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Décision

P1 21 63

KGVS-20220223-P1-21-63-20220610-530.pdf

23 février 2022Français54 min

P1 21 63 URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3930 Visp, vertreten durch Staatsanwältin...

Source vs.ch

P1 21 63

URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2022

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3930 Visp, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch

und

V _________, Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Stucky

gegen

W _________, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,

und

X _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner

und

Y _________, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner

und

Z _________, Beschuldigter

(Üble Nachrede)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 9. April 2021 [S1 20 36]

Verfahren

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 24. November 2020, worin die Staatsanwaltschaft die Angeklagten der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB beschuldigte, fällte das Bezirksgericht am 9. April 2021 im Nachgang zur gleichentags durchgeführten Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien mit Post vom 14. April 2021 im Dispositiv und vom 22. Juni 2021 in begründeter Form eröffnete (S. 215 ff., 225 ff. bzw. 250):

1. W _________ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. X _________ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

3. Z _________ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

4. Y _________ wird der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Es wird festgestellt, dass Y _________ bezüglich der zum Nachteil von V _________ getätigten Äusserung den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.

5. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 1 30.00, entsprechend Fr. 1'950.00 bestraft.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

6. Die Zivilbegehren werden abgewiesen.

7. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 1'200.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) werden zu 1/4 Y _________ (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 300.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 200.00), zu 1/2 V _________ (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 600.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 400.00) und zu 1/4 dem Staat W allis (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 300.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 200.00) auferlegt.

8. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 950.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten des Staates Wallis zugesprochen.

9. W _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten von V _________ zugesprochen.

B. Nach Erhalt des Urteilsdispositivs meldeten die Staatsanwaltschaft am 23. April 2021 (S. 224) und die Privatklägerin am 26. April 2021 (S. 229) Berufung an. Während die Staatsanwaltschaft nach Durchsicht des begründeten Urteils ausdrücklich keine Berufung erhob (S. 273), erklärte die Privatklägerin am 14. Juli 2021 beim Kantonsgericht Berufung mit den nachstehenden Anträgen (S. 277):

1) Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil vom 9. April 2021 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron sei aufzuheben.

2) Die Herren W _________, X _________, Y _________ und Z _________ werden der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) für schuldig gesprochen und im Sinne der Anklagepunkte 1 — 13 verurteilt.

3) Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid seien den Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

4) Die Berufungsbeklagten, eventualiter der Staat, seien zu verpflichten, der Berufungsklägerin für dieses Verfahren eine angemessene Parteientschädigung und eine Genugtuungssumme zu entrichten.

C. W _________ reichte am 9. August 2021 eine Anschlussberufung ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren (S. 325 f.):

1. Herr W _________ ficht Ziffer 9 des Bezirksgerichtsurteils vom 9. April 2021, gemäss welchem ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten von Frau V _________ zugesprochen wurde, an.

2. Herr W _________ beantragt, dass ihm eine Parteientschädigung von CHF 3'610.50 zu Lasten von Frau V _________ zugesprochen wird. Mithin ist Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils in diesem Sinne abzuändern.

3. Sämtliche Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren gehen zu Lasten von Frau V _________.

4. Herrn W _________ ist für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung zu Lasten von Frau V _________ zuzusprechen.

Y _________ erhob seinerseits am 9. Oktober 2021 Anschlussberufung mit den Anträgen (S. 330 f.):

1. Die Berufung der Klägerin sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung sei gutzuheissen und Ziff. 4 des Urteils sei dahingehend abzuändern, dass Y _________ vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen sei.

3. Die vorliegende Anschlussberufung sei gutzuheissen und Ziff. 5 des Urteils sei aufzuheben.

4. Die vorliegende Anschlussberufung sei gutzuheissen und Ziff. 7 des Urteils sei dahingehend anzupassen, dass die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'000.00 im Umfang von CHF 1'000.00 der Privat-

klägerin und im Umfang von CHF 1'000.00 dem Staat Wallis aufzuerlegen seien.

5. Die Anschlussberufung sei gutzuheissen und Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien der Privatklägerin und/oder dem Fiskus aufzuerlegen.

7. Y _________ sei für das vorliegende Verfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung gemäss GTar und hinterlegter Honorarnote zuzusprechen.

Mit Eingabe vom 1. September 2021 verlangte die Privatklägerin als Beweismittel den Beizug der Akten SAO 18 24 und S1 20 17 (S. 335 ff.).

D. Am 9. September 2021 bzw. 23. September 2021 lud das Kantonsgericht die Parteien auf den 7. Dezember 2021 zur Berufungsverhandlung vor. Die Staatsanwaltschaft teilte am 6. Oktober 2021 mit, dass sie auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte. Das Kantonsgericht verfügte am 23. November 2021 den Beizug verschiedener Gerichtsakten und nahm die vom Beschuldigten Y _________ in seiner Anschlussberufung eingereichten Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen

Faits

1.

1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben.

1.2 Nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) ist jede andere Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ihrerseits legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Namentlich kann die Privatklägerin als Trägerin des Rechtsgutes Ehre (vgl. auch Art. 115 StPO) Berufung erheben, wobei sie den Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils hat sodann der Verurteilte, womit die Legitimation von Y _________ zur Anschlussberufung ebenfalls gegeben ist. Gleiches gilt grundsätzlich für den freigesprochenen W _________ hinsichtlich der ihm zugesprochenen und von ihm als unzureichend erachteten Parteientschädigung (vgl. auch Art. 399 Abs.

4 lit. f StPO)..

1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO).

Die Privatklägerin hat innerhalb der Zehntagesfrist Berufung angemeldet und danach innert 20 Tagen Berufung erklärt. Auf ihre Berufung, welche Art. 399 Abs. 3 StPO genügt, ist somit einzutreten. Die beiden Anschlussberufungskläger haben ihre jeweilige Anschlussberufung ihrerseits frist- und formgerecht eingereicht. Berufungsklägerin, Anschlussberufungskläger und Beschuldigte wurden zur Berufungsverhandlung vorgeladen und nahmen an dieser ordnungsgemäss teil (Art. 405 Abs. 2 sowie Art. 407 Abs. 1 lit. a [e contrario] StPO). Die Staatsanwaltschaft war nicht zur Teilnahme verpflichtet (Art.

405 Abs. 4 StPO).

1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).

Considérants

2.

2.1

Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhebt (Art. 9 StPO mit der Marginalie ‘Anklagegrundsatz’).

Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.

3.

lit. a und b EA _________K). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 IV 234 E. 5.6.1, 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3).

Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Bundesgerichtsurteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 3.3, 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 2.2, 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 172, je mit Hinweisen).

Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (Bundesgerichtsurteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 3.3, 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 2.2, 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 172, je mit Hinweisen).

2.2 Um zu ihren Parzellen, namentlich ihrem Wohnhaus, zu gelangen, fuhren Y _________ und X _________ sowie weitere Personen während etlichen Jahren ohne formelles Durchfahrtsrecht über einen geteerten Randstreifen des an die Gemeindestrasse angrenzenden Grundstückes, auf welchem ein Mehrfamilienhaus steht und welches sich im Mit-/Stockwerkeigentum mehrerer Personen (nachfolgend: Hausgemeinschaft) befindet. Einer der Mit-/Stockwerkeigentümer war der Vater der Privatklägerin, welcher zum hier massgeblichen Zeitpunkt bereits im Altersheim lebte und sich in Angelegenheiten der Hausgemeinschaft durch seine Tochter, d.h. die Privatklägerin, vertreten liess.

