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Décision

P1 21 84

KGVS-20220221-P1-21-84-20220610-510.pdf

21 février 2022Français169 min

P1 21 84 URTEIL VOM 18. FEBRUAR 2021 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt...

Source vs.ch

P1 21 84

URTEIL VOM 18. FEBRUAR 2021 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Zengaffinen, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

und X _________, Privatklägerin, Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Arnold

gegen Y _________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig

und Z _________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen

Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 25. Juni 2021 [BRG S1 21 8]

Verfahren Die Aktenstellen werden nachfolgend wie folgt zitiert: Gerichtsakten orange Hefter (S.) Hauptakten Staatsanwaltschaft graue Ordner (Staatsanwaltschaft S. ) Akten der Polizei grauer Ordner (Polizei S. ): Stick Tatrekonstruktion auf S. 1039 der Akten (Rekonstruktion Stunde:Minute:Sekunde) CD Aussage Sohn zu Vorfall 15. Juli 2020 S. 288s (Sohn Stunde;Minute:Sekunde) CD Aussage Sohn zum Zusammenleben Staatsanwaltschaft S. 116 (Kind Stunde:Minute:Sekunde) Fotoordner Akten Zivilverfahren Bezirksgericht Brig (Z2 20 25 S. ) Akten Migrationsbehörden (Migration S.)

A. Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Brig fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 25. Februar 2021 (S. 1 ff.) am 28. Juni 2021 folgendes Urteil, welches am 16. Juli 2021 in begründeter Form schriftlich eröffnet wurde (S. 524 ff.):

Considérants

1.

Das Strafverfahren gegen A _________, Y _________ und Z _________ wird eingestellt:

a. mangels Schweizerischer Gerichtsbarkeit bezüglich den Vorfällen in Frankreich gemäss Anklagesachverhalt Ziff. 1.1.1;

b. infolge Verjährung wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a pAIG), begangen vor dem 25. Juni 2014.

2.

Das Strafverfahren gegen A _________ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), angeblich begangen Ende 2013/Anfang 2014 (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift), wird mangels Strafantrags eingestellt.

3.

A _________ wird der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) schuldig gesprochen.

4.

A _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei ihr der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 2 Jahren.

5.

Das Gericht sieht von einer Landesverweisung für A _________ ab.

6.

Y _________ wird schuldig gesprochen:

a. der Nötigung (Art. 181 StGB);

b. der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB);

c. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG);

d. des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG).

7.

Y _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate unbedingt und 24 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von 2 Jahre auferlegt.

8.

Das Gericht sieht von einer Landesverweisung für Y _________ ab.

9.

Das Strafverfahren gegen Z _________ wird eingestellt:

a. wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 6 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), angeblich begangen im Frühjahr 2013 (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift), infolge Verjährung;

b. wegen mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB), angeblich begangen vom 5. Juli 2012 bis 31. Dezember 2019 (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift), infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes.

10.

Z _________ wird von der Anklage der Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich begangen an Silvester 2019/2020 (Ziff. 1.1.3 der Anklageschrift) freigesprochen.

11.

Z _________ wird schuldig gesprochen:

a. der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);

b. der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) sowie der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);

c. der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 StGB);

d. der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB);

e. der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB);

f. der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB);

g. der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG).

12.

Z _________ wird zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Die seit dem 16. Juli 2020 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird an die Strafe angerechnet.

13.

Vollzugsbegleitend wird für Z _________ eine ambulante Massnahme angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

14. Z _________ wird zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft belassen. Die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. höchstens bis 25. September 2021, bzw. bis zum Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde oder — im Fall der Berufung — bis zum gegenteiligen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz verlängert (vgl. separater Entscheid).

14. Z _________ wird zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft belassen. Die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. höchstens bis 25. September 2021, bzw. bis zum Vollzugsbefehl der Vollzugsbehörde oder — im Fall der Berufung — bis zum gegenteiligen Entscheid der Verfahrensleitung der Berufungsinstanz verlängert (vgl. separater Entscheid).

15. Z _________ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

16. Z _________ bezahlt an X _________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020.

17. Die Beschlagnahme über die Armbandkette, gold, LOVE, wird aufgehoben. Diese ist nach Rechtskraft des Urteils an Z _________ auszuhändigen.

18. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände (Messer mit Militärdekor, Klingenlänge 8 cm; Fleece Jacke, Gents&Co, weiss mit schwarzen Punkten; T-Shirt, Angela Tritico, Gr. M schwarz, Jeans Hose, FSBN, dunkelblau, mit schwarzem Gürtel; Freizeitschuhe KAPPA, weiss, Gr. 44; T-Shirt, LW Jeans, schwarz, BH, dunkelblau; Hose, Chicoree, blau; Umschlag mit 2 Haushaltspapieren mit roten Linien, aus Abfall gesichert; Umschlag mit 1 Messer aus Besteckschublade; Umschlag mit 3 Messern aus Besteckfach Geschirrspüler; Umschlag mit 1 BH, zerrissen aus Schlafzimmer; Messer im Kinderzimmer sichergestellt; Mobiltelefon iPhone "355404073050291"; alle Fall-Nr. 1923-20) werden eingezogen und vernichtet.

19. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 31'809.80, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 29'309.80 (Gebühr ohne Polizeikosten Fr. 1'300.--; Kosten Vorverfahren Fr. 28'009.80) sowie der Gerichtsgebühr des Kreisgerichts von Fr. 2'500.--, werden wie folgt auferlegt:

a. A _________ Fr. 960.-- (Fr. 200.-- Anteil Kosten Vorverfahren, Fr. 260.-- Anteil Gebühr Staatsanwaltschaft, Fr. 500.-- Anteil Gebühr Kreisgericht);

b. Y _________ Fr. 1'060.-- (Fr. 300.-- Anteil Kosten Vorverfahren, Fr. 260.-- Anteil Gebühr Staatsanwaltschaft, Fr. 500.-- Anteil Gebühr Kreisgericht);

c. Z _________ Fr. 29’789.80 (Fr. 27’509.80 Anteil Kosten Vorverfahren inkl. Kosten Gutachten, Fr. 780.-- Anteil Gebühr Staatsanwaltschaft, Fr. 1'500.-- Anteil Gebühr Kreisgericht).

20. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).

21. a) A _________, Y _________ und Z _________ bezahlen der Privatklägerin X _________ unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 6’772.70 (inkl. Auslagen von Fr. 393.50 und MWST).

b) Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Thierry Arnold als unentgeltlichem Rechtsvertreter der Privatklägerin vorab eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6’772.70 (inkl. Auslagen von Fr. 393.50 und MWST). A _________, Y _________ und Z _________ sind verpflichtet, dem Staat Wallis die ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

22. Es wird Akt davon genommen und gegeben, dass der vormalige amtliche Verteidiger von A _________, Rechtsanwalt Fabian Williner, für seine Aufwände im vorliegenden Verfahren mit Fr. 5'200.-- inkl. Auslagen und MWST entschädigt wurde.

A _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

23. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Christian Perrig als amtlichem Verteidiger von Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.-- (inkl. MWST und Auslagen). Y _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

24. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als amtlichem Verteidiger von Z _________ eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- (inkl. MWST und Auslagen). Z _________ hat dem Staat Wallis die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

B. Der Verteidiger von Y _________ meldete die Berufung am 30. Juni 2021 an (S. 399) und deponierte am 20. Juli 2021 eine Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S. 557):

1. Y _________ wird, abgesehen von der Verurteilung wegen Verletzung von Art. 95 Abs. 1 SVG von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die Kosten des (gesamten bisherigen) Verfahrens und der Entscheide gehen zulasten des Staates.

3. Y _________ wird für das gesamte bisherige Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Fiskus zugesprochen.

Der Verteidiger von Z _________ meldete die Berufung am 30. Juni 2021 an (S. 401) und hinterlegte am 16. August 2021 eine Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S.

616 f.):

1. In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 in Bezug auf Ziff. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19 und 21 des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben:

- Z _________ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs.

2 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB), der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) freizusprechen.

- Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB sei zu verzichten.

- Auf die obligatorische Landesverweisung von Z _________ i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB sei zu verzichten, subsidiär sei darauf aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK und Art. 66a Abs. 2 StGB zu verzichten.

- Die Zivilforderung der Privatklägerin ist auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Z _________ sei in Bezug auf den Vorfall vom 15./16. Juli 2020 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Nötigung (Art. 180 i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen und (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) angemessen zu bestrafen, wobei der bedingte Strafvollzuq unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zu gewähren ist.

