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Décision

P1 21 141

KGVS-20221125-P1-21-141-20230821-510.pdf

25 novembre 2022Français78 min

P1 21 141 URTEIL VOM 25. NOVEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Fernando Willisch, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Eliane Vo...

Source vs.ch

P1 21 141

URTEIL VOM 25. NOVEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Fernando Willisch, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Eliane Von Allmen,

und

W _________ X _________, Privatklägerin, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Delphine Pannatier Kessler, 1950 Sion

gegen

Y _________ Z _________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, WKLaw, Bahnhofplatz 13, Postfach 268, 3930 Visp

(Körperverletzung und falsche Beweisaussage)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 15. November 2021 [LWR S1 20 20]

Verfahren

A. Am 9. Juni 2016 reichte W _________ X _________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafanzeige gegen die Z _________ K _________AG, die Z _________ L _________AG, Y _________ Z _________ und unbekannt ein bezüglich Verletzung der Regeln der Baukunde, Körperverletzung und Betrug (S. 2 ff.). W _________ X _________ reichte am 10. August 2016 eine Strafanzeige gegen A _________-Z _________ und Y _________ Z _________ wegen Falscher Beweisaussage im Sinne von Art. 306 StGB (S. 125 ff.) und am 4. Oktober 2016 eine solche gegen B _________ wegen falschem Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB (S. 204 ff.) ein. Die Strafuntersuchung gegen B _________ wurde mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 sistiert (S. 230 ff.). Nach der Einvernahme der Beschuldigten durch die Polizei, weiteren Abklärungen sowie der Einvernahme von Y _________ Z _________ durch die Staatsanwaltschaft (S. 479 ff.) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Y _________ Z _________ bezüglich des Vorwurf des Betrugs sowie teilweise bezüglich des Vorwurfs der falschen Beweisaussage mit Verfügung vom 22. Juli 2020 ein (S. 496 ff.). Die Verfahren gegen A _________-Z _________ (S. 501 ff.) und B _________ (S. 504 ff.) wurden mit Verfügungen vom 22. Juli 2020 vollumfänglich eingestellt. Hinsichtlich der Körperverletzung und der falschen Beweisaussage der Partei übermittelte die Staatsanwaltschaft das Dossier mit Anklageschrift vom 24. Juli 2020 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron (S. 507 ff.;

516 ff.).

B. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron fällte nach abgeschlossener Hauptverhandlung vom 13. September 2021 (S. 665 ff.) nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am 15. November 2021 in begründeter Form zustelle (S. 756 ff.):

1. Y _________ Z _________ wird von der Anklage der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB, der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und der falschen Beweisaussage der Partei im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage wird in Bezug auf die geltend gemachte Genugtuung abgewiesen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'601.40 werden dem Kanton Wallis auferlegt.

4. Die Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 1'736.--, bestehen aus der Gebühr von Fr. 1'300.-- und Auslagen von Fr. 436.--, werden dem Kanton Wallis auferlegt.

5. Y _________ Z _________ wird vom Kanton Wallis mit Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

C. W _________ X _________ reichte am 6. Dezember 2021 beim Kantonsgericht Wallis Berufung gegen das Urteil ein (S. 799 ff.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Formulierung eines Nichteintretensantrags und auf die Erklärung einer Anschlussberufung (S. 812). Das Kantonsgericht lud die Parteien in der Folge zur Berufungsverhandlung am 18. Mai 2022 vor (S. 814), wobei die Sitzung auf den 31. August 2022 verschoben wurde (S. 818). Mit Schreiben vom 29. April 2022 wurde den Parteien die neue Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (S. 821). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Privatklägerin, dass Y _________ Z _________ der schweren Körperverletzung sowie der falschen Beweisaussage einer Partei schuldig gesprochen und entsprechend bestraft wird und dass Y _________ Z _________, die Z _________ K _________AG und die Z _________ L _________AG solidarisch zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 200'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 13. März 2016 zu verpflichten sind, die übrigen Zivilbegehren auf den Zivilweg zu verweisen sind, die Kosten der Verfahren zu Lasten von Y _________ Z _________ gehen und dieser der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 69'000.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 11'000.00 bezahlt (S. 857). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Gutheissung der Berufung und die Verurteilung von Y _________ Z _________ wegen schwerer Körperverletzung und falscher Beweisaussage der Partei. Der Beschuldigte sei mit 240 Tagen Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, zu bestrafen. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien Y _________ Z _________ aufzuerlegen (S. 823). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung, der Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft sowie der Zivilbegehren, die Kosten von Verfahren und Entscheid der Privatklägerin, eventualiter dem Fiskus aufzuerlegen und Y _________ Z _________ eine angemessene Entschädigung zu Lasten der Privatklägerin, eventualiter dem Fiskus, zuzusprechen (S. 847).

Erwägungen

1.

1.1

Die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des

Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Einzelrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen ist und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art.

14.

Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist gegeben.

1.2

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsklägerin hat als Privatklägerin ein solches Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, womit ihre Legitimation zur Berufung gegeben ist.

1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Anmeldung der Berufung ist nicht erforderlich, wenn ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Es genügt, der Rechtsmittelinstanz eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2). Das erstinstanzliche Urteil ist am 15. November 2021 vollständig begründet eröffnet worden. Die Berufungsklägerin hat am 6. Dezember 2021 und damit innert 20 Tagen und fristgerecht eine Berufungserklärung eingereicht.

1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Anmeldung der Berufung ist nicht erforderlich, wenn ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Es genügt, der Rechtsmittelinstanz eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2). Das erstinstanzliche Urteil ist am 15. November 2021 vollständig begründet eröffnet worden. Die Berufungsklägerin hat am 6. Dezember 2021 und damit innert 20 Tagen und fristgerecht eine Berufungserklärung eingereicht.

1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Die Berufungsklägerin ficht das Urteil vollumfänglich an.

2.Körperverletzung

2.1 Folgender Sachverhalt liegt der Anklage in Sachen Körperverletzung zugrunde (S. 516):

W _________ X _________ bezog ihr Chalet «C _________» im Sommer 2013 (cl. 2, pag. 215). Zuvor waren im Haus erhebliche Umbauarbeiten vorgenommen worden, welche W _________ X _________ mithilfe des Architekten B _________ in Auftrag gegeben hatte (cl. 2, pag. 212; 336). Am 13. März 2016 stürzte W _________ X _________ im Haus schwer in die Treppe hinein. W _________ X _________ beabsichtigte am genannten Tag, von ihrem Schlafzimmer aus die Treppe hoch zur Galerie zu gehen. Beim Podest vor dem Schlafzimmer, bei der Wendeltreppe, trat sie aufgrund des fehlenden Geländers bzw. der fehlenden Absturzsicherung mit dem rechten Fuss ins «Leere» und fiel rücklings zurück auf das «Podest» (cl. 2, pag. 227f.). W _________ X _________ landete auf dem Rücken und brach sich hierbei den Lendenwirbel D12 (cl. 1, pag. 87; 219). In der Folge musste sie sich im Spital in Sion einer ersten Operation unterziehen, wobei ihr Titanstifte eingesetzt wurden. Da die Operation nicht zu einer wesentlichen Besserung führte, musste sich W _________ X _________ einer zweiten Operation unterziehen. Hierbei wurden ihre Wirbel versteift. Durch den Unfall erlitt W _________ X _________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 13. März 2016 bis am 23. Oktober 2016. Danach war W _________ X _________ bis am 20. April 2017 zu 75% als arbeitsunfähig eingestuft worden - ab dem 21. April 2017 galt sich noch zu 50 % als arbeitsunfähig. Seit dem Unfall leidet W _________ X _________ permanent an Schmerzen («persistend thoraco-lumbar back pain, possibly due to metalwork loosening; lower back pain in extension, right hip pain, worst an rotation»), welche vom Bruch des Lendenwirbels ausgehen. Diese Schmerzen sind permanent vorhanden und verstärken sich beim Liegen und beim Tragen von Objekten. W _________ X _________ benötigt deshalb Schmerzmittel. Aufgrund der Verletzungen kann W _________ X _________ nicht länger als 10 Minuten stehen oder 30 Minuten am Stück sitzen (Stand September 2019; cl. 1, pag. 455f.). Eine Besserung der Schmerzen könnte allenfalls durch eine weitere Operation der Lendenwirbelsäule erreicht werden. Die Risiken einer solchen Operation sind jedoch sehr hoch. W _________ X _________ hat durch den Bruch der Lendenwirbelsäule sehr viel an Lebensqualität eingebüsst (cl. 1, pag. 468 ff.).

Der Sturz von W _________ X _________ hätte ohne weiteres verhindert werden können, wenn das Podest bei der Treppe mit einer Absturzsicherung wie z.B. einem Geländer versehen gewesen wäre. Bei der inkriminierten Treppe handelt es sich um eine breite Wendeltreppe aus Beton, die mit Holz verkleidet ist (cl. 2, pag. 338). Diese Treppe mündet nicht bei der Mauerkante bzw. bei der Öffnung des Treppenschachtes in das obere Geschoss, sondern erst 2 Stufen später. Dadurch entsteht bei der Einmündung der Treppe ins obere Stockwerk eine offensichtlich absturzgefährdete Stelle (cl. 2, pag. 308f.; 338; 466 ff.). Die Ausführung der Treppe bei der Absturzstelle, ohne seitliches Geländer vor den 2 Austrittstufen, widerspricht den Vorschriften von SIA-Norm 358 und den Regeln der Baukunde (cl. 1, pag. 295f.).

W _________ X _________, bzw. ihr Lebenspartner D _________, hatten bereits im November 2009 im Rahmen einer Mängelrüge darauf hingewiesen, dass die fehlende Absturzsicherung bei der Treppe gefährlich sei «(a death trap from fall»; cl. 2, pag. 453) und dass dieser Mangel behoben werden müsse (cl. 2, pag. 219; 445 ff.). Diese Beanstandungen wurden gegenüber dem Bauherrn, der Z _________ K _________AG, schriftlich per E-Mail und per Fax angezeigt (cl. 2, pag. 219). Ferner wurde am 10. März 2010 im Chalet «C _________» eine Ortsschau durchgeführt, an der neben W _________ X _________ auch Y _________ Z _________ und Architekt E _________ teilnahmen (cl. 2, pag. 426). Im Anschluss an diese Ortsschau erstellte Architekt E _________ am 9. April 2010 eine Mängelliste zu Handen beider Parteien. Er beanstandete u.a. explizit die absturzgefährliche Treppe und hielt fest, dass «insbesondere der fehlende Handlauf und ein Geländer im Treppenbereich innen... im Hinblick der Unfallgefahr möglichst bald geplant und baulich umgesetzt werden» sollten (cl. 2, pag. 426; 275).

Y _________ Z _________ war der Geschäftsführer der Z _________ K _________AG (cl. 2, pag. 245). Als solcher war er vertraglich für die schlüsselfertige Erstellung des Chalets «C _________» verantwortlich (Generalunternehmer; cl. 2, pag. 322). Ferner war er vertraglich verpflichtet, W _________ X _________ ein Werk zu übergeben, welches den Regeln der Baukunde entspricht und für die Käuferin keine Absturzgefahr beinhaltet. Y _________ Z _________ war überdies der direkte Ansprechpartner für W _________ X _________ im Zusammenhang mit Problemen und Fragen bei der Realisierung des Chalets «C _________». Es war denn auch oft Y _________ Z _________, der sich bei diversen Baustellensitzungen als Vertreter der Firma Z _________ K _________AG in seiner Aufgabe als verantwortlicher Bauherr mit W _________ X _________ traf (cl. 2, pag. 218).

Die Z _________ K _________AG, vertreten durch Z _________ Y _________, liess nie einen Handlauf bzw. eine Absturzsicherung beim Geländer installieren (cl. 2, pag. 220). Trotz dieses offenkundigen Mangels, wurden W _________ X _________ am 21. September 2010 durch die Bauherrschaft die Schlüssel zur Liegenschaft übergeben. Damit hat Y _________ Z _________ W _________ X _________ ein Werk übergeben, das offensichtlich eine schwere Verletzungsgefahr für die neue Bewohnerin beinhaltete.

In subjektiver Hinsicht wusste Y _________ Z _________, dass er als leitender Vertreter der Bauherrschaft und als Generalunternehmer vertraglich verpflichtet war, W _________ X _________ ein Gebäude zu übergeben, in welchem keine akute Sturz- sowie Verletzungsgefahr bestand. Aufgrund der Mängelrügen von W _________ X _________ und spätestens seit der Ortsschau vom 10. März 2010 wusste Y _________ Z _________, dass die Treppe ins Obergeschoss ohne Absturzsicherung ein hohes Verletzungsrisiko durch Treppensturz in sich barg. Y _________ Z _________ war deshalb verpflichtet, vor der Schlüsselübergabe die Gefahr zu entschärfen und eine Absturzsicherung einzubauen, was er wusste. Hierzu hätte bereits der Einbau eines stabilen Provisoriums genügt. Trotz dieses Wissens verzichtete Y _________ Z _________ darauf, die Treppe gegen Absturz zu sichern. Dadurch hat Y _________ Z _________ einen Treppensturz von W _________ X _________ mitsamt schweren Verletzungsfolgen in Kauf genommen. Hierbei war es Y _________ Z _________ klar, dass sich ein Unfall durch Anbringen einer Absturzsicherung höchstwahrscheinlich hätte vermeiden lassen.

2.2 Die Beteiligten wurden im Laufe des Verfahrens mehrmals befragt.

2.2.1 Y _________ Z _________ wurde am 13. Oktober 2016 erstmals von der Polizei befragt. Zu einem Grossteil der Fragen gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Er gab

indes an, dass die Käuferin die Auswahl für den Innenausbau getroffen habe (S. 240 A zu F19 f.) und abschliessend über den Innenausbau entschieden habe (S. 241 A zu F21). F _________ sei der Vermittler gewesen. Er habe die Privatklägerin beraten und die Pläne gemäss ihren Wünschen abgeändert (S. 241 A zu F25). Er nehme an, dass F _________ die Treppe geplant und gezeichnet habe (S. 243 A zu F48). Über die Ausführung und die Materialwahl der Treppe habe die Privatklägerin entschieden (S. 243 A zu F49 f.). Bezüglich des Handlaufs habe sich die Privatklägerin nicht entscheiden können, wobei er es nicht mehr genau wisse. Wie ihm sei, sei da vermutlich am Anfang ein Tau als Handlauf montiert gewesen (S. 243 A zu F51). Später gab der Beschuldigte an, dass sie, soviel er wisse, ein Tau als Handlauf ausgewählt habe. Ob dies jemals montiert worden sei oder nicht oder ob dieses wieder demontiert worden sei, wisse er nicht (S. 245 A zu F68). Der Beschuldigte bejahte, dass sich die Privatklägerin in die Ausführung und Materialwahl der Treppe eingemischt habe, zumal ja der Innenausbau die Sache von ihr und F _________ gewesen sei (S. 243 A zu F52). Er wisse nicht mal mehr, in was für einer Ausführung die Treppe erstellt worden sei. Am Anfang sei eine gerade Treppe vorgesehen gewesen, jetzt sei vermutlich eine Wendeltreppe verbaut. Er könne nicht sagen, ob diese aus Holz oder Beton gebaut worden sei. Die Privatklägerin habe den ganzen Innenausbau «auf den Grind gestellt» und der zeige sich heute ganz anders als er ursprünglich geplant gewesen sei (S. 243 A zu F54). Auf die Frage, wer entscheide, auf einen Handlauf zu verzichten antwortete der Beschuldigte, was den Innenausbau anbelange, habe alles sie (die Privatklägerin) entschieden. Sie oder F _________ hätten das entschieden (S. 244 A zu F61). G _________ sei der Architekt gewesen, den sie für den Bau des Chalets beauftragt hatten (S. 244 f. A zu F66). Dieser habe die Pläne nach den Vorgaben von F _________ gezeichnet und abgeändert. Die Privatklägerin und F _________ hätten dann auch während der Bauphase direkt vor Ort Abänderungen verlangt, welche auch ausgeführt worden seien (S. 245 A zu F67 und F74, S. 249 A zu F113). Der Beschuldigte betonte mehrmals, dass stets Änderungen angebracht worden seien und sie die Treppe nach den Wünschen der Privatklägerin erstellt hätten (S. 250 A zu F114 und F116). Die Gefahr sei auf den Fotos ersichtlich (S.

250 A zu F117). Aus seiner Sicht sei die Treppe nicht gefährlich, wenn ein Handlauf montiert sei (S. 250 A zu F114, F117). Er sei in der Geschäftsleitung der Z _________ K _________AG gewesen. Vor Ort sei ein Bauleiter von ihnen gewesen (S. 245 A zu F71).

Der Beschuldigte wurde am 23. März 2017 erneut von der Polizei einvernommen. Der Beschuldigte bestätigte, bei der Z _________ L _________AG nur noch im Verwaltungsrat Mitglied, aber nicht mehr operativ tätig zu sein (Belegdossier S. 268 A zu F2-6; F8).

Der Beschuldigte bestätigte, dass er den englischsprachigen, undatierten Brief an D _________ unterzeichnet hatte (Belegdossier S. 269 A zu F13). Bezüglich dessen Inhalt erklärte er, ihm seien die genauen Umstände nicht mehr so klar und er könne sich einzig auf den Brief stützten (Belegdossier S. 269 A zu F18 ff.). Er wisse nicht mehr, weshalb kein Handlauf oder Geländer montiert worden sei (Belegdossier S. 276 A zu F80). Auf den Vorhalt, dass es keinen plausiblen Grund gebe und keinen Sinn mache, weshalb das Fehlen des Handlaufs und Geländers in einer Mängelliste bemängelt werde sich die Privatklägerin aber dann entscheide, keines zu montieren, erklärte der Beschuldigte, dass sie sich vermutlich nicht habe entscheiden können, was sie wolle. Das sei immer ein Problem mit der Privatklägerin gewesen. Ein Tag rot, der andre blau. Aber er wisse es nicht mehr (Belegdossier S. 276 A zu F81). Er wisse nicht, ob noch Ausführungen offen seien (Belegdossier S. 276 A zu F85). Danach gefragt, was er zur Ausführung der Treppe sage, gab der Beschuldigte zu Protokoll, der Handlauf und das Geländer würden fehlen. Das müsste montiert werden. Aber dafür müsste sie einmal sagen, was für einen Handlauf und was für ein Geländer sie wolle (Belegdossier S. 277 A zu F91). Der Beschuldigte verneinte die Frage der Rechtsanwältin der Privatklägerin, ob er bestätigen könne, dass die Privatklägerin einen Holzhandlauf bestellt habe. Sie hätten darüber diskutiert. Aber sie habe sich nicht entscheiden können, was sie wolle (Belegdossier S. 278 A zu F104). Er könne nicht mehr nachvollziehen, wie die Übergabe des Objekts genau abgelaufen sei (Belegdossier S. 278 f. A zu F108).

Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2020 machte der Beschuldigte von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern (S. 480-483).

Gegenüber dem Bezirksgericht erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. September 2021 er sei zum Zeitpunkt der Beweisaussage vor dem Bezirksgericht Leuk vom 17. Mai 2016 noch im Verwaltungsrat der Z _________ L _________AG gewesen, habe aber nicht mehr aktiv an den Sitzungen teilgenommen (S. 669 A zu F10). Während des Baus des Chalets sei er selber sicher ein bis zwei Mal vor Ort gewesen (S. 670 A zu F18). Es sei möglich, dass er an Bautreffen mit der Privatklägerin anwesend gewesen sei. Er wisse es nicht mehr (S. 670 A zu F24). Im Übrigen gab der Beschuldigte grossmehrheitlich an, sich nicht mehr erinnern zu können, sei es an die Umstände zum Zeitpunkt des Baus oder an seine späteren Aussagen vor der Polizei.

Der Beschuldigte wurde an der Berufungsverhandlung erneut einvernommen. Wie bisher, gab er auf einen Grossteil der Fragen an, dies nicht mehr zu wissen oder sich nicht mehr (genau) erinnern zu können (S. 839 f. A zu F5- F9; F11-F15). Auf die Frage, warum

er nach dem September 2010 keinen Kontakt mehr mit der Privatklägerin hatte, antwortete er, er sei dann nicht mehr in der Firma gewesen (S. 839 A zu F4).

2.2.2 W _________ X _________ wurde im Rahmen des Zivilprozesses schriftlich befragt. Sie legte dar, dass die Pläne bereits im Jahre 2008 geändert wurden und ebenso ein Grossteil der Materialien und Ausstattung bereits im Jahr 2008 ausgewählt worden sei. Man habe nur noch auf die Bewilligung für den Kaufvertrag gewartet. in Anbetracht des Umstands, dass die Schlüsselübergabe bereits 5 Mal verschoben worden sei, seien sie zum Schluss gekommen, dass die Z _________ K _________AG nicht gewillt oder nicht im Stande sei, das Chalet fertigzustellen. Ihre einzige Option sei es gewesen, die Annullation des Kaufvertrags, die Rückzahlung der bezahlten 1.6 Millionen Franken sowie die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1.146 Millionen Franken zu verlangen. Im Schreiben vom 6. November 2009 hätten sie ihre Bereitschaft signalisiert, nach H _________ zu kommen (Z1 10 36 S. 992). Die Z _________ K _________AG sei nicht mit der Annullation des Kaufvertrags einverstanden gewesen und habe stattdessen vorgeschlagen, dass ein Vertreter der Gesellschaft nach H _________ käme und die Unternehmung hätten sich bereit erklärt, die zumutbaren Mängel zu beheben (Z1 10

36 S. 993). Nach Ihrem Verständnis habe keine Abnahme des Chalets stattgefunden, weder gemäss dem vereinbarten Vertrag noch in anderer Weise (Z1 10 36 S. 993; S. 995). Sie sei de facto gezwungen gewesen, für das Chalet zu sorgen, da sie als Eigentümerin eingetragen gewesen sei und im Sommer/Herbst 2010 vermehrt Rechnungen für Strom, Gemeindegebühren und Versicherungen erhalten habe (Z1 10 36 S. 995). Das Verhältnis mit dem Beschuldigten sei im Sommer 2010 gescheitert (Z1 10 36 S. 982). Ihr Anwalt habe organisiert, dass sie die Schlüssel im Büro der Z _________ K _________AG in H _________ habe abholen können. Das sei am 21. September 2010 gewesen. Sie habe auch zu diesem Zeitpunkt einer Schlüsselübergabe nicht zugestimmt und es sei zu keiner Zeit ein Dokument mit dem Resultat einer gemeinsamen Abnahme unterzeichnet worden. Ihr damaliger Anwalt habe ohne ihr Wissen und ohne Ihre Anweisung anlässlich der Gerichtssitzung vom 19. Februar 2010 erklärt, dass die Schlüsselübergabe erfolgt sei. Das Gericht sei am 1. März 2011 darüber informiert worden, dass dies nicht ihre Position wiedergebe und seine Handlungen abgelehnt und nicht genehmigt würden (Z1 10 36 S. 996). Y _________ Z _________ habe die Mängelliste von E _________ kommentiert, so dass sie die Liste und die Kommentare ebenfalls kommentiert und dem Experten zugestellt habe (Z1 10 36 S. 996). Im September 2010 hätten sie und ihr Partner mit dem Architekten B _________ zum ersten Mal das Chalet besichtigt. Sie hätten sich auf die Mängel der E _________-Liste konzentriert. Die Liste mit den auszuführenden Arbeiten von B _________ basiere auf der Mängelliste von E _________ und habe zum Ziel gehabt, die meisten Mängel zu beheben (Z1 10 36 S. 997). Sie habe festgestellt, dass die Z _________ K _________AG zwischen der Besichtigung mit E _________ und Ende September 2010 einige Arbeiten ausgeführt habe (Z1 10 36 S. 998). Mit der Arbeit von B _________ sei sie nicht zufrieden gewesen. Dieser habe sich dann geweigert, die Arbeit im Chalet fertigzustellen (Z1 10 36 S. 1001). Sie habe das Chalet im Dezember 2012 beziehen wollen, konnte die Möbel aufgrund gesundheitlicher Probleme jedoch erst im Sommer 2013 einräumen und Zeit im Chalet verbringen (Z1 10 36 S. 1002). Der Bericht von E _________ sei übersetzt worden (Z1

10 36 S. 1006).

Die Privatklägerin wurde am 13. Dezember 2016 von der Polizei einvernommen. Sie bestätigte, dass sie ihre Ideen und Wünsche habe einbringen können (Belegdossier S. 215 A zu F20). Sie habe dies bereits 2-3 Monate vor Vertragsunterzeichnung getan (Belegdossier S. 215 A zu F21). Wenn sie während der Bauphase Änderungen verlangt oder vorgeschlagen habe, dann habe dies lediglich kleine Dinge betroffen (Belegdossier S. 220 A zu F62). Die Privatklägerin gab zudem an, sie habe die Auswahl für den Innenausbau getroffen (Belegdossier S. 218 A zu F37; S. 220 A zu F59). B _________ habe sie ein Mandat erteilt. Er hätte die Arbeiter organisieren und überwachen sollen, welche die Mängel hätten beheben sollen. Zudem habe er Änderungen planen sollen (Belegdossier S. 218 A zu F43). Betreffend den Sturz schilderte die Privatklägerin, dass sie beabsichtigt habe, von ihrem Schlafzimmer hoch in die Galerie zu steigen. Beim Podest sei sie mit ihrem rechten Fuss ins Leere getreten und sei rückwärts zurück auf das Podest gefallen. Sie sei auf dem Rücken gelandet und habe sich ihren Lendenwirbel D12 gebrochen (Belegdossier S. 219 A zu F48). Mit der Aussage des Beschuldigten konfrontiert, sie habe sich bezüglich des Handlaufs nicht entscheiden können, erklärte die Privatklägerin, sie habe einen Holzhandlauf gewollt (Belegdossier S. 219 A zu F54). Dieser sei nicht installiert worden, weil der Bauführer erklärt habe, dass es nicht möglich sei, einen runden Handlauf aus Holz zu bauen und zu montieren (Belegdossier S. 220 A zu F55). Es sei nie ein Handlauf oder Ähnliches montiert gewesen (Belegdossier S. 220 A zu F56). Ein Tau als Handlauf sei diskutiert und dann verworfen worden. Dies habe sie nie gewollt (Belegdossier S. 220 A zu F58).

Weiter wurde die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht einvernommen. Sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen. Den Unfallhergang schilderte sie dergestalt, dass sie die Wäsche vom Zimmer ihres Sohnes in die Waschküche habe tragen wollen. Sie habe wollte also mit den Handtüchern in den oberen Stock. Dann sei sie mit dem rechten Fuss in das Loch bei der Treppe getreten und habe das Gleichgewicht verloren. Beim Versuch, ihr Gleichgewicht wieder zu erlangen, sei sie rückwärts gefallen. Sie habe starke Schmerzen verspürt und es habe ihr den Atem blockiert. Sie habe nicht laufen können und nur auf allen Vieren habe sie sich zum Bett bewegen können. Auf Nachfrage der Richterin habe sie den Wirbel D12 an der Kante der obersten Stufe angeschlagen (S. 676 A zu F9). Die Privatklägerin zeichnete den Bereich ihres Sturzes auf einem Foto der Treppe ein (S. 684). Der Bereich im zweiten Obergeschoss habe schon vor dem Unfall eine Gefahr dargestellt. Nach der Fertigstellung des Chalets im Oktober 2009 habe ihr Partner eine Liste mit den grössten Mängeln an Y _________ Z _________ geschickt. Dort hätten sie mit Grossbuchstaben angeführt, dass die Treppe eine Gefahr darstelle (S. 677 A zu F10). Sie habe erwartet, dass ihr die Z _________ K _________AG eine Lösung anbiete. Spezifisch dieses Problem sei anlässlich der Inspektion mit E _________ und Y _________ Z _________ besprochen worden. Zudem sei es komplex gewesen, eine Lösung zu finden. Den Handlauf zu verlängern, wie dies E _________ vorgeschlagen habe, stellte keine Lösung dar, da jemand unter das Geländer rutschen könnte. Eine weitere Lösung wäre gewesen, eine Wand aufzuziehen. Es frage sich, wie man die Wand hätte fixieren wollen und es hätte nur noch wenig Platz gehabt, wenn man die Tür zu den Schlafzimmern geöffnet hätte. Dies wäre natürlich auch eine hässliche Lösung gewesen, aber man habe sie in Betracht gezogen. Die einzig gangbare Lösung, so scheine es ihr, wäre gewesen, die Treppe neu zu machen. Schliesslich sei der Zivilprozess noch in Gang gewesen und man habe auf die Ortsschau des Bezirksgerichts gewartet. Weiter sei noch die strafrechtliche Beurteilung hängig gewesen und sie seien sehr bemüht gewesen darauf vorbereitet zu sein, wenn die Strafbehörden eine Ortsschau hätten durchführen wollen. Das heisse aber nicht, dass sie keine Massnahmen ergriffen habe. Sie hätten ein automatisches Licht beim Schlafzimmer und bei der Decke installiert und sie würden im Haus nur Schuhe mit guten Sohlen tragen und keine Socken oder Pantoffeln (S. 677 f. A zu F11). Auf die Frage, ob der Z _________ K _________AG eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt worden sei, antwortete die Privatklägerin, diese hätte lange genug Zeit gehabt, da sie ja die Schlüssel bis Ende September 2010 gehabt hätten. In der Zwischenzeit hätten diese auch einige Arbeiten im Chalet vorgenommen, aber halt nicht an der Treppe (S. 678 A zu F13). Die Treppe sei noch immer im selben Zustand wie damals, als Z _________ den Bau beendet habe (S. 679 A zu F24). Y _________ Z _________ habe an den Bausitzungen teilgenommen (S. 678 A zu F14; Z1 10 36 A zu F5).

Vor Kantonsgericht sagte die Privatklägerin aus, dass sich der Unfall am 13. März 2016 ereignet hatte (S. 832 A zu F3). Sie sei auf dem zweiten Stock gewesen und habe vom

Zimmer ihres Sohnes hoch in die Waschküche gewollt. Sie sei mit dem rechten Fuss in das Loch bei der Treppe getreten und habe das Gleichgewicht verloren. Deshalb sei sie rückwärtsgefallen und habe sich die Wirbelsäule gebrochen (S. 832 A zu F4). Die Privatklägerin zeichnete auf einem Plan ihr Schlafzimmer und dasjenige ihres Sohnes ein (S. 415). Sie berichtete, dass sie immer noch Schmerzen habe. Sie könne nicht lange laufen oder sitzen. Die Ärzte könnten ihr nicht garantieren, ob mit einer erneuten Operation eine Besserung eintrete (S. 833 A zu F7). Es sei auch heute noch kein Geländer oder Handlauf angebracht worden. Sie habe gewartet, ob die Polizei oder das kantonale Gericht die Treppe besichtigen möchten (S. 833 A zu F8 f.). Sie hätten diverse Verfahren beim Gericht Leuk gehabt und sie hätten gewusst, dass sie keine strukturellen Veränderungen vornehmen sollten, bevor der Architekt das Chalet besichtigt habe. Man habe die Mängel belassen sollen (S. 835 A zu F22). Im Übrigen wiederholte die Privatklägerin grösstenteils das bereits Ausgesagte. Sie verwies insbesondere auf das Schreiben der Z _________ K _________AG vom 20. November 2009, aus welchem hervorgehe, dass der Beschuldigte die Mängelliste erhalten habe und das Chalet mit der Liste Raum für Raum durchgegangen sei (S. 833 A zu F12). Als Begründung warum der Beschuldigte die Treppe auch nach dem Bericht von E _________ nicht habe reparieren lassen, führt die Privatklägerin an, sie glaube sie hätten sich nicht darum kümmern wollen, kein Geld ausgeben wollen. Mit sie meine sie primär Y _________ Z _________, aber auch die Unternehmung Z _________AG, Z _________ K _________AG mit denen sie den Kaufvertrag abgeschlossen habe, aber auch die Z _________ M _________AG sei beteiligt gewesen (S. 834 A zu F15). Sie glaube, dass der Beschuldigte die Treppe auch noch nach dem September 2010 hätte reparieren lassen können. Seine Firma habe alle Kenntnisse und Ressourcen gehabt, um dies zu tun (S. 834 A zu F18). Er habe sie nie kontaktiert, um Zugang zum Chalet zu erhalten (S. 834 f. A zu F19). Sie hätten selber Massnahmen getroffen: Bewegungsmelder, zusätzliches Licht und sie seien nie barfuss oder mit Pantoffeln im Haus gewesen (S. 835 A zu F23). Der Auftrag von B _________ habe darin bestanden, lokale Unternehmen zu finden, Offerten einzuholen und die Arbeiten zu überwachen. Er sollte das Chalet neu einrichten, beispielsweise die Wände streichen, oder die Möblierung ändern (S. 835 A zu F24). Sie hätten nicht gewollt, dass B _________ strukturelle Arbeiten ausführte und zudem sei dies ausserhalb seiner Fähigkeiten und Kompetenzen gewesen. Darum habe er die Treppe nicht reparieren lassen (S. 835 A zu F25).

2.2.3 B _________ gab an, die Privatklägerin und ihr Partner hätten ihn kommen lassen, um sich das Objekt anzuschauen und gewisse Änderungen nach ihren Wünschen vorzunehmen. Das Gebäude sei fast fertig gestellt gewesen (Belegdossier S. 335 f. A zu

F19). Gemäss seinen Unterlagen müsse die Begehung kurz vor dem 31. März 2011 stattgefunden haben. Bei den Änderungswünschen habe es sich um grundlegende Änderungen gehandelt, die mit Mängeln nichts mehr zu tun gehabt hätten (Belegdossier S. 336 f. A zu F23 und F27). An der Treppe habe ein Handlauf angebracht werden sollen (Belegdossier S. 337 A zu F32).

Anlässlich des Zivilverfahrens sagte B _________ aus, das Gebäude sei fix fertig gewesen und habe kleinere übliche Mängel gehabt. Gröbere Mängel habe er keine gesehen. Der Umbau sei auf Wunsch der Bauherrin geschehen; Mängel seien kein Thema gewesen (Z1 10 36 S. 918 A zu F6). Das Haus sei vor dem Umbau bewohnbar gewesen. Es habe vielleicht noch eine Tür geklemmt oder ein Fenster sei nicht richtig auf und zu gegangen. Gängige Mängel könne es noch gehabt haben (Z1 10 36S. 918 A zu F8). Bezüglich der Expertise von Architekt E _________ wisse er, dass eine erstellt worden sei. Über den Inhalt wisse er nichts (Z1 10 36 S. 919 A zu F9). Mit den Vertretern der Firma Z _________ habe er während seinem Auftrag überhaupt nicht zusammengearbeitet (Z1

10 36 S. 920 A zu F2).

2.2.4 A _________ konnte keine Angaben zum Bau der Treppe machen (Belegdossier S. 325 f. A zu F 47-51). Im Rahmen des Zivilverfahrens Z1 10 36 gab sie anlässlich ihrer Einvernahme an, dass sie die vom Experten beanstandeten Mängel nach Möglichkeit behoben hätten. Den nach Ansicht der Käuferin falschen Farbton des Bodens habe nicht behoben werden können. Alle üblichen (übrigen) Mängel hätten sie dagegen beheben können. Dies sei direkt nach Erhalt des Expertiseberichts geschehen (Z1 10 36 S. 897 A zu F5).

2.2.5 D _________ sagte aus, Y _________ Z _________ sei bei den meisten Besprechungen anwesend gewesen (Z1 10 36 S. 964 A zu F5). Die Privatklägerin habe aufgrund der Mängel den Kaufvertrag annullieren wollen und zwar mit Schreiben vom 6. Oktober 2009, wobei dies in einem Brief vom November 2009 wiederholt worden sei. Sie hätten einen Konflikt verhindern wollen (Z1 10 36 S. 967 A zu F21). Die Z _________ K _________AG sei nicht einverstanden gewesen, dies zu bezahlen, jedoch einverstanden gewesen, zu verhandeln (Z1 10 36 S. 967 A zu F22). Am 20. Oktober 2009 habe die Schlüsselübergabe erfolgen sollen (S. 969 A zu F18). Es habe viele Mängel gehabt, u.a. sei die Treppe falsch konzipiert worden, wodurch ein Spalt bestehe. Das Haus sei nicht einzugsbereit gewesen, ja gar unbewohnbar (Z1 10 36 S. 969 A zu F19). Wenige Tage nach dem 20. Oktober 2009 sei eine Mängelliste an die Z _________ K _________AG geschickt worden und diese hätten den Empfang schriftlich bestätigt und ein Treffen in H _________ vorgeschlagen (Z1 10 36 S. 969 A zu F21). Auf die beabsichtigte Annullation angesprochen erklärte der Zeuge, das Haus habe sich in einem derart schlimmen Zustand befunden, dass es nur mit grosser Mühe hätte repariert werden können. Am 30. Oktober 2009 habe die Z _________ K _________AG geschrieben, sie sei mit der Annullation des Kaufvertrags nicht einverstanden. Sie hätten den Kaufpreis von 1.6 Millionen zurückverlangt und zusätzlich 1.1 Millionen Franken Schadenersatz (Z1 10 36 S. 970 A zu F23). Sie hätten versucht mit der Z _________ K _________AG zu diskutieren (Z1 10 36 S. 970 A zu F24). Eine Übergabe des Chalets habe es nicht gegeben (Z1 10 36 S. 970 A zu F25). Im März 2010 habe eine Ortsbesichtigung mit dem Experten E _________ stattgefunden. Y _________ Z _________ sei unter anderem auch anwesend gewesen. Die Privatklägerin habe die Schlüssel angenommen, aber ausdrücklich erklärt, dass dies für sie keine rechtliche Übergabe/Abgabe darstelle (Z1 10 36 S. 970 A zu F26). Der Bericht von E _________ sei von der Privatklägerin und dem damaligen Anwalt der Z _________ K _________AG kommentiert worden und anschliessend sollte der damaligen Rechtsanwalt der Privatklägerin diesen an das Gericht weiterleiten. Nachdem sie die Schlüssel erhalten hatten, hätten sie festgestellt, dass gewisse Dinge inzwischen verbessert worden seien. Gewisse elektrische Kabel seien ordnungsgemäss verlegt worden, fehlende Duschwände seien montiert worden. Es hätten indes weiterhin Mängel bestanden (Z1 10 36 S. 971 A zu F34).

2.3 Weiter liegen diverse Schreiben und E-Mail-Korrespondenzen sowie weiter Dokumente bei den Akten.

2.4 Am 26. Februar 2009 schloss W _________ X _________ als Käuferin mit der Z _________ K _________AG als Verkäuferin einen Kaufvertrag über das Chalet «O _________» resp. «C _________» in H _________ ab. Das Gebäude befand sich bereits im Rohbau und wurde gemäss den Wünschen der Privatklägerin von der Verkäuferin fertiggestellt.

Im Schreiben vom 26. Oktober 2009 verlangt D _________ die sofortige Beendigung der Vertragsbeziehung und setzt der Z _________ K _________AG eine Frist von 4 Tagen für die Rückzahlung bereits bezahlter Beträge sowie die Bezahlung eines Schadenersatzes. Ohne Antwort werde davon ausgegangen, dass sie allem im Schreiben Erwähnten zustimme (Z1 10 36 S. 235 ff.). Darauf antwortete die Z _________ N _________ AG mit einem undatierten Schreiben und wies die verlangte sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses zurück, ebenso wie die geforderten Zahlungen. Sie forderten darin D _________ resp. die Privatklägerin auf, eine detaillierte Liste mit den Mängeln resp. Problemen zu übermitteln (Z1 10 36 S. 313 ff.). D _________ teilte am 6. November 2009 mit, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses der einzige Weg sei, da sie das Vertrauen in das Unternehmen verloren hätten. Er erklärte jedoch auch, dass man der Firma eine letzte Chance gewähre. Sofern bei der nächsten Sitzung anlässlich ihres Besuchs zwischen dem 25. November und dem 15. Dezember 2010 keine Lösung gefunden werde, sähe er keine andere Möglichkeit, als den Vertrag zu beenden. An der Berufungsverhandlung reichte die Privatklägerin ein weiteres Schreiben der Z _________ K _________AG zu den Akten (S. 829 f.). Dieses datiert vom 20. November 2009 und nimmt direkt auf die von der Privatklägerin übermittelten Liste Bezug. Der Brief hält weiter fest, dass man Zeit im Chalet verbracht habe und mit der Liste in der Hand Raum für Raum durchgegangen sei. Erneut lehnt die Z _________ K _________AG eine Rückabwicklung des Vertrags ab und hält fest, dass das Eigentum nach den spezifischen Instruktionen der Privatklägerin und ihres Partners gebaut worden sei. Aktenkundig ist weiter ein undatierter Brief von F _________ an die Privatklägerin und ihren Lebenspartner, in welchem er auf das Schreiben vom 26. Oktober 2009 Bezug nimmt und erklärt, er habe das Chalet inspiziert. Als unvollendet listet er unter anderem auf: «Cord handrail to stairs not fitted as the color choice is not known.» (S. 180). Anzumerken ist, dass die fehlende Absturzsicherung nicht auf der Mängelliste vom Schreiben vom 26. Oktober 2009 aufgeführt war. Sie bildete jedoch Teil der Mängelliste gemäss Schreiben von D _________ vom 6. November 2009. Es ist jedoch fraglich, ob letztere Mail überhaupt der Verkäuferin zugestellt wurde, da die in den Akten befindlichen E-Mails keine Anhänge auflisten. Das Schreiben wurde am 16. November 2009 erneut an diverse E-Mailadressen verschickt, nachdem sich die Verkäuferin bei der Privatklägerin resp. ihrem Partner erkundigte, sie hätten noch keine Rückmeldung erhalten.

Die Gemeinde H _________ hat am 14. Oktober 2009 die Bau- und Brandschutzabnahme durchgeführt und festgestellt, dass die ausgeführten Arbeiten, bis auf die Fensterläden auf der Ostseite, dem Baugesuch entsprechen. Sie erteilte am 29. Oktober 2009 unter Auflage die Wohnbewilligung (Z1 10 36 S. 278; Z2 10 29 S. 648). Keine der Auflagen betraf die Sicherung der Wendeltreppe. Die ursprünglich für den 20. Oktober 2009 terminierte Übergabe des Kaufobjekts fand nicht statt. Am 9. Februar 2010 hat die Privatklägerin ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Beweisaufnahme gestellt (Z2 10

29 S. 1 ff.). Mit Entscheid vom 15. März 2010 ordnete das Gericht die Begutachtung des Chalets durch den Architekten E _________ an (Z2 10 29 S. 102 ff.). Am 19. Februar 2010 fand eine Schlichtungssitzung zwischen den Parteien statt, anlässlich welcher die Parteien vereinbarten, die Übergabe des Kaufobjekts erfolge am 10. März 2010. Hierzu wurde ein unabhängiger Architekt ernannt, der ein Abnahmeprotokoll zu erstellen hatte, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen sei. Anschliessend werde das Rechtsgeschäft wie in Kaufvertrag vereinbart abgewickelt (Z2 10 29 S. 98). Art. 6 des Kaufvertrags hält diesbezüglich fest, dass die Parteien die Vertragsobjekte am Tag der Übergabe gemeinsam prüfen und ein Protokoll vom Ergebnis aufnehmen, dass beide Parteien unterzeichnen. Im Protokoll sollen allfällige Mängel und Mängelbeseitigungsfristen aufgeführt werden. Gibt es keine oder nur unwesentliche Mängel, findet die Übergabe des Objekts statt. Die Käuferin verpflichtet sich den Handwerkern Zugang zu gewähren, damit allfällige Mängel behoben werden können. Bei wesentlichen Mängeln findet keine Übergabe statt und die Verkäuferin gerät in Verzug. Die Parteien vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Prüfung und Übergabe.

Am 10. März 2010 wurde das Chalet vom ernannten Architekten zusammen mit der Privatklägerin, dem Beschuldigten und deren Rechtsvertreter besichtigt und eine Mängelliste erstellt. Die Mängelliste von E _________ (S. 207 ff.) wurde beiden Parteien zugestellt. Als allgemeine Vorbemerkung hält der Architekt fest, dass die angemeldeten Sicherheitsaspekte, insbesondere der fehlende Handlauf und ein Geländer im Treppenbereich innen, im Hinblick auf die Unfallgefahr möglichst bald geplant und baulich umgesetzt werden sollten. Weiter führt der Bericht beim 1. und 3. Obergeschoss unter «Treppe» jeweils auf, dass kein Geländer beim Treppenaustritt angebracht ist (Pendenz Nr. 47 und Nr. 66). Beim 3. Obergeschoss steht zudem: «Unfallgefahr» vermerkt. Die Parteien vereinbarten eine Behebung der Mängel durch die Verkäuferin. In der Folge behob die Z _________ K _________AG einen Teil der Mängel resp. liess diese beheben. Spätestens ab Erhalt dieses Berichts wussten der Beschuldigte und die Privatklägerin um die Gefahr, die von der Treppe ausgehen kann. Am 10. März 2010 erhielt die Privatklägerin bereits die Schlüssel (Z2 10 29 S. 652), wobei sie den Empfang mit Unterschrift bestätigte und ausdrücklich festhielt, dass die Schlüssel unter Vorbehalt weiterer Qualitätskontrollen entgegengenommen würden und nicht im Sinne einer Schlüsselübergabe des Hauses («Keys are received conditional to further quality inspection and NOT as an acceptance of delivery of the house»).

Die Schlüssel zum Chalet wurden der Privatklägerin gemäss der Schlüsselquittung am 21. September 2010 übergeben (S. 117). Die Privatklägerin hat die Schlüsselübergabe verlangt. Die Vorinstanz ging aufgrund des Anklagegrundsatzes und der Anklage zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass die Z _________ K _________AG der Privatklägerin zusammen mit den Schlüsseln auch das Chalet am 21. September 2010 übergeben hatte. Dies ist nicht zu beanstanden. Augenfällig ist auch, dass sich auf der Schlüsselquittung vom 21. September 2010 im Gegensatz zur Bestätigung der Entgegennahme der Schlüssel vom 10. März 2010 keine ähnliche Anmerkung der Privatklägerin findet. Sie verzichtete in der Folge auf eine Nachbesserung durch die Verkäuferin resp. der Baufirma des Beschuldigten.

Am 14. Juni 2010 reichte die Z _________ N _________AG eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (Z1 10 36 S. 1). Die Z _________ K _________AG wurde vom Gericht mit Verfügung vom 30. Juni 2011 (Z2 11 04) aufgefordert, am Prozess teilzunehmen, nachdem dies die Beklagte verlangt hatte (Z1 10 36 S. 38 ff.). Die Privatklägerin machte in diesem Verfahren eine Kaufpreisminderung geltend.

Es stellt sich die Frage, weshalb nach der gemeinsamen Begehung des Chalets am 10. März 2010 keine Absturzsicherung angebracht wurde. Es ist erstellt, dass die Verkäuferin nach dem Bericht von E _________ einige Mängel beheben liess. Dies haben die Privatklägerin und ihr Partner festgestellt. In der E-Mail von D _________ an I _________ Z _________ vom 29. August 2009 werden diverse Punkte aufgelistet, die es noch zu erledigen oder zu diskutieren gilt. Unter anderem wird unter «Staircase (all floors)» aufgeführt: « We need to see sample of handrail and supporting system that you are proposing to install. Please wish to repeat as from month before, that we do not wish to see any modern type stainless steel but simple wooden handrail from similar wood to match the stairs” (S. 301). Hierzu bemerkte I _________ Z _________ in der Antwortmail, dass die Schreinerei J _________ den Handlauf nicht machen könne, da die Treppe so eng sei. Sie würden mit einem Unternehmen, dass darauf spezialisiert sei, nach einer anderen Lösung suchen (S. 303). Im Protokoll zum Meeting vom 14. September 2009 ist hierzu notiert: «50mm rope with brass holders will be used between each floor in natural color (Sisal)» (S. 306). Gemäss Kommentar der Verkäuferin zur Mängelliste von E _________, hätte die Privatklägerin die Farbe der Kordel mitteilen sollen. Die Privatklägerin ihrerseits kommentierte, dass diese Lösung nicht genügend Sicherheit biete und zu verwerfen sei. F _________ bestätigte in seinem undatierten Schreiben an den Lebenspartner der Privatklägerin, dass eine Kordel hätte angebracht werden sollen und die Privatklägerin noch deren Farbe mitteilen müsse. Die Privatklägerin teilte demnach der Verkäuferin nie mit, was für eine Farbe Kordel sie wünschte. Anlässlich der Befragung vor Bezirksgericht gab die Privatklägerin bezüglich des Geländers zu Protokoll, den Handlauf zu verlängern, wie dies E _________ vorgeschlagen habe, stellte keine Lösung dar, da jemand unter das Geländer rutschen könnte. Eine weitere Lösung wäre gewesen, eine Wand aufzuziehen. Es frage sich, wie man die Wand hätte fixieren wollen und es hätte nur noch wenig Platz gehabt, wenn man die Tür zu den Schlafzimmern geöffnet hätte. Dies wäre natürlich auch eine hässliche Lösung gewesen, aber man habe sie in Betracht gezogen. Die einzig gangbare Lösung, so scheine es ihr, wäre gewesen, die Treppe neu zu machen. Gemäss Aussage der Privatklägerin war bis zur Berufungsverhandlung noch keine Sicherung bei der Treppe angebracht worden. Im Jahre 2010 wurde eine vorsorgliche Beweisaufnahme durchgeführt. Der Zustand des Chalets wurde in einem Bericht samt Fotos von einem vom Gericht ernannten Architekten dokumentiert. Im Rahmen dieses Verfahrens begründete die Privatklägerin, um noch weitere Verzögerungen und Schäden zu verhindern, sei sie gezwungen unverzüglich durch eine Expertise die Beweise zu sichern, so dass die notwenige Mängelbeseitigung durchgeführt werden könne, ohne vorerst ein langwieriges Prozessverfahren abwarten zu müssen (Z2 10 29 S. 5). Vor den Strafbehörden argumentiert die Privatklägerin nun in Gegensatz dazu, sie habe den Mangel nicht beseitigen können, da sie den Ausgang der diversen Verfahren habe abwarten müssen. Soweit sie aussagt, sie habe für einen möglichen Augenschein durch das Kantonsgericht die Situation nicht verändern wollen, widerspricht dies einerseits dem Sinn und Zweck und ihrer vor Gericht angegebenen Begründung für das vorsorgliche Beweisverfahren und es ist andererseits anzumerken, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Ortsschau beantragt wurde. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Privatklägerin bezüglich der übrigen von ihr geltend gemachten Mängel keine Bedenken hatte, diese im Rahmen umfangreicher Änderungsaufträge beheben zu lassen, resp. die Gegebenheiten dergestalt abändern zu lassen, dass es für die Experten im Zivilprozess nicht mehr möglich war, den ursprünglichen Zustand zu rekonstruieren (Z1 10 36 S. 1105). Insofern ist es nicht glaubwürdig, dass der Zivil- oder Strafprozess Grund dafür sein soll, dass bis heute kein Geländer angebracht oder eine andere Lösung umgesetzt wurde. Es ist erstellt, dass die Privatklägerin der Verkäuferin nach der Begehung mit dem Architekten E _________ nicht mitteilte, wie sie das Geländer haben möchte. Überdies hätte die Privatklägerin keine der von der Verkäuferin vorgeschlagenen Lösungen akzeptiert, wie ihre Ausführungen vor Bezirksgericht und der Umstand, dass bis heute - und selbst nach dem Sturz der Privatklägerin - keine Absturzsicherung angebracht worden ist, zeigen.

Am 21. September 2010 verlangte W _________ X _________ die Schlüssel zu ihrem Chalet heraus. Weiter ergibt sich aus den Aussagen der Privatklägerin und den Akten, dass diese in der Folge im Herbst 2010, jedenfalls vor dem 4. November 2010, B _________ beauftragt hat, unter anderem auch mit der Behebung von Mängeln. In den Akten findet sich eine E-Mail vom 5. November 2010 in welcher der Architekt der Privatklägerin mitteilt, gestern in H _________ gewesen zu sein und Fotos von allen Räumen gemacht zu haben. Als nächstes werde er eine Liste mit allen Bereichen erstellen und was dort gemacht werden müsse. Die Privatklägerin antwortete an demselben Tag und schickte dem Architekten den Bericht resp. die Mängelliste von E _________ (S. 220 f.). Am 16. November 2010 schickte B _________ eine Liste mit den Mängeln und den Änderungswünschen an die Privatklägerin (S. 311). In seiner Kostenübersicht führt dieser unter anderem die Position «Stairs: to mount a hand rail» auf (S. 224). Und weiter: «Second floor – anteroom: to mount a new balustrade along the stairpart» (S. 226). B _________ sagte zwar aus, dass er nichts von Mängelbehebung wisse. Die Privatklägerin widersprach dieser Aussage von B _________ und gab zu Protokoll, dieser habe sehr wohl die Mängel beheben sollen. Dass er den Mangel bei der Treppe nicht hätte reparieren sollen, wie dies die Privatklägerin vor Kantonsgericht aussagt, ist nicht glaubwürdig. Aus der von B _________ erstellten Liste mit den zu erledigenden Arbeiten ergibt sich, dass ein Handlauf bei der Treppe montiert werden sollte. Aus der Zusammenstellung der Kosten ist ersichtlich, dass im 2. Obergeschoss bei «anteroom» Fr. 700.-- einberechnet wurden «to mount a new balustrade along the stairpart» (S. 405). Hier ist davon die Rede, dass ein neues Geländer bei der Treppe errichtet wird. Das Geländer war mithin durchaus auch beim Auftrag von B _________ Thema und nicht nur der Handlauf entlang der Wendeltreppe. Dies bestätigte B _________ auch gegenüber der Polizei: «Ja, etwas war vorgesehen. Wenn ich nachschaue, dann sollten wir ein Geländer anbringen, die Treppenbeläge neu anfertigen und die Tritte passten nicht, es sollte massives Holz angebracht werden» (Belegdossier S. 338 A zu F36). Es ist demnach erstellt, dass B _________ im Auftrag der Privatklägerin im Sinne einer Mängelbehebung im zweiten Stock bei der Treppe ein Geländer hätte anbringen sollen. Das Vertragsverhältnis endete im Jahre 2012, ohne dass ein Geländer oder ein Handlauf angebracht worden wäre. Im Juni 2010 reichte die Z _________ N _________AG ein Gesuch um definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ein. Die Z _________ K _________AG wurde in den Prozess gezwungen und verlangte die Bezahlung des Restkaufpreises. Die Privatklägerin machte im Rahmen dieses Zivilverfahrens eine Kaufpreisminderung und Schadenersatz geltend.

Betreffend den Unfallhergang liegen einzig die Aussagen der Privatklägerin vor. Diese hat ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist. Die Verteidigung bringt denn auch vor, dass eine andere Ursache für die Verletzungen resp. den Sturz nicht auszuschliessen sei, insbesondere wenn die Anamnese der Privatklägerin berücksichtigt werde. Zunächst ist erstellt, dass die Treppe bei der Besichtigung durch den Experten E _________ (vorsorgliches Beweisaufnahmeverfahren Z2 10 29) am 28. Mai 2010 den von der Anklage beschriebenen Zustand aufwies (S. 367). Gemäss den Fotoaufnahmen des Polizeiberichts (Belegdossier S. 468) bestand dieser Zustand auch am 14. März 2016, zumal die Fotos gemäss Bericht an diesem Tag aufgenommen worden sind. Es ist zudem aufgrund der diversen medizinischen Unterlagen erstellt, dass sich die Privatklägerin im März 2016 eine Berstungsfraktur des Wirbels D12 zugezogen hat (S. 83, 537, 694). Das Datum des Sturzes wird im Spitalbericht nicht genannt, hingegen wird angegeben, der Sturz sei 7 Tage vor der Hospitalisation erfolgt, wobei die Patientin vom 17. März bis zum 25. März 2016 hospitalisiert gewesen sei (S. 537); mithin am 10. März 2016. Im Bericht des Rückenzentrums wird angegeben, die Patientin habe am 21. März 2016 eine Fraktur erlitten (S. 327, 698). Im Bericht der Schulthessklinik wird der 13. März 2016 als Unfalldatum genannt (S. 344, 700). Gemäss Strafanzeige (S. 3 f.) und Aussage der Privatklägerin (S. 676 A zu F9 und S. 833 A zu F3) zog sie sich die Verletzung am 13. März 2016 zu. Ein Bericht des Hausarztes, der gemäss Angaben der Privatklägerin am Tag nach dem Sturz als erster die Behandlung übernahm und sie später in das Spital einwies, liegt nicht bei den Akten. Sollten gesundheitliche Probleme für den Sturz mitursächlich sein, so fanden diese keine Erwähnung in den aktenkundigen Arzt- resp. Spitalberichten zum Unfall. Gänzlich ausschliessen lässt sich dies dennoch nicht, zumal einerseits nicht alle Berichte immer sämtliche Diagnosen auflisten und andererseits auch aufgrund der in den Berichten geschilderten Krankengeschichte der Privatklägerin mit beispielsweise Status nach Schlaganfall, St. n. ektope Schrittmacherablation bei Herzarrhythmien und Vorhofflimmern (Fibrillation auriculaire sous Xarelto).

Keiner der Arztberichte schildert den Unfallhergang. Zeugen bezüglich des Unfallhergangs gibt es keine. Die Angaben der Privatklägerin zum Unfallgeschehen sind konstant, zumal sie jeweils aussagt, sie sei mit ihrem rechten Fuss ins Leere getreten, rückwärts gefallen und habe sich am Podest den Rücken angeschlagen. Sie habe in die Waschküche gewollt, die im oberen Stock liege. Widersprüchlich sind ihre Angaben jedoch bezüglich des Raums, aus dem sie gekommen ist. Anlässlich der ersten Einvernahme vor der Polizei sagte sie aus, sie sei aus ihrem Schlafzimmer gekommen. Die Einvernahme wurde mittels eines Übersetzers vorgenommen. Zudem ist die Privatklägerin Anwältin und dozierte als Rechtsprofessorin, womit ihr die Bedeutung ihrer Worte bewusst war. In den ihr vorgelegten Fotoaufnahmen hingegen, zeichnete sie den Weg aus dem Zimmer ihres Sohnes ein. Denn gemäss dem von der Privatklägerin beschrifteten Plan liegt der Eingang des Zimmers des Sohnes direkt bei der Treppe und den beiden ungesicherten Stufen. Ihr eigenes Schlafzimmer hingegen liegt gegenüber dem Schlafzimmer des Sohnes und direkt bei der Wendeltreppe, die nach oben führt. Vor Bezirksgericht und vor Kantonsgericht erklärte die Privatklägerin, aus dem Zimmer ihres Sohnes gekommen zu sein. Die Anklageschrift geht davon aus, dass die Privatklägerin von ihrem Schlafzimmer aus in das obere Stockwerk gelangen wollte. Wäre sie aus ihrem Schlafzimmer gekommen, um die Wendeltreppe hoch zu steigen, wie sie es gegenüber der Polizei geschildert hat und wovon die Anklage ausgeht, erscheint ein Tritt ins Leere, wie von der Privatklägerin beschrieben, als nicht sehr wahrscheinlich, da sie in diesem Fall gar nicht an der ungesicherten Stelle vorbeigekommen wäre. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und insbesondere ihrer Markierungen auf den Fotos, ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin entgegen ihrer Erstaussage vom Zimmer ihres Sohnes die Wendeltreppe hoch in die Waschküche gehen wollte.

2.5 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten die Inkaufnahme einer schweren Schädigung des Körpers und der körperlichen Gesundheit vor indem er das hiervor in E. 2.1 ausgeführt «tat sowie unterliess». Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3). Danach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (Urteil 6S.87/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1mit Hinweisen). Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts. Bei der Ablieferung eines Bauwerkes, das etwa aufgrund von Verletzungen der Regeln der Baukunde mit Mängeln behaftet ist, handelt es sich nicht um eine Unterlassung, sondern um eine Handlung (Bundesgerichtsurteil 6B_1332/2016 vom 27. Juli 2017 E. 5.3 mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteil 6B_1026/2008 vom 1. Mai 2009 E. 2.3.4). Wohl konnte die Gefahr eines Absturzes, welche durch die Wendeltreppe unter den gegebenen Umständen geschaffen wurde, dadurch wieder behoben oder zumindest erheblich verringert werden, indem ein sicherndes Geländer angebracht wurde. Dies bedeutet indessen nicht, dass der tatbestandsmässige Erfolg auf eine Unterlassung im strafrechtlichen Sinne zurückzuführen ist. Der Bau und die Übergabe des allenfalls mangelhaften Bauwerks am 21. September 2010 sind Handlungen.

2.6 Es kann offen gelassen werden, inwiefern der Beschuldigte persönlich für die Körperverletzung der Privatklägerin verantwortlich hätte sein sollen. Er war, wie die Verteidigung korrekt darlegte, weder der Architekt, der das Gebäude plante, noch der Baulei-

ter, der für die entsprechende Ausführung der Pläne und die Arbeitssicherheit verantwortlich war. Er repräsentierte aber die Z _________ K _________AG als Verkäuferin, die sich vertraglich verpflichtet hat, ein schlüsselfertiges Chalet zu erstellen und zu übergeben und er war im Verwaltungsrat der Z _________ L _________AG, die die Bauarbeiten im Chalet ausführte.

2.7 Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, macht sich der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB strafbar. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.

1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

2.7.1 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Umstand oder ein Verhalten unabdingbare Voraussetzung, d.h. conditio sine qua non, für das Schadensereignis ist. Die Handlung muss überdies adäquat kausal sein. Das Verhalten des Täters muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder zumindest zu begünstigen. Es ist unter Kausalitätsgesichtspunkten alles ursächlich, was irgendwie zum konkreten Erfolg beigetragen hat. Alle Kausalfaktoren sind gleichwertig ("aequivalent"). Es genügt, dass die Handlung eine Ursache des Erfolgsgewesen ist; sie braucht nicht die ausschliessliche oder auch nur die Hauptursache gewesen zu sein, weshalb ein Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint (Bundesgerichtsurteil 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.5.3).

Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E.

5.4 S. 188). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 S.

244). Die Unvorhersehbarkeit einer Mitursache ("l'imprévisibilité d'un acte concurrent") genügt für sich genommen nicht, um die Adäquanz zu unterbrechen (Urteil 6B_1008/2016 vom 22. September 2017 E. 5.1). Denn unter Kausalitätsgesichtspunkten ist ursächlich alles, was irgendwie zu dem konkreten Erfolg beigetragen hat; alle Kausalfaktoren sind gleichwertig ("aequivalent"). Es genügt, dass die Handlung eine Ursache des Erfolgs gewesen ist; sie braucht nicht die ausschliessliche oder auch nur die Hauptursache gewesen zu sein, weshalb ein Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine andere Bedingung für den Erfolg überwiegend erscheint (BGE 120 IV 300 E. 3e S. 312). Vielmehr muss die konkurrierende Ursache nach der Adäquanztheorie bei wertender Betrachtung (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.5 S. 438) als derart intensiv erscheinen, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188; Bundesgerichtsurteil 6B_1388/2017 vom 04 April 2018 E. 4.5.3; 6B_1008/2016 vom 22. September 2017 E. 5.1).

2.7.2 Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Übergabe des Chalets ohne Absturzsicherung und dem Sturz sowie den Verletzungen der Klägerin besteht, kann offen gelassen werden. Weitere Abklärungen des Sachverhalts sind nicht nötig, da die Kausalität selbst bei einem natürlichen Kausalzusammenhang aus nachfolgenden Gründen nicht gegeben ist.

Nicht erstellt ist, weshalb die Treppe, im Gegensatz zu den bei der Verurkundung des Kaufvertrags unterzeichneten Plänen, so erstellt wurde. Ein Fehler der Z _________ K _________AG wurde zwar von der Privatklägerin vermutet, aber im vorliegenden Verfahren nicht weiter thematisiert und von der Staatsanwaltschaft nicht nachgewiesen. Jedenfalls ist nicht aktenkundig, dass die Privatklägerin von der Verkäuferin oder der Bauunternehmung verlangt hätte, die Treppe neu zu bauen. Die Privatklägerin konnte und wollte sich nicht für eine Lösung entscheiden. Jeder Vorschlag wurde verworfen oder gar nicht erst in Betracht gezogen. Sie teilte der Verkäuferin nicht mit, wie die Absturzsicherung ausgeführt werden soll. Zudem verlangte die Privatklägerin in Kenntnis des Zustands der Treppe am 21. September 2010 die Herausgabe der Schlüssel. Sie Übernahm das Chalet im Wissen um die Gefahrenstelle bei der Treppe. Sie brachte damit zum Ausdruck, dass sie keine Zusammenarbeit mehr mit den Unternehmen des Beschuldigten wünschte. Mit der Übernahme des Gebäudes samt Mängeln und der Beendigung der Zusammenarbeit mit den Unternehmen des Beschuldigten war es nun in der Verantwortung der Privatklägerin eine Absturzsicherung anbringen zu lassen. Eine Beseitigung der Gefahr durch einen Dritten ist das wahrscheinlichste und naheliegest Ereignis. Es liegt jenseits jeglicher Lebenserfahrung, dass fünfeinhalb Jahre nach der Schlüsselübergabe noch immer keine Absturzsicherung angebracht war. Die Privatklägerin beauftragte denn auch zunächst B _________ mit dieser Aufgabe, wobei dieses Vertragsverhältnis endete, ohne dass ein Geländer oder Ähnliches angebracht worden wäre. In der Folge machte die Privatklägerin eine Kaufpreisminderung geltend und akzeptierte damit das Objekt samt seinen Mängeln, aber hat bis heute keine Absturzsicherung angebracht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Schlüsselübergabe im September 2010 und dem Unfall im März 2016 fünfeinhalb Jahre liegen. Dass die Privatklägerin fünfeinhalb Jahre nach Schlüsselübergabe und bis dato kein Geländer oder ähnliches anbringen liess, konnte der Beschuldigte bei der Schlüsselübergabe nicht vorhersehen.

2.7.3 Die Zurechnung des Erfolgs kann an der Selbstverantwortung des Opfers scheitern. In diesem Zusammenhang ist unter anderem zwischen Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung und einverständlicher Fremdgefährdung zu unterscheiden. Die Unterscheidung richtet sich danach, ob der Rechtsgutträger das Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermag, oder aber das Gefährdungsgeschehen in den Händen des Dritten liegt (BGE 134 IV 193 E. 9.1; 134 IV 149 E. 4.5; 131 IV 1 E. 3.2; 125 IV 189 E. 3a je mit Hinweisen). Blosse Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Rechtsgutträger sich bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aussetzt und das Tatgeschehen derart beherrscht, dass er darin jederzeit und bis zuletzt steuernd einzugreifen vermag (BGE 134 IV 149 E. 4.4; 131 IV 1 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Selbstgefährdung ist stets straflos. Die Mitwirkung daran (d.h. die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung) ist es auch, solange der sich selbst Gefährdende das Risiko im selben Masse übersieht wie der Mitwirkende. Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung ergibt sich aus der Straflosigkeit des Suizids und - vorbehältlich Art. 115 StGB - der Teilnahme hierzu. Wenn schon die Teilnahme an einer Selbsttötung und auch an einer vorsätzlichen Selbstverletzung straflos bleibt, kann um so weniger die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung strafbar sein. Dahinter steht die normative Wertentscheidung, dass kein Grund besteht, die Handlungsfreiheit einzuschränken, solange niemand gegen seinen Willen gefährdet wird (BGE 134 IV 193 E. 9.1; 134 IV 149 E. 4.5; 131 IV 1 E. 3.2). Die Straflosigkeit der Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung findet ihre Grenze jedoch dort, wo der Veranlasser oder Förderer ein überlegenes Sachwissen in Bezug auf die in Frage stehende Gefahr hat (BGE 125 IV 189 E. 3a) oder erkennt, dass das Opfer die Tragweite seines Entschlusses nicht überblickt. In diesem Fall schafft er ein Risiko, das vom Willen des Opfers nicht mehr gedeckt und dessen Verwirklichung daher dem Mitwirkenden zuzurechnen ist (BGE 131 IV 1 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.7.4 Im vorliegenden Fall lag die Herrschaft über das unmittelbar zu der Verletzung führende Geschehen bei der Privatklägerin. Sie verlangte von sich aus, in Kenntnis und in vollem Bewusstsein um die Gefahr, die von der ungesicherten Stelle bei der Treppe ausging, die Herausgabe der Schlüssel und die Übergabe des Chalets. Es stand ihr frei, zunächst die Mängel beheben zu lassen, bevor das Objekt übergeben worden wäre. Im Wissen um die Gefahr zog sie im Sommer 2013 in das Haus ein und wohnte im Haus, ohne eine Absturzsicherung anbringen zu lassen. Die Gefahr, bei dieser Stelle zu stürzen, ist augenscheinlich und war der Privatklägerin bewusst. Und dies nicht nur aufgrund des Berichts von E _________. Sie resp. ihr Partner bezeichneten bereits im November 2009 die Stelle als «Deathtrap». Es ist nicht zu erkennen, inwiefern sie die Tragweite ihres Entschlusses nicht überblickt hätte oder ihre Willensbildung sonstwie mangelhaft gewesen wäre. Mit der geforderten Übergabe des Chalets und dessen Nutzung ohne Anbringen einer Absturzsicherung hat sich die Privatklägerin bewusst und freiverantwortlich einer allfälligen Körperverletzung ausgesetzt. Die Übergabe des Chalets ohne Absturzsicherung beim Austritt der Wendeltreppe stellt nach dem Dargelegten eine Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung dar und der Erfolg, das heisst der Sturz der Privatklägerin und die daraus resultierenden Verletzungen, sind dem Beschuldigten objektiv nicht zurechenbar.

2.8 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Folgenden wird aufgezeigt, weshalb der Beschuldigte keinen Vorsatz hatte und damit auch das subjektive Tatbestandselement der vorsätzlichen Körperverletzung nicht erfüllt ist.

2.8.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB).

Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art.

12 Abs. 3 zweiter Satz StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b, Urteil 6B_1364/2019 vom 14. April 2020 E. 3.2.1). Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern hat, dass dadurch fremde Rechtsgüter geschädigt werden. Grenze dieser Sicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit (Urteil 6B_261/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.1).

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen resp. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Sodann muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers oder eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, und wenn damit schlechthin nicht gerechnet werden musste. Die Mitursache muss derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbare Ursache des Erfolgs erscheint und so alle anderen ursächlichen Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängt (BGE 135 IV 56 E. 2.1).

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 131 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 131 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV

242 E. 3f).

2.8.2 Es liegt kein Geständnis vor. Mithin sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten war der Zustand der Treppe spätestens ab dem 10. März 2010 bekannt. Die Gefahr, die von der Treppe ausgeht, ist augenscheinlich, was auch der Beschuldigte zugab. Dass sich jemand bei einem Sturz an dieser Stelle eine einfache oder schwere Körperverletzung zuzieht, ist nicht aussergewöhnlich. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich die Bewohner des Chalets, nämlich die Privatklägerin und ihr Lebenspartner der Gefahr bewusst waren. Sie haben selber mehrmals darauf aufmerksam gemacht. Sie gaben beide an, besonders vorsichtig gewesen zu sein. Das Kantonsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass dieses Gefahrenbewusstsein die Gefahr eines Sturzes erheblich reduziert. Vom Wissen des Beschuldigten, kann vorliegend nicht auf den Willen geschlossen werden. Die Parteien haben sich anlässlich der Sitzung vor dem Gemeindegericht auf eine Nachbesserung der Mängel geeinigt, woraufhin am 10. März 2010 gemeinsam mit dem Architekten E _________ eine Ortsschau stattfand. Der Bericht des Architekten machte ausdrücklich auf die Unfallgefahr aufmerksam. Diese war mithin dem Beschuldigten und der Privatklägerin bekannt. Dem Beschuldigten war zudem klar, dass die Privatklägerin die Gefahr kannte und sich der Gefahr bewusst war.

Die Privatklägerin verwarf in der Folge die Variante mit dem Tau resp. der Kordel und gab der Z _________ K _________AG keine Anweisungen wie die Absturzsicherung auszuführen sei. Die Z _________ K _________AG liess nach der Ortsschau einen Teil der Mängel beheben, was darauf schliessen lässt, dass sie auch die Absturzsicherung angebracht hätten, hätte die Privatklägerin kommuniziert, was für eine Lösung sie wünscht. Die Z _________ K _________AG hat sich um eine Lösung bemüht und wartete, nachdem die gewünschte Variante in Holz nicht möglich war, auf die Rückmeldung der Privatklägerin bezüglich der vereinbarten Lösung mit der Kordel. Die Verkäuferin hat kein gleichgültiges Verhalten an den Tag gelegt. Sie hat insbesondere auch, nachdem sie die Mängelliste mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 erhalten hat und auf ihre Antwort keine Rückmeldung mehr erhielt, nachgehackt und erneut Hand zur Bereinigung der Differenzen und der Behebung der Mängel geboten. Das zeigt auch das vor Berufungsgericht eingereichte Schreiben, wonach Mitarbeiter der Z _________ K _________AG mit der von der Privatklägerin erstellten Liste, wie von dieser verlangt, Zimmer für Zimmer durchgegangen sind und anschliessend eine Besprechung im Chalet vorgeschlagen haben. Y _________ Z _________ werde sie im Chalet treffen, um die extensive Liste zu besprechen. Die Sicherung der Treppe ist einer der Punkte auf der Liste der Privatklägerin. In der Folge verlangte die Privatklägerin jedoch am 21. September 2010 die Schlüssel heraus und gab zu verstehen, dass sie von der Z _________ K _________AG bzw. von deren Vertragspartner keine Werkleistungen mehr wünsche. Der Beschuldigten wusste im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe, dass die Privatklägerin die Gefahr bei der Treppe kannte. Der Beschuldigte vertraute darauf, dass die Privatklägerin einen Dritten mit dem Anbringen einer Absturzsicherung beauftragen wird, im Minimum aber äusserst vorsichtig sein wird. Die Privatklägerin beauftragte daraufhin B _________ mit dem Anbringen einer Absturzsicherung. Doch auch dieses Vertragsverhältnis endete, ohne dass ein entsprechendes Geländer oder ähnliches montiert worden wäre. Schliesslich verlangte die Privatklägerin im Rahmen des zwischen den Parteien hängigen Zivilverfahrens widerklageweise eine Kaufpreisminderung. Damit hat die Privatklägerin das Chalet mitsamt seinen Mängeln akzeptiert, insbesondere auch das fehlende Geländer. Noch heute, zwölf Jahre nach Schlüsselübergabe und mehr als sechs Jahre nach dem Unfall der Privatklägerin, ist keine Absturzsicherung angebracht worden.

Die Gemeinde H _________ hat am 14. Oktober 2009 die Bau- und Brandschutzabnahme durchgeführt und festgestellt, dass die ausgeführten Arbeiten, bis auf die Fensterläden auf der Ostseite, dem Baugesuch entsprechen. Sie erteilte unter Auflage die Wohnbewilligung (Z1 10 36 S. 278). Keine der Auflagen betraf die Sicherung der Wendeltreppe. E _________ hielt in der Mängelliste fest: «Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass das Gebäude derzeit grundsätzlich bewohnt werden kann. Die angemeldeten Sicherheitsaspekte, insbesondere der fehlende Handlauf und ein Geländer im Treppenbereich innen, sollten im Hinblick der Unfallgefahr möglichst bald geplant und baulich umgesetzt werden» (S. 426). Der Beschuldigte vertraute darauf, dass sich die Privatklägerin nicht verletzen wird und dass sie um die eine entsprechende Sicherung besorgt sein wird. Eventualvorsatz liegt nach dem Gesagten nicht vor.

2.8.3 Y _________ Z _________ ist daher vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren (Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB) und vorsätzlichen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff.

1 StGB) freizusprechen.

2.9 Die fahrlässige Körperverletzung war nicht angeklagt. Die Vorinstanz hat einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt angebracht. Bezüglich der Ausführungen zur Verjährung kann auf die korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in E. 3.4 verwiesen werden.

2.9.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, den dies a quo auf die Schlüsselübergabe vom 21. September 2010 zu legen, sei verfehlt. Die Verjährungsfrist beginne bei Unterlassungen mit dem Ende der Handlungspflicht an zu laufen. Im Kaufvertrag sei eine fünf jährige Garantie ab Übergabe vereinbart worden. Dass eine korrekte Übergabe stattgefunden habe, werde bestritten. Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, habe die Verfolgungsverjährung erst ab dem 21. September 2015 zu laufen begonnen. Das Delikt sei demnach nicht verjährt.

2.9.2 Zunächst kann betreffend der fahrlässigen Körperverletzung auf das unter E. 2.5 in fine ausgeführte verwiesen werden. Auch im Falle einer fahrlässigen Körperverletzung wäre der Kausalzusammenhang und die Zurechenbarkeit des Erfolgs zu verneinen. Indes wäre das Delikt ohnehin verjährt. Wie hiervor in E. 2.2 festgehalten, handelt es sich bei der Übergabe eines Bauwerks mit Mängeln um ein Tun und nicht um eine Unterlassung. Insoweit ist für den Verjährungsbeginn nach dem Wortlaut des Gesetzes und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Tathandlung und nicht auf denjenigen des Erfolgseintritts der Straftat abzustellen, mit der Konsequenz, dass Straftaten verjährt sein können, bevor der Erfolg eingetreten ist (BGE 134 I V 297 E. 4 in fine). Massgeblich für den Verjährungsbeginn ist die Verletzung der vertraglichen Pflicht, nicht der Eintritt des Schadens (BGE 137 III 16; bestätigt in BGE 140 II 7). Die Schlüsselübergabe fand am 21. September 2010 statt, sodass die Verjährungsfrist am 21. September 2010 zu laufen begann und eine allfällige fahrlässige Körperverletzung am 21. September 2017 verjährte.

3. Falsche Beweisaussage

3.1 Weiter wurde hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Beweisaussage nachfolgender Sachverhalt angeklagt:

Am 17. Mai 2015, ab 9.20 Uhr, wurde Y _________ Z _________ im Rahmen des Beweisaufnahmeverfahrens im Zivilprozess mit der Geschäftsnummer Z1 10 36 im Bezirksgericht Leuk durch die Bezirksrichterin Marie Luise Williner als Vertreter der Klägerpartei einvernommen. Zum Beginn der Einvernahme ist er zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen worden. Y _________ Z _________ legte zudem das Wahrheitsversprechen ab. Auf die Frage, «Welche Funktion haben Sie in der Z _________ L _________AG?» antwortete Y _________ Z _________: «Ich habe dort keine Funktion mehr. Ursprünglich war ich dort in der Geschäftsleitung. Wann diese geendet hat, kann ich nicht mehr sagen» (cl. 1, pag. 143). Diese Aussage machte Y _________ Z _________, obwohl er seit dem 12. Februar 2007 bis im Zeitpunkt der richterlichen Befragung Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der «Z _________ L _________AG» war (cl. 1, pag. 186f.). Diese Aussage von Y _________ Z _________ ist somit falsch.

In derselben Einvernahme wurde Y _________ Z _________ gefragt: «Hat W _________ X _________ aufgrund der schwerwiegenden Mängel mit Schreiben vom 26.10.2009 zuerst eine Wandelungsklage zur Annullierung des Werkvertrags rückwirkend auf den Tag der Unterzeichnung des Werkvertrags geltend gemacht?». Nach Vorhalt dieses Schreibens antwortete Y _________ Z _________: «Dies ist mir nicht bekannt. Im Übrigen hatte es keine schwerwiegenden Mängel» (cl. 1, pag. 150). Auch diese Aussage von Y _________ Z _________ ist falsch. So hatte Y _________ Z _________ im Namen der Z _________ K _________AG einen nicht datierten englischsprachigen Brief an D _________, den Lebenspartner von W _________ X _________, unterzeichnet. Darin bezieht sich Y _________ Z _________ auf ein Schreiben von D _________ vom 26. Oktober 2009 und nimmt sinngemäss und im Wesentlichen zur Kenntnis, dass W _________ X _________ aufgrund von Mängelrügen per sofort alle vertraglichen Bindungen zur Z _________ K _________AG beenden und das Geschäft rückabwickeln will (cl. 1, pag. 195 ff.). Damit ist auch diese Aussage von Y _________ Z _________ falsch.

In subjektiver Hinsicht war sich Y _________ Z _________ darüber im Klaren, dass er bei seiner Einvernahme als Klägerpartei im erwähnten Zivilprozess dazu verpflichtet war, die Wahrheit zu sagen. Desgleichen wusste Y _________ Z _________, dass er sich im Falle von Falschaussagen strafbar machen konnte. Trotz dieses Wissens machte Y _________ Z _________ willentlich falsche Aussagen zu seiner Funktion in der Firma und zu einer allfälligen Wandlungsklage von W _________ X _________. Dies tat Y _________ Z _________, um sich im Zivilprozess in eine bessere Position zu bringen.

3.2

3.2.1 Wer in einem Zivilrechtsverfahren als Partei nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen eine falsche Beweisaussage zur Sache macht, wird nach Art. 306 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschütztes Rechtsgut der Strafbestimmung ist das Interesse des Staats anlässlich der Beweisführung in einem Zivilprozess die Wahrheit zu erfahren (Bundesgerichtsurteil 1B_489/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 306 StGB). Aussagen zur Sache müssen mit dem Prozessgegenstand zu tun haben und für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein, wenn auch nicht entscheidend (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2019, N. 24 zu Art. 306 StGB). Eine Beweisaussage liegt vor, wenn die Aussage grundsätzlich geeignet ist, Beweis zugunsten der aussagenden Person zu bilden und ein Zeugnis in der eigenen Sache darstellt (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 22 zu Art. 306 StGB). Die Falschheit der Aussage bestimmt sich gemäss herrschender Lehre nicht nach dem subjektiven Empfinden des Täters, sondern nach dem objektiven Sachverhalt. Ob eine Aussage inhaltlich falsch war, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 27 zu Art. 306 StGB). Falsch sind auch unvollständige Aussagen, wie Weglassungen in erkennbarer Weise, wenn vorgegeben wird etwas nicht oder nicht mehr zu wissen oder wenn behauptet wird, etwas noch genau zu wissen, obwohl sich die Person daran nicht erinnern kann (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 28 zu Art. 306 StGB).

3.2.2 Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Zivilverfahrens Z1 10 36 am 17. Mai 2016 als Partei befragt und er wurde vor seiner Befragung durch die Richterin auf seine Rechte und Pflichten sowie die Straffolgen einer Falschaussage aufmerksam gemacht (S. 143 ff.). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die beiden in der Anklage aufgeführten Aussagen anlässlich dieser Befragung gemacht hat (S. 143 A zu F1 und S. 150 A zu F60). Es stellt sich mithin die Frage, ob es sich hierbei um falsche Beweisaussagen handelt.

3.3 Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte ab Gründung der Z _________ L _________ AG als Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen war. In Februar/März 2007 wurde er als Verwaltungsratspräsident eingetragen. Dieser Eintrag blieb bis mindestens 26. Juli 2016 unverändert (S. 186 ff.). Der Verwaltungsrat wird gemäss den Statuten der Z _________ L _________AG für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer endigt mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung (S. 558). In den Jahren 2012-2015 fanden gemäss den hinterlegten Generalversammlungsprotokollen keine Verwaltungsratswahlen statt. Daraus folgt, dass das Mandat des Beschuldigten als Verwaltungsrat(präsident) spätestens an der GV vom 14. April 2014 auslief.

3.3.1 Das Verwaltungsratsmandat endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, Rücktritt oder andere in der Person des Verwaltungsrats liegende Gründe, durch Löschung der AG oder durch Abberufung durch die Generalversammlung (Wernli/Rizzi, Basler Kommentar, 5. A., 2016, N. 11 zu Art. 710 OR). Gegenüber der Gesellschaft wirkt die Abberufung oder Demission unmittelbar (Wernli/Rizzi, a.a.O., N. 11d zu Art. 710 OR). Im Aussenverhältnis entfaltet das Ausscheiden gemäss Art. 932 Abs. 2 OR erst auf die Löschung im Handelsregister hin seine Wirkung und die Organhaftung besteht gutgläubigen Dritten und Aktionären gegenüber bis zu diesem Zeitpunkt fort (Wernli/Rizzi, a.a.O., N. 11e zu Art. 710 OR). In BGE 148 III 69 hat das Bundesgericht die Frage bezüglich der Fortdauer resp. stillschweigenden Verlängerung des Verwaltungsratsmandats bei unterlassener Generalversammlung oder unterbliebener Wahl des Verwaltungsrates beantwortet. Das Gericht kam zum Schluss, dass eine Fortdauer resp. eine stillschweigende Verlängerung ausgeschlossen ist. Dies würde die unentziehbare Kompetenz der Generalversammlung unterlaufen, die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen zu können. Eine Fortsetzung des Verwaltungsratsmandats greift daher nur bei positiver Willensäusserung durch die Generalversammlung (BGE 148 III 69 E. 3.3). Das Amt des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde (BGE 148 III 69 E. 3.5).

3.3.2 Dass der Beschuldigte bei der Z _________ L _________AG im Zeitpunkt der Befragung noch aktiv tätig war und mithin als faktisches Organ zu betrachten wäre, wird dem Beschuldigten weder vorgeworfen, noch lässt sich dies den Akten entnehmen. Im Gegenteil: Der Vorsitz der Generalversammlung hatte spätestens ab 2012 jeweils A _________ inne (S. 565, 567, 569, 571). Gemäss den Statuten der Z _________ L _________AG führt der Präsident den Vorsitz der Generalversammlung, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Verwaltungsratsmitglied (S. 556). Y _________ Z _________ war gemäss den Protokollen an den Generalversammlungen ebenfalls anwesend, sodass es kein Grund gab, dass nicht er als Präsident die GV hätte führen sollen, wäre er denn Präsident gewesen.

3.3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte spätestens ab dem 14. April 2014 rechtlich nicht mehr als Verwaltungsrat/Verwaltungsratspräsident zu qualifizieren war und damit seine Aussage im Rahmen der Parteieinvernahme im Jahre 2016, dass er keine Funktion mehr innehabe, zutreffend war. Es handelte sich mithin nicht um eine falsche Aussage. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Aussage betreffend seine Funktion bei der Z _________ L _________AG für den Ausgang des Zivilverfahren von Bedeutung war. Seine Funktion bei der Z _________ L _________ AG wird im Urteil des Bezirksgerichts nur kurz am Rande erwähnt (Z1 10 36 S. 9 E. 3.1) und im Urteil des Kantonsgerichts (Z1 10 36 S. 1269 ff.) und des Bundesgerichts (Z1 10 36 S. ff.) gar nicht. Sie hatte für den Ausgang des Prozesses keine Bedeutung.

3.4 D _________ verlangte mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 die Auflösung des Vertragsverhältnisses, die Rückzahlung des bisher Bezahlten sowie Schadensersatz und Strafgeld, sollte der Bau nicht bis zum 31. Oktober 2009 fertiggestellt worden sein. Die Z _________ K _________AG antwortete mit einem undatierten Schreiben, welches vom Beschuldigten unterzeichnet wurde. Darin nahm sie ausdrücklich Bezug auf das Schreiben von D _________ und seine Forderungen und lehnte eine Auflösung des Vertragsverhältnisses und die geforderten Zahlungen ab und forderte die Privatklägerin auf, eine Liste mit Beanstandungen zu übermitteln (S. 195 ff.). Auf die Frage, ob W _________ X _________ aufgrund der schwerwiegenden Mängel mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 zuerst eine Wandelungsklage zur Annullierung des Werkvertrags rückwirkend auf den Tag der Unterzeichnung des Werkvertrags geltend gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei ihm nicht bekannt und im Übrigen habe es keine schwerwiegenden Mängel gehabt.

3.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Falschheit der Beweisaussage einzig bezüglich der Kenntnis des Schreibens resp. dessen Inhalts von D _________ angeklagt, nicht jedoch bezüglich der Verneinung von schwerwiegenden Mängeln oder der Gründe der Privatklägerin für das Schreiben («Hat W _________ X _________ aufgrund schwerwiegender Mängel…»). Ob der Umstand, dass und inwiefern die (Falsch-)Aussage für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung war, in der Anklageschrift umschrieben sein muss, kann vorliegend offen bleiben, wie nachstehende Ausführungen zeigen.

3.4.2 Die Privatklägerin bringt vor, «Dies ist mir nicht bekannt» bedeute nicht, dass er sich nicht erinnern könne, sondern der Beschuldigte verneine mit dieser Antwort, dass W _________ X _________ aufgrund der schwerwiegenden Mängel mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 zuerst eine Wandelungsklage zur Annullierung des Werkvertrags rückwirkend auf den Tag der Unterzeichnung des Werkvertrags geltend gemacht habe. Die Verteidigung hingegen argumentiert, dass die Aussage «Dies ist mir nicht bekannt» nicht «Nein» bedeute.

Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gab der Beschuldigten gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht stets an, er wisse nicht mehr, was damals in den Jahren 2009/2010 genau passiert sei. Auch anlässlich der Befragung im Rahmen des Zivilverfahrens im Jahre 2016 gab der Beschuldigte bei einigen Fragen an, dass er sich nicht mehr erinnern könne (Z1 10 36 S. 901 ff.). Mit der Aussage konfrontiert gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, er wisse nicht mehr, ob er der Privatklägerin im Jahre 2009 gesagt habe, dass er einen Rücktritt vom Vertrag nicht akzeptieren würde (S. 246 A zu F91). Es sei ihm nicht bekannt, dass sie über einen Rücktritt vom Vertrag gesprochen hätten (S. 246 A zu F92). Und er erklärte an seiner zweiten Einvernahme vor der Polizei, dass er so lange danach doch nicht mehr alle Details genau wisse. Manches vergesse man halt (BD S. 270 A zu F21). Angesichts des Aussageverhaltens des Beschuldigten anlässlich des Zivilverfahrens und seiner Aussagen gegenüber der Polizei ist, auch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo, davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seiner Aussage zum Ausdruck bringen wollte, dass er sich nicht erinnert resp. das nicht mehr wisse.

3.4.3 Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte nicht an die Ankündigung, vom Vertrag zurücktreten zu wollen, zu erinnern vermag, zumal das Vertragsverhältnis in der Folge wie ursprünglich vereinbart fortgesetzt wurde und die Privatklägerin nicht an ihrer Forderung festhielt: Am 19. Februar 2010 fand eine Sitzung der Parteien statt. Am 10. März 2010 wurde eine Begehung des Objekts zusammen mit einem Architekten durchgeführt, der eine Mängelliste erstellt, wobei die Z _________ K _________AG in der Folge zumindest einen Teil der Mängel behob. Weiter forderte die Privatklägerin im September 2010 die Herausgabe der Schlüssel und zwang am 30. Juni 2011 die Z _________ K _________AG in das Zivilverfahren Z1 10 36, wobei im Rahmen dieses Verfahrens von der Privatklägerin eine Kaufpreisminderung verlangt wurde. Angesichts des Verlaufs der Streitigkeit, in der zunächst die Mängelbehebung verlangt wurde, dann die Auflösung des Vertragsverhältnis und kurz darauf wiederum die Mängelbehebung und schliesslich eine Kaufpreisminderung und dem Umstand, dass zwischen dem Schreiben von D _________ und der Befragung mehr als sechs Jahre liegen, ist es nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte nicht an ein bzw. zwei konkrete Schreiben und eine Forderung, an welcher in der Folge nicht festgehalten wurde, zu erinnern vermag. Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass die Aussage des Beschuldigten, er erinnere sich nicht mehr an die Diskussion um einen Vertragsrücktritt falsch wäre.

3.4.4 Folglich ist der Beschuldigte auch vom Vorwurf der falschen Beweisaussage der Partei im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StGB freizusprechen.

4. Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung von Fr. 200'000.00 plus Zins zu 5% ab dem 13. März 2016.

4.1 Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Art. 47 OR stellt einen Anwendungsfall von Art. 49 OR dar. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anderswiedergutgemacht worden ist. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten müssen für die Zusprechung einer Genugtuung die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) erfüllt sein.

4.2 Wie hiervor dargelegt, ist das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs der Übergabe des Chalets ohne Absturzsicherung und den Verletzungen der Privatklägerin zu verneinen und sind der Sturz der Privatklägerin und die daraus resultierenden Verletzungen dem Beschuldigten objektiv nicht zurechenbar. Der Antrag auf Genugtuung ist daher abzuweisen.

5. Die Berufung wird abgewiesen und der Freispruch des Berufungsbeklagten wird bestätigt. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden.

5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).

5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).

5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 2'601.40 und die eigene auf Fr. 1'300.00 festgesetzt. Die Verfahrenskosten von bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs. Für das Kantonsgericht besteht kein Anlass, hier eine Änderung vorzunehmen. Die Kosten werden dem Staat Wallis auferlegt.

5.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin (Art.

10 Abs. 2 GTar) und Fr. 373.25 für die Übersetzung an. Das Dossier war umfangreich (859 Seiten Strafdossier plus über 2000 Seiten Zivilverfahren). Es war vorliegend der Sachverhalt und einige Rechtsfragen zu prüfen. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'099.75 angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 2'500.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

6. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin als unterliegende Partei hat indes keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.1 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art.

27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs.

1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).

6.2 Im erstinstanzlichen Verfahren wurde Y _________ Z _________ zu Lasten des Kantons Wallis eine Parteientschädigung von Fr. 7’000.00 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen. Die Höhe der Parteientschädigung befindet sich im vom Gesetz vorgegebenen Rahmen und wurde nicht beanstandet. Sie ist mithin zu bestätigen.

6.3 Der Berufungsbeklagte war anwaltlich vertreten. Der Rechtsvertreter hat zur Berufungserklärung keine Stellung genommen. Er hat an der Berufungsverhandlung, welche rund drei Stunden dauerte, teilgenommen und wird das Urteil dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis bringen müssen. Der Verteidiger hinterlegte eine Honorarnote und machte inkl. Hauptverhandlung und Nachbesprechung des Urteils einen Aufwand von 13.05 Stunden und Auslagen von 53.40 geltend. Ein Honorar von insgesamt Fr. 3'600.00 inkl. MWST und Auslagen für das Berufungsverfahren erscheint daher angemessen.

- in Abweisung der Berufung -

1. Y _________ Z _________ wird vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 StGB, der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB und der falschen Beweisaussage der Partei im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilklage wird in Bezug auf die Genugtuung abgewiesen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'601.40 und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'736.00 (Gebühr von Fr. 1'300.00 und Auslagen von Fr. 436.00) werden dem Kanton Wallis auferlegt.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 gehen zu Lasten von W _________ X _________.

5. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7’000.00.

6. W _________ X _________ bezahlt Y _________ Z _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'600.00.

Sitten, 25. November 2022