Die fragliche Zufahrt bildete Gegenstand von Streitigkeiten zwischen der Hausgemeinschaft und der Gemeinde einerseits sowie der Hausgemeinschaft und den Nutzern der Durchfahrt andererseits. Im Nachgang und unter Bezugnahme auf ein Urteil der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts informierte die Privatklägerin, ausdrücklich im Namen und in Vertretung der Hausgemeinschaft, die Nutzer der Durchfahrt mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 über deren Entscheid, im fraglichen Bereich auf deren Grundstück Sicherheitsmassnahmen durchzuführen, verbunden mit der Aufforderung, ihre Fahrzeuge ab dem 22. Dezember 2017 morgens auf öffentlichen Parkfeldern abzustellen. Am 22. Dezember 2017 zwischen 13.00 und 13.30 Uhr platzierte ein von einem Mit-/Stockwerkeigentümer kontaktiertes Unternehmen im Auftrage der Hausgemeinschaft einen grossen Stein in der bisherigen Zufahrt, so dass es Y _________ und X _________ nicht mehr möglich war, mit Fahrzeugen zu ihren Parzellen zu gelangen.

Nach Erhalt des erwähnten Schreibens wandten sich Y _________ und X _________ sowie ein weiterer Betroffener mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 an das zuständige Bezirksgericht, welches die Mit-/Stockwerkeigentümer der Hausgemeinschaft mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 in Gutheissung des eingereichten Gesuches superprovisorisch anwies, die strittige Zufahrt gemäss der bisherigen Nutzung zu dulden und jegliche Massnahmen baulicher oder anderer Art, welche die Zufahrt verhinderten oder erschwerten, zu unterlassen. Diese superprovisorische Verfügung wurde gleichentags an die einzelnen Mit-/Stockwerkeigentümer versandt. Für den Vater der Privatklägerin nahm deren Schwester die gerichtliche Verfügung am 23. Dezember 2017 in Empfang und gab sie am gleichen Tag an Erstere weiter.

2.3 Nach der im Sinne der vorstehenden E. 2.1 massgeblichen Anklage legt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last:

2.3.1 Am 22. Dezember 2017 habe Y _________ auf seinem Facebook-Profil Folgendes gepostet:

«Abgewählte Gemeinderätin A _________ sieht rot. Versperrt uns die Zufahrt zu unserem Haus, trotz Rechtsgültigem Gerichtsentscheid. Fortsetzung folgt.»

Dem Beitrag seien zwei Fotos vom Stein beigefügt gewesen.

Z _________ habe den Beitrag kurz darauf mit folgenden Worten kommentiert: «Was für armselige Kreaturen es doch gibt…».

Mit «A _________» sei die Privatklägerin gemeint gewesen.

2.3.2 X _________ habe auf seinem Facebook-Profil am 31. Dezember 2017 Folgendes gepostet: «Einweihung des Steins der Bösartigkeit und Feindseligkeit…».

Beigefügt seien diverse Fotos von Personen gewesen, welche sich um den Stein platziert und Getränke zu sich genommen hätten.

W _________ habe den Beitrag folgendermassen kommentiert: «Das sind IDIOTU wiä im Büach gschribu».

2.3.3 Die Facebook-Profile von Y _________ und X _________ hätten von deren «Freunde», also von einer Vielzahl von Personen gesehen werden können, was auch die «Likes» und Kommentare belegten. Sie hätten zudem geteilt werden können und seien so einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gewesen.

2.3.4 Laut Anklageschrift haben sich die vier Beschuldigten durch die Einträge auf Facebook und die Kommentare der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen seien. Sie hätten gewusst, dass die Beiträge und die Kommentare durch eine unbeschränkte Anzahl von Personen einsehbar seien. Durch das Angeben der Initialen «A _________» im Zusammenhang mit «abgewählte Gemeinderätin» sei klar gewesen, gegen wen sich die Beiträge gerichtet hätten. Das gleiche gelte für den Beitrag von X _________, in welchem Fotos des Steins im Zusammenhang mit dem Kommentar «Stein der Bösartigkeit und Feindseligkeit» gespostet worden seien.

3. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte ist grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen, es sei denn, die Äusserung erfolgte ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder ohne eine sonstige begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3 StGB; zum Ganzen: Bundesgerichtsurteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.1 Art. 173 Ziff. 1 StGB schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1, 128 IV 53 E. 1a, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2, 133 IV 308 E. 8.5.1). Art.

173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst nach seinem klaren Wortlaut ebenfalls die Weiterverbreitung einer solchen Bezichtigung, welche auch innerhalb sozialer Netzwerke – etwa durch «Liken» oder «Teilen» in Facebook – erfolgen kann. Dabei ist das Delikt hier erst vollendet, wenn der ehrverletzende Vorwurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem "Gefällt mir" oder einem "Teilen" reagiert, für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrgenommen hat. Eine über die Weiterverbreitung des entsprechenden Beitrags hinausgehende Bedeutung kann dem gleichzeitigen Veröffentlichen eines Kommentars zukommen, sofern sich der Wiedergebende die fremde Äusserung für einen Dritten zweifelsfrei erkennbar zu eigen macht (BGE 146 IV 23 E. 2.2.3 und 2.2.4).

Der Beschuldigte ist grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Die beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises (Art. 173 Ziff. 3 StGB) sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine überwiegende Beleidigungsabsicht ist immer dann zu bejahen, wenn es dem Urheber der Äusserung vor allem darum geht, dem Opfer durch die üble Nachrede zu schaden, bzw. jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen" (Donatsch, StGB/JStGB Kommentar, 21. A., 2022, N. 25 zu Art. 173 StGB;

Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., 2021, N. 25 zu Art. 173 StGB). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegt indessen am Beschuldigten zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Bundesgerichtsurteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a = Pra 1998 Nr. 141 E. 3b S. 767 f.). Der Gutglaubensbeweis ist wiederum erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Er darf nicht blind den Äusserungen eines Dritten vertrauen. Beim Gutglaubensbeweis darf nur auf die Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte zur Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b = Pra 1998 Nr. 141 E. 3b S. 769).

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., N. 11 zu Art. 173 StGB).

3.2 Die üble Nachrede ist, wie auch die übrigen Ehrverletzungsdelikte, nur auf Antrag strafbar. Strafantragsberechtigt ist jede Person, die durch die fragliche Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten gerechnet ab dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung [StPO], 3. A., 2020, N. 10 zu Art. 329 StPO). Bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf jedoch nur erfolgen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung [StPO], 3. A., 2020, N. 24 zu Art. 319 StPO; Cédric Müller, Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft, Strafprozessrecht II FS 2016, S. 3 [https://www.ius.uzh.ch/dam/jcr:00000000-09ca-eb9b-0000-000046e82e22/10_ Cedric_Muller_Einstellung_des_Verfahrens_durch_die_Staatsanwaltschaft.pdf, besucht am 23. Februar 2022]). Ansonsten hat sie gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben und sind die Prozessvoraussetzungen von den Gerichtsbehörden – primär durch die Verfahrensleitung erster Instanz nach Eingang der Anklageschrift (Art. 329 Abs. 4 StPO) oder bei Fortsetzung des Verfahrens durch das urteilende Gericht im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO) bzw. durch das Berufungsgericht (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO) – zu prüfen. Bei fehlendem Strafantrag tritt das Gericht auf die Anklage nicht ein und stellt das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO).