3. Z _________ sei spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4. Die zu viel ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft sei angemessen zu entschädigen.

5. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 18 des Judikatums des angefochtenen Entscheides seien Z _________ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

6. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens (neu) zu verteilen.

7. Der unterzeichnete Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des begründeten Urteils vom 25. Juni 2021 (weiterhin) zum amtlichen und notwendigen Verteidiger von Z _________ zu ernennen. Die Kosten des unterzeichneten amtlichen Verteidigers für dessen Tätigkeit für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich vom Fiskus zu tragen.

C. Die Staatsanwältin reichte am 8. September 2021 eine Anschlussberufung mit folgenden Anträgen ein (S. 760 f.):

1. Das angefochtene Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 ist in Bezug auf die Bemessungen der Strafe von Z _________ und Y _________ (Ziff. 7 und 12) sowie in Bezug auf die Anordnung der Massnahmen von Z _________ und Y _________ (Ziff. 8 und 15) aufzuheben.

2. Das angefochtene Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Rayon und Goms vom 25. Juni 2021 ist betreffend die übrigen Ziffern, sofern Z _________ und Y _________ betreffend, zu bestätigen.

3. Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, wobei die seit dem 16. Juli 2020 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Freiheitsstrafe angerechnet wird. Ferner wird Z _________ mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise in eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Y _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Im Umfang von 18 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

5. Z _________ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 660 Abs. 1 lit. a und g StGB). Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

6. Y _________ wird für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 660 Abs. 1 lit. g StGB). Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

7. Dies unter den entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten der Beschuldigten Z _________ und Y _________.

D. Die Beteiligten stellten an der Berufungsverhandlung vom 5. Oktober 2021 folgende Anträge:

Staatsanwaltschaft (S. 959):

1. Die Berufung von Y _________ vom 20. Juli 2021 gegen das Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 ist abzuweisen.

2. Die Berufung von Z _________ vom 16. August 2021 gegen das Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 ist abzuweisen.

3. Das angefochtene Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 ist - in Gutheissung der Anschlussberufung - in Bezug auf die Bemessungen der Strafe von Z _________ und Y _________ (Ziff. 7 und 12) sowie in Bezug auf die Anordnung der Massnahmen von Z _________ und Y _________ (Ziff. 8 und 15) aufzuheben.

4. Das angefochtene Urteil S1 21 8 des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 ist bezüglich der übrigen Ziffern, sofern Z _________ und Y _________ betreffend, zu bestätigen.

5. Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, wobei die seit dem 16. Juli 2020 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Freiheitsstrafe angerechnet wird. Ferner wird Z _________ mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise in eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Y _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Im Umfang von 18 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

7. Z _________ wird für 10 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 660 Abs. 1 lit. a und g StGB). Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

8. Y _________ wird für 7 Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 660 Abs. 1 lit. g StGB). Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise-und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden anteilsmässig Z _________ und Y _________ auferlegt.

10. Z _________ und Y _________ bezahlen X _________ unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene und vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung für das Berufungsverfahren.

Privatklägerin (S. 961):

1. Das erstinstanzliche Urteil im Verfahren S1 21 8 sei zu bestätigen.

2. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter ist eine Entschädigung in Höhe der hinterlegten Kostennote zuzusprechen.

3. Die Angeklagten entschädigen die Privatklägerin für die notwendig gewordenen Auslagen in Höhe von CHF 2’184.40, welche im Falle der Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton fällt.

Verteidigung Y _________ (S. 965):

1. Y _________ ist von Schuld und Strafe bzw. vom Vorwurf der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der qualifizierten Freiheitsberaubung und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen.

2. Von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung wird abgesehen.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.

4. Herr Y _________ ist eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen.

5. Die amtliche Verteidigung wird angemessen entschädigt.

Verteidigung Z _________ (S. 966):

1. In Gutheissung dieser Berufung sei das Urteil des Kreisgerichtes Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 25. Juni 2021 in Bezug auf Ziff. 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19 und 21 des Judikatums im folgenden Sinne aufzuheben:

- Z _________ sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB), der versuchten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs.

2 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB), der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB) sowie der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG) freizusprechen.

- Auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB sei zu verzichten.

- Auf die obligatorische Landesverweisung von Z _________ i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB sei zu verzichten, subsidiär sei darauf aufgrund der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK und Art. 66a Abs. 2 StGB zu verzichten. Von einer SIS-Ausschreibung sei ebenfalls abzusehen.

- Die Zivilforderung der Privatklägerin ist auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Z _________ sei in Bezug auf den Vorfall vom 15./16. Juli 2020 der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Nötigung (Art. 180 i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen und (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) angemessen zu bestrafen, wobei der bedingte Strafvollzuq unter Ansetzung einer minimalen Probezeit zu gewähren ist.

3. Z _________ sei spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

4. Die zu viel ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft sei angemessen zu entschädigen.

5. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. 18 des Judikatums des angefochtenen Entscheides seien Z _________ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.

6. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sowie sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens (neu) zu verteilen.

7. Der unterzeichnete Rechtsanwalt Patrick Ruppen ist für das Berufungsverfahren ab der Zustellung des begründeten Urteils vom 25. Juni 2021 (weiterhin) zum amtlichen und notwendigen Verteidiger von Z _________ zu ernennen. Die Kosten des unterzeichneten amtlichen Verteidigers für dessen Tätigkeit für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich vom Fiskus zu tragen.

E. Die Beteiligten verzichteten am Schluss der Berufungsverhandlung auf ein mündlich begründetes Urteil (S. 919). Die Beteiligten erhielten, wie an der Berufungsverhandlung vereinbart, die Aufnahme und Übersetzung eines Telefongesprächs nachträglich übermittelt und konnten dazu Stellung beziehen.

Sachverhalt und Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Berufungsinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO).

Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist in casu gegeben.

1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und demzufolge zur Berufung legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO). Die Berufungskläger und die Anschlussberufungsklägerin sind zur Einreichung der Rechtsmittel legitimiert.

1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung einreichen (Art. 400 Abs.

3 StPO).

Die Beschuldigten erhielten das Judikatum am 28. Juni 2021 übermittelt (S. 391) und meldeten die Berufungen am 30. Juni 2021 an (S. 399). Das angefochtene Urteil wurde

am 16. Juli 2021 schriftlich begründet versandt (bei Z _________ am 26. Juli 2021 zugestellt, am 19. Juli 2021 avisiert ins Postfach zur Abholung am Schalter; S. 638). Die Berufungserklärungen wurden am 20. Juli 2021 (S. 553) und am 16. August 2021 rechtzeitig zugestellt (S. 746).

Das Kantonsgericht zeigte den Eingang der Berufungserklärungen am 18. August 2021 an (S. 747), worauf die Staatsanwaltschaft am 8. September 2021 Anschlussberufung erhoben hat (S. 760).

Das Kantonsgericht hat auf die form- und fristgerecht deponierten Rechtsmittel einzutreten.

1.4 Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).

