei klar ersichtlich alkoholisiert war, was auch der durchgeführte
Atemtest bestätigte. Weiter ist erstellt, dass sich der Beschuldigte auf dem Polizeiposten unkooperativ verhalten und die Messung mit einem Atemalkoholmessgerät verweigert hat. Der Beschuldigte hat zudem nachweislich einen Unfall mit Drittschaden verursacht und den Ort des Geschehens verlassen, was er gemäss SVG nicht hätte tun dürfen. Erst später wurde er durch die Polizei in D _________ angehalten. Die Ordnungshüter sind bereits auf dem Weg zur Wohnung gewesen, wo sich der Angeklagte nicht aufgehalten hat. Es sind damit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Blutprobe vorgelegen. Dass der Beschuldigte mit einer solchen rechnen musste, war ihm angesichts der hiervor genannten Umstände bewusst. Indem er sich weiteren Massahmen widersetzte, erfüllte er den subjektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
Es bleibt gemäss oben zitierter Rechtsprechung zu prüfen, ob der Erfolg eingetreten ist oder nur ein Versuch vorliegt. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschuldigten auf dem Polizeiposten nicht die notwendige Intensität erreichte, um auch eine Blutabnahme unter Zwang zu vereiteln bzw. eine solche gänzlich zu verunmöglichen, eine solche mithin trotz der Weigerung des Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls unter Zwang – noch möglich gewesen wäre. In Anbetracht dessen ist der Erfolg nicht eingetreten und es liegt kein vollendetes Delikt vor. Der Beschuldigte ist deswegen der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären.
3.4 Fazit und Konkurrenzen
3.4.1 Der Beschuldigte hat sich gestützt auf obige Ausführungen der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig gemacht. Diese Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander.
4. Strafzumessung
4.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es sich bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz deren Ausführungen zu eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
4.2 Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.N.). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentliche Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 m. w. N.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57).
4.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegen nur dann gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor und eine Asperation der ausgesprochenen Strafen ist somit nur dann möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5).
4.4 Wie ausgeführt, ist eine Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Der Beschuldigte macht sich vorliegend der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG), des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig. Letzteres wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Die beiden anderen Delikte werden mit einer Busse sanktioniert. Das Asperationsprinzip gelangt somit nur in Bezug auf die Verletzung von Verkehrsregeln und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zur Anwendung. Die Verletzung von Verkehrsregeln wiegt vorliegend schwerer als das Fahren in angetrunkenem Zustand, weshalb hierfür die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.
4.5 Verkehrsregeln dienen dem Schutz von Leib und Leben. Die Verkehrsregeln sollen primär Verkehrsunfälle vermeiden, durch die Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder getötet werden können. Es wird nicht vorausgesetzt, dass durch die Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder das eine konkrete Gefahr bestand. Art. 90 SVG ist mit Blick auf Leib und Leben ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N. 8). Der vorliegend in Frage stehende Verkehrsunfall ereignete sich in der Nacht, womit das Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke gering war. Durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wurde niemand direkt gefährdet. Es gab keine zu Schaden gekommene Personen, der Sachschaden ist gering. Verwerflich ist indes der Umstand, dass der Beschuldigte als Unfallverursacher nicht an Ort und Stelle geblieben ist, um den Verkehr zu regeln und auf das verunfallte Auto aufmerksam zu machen. Dennoch wiegt das Verschulden bezogen auf die objektive Tatschwere noch leicht. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte fahrlässig handelte. Es wäre in Anbetracht der Tatsache, dass die Strecke gerade verläuft, ein Leichtes gewesen, das Auto in genügender Weise zu beherrschen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Die Einsatzstrafe ist daher im unteren Bereich anzusiedeln. Das Gericht erachtet eine Busse Fr. 800.-- als dem Tatverschulden angemessen.
4.6 Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist festzuhalten, dass Art. 91 SVG primär das Rechtsgut der Verkehrssicherheit schützt. Die Pönalisierung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand dient dem Schutz der «Verkehrsordnung als solche». Sekundär werden Leib und Leben der übrigen Strassenbenützer sowie deren Eigentum geschützt (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 91 SVG N. 6). Auch hierbei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Beschuldigte war auf seinem Heimweg. Die Strasse wird auch von anderen Strassenbenützern befahren, jedoch ist in Anbetracht der Tatzeit von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Es konnte nicht festgestellt werden, wie weit die gefahrene Strecke war. Feststeht, dass er im Orte genannt "C _________" einen Verkehrsunfall verursachte, was auf seinen angetrunkenen Zustand zurückgeführt werden könnte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Bei einem gerade noch leichten Verschulden sieht das Gericht eine Busse von Fr. 600.-- als verschuldensmässig angemessen. Asperiert sind Fr. 300.-- auf die Einsatzstrafe anzurechnen.