3.3

3.3.1 Rechtskräftige Gerichtsentscheide sind für jedermann verbindlich und es wird von einem korrekten Mitbürger erwartet, dass er diese selbst ohne äusseren Zwang befolgt. In seinem Post unterstellt Y _________ der Privatklägerin, dass sie sich über eine an sie gerichtete gültige gerichtliche Anordnung hinwegsetzt hat, indem sie ihm in Missachtung des Richterspruchs die Zufahrt zu seinem Haus versperrt haben soll. Wer sich um Gerichtsurteile foutiert, benimmt sich nicht so, wie sich ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Der Vorwurf im fraglichen Post setzt damit die Privatklägerin in ihrer Persönlichkeit herab. Diesen verstärkt der Beschuldigte noch durch den Hinweis auf ihr früheres Amt als Gemeinderätin, darf doch von einer (früheren) Amtsperson in besonderem Masse erwartet werden, dass sie Entscheide von Behörden, wozu auch die Gerichte gehören, respektiert. Folglich hat der genannte Beschuldigte die Privatklägerin in deren Ehre verletzt. Dass mit «A _________» die Privatklägerin gemeint und diese für Dritte, zumindest solchen aus der Region, bestimmbar war, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass wohl keine andere Gemeinderätin, wenigstens in der seinen Facebook-Freunden bekannten Wohngemeinde des Beschuldigten, mit den angeführten Initialen abgewählt worden sein dürfte. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang in ihrer E. 3.3 des Weiteren treffend auf die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung selber hinterlegten Unterlagen hin, aus welchen sich die Identität von «A _________» ohne weiteres ergibt, sowie auf den Umstand, dass die Privatklägerin von Dritten auf den entsprechenden Post aufmerksam gemacht worden ist. Dass die Abwahl bereits am xxx 2012 erfolgt ist und zum Zeitpunkt des Posts schon einige Jahre zurücklag, ändert somit – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung – nichts an der Bestimmbarkeit. Es steht für das Kantonsgericht denn auch ausser Zweifel, dass der Beschuldigte mit dem Kürzel der Initialen die Privatklägerin im Visier hatte, wie er dies bei seiner polizeilichen Befragung eingestanden hatte, auch wenn er es vor der Staatsanwaltschaft nicht mehr bestätigen wollte, vor Bezirksgericht die Aussage verweigerte (zu den Belegstellen s. angefochtenes Urteil E. 3.2) und vor Kantonsgericht keine Aussage machte.

Das Bezirksgericht hat den Beschuldigten zum Entlastungsbeweis zugelassen. Indes ist vorliegend ein öffentliches Interesse oder eine wenigstens begründete Veranlassung, eine rein private Auseinandersetzung in dieser Form an die Öffentlichkeit zu zerren, nicht erkennbar. Die Privatklägerin war schon seit mehr als xxx Jahren nicht mehr im Amt und die Streitigkeit stand in keinem Zusammenhang mit demselben. Die gleichzeitige Erwähnung ihrer ein xxx Jahrzehnt zurückliegenden Abwahl als Gemeinderätin, welcher Misserfolg der Privatklägerin mit dem Streit um die Zufahrt nichts zu tun hatte, belegt vielmehr, dass es dem Beschuldigten nicht so sehr um die Sache ging, sondern vielmehr darum, die Privatklägerin öffentlich schlecht zu machen, sie der öffentlichen Schmach auszusetzen. Dies gilt umso mehr, als dass der vor Bezirksgericht mit einem Gesuch um superprovisorische Massnahmen vorstellig gewordene Beschuldigte genau wusste, dass die Hausgemeinschaft und nicht die Privatklägerin persönlich entschieden hatte, den Stein in die Zufahrt zu stellen (s. dazu auch nachfolgenden Abschnitt). Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen demnach nicht erfüllt und der Entlastungsbeweis demzufolge ausgeschlossen, so ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der üblen Nachrede schuldig zu sprechen.

Im Übrigen misslingt dem Beschuldigten der Wahrheitsbeweis ohnehin. Zwar bringt er treffend vor, dass die Privatklägerin das fragliche Schreiben vom 12. Dezember 2017 unterzeichnet und am 30. Januar 2018 das Bezirksgericht über die anstehende Entfernung des Steins informiert hat; wie diese betont und wie er selbst einräumt, handelte sie dabei jedoch nicht in ihrem eigenen Namen, sondern in Vertretung der Hausgemeinschaft. Folgerichtig fassten der Beschuldigte und seine Mitstreiter in ihrem Gesuch um superprovisorische Massnahmen die Mit-/Stockwerkeigentümer ins Recht und gerade nicht die Privatklägerin, auch nicht als Vertreterin. Entsprechend richtete sich die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts ausschliesslich gegen die Mit-/Stockwerkeigentümer der Hausgemeinschaft. Trotz der Unterzeichnung des erwähnten Briefes durch die Privatklägerin wusste der Beschuldigte also sehr wohl, dass diese gerade nicht Mit-/Stockwerkeigentümerin und Verfügungsadressatin war. Etwas anderes wäre auch nicht glaubhaft, kennt der Beschuldigte doch ganz offensichtlich sämtliche Mit-/Stockwerkeigentümer der Hausgemeinschaft persönlich und ist er mit der Privatklägerin sowie deren damals noch lebenden Vater verwandt. Mithin war es also nicht die Privatklägerin, sondern die Hausgemeinschaft, welche dem Beschuldigten die Zufahrt zu seinem Haus versperrte. Indem der Beschuldigte im Wissen darum die Privatklägerin für Entscheide und Handlungen der Hausgemeinschaft via Facebook an den Pranger stellte, verbreitete er wissentlich und willentlich eine Unwahrheit. Demnach ist der erstinstanzliche Schuldspruch auch aus diesem Grunde zu bestätigen. Schliesslich richtete sich die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts, wie der Beschuldigte als Prozesspartei sehr wohl wusste, gerade nicht gegen die Privatklägerin. Der Vorwurf des Beschuldigten, sie habe sich darüber hinweggesetzt, erfolgte damit wider besseres Wissen und war inhaltlich wahrheitswidrig. Schliesslich wurde die fragliche Verfügung durch die Schwester der Privatklägerin für ihren Vater erst am 23. Dezember 2017 in Empfang genommen und an die Privatklägerin weitergegeben, also am Tag nachdem der Stein in der Zufahrt platziert worden war, womit weder der Vater noch dessen Töchter die gerichtliche Verfügung dadurch verletzt haben können, dass die Mitglieder der Hausgemeinschaft den Stein am 22. Dezember 2017 haben anliefern und platzieren lassen.

Mit der Berufung nicht beanstandet wurde die ausgesprochene Strafe, weshalb es insoweit mit dem Urteil des Bezirksgerichts sein Bewenden hat. Das Kantonsgericht macht sich die entsprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu eigen.

3.3.2 Z _________ hat in seinem Kommentar zum Eintrag von Y _________ die Urheberschaft der Steinsperre herabsetzend als «armselige Kreaturen» betitelt. Glaubhaft, wenn auch nicht entscheidend ist, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, wer sich hinter dem verwendeten Kürzel verbarg, und ebenso wenig die Hintergründe kannte, da er nicht vor Ort wohnhaft ist und für die Täterschaft die Mehrzahl verwendete. Bei dem von ihm verwendeten Ausdruck «armselige Kreaturen» handelt es sich, wie die Vorinstanz in ihrer E. 4.2 treffend erkannte, nicht um eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil, welche einer üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Abs. 1 StGB zu Grunde liegen müssen, sondern um eine Formalinjurie, ein sog. reines Werturteil, allenfalls um eine Beschimpfung nach Art. 177 StGB, welche allgemein formuliert war und sich nicht ausdrücklich gegen eine bestimmte Person richtete, durch die Bezugnahme auf den Vor-Post von Y _________ jedoch unzweifelhaft auf die Privatklägerin abzielte. Einer Beschimpfung wurde Z _________ in der Anklageschrift indessen nicht bezichtigt und das Bezirksgericht hat keinen entsprechenden Würdigungsvorbehalt (Art.

344 StPO) angebracht. Die Privatklägerin, welche nach dem Verzicht der Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzlichen Freisprüche und damit auf die weitere Strafverfolgung das Strafverfahren aus eigener Initiative sowie aus persönlichem

Interesse alleine fortführt (zur Stellung der Privatklägerschaft bei Verzicht der Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel s. auch nachstehende E. 5.1.3 in fine), hat in ihrer Berufung in Kenntnis der diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen keinen Schuldspruch wegen Beschimpfung verlangt. Infolgedessen sah sich das Kantonsgericht seinerseits zu keinem Würdigungsvorbehalt in Bezug auf dieses Antragsdelikt veranlasst. Wurde Z _________ aber im gesamten Verfahren nie eine Beschimpfung vorgeworfen, so fällt eine entsprechende Verurteilung ausser Betracht, so dass nicht zu prüfen ist, ob die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt wären.

In ihrer Berufung wirft die Privatklägerin X _________ vor, am 22. Dezember 2017 auf den Post von Y _________ mit «gefällt mir» sowie dem Kommentar «Bock uf Stei» reagiert und so seinen Freunden den Post seines Bruders sichtbar gemacht zu haben. Wie die Verteidigung zu Recht einwendet, bildet diese Reaktion und die damit allenfalls einhergehende Weiterverbreitung des ursprünglichen Posts nicht Gegenstand der Anklage. X _________ kann daher dafür strafrechtlich nicht verurteilt werden (s. vorne E. 2.1 und 2.3). Ebenso wenig wirft die Anklage Z _________ vor, durch seinen Kommentar den Ursprungspost seinen Freunden sichtbar gemacht zu haben. In Bezug auf die Weiterverbreitung der durch den Autor des Posts verübten üblen Nachrede hat die Vorinstanz somit zu Recht festgehalten, dass diese Tatbestandsvariante in der Anklage nicht mitenthalten ist. Ausserdem ist in den Strafakten nicht belegt, dass Dritte ausserhalb des «Freundeskreises» des Autors dessen ehrverletzenden Post aufgrund des Kommentars von Z _________ erst wahrgenommen haben (s. zu diesem Erfordernis vorne E. 3.1 Abschnitt 1).

3.3.3 Mit seinem Post «Einweihung des Steins der Bösartigkeit und Feindseligkeit…» vom 31. Dezember 2017 bezichtigte X _________ die Urheber der Platzierung des Steines in der Zufahrt der Bösartigkeit und Feindseligkeit, ohne sie bei ihrem Namen zu nennen. Wie sein Bruder kannte auch er die dafür Verantwortlichen persönlich, hat er doch am 20. Dezember 2017 über den gemeinsamen Anwalt versucht, mit einem Gesuch um superprovisorischer Massnahmen gegen die darin namentlich aufgeführten Mit/Stockwerkeigentümer der Hausgemeinschaft, wozu die Privatklägerin nicht zählte, die angedrohte Sperrung der Zufahrt zu verhindern. Ohne zusätzliche Nennung der Privatklägerin in seinem nach dem Erlass der superprovisorischen Verfügung durch das Bezirksgericht abgesetzten Post, ist deshalb nicht belegt, dass sich dieser – neben den Mit/Stockwerkeigentümern – ebenfalls gegen dieselbe richtete. In ihrer Berufung macht die Privatklägerin in diesem Zusammenhang geltend, die Brüder X-Y _________ hätten eine Kampagne gegen sie geführt und der zweite Post sei eine Fortsetzung des ersten Beitrages gewesen. Ein solches konzertierte Vorgehen von Y _________ und X _________ wird in der Anklageschrift jedoch nicht dargetan und eine Bezugnahme des zweiten Posts auf den ersten ist ebenso wie das behauptete Handeln mit Blick auf den Silvesteraperitif in der Gemeinde nicht bewiesen. Die Mit-/Stockwerkeigentümer der Hausgemeinschaft, welche den Stein in der Zufahrt haben platzieren lassen, haben ihrerseits keinen Strafantrag gestellt. Es genügt nicht, wenn die Privatklägerin im Berufungsverfahren – was ohnehin verspätet wäre, nachdem sie ihren ursprünglichen Strafantrag ausschliesslich im eigenen Namen gestellt hat –, gleichsam stellvertretend für diese die Verletzung deren Ehre rügt. Eine strafrechtliche Verurteilung von X _________ für seinen Post fällt daher ausser Betracht. Im Übrigen legt die Privatklägerin ansonsten selber Wert auf den Umstand, dass nicht sie, sondern die Hauseigentümer die Zufahrt mit dem Stein hätten versperren lassen und dass die Gebrüder X-Y _________ darum gewusst hätten (s. vorne E. 3.3.1); war dem aber so, worauf auch das Gericht abstellt, darf X _________ mit seinem Post, in welchem die Privatklägerin in keiner Weise genannt wird, keine persönliche Attacke gegen dieselbe unterstellt werden. Der Fall wäre eventuell anders zu beurteilen, wenn die Stockwerkeigentümer den Beschluss, den Nachbarn die Zufahrt zu versperren, auf Betreiben der Privatklägerin gefasst und die Gebrüder X-Y _________ davon Kenntnis gehabt hätten, was indessen gerade nicht nachgewiesen ist.

3.3.4 Aus den gleichen Gründen (s. E. 3.3.3) kann auch W _________ für seinen Kommentar strafrechtlich nicht belangt werden. Überdies handelt es sich bei «Idiotu» um eine – wiederum nicht gegen die Privatklägerin persönlich gerichtete – Formalinjurie, welche allenfalls eine Beschimpfung nach Art. 177 StGB darstellt, die dem Beschuldigten weder in der Anklageschrift noch später mittels Würdigungsvorbehalt (Art. 344 StPO) je vorgehalten wurde. Hinsichtlich der Sichtbarmachung bzw. Weiterverbreitung des Posts ist die Anklage wie bereits festgehalten ungenügend und es ist zudem nicht belegt, dass dieser aufgrund des Kommentars von W _________ von Dritten ausserhalb des «Freundeskreises» des ursprünglichen Autors des Posts wahrgenommen wurde (s. dazu E. 3.2.2).

4. Weil einzig Y _________ schuldig gesprochen wird, kann sich ein allfälliger zivilrechtlicher Genugtuungsanspruch der Privatklägerin aus Ehrverletzung allein gegen diesen richten. Letztere hat ihre Zivilforderung nach Möglichkeit in der Erklärung, sich als Strafoder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 119 StPO), und spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Nach der Grundbestimmung von Art. 49 OR (vgl. auch Art. 28a Abs.

3 ZGB) setzt der Genugtuungsanspruch voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt und diese nicht anders wiedergutgemacht wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Eingriff – objektiv und subjektiv – aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Bundesgerichtsurteil 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Art. 28a ZGB nennt in Abs. 1 Ziff. 2 als zusätzliche Möglichkeit die Beseitigung einer bestehenden Verletzung und in Abs. 2 die Veröffentlichung des Urteils (vgl. BGE 131 III

26 E. 12).

4.1 Die Privatklägerin hat bei ihrer polizeilichen Befragung am 18. Januar 2018 ohne weitere Begründung eine Löschung der Einträge und eine Genugtuung von Fr. 5'000.-verlangt (S. 22 F/A 9), welche Anträge in der Anklageschrift wiedergegeben werden (S. 105). An der Hauptverhandlung hat die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Privatklägerin ihre Zivilforderungen nicht begründet, weshalb das Bezirksgericht diese laut seiner E. 8 «ohne Weiteres» abwies. In ihrer Berufung beantragte die Privatklägerin die Leistung einer Genugtuungssume durch die Berufungsbeklagten, eventualiter den Staat. An der Berufungsverhandlung wies ihr Rechtsvertreter auf die fortbestehende immaterielle Unbill hin, indem die Posts weiterhin zugänglich seien; weiter betonte er die Wichtigkeit einer Verurteilung, um die Posts auf Facebook löschen lassen zu können.

4.2 Die Privatklägerin hat den von ihr in der Untersuchung auf Fr. 5'000.-- festgelegten und im Berufungsverfahren nicht mehr bezifferten Genugtuungsanspruch in ihrem Parteivortrag an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht wie auch zuvor nicht begründet. Namentlich fehlen einlässliche Ausführungen zur Schwere der Verletzung, welche erst einen Anspruch auf Leistung einer Genugtuungssumme durch den Ehrverletzer begründet. Dass der fragliche Post von Dritten wahrgenommen und dass darüber gesprochen wurde, reicht dazu nicht aus, zumal der Post im Kontext mit einem langjährigen Streit über die Zufahrt zu Wohnhäusern erfolgte, über welchen die Gemeindebehörde wie auch Dorfbewohner offenbar im Bilde waren. Aus den Akten allein, d.h. ohne entsprechende schlüssige Begründung der Privatklägerin, ergibt sich jedenfalls nicht bereits eine genügende, aussergewöhnliche Schwere der Ehrverletzung, welche zusätzlich zur Verurteilung des Beschuldigten eine weiter gehende Genugtuung im Form einer Geldzahlung rechtfertigen würde. Da die Privatklägerin den von ihr geltend gemachten Genugtuungsanspruch nicht hinreichend begründet hat, ist ihre Zivilklage insoweit – entgegen der Vorinstanz – nicht abzuweisen, sondern auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Ein Genugtuungsanspruch nach Opferhilfegesetz dürfte nicht bestehen (Art. 22 OHG; s. EJPD/BJ, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz, insbesondere N. 11) und kann hier nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 24 ff. OHG).

4.3 Y _________ hatte gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der strittige Facebook-Post, wie er meine, ohne es genau sagen zu können, noch drin sei (S. 67). Soweit dieser Post heute noch besteht, dauert die Ehrverletzung an, weshalb der dafür verurteilte Beschuldigte in Anwendung von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu verpflichten ist, diesen zu löschen.

Gegenüber den freigesprochenen Beschuldigten kann keine Löschung verfügt werden. Indes haben diese allesamt ausgesagt, die von der Privatklägerin gerügten Einträge ihres Wissens entfernt zu haben (X _________, S. 61; Z _________, S.71; W _________, S. 202 F/A 6). Soweit sie sich in diesem Punkt nicht ganz sicher sein sollten, legt ihnen das Kantonsgericht nahe, sich darüber zu vergewissern.

5. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).

Nach Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, wobei abweichende Bestimmungen des Gesetzes ausdrücklich vorbehalten bleiben. So statuiert Art. 426 Abs. 1 StPO den im Allgemeinen angewandten Grundsatz, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten in der Regel anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Weiter gehend erlaubt Art. 426 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenauflage zu Lasten der beschuldigten Person selbst bei Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch. Ferner sieht Art. 427 StPO eine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person vor.

Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Prozessausgang, indem mit der Kostenauflage im Allgemeinen die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an die obsiegende Partei verbunden ist (Art. 429 f., 432, 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

5.1 Das Kantonsgericht hat die Parteien an der Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die Kostenverteilung – Tragung der Gerichtskosten sowie Leistungspflicht bezüglich der Parteientschädigungen – mit Blick auf Art. 426 Abs. 2 und Art. 427 Abs. 2 StPO und die analoge Regelung hinsichtlich der Entschädigung überprüfen wird.

5.1.1 Laut Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens oder im Falle eines Freispruchs die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter denselben Voraussetzungen kann die Strafbehörde die der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung grundsätzlich auszurichtende Entschädigung oder Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO) herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). In diesen Fällen besteht gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person (zum Ganzen vgl. Irene Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2018, S. 88 ff.).

Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dann gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse.

Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2). Das (rechtsgenüglich nachgewiesene) Verhalten eines Angeschuldigten muss die Einleitung des Strafverfahrens gerechtfertigt haben (BGE 147 IV 47 E. 4.1 und 144 IV 202 E. 2.2). Die beschuldigte Person trägt daher nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO mangels adäquaten Kausalzusammenhangs die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen aber bei objektiver Betrachtung schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Bundesgerichtsurteil 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung decken sich der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz und der strafrechtliche Ehrenschutz nicht (BGE 122 IV 311 E. 1a). Der strafrechtliche Ehrbegriff ist enger als der zivilrechtliche. Indem der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre "soziale Geltung" umfasst, schützt er die Ehre weitergehend als das Strafrecht, das nur die Geltung eines Menschen als sittliche Person gewährleistet, d.h. seinen Ruf, ein achtenswerter, ehrbarer Mensch zu sein (vgl. BGE 129 III 715 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.3; je mit Hinweisen). Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO kann sich daher auch auf Art. 28 ZGB stützen (Bundesgerichtsurteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3 mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom Gesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund besteht (BGE 136 III 410 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3; je mit Hinweisen).

5.1.2 Art. 427 StPO regelt die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person (vgl. dazu ZWR 2015 S. 310 ff.).

Nach dessen Abs. 1 können der Privatklägerschaft bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch der beschuldigten Person (lit. a) sowie bei Abweisung der Zivilklage (lit. c) die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Voraussetzung bildet hier, dass der Privatkläger einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat, also als Zivilkläger auftritt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Bähler/Riedo, Kosten kosten - Geld und Nerven, Jusletter 13. Februar 2012 Rz. 65).

Nach dessen Abs. 2 können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten einerseits der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder andererseits der Privatklägerschaft, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a) und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art.

426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die entweder ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, oder einen Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 1 und StPO). Die geschädigte oder antragstellende Person kann indes nach Art. 120 Abs. 1 StPO jederzeit erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Ein solcher Verzicht gilt nicht als Rückzug des Strafantrages (Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. A., N.

6 zu Art. 118 StPO und N. 3 zu Art. 120 StPO). Daraus folgt, dass gemäss Art. 427 Abs.

2 StPO die antragstellende Person, sofern sie es beim Strafantrag bewenden lässt und sich alsdann als Privatklägerin zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird, wohingegen sie, wenn sie als Privatklägerin am Verfahren aktiv teilnimmt, grundsätzlich das volle Kostenrisiko trägt. Diese Regelung ist jedoch dispositiver Natur; das Gericht hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) über die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft zu entscheiden (BGE 138 IV 248 E. 4.1 und 4.2; bestätigt in BGE 147 IV 47 E. 4.2.2; Arnold, a.a.O., S. 76 f.).

5.1.3 In analoger Weise hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO) und besteht bei Antragsdelikten die Möglichkeit, die antragstellende Person bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Bewirkung der Einleitung eines Verfahrens oder Erschwerung dessen Durchführung sowie die Privatklägerschaft im Falle des Obsiegens der beschuldigten Person im Schuldpunkt zu verpflichten, dieser die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO).