Das Urteil ist A _________ betreffend (Ziff. 2 - 5) und in Bezug auf diverse Einstellungen (Ziff. 1; Ziff. 9) rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat einen Freispruch gegen Z _________ (Ziff. 10) nicht angefochten. Die Goldkette ist aufgrund des rechtskräftigen Entscheids (Ziff. 17) an Z _________ zurückzugeben. Auch die Kosten und Entschädigungen A _________ betreffend (Ziff. 19 a; 21 a; 22), die Auferlegung der Übersetzungskosten an den Fiskus (Ziff. 20) sowie die Entschädigungen an die notwendigen Verteidiger (Ziff. 21b; Ziff. 22 - 24) sind nicht angefochten worden. Y _________ akzeptiert einzig die Verurteilung wegen des Verkehrsregeldelikts (Ziff. 6d). Er ficht mithin die Verurteilung wegen Nötigung, qualifizierter Freiheitsberaubung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Ziff. 6a - 6c) an. Z _________ ficht alle Verurteilungen gemäss Ziff. 11 an. Er ist damit einverstanden, wegen des Vorfalls vom 15./16. Juli 2020 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie versuchter Nötigung (S. 616 und S. 624 ff.) verurteilt zu werden. Die Vorinstanz hat das damalige Verhalten hingegen als versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfacher Drohung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeit qualifiziert (S. 499 f. E. 4.3 in fine und Ziff. 11a-d). Die bestrittene Nötigung bzw. mehrfache Nötigung betrifft einen Vorfall vom 3. Januar 2020, für den sowohl Y _________ wie auch Z _________ verurteilt worden sind (Ziff. 6a und Ziff. 11 e) und den die Vorinstanz in E. 3.10 (S. 461 ff.; Ziff. 6a und Ziff. 11e) beurteilt hat. Z _________ ist diesbezüglich wegen mehrfacher Nötigung verurteilt worden, weil er seiner Partnerin nach dem Vorfall mehrfach Gewalt angedroht hat, falls sie ihn verlasse. Die angefochtene Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung (Ziff. 6b sowie 11f) betrifft ebenso beide Berufungskläger. Sie ist ab S. 433 in der E. 3.2 plus E. 3.3 begründet. Die Vorinstanz geht davon aus, zwischen dem 17. Februar 2017 und dem 31. Dezember 2019 hätten Z _________ und X _________ zusammen und von den anderen zwei Beschuldigten getrennt gelebt. Der Einfluss der Eltern von Z _________ sei ab diesem Moment strafrechtlich nicht mehr relevant (S. 454 E. 3.3.10). Das Kreisgericht prüft in diesem Zusammenhang ferner, ob auch ein rechtswidriger Aufenthalt gefördert worden ist (S. 445 f. E. 3.2.7.c). Es erachtet einen Teil dieses Tatvorwurfs als verjährt und spricht Y _________ und Z _________ für die Begehung dieses Delikts zwischen November 2016 bis Januar 2017 schuldig. Diese Verurteilung wird von den Angeklagten ebenso angefochten, während die Einstellung rechtskräftig ist. Die Staatsanwältin und die Berufungskläger zeigen sich mit den ausgesprochenen Sanktionen nicht einverstanden. Die Staatsanwaltschaft fordert ferner eine Landesverweisung für Y _________ (S. 525 Ziff. 7) und beantragt, diejenige für Z _________ (S. 526 Ziff. 15) zu verlängern. Letzterer ficht seinerseits die gegen ihn ausgesprochene Landesverweisung an. Er fordert schliesslich diverse beschlagnahmten Gegenstände (S. 526 Ziff. 18) zurück.

1.5 Die Rechtsmittelinstanz darf nach Art. 391 Abs. 2 StPO Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.5). Das Verschlechterungsverbot ist auch verletzt, wenn die Kosten- und Entschädigungsregelung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers geändert wird (Bundesgerichtsurteil 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend Anschlussberufung erhoben, weshalb dieser Grundsatz unbeachtlich ist.

1.6 X _________ und Z _________ haben zur Zeit der angeklagten Vorfälle unbestrittenermassen im Konkubinat gelebt. Sie haben sich im Februar 2020 getrennt und sind im Juli 2020 wieder zusammengezogen. Die Privatklägerin hat am 13. Juli 2020 eine Desinteresseerklärung vom 9. Juli 2020 deponiert (Staatsanwaltschaft S. 196 ff.). Es ist zu prüfen, inwiefern sich dies auf den vorliegenden Prozess auswirkt.

Verschiedene Delikte der häuslichen Gewalt werden aufgrund der unbestrittenermassen vorhandenen Lebensgemeinschaft zu Offizialdelikten (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 StGB; Art.

126 Abs. 2 StGB; Art. 180 Abs. 2 StGB). Deren Verfolgung kann auf Antrag des Opfers unter Umständen sistiert werden (vgl. Art. 55a StGB). Eine solche Verfahrenssistierung ist gemäss Desinteresseerklärung nicht einverlangt und von der Staatsanwaltschaft auch nicht ausgesprochen worden. Dies liegt wegen des Vorfalls vom 15. Juli 2020 auf der Hand, die Situation hat sich deswegen erheblich verschärft und eine Sistierung hätte keinen Sinn mehr ergeben. Die Betroffene hat demzufolge freilich einen Verzicht oder einen Rückzug gemäss Art. 120 StPO deponiert. Dieser kann sich jedoch einzig für Delikte auswirken, welche vor der Desinteresseerklärung erfolgt sind. Das Kantonsgericht hat keine Antragsdelikte mehr zu beurteilen, welche vor dem 15. Juli 2020 erfolgt sind. Die Privatklägerin hat ausserdem am 7. September 2020 einen Strafantrag für allfällige am 15. Juli 2020 begangene Antragsdelikte deponiert und sich gleichzeitig als Zivil- und Strafklägerin konstituiert (Staatsanwaltschaft S. 395 f.). Die Desinteresseerklärung vom 9. Juli 2020 hat demnach auf die im Rechtsmittelprozess zu prüfenden Verurteilungen keine Auswirkungen.

Die zulasten von Z _________ und zugunsten von X _________ ausgesprochene Genugtuung wird aufgrund des Vorfalls vom 15. Juli 2020 berechnet, was mit der Desinteresseerklärung vereinbar ist.

1.7 Z _________ behauptet, es fehle beim vorgeworfenen Sachverhalt für die Taten vor dem 15. Juli 2020 eine hinreichende zeitliche Eingrenzung. Die Anklage enthält für die Dauerdelikte der qualifizierten Freiheitsberaubung und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts eine exakt definierte Zeitspanne (vgl. Ziff. 1.1.1 und 1.1.2). Die Einleitung umschreibt ausserdem hinreichend genau Zeiträume, in welchen sich die Privatklägerin und ihr Partner nicht in der Schweiz aufgehalten haben (S. 4 f.). Der Vorfall mit der Zigarette hat laut Anklage «Ende Dezember 2019» stattgefunden (S. 7). Die nachfolgend behandelte Nötigung vom 3. Januar 2020 ist in der Anklageschrift datiert (S. 8). Z _________ ist sehr wohl im Stande gewesen, sich im vorliegenden Prozess hinreichend zu verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist für diejenigen Delikte, welche im Berufungsverfahren zu prüfen sind, mitnichten verletzt.

2. Sachverhalt

Der nachfolgend vom Kreisgericht festgestellte Sachverhalt ist unstrittig (S. 427 E. 2 und S. 495 ff. E. 4.2.9):

A _________ und Y _________ stammen aus dem Kosovo, gehören der Ethnie der Roma an und sind islamischen Glaubens. Sie haben 12 Kinder, wovon eines gestorben ist und mehrere Töchter in verschiedenen Ländern leben.

Y _________ beherrscht die deutsche Sprache gegenwärtig kaum, seine Ehegattin überhaupt nicht. Letztere ist Analphabetin, hat keine Schule besucht und keine Ausbildung genossen. Sie ist Hausfrau und geht in der Freizeit spazieren. Der Ehemann behauptet, nur ein Jahr in der Schule gewesen zu sein und als Eisenleger gearbeitet zu haben. Er ist in der Schweiz frühzeitig kurz Erwerbstätigkeiten nachgegangen (S. 143 f.) und hat, laut Akten des Migrationsamts, ab Juli 2015 in einem 10% Pensum bei der Rhone-Immobilien Management AG als Hilfsarbeiter geleistet (Migration S. 629). Diese Tätigkeit ist im Jahr 2020, laut Y _________, zumindest unterbrochen gewesen (S. 152). Er habe bis Juni 2021 zu 30% gearbeitet und ist mittlerweile in der Unternehmensgruppe der B _________.ch zu 80 Prozent als Hilfsarbeiter engagiert. «Die Leistungen von Y _________ waren stets zu unserer vollsten Zufriedenheit, weshalb wir das Arbeitspensum im Laufe der Jahre auf 80% erhöht haben. » Dieser Arbeitgeber hat ihm am 8. November 2021 ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt (S. 924). Die Familie Y _________ hat ihren Lebensunterhalt bis 2020 zumindest teilweise mit Sozialhilfe finanziert.

Z _________ hat die obligatorischen Schulen in der Schweiz besucht und musste dort frühzeitig unterstützt werden. Er leidet an einer Intelligenzminderung leichten Grades, welche aufgrund der ausgeprägten psychosozialen Leistungsdefizite als schwergradig zu beurteilen sei. Er benötige im alltäglichen Bereich Unterstützung beim Einkaufen, bei der Organisation des Haushalts, bei Bankgeschäften, im Umgang mit Geld, bei der Tagesstrukturierung, beim Fällen rechtlicher Entscheidungen und zur Bewältigung familiärer Konflikte. Der Experte hat festgestellt, beim Vorfall vom 15. Juli 2020 sei von einer mittelgradig reduzierten Schuldfähigkeit auszugehen, bei den übrigen Tatvorwürfen sei diese leichtgradig reduziert. Dies wird im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt, es kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz und die dortigen Hinweise auf das Gutachten verwiesen werden (S. 501 ff. E. 6).

Die beiden Berufungskläger sind in keinem Verein aktiv.

Die Familie Y _________ sind am 23. Oktober 2000 in die Schweiz eingereist und haben ein Asylgesuch gestellt. Dieser ist abgewiesen, die Gesuchsteller sind jedoch vorläufig aufgenommen worden. Die Familie, teilweise mit weiteren Personen, hat ab August 2001 in einem alleinstehenden, vom Asylwesen finanzierten Haus in einem Industriegebiet der Gemeinde C _________ gelebt. Die nächsten Wohnhäuser befinden sich mehrere Hundert Meter entfernt und bei den Nachbarn handelt es sich um Gewerbebetriebe. A _________ und Y _________ leben mittlerweile mit zwei Töchtern zentraler in C _________, die übrigen Kinder sind ausgezogen. Eine Tochter lebt gemäss übereinstimmenden Äusserungen der Eltern vor der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2020 im Kosovo (S. 152 und [erst auf Nachfrage] S. 162). Y _________ und A _________ behaupten vor Kreisgericht bereits in der ersten Antwort, eine Tochter lebe in Montenegro und nicht im Kosovo (S. 292 und S. 297). Der Kindsvater ist jedoch nicht im Stande zu erklären, wo die Tochter genau in Montenegro lebt (S. 294). Z _________, der vor seinen Eltern befragt wird, ist weiterhin der Meinung, eine Schwester im Kosovo zu haben (S. 285). Er habe sie noch nie gesehen. Diese 30 Jahre alte Schwester sei nämlich 2000 im Kosovo geblieben, weil sie bereits verheiratet gewesen und Kinder gehabt habe. Z _________ gibt vor Kantonsgericht an, er habe einen Onkel im Kosovo, mit dem er aber – wie sein Vater gerade gesagt habe – keinen Kontakt habe (S. 957 A. 27). Das Gericht geht davon aus, dass die angeklagten Eltern, die in der Hauptverhandlung mit einer Ausweisung rechnen mussten, zu ihrem Schutz behauptet haben, die Tochter wohne nicht mehr im Kosovo. Der Sohn hat hingegen während der Hauptverhandlung die Wahrheit gesagt, vor Kantonsgericht jedoch die entsprechende Problematik ebenso realisiert.

X _________, geb. am xxx 1992, seit Geburt Muslima, lebte bis 2012 in Albanien. Sie besuchte dort acht Jahre die Primarschule und absolvierte eine zweijährige Ausbildung als Stylistin. Sie lernte erst nach Beginn dieses Prozesses Französisch (S. 276) und sprach vorher keine Amtssprache des Kantons Wallis.

Die damals 20 Jahre alte X _________ reiste am 5. Juli 2012 in Begleitung ihres Bruders D _________ freiwillig und im Besitz eines gültigen Reisepasses in die Schweiz ein und «heiratete» den damals 16 Jahre alten Z _________ in einer traditionellen Art. Die von den Eltern arrangierte Ehe wurde nicht in Schweizer Registern eingetragen, die beiden gelten mithin gemäss Schweizer Recht als unverheiratet.

Die Privatklägerin kehrte seit 2012 nicht mehr nach Albanien zurück.

Der gemeinsame Nachwuchs Y _________ (geb. 2013), E _________ (geb. 2015) und F _________ (geb. 2019) entstammen der Beziehung zwischen X _________ und Z _________. Die ersten zwei Kinder kamen in Frankreich nahe der Schweizer Grenze zur Welt, das Dritte im Spital von Visp.

Das Paar hielt sich ab September 2013 in Frankreich bei der Schwester von Z _________, G _________ und ihrem Mann, auf. Die Privatklägerin kehrte nach der Geburt von Y _________, im November 2013, in die Schweiz zu A _________ und Y _________ zurück. X _________ zog im Mai 2014 erneut nach Frankreich und bat dort Oktober 2014 um Asyl (S. 74 ff.). Die Partner bezogen in Colmar eine gemeinsame Wohnung, wo sie mit dem Nachwuchs lebten (S. 273). Die Aussagen, wie lange die Familie bei diesem zweiten Aufenthalt im Ausland blieb, sind uneinheitlich. Z _________ erhielt ab November 2016 eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung F ausgestellt (Migration S. 418). Er kehrte mithin spätestens zu diesem Zeitpunkt, nach der Geburt der Tochter E _________, aus Frankreich zu seinen Eltern nach C _________ zurück. Die Familie Z _________ und X _________ bezog gemäss Mietvertrag vom Dezember 2016 und erstem bezahlten Mietzins ab Februar 2017 eine eigene Wohnung in C _________ und lebte anschliessend mit den Kindern gemeinsam in eigenen Appartements (S. 78 f.).

Die Privatklägerin habe sich nach einer Denunziation eines Angehörigen im Jahr 2019 anmelden müssen (Staatsanwaltschaft S. 20 A. 30). Sie wurde gemeinsam mit ihren Kindern seit 29. Mai 2019 vorläufig in der Schweiz aufgenommen.

Die Schwester der Privatklägerin, H _________, verbrachte den Silvester 2019/20 bei jener in C _________. Es kam dabei zu Konflikten mit Mitgliedern der Familie Y _________. Die Polizei musste am 3. Januar 2020 intervenieren, leitete aber von Amtes wegen keinen Strafprozess ein.

Zwei Kosovarische Medien thematisierten, namentlich aufgrund einer Intervention von H _________ und weiteren Verwandten, im Februar 2020 angebliche nötigende und gewalttätige Handlungen gegen X _________. Dies wurde teils auch von Schweizer Medien aufgegriffen (Staatsanwaltschaft S. 9 ff.). Die Ehegatten Y _________ und deren Sohn meldeten sich selbst bei der Schweizer Polizei, um diese auf die Publikationen aufmerksam zu machen und sich dagegen zu wehren.

Die Privatklägerin und Z _________ trennten sich am 19. Februar 2020. Die Partnerin hielt sich mit ihren Kindern zunächst in einer Unterkunft der Opferhilfe und später in einer Flüchtlingsunterkunft auf (Polizei S. 61).

Das Bezirksgericht Brig erliess am 6. März 2020 ein superprovisorisches Kontakt- und Annäherungsverbot. Die Parteien schlossen am 13. Mai 2020 einen gerichtlichen Vergleich zur Verlängerung dieses Verbots bis zum 1. Mai 2021 sowie weiterer Nebenfolgen ab (Verfahren Z2 20 25).

Die Privatklägerin und der Beschuldigte zogen am 9. Juli 2020 wieder zusammen. Die Partnerin verfasste im bereits laufenden Strafprozess eine Desinteresseerklärung.

Der Beschuldigte befindet sich wegen häuslicher Gewalt vom 15. Juli 2020 seit dem 16. Juli 2020 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Polizei S. 30).

3. Strafrechtliche Vorhalte

3.1 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung

3.1.1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschuldsvermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO).

Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, die Anklagebehörde müsse die Schuld des Angeklagten beweisen und nicht dieser seine Unschuld. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Strafrichter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären zu lassen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. „Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen“, in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ zu einem Freispruch führen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Der Erstaussage kommt in der Aussagepsychologie aufgrund gedächtnispsychologischer Voraussetzungen entscheidende Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1).

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben dem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung, Widerspruchsfreiheit, Konstanz etc.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Die Richter sollen im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nichtrealitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, darf das Gericht darauf schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Selbst erlebte Ereignisse bleiben länger im Gedächtnis gespeichert als blosse Erfindungen. Erlebnisbegründete Schilderungen schneiden bei wiederholten Befragungen bezüglich Konstanz besser ab als erfundene Aussagen. Erinnerungsverluste sind allerdings immer möglich, sie müssen geradezu erwartet werden. Teils wird von „relativer Konstanz“ gesprochen, wobei Abweichungen, die mit einem natürlichen Erinnerungsverlust zu vereinbaren sind, Merkmale für die Bejahung der Glaubhaftigkeit sind: Es wäre zu einfach, zu behaupten, die Konstanz einer Aussage spräche für ihre Glaubhaftigkeit, während die Inkonstanz ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Entscheidend ist die Prüfung der Art der Konstanz. Erwartete Konstanzen betreffen etwa Handlungen des Kerngeschehens, unmittelbar am Kerngeschehen beteiligte Personen, Tatörtlichkeiten, handlungsrelevante Gegenstände, globale Körperpositionen oder Lichtverhältnisse (Helligkeit bzw. Dunkelheit). Erwartete Erinnerungsverluste (psychologisch erwartete Inkonstanzen) beziehen sich hingegen auf Schilderungen des peripheren Geschehens, die zeitliche Reihenfolge von verschiedenen Phasen eines Vorganges oder von verschiedenen abgeschlossenen Handlungen, auf Schätzungen beruhende Angaben, Angaben über unangenehme Empfindungen, Häufigkeitsangaben bei ähnlichen Vorfällen, Kleidung, Wetterverhältnisse oder Zahlenangaben (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 44 f.).

Es ist mithin zu prüfen, was als „Kerngeschehen“ und was als „Randgeschehen“ anzusehen ist. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur definiert das

Kerngeschehen subjektiv: Das Gericht hat mithin das, was für die betreffende Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschien und sie bewegt hat, zu bestimmen. Dieses subjektive Kerngeschehen muss somit im Prozess von Zeuge zu Zeuge neu bestimmt werden. Es existiert kein (feststehendes) prozessuales, sondern nur ein personales Kerngeschehen. Die herrschende Rechtsprechung und Lehre definiert Kerngeschehen folglich nicht aus der Sicht des in Frage stehenden Tatbestandes oder Lebenssachverhaltes (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 372).

Die Zeitintervalle zwischen den Aussagen sowie zwischen den Aussagen und den geschilderten Ereignissen sind bei der Konstanzanalyse von zentraler Bedeutung. Ein Unterschied von wenigen Wochen erlaubt es regelmässig nicht, signifikante Konstanzphänomene zu entwickeln. Das Gericht darf andererseits bei Zeiträumen von mehr als zwei oder drei Jahren auch bei erlebnisbegründeten Aussagen regelmässig keine Konstanz mehr erwarten (Berlinger, a.a.O., S. 45).

3.1.2 Die Vorinstanz hat nach einer umfangreichen Begründung (S. 432 E. 2.6) überzeugend Grundsätze festgehalten, wie die Aussagen der Beteiligten zu würdigen sind.

3.1.2.1 Besonders wichtig erscheinen Erörterungen in Bezug auf die geringe Schulbildung der Beteiligten (vgl. den Bericht des Kinderarztes zur Lernbehinderung von Z _________ in den Akten Staatsanwaltschaft S. 177) und deren Interesse am Verfahrensausgang.

3.1.2.2 Die Parteien berichten teils über dynamischen Tatabläufe, was eine unterschiedliche Auffassung über den Tathergang oder Erinnerungslücken erklärt. Das Kreisgericht beachtet ferner die Plausibilität von Generalisierungen bei Gegebenheiten, die sich über Jahre erstreckt oder wiederholt haben (S. 433 E. 3.2.2. in fine).

3.1.2.3 Das Kantonsgericht erachtet das Aussageverhalten des Beschuldigten trotz seiner Lernbehinderungen als nicht ausserordentlich einsilbig. Er ist, wie an der Berufungsverhandlung festgestellt, durchaus im Stande, eloquent aufzutreten, was auch das Video zur Tatrekonstruktion aufzeigt. Der Gerichtsgutachten bestätigt ebenso ein freundliches Auftreten (Staatsanwaltschaft S. 574 f.).

3.1.2.4 Es ist weiter bemerkenswert, dass das Strafverfahren wegen Freiheitsentziehung bereits am Laufen gewesen war, bevor dasjenige wegen versuchter Tötung begonnen hat und sich damit der Schwerpunkt der Untersuchungen verlagert hat.

3.1.2.5 Die Privatklägerin hat dem Angeklagten, Vater von drei gemeinsamen Kindern, während der Trennungsphase im Mai 2020 per WhatsApp geschrieben, «ich rede zwar, aber nicht über dich» (Staatsanwaltschaft S. 193). Sie ist kurz darauf zu diesem zurückgekehrt, obwohl das Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung bereits hängig gewesen ist. Die zitierte digitale Mitteilung könnte laut Berufungsklägern dahingehend verstanden werden, dass die Betroffene darin zugibt, ihren Partner zu Unrecht zu belasten. Die Privatklägerin gibt in ihrer ersten polizeilichen Befragung am Tag der Trennung ohne Umschweife an, ihren Partner nach wie vor zu lieben. Sie möchte ihre Kinder nicht ohne Vater aufwachsen sehen (Staatsanwaltschaft S. 19 A. 22). Die Betroffene hat sich in dieser Phase nicht endgültig für eine Trennung entschieden und wird ihren Entschluss in den nächsten Monaten wiederholt hinterfragt haben.

Die Schwester H _________ hat sich nach dem Vorfall vom 3. Januar 2020, den sie selbst miterlebt hat, erheblich für die Betroffene eingesetzt (vgl. E. 3.4). Der Angeklagte gibt deswegen zu bedenken, seine Partnerin habe sich nach dem 3. Januar 2020 zwischen den beiden Familien entscheiden müssen. Eine solche Konfliktsituation (S. 622) hat durchaus vorgelegen. X _________ berichtigt aber bereits in der ersten Einvernahme die von der Schwester deponierten Beschuldigungen zu sexuellen Missbräuchen (Staatsanwaltschaft S. 17 A. 3). Sie übernimmt somit nicht unkritisch die Behauptungen ihrer Schwester. Sie hat ausserdem, gemäss nachfolgenden Ausführungen, vor dem 15. Juli 2020 durchaus zurückhaltend ausgesagt hat.

Die Betroffene ist nach der Trennung vom 19. Februar 2020 nach der Einvernahme von Z _________ vom 5. Juni 2020 zu diesem zurückgekehrt. Es ist zu prüfen, ob diese Wiedervereinigung die bisherigen Aussagen zur Freiheitsberaubung relativiert: Die Privatklägerin führt ihren Entschluss vor den Gerichten auf schwarze Magie zurück (S. 278 A. 14; S. 943 A. 52 f.). Der Angeklagte habe ihr gesagt, er habe einen Religionsführer im Kosovo bezahlt und ein Lamm geopfert, damit sie zurückgehe. Sie könne sich dies auch nicht erklären (S. 280 A. 12). Solche Mutmassungen sind nicht glaubwürdig. Sie zeigen aber auf, dass sich die Beschuldigte nachträglich, nach dem Vorfall vom 15. Juli 2020, selbst nicht rational zu erklären vermag, warum sie zum Partner zurückgekehrt ist. Die Betroffene gibt zu Beginn der Trennung an, sie liebe ihren Partner noch und möchte ihre Kinder nicht ohne Vater aufwachsen sehen (Staatsanwaltschaft S. 19 A. 22). Gerade diese Aussage zeigt, wie bereits erwähnt, auf, dass sie zu Beginn der Trennung nicht endgültig mit der Beziehung abgeschlossen hatte. Die Staatsanwältin hat am 4. März 2020 nach einem Telefon mit der Opferhilfe festgehalten, die Privatklägerin wolle nicht zu ihrem Partner zurückkehren. Sie sehe keine Zukunft mit Z _________ und sei überzeugt, an den Umständen und dem Verhalten werde sich nichts ändern (Staatsanwaltschaft S. 77). Dieser hat auf nächtliche WhatsApp-Botschaften vom 14. Mai 2020 hingewiesen (S. 147 A. 95 ff.), welche auf S. 189 ff. der Staatsanwaltsakten übersetzt worden sind. Die Betroffene beteuert ihrem Partner, sie liebe ihn, er sei der ihrige, niemand auf der Welt könne sie trennen, jetzt verstehe sie, dass ihr Leben ohne ihn sinnlos sei. Die Privatklägerin hat den Beschuldigten vom Heim aus angerufen und gebeten, sie zurückzuholen (Polizei S. 99 A. 96). Sie hat am 13. Juli 2020 im Strafprozess eine Desinteresseerklärung deponiert (Staatsanwaltschaft S. 196 ff.) und die Partner sind mit den Kindern in C _________ zusammengezogen. Dieses Verhalten erscheint in Anbetracht der späteren Vorfälle freilich als unlogisch und unvernünftig. Ein Wandel der Denkweise zu einer Beziehung ist jedoch, aus Sicht des Gerichts, in der damaligen Situation nicht aussergewöhnlich. Es ist notorisch, dass sich Opfer häuslicher Gewalt nach einer Trennung dazu entscheiden können, zum gewalttätigen Partner zurückzukehren. Dies gilt vorliegend umso mehr, weil die Frau mit ihren Kindern in einem Flüchtlingsheim Zuflucht gesucht und dort wenig soziale Kontakte gehabt hat. Die Privatklägerin ist mit der Betreuung der drei Kinder zugegebenermassen gestresst gewesen (S. 282). Sie hat ausserdem geglaubt, die Familie des Mannes würde diesen zu ihren Ungunsten beeinflussen und gehofft, nun mehr Freiheiten zu erhalten. Dies auch, weil die Opferhilfe gemeinsam mit Anwälten eingeschaltet gewesen ist (Polizei S. 111 Bemerkung Lengen). Die kurze Wiedervereinigung, die sich nachträglich als Fehler erwiesen hat, relativiert die bisher erhobenen Vorwürfe gegen den Partner mitnichten.

3.1.2.6 Auch die entsprechenden Ausführungen des Kreisgerichts zur Aussagewürdigung von Sohn Y _________ erscheinen korrekt. Deren Beweiswert ist hoch (S. 473 letzter Absatz). Es ist nach Konsultation der Videoaufnahmen zur versuchten Tötung in Bezug auf das Kind zu ergänzen, dass die Übersetzerin wegen der manchmal spontanen, schnellen und umfangreichen Äusserungen teilweise überfordert erscheint. Das Kind ermüdet ausserdem am Ende der Befragung. Der Bericht der anwesenden Psychologin, wonach eine angemessene Befragung erfolgt ist (Staatsanwaltschaft S. 291), kann sonst vollumfänglich bestätigt werden. Die erste Befragung (Staatsanwaltschaft S. 113 ff.) ist mit einem männlichen Übersetzer realisiert worden. Dieser strahlt beim Übersetzen mehr Ruhe aus.

3.2 Qualifizierte Freiheitsentziehung

Die Erkenntnisse der Vorinstanz zur Freiheitsberaubung können wie folgt bestätigt und ergänzt werden:

3.2.1 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, begeht eine Freiheitsberaubung (Art.

183 Ziff. 1 StGB). Erschwerende Umstände im Sinne von Art. 184 Ziff. 4 StGB liegen vor, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert.

Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a; Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK). Eine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt darin, jemand daran zu hindern, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben (vgl. BGE 101 IV 154 E. 3b; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 183 StGB).

Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafbestimmung Situationen erfassen wollen, in denen Personen gänzlich an der Betätigung der körperlichen Fortbewegungsfreiheit gehindert werden (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Die Rechtsprechung hat einen Freiheitsentzug beispielsweise in folgenden Situationen bestätigt: Eine Ehefrau hat die Familienwohnung nicht verlassen dürfen (Bundesgerichtsurteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2), eine Person wird während 20 - 30 Minuten in einem Appartement (Bundesgerichtsurteil 6B_400/2012 vom 15. November 2012 Sachverhalt lit. A) oder in einer Waschküche festgehalten (Bundesgerichtsurteil 6B_20/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1.3.5).

Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise (Generalklausel) geschehen. Als Tatmittel ist insbesondere auch psychischer Druck wie beispielweise eine Drohung denkbar (vgl. BGE 128 IV 73 E. 2a). Die Drohung muss so schwer sein, dass dem Opfer nicht zuzumuten ist, ihr zu widerstehen (Egli, Freiheitsberaubung, Entführung und Geiselnahme nach der StGB-Revision vom 9. Oktober 1981, 1986, S. 45). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung ist der Zwangsintensität besonderes Augenmerk zu schenken. Das Nachgeben des Opfers muss unter den konkreten Umständen verständlich erscheinen. Dabei ist insbesondere auch die individuelle Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, den Widerstand bzw. die Schranke zu überwinden. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit der geschädigten Person ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Dem Opfer muss die Überwindung der Freiheitsbeschränkung nicht gänzlich unmöglich sein. Es genügt, wenn dies unverhältnismässig gefährlich oder schwierig ist (Bundesgerichtsurteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2).

Die Mittäterschaft nicht ist gesetzlich geregelt. Wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht, gilt als Mittäter. Es kommt dabei

darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt andererseits nicht, dass nur Mittäter ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter muss bei der Entschlussfassung nicht mitwirken, es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (Bundesgerichtsurteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).

Die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet. Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt, gilt als Gehilfe gemäss Art. 25 StGB. Jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte, gilt als Hilfeleistung. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre. Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es reicht aus, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen. Die blosse Billigung der Tat eines anderen genügt jedoch nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).

Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Dieses begeht, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtsstellung dazu verpflichtet ist, namentlich aufgrund des Gesetzes, eines Vertrags, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr (Art. 11 Abs. 2 StGB). Irgendeine beliebige Rechtspflicht genügt allerdings nicht. Sie muss sich aus einer Garantenstellung ergeben, d.h. der Täter muss sich in einer Situation befinden, die ihn in diesem Punkt verpflichtet, ein bestimmtes Gut gegen unbestimmte Gefahren zu schützen (Obhutspflicht) oder zu verhindern, dass bekannte Gefahren, denen ein unbestimmtes Gut ausgesetzt ist, sich verwirklichen (Überwachungspflicht), sodass sein Untätigbleiben dem aktiven Herbeiführen des verpönten Erfolgs gleichgestellt werden kann. Nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht genügt für die Annahme einer Garantenstellung. Eine moralische oder sittliche Pflicht reicht dagegen nicht aus, da ohne das Erfordernis der Garantenstellung jeder immer für alle tatbestandsmässigen Rechtsgutsverletzungen strafbar wäre und dies zu einer uferlosen Strafbarkeit führte (Bundesgerichtsurteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E.

1.2.4 mit Hinweisen).

3.2.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwiefern die beiden Berufungskläger die Freiheit der Privatklägerin eingeschränkt haben.

3.2.2.1 Die Betroffene habe laut Vorinstanz ihren Ehegatten fragen müssen, ob sie das Haus verlassen dürfe. Sie bestätigt dies vor Kantonsgericht (S. 939 A. 23).

Y _________ sagt am 20. Februar 2020 und am 5. Juni 2020 aus, sein Sohn habe zu entscheiden, ob seine Partnerin nach draussen gehe oder nicht (Staatsanwaltschaft S. 43 A. 18 und S. 155 A. 24). Es obliege seinem Sohn zu entscheiden, ob dessen Partnerin das Haus verlassen dürfe (Staatsanwaltschaft S. 44 A. 31 f.). Der Vater bestätigt somit in seinen ersten Befragungen die Version der Privatklägerin. Der Vater könne seinem Sohn schlecht sagen, was dieser «mit seiner Frau machen soll» (Staatsanwaltschaft S. 44 A. 32). Er bestätigt vor Kantonsgericht, seine Frau teile ihm mit, wenn sie rausgehen müsse, was sie zu erledigen habe und frage ihn, ob sie etwas holen oder kaufen gehen könne und er sage immer ja (S. 949 A. 10). Y _________ bekennt somit ein entsprechendes Vorgehen in Bezug auf seine Ehegattin und deutet an, es obliege seinem Sohn zu entscheiden, wie er dies mit seiner Gattin handhaben wolle.

Z _________ legt bei seiner ersten Befragung vom 20. Februar 2020 dar, seine Partnerin dürfe sowohl das Appartement seines Vaters wie auch die eheliche Wohnung verlassen, müsse ihn aber zunächst fragen, weil er ihr Mann sei (Staatsanwaltschaft S. 32 A. 14 ff.). Diese Erstaussage, der bei der Beweiswürdigung eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4.1), die selbstbelastend ist und die den Äusserungen der Betroffenen und der anderen Beschuldigten am besten entspricht erscheint glaubwürdig. Der Angeklagte behauptet am 5. Juni 2020 vor der Staatsanwaltschaft, die Partnerin müsse berichten, wo sie geht, wenn sie irgendwo hingehen wolle. Das sei bei ihnen so (Staatsanwaltschaft S. 141 A. 42).

Z _________ gibt vor Kantonsgericht freilich an, seine Partnerin habe «nicht unbedingt» fragen müssen, wenn sie das Haus habe verlassen wollen. Er präzisiert auf Nachfrage, sie habe nicht fragen müssen (S. 955 A. 9).

Das Kantonsgericht schliesst aufgrund der Erstaussage von Z _________, die mit derjenigen der Privatklägerin und von Y _________ übereinstimmt, die Betroffene habe ihren Partner jeweils fragen müssen, ob sie die Wohnung verlassen darf.

3.2.2.2 X _________ behauptet in ihren ersten Einvernahmen, sie werde den ganzen Tag eingesperrt und dürfe nicht einmal auf den Balkon (Staatsanwaltschaft S. 17 A. 4 ff.). Die Privatklägerin bezeichnet Z _________ als sehr eifersüchtig. Er habe nicht gewollt, dass sie sich schön anziehe und habe sie überwacht, wenn sie gemeinsam das Haus verlassen hätten (Polizei S. 81 A. 48). Sie habe nie hinausgehen dürfen (Staatsanwaltschaft S. 94 A. 9 und S. 95 A. 15). Letzteres stimmt so gemäss aktenkundigen Fotos (S. 704 ff.; Fotodossier) und anderen Aussagen in dieser Absolutheit nicht. Die Betroffene präzisiert aber in der gleichen Befragung, «alleine durfte ich ja nie raus» (Staatsanwaltschaft S. 95 A. 17). Sie habe nie alleine hinausgehen können (Staatsanwaltschaft S. 96 A 21). Sie habe die Wohnung freilich gemeinsam mit ihrem Partner verlassen können, um das Appartement der Schwiegereltern putzen zu gehen (Staatsanwaltschaft S. 96 A. 22). Z _________ habe ihr verboten, das Wohndomizil alleine zu verlassen (Staatsanwaltschaft S. 96 A. 24). Sie habe ihn nicht gefragt, ob sie alleine das Haus verlassen dürfe, weil sie gewusst habe, dass er dies nicht erlaubt hätte (S. 273).

Der Beschuldigte behauptet am 5. Juni 2020, seine Partnerin habe durchaus alleine ausgehen können (S. 141 A. 43). Er gibt andererseits am 19. Januar 2021 an, sie seien immer gemeinsam zum Kindergarten gegangen (Staatsanwaltschaft S. 649 A. 41). Der Angeklagte hält vor Kreisgericht fest, die Privatklägerin habe alleine hinausgehen können, wenn sie dies gewollt habe (S. 287).

A _________ legt am 5. Juni 2020 dar, sie habe keinen Grund, alleine auszugehen. Sie dürfte dies aber schon tun (Staatsanwaltschaft S. 166 A. 33 f.).

Das Kantonsgericht stellt aufgrund der Aussage der Betroffenen sowie der nachfolgenden Erörterungen zu fehlenden Kontakten mit Drittpersonen (vgl. E. 3.2.2.4) fest, die Privatklägerin habe die Wohnung nie alleine verlassen dürfen.

3.2.2.3 X _________ hat sich ab 2012 bis im Mai 2019 ohne erforderliche Ausweise in der Schweiz aufgehalten. Sie verfügt erst seit diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung F. Der illegale Aufenthalt gilt für diverse Zeiträume im Jahr 2012, 2013 und

2016 bis 2019. Unterbrüche bestehen, weil die Betroffene sonst mit ihrem Partner in Frankreich gelebt hat. Die Beschuldigten haben in der Schweiz eine entsprechende Anmeldung unterlassen, was unstrittig ist.

Der Beschuldigte gibt vor Kantonsgericht zu, er sei mit seiner Partnerin phasenweise nach Frankreich gezogen, weil diese in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügt habe (S. 954 A. 5). Die Beschuldigten haben somit durchaus gewusst, dass sich die Privatklägerin illegal in diesem Land aufhält.

Y _________ hat in der Berufungsverhandlung entsprechende Fragen zunächst ausweichend beantwortet und anschliessend dargelegt, er habe nicht gewusst, wie diese Bewilligung eingeholt werden könne (S. 950 A. 18 ff.).

Z _________ hat bei der Anhaltung die Aufenthaltsbewilligung seiner Partnerin und der Kinder auf sich getragen. Er behauptet dazu, er habe mit der Intervention der Polizei gerechnet. Er habe die Papiere deswegen vorbereitet (S. 36 f. A. 54). Es erschliesst sich allerdings dem Kantonsgericht nicht, warum der Angeklagte in diesem Moment die Papiere bei sich trägt, statt sie seiner Partnerin zu übergeben.

Die Familie Y _________ hat selbst ein Asylverfahren durchlaufen. X _________ hat ein Asylgesuch in Frankreich gestellt und im Übrigen im Jahr 2019 eine Aufenthaltsbewilligung F erlangt. Z _________ hat einen Anwalt beauftragt, die erforderlichen Ausweispapiere einzuholen (Staatsanwaltschaft S. 620). Er hat mit Hilfe eines Anwalts am 10. Juni 2016 um Verlängerung seines Ausweises F ersucht (Migration S. 409). Die Schwester I_________ hat das Centre Suisses-Immigrés am 18. März 2019 mit der Interessenvertretung beauftragt (Migration S. 594) und ab 2017 mit Hilfe eines Anwalts um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung F in B ersucht (Migration S. 465). Der Bruder J _________ hat mit Hilfe eines Anwalts am 11. Februar 2014 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und um Familiennachzug ersucht (Migration S. 240). Die Migrationsakten bestätigen weitere Administrativverfahren der Familienmitglieder Y _________. Z _________ und Y _________ hätte somit über diverse Möglichkeiten verfügt, sich helfen zu lassen, um die Partnerin frühzeitiger anzumelden, wenn dies ihnen tatsächlich Schwierigkeiten verursacht hätte.

Die Privatklägerin hat sich somit unbestrittenermassen ab 2012 über Monate in der Schweiz aufgehalten, ohne über die erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Den beiden Angeklagten ist die entsprechende Problematik bewusst gewesen. Die Rechtfertigung, die Angeklagten hätten sich nicht zu helfen gewusst und deswegen keinen Ausweis eingefordert, ist widerlegt.

3.2.2.4 Die Privatklägerin hat in der Schweiz über keinen Kontakt mit Lehrern, Ärzten oder Kolleginnen verfügt. Sie hat während der Schwangerschaft mit ihrem Sohn zwei Mal einen Mediziner im Wallis aufgesucht. Z _________ bestätigt vor Kantonsgericht fehlenden Kontakt mit Ärzten, Lehren oder Kolleginnen. Er begründet dies mit nicht vorhandenen Sprachkenntnissen (S. 954 A. 7 f.).

Die Betroffene habe, laut Z _________, wegen sprachlichen Schwierigkeiten keine Kontakte ausserhalb der Familie gepflegt (S. 287).

X _________ gibt an, einzig mit der Familie und den Gästen, die zu Besuch gekommen seien, geredet zu haben (S. 938 A. 13; S. 274). Dies wird auch von Y _________ in seiner ersten Einvernahme so dargelegt (Staatsanwaltschaft S. 46 A. 46).

Eine im Verlauf des Prozesses befragte Lehrerin hat wohl den Kindsvater, nicht aber die Kindsmutter gekannt. Sie will die Privatklägerin nur selten und nur in Begleitung von Z _________ gesehen haben (S. 639 A. 7 f.). Letzterer hat am 15. September 2021 beantragt, zwei Zeuginnen zu befragen, die fehlende soziale Kontakte widerlegen sollten. Seine ehemalige Lehrerin könne nämlich bestätigen, dass sie ihn gemeinsam mit der Privatklägerin in C _________ angetroffen habe. Die Friseuse könne ausserdem bezeugen, dass die Privatklägerin die Wohnung auch alleine habe verlassen können. Das Kantonsgericht hat die entsprechenden Anträge am 13. September 2021 gutgeheissen (P2 21 51) und die Personen mit folgendem Ergebnis befragt: Der Name der Betroffenen ist beiden Zeuginnen nicht bekannt gewesen (S. 931 A. 2; S. 927 A. 8). Die Lehrerin hat die Privatklägerin nie mit dem ihr bekannten Kind von Z _________ gesehen (S. 927 A. 8 ff.). X _________ hat bestätigt, sie hätte selten mit Lehrern kommuniziert. Dies sei mehrheitlich durch ihren Partner erfolgt (S. 939 A. 22). Die befragte Friseuse will die Privatklägerin einmal frisiert haben (S. 932 A. 8), wobei sie von Z _________ in den Laden gebracht und abgeholt worden sei (S. 932 A. 11). Eine Kommunikation sei aufgrund sprachlicher Barrieren nicht möglich gewesen (S. 932 A. 9). Es sei ihr sonst nichts Spezielles aufgefallen (S. 932 A. 14). Die Privatklägerin hat dazu erklärt, sie habe sich einmalig vor einer Hochzeit die Haare färben lassen, weil dies Tradition sei. Sie habe den Betrieb dazu zwei Mal betreten müssen, da sie mit der ersten Haarfärbung nicht zufrieden gewesen sei. Sie habe sich sonst die Haare immer selbst geschnitten (S.

938 A. 15 f.). Sie habe nur an dieser Hochzeit teilgenommen und sonst weder kulturelle noch sportliche Anlässe oder ein Restaurant besucht (S. 938 A. 18).

Das Gericht stellt somit fest, dass die Betroffene in der Schweiz ausserhalb der Wohnung über Jahre kaum mit Drittpersonen in Kontakt getreten ist.

Die Betroffene hat nach der kurzen Wiederaufnahme des Zusammenlebens über mehr Freiheiten genossen, zumal sie z.B. ihr neues Handy selbst abholen und selbst bezahlen konnte. Es ist mithin zwischen den Situationen vor und nach der Trennung zu differenzieren (S. 77 A. 15).

3.2.2.5 Die Eltern des Paars haben seit der Einreise den Albanischen Pass der Privatklägerin bei sich aufbewahrt. Dies wird von Z _________ an der Berufungsverhandlung bestätigt (S. 955 A. 11). Z _________ gibt vor Kantonsgericht zu, er habe den Pass nicht übergeben wollen, weil seine Partnerin diesen an ihre Schwester hätte weitergeben wollen. Er habe befürchtet, diese könnte «etwas» damit machen. Man könne mit dem Ausweis «alles» machen (S. 955 A. 14).

Y _________ gibt an, die Betroffene haben ihm diesen selbst ausgehändigt (S. 950 A. 21). Er hätte ihn ihr jedoch auf Verlangen zurückgegeben, ohne dass die Polizei interveniert hätte (S. 950 A. 21 ff.). Dies deutet darauf hin, dass der Sohn den initialen Entscheid gefällt hat, den Pass nicht zu übergeben. Der Vater hat jedoch, anders als behauptet, den Entscheid des Sohns mitgetragen und das bei den Eltern befindliche Dokument nicht herausgerückt. Er hat die Übergabe gemeinsam mit dem Sohn tatkräftig verhindert (vgl. E. 3.4). Der Polizeieinsatz wäre sonst nicht erforderlich gewesen.

A _________ argumentiert, sie hätten den Pass vor den Kindern verstecken müssen, damit diese ihn nicht zerreissen (S. 164 A. 12).

Ein aktenkundiger Polizeibericht legt dar, H _________ habe den abgelaufenen Pass ihrer Schwester X _________ verlangt, worauf Z _________ und K _________ das Dokument nicht hätten herausgeben wollen. Die Ordnungshüter hätten den Ausweis erhalten und umgehend der Besitzerin ausgehändigt (S. 912).

Z _________ argumentiert in der Berufungserklärung (S. 621), die Eigentümerin habe nicht gewollt, dass die französischen Behörden deren illegale Einreise in die Schweiz feststellen. Sie habe die Urkunde ausserdem von den Kindern fernhalten wollen, damit Letztere den Ausweis nicht beschädigten. Solche Argumente überzeugen nicht: Das Kantonsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, warum sich die Situation der Beschuldigten verschlechtert hätte, wenn sie die damals bei ihr vorhandenen Ausweise französischen Behörden gezeigt hätte. Es wäre ausserdem einfach gewesen, den Ausweis an einem für die Betroffene zugänglicheren Ort aufzubewahren und sie trotzdem vor den Kindern zu verbergen.

Der Vorfall vom 3. Januar 2020 (vgl. E. 3.4) beweist letztlich, dass Z _________ sehr wohl bestimmen wollte, wann und unter welchen Umständen er diese für die Fortbewegung wichtige Urkunde an die Privatklägerin übergibt. Der Pass hat sich somit nicht rein zufällig bei den Eltern von Z _________ befunden, sondern weil dieser dadurch verhindern konnte, dass die Inhaberin darüber nach eigenem Gutdünken verfügt.

3.2.2.6 Die Betroffene gibt vor Kantonsgericht an, die Familie des Betroffenen habe ihr keine Rückkehr nach Albanien erlaubt, um ihre Familie zu treffen. Sie hätten ihr den Reisepass nicht gegeben (S. 937 A. 8).

Y _________ bestätigt in seiner ersten Befragung, dazu hätten die erforderlichen Bewilligungen gefehlt (Staatsanwaltschaft S. 44 A. 24).

Z _________ bestätigt, seine Partnerin habe nicht über gültige Reisepapiere verfügt und deswegen nicht zur Familie zurückkehren können (S. 35 A. 43). Er habe Angst gehabt, dass seine Partnerin bei einer Ausreise nicht mehr zurückkommen werde «da ich selber nicht ausreisen konnte» (S. 35 A. 44). Die ermittelnden Beamten fragen nach, worauf der Angeklagte diese belastende Antwort relativiert, indem er behauptet, die Rückkehr in die Schweiz werde wegen fehlender Ausweise verhindert (S. 35 A. 47).

Die erste Aussage ist verfänglich und bestätigt, Z _________ habe eine Rückkehr verhindert, weil er befürchtet hat, seine Partnerin werde von dort aus nicht mehr in die Schweiz zurückkehren, wenn er sie nicht begleite. Diese Befürchtung erklärt auch die Passivität der Familie Y _________, sich um eine ordentliche Anmeldung der Betroffenen zu kümmern und ihr am 3. Januar 2020 den Pass nicht zurückgeben zu wollen.

3.2.2.7 Die Hausarbeiten würden, laut Aussage von A _________ vor Kreisgericht, durch sie, die Töchter und die Schwiegertöchter erledigt (S. 294). Die Männer hätte auch «ein wenig» im Haushalt geholfen. Dies seien aber «Frauenarbeiten» (S. 295). Dieser vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist in der Berufungserklärung nicht mehr strittig und wird mit «eher traditionellen Ansichten» begründet (S. 620).

Folgende Begebenheit ist in diesem Zusammenhang bemerkenswert: Die Beschuldigte hat anlässlich der Tatrekonstruktion überraschend behauptet, ihr Partner habe sich während der Trennung mit einer anderen Frau vermählt. Diese habe ihm den Haushalt geführt und die Wäsche gewaschen (Rekonstruktion 00:27:00). Der Beschuldigte wird seinerseits in der Rekonstruktion auf die angebliche Neuverheiratung angesprochen und bestreitet dies. Er wird daraufhin gefragt, wie er die Hausarbeiten alleine erledigt habe. Er gibt an, seine Schwester habe das für ihn gemacht (Rekonstruktion 02:10:00). Diese Aussage bestätigt das vorinstanzlich festgehaltene Rollenbild und lässt sich im Übrigen auch deswegen nicht nur als traditionelles Rollenbild bezeichnen, weil Z _________ aufgrund seiner geringen Erwerbstätigkeit über genug Zeit verfügt hätte, im Haushalt mitzuhelfen.

Die Betroffene hatte aufgrund des traditionellen Rollenverständnisses im Alltag viel mit der Schwiegermutter zu tun. Sie belastet diese, wie nachfolgend ersichtlich, deutlich stärker als den Mitbeschuldigten Y _________, unterdrückt worden zu sein.

Die Akten enthalten zwei Videos aus einer Silvesterfeier (Staatsanwaltschaft S. 703). Man sieht den Angeklagten sowie mehrere mässig begeisterte Frauen mit einem Kind tanzen. Der Tisch ist gemäss einer anderen Sequenz reich gedeckt, der Angeklagte trägt etwas in einen anderen Raum. Die am Tisch sitzenden Erwachsenen blicken bemerkenswert ernst. Eine ausgelassene Silvesterfeier sieht anders aus. Die Betroffene gibt an, sie habe an diesem Abend viel arbeiten müssen. Es ist notorisch und keinesfalls unüblich, dass ein Gastgeber bei einer grösseren Anzahl Gäste im Rahmen einer Silvesterfeier viel zu tun hat. Das alleine wäre nicht strafbar.

3.2.2.8 Die Betroffene hat unbestrittenermassen über kein eigenes Bankkonto verfügt. Sie behauptet, nie Geld erhalten zu haben (S. 105 A. 100 ff.).

Z _________ bestätigt, seine Partnerin habe über kein Konto verfügt, aber durchaