Lexipedia

Décision

P1 21 81

KGVS-20220309-P1-21-81-20220610-699.pdf

9 mars 2022Français75 min

P1 21 81 URTEIL VOM 9. MÄRZ 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Berufungsklägerin und X _________, Privatklägerin 1 und Y ___...

Source vs.ch

P1 21 81

URTEIL VOM 9. MÄRZ 2022

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Berufungsklägerin

und

X _________, Privatklägerin 1

und

Y _________, Privatklägerin 2

gegen

Z _________, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer, Rechtsanwalt und Notar, Bahnhofstrasse 4, Postfach 596, 3930 Visp

(Raufhandel, sexuelle Belästigung)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 25. Juni 2021 [VIS S1 20 43]

Verfahren

A. In den frühen Morgenstunden des 18. November 2017 ging bei der Regionalpolizei A _________ die Meldung ein, wonach sich auf dem Bahnhofplatz A _________ eine verletzte, weinende Frau befinde (S. 10). Die ausgerückten Polizeikräfte trafen vor Ort auf die Privatklägerin 1, X _________. Diese wurde zum Arzt B _________ begleitet, der einen Befundbericht zu deren Verletzungen anfertigte. Demnach hatte die Explorandin beidseitige Orbitalhämatome an den Augen, ein Hämatom an der Lippe links, eine Prellmarke an der linken Wange, ein Hämatom am linken Ellenbogen aussen, Schürfwunden an beiden Händen sowie am rechten Schienbein und eine Schwellung am linken Sprunggelenk (S. 27 ff.). Im weiteren Verlauf des Tages wurde X _________ auf dem Polizeiposten in A _________ vorstellig. Da aber keine Übersetzungsperson anwesend war, wurde mit ihr ein Termin für den 25. November 2017 vereinbart, um ihre Aussage aufzunehmen (S. 3).

B. Bereits am 23. November 2017 befragte die Kantonspolizei C _________, einziger Verwaltungsrat der D _________ AG, als Auskunftsperson zu den Vorkommnissen in der Nacht vom 17. zum 18. November 2017 (S. 12 ff.). X _________ wurde am 25. November 2017 als Auskunftsperson befragt (S. 19 ff.) und stellte Strafantrag gegen Z _________ und E _________ (S. 15 ff.). Der diensthabende Staatsanwalt wurde informiert und ordnete die Einvernahme sämtlicher Beteiligten an (S. 3). Am 30. November 2017 wurde der Freund des Opfers und Angestellte der D _________ AG, F _________, als Beschuldigter befragt (S. 34 ff.). Darauf folge am 4. Dezember 2017 die Einvernahme von G _________, Arbeitskollege von F _________, als Auskunftsperson (S. 40 ff.). Weiter wurde am 6. Dezember 2017 H _________, die Ehefrau von Z _________, als Auskunftsperson einvernommen (S. 46). Am Folgetag fanden die Befragungen von E _________ (S. 54 ff.) und Z _________ (S. 59 ff.), beide als Beschuldigte, statt. Am

Considérants

19.

und 20. Dezember 2017 folgten die Einvernahmen als Beschuldigte von I _________, Freund von E _________ und Angestellter der D _________ AG, (S. 70 ff.) und J _________, Bruder von F _________ und ebenfalls Angestellter der D _________ AG (S. 77). X _________ wurde am 20. Februar 2018 nochmals, dieses Mal als Beschuldigte, befragt (S. 82). Die Einvernahmen erfolgten jeweils einzeln, ohne Anwesenheit der übrigen Beteiligten. Am 6. März 2018 übermittelte die Kantonspolizei ihren Ermittlungsrapport an die Staatsanwaltschaft (S. 1 ff.).

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte I _________, E _________, F _________, J _________, X _________, und Z _________ mit Strafbefehlen vom

13. April 2018, versandt am 17. April 2018, wegen Raufhandels zu bedingten Geldstrafen und einer Verbindungsbusse (S. 116 ff.). Nur Z _________ erhob am 30. April 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl (S. 146). Am 1. Mai 2018 wurde er auf den 22. Mai 2018 zu einer Einvernahme vorgeladen (S. 149). Da ihm die Verfügung nicht zugestellt werden konnte, blieb er der Einvernahme fern (S. 151), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Mai 2018 die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte (S. 152). Am 30. Mai 2018 konstituierte sich Rechtsanwalt Jodok Wyer als Verteidiger des Beschuldigten (S. 153). Am 4. Juni 2018 forderte ihn die Staatsanwaltschaft auf, «innert offener Frist» zur Frage der Rechtskraft des Strafbefehls Stellung zu nehmen (S. 156). Eine entsprechende Stellungnahme ist nicht aktenkundig.

D. Am 24. Januar 2019 lud die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten erneut zur Befragung auf den 26. Februar 2019 vor (S. 157). Am 6. Februar 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Polizeibericht wegen eines mutmasslichen Sexualdelikts, begangen am 27. November 2018 im K _________ ein, welchen diese gleichentags an den Verteidiger weiterleitete (S. 159 f.). Das Verfahren wurde auf den neuen Tatvorwurf ausgedehnt. Die Polizei hatte am 27. November 2018 die mutmasslich geschädigte Privatklägerin 2, Y _________ (S. 166 ff.), welche einen Strafantrag stellte (S. 172 ff.) und L _________ (S. 175) sowie am 28. November 2018 den Beschuldigten (S. 180) befragt und am 29. November 2018 eine Fotodokumentation des K _________ erstellt (S. 192 ff.).

Die Befragung vom 26. Februar 2019 konnte durchgeführte werden, wobei der Staatsanwalt mit Zustimmung des Beschuldigten als Übersetzer fungierte (S. 205 ff.).

E. Mit Parteimitteilung vom 28. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Anklageerhebung vor Gericht in Aussicht, nachdem Konfrontationseinvernahmen mit X _________ und C _________ und die Schlusseinvernahme des Beschuldigten durchgeführt seien (S. 217 f.). Am 9. April 2019 fanden die Konfrontationseinvernahmen mit C _________ (S. 227 ff.) und Y _________ (S. 231 ff.) statt und der Beschuldigte wurde im unmittelbaren Anschluss befragt (S. 235 ff.). X _________ war der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben (S. 242). Eine weitere Vorladung auf den 14. Mai 2019 konnte ihr am 30. April 2019 polizeilich zugestellt werden (S. 243, 251). Auf Gesuch des Beschuldigten (S. 253 f.) wurde die Befragung verschoben und eine neue Vorladung innert einer Woche in Aussicht gestellt (S. 258).

F. Die neue Vorladung erging am 3. November 2020 für den 19. November 2020 (S. 259 ff.). Die Befragung von X _________ (S. 266) und die Schlusseinvernahme des Beschuldigten (S. 275 ff.) konnten an diesem Tag durchgeführt werden. Am 20. November 2020

stellte die Staatsanwaltschaft den Parteien erneut die Anklageerhebung vor Gericht in Aussicht (S. 280 f.). Am 23. November 2020 hinterlegte der Beschuldigte einen USB-Stick mit verschiedenen Fotos und Videos vom 17. und 18. November 2017 (S. 285 ff.). Am 2. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft vor Bezirksgericht Visp Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB) bzw. eventualiter sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) (S.

308.

ff.).

G. Das Bezirksgericht gab den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen (S. 330). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 28. Januar 2021, die Ehefrau des Beschuldigten, L _________ sowie eine noch unbekannte Kassiererin im K _________ zu befragen und hinterlegte weitere Fotos (S. 332). Die anderen Parteien verzichteten auf weitere Beweisanträge. Mit Verfügung vom 18. März 2021 wurden die Bilder zu den Akten genommen und die Anträge auf Befragung der erwähnten Personen abgewiesen (S. 341 ff.). Am 27. Mai 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, an der der Beschuldigte befragt wurde und die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung plädierten (S. 431 ff.). Am 25. Juni 2021 fällte das Bezirksgericht Visp nachfolgendes Urteil, welches es den Parteien durch Versand des Judikatums am 28. Juni 2021 eröffnete (S. 485 ff.):

1.

Z _________ wird von der Anklage des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2.

Z _________ wird der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB schuldig erkannt.

3.

Z _________ wird mit einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bestraft.

4.

Die Verurteilung wird nicht im Strafregister eingetragen.

5.

Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'924.30 werden wie folgt verlegt:  Die Kosten der Polizei in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 17. November 2017 in der Höhe von Fr. 83.30 sowie Fr. 91.-- Auslagen Zeugengeld C _________ werden dem Kanton Wallis auferlegt;  Die Kosten der Polizei in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. November 2018 in der Höhe von Fr. 150.-- werden Z _________ auferlegt;  Die übrigen Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.-- werden zu 1/5, d.h. zu Fr. 320.-, Z _________ und zu 4/5, d.h. zu Fr. 1'280.--, dem Kanton Wallis auferlegt.

6.

Die Kosten des Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht Visp von Fr. 1'000.-- werden zu 1/5, d.h. zu Fr. 200.--, Z _________ und zu 4/5, d.h. zu Fr. 800.--, dem Kanton Wallis auferlegt.

7.

Z _________ wird vom Kanton Wallis mit Fr. 3'200.-- entschädigt.

8.

Weitergehende Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

H. Die Staatsanwaltschaft meldete daraufhin am 30. Juni 2021 die Berufung an (S. 491). Das begründete Urteil wurde am 16. Juli 2021 an die Parteien verschickt (S. 495 ff.). Die Staatsanwaltschaft versandte am 9. August 2021 die Berufungserklärung, mit welcher sie sich gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels richtet (S. 548). Der Beschuldigte seinerseits erklärte am 1. September 2021 die Anschlussberufung und beantragte einen vollständigen Freispruch (S. 608 ff.). Am 9. September 2021 wurden die Staatsanwaltschaft, die Privatklägerinnen sowie der Beschuldigte und sein Verteidiger für den 17. November 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (S. 615). Auf Antrag der Verteidigung wurde diese am 16. September 2021 auf den 1. Dezember 2021 verschoben. Das von Y _________ am 15. September 2021 gestellte Dispensationsgesuch musste das Kantonsgericht am 16. September 2021 abweisen, verfügte aber Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 19. November 2021 wurde die Anschlussberufung zurückgezogen (S. 627), worüber das Kantonsgericht die Parteien am 22. November 2021 informierte und Y _________ von einer Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensierte.

I. An der Berufungsverhandlung war die Privatklägerin 1, X _________ unentschuldigt abwesend. Mit Zustimmung der anwesenden Parteien verzichtete das Kantonsgericht auf deren Befragung und führte die Hauptverhandlung durch. Der Beschuldigte wurde befragt und die Staatsanwaltschaft sowie die Verteidigung plädierten und stellten folgende Anträge (S. 630 ff.):

Staatsanwaltschaft (S. 638):

1.

In Gutheissung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels (Punkt 1 des Urteilsdispositivs), in Bezug auf die Strafzumessung (Punkt 3 des Urteilsdispositivs) sowie in Bezug auf die mit dem Freispruch einhergehenden Kosten-, Entschädigungs- und Nebenfolgen (Punkte 4,5,6 und 7 des Urteilsdispositivs) aufgehoben.

2.

Z _________ wird des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) sowie der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) schuldig gesprochen.

3.

Der mit Urteil P1 15 63 des Kantonsgerichts Wallis, vom 2. Juni 2017 ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird widerrufen.

4.

Z _________ wird mit einer unbedingten Geldstrafe in Sinne einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu einem angemessenen Tagessatz bestraft.

5.

Z _________ wird überdies mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft – bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6.

Diese Strafe gilt teilweise als Zusatzstrafe zu der Z _________ mit Urteil P1 18 31 vom 28. Mai 2019 bedingt auferlegten Strafe.

7.

Die Verfahrens- und Entscheidkosten werden Z _________ auferlegt.

Verteidigung (S. 639):

1.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 09.08.2021 Ziff. II, Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 ist abzuweisen.

2.

Die Erkenntnisse im Urteil des Bezirksgericht Visp vom 25.06.2021 Ziff. 1, 2, 3 und 4 sind zu bestätigen.

3.

Die Erkenntnisse im Urteil des Bezirksgericht Visp vom 25.06.2021 Ziff. 5 und 6, betreffend die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, sind zu bestätigen.

4.

Die Parteientschädigung zu Gunsten des Angeschuldigten Z _________ zu Lasten des Kantons Wallis, ist in Berücksichtigung der Berufungsverfahrens angemessen zu erhöhen.,

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1

Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Der Fall kann in casu durch einen Einzelrichter beurteilt werden.

1.2

Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs.

3.

StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet eröffnet, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157).

Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung fristgerecht angemeldet und erklärt. Auch die Anschlussberufung ist innert offener Frist eingegangen, wurde aber wieder zurückgezogen, womit der Schuldspruch wegen sexueller Belästigung (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils) rechtskräftig wurde. Das Kantonsgericht tritt auf das form- und fristgerecht deponierten Rechtsmittel ein.

1.3

Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht kann dazu auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO).

Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).

Durch den Rückzug der Anschlussberufung ist der Schuldspruch wegen sexueller Belästigung in Rechtskraft erwachsen. Das Kantonsgericht hat noch Schuldpunkt bezüglich des Raufhandels sowie die Straf- und Nebenfolgen zu überprüfen.

2.

In ihrer Anklageschrift vom 2. Dezember 2020 macht die Vorinstanz dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zum Vorwurf (S. 317 ff.):

Vorfall vom 17. November 2017 (Raufhandel)

Der Beschuldigte Z _________ hat sich an einem Raufhandel beteiligt, der die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hatte, indem er folgendes tat:

Am Abend des 17. Novembers 2017 führte die Firma,,D _________ AG’’ im,,M _________’’, gelegen am Orte genannt,,N _________’’, in O _________ ein Firmenessen durch. Der Anlass wurde durch die Firmenmitarbeiter I _________ und G _________ gemeinsam mit dem Restaurantinhaber und Wirt Z _________ organisiert. Das Restaurant war an diesem Abend für andere Gäste geschlossen und wurde einzig für das Firmenessen geöffnet. Einige Mitarbeiter der Firma nahmen ihre Partnerinnen zum Essen mit. So wurde I _________ durch seine Freundin E _________ und J _________ durch seine Freundin X _________ begleitet. F _________, der Bruder von J _________, und X _________ trafen als Erste und teilweise bereits alkoholisiert im Restaurant ein. Vor und während dem Essen wurden reichlich alkoholische Getränke konsumiert. Die Stimmung unter den Anwesenden war während des Abendessens noch gut, allerdings waren J _________, X _________, E _________, I _________ und F _________ erheblich alkoholisiert. Im weiteren Verlauf des Abends kam es gegen ca. 23.00 Uhr im Fumoir des Restaurants zunächst zu einem Streit zwischen X _________ und J _________. Der Streit artete kurz darauf in eine heftige Rauferei mit insgesamt

6.

Beteiligten und mehreren Verletzten aus. Durch diese Rauferei wurde X _________ durch mehrere Faustschläge und Fusstritte erheblich verletzt, Z _________ blutete nach einem Faustschlag aus der Oberlippe, E _________ erlitt ein Hämatom am rechten Ellbogen (pag. 56) und H _________ erlitt Schmerzen an Po und Hüften (pag. 48). Ferner entstand Sachschaden am Mobiliar des Restaurants, welchen Z _________ mit CHF 500.00 für beschädigtes Material und CHF 1'000.00 für Aufräumarbeiten bezifferte (pag. 61). Bei dieser Rauferei waren J _________ und F _________ sowie X _________ und Z _________ jene Personen, die am meisten zur Eskalation der Situation und zu Rauferei beigetragen hatten.

Die Rauferei verlief wie folgt: Bereits vor der Rauferei entstand im Restaurant eine verbale Auseinandersetzung zwischen X _________ und ihrem Freund Imboden J _________. X _________ wollte das Nachtessen deshalb frühzeitig verlassen, was dem alkoholisierten J _________ nicht passte. In der Folge kam es später – gegen 23.00 Uhr – im Fumoir des Restaurants zu gegenseitigen Tätlichkeiten zwischen den beiden. J _________ versetzte X _________ eine Ohrfeige, worauf I _________ sich in die Auseinandersetzung einmischte und J _________ wegschubste. Dies sah F _________, der hinzutrat, seinen Bruder J _________ tätlich verteidigte und sich in die beginnende Rauferei einmischte. I _________ riss J _________ so stark am Pullover, dass dieser zerriss (pag. 78). Durch gegenseitige Provokationen und Schubsereien aller Anwesenden wurde die Auseinandersetzung weiter verschärft. Ebenfalls anwesend war E _________, welche sich u.a. mit X _________ stritt und tätlich auf diese losging. Auch I _________ mischte sich ins Handgemenge ein und wollte auf F _________ losgehen. Schliesslich betrat C _________ das Fumoir. Er beauftragte G _________, us dem Raum zu führen, während er selbst I _________ zurückhielt und schliesslich aus dem Raum führte.

Als der beschriebene Raufhandel im Fumoir in vollem Gange war, mischte sich die Wirtin H _________ in das Handgemenge ein, um zu schlichten. Sie rief alsdann den Wirt Z _________ ins Fumoir, der sich sofort direkt, provokativ und offensiv in die tätliche Auseinandersetzung einmischte. Z _________ forderte X _________ mit provokativen Worten dazu auf, mit dem Streit aufzuhören. Er sagte zu ihr «X _________, hör auf, verhalte dich nicht wie eine Hure!» (pag. 276; 21). Ferner sagte er zu ihr «Schlampe, schau dich an, wie du angezogen bist!» (pag. 21). Auf diese Worte hin versetzte ihm X _________ einen heftigen Faustschlag ins Gesicht. Dadurch blutete Z _________ aus der Oberlippe und wurde zusehends zorniger. Z _________ fixierte alsdann den Arm von X _________, worauf diese mit der freien Hand eine Vase ergriff und nach Z _________ warf. Die Vase zerbrach beim Aufprall, ohne jemanden zu verletzen. Z _________ versetzte X _________ einen schmerzhaften Faustschlag gegen den Kopf und versuchte ihr einen weiteren Faustschlag gegen das Gesicht zu versetzen, dem sie ausweichen konnte (pag. 22; 269). Daraufhin eskalierte die Rauferei vollends, alle Beteiligten, inklusive Z _________, schubsten sich gegenseitig. Z _________ behändigte eine Kerze, um sie nach X _________ zu werfen, wurde jedoch von herumfliegenden Gläsern daran gehindert (pag. 276). H _________ wurde beim Schlichtungsversuch zu Boden geworfen und schlug ihren Kopf an einem Heizungsradiator an. Die Beteiligte behändigten Aschenbecher und Gläser und warfen damit um sich. X _________ erhielt von den Beteiligten mehrere Schläge gegen den Kopf sowie Tritte gegen das Schienbein. Ferner wurden durch die heftige Rauferei Stühle umgeworfen und Tische verschoben. Mehrere Personen stürzten zu Boden, erhoben sich und mischten sich wieder in den Raufhandel ein. Z _________ packte schliesslich X _________ heftig an der Schulter und an den Haaren (pag. 277) und zog sie schliesslich aus dem Fumoir und aus dem Lokal (pag. 229). Dadurch entstanden X _________ weitere Schmerzen. Als Z _________ X _________ aus dem Fumoir zerrte, «wischte» diese mit ihrem Arm sämtliche Gedecke und Gläser eines Tisches zu Boden, wodurch das Glas zerbrach. G _________ begleitete J _________ und F _________ aus dem Lokal. Vor dem Lokal versetzte J _________ seiner Freundin X _________ einen heftigen Fusstritt gegen das linke Sprunggelenk, welcher sie verletzte. Danach war die Rauferei beendet.

X _________ war an diesem Abend alkoholisiert und wies bei ihrer polizeilichen Kontrolle um 03.36 Uhr eine Mindestalkoholisierung von 0.58 mg/l auf. Bei J _________ ergab die Atemalkoholprobe um 03.59 Uhr

0.74

mg/l. X _________ erlitt bei der Rauferei durch Faustschläge beidseitge Orbitalhämatome (primär links) mit Prellmarken an den Augenbrauen und am Jochbein. Ferner erlitt sie ein Hämatom an der linken Oberlippe und eine Prellmarke an der Wange links nahe der Nasenwurzel. X _________ erlitt überdies aufgrund der Rauferei am linken Ohr eine kleine Einblutung sowie ein prall gefülltes Hämatom an der Rückseite des linken Ellenbogens. Ferner wies X _________ Schürfwunden an beiden Handflächen sowie eine kleine Quetschung am linken Daumen auf. Aufgrund von Fusstritten, die ihr J _________ verpasst hatte, erlitt X _________ Abschürfungen am rechten Schienbein sowie eine Prellung am linken Sprunggelenk (pag. 27 ff.).

In subjektiver Hinsicht war sich Z _________ bewusst, dass sich zur Tatzeit mehrere Personen in einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung befanden. Er wusste aufgrund früherer Strafverfahren wegen Raufhandels, dass er einzig berechtigt war, Streit zu schlichten und Schläge abzuwehren, nicht jedoch, sich offensiv an der Auseinandersetzung zu beteiligen. Trotz dieses Wissens wollte Z _________ die Kontrolle über die Rauferei übernehmen und die Anwesenden durch den Einsatz von erheblicher körperlicher Gewalt aus seinem Restaurant werfen. Er wollte an der Auseinandersetzung teilnehmen und provozierte deshalb die Anwesenden, teilte offensiv Faustschläge aus und wurde in erheblichem Masse tätlich gegen die Anwesenden.

Indem Z _________ dergestalt handelte, hat er sich des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.

3.

Es ist unstrittig, dass am Abend des 17. November 2017 ein Raufhandel im Restaurant des Beschuldigten stattgefunden hat. Die übrigen Beteiligten haben die gegen sie ausgesprochenen Strafbefehle akzeptiert. Fraglich ist hingegen, ob und inwiefern sich der Beschuldigte am Raufhandel beteiligte und ob er sich bei einer Beteiligung auf sein Notwehrrecht berufen kann.

4.