In BGE 147 IV 47 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung dazu mit Hinweis auf die mit der StPO ausgebauten Verfahrensrechte der Privatklägerschaft und die damit einhergehenden vermehrten Kostenpflichten zusammengefasst und präzisiert. Es hielt fest, dass der Grundsatz, dass nur die aktiv am Verfahren beteiligte Privatklägerschaft verpflichtet werden könne, Verfahrenskosten zu tragen, gleichermassen für deren Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an eine obsiegende beschuldigte Person gelte (dort E. 4.2.2). Auch sei eine solche Verpflichtung der Privatklägerschaft zur Entschädigung der beschuldigten Person ebenfalls dispositiver Natur. Im Allgemeinen sei das Verursacherprinzip massgeblich (dort E. 4.2.3). Da das Strafverfahren grundsätzlich in der Verantwortung des Staates liege, habe in erster Linie dieser die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen oder deren Verfahren eingestellt werde, für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen. Die staatliche Übernahme der Verteidigungskosten des freigesprochenen Beschuldigten dauere indes nur solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich sei. Werde das Strafverfahren vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft weitergeführt, könne diese entschädigungspflichtig werden. So habe der Staat mit einem freisprechenden Urteil den Strafverfolgungsanspruch an sich eingelöst. Sofern also ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft mit Berufung weitergezogen worden sei, trage diese – in Übereinstimmung mit Art. 428 StPO, welcher für die Verfahrenskosten gleichermassen das Unterliegerprinzip für anwendbar erkläre – die angemessenen Kosten der Verteidigung der freigesprochenen beschuldigten Person und dies sowohl bei Offizial- als auch bei Antragsdelikten (dort E. 4.2.4). Bei einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung fehle es am vorgängigen gerichtlichen Verfahren, weshalb bei Offizialdelikten aufgrund des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs auch bei erfolgloser Beschwerde der Privatklägerschaft der Staat entschädigungspflichtig bleibe; bei Antragsdelikten trage hingegen die Privatklägerschaft als primär Interessierte die Folgen ihres Unterliegens und damit nebst den Kosten die Entschädigung der Gegenpartei (dort E. 4.2.5).

Zusammenfassend erkannte das Bundesgericht, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch grundsätzlich zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; dort E. 4.2.6).

5.2 Vorliegend bleibt es im Rechtsmittelverfahren bei der Verurteilung von Y _________, während Z _________ freigesprochen und das Strafverfahren gegen X _________ sowie W _________ eingestellt wird (s. vorne E. 3.2). Den Verurteilten trifft

im Sinne der vorstehenden Erwägungen für das erstinstanzliche Verfahren eine Kostenpflicht, welche die Entschädigung der Privatklägerin an und für sich mitumfasst. Da diese aber an der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und ohnehin nicht anwaltlich vertreten war, kann ihr keine Entschädigung zuerkannt werden. Aufgrund der Mehrzahl der Angeklagten trägt der verurteilte Beschuldigte die Gerichts- und Untersuchungskosten anteilsmässig (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Mitbeschuldigten dürfen infolge Freispruchs bzw. Verfahrenseinstellung für die Kosten nur unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO belangt werden. Kommt eine Kostenauflage gestützt auf diese Bestimmung nicht in Frage, so ist, weil es sich um Antragsdelikte handelte, die Kostenübernahme durch die Privatklägerin und deren Entschädigungspflicht zugunsten der Freigesprochenen zu prüfen. Bei der laut Gesetz fakultativen Kostentragung durch die freigesprochene beschuldigte Person bzw. die Privatklägerin beachtet das Berufungsgericht das diesbezügliche Ermessen der Vorinstanz.

5.2.1 Das Bezirksgericht hat die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- zu ¼ dem Verurteilten, zu ½ der Privatklägerin und zu ¼ dem Staat Wallis auferlegt. Bei vier Beschuldigten entspricht der Viertel dem Mindestanteil des Verurteilten, weil die Verfahrenskosten, welche im Zusammenhang mit seiner Person stehen, eher höher liegen dürften. Die Privatklägerin hat nicht nur Strafantrag gestellt, sondern sich am Strafverfahren aktiv beteiligt und ausdrücklich die Verurteilung der drei schliesslich freigesprochenen bzw. strafrechtlich nicht belangbaren Beschuldigten, auch der beiden zu einer Entschuldigung bereiten Z _________ und W _________, verlangt. Die Vorinstanz hat daher die einschlägigen Gesetzesartikel im Rahmen ihres Ermessens an sich korrekt angewendet, indem sie der Privatklägerin die Hälfte und dem Staat einen Viertel der Verfahrenskosten überbunden hat; vorbehalten bleibt eine Kostenauflage zulasten der freigesprochenen bzw. strafrechtlich nicht belangbaren Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StGB.

5.2.2 Z _________ hat einen Post, in welchem einer Alt-Gemeinderätin vorgeworfen wurde, in Missachtung eines gegen sie ergangenen Gerichtsentscheids einem Dritten die Zufahrt zu seinem Wohnhaus mit einem Stein versperrt zu haben, dahingehend kommentiert, was es für armselige Kreaturen doch gebe, womit er im Ergebnis die im Post mit ihren Initialen und ihrem früheren Amt genannte Privatklägerin als solche, d.h. als eine armselige Kreatur, herabwürdigte. Dies beinhaltet eine Persönlichkeitsverletzung, welche die Privatklägerin als Alt-Gemeinderätin auch in ihrer sozialen und gesellschaftlichen Geltung herabsetzte. Ein Rechtfertigungsgrund, um die ihm damals namentlich und persönlich unbekannte Privatklägerin derart anzugehen, lag ganz offensichtlich nicht vor. Es vermag ihn auch nicht zu entschuldigen, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, wer sich hinter den verwendeten Initialen verbarg. Hat Z _________ demnach die Privatklägerin gemäss Art. 28 ZGB i.V.m. Art. 41 OR widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, so können ihm anteilsmässig Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auferlegt werden und könnte er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Verletzte verpflichtet werden. Im Umkehrschluss schuldet ihm die Privatklägerin für das Verfahren vor Bezirksgericht keine Parteientschädigung. Eine Parteientschädigung fällt in casu indessen deshalb ausser Betracht, weil die Privatklägerin vor Bezirksgericht eine solche nicht beantragt hat, noch nicht anwaltlich vertreten war und ihr Zivilbegehren auf den Zivilweg verwiesen wird. Demgegenüber erscheint es gerechtfertigt, den Kostenanteil der Privatklägerin um einen Achtel auf 3/8 zu reduzieren und diesen – 1/8 entsprechend Fr. 250.-- – Z _________ aufzuerlegen.

Die Posts von X _________ und W _________, in welchen sie Personen als bösartig bzw. Idioten bezeichneten, sind grundsätzlich ebenfalls persönlichkeitsverletzend. Gegen wen diese gerichtet waren, liess sich erst nach Durchführung der Strafuntersuchung und aufgrund einlässlicher Erwägungen erstellen. Sach- und Rechtslage waren demnach nicht eindeutig, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht Anklage erhoben und den Entscheid den Gerichten überlassen hat (s. vorne E. 3.2). Folglich dürfen diese beiden Beschuldigten, welche mit ihren Posts den Anlass für das Strafverfahren gesetzt haben, für die Kosten der Staatsanwaltschaft und des Bezirksgerichts belangt werden. Daher sind den beiden ebenfalls je 1/8 oder Fr. 250.-- der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, welche zu Fr. 150.-- Gebühren der Staatsanwaltschaft und zu Fr. 100.-- solche des Bezirksgerichts beinhalten, welche letzteren bei einer separaten Verfahrenseinstellung nicht tiefer ausgefallen wären. Dadurch reduziert sich der Kostenanteil der Privatklägerin gleichermassen auf 1/8 entsprechend Fr. 250.--. Bezüglich der weiteren erstinstanzlichen Kosten ist indessen zu berücksichtigen, dass die Verfahrensleitung das Verfahren bereits vor Durchführung der Hauptverhandlung mit einem separaten Beschluss hätte einstellen können (zum erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und den Kosten vgl. BGE 109 Ia 160 E. 4a; Arnold, a.a.O., S. 92 und 98 f.). Deshalb steht diesen beiden Beschuldigten ein Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen für ihre Verteidigung an der Hauptverhandlung zu, welche Verpflichtung das Gericht der Privatklägerin auferlegen kann, aber nicht muss. Demzufolge ist der Entscheid des Bezirksgerichts, womit es den Staat den Beschuldigten X _________ und die Privatklägerin den Beschuldigten W _________ entschädigen lässt, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.2.3 In seiner Anschlussberufung beanstandet W _________ die Höhe der ihm erstinstanzlich zu Lasten der Privatklägerin zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- inkl. Auslagen und MWST.

5.2.3.1 Vor Bezirksgericht hatte sein Verteidiger seine Rechnung über insgesamt Fr. 5'815.80 hinterlegt, enthaltend einen Aufwand von 20 Stunden sowie eine Kanzleipauschale von Fr. 200.-- zuzüglich der MWST, ohne die erbrachten Leistungen zu spezifizieren. Das Bezirksgericht erwog in seiner E. 10.6, dass der Rechtsvertreter des Beschuldigten erst am 26. November 2020 nach Anklageerhebung dessen Interessenwahrung übernommen habe, an der 1.17 Stunden dauernden Hauptverhandlung teilgenommen habe, so dass für Aktenstudium, Vorbereitung der Hauptverhandlung inkl. hälftige Reisezeit, notwendige Eingaben und Besprechungen sowie die Nachbesprechung oben angeführter Betrag angemessen sei. Dem hält der Beschuldigte in seiner Anschlussberufung ohne Einreichung des üblichen anwaltlichen Leistungsverzeichnisses Reisespesen von Fr. 42.--, Kosten für Kopien von Fr. 212.-- sowie Fr. 56.50, eine Reisezeit von 2 Stunden, einen zehnminütigen Aufenthalt bei Gericht vor der Eröffnung der Hauptverhandlung, am 9. April 2021 eine halbstündige Vorbesprechung Anwalt-Mandant, am 8. April 2021 4 ½ Stunden Vorbereitung mitsamt Besprechung Anwalt-Klient im Hinblick auf die Hauptverhandlung, am 30. November 2020 4 ½ Stunden für die Durchsicht der Verfahrensakten S1 20 36 und SAO 20 24, ausgehend von 30 Sekunden pro Seite, am 15. April 2021 20 Minuten für Durchsicht und Kommentierung des Judikatums, am 23. Juni 2021 40 Minuten für Studium und Kommentierung des begründeten Urteils, am 28. Juni 2021 10 Minuten für Kommentierung und Weiterleitung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft, am 22. Dezember 2020 erstmalige Besprechung Anwalt/Klient über 1 ½ Stunden, am 18. Dezember 2020 eine Stunde im Zusammenhang mit der Verfügung der Bezirksrichterin betreffend Ausstandgesuch der Privatklägerin, am 16. Dezember 15 Minuten für ein Fristerstreckungsgesuch, am 9. Dezember 2020 schriftliche Kontaktnahme Anwalt/Klient und Besprechung zusätzlicher Strafakten, womit rund 17 Stunden ausgewiesen seien, zu welchen noch rechtliche Abklärungen hinzukämen. Die geltend gemachten Fr. 3'610.50 entsprächen 11.78 Stunden zuzüglich der Auslagen von Fr. 310.50.

5.2.3.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder bei einer Verfahrenseinstellung im Allgemeinen Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dieser Entschädigungsanspruch setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind. Stets hat sich der vom Verteidiger betriebene Aufwand in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 und 2.3.5).

Die Entschädigung, namentlich das Anwaltshonorar, bemisst sich gemäss kantonalem Recht, im Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Das GTar setzt das Honorar in grundsätzlich zulässiger Weise mittels einer Pauschale fest. Bei Honorarpauschalen wird der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5 und 141 I 124 E. 3.2). Für Strafverfahren vor dem Bezirksgericht bewegt sich das Honorar des Rechtsbeistands im Prinzip zwischen Fr. 550.-- und Fr. 3'300.-- (Art. 36 Abs. 1 lit. f GTar). Bei aussergewöhnlich viel bzw. wenig Arbeit darf dieser Tarif über- bzw. unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Für die konkrete Bemessung des Anwaltshonorars massgeblich ist die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit – der Rechts- und Sachverhaltsfragen (s. den Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 GTar) –, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar).

Nach Anklageerhebung war es aus Sicht des Anschlussberufungsklägers zweifellos gerechtfertigt, sich anwaltlich verbeiständigen zu lassen. Die Anklage hält ihm seinen Kommentar «Das sind IDIOTU wiä im Büach geschribu» zu dem mit Fotos versehenen Post von X _________ zur «Einweihung des Steins der Bösartigkeit und Feindseligkeit…» vor, welchen sie als üble Nachrede qualifiziert. Sowohl vom Sachverhalt als auch vom Rechtlichen her handelt es sich somit um einen Kleinstfall. Das Strafdossier war denn auch nicht umfangreich. Soweit Akten beigezogen wurden, betrafen diese Streitigkeiten zwischen der Privatklägerin und den Gebrüdern X-Y _________, welche für die strafrechtliche Beurteilung der Handlung des Anschlussberufungsklägers nicht von Belang sind. Entsprechend musste sein Rechtsvertreter diese Unterlagen nicht weiter studieren und kopieren (lassen).

Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote mit einem detaillierten Leistungsverzeichnis eingereicht. Vor Bezirksgericht machte er einen Aufwand von 20 Stunden zuzüglich einer Auslagenpauschale und damit ein Honorar geltend, welches weit über der gesetzlichen Tarifobergrenze liegt, selbst wenn man berücksichtigt, dass er aufgrund der späten Mandatsübernahme die bisherigen Akten studieren musste. In der Anschlussberufung werden rund 17 Stunden als nachgewiesen angeführt und ein Honorar entsprechend der gesetzlichen Tarifobergrenze zuzüglich eines erhöhten Auslagenersatzes verlangt. Das fehlende detaillierte Leistungsverzeichnis und die variierende Abrechnung wecken Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Befremdlich ist die Begründung der 4 ½ Stunden für die Durchsicht der Akten: «Wenn man von einem Zeitaufwand von 30 Sekunden pro Seite ausgeht». Denn damit ist nicht dargetan, dass der Rechtsvertreter diesen Aufwand tatsächlich betrieben hat; der Grossteil dieser Akten betraf zudem ausschliesslich das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und den Gebrüdern X-Y _________. Es kommt hinzu, dass der Rechtsvertreter von Y _________ und X _________, welcher zwei Personen und letztlich die beiden Hauptbeschuldigten vertrat, bei zu grosszügig geschätzten 3 Stunden für die Hauptverhandlung mitsamt Anreise ans Bezirksgericht auf gerade einmal 10.15 Stunden kam, also auf die Hälfte des vom Anschlussberufungskläger ursprünglich angegebenen Aufwands.

Aufgrund dieser zweifelhaften Abrechnungsweise ohne Leistungsdetails war es daher gerechtfertigt, dass das Bezirksgericht den Aufwand der Rechtsvertretung mit Blick auf die minimalen Anforderungen des Falles geschätzt hat. Ausgehend von einem einstündigen Erstgespräch, einem Aufwand von rund 4 Stunden für Aktenstudium, Verfahrenshandlungen und Vorbereitung des Plädoyers, einer Hauptverhandlung von 1 ¼ Stunden und der Kenntnisnahme sowie Weiterleitung des vorliegenden Urteils von dreissig Minuten, erachtet das Kantonsgericht unter Berücksichtigung der nicht zum vollen Anwaltstarif zu entschädigenden Reisezeit zur bzw. von der Hauptverhandlung sowie der dortigen Wartezeit eine Entschädigung von pauschal Fr. 1’900.--, Auslagen und MWST inkl., für angebracht. Anzumerken bleibt, dass selbst bei einer Verfahrenseinstellung durch die erstinstanzliche Verfahrensleitung bereits Anwaltskosten angefallen wären, welche im Sinne der vorstehenden Ausführungen vom Beschuldigten zu tragen gewesen wären.

5.3 Mit Ausnahme der teilweisen Änderung der Kostenauflage sowie der moderaten Anhebung der Parteientschädigung zu Lasten der Privatklägerin und zu Gunsten des Beschuldigten W _________ bleibt es beim erstinstanzlichen Urteilsspruch.

Im Rechtsmittelverfahren unterliegt die Privatklägerin mit ihrer Hauptberufung, mit welcher sie den Schuldspruch der erstinstanzlich freigesprochenen Beschuldigten mit sich daraus ergebender Kostenfolge verlangte, weitestgehend; lediglich bezüglich der Kostenbeteiligung der Beschuldigten erlangt sie eine moderate Änderung zu ihren Gunsten. Y _________ dringt mit seiner Anschlussberufung nicht durch; es bleibt bei seinem von der Privatklägerin auch im Berufungsverfahren verlangten Schuldspruch. Der Beschuldigte W _________ erwirkt mit seiner Anschlussberufung eine bloss massvolle Erhöhung der ihm erstinstanzlich zuerkannten Parteientschädigung. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/10 der Privatklägerin, zu 3/10 Y _________ und je zu 1/10 W _________ sowie Z _________ aufzuerlegen.

Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte Y _________ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, während der Privatklägerin diesem gegenüber eine solche zusteht. W _________ ist in reduziertem und X _________ in vollem Umfang zu entschädigen. Z _________ hat sich selbst verteidigt und keine Entschädigung für seine Umtriebe beansprucht; umgekehrt schuldet er der Privatklägerin mit Blick auf seine bloss geringfügige Belastung mit Kosten, mit welcher sich die Berufung nicht näher befasste, und der Verfahrenseinstellung ebenfalls keine Entschädigung. Der Staat Wallis hat keine Berufung erklärt und sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt, weshalb ihn keine Kostenpflicht trifft, da ausschliesslich auf Berufung der Privatklägerin hin allein Antragsdelikte zu beurteilen waren. Demzufolge sind die Parteientschädigungen an die freigesprochenen Beschuldigten durch die Privatklägerin zu leisten.

5.3.1 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquiva-lenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.- (Art. 22 lit. f GTar).

Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 1’200.-- sowie die eigene auf Fr. 800.-- festgesetzt. Diese Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt.

Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein umfangmässig eher bescheidenes Dossier zu behandeln, die beigezogenen Dossiers fallen kaum ins Gewicht, und die rechtlichen Fragen waren nicht ausserordentlich schwierig, wenn auch insgesamt drei Berufungen mit vier Beschuldigten zu beurteilen waren. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’475.-- inkl. Beweisentscheid vom 23. November 2021 (P2 21 38) angemessen. Vom Total von Fr. 1'500.-- tragen die Privatklägerin Fr. 750.-- (5/10), Y _________ Fr. 450.-- (3/10) und W _________ sowie Z _________ je Fr. 150.-- (1/10).

5.3.2 Laut Art. 36 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das ordentliche Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht – je nach Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei – zwischen Fr. 1‘100.-- bis Fr. 8‘800.--.

Aufgrund der Haupt- sowie der Anschlussberufungen waren vor Kantonsgericht weitestgehend die gleichen Fragen zu behandeln wie vor erster Instanz. Die Parteien hatten die drei Berufungsschriften zu studieren, soweit sie davon betroffen waren, und sich auf die Berufungsverhandlung vorzubereiten. An der Berufungsverhandlung, welche knapp zwei Stunden dauerte, haben ihre Anwälte den Standpunkt ihrer Mandanten aus sachlicher und rechtlicher Sicht nochmals in der gebotenen Kürze dargelegt. Dabei konnten sie sich auf ihre Vorkenntnisse des Falles stützen. Die Zeit für die Anreise zur Berufungsverhandlung bzw. für die Rückreise ist zu einem reduzierten Tarif zu entschädigen. Schliesslich werden sie das Urteil ihren Mandanten zur Kenntnis bringen müssen, was jedoch aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens mit keinem besonderen Aufwand verbunden sein wird. Auch vom Umfang der Akten und der Schwierigkeit des Falles her handelte es sich um kein ausserordentliches Dossier.

Das Verfahren gegen W _________ wird eingestellt, womit er im Ergebnis in Bezug auf die gegen ihn gerichtete Hauptberufung obsiegt. Hingegen gewinnt er mit seiner Anschlussberufung nur in bescheidenem Umfange; diesbezüglich setzt sich die Privatklägerin überwiegend durch. Infolgedessen ist ihm für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des mit der Redaktion der Anschlussberufung sowie mit dem Studium der Hauptberufung, der Vorbereitung und der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (s. vorangehenden Abschnitt) sowie der Nachbesprechung des Berufungsurteils verbundenen Aufwands setzt das Kantonsgericht dieselbe inkl. Auslagen und MWST auf Fr. 1'000.-- fest.

X _________ hat sich der Hauptberufung mit Erfolg widersetzt. Er hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Anwalt musste die Hauptberufung studieren, das Plädoyer für die Berufungsverhandlung vorbereiten, an dieser teilnehmen und wird das Urteil mit seinem Klienten besprechen müssen. Y _________ forderte in seiner Anschlussberufung einen Freispruch, womit er unterliegt und keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Gebrüder X-Y _________ wurden durch den gleichen Rechtsanwalt verteidigt. Dessen Interventionen dienten weitestgehend beiden Mandanten. Gestützt darauf ist X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 800.--, Auslagen und MWST inkl., zuzuerkennen. Umgekehrt schuldet Y _________ der Privatklägerin infolge Abweisung seiner Anschlussberufung und Bestätigung seines Schuldspruchs eine Parteientschädigung. Das Kantonsgericht setzt dieselbe auf Fr. 800.-- fest; dabei berücksichtigt es, dass deren Hauptaufwand mit ihrer Hauptberufung im Zusammenhang stand.

– In grundsätzlicher Abweisung der Berufung der Privatklägerin sowie der Anschlussberufung von Y _________ sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung von W _________ –

1. Auf die Anklage gegen W _________ betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird nicht eingetreten und das Verfahren eingestellt.

2. Auf die Anklage gegen X _________ betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird nicht eingetreten und das Verfahren eingestellt.

3. Z _________ wird vom Vorwurf der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

4. Y _________ wird der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Y _________ wird bezüglich der zum Nachteil von V _________ getätigten Äusserung nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen; überdies hat er den Wahrheitsbeweis nicht erbracht.

5. Y _________ wird mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 130.00, entsprechend Fr. 1'950.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

6. Y _________ hat den strittigen Post auf Facebook zum Nachteil der Privatklägerin umgehend zu löschen; im Übrigen werden die Zivilbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 1'200.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.--) werden zu 1/4 Y _________ (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 300.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 200.--), zu 1/8 V _________ (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 450.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 300.--), zu 1/8 Z _________ (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 150.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 100.--), zu 1/8 X _________ (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 150.-; Gebühren Bezirksgericht Fr. 100.--), zu 1/8 W _________ (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 150.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 100.--) und zu 1/4 dem Staat Wallis (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 300.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 200.--) auferlegt.

8. X _________ wird erstinstanzlich eine Parteientschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Staates Wallis zugesprochen.

9. W _________ wird erstinstanzlich eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten von V _________ zugesprochen.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- werden zu 5/10 mit Fr. 750.-der Privatklägerin, zu 3/10 mit Fr. 450.-- Y _________, zu 1/10 mit Fr. 150.-Z _________ und zu 1/10 mit Fr. 150.-- W _________ auferlegt.

11. Die Privatklägerin bezahlt im Berufungsverfahren folgende Parteientschädigungen: a) Fr. 1'000.-- an W _________; b) Fr. 800.-- an X _________.

12. Y _________ bezahlt der Privatklägerin im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.--.

Sitten, 23. Februar 2022