4.7 In Bezug auf die Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte verheiratet und Vater von zwei Kindern ist. Seine Familie lebt in Tschechien und besucht ihn zweimal im Jahr. Er geht einer geregelten Arbeitstätigkeit im F _________ als L _________ nach. Seine persönlichen Verhältnisse sind demnach als neutral zu werten. Es ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Weiter fällt das Verhalten des Beschuldigten auf dem Polizeiposten negativ ins Gewicht und auch die vor Kantonsgericht deponierte Äusserung, die Polizei habe ihn mit einer Falschbehauptung zur Unterzeichnung des Protokolls veranlasst. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten leicht negativ aus, weshalb die Gesamtübertretungsstrafe insgesamt um Fr. 100.-- zu erhöhen ist.
4.8 Für die Verletzung von Verkehrsregeln und das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist folglich eine Busse von Fr. 1'200.-- auszusprechen. Es bleibt die Strafe für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu prüfen.
4.9 Der Strafrahmen bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit reicht von 3 Tagessätzen Geldstrafe bis 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 91a Abs.
1 SVG). Der Tatbestand sieht folglich als Strafart die Geldstrafe sowie die Freiheitsstrafe vor. Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist somit die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person eingreift. Gegenüber der Freiheitsstrafe ist die Geldstrafe die mildere Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Es gilt grundsätzlich das Primat der Geldstrafe. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch deshalb, weil die Geldstrafe vorliegend eine genügende spezialpräventive Wirkung hat, ist die Geldstrafe der Freiheitstrafe vorzuziehen.
4.10 Bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit geht es im Kern um die Sanktionierung von Personen, die gegen amtliche Anordnungen opponieren. In erster Linie ist Art. 91a SVG ein Delikt gegen die Staatsgewalt (Riedo, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 91a SVG N. 14). Der Beschuldigte verweigerte weitere Massnahmen zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit, nachdem er sich bereits vom Unfallort entfernte. Dass der Beschuldigte die Tat nur versuchsweise begangen hat, vermag sich nur leicht strafmindernd auszuwirken, zumal es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Der Beschuldige wurde zufällig auf seiner Flucht angehalten und die zwangsweise Anordnung der Blutprobe war im Entscheidungsspielraum der Polizei. Er handelte in Kenntnis seines Zustandes und in Kenntnis, dass er einen Unfall verursacht hat. Der Vorsatz ist deliktsimmanent und ist neutral zu berücksichtigen. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Massnahmen zu dulden. Die Strafe ist dennoch im unteren Bereich anzusiedeln.
4.11 Betreffend Täterkomponenten kann auf Ziff. 4.7 verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Tat- und Täterkomponenten sowie der versuchsweisen Tatbegehung erachtet das Gericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
In Bezug auf die Höhe des Tagessatzes kann aufgrund der unveränderten finanziellen Lage des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen in E. 5.1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, womit die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 70.-- bestimmt wird.
4.12 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weitere Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist in subjektiver Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzgl. weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 2.2).
Der Beschuldigte ist, wie ausgeführt, vorbestraft. Das verübte Delikt ist bereits einige Jahre her. In dieser Zeit hat der Beschuldigte sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es kann jedoch gerade noch davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten hat, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist mithin noch nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb ihm im Sinne einer letzten Chance der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Das Kantonsgericht erachtet eine Probezeit von zwei Jahren als angemessen.
5. Kosten und Entschädigungen
5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Art. 422 N. 8 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.
5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2‘400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).
5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 1'100.-- und die eigene auf Fr. 600.-- festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde von den Berufungsklägern auch nicht verlangt.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind diese Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 1'700.-- vom Beschuldigten zu tragen.
5.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin und von Fr. 550.80 für die Übersetzung an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war nicht besonders umfangreich. Es waren Sachverhalts- und Rechtsfragen zu prüfen. Zudem mussten anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Beweise abgenommen werden. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'475.-- angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1'500.--. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte als unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Kantons Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
1. X _________ wird der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art.
31 Abs. 1 SVG), des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (Art.
91 Abs. 1 lit. a SVG) sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig gesprochen.
2. X _________ wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, total ausmachend Fr. 4'200.-- verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
3. X _________ wird zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.
4. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'100.--, jene des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 600.-- und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 1’500.- werden X _________ auferlegt.
5. Die Kosten der Übersetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der Übersetzung des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staats Wallis.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Sitten, 13. April 2022