Als Sachbeweise liegen verschiedene Bilder und Videos aus dem Restaurant des Beschuldigten sowie ein Arztbericht (S. 27) über die Verletzungen der Privatklägerin 1 vor. Letzterer dokumentiert deren Verletzungen, ohne sich zur Entstehung derselben zu äussern. Die Bilder und Videos (S. 285) zeigen einerseits, dass die Gesellschaft am fraglichen Abend in ausgelassener Stimmung feierte und X _________ keine sichtbaren Verletzungen aufwies. Auf der anderen Seite zeigen sie am Folgetag die entstandenen Schäden, insbesondere diverse zerbrochene Glasgefässe. Ebenso sind diverse (leere) Schnaps- und Weinflaschen auf den Tischen zu sehen.

5.

Für die tatsächliche Beteiligung des Beschuldigten liegen dagegen keine direkten Sachbeweise vor. Der Sachverhalt muss daher aufgrund der Aussagen der diversen Beteiligten erstellt werden. Die polizeilichen Befragungen der Beteiligten erfolgten ohne Anwesenheit des Beschuldigten und er wurde nur mit zwei der Beteiligten, der Privatklägerin 1 und C _________ konfrontiert. Auf der anderen Seite hat die Verteidigung zu keinem Zeitpunkt im bisherigen Verfahren eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten gerügt oder (mit Ausnahme von H _________), deren erneute Einvernahme beantragt. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf sein Teilnahmeund Konfrontationsrecht verzichtet hat, womit diese Einvernahmen vollständig verwertet werden können. Eine Ausnahme gilt für die Einvernahme von H _________. Einerseits hat die Verteidigung deren erneute Befragung beantragt, was von der Vorinstanz abgelehnt wurde, andererseits wurde sie zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme, obwohl ihr Ehemann aufgrund des Strafantrags der Privatklägerin bereits als tatverdächtig gelten musste, nicht über ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt. Ihre Aussage kann daher, wenn überhaupt, ausschliesslich zu Gunsten des Beschuldigen verwertet werden.

6.

6.1

Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Anklagebehörde ist,

die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht den Angeklagten mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen, oder sich aus den Urteilserwägungen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Annahme ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2a, 120 Ia 31 E. 2c; Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Diss., 2000, S. 198 f.). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Erheblich sind die Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem vernünftigen Menschen stellen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel führen demgegenüber nicht zum Freispruch, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 127 I 38 E. 2a).

In Aussage gegen Aussage Konstellationen, in welchen sich als massgebliche Beweise die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers und die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, führt dies keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Dasselbe gilt, wenn sich die Aussagen verschiedener beteiligter Personen gegenseitig widersprechen. Das Gericht hat die Aussagen der Beteiligten einlässlich zu würdigen und deren Glaubhaftigkeit zu analysieren.

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Die Gerichte haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten Aussage auszugehen. Sie dürfen, soweit die Aussage den Beschuldigten belastet, erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu untersuchen, wobei auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen abgestellt werden muss. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Erst die Gesamtschau aller Indikatoren kann einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 162 StPO).

Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskriterium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten Informationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hinweg ist kaum zu erwarten, sondern wäre im Gegenteil eher ein Anzeichen für einen auswendiggelernten Text. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahrscheinlicher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hineindenken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekommen sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. A., 2021, N. 499 ff.).

Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt (BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2.2; 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4, je mit Hinweisen; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010, S. 40 f.; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1418).

Bei der Würdigung der verschiedenen, teilweise stark divergierenden Aussagen ist zu beachten, dass sich das Kerngeschehen aus der Sicht jedes der Beteiligten anders darstellt und namentlich davon auszugehen ist, dass jeder in erster Linie den Teil der Auseinandersetzung wahrgenommen und erinnert hat, von dem er selbst betroffen war oder an dem er selbst teilgenommen hat. Zudem wird die dynamische Situation verschiedentlich als chaotisch beschrieben. Weiter haben alle befragten Personen ein Interesse daran, ihren Beitrag zum Raufhandel möglichst gering und sich selbst als Opfer darzustellen. Zudem sind zwischen dem Tatzeitpunkt und den Befragungen mehrere Tage vergangen, in denen die Beteiligten untereinander über die Geschehnisse gesprochen haben. Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass bei einigen Befragten Schuldgefühle gegenüber dem Beschuldigten eine Rolle spielen können, da die von Ersteren organisierte Veranstaltung im Lokal des Letzteren so ausgeartet ist. Auffällig ist, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten polizeilichen Einvernahme keinen Strafantrag gegen ihren Freund, F _________ stellen wollte (S. 23 A. 19). Dies zeigt eine Motivation der Privatklägerin, ihren Freund schützen zu wollen. Weiter zu berücksichtigen ist der erhebliche Alkoholisierungsgrad vieler Beteiligter. Aufgrund ihrer je eigenen Motivlagen sind die Aussagen mit Vorsicht zu würdigen.

6.2

6.2.1

Die Privatklägerin 1 wurde am 25. November 2017 erstmals polizeilich befragt (S. 19 ff.). Nach einem Einstieg zu den erlittenen Verletzungen und der aktuellen ärztlichen Behandlung schildert die Befragte den Abend der Auseinandersetzung aus ihrer Sicht. Dabei beginnt sie zunächst mit der Organisation des Anlasses, um dann auf die Fahrt von A _________ nach O _________ zu sprechen zu kommen. Hervorzuheben ist, wie die Privatklägerin 1 ausführt, dass ihre Gruppe etwas früher vor Ort war, sich eine Zeit lang mit dem Wirtepaar unterhalten hat und den Beschuldigten als freundlich und sympathisch beschreibt (S. 21 A. 8). Sie schildert weiter den Verlauf des Abends, wobei sie nicht auf die Speisen, sondern vielmehr den von ihr und den Gebrüdern F-J _________ konsumierten Alkohol eingeht. Weiter beschreibt sie, wie sich J _________, I _________ und E _________ zur Toilette begaben, um dort Kokain zu konsumieren. Dass ihr Freund Kokain konsumierte, obwohl er ihr gegenteiliges versprochen hatte, machte sie wütend. Weiter erwähnt sie den Konsum von Marihuana. Später am Abend, als Musik gespielt wurde, sollte sie auf einem der Tische tanzen, wollte aber nicht. Später begab sie sich mit F _________ ins Fumoir. E _________ und der Beschuldigte kamen dazu, beschimpften sie als Hure und schlugen sie (S. 21 A. 10). Warum die beiden ins Fumoir kamen, wusste sie nicht zu sagen. Offenbar nahm der Beschuldige Anstoss an ihrem Kleidungsstil (S. 21 A. 11 ff.). Als Grund gibt sie an, dass der Beschuldigte betrunken war und es bekannt sei, dass der Beschuldigte im Rausch aggressiv werde und Frauen als Schlampe betitle (S. 21 A. 13). Die frontalen Schläge und Tritte habe sie von E _________ bekommen, während der Beschuldigte sie auf den Hinterkopf schlug. Während der Auseinandersetzung verliess der Beschuldigte das Fumoir (S. 22 A. 16). Im weiteren Verlauf gelangten immer mehr Personen in diesen Raum, auch der Beschuldigte kehrte wieder zurück und versuchte, sie an den Haaren wieder auf die Beine zu ziehen und versuchte, sie mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei sie dem Schlag ausweichen konnte. Die Privatklägerin 1 wurde von verschiedenen Personen beschimpft und geschlagen. Der Beschuldigte schlug F _________. Zusammen mit den Gebrüdern F-J _________ verliess sie das Lokal. Da sie ihr Mobiltelefon vergessen hatte, ging sie wieder hinein und wurde dort von E _________ und dem Beschuldigten angegriffen und geschlagen. F _________ kehrte erneut zurück und ging dazwischen. Sie verliess daraufhin das Lokal wieder. Da F _________ noch im Lokal war, betrat sie dieses erneut und wurde von E _________ angegriffen. Währenddessen stritt F _________ mit dem Beschuldigten. Nach einem weiteren Streit mit J _________, der ihr die Schuld an der Eskalation des Abends gab, trennte sie sich von der Gruppe und gelangte alleine nach A _________ (S. 22 f. A. 18). Im weiteren Verlauf der Befragung schildert die Privatklägerin 1 ihren Zustand als nicht stark alkoholisiert und der Rauschzustand sei verflogen, sobald der Streit begonnen hatte (S. 23 f. A. 27). J _________ sei stark betrunken gewesen und unter Drogeneinfluss gestanden (S. 24 A. 28). F _________ sei nur leicht betrunken gewesen (S. 24 A. 29). E _________ schildert sie unter starkem Drogen- und Alkoholeinfluss (S. 24 A. 31), ebenso I _________. Letzterer könne sich nicht mehr an den Abend im Hotel erinnern (S. 24 A. 32). Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte Alkohol getrunken hätte, plötzlich sei er aber sehr aggressiv geworden (S. 24 A. 33). Einen eigentlichen Grund für die Rauferei konnte sie nicht angeben und äusserte nur Vermutungen (S. 24 A. 35 f.).

6.2.2

Am 20. Februar 2018 wurde die Privatklägerin 1 ein zweites Mal, dieses Mal als Beschuldigte, befragt (S. 82 ff.). Nach ersten Fragen zur gesundheitlichen und beruflichen Situation der Einvernommenen (S. 83 A. 3 ff.) kommt die Polizei auf den Betäubungsmittelkonsum zu sprechen, wo die Privatklägerin 1 eine defensive Haltung einnimmt und nachfragt, weshalb bei I _________, E _________ und F _________ kein entsprechender Test gemacht worden sei (S. 83 A. 8). Sie bestätigt in der Folge ihre Aussage, dass die drei dreimal vom Tisch aufstanden, um auf der Toilette Kokain zu konsumieren (S. 83 A. 11). Sie bestätigt einen Streit mit J _________, verneint aber, dass es zu Ohrfeigen gekommen sein soll (S. 84 A. 12 f.). Den Beginn der Auseinandersetzung schildert sie so, dass sie allein im Fumoir war, als sie plötzlich (scheinbar aus dem Nichts) von E _________ und dem Beschuldigten beschimpft und geschlagen wurde (S. 84 A. 14). Erst im weiteren Verlauf habe sich J _________ eingemischt, gegen die Privatklägerin 1 (S. 84 A. 15). I _________ habe versucht, J _________ festzuhalten, woraufhin F _________ dazugekommen sei (S. 84 A. 16). Im weiteren Verlauf der Befragung sagt sie aus, dass F _________ im Fumoir war, aber mit dem Rücken zu ihr gestanden habe (S. 84 A. 19). Weiter schildert sie eine Episode, in der sie am Boden lag und vom Beschuldigten getreten und geschlagen wurde. Da habe sie sich gewehrt, zurückgeschlagen und Gegenstände nach dem Beschuldigten geworfen (S. 85 A. 23). Ebenso betätigte sie eine weitere Episode, in der F _________ vom Beschuldigten geschlagen worden sei, wobei sie allerdings nur noch ein Schupsen erwähnt (S. 85 A. 26).

6.2.3

Die Staatsanwaltschaft führte am 19. November 2020 eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten durch (S. 266 ff.). Die Privatklägerin 1 sei mit F _________ und einer weiteren Person im Fumoir gewesen, als sie unvermittelt und von hinten durch E _________ und Z _________ angegriffen, zu Boden gerissen, getreten und geschlagen wurde (S. 268 A. 12). Weiter beschuldigt sie, E _________, I _________, J _________ und den Beschuldigten, zusammen Kokain konsumiert zu haben. Dabei habe sie den Konsum nicht selbst beobachtet, sondern nur, wie der Beschuldigte zusammen mit den drei anderen zur Toilette ging (S. 268 A. 12 Nachfrage). Einen Auslöser für die Rauferei vermag die Privatklägerin 1 nicht zu benennen, vermutet aber Eifersucht und Alkohol- und Drogenkonsum (S. 268 A. 13). Der Beschuldigte habe das Fumoir verlassen, woraufhin E _________ allein mit der Schlägerei weitergemacht habe (S. 268 A. 14). F _________ habe dann zu schlichten versucht und E _________ von ihr weggezogen. Es sei ihm aber nicht gelungen, sie von ihr fernzuhalten. Es kamen weitere Personen ins Fumoir, welche versuchten, E _________ zurückzuhalten. Es gelang der Privatklägerin 1 aufzustehen und sie wollte sich entfernen, als der Beschuldigte wieder ins Fumoir zurückkehrte, sie gegen eine Wand stiess und begann, sie zu schlagen, wobei sie die Schläge teilweise abwehren konnte und begann zurückzuschlagen und mit Gegenständen zu werfen. Daraufhin habe sie E _________ erneut angegriffen. Erst als noch weitere Personen dazu gekommen waren, war sie in der Lage, das Fumoir zu verlassen (S. 268 f. A. 15). Zu weiteren Einzelheiten der Rauferei macht sie Erinnerungslücken geltend (S. 269 A. 16 f.). Abweichende Darstellungen des Ablaufs durch andere Beteiligte werden in Abrede gestellt (S. 269 f. A. 18 ff.). Einen Angriff des Beschuldigten auf andere an der Rauferei beteiligte will die Privatklägerin 1 nicht gesehen haben. Allerdings soll der Beschuldigte F _________ einen Schlag versetzt haben, als die Gruppe das Fumoir verliess (S. 270 A. 21 f.). Vor dem Restaurant habe ihr J _________ einen Tritt gegen den Knöchel versetzt. Sie habe sich dann allein auf den Weg zum Bahnhof gemacht. Auf dem Weg habe sie eine Gruppe von Festteilnehmern bis zum Bahnhof O _________ mitgenommen (S. 270 A. 24 f.).

Vor der Erstinstanz wurde die Privatklägerin nicht befragt. An der Berufungsverhandlung war sie unentschuldigt abwesend.

6.3

6.3.1

C _________ wurde am 23. November 2017, noch bevor die Staatsanwaltschaft über den Vorgang informiert war, von der Polizei befragt (S. 12 ff.). Nach dem Abendessen (nach 22:30 Uhr) befanden sich er, P _________, G _________ und der Beschuldigte vor dem Lokal und unterhielten sich. Plötzlich hörten sie Schreie. Die Frau des Beschuldigten kam nach draussen und sagte zu ihrem Mann, er solle schnell kommen, es gebe einen Streit. Die Gruppe begab sich daraufhin ins Lokal. Dort befanden sich die Gebrüder F-J _________, I _________, die Frau des Beschuldigten, E _________ und die Privatklägerin 1 in einem Handgemenge. Der Befragte nahm sich I _________ an und führte ihn in eine Ecke des Restaurants, wo er ihn zurückhielt. Er konnte beobachten, wie die Privatklägerin 1 einen Gegenstand nach dem Beschuldigten warf und wie dessen Ehefrau zu Boden ging und mit dem Kopf gegen einen Heizkörper schlug. Der Beschuldigte packte die Privatklägerin 1 an den Haaren und zog sie aus dem Fumoir. I _________ konnte sich losreissen, wurde aber vom Beschuldigten festgehalten, worauf die beiden aneinandergerieten. Schliesslich wurden die Gebrüder F-J _________ und die Privatklägerin 1 von G _________ aus dem Lokal geführt, wobei es ausserhalb des Lokals nochmals zu Auseinandersetzungen kam, die der Befragte allerdings nicht direkt beobachten konnte (S. 12 A. 2). Die Beteiligten werden alle als stark alkoholisiert beschrieben, wobei sich die Aussage wohl auf die Gäste, aber nicht zwingend auch auf das Wirtepaar bezieht (S. 13 A. 5).

6.3.2

Am 9. April 2019 erfolgte die staatsanwaltschaftliche Konfrontationseinvernahme zwischen C _________ und dem Beschuldigten (S. 227 ff.). Dort konnte sich der Zeuge nur noch sehr begrenzt erinnern und verwies zu einem guten Teil auf seine Erstaussage, welche ihm auch in wesentlichen Ausschnitten vorgehalten wurde. Letztlich bestätigte der Zeuge seine Erstaussage als zutreffend.

6.4

F _________ wurde von der Polizei am 30. November 2017 als Beschuldigter befragt (S. 34 ff.). Er beginnt seine Erzählung mit der Organisation des Anlasses und dass dieser zunächst ohne Partnerinnen geplant war, aber einzelne dann doch auch eingeladen wurden. Er traf sich ca. 18:30 Uhr mit seinem Bruder und der Privatklägerin 1 am Bahnhof A _________, von wo sie mit dem Zug nach Q _________ fuhren und dort mit dem Auto abgeholt wurden. Sie waren die ersten im Restaurant und hielten sich im Fumoir auf, bis das Essen begann. Die Stimmung war gut und es wurde reichlich Alkohol getrunken. Nach dem Essen wurde Musik aufgelegt und getanzt. Auf einmal sei die Situation eskaliert (S. 34 f. A. 2).

Als der Streit begann, befanden sich sein Bruder, die Privatklägerin 1, E _________, I _________, G _________ und die befragte Person im Fumoir. Bei G _________ war sich die befragte Person nicht mehr sicher, ob dieser auch anwesend war (S. 35 A. 4). Gemäss F _________ begann der Streit so, dass E _________ die Privatklägerin 1 angriff und dieser Faustschläge versetzte (S. 35 A. 5 f.). Er versuchte die beiden zu trennen, worauf sich weitere Personen einmischten und es zu einer allgemeinen Schubserei kam (S. 35 A. 7). Irgendwann stellte er fest, dass auch der Beschuldigte anwesend war und aus dem Mund blutete. Zum Abschluss des Streits sei die Privatklägerin 1 aus dem Lokal gerannt. Die befragte Person sein Bruder und G _________ begaben sich vor das Lokal, von wo aus Letzterer die beiden Brüder zum Bahnhof Q _________ brachte. Von dort nahmen sie ein Taxi nach A _________ (S. 35 A. 8). Einen Betäubungsmittelkonsum stellt er in Abrede (S. 35 f. A. 9 ff.). Den Beschuldigten nahm er erst wahr, als dieser bereits verletzt war. Dieser war wütend und laut. Seine Art wird als provozierend beschrieben und er habe die Privatklägerin 1 als Schlampe bezeichnet (S. 36 f. A. 17 und 22). Schläge des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 1 hat er nicht wahrgenommen (S. 37 A. 24). Selbst wurde er vom Beschuldigten nicht geschlagen (S. 37 A. 30). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren zog, konnte er nicht beobachten (S. 37 A. 28). C _________, G _________ und die Wirtin hätten nicht viel getrunken (S. 38 A. 34). Die anderen Beteiligten, auch die befragte Person, hätten Alkohol konsumiert (S. 37 f. A. 33 f.). Gegen Ende der Befragung schildert er auf Nachfrage, dass er den Beschuldigten während der Auseinandersetzung mit einem Messer in der Hand gesehen habe und dieser habe auf Italienisch geflucht. Er habe den Beschuldigten dann weggeschickt und nicht mehr gesehen (S. 38 A. 38 ff.).

6.5

Am 4. Dezember 2017 befragte die Polizei G _________ als Auskunftsperson. Dieser konnte jedoch keine genaueren Angaben zum Ablauf der Auseinandersetzung oder zum Verhalten des Beschuldigten machen (S. 40 ff.).

6.6

Die Ehefrau des Beschuldigten wurde am 6. Dezember 2017 als Auskunftsperson befragt (S. 46 ff.). Sie beginnt ihren Bericht mit der Anfrage von I _________, in ihrem Lokal ein Nachtessen für bis zu 18 Personen zu organisieren, wobei letztlich 17 Personen anwesend waren. Sie und der Beschuldigte waren den ganzen Tag damit beschäftigt, den Abend vorzubereiten. Sie schildert darauf das Eintreffen der Gäste, denen ein Aperitif ausgeschenkt wurde. Anschliessend berichtet sie von einem schönen Abend, an dem sich die Gäste gut unterhielten.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt befand sich die Privatklägerin 1 weinend an der Bar, wo sie von der Wirtin und E _________ getröstet wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt, als sich ein Teil der Gäste bereits verabschiedet hatte, beendete auch der Beschuldigte seine Arbeit und unterhielt sich mit den Gästen. Die Auskunftsperson war damit beschäftigt, die Tische abzuräumen, als sie Schreie aus dem Fumoir hörte, wo sich die Privatklägerin 1, E _________, I _________ sowie die Gebrüder F-J _________ befanden, welche sich gegenseitig schubsten und anschrien. Einen Schlag hat die Auskunftsperson nicht gesehen. E _________ und die Wirtin versuchten, die Situation zu beruhigen, während die Männer sich stritten. Da es ihr nicht gelang, die Situation zu deeskalieren, holte sie den Beschuldigten zu Hilfe. Da auch dieser die Situation nicht beruhigen konnte und schon mehrere Gläser und Aschenbecher zu Bruch gegangen waren, forderte der Beschuldigte die Anwesenden auf, sein Lokal zu verlassen. Darauf hätten die Gäste bis auf E _________, C _________ und I _________ das Lokal verlassen. Die Privatklägerin 1 habe das Restaurant daraufhin nochmals betreten, weil sie ihr Mobiltelefon vergessen habe. Sie wurde vom Beschuldigten mit lauter Stimme dazu aufgefordert, das Lokal wieder zu verlassen. Sie ging jedoch weiter ins Fumoir, wohin ihr die anderen Anwesenden folgten. Der Beschuldigte sage zur Privatklägerin 1, dies sei alles ihre Schuld, woraufhin diese ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Die Situation eskalierte wieder und die Wirtin versuchte dazwischen zu gehen, wurde aber zu Boden geworfen. Sie sah, wie die Privatklägerin 1 eine Blumenvase nach dem Beschuldigten warf. Ob sie ihn traf, konnte sie nicht sagen. Es kam wieder zu einer Schubserei, die sie vom Boden aus mitverfolgte. Zum Schluss der Auseinandersetzung führte der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm aus dem Lokal, was die Auskunftsperson aber nicht genau beobachten konnte. Bis auf C _________, I _________ und E _________ verliessen die Gäste das Lokal wieder. Dann kam F _________ in Begleitung zweier Männer ins Lokal, um seine Jacke zu holen. Zum Schluss waren noch C _________, I _________ und E _________ anwesend, die sich beim Wirtepaar entschuldigten und ihre Hilfe beim Aufräumen anboten (S. 47 f. A. 2).

Im weiteren Verlauf der Befragung schildert die Auskunftsperson, dass sie keine Schläge oder Tritte gegen die Privatklägerin 1 gesehen hat (S. 49 A. 7 f. und 12 ff.). Nur diese habe den Beschuldigten geschlagen. Auch provokative Äusserungen des Beschuldigten will sie nicht gehört haben (S. 49 A. 11 f.). Bis auf den Beschuldigten schildert sie alle Beteiligten als stark angetrunken. Den Beschuldigten selbst schildert sie als nicht stark angetrunken. Er habe aber nach der Arbeit Alkohol konsumiert (S. 49 A. 16 ff.).

6.7

Im Anschluss wurde am 7. Dezember 2017 E _________ als beschuldigte Person befragt (S. 54 ff.). Sie kam um 21:00 Uhr zum Fest hinzu. Sie beschreibt die Gebrüder F-J _________ zu diesem Zeitpunkt schon als stark angetrunken und die Privatklägerin

1.

als alkoholisiert. Die Privatklägerin 1 und deren Freunde hätten schon während dem Essen einen Streit begonnen, weil die Privatklägerin 1 am gleichen Abend noch mit einem anderen Mann ausgehen wollte. Die anderen Gäste versuchten sie zu überzeugen, dass sie noch bei der Feier bleibe. Zu einem späteren Zeitpunkt sass die Privatklägerin

1.

weinend an der Bar, wo sie von der befragten Person und der Wirtin getröstet wurde. Später wurde Musik aufgelegt und die Stimmung hob sich wieder. Die Rauferei begann, als I _________, die Privatklägerin 1, die Gebrüder F-J _________, die Wirtin und die befragte Person im Fumoir waren. Die Privatklägerin 1 und ihr Freund begannen wieder zu streiten, wobei I _________ dazwischen ging und die beiden aufforderte, sich zu beruhigen. Daraufhin mischte sich F _________ auf aggressive Art und Weise in die Auseinandersetzung ein. Die Wirtin sei daraufhin ins Restaurant geeilt, um den Beschuldigten zu holen. Dieser habe die Privatklägerin 1 aufgefordert, das Lokal zu verlassen, worauf er von dieser einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe. Danach begann die Privatklägerin 1, mit Gegenständen nach dem Beschuldigten zu werfen. Letzterer habe die Privatklägerin an der Kapuze ihrer Jacke gepackt und nach draussen gezogen. C _________, I _________, die befragte Person und das Wirtepaar blieben an der Bar, tranken einen Kaffee und gingen dann nach Hause (S. 54 A. 2). Ein Drogenkonsum wird von E _________ in Abrede gestellt ebenso wie Schläge ihrerseits gegen die Privatklägerin 1 (S. 55 f. A. 3 ff.). Dass jemand den Kleidungsstil der Privatklägerin kritisierte, will sie gehört haben, dies sei jedoch nicht der Beschuldigte gewesen (S. 55 A. 8). Den einzigen Schlag, den sie gesehen hat, habe die Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten ausgeteilt (S. 56 A. 13). Die Gebrüder F-J _________ werden als stark betrunken, die Privatklägerin 1, die befragte Person und I _________ als angetrunken beschrieben. Der Beschuldigte sei nicht betrunken gewesen (S. 57 A. 23 ff.).

6.8

I _________ wurde am 19. Dezember 2017 als beschuldigte Person befragt (S. 70 ff.). Er beginnt seinen Bericht damit, dass er am nächsten Morgen von J _________ angerufen wurde und dieser ein Problem habe, weil die Privatklägerin 1 diesen angezeigt habe (S. 37 A. 2). Auf Nachfrage schildert er, dass in erster Linie er das Essen für seine Arbeitskollegen organisiert habe. Als er im Restaurant eintraf, seien die Gebrüder F-J _________ und die Privatklägerin 1 bereits betrunken gewesen (S. 71 A. 3). Während dem Essen sei alles gut verlaufen. Allerdings gab es immer wieder Diskussionen zwischen der Privatklägerin 1 und ihrem Freund. Die Privatklägerin 1 war mit R _________ am Telefon und wollte, dass dieser sie abhole. Sie sei schon mit der Jacke bereit gewesen, wurde aber letztlich von ihrem Freund zurückgehalten. Die Privatklägerin 1 weinte danach und wurde von E _________ und der Wirtin getröstet. Den Vorschlag der befragten Person, nach dem Essen nach A _________ zu fahren und dort eine Kaffee zu trinken, quittierte die Privatklägerin 1 mit der Aussage, sie habe in A _________ in allen Lokalen Hausverbot.

Den Beginn der Auseinandersetzung schildert er so, dass sich die Privatklägerin 1 und J _________ ins Fumoir begaben und die befragte Person diesen folgte. Als er den Raum betrat versetzte J _________ der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige, worauf die befragte Person diesen wegstiess und zurechtwies. Dann sei F _________ auf ihn zu gekommen und habe ihn gefragt, warum er seinen Bruder schlage. Daraufhin habe ihn C _________ zurückgehalten und wieder ins Restaurant geführt. Im Fumoir sei der Streit derweil weitergegangen und es sei Glas zerbrochen. Daraufhin habe die Wirtin den Raum verlassen und sich die Hand an den Kopf gehalten. Blut habe er keines gesehen. Er selbst sei zum Fumoir gegangen, um die Gebrüder F-J _________ (erneut) zurechtzuweisen. F _________ habe versucht ihn zu provozieren, er selbst sei aber von C _________ zurückgehalten worden. In dem Moment habe der Beschuldigte das Fumoir betreten, das Chaos gesehen und alle aufgefordert, das Fumoir zu verlasen. Daraufhin habe die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten einen Faustschlag auf die Lippe versetzt und begonnen, mit Gegenständen nach diesem zu werfen (S. 71 A. 4). C _________ habe G _________ aufgefordert, die Privatklägerin 1 und die Gebrüder F-J _________ aus dem Lokal zu führen. Dieser habe sie dann zum Bahnhof gebracht.

Danach hätten sie noch eine halbe Stunde über die Situation diskutiert und seien danach zu Fuss nach Hause gegangen. Im Fumoir habe J _________ der Privatklägerin1 einen Tritt versetzt und diese als Schlampe bezeichnet (S. 71 f. A. 5). Dass E _________ die Privatklägerin 1 geschlagen haben könnte, stellte er in Abrede (S. 72 A. 10). Man habe in der Firma über den Abend gesprochen und warum die Privatklägerin 1 und J _________ diesen so anders schildern. Gemäss F _________ wolle sich die Privatklägerin als Opfer darstellen und Schadenersatz fordern (S. 72 A. 11). Danach gefragt, stellte er einen Drogenkonsum an diesem Abend in Abrede auch habe er selbst niemanden geschlagen (S. 72 A. 12 ff.). Er sah Ohrfeigen zwischen der Privatklägerin 1 und ihrem Freund und wie Letzterer diese in den Bauch getreten habe. Weiter habe die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten einen Faustschlag ins Gesicht versetzt (S. 73 A. 15). Am Ende der Auseinandersetzung sei die Privatklägerin 1 im Gesicht nicht verletzt gewesen (S. 73 A. 17). Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 beschimpft habe, habe er nicht gehört (S. 73 A. 21). Er selbst habe an diesem Abend zwei oder drei Biere getrunken und sei nicht betrunken gewesen (S. 73 A. 22).

6.9

Als letzter der Beteiligten wurde J _________, Freund der Privatklägerin, am 20. Dezember 2021 als Beschuldigter befragt (S. 77 ff.). Er beginnt seinen Bericht damit, dass er sich mit Bruder und Freundin in A _________ traf und diese dann gemeinsam mit dem Zug nach Q _________ fuhren und als erste im Lokal eintrafen. Während des Essens sei es zu einem kleinen Streit mit seiner Freundin gekommen, weil diese mit R _________ nach A _________ zurückfahren wollte. Er verneint, die Privatklägerin 1 jemals geschlagen zu haben (S. 78 A. 2). Auch Drogenkonsum stellt er in Abrede (S. 73 A. 3). Sein Bruder habe im Fumoir geraucht und er sei bei der Tür zum Fumoir gestanden, als E _________ plötzlich wie eine Furie auf die Privatklägerin 1 losgegangen sei. Er selbst sei dann dazwischen gegangen (S. 78 A. 6). Er sei danach von I _________ angegriffen worden, bis C _________ dazugekommen und I _________ von ihm weggezogen habe. Ein Mitarbeiter habe versucht E _________ zurückzuhalten, die immer wieder auf die Privatklägerin 1 losgehen wollte. Irgendwann sei der Beschuldigte dazu gekommen, das habe er aber nicht bemerkt. Die Privatklägerin 1 sei weinend am Boden gelegen. Angeblich sei der Beschuldigte auf sie losgegangen (S. 78 A. 8). Er erinnere sich, wie E _________ der Privatklägerin 1 einen Schlag ins Gesicht versetzte und der Beschuldigte herumschrie und auf die Privatklägerin 1 losgehen wollte. Seine Erinnerung sei aber durch den Alkohol getrübt (S. 78 A. 10). Weitere Hiebe hat er nicht gesehen (S. 78 A. 11). Er stellt in Abrede, selbst Schlage oder Tritte ausgeteilt zu haben. Selbst habe er Schläge erhalten, sagt jedoch nicht aus, von wem (S. 79 A. 13). Er und sein Bruder hätten das Fumoir durch das Fenster verlassen und G _________ sei mit dem Auto gekommen und habe sie nach Q _________ gefahren. Danach fuhren sie mit dem Taxi nach A _________, wo er von der Polizei in Empfang genommen wurde (S. 79 A. 19). Alle Beteiligten seien betrunken gewesen (S. 79 A. 20). Der Beschuldigte soll zur Privatklägerin 1 gesagt haben, sie sei angezogen wie eine Schlampe (S. 80 A. 25).

6.10

6.10.1

Der Beschuldigte selbst wurde am 7. Dezember 2017 ein erstes Mal in dieser Rolle zum Raufhandel befragt (S. 59 ff.). Dabei beginnt er seinen Bericht mit der Reservation für 17-18 Personen. Er habe an diesem Abend bis gegen 23:00 Uhr oder 23:30 Uhr in der Küche gearbeitet. Die Stimmung war gut und nachdem er in der Küche fertig war, habe er noch eine Runde Shots ausgegeben, als Abschluss des Abends. Er habe sich im Restaurant an einen Tisch mit einigen Italienern gesetzt. Die Privatklägerin

1.

war im Fumoir zusammen mit einigen Personen aus St. Niklaus [die Gebrüder F-J _________]. Diese seien schon vor dem Abend sehr aufgedreht gewesen (S. 60 A. 4). Plötzlich habe er laute Stimmen aus dem Fumoir gehört und seine Frau habe nach ihm gerufen. Im Fumoir seien I _________ und F _________ sowie die Privatklägerin 1 und J _________ je in eine Diskussion verwickelt gewesen, wobei es um die Männergeschichten der Privatklägerin 1 ging. I _________ habe versucht, die Situation zu beruhigen. Man feiere hier schliesslich ein Fest. Der Beschuldigte will in die Mitte des Raums getreten sein und die Privatklägerin 1 aufgefordert haben, sich ruhig zu verhalten. Als Reaktion darauf habe sie ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Danach habe er alle Gäste nach draussen geschickt. Seine Ehefrau sei zu Boden gefallen und als er sich nach ihr umdrehte, habe ihn eine Vase am Rücken getroffen. Weil die Tische herumgeschoben wurden, seien überall Scherben auf dem Boden gelegen. Die Anwesenden waren alle stark alkoholisiert und er hält es für sehr wahrscheinlich, dass auch Drogen im Spiel waren. Einen solchen Konsum hat er auf Nachfrage jedoch nicht direkt wahrgenommen. Die Privatklägerin 1 habe aber starke Stimmungsschwankungen gehabt. Sie und die Gebrüder F-J _________ hätten sich seltsam verhalten. Die Privatklägerin 1 sei völlig verwirrt gewesen und er habe sie an der Jacke ergriffen und nach draussen geführt. Auf dem Weg nach draussen habe die Privatklägerin 1 einen Servicetisch mit Gläsern, Tellern und Besteck abgeräumt, sodass alles zu Boden fiel. Zur gleichen Zeit versuchten die Gebrüder F-J _________ I _________ zu provozieren. Dieser habe sich eigentlich ruhig verhalten, musste aber doch immer wieder besänftigt werden. Das Problem sei durch die Gebrüder F-J _________ und die Privatklägerin 1 entstanden. Diese hätten das Lokal nach dem Streit verlassen, dieses aber nochmals kurz betreten, weil sie etwas vergessen hätten. Der Beschuldigte will nicht gesehen haben, wie die Privatklägerin 1 im Lokal geschlagen wurde. Ansonsten hätte er die Polizei verständigt (S. 60 f. A. 6). Nach seiner Verletzung befragt, führt der Beschuldigte aus, er habe die Situation beruhigen wollen und die Privatklägerin 1 aufgefordert, nicht mehr zu provozieren. Es sei alles ihre Schuld. Daraufhin habe er einen Schlag auf den Mund bekommen. Er findet es nicht normal, dass eine solch zierliche Frau einen solchen Schlag ausführen kann. Dies sei ein «Strassenverhalten». Er spekuliert, die Privatklägerin 1 habe nach den offerierten Shots noch die Wodkaflasche ausgetrunken (S. 61 A. 9).

Bei dem Vorfall seien Gläser, eine Vase und Aschenbecher zu Bruch gegangen. C _________ habe ihm angeboten, eine Putzequipe vorbei zu schicken, er habe dies aber abgelehnt (S. 61 A. 10). Den Sachschaden schätzt er auf Fr. 500.-- und die Kosten für die Aufräumarbeiten auf Fr. 1'000.-- (S. 61 A. 11). Nach den Gründen für seine Anzeige befragt, führt der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin nicht die Wahrheit sage und er zu Unrecht beschuldigt werde. Alle anderen Gäste hätten sich bei ihm entschuldigt, nur nicht die Privatklägerin 1 (S. 61 A. 12). An E _________ hat der Beschuldigte keine Erinnerung. Er sei bei der Auseinandersetzung auf die Privatklägerin 1 fixiert gewesen (S. 62 A. 17). Auf Nachfrage gibt er zu Protokoll, dass E _________ auch im Fumoir war und diskutierte. Sie habe aber nichts gemacht. Einen Schlag von ihr hätte er sehen müssen. Die Privatklägerin 1 sei mit einem Mann am Telefon gewesen, was deren Freund eifersüchtig gemacht habe (S. 62 A. 18). Dass die Privatklägerin 1 einen Schlag erhalten haben könnte, bevor er das Fumoir betrat, stellt der Beschuldigte in Abrede (S. 62 A. 19). Nach seinen Worten gegenüber der Privatklägerin befragt führt der Beschuldigte aus, J _________ habe diese als Schlampe bezeichnet, wegen des Telefonats mit einem anderen Mann. Der Beschuldigte selbst habe zu ihr gesagt, sie solle aufhören, ihr Freund bezeichne sie ja schon als Schlampe (S. 62 A. 20). Schläge gegen die Privatklägerin 1 stellt der Beschuldigte in Abrede. Er habe sie einzig angefasst, um sie nach draussen zu führen. Dazu habe er sie an Jacke/Pullover/Oberarm ergriffen. Diese habe sich mehrmals dagegen gewehrt. Er wollte zu diesem Zeitpunkt nur, dass die Leute sein Lokal verlassen, um dem Chaos ein Ende zu setzen (S. 62 ff. A. 21 f. und 24). Um die Leute nach draussen zu weisen, habe er eine Kerze in die Hand genommen. Er selbst habe an diesem Tag drei bis vier Bier getrunken (S. 63 A. 27). E _________ und I _________ hätten etwas getrunken, sich aber normal verhalten. Er hätte Letzteren zurückhalten müssen, da er sehr gross und kräftig war. Dieser hätte aber auch nur Ordnung ins Fumoir bringen wollen (S. 63 A. 28 f.). Die Privatklägerin 1 und die Gebrüder F-J _________ schildert er als «kaputt», «besoffen» und desorientiert. Diese seien derart angetrunken gewesen, dass sie sich nicht mehr im Detail an den Streit erinnern könnten (S. 63 f. A. 30 f. und 35). Er selbst habe einen Schlag erhalten aber ansonsten keinen Schlag gesehen (S. 63 A. 33).

6.10.2

Die zweite Einvernahme des Beschuldigten erfolgte am 26. Februar 2019, nachdem dieser gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft eingesprochen hatte (S. 205 ff.). In seinem freien Vortrag erwähnt er zuerst, dass er der Gruppe die Möglichkeit geboten habe, in seinem Hotel zum Abendessen zu kommen. Das Fest habe solange gedauert, bis die Privatklägerin 1 und deren Freund vollkommen betrunken gewesen seien. Nachdem er an diesem Abend Feierabend machen konnte, habe er sich zu den Gästen an den Tisch gesetzt und ein Bier getrunken. Zu diesem Zeitpunkt war ein Teil der Gäste im Fumoir, namentlich die Privatklägerin 1 und die Gebrüder F-J _________. Ob noch weitere Personen im Fumoir waren, könne er aufgrund der Dynamik der Situation nicht mehr sagen. Die Sache habe mir einem lauten Streit zwischen der Privatklägerin 1 und deren Freund begonnen. Das habe zu einem allgemeinen Durcheinander geführt. Etwas später habe seine Frau nach ihm gerufen, weil es Probleme im Fumoir gab. Als er den Raum betrat, stritt sich I _________ sehr laut mit einem der Gebrüder F-J _________. Es wurde immer lauter und alle anwesenden Personen, der Beschuldigte nennt I _________, die Gebrüder F-J _________, die Privatklägerin 1 und E _________, seien in einen lauten verbalen Streit verwickelt gewesen. Die Situation sei sehr chaotisch gewesen und I _________ habe versucht zu schlichten. Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin 1 gesagt, sie solle aufhören, man müsse das stoppen. Ihr Verhalten habe die Gebrüder F-J _________ provoziert. Er habe dann einen «perfekten» Faustschlag ins Gesicht erhalten. Darauf habe er alle nach draussen befohlen. Dann begann das Chaos, die Ehefrau des Beschuldigten ging zu Boden und er selbst wurde mit einer als Kerzenhalter dienenden leeren Chiantiflasche beworfen. In diesem Chaos habe er auch noch I _________ stoppen müssen. Er habe in dieser Situation alle aus dem Lokal raushaben wollen. Er packte die Privatklägerin an der Schulter bzw. am Oberarm und an den Kleidern am Arm um sie aus dem Fumoir zu führen. Dabei habe sie einen ganzen Tisch abgedeckt und alles zu Boden geworfen. Dann habe er alle nach draussen gebracht. Nur C _________ sei noch im Lokal verblieben. Am nächsten Morgen seinen C _________ und I _________ zu ihm gekommen, um sich zu entschuldigen. Auch einer der Gebrüder F-J _________ sei mit einer Flasche Wein vorbeigekommen. Alle seien gegenüber die Privatklägerin 1 sehr kritisch eingestellt (S. 207 f. A. 6). Auf die Frage, ob er nach dem Faustschlag zornig wurde, antwortet er, er sei erstaunt gewesen und seine Reaktion habe aus einem entschiedenen «dopo via!» bestanden (S. 208 A. 7). Die Beschuldigung, sich aktiv in den Raufhandel eingemischt zu haben, verneint er entschieden und sieht sich vielmehr als Opfer eines Faustschlags und der Sachbeschädigungen (S. 209 A. 8 f.).

6.10.3

Eine zweite staatsanwaltschaftliche Einvernahme erfolgte am 9. April 2019 im Anschluss an die Konfrontationseinvernahmen mit C _________ und Y _________ (S. 235 ff.). Dabei wurde der Beschuldigte zunächst zum Vorfall im K _________ befragt, worauf später zurückzukommen sein wird. Mit den Aussagen von C _________ konfrontiert, führt er aus, er habe mehrere Schläge erhalten. Es sei zutreffend, dass er die Privatklägerin 1 hinauskomplimentiert habe (S. 239 A. 19). Er habe sie dazu an der Schulter gepackt, nicht an den Haaren. Er vermutet, dass die Privatklägerin 1 sich ihre Verletzungen nicht bei der Auseinandersetzung im Fumoir, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen hat. C _________ und einer der Gebrüder Imoden hätten sich am nächsten Tag bei ihm entschuldigt. Diese hätten ihm auch berichtet, dass der Freund der Privatklägerin 1 diese geschlagen habe. Von diesem habe sie heute ein Kind (S. 239 A. 20). Als er die Privatklägerin aus dem Fumoir führte, habe diese noch keine Verletzungen im Gesicht gehabt. Sie habe auch noch gut gehen können (S. 239 A. 21). Vielleicht habe sie die Verletzungen erlitten, als sie den Tisch abgeräumt habe (S. 239 A. 22).

6.10.4

Im Anschluss an die Befragung der Privatklägerin 1 vom 19. November 2020 wurde der Beschuldigte ein letztes Mal staatsanwaltschaftlich befragt (S. 275). Dabei bestritt er, die Privatklägerin 1 mit den Fäusten geschlagen zu haben. Die Privatklägerin

1.

habe sich mit ihrem eifersüchtigen Freund gestritten, den sie provoziert habe. Alle seien betrunken gewesen. Da habe er die Privatklägerin 1 stoppen wollen und ihr gesagt, sie solle sich nicht wie eine Hure verhalten. Als Reaktion habe er einen Faustschlag ins Gesicht bekommen. Und die Privatklägerin begann, mit Gegenständen nach ihm zu werfen. Er selbst ergriff eine Kerze, um diese nach der Privatklägerin zu werfen, wurde aber von Gläsern an Kopf und Rücken getroffen. Seine Ehefrau sei am Boden gelegen und gleichzeitig hätten die Gebrüder F-J _________ gestritten. In diesem Moment wollte er alle Personen draussen haben. Er habe die Privatklägerin 1 am Arm und an der Schulter gepackt. Es sei möglich, dass er dabei auch einige Haare mit ergriffen habe. Danach habe die sich stark wehrende Privatklägerin 1 die ganzen Gläser vom Tisch geschlagen. Er habe an diesem Abend alle aus dem Lokal geworfen. Zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr habe er an diesem Abend mit dem Service abgeschlossen gehabt und war nicht betrunken. Nach Informationen seiner Ehefrau habe die Privatklägerin 1 an diesem Abend eine Flasche Gin und eine Flasche Wodka getrunken. Bis 22:00 Uhr sei die Situation normal gewesen, ausser die Gebrüder F-J _________. Am nächsten Tag hätten sich die Leute bei ihm entschuldigt (S. 277 A. 5).

6.10.5

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Mai 2021 wurde der Beschuldigte erneut befragt (S. 433 ff.). Er beginnt seinen Bericht damit, dass er dieses Fest in seinem Hotel erlaubt und viel Arbeit darin investiert habe, da dieses für ihn wie Werbung gewesen sei. Er selbst habe am Fest nicht teilgenommen, sondern sei in der Küche gewesen. Im Fumoir sei er nie gewesen, bis nach ihm gerufen worden sei. Dort sei eine grosse Diskussion in Gang gewesen zwischen den Gebrüdern F-J _________, der Privatklägerin 1, E _________, I _________ und weiteren Personen. Als Chef des Restaurants habe er sich verantwortlich gefühlt. Während dem Essen habe die Privatklägerin 1 mit ihm über seine und ihre Kinder und ihre Situation in der Schweiz gesprochen. Sie spricht den gleichen Dialekt wie er. Als er ins Fumoir kam, war die Privatklägerin 1 aufgeregt und hat ihren Freund angeschrien. Sie habe gemeint, sie hätte kein Problem damit, mit zwei oder drei Typen ins Bett zu gehen. Dieses Verhalten habe dazu geführt, dass auch E _________ und I _________ in die Diskussion involviert wurden. Er selbst habe zunächst versucht, die Privatklägerin 1 mit Worten zu stoppen und ihr gesagt, sie solle aufhören, das Verhalten einer Prostituierten zu übernehmen. Dann habe er einen Faustschlag ins Gesicht erhalten und die Privatklägerin hat begonnen, Gegenstände nach ihm zu werfen. Dann habe er alle weggeschickt. Nur so habe die Situation gestoppt werden können (S. 435 f. A. 9). Er habe die Privatklägerin am Arm genommen und nach draussen geführt. Diese habe sich gewehrt und dabei Gläser zu Boden geworfen und Stühle umgekippt. Er bestreitet, dass er die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe (S. 436 A. 10). C _________ habe dies von seiner Position aus nicht sehen können. Hätte er sie an den Haaren gezogen, wäre es gar nicht möglich gewesen, dass sie mit der freien Hand die Gläser abräumt (S. 436 A. 11).

An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, einer Gruppe erlaubt zu haben, ein Firmenessen durchzuführen. Es sei eine ruhige Gruppe gewesen. Nach dem Dessert wäre aber viel Alkohol konsumiert worden und die Stimmung habe sich verändert. Dazu habe er ein Video eingereicht. Dort sehe man, dass I _________, E _________ und die Gebrüder F-J _________ aufgeregt gewesen seien. Nach dem Essen habe er die Küche aufgeräumt und sich dann mit den Kunden an die Bar gesetzt, während sich ein Teil der Gruppe ins Fumoir begab, soweit er sich erinnere I _________, die Privatklägerin 1, E _________ und die Gebrüder F-J _________. Bei der ersten Phase der Auseinandersetzung sei er nicht dabei gewesen. Seine Frau habe interveniert und versucht, die Leute wieder zu beruhigen (S. 634 A. 4). Zunächst habe er es nicht für notwendig befunden, selbst zu intervenieren. Erst als seine Frau nach ihm gerufen habe, sei er ins Fumoir gegangen, da die Auseinandersetzung die Grenze überschritten habe und degeneriert war (S. 634 A. 5). Er habe versucht zu sagen: «Stopp, hört auf!» Zur Privatklägerin 1 habe er gesagt, sie solle sich nicht wie eine Prostituierte verhalten, da sie mit ihrem Verhalten F _________ und I _________ provoziert habe. Sie sei am Telefon gewesen und habe sich mit einem freizügigen Top über den Tisch gelehnt und gesagt, sie habe kein Problem, sie könne mit zwei oder drei anderen Personen in den Ausgang gehen. Als Reaktion habe er einen Faustschlag erhalten und dann aus der Oberlippe geblutet (S. 635 A. 6). Danach habe er sich umgedreht und wurde von der Privatklägerin 1 mit Blumenvasen beworfen. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen, als die Privatklägerin 1 am Arm zu packen und sie aus dem Fumoir und aus dem Lokal zu führen. Er habe seine Frau und sein Restaurant beschützen und die Ordnung wiederherstellen müssen. Ansonsten wäre es noch schlimmer geworden (S. 635 A. 7). Er glaubt nicht, dass ihm die Privatklägerin 1 den Faustschlag wegen seiner Worte verpasste. Diese sei zu diesem Zeitpunkt aufgeregt und unkontrolliert gewesen. Zuvor, als er das Essen brachte, hätten sie sich noch normal unterhalten (S. 635 A. 9). Die Kerze habe er aus einem Verteidungsreflex ergriffen, da er mit Gegenständen beworfen worden sei. Er habe damit aber nicht gemacht (S. 635 A. 10).

7.

Die meisten Beteiligten sehen einen Streit zwischen der Privatklägerin 1 und deren Freund als Ausgangspunkt der Auseinandersetzung. Es setzt sich innerhalb der Firma das Narrativ durch, dass die Privatklägerin «Schuld» an der Eskalation des Abends trage. Dies ist bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist bemerkenswert und überraschend, dass die Ausführungen der Privatklägerin 1 selbst einen solchen Streit zunächst unerwähnt lassen und den Eindruck vermitteln, die Privatklägerin sei plötzlich und ohne dass zuvor etwas geschehen wäre, von E _________ und dem Beschuldigten angegriffen worden (S. 21 A. 10 ff.). Auch auf Nachfrage hin (S. 24 A. 35) ist sie nicht in der Lage, einen Grund für die Auseinandersetzung zu benennen. Auffällig ist hingegen ihre Aussage, es sei bekannt, dass der Beschuldigte im Rausch aggressiv werde und alle Frauen als Schlampen bezeichne (S. 21 A. 13). Den Angriff auf sich situiert sie zeitlich vor dem Streit mit ihrem Freund (S. 84 A. 17). Diese zeitliche Abfolge widerspricht den Aussagen aller übrigen Beteiligten. Auch bezüglich der Fragen, wer zu Beginn der Auseinandersetzung anwesend war, sagt sie widersprüchlich aus (S. 84 A. 18 f.). Bemerkenswert ist weiter, dass die übrigen Beteiligten, soweit sie hierzu Aussagen machen, zwar einen Angriff von E _________ auf die Privatklägerin 1 beschreiben, den Beschuldigten dabei aber nicht gesehen haben wollen. Weiter will die Privatklägerin 1 einen Schlag des Beschuldigten gegen F _________ gesehen haben. Dieser behauptet aber selbst nicht, vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein.

An der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 1 verbleiben im Ergebnis erhebliche Zweifel. Insbesondere vermittelt sie den Eindruck, einen Teil ihrer Auseinandersetzungen bewusst verschweigen und den Beschuldigten über Gebühr belasten zu wollen, um ihren Freund zu schützen. Auf ihre Aussagen kann mithin nicht abgestellt werden.

Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte erst dazugekommen ist, als die Rauferei schon im Gange war. Es bleibt zu prüfen, ob und wie sich der Beschuldigte beteiligt hat. Aufgrund der soweit übereinstimmenden Aussagen ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zunächst nur mit Worten einmischte und daraufhin von der Privatklägerin 1 einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Die Aussagen differieren darüber, was der Beschuldigte genau gesagt hat. Offenkundig ist jedoch, dass sich die Privatklägerin 1 durch die Aussage des Beschuldigten provoziert fühlte und dabei das Wort «Schlampe» bzw. «putana» fiel. Der Beschuldigte führt dazu aus, J _________ habe die Privatklägerin als Schlampe bezeichnet und er habe diese darauf hingewiesen, ihr Freund bezeichne sie schon als Schlampe (S. 62 A. 20). Aufgrund der divergierenden Aussagen und dem wahrscheinlichen Ablauf ist naheliegend, dass die Privatklägerin 1 als erstes von ihrem Freund als Schlampe bezeichnet wurde. Die Angabe des Beschuldigten, diese Aussage aufgenommen und zitiert zu haben, ist damit glaubhaft. Im weiteren Verlauf der Befragungen gibt der Beschuldigte zu, das Verhalten der Privatklägerin 1 mit jenem einer Prostituierten gleichgesetzt zu haben. Ob er die Privatklägerin 1 nochmals selbst als Schlampe bezeichnete, nachdem ihn diese geschlagen hatte, wie dies F _________ aussagt (S. 37 A. 20), kann dahingestellt bleiben, wäre aber grundsätzlich ebenso nachvollziehbar, wie dass der Beschuldigte seine Gäste alsdann nach Draussen beorderte. Die Privatklägerin 1 hat im Anschluss daran begonnen, mit Gegenständen den dem Beschuldigten zu werfen. Der Beschuldigte gibt an, eine Kerze genommen zu haben, um damit an der Rauferei teilzunehmen. Dazu kam es aber durch den Bewurf nicht mehr. Schliesslich konnte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 ergreifen und nach draussen führen. Wo und wie der Beschuldigte sie ergriff, wird in den Aussagen unterschiedlich dargestellt. Während die Privatklägerin 1 und C _________ die Situation so darstellen, dass er sie an den Haaren zog, behaupten der Beschuldigte und E _________, er habe sie an der Jacke beim Arm bzw. an der Kapuze gehalten.

Wie auf den Videos zu sehen ist, hatte die Privatklägerin am fraglichen Abend gerade, etwas mehr als schulterlange Haare. Es ist daher möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit derselben Hand sowohl Kapuze wie Haare zu fassen bekam.

Weitere im Zusammenhang mit der Rauferei angeklagte Tathandlungen sind nicht angeklagt bzw. lassen sich nicht nachweisen.

8.

Strafbar ist, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung einer Person zur Folge hat. Straffrei bleibt dagegen, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden schlichtet (Art. 133 StGB). Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei der Erfolg den Charakter einer objektiven Strafbarkeitsbedingung hat (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die beschuldigte Person den Erfolg selbst herbeigeführt, gewollt oder in Kauf genommen hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 f.). Der Begriff der Beteiligung wird weit gefasst und schliesst namentlich auch ein Anfeuern oder eine Provokation der Raufenden mit ein, wenn es dadurch zu einer Verlängerung des Raufhandels kommt und die abstrakte Gefährdung so länger andauert (Maeder, Basler Kommenta, 4. A., 2019, N. 13 zu Art. 133 StGB). Die Strafbefreiung nach Absatz 2 ist hingegen eng auszulegen und wird durch jede den Raufhandel befeuernde Handlung verwirkt (BGE 131 IV 150 E. 2.1.2). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei in der Regel ein direkter Vorsatz gegeben ist. Eventualvorsatz kann dort vorliegen, wo der Täter bewusst in Kauf nimmt, den Raufhandel durch seine Intervention zu veranlassen oder zu verlängern.

9.

Die Vorinstanz hat erkannt, dass dem Beschuldigten bei seiner ersten Intervention der Vorsatz fehlte, den Raufhandel zu verlängern. Sie gelangt vielmehr zum Schluss, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die Streitereien unter seinen Gästen im Fumoir zu beenden. Dies passt zur Tatsache, dass der Beschuldigte von seiner Ehefrau ausdrücklich gerufen wurde, um den eskalierenden Streit im Fumoir zu beenden. Ein Interesse des Beschuldigten, den Streit weiter zu eskalieren, ist nicht erkennbar. Seine ganze Interessenlage war entgegengesetzt gerichtet. Hingegen hat der Beschuldigte bewusst das Verhalten der Privatklägerin 1 mit jenem einer Prostituierten verglichen und dies in beleidigender Absicht. Dem Beschuldigten stand es frei, die Privatklägerin 1 für ihr offenbar provozierendes Verhalten abzumahnen. Dies allerdings bewusst mit einer strafrechtlich relevanten Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu verbinden, war unnötig und provokativ. Mit seiner beleidigenden Absicht hat der Beschuldigte auch eine negative Reaktion der Privatklägerin 1 und damit eine Verlängerung des Raufhandels in Kauf genommen.

Nachdem der Beschuldigte selbst von der Privatklägerin geschlagen wurde, kommen emotionale Rachemotive für eine Beteiligung am Raufhandel hinzu. Dazu passt, dass der Beschuldigte eine Kerze ergriff, um sie nach der Privatklägerin 1 zu werfen. Die Vorinstanz sieht den Beschuldigten in diesem Zeitpunkt und als er die Privatklägerin 1 nach draussen führte in einem Zustand der berechtigten Notwehr. Dem kann nur teilweise gefolgt werden. Da der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt, nach dem Schlag in sein Gesicht, mit Gegenständen beworfen wurde, lag grundsätzlich eine Notwehrsituation vor. Um entsprechend durch Notwehr entschuldigt zu werden, muss die Tathandlung allerdings geeignet sein, den bestehenden oder drohenden Angriff abzuwehren (Niggli/Göhlich, Balser Kommentar, 4. A., 2019, N. 28 zu Art. 15 StGB). Solches ist für den (versuchten) Wurf mit einer Kerze nicht ersichtlich. Dieses Verhalten war nicht auf eine Abwehr des bestehenden Angriffs gerichtet, sondern der Beschuldigte beabsichtigte, zum Gegenangriff überzugehen. Durch seine drohende Haltung provozierte er eine Verlängerung des Raufhandels und nahm so weiter daran teil.

Auf der anderen Seite ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass sich der Beschuldigte, als er die Privatklägerin 1 nach draussen führte, wieder in einer Notwehrsituation befand. Diese aus seinem Lokal zu entfernen war geeignet, deren Angriff auf sein Eigentum zu beenden. Dass er die Privatklägerin 1 dabei an den Kleidern ergriff, war angesichts der Renitenz derselben verhältnismässig. Ein Schleifen an den Haaren der Privatklägerin 1, lässt sich aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und der nicht auszuschliessenden Tatsache, dass C _________ die langen Haare mit der Kapuze verwechselt haben könnte, nicht rechtsgenüglich beweisen.

Im Ergebnis ist der Angeklagte des Raufhandels nach Art. 133 StGB schuldig zu sprechen.

10.

10.1

Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und selbst bezüglich der Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.

10.2

Das Gericht bemisst die Sanktion innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.N.). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Strafzumessung, 2016, N. 66 ff. und N. 72 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 101 und N. 105 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.w.N.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Das Verhalten nach der Tat gehört zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57).

10.3

Der Raufhandel ist mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht (Art. 133 Abs. 1 StGB), während für die sexuelle Belästigung eine Busse bis zu Fr. 10'000.-- ausgefällt werden kann (Art. 198 i.V.m. 106 StGB). Da die beiden Strafen nicht gleichartig sind, sind für beide Delikte gesonderte Strafen festzusetzen und zu kumulieren (Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 7 zu Art. 49 StGB).

10.3.1

Der Beschuldigte wurde durch das Kantonsgericht Wallis am 2. Juni 2017 wegen Raufhandels, Beschimpfung und versuchter Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von

120.

Tagessätzen verurteilt. Weiter wurde ihm mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2019 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung auferlegt. Den beiden Urteilen lagen jedoch Sachverhalte zu Grunde, welche vom heute zur Beurteilung anstehenden erheblich abweichen. Insofern ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere, gleichartige Straftaten begehen wird und es ist auf den Widerruf des bedingten Vollzugs dieser Strafen zu verzichten.

10.3.2

Unter objektiven Gesichtspunkten ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht der Auslöser des Raufhandels war, sondern ausdrücklich herbeigerufen wurde, um in seinem Lokal für Ordnung zu sorgen. Dabei hat er sich von den bereits im Raum bestehenden Aggressionen mitreissen lassen. Schläge seinerseits sind nicht nachgewiesen und es ist vielmehr zu beurteilen, dass er sich mit einer Beleidigung und in drohender Art und Weise in den bestehenden Raufhandel einmischen wollte. Die objektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren.

10.3.3

Aus subjektiver Sicht ist zu beachten, dass sich der Beschuldigte erst aktiv in den Raufhandel einmischen wollte, nachdem dieser bereits in Gang war und sowohl seine Ehefrau wie auch sein Eigentum bedrohte. Allerdings war er bereit, mit Gegenständen zu werfen und damit ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Beteiligten und Dritte in Kauf zu nehmen. Weiter sind auch die Vorstrafen zu berücksichtigen, welche ein gegenüber dem Normalfall erhöhtes Gewaltpotential des Beschuldigten erkennen lassen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit in ihrer Gesamtheit leicht straferhöhend aus.

10.3.4

Angesichts der leichten objektiven Tatschwere ist auf eine Geldstrafe zu erkennen. Diese ist aufgrund der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) als Zusatzstrafe zu den mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2019 ausgefällten 30 Tagessätzen zu bestimmen. Durch die Ausfällung einer Zusatzstrafe soll ein Täter weder benachteiligt oder bessergestellt werden als bei der Beurteilung von Straftaten, welche zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können. Es wird hypothetisch eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet, wobei das rechtskräftige frühere Urteil unangetastet bleibt. Es wird einzig eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe gefällt (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 129 f. zu Art. 49 StGB). Um bei der Bildung der Zusatzstrafe dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Die Zusatzstrafe ist somit die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Bildung der Zusatzstrafe Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Mathys, a.a.O., Rz. 541).

Vorliegend sind sowohl die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) wie der Raufhandel (Art. 133 StGB) mit derselben Strafdrohung versehen. Da die Gerichte im Urteil vom 28. Mai 2019 sowohl die subjektive wie die objektive Tatschwere als eher leicht eingestuft haben, ist der vorliegend zu beurteilende Raufhandel wegen der subjektiven Komponente als schwereres Delikt anzusehen. Aufgrund der subjektiven Tatkomponente ist die Geldstrafe als hypothetische Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der noch leichten objektiven Tatschwere nicht mehr im untersten Bereich, sondern bei 40 Tagessätzen festzulegen. Da es im Untersuchungsverfahren zwischen dem 9. Mai 2019 und dem 3. November 2020 zu einem längeren Unterbruch kam, wurde das Beschleunigungsgebot verletzt. Dem ist mit einer Reduktion der Strafe um 5 Tagessätze Rechnung zu tragen. Für die mit dem Urteil vom 28. Mai 2019 beurteilte einfache Körperverletzung wäre diese Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf 50 Tagessätze zu aspirieren. Es ist damit eine Zusatzstrafe 15 Tagessätze auszufällen. Bei einem durch das Bezirksgericht festgestellten üblicherweise zu erzielenden Monatseinkommen von Fr. 5’000.-- und ansonsten normalen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Unterstützungspflichten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 120.-- festzusetzen.

10.3.5

Die Geldstrafe kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bzw. 2 StGB bedingt gewährt werden. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Richter beachtet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 46 zu Art. 42 StGB). Ist nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, ist die Strafe grundsätzlich bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 5.5.2). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe jedoch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art.

43.

Abs. 2 StGB). Ergeben sich namentlich aufgrund früherer Verurteilungen erhebliche

Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).

Aufgrund der besonderen Tatumstände (der Beschuldigte war nicht Auslöser des Raufhandels und dieser fand in seinem eigenen Lokal statt) kann keine negative Legalprognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Aufgrund der bestehenden Vorstrafen ist diese jedoch auf vier Jahre festzusetzen (Art. 87 Abs. 1 StGB).

10.4

Die durch das Bezirksgericht ausgesprochene Busse von Fr. 500.-- für die sexuelle Belästigung ist in Rechtskraft erwachsen.

11.

11.1

Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art.

422.

StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teilfreispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegen, wenn (a.) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (b.) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO).

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Verfahrenskosten auferlegen, wenn (a.) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (b.) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO).

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem

Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Bund und Kantone regeln nach Art. 424 Abs. 1 StPO die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsund Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009 ist im Wallis anwendbar.

Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.

13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.-- bis Fr. 6’000.-und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2’400.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6’000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. f Gtar).

11.2 Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend eine Gebühr für die Strafuntersuchung von Fr. 1’924.30 beantragt. Das Bezirksgericht hat die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, also insgesamt Fr. 2’924.30 Diese Beträge, die sich jeweils im Rahmen des Tarifs bewegen, können bestätigt werden.

Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein etwas mehr als mittleres Dossier zu behandeln, in dem der vorinstanzliche Entscheid nur noch teilweise zu überprüfen war. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien, erweist sich eine Gerichtsgebühr im mittleren Bereich und damit von Fr. 1'175.-- als angemessen, so dass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf Fr. 1'200.-- belaufen.

Da der Beschuldigte in allen angeklagten Schuldpunkten für schuldig erkannt wird, sind ihm die Verfahrenskosten der ersten Instanz vollumfänglich aufzuerlegen. Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte seine Anschlussberufung zurückgezogen, was als vollständiges Unterliegen zu werten ist (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Schuldpunkt, das Strafmass bleibt aber deutlich hinter deren Anträgen zurück. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 dem Beschuldigten und zu 1/4 dem Staat Wallis aufzuerlegen. Die Privatklägerinnen haben keine eigenen Rechtsmittel eingereicht, sodass ihnen keine Kosten auferlegt werden können.

11.3 Entsprechend der erstinstanzlichen Kostenverlegung hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das Berufungsverfahren ist im Kostenrahmen zwischen Fr. 380.-- und Fr. 6’000.-- eine Gebühr von Fr. 3’000.-- angemessen, wovon 1/4, also Fr. 750.-- dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Den Privatklägerinnen sind mangels Anträgen keine Entschädigungen zuzusprechen.

1. Der Schuldspruch gegen Z _________ wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) (Ziff. 2) und die damit verbundene Busse von Fr. 500.--, bzw. 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, (Ziff. 3) sind in Rechtskraft erwachsen.

2. Z _________ wird des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig erkannt.

3. Z _________ wird mit einer auf 4 Jahre bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 120.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis P1 18 31 vom 28. Mai 2019 bestraft.

4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafen vom 2. Juni 2017 wegen Raufhandels, Beschimpfung und versuchter Drohung (P1 15 63) sowie vom 28. Mai 2019 wegen einfacher Körperverletzung (P1 18 31) wird verzichtet.

5. Z _________ trägt die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von insgesamt Fr. 2'924.30.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen mit Fr. 300.-- zu Lasten des Staates Wallis und mit Fr. 900.-- zu Lasten von Z _________.

7. Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

8. Der Staat Wallis hat Z _________ für das kantonsgerichtliche Berufungsverfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

Sitten, 9. März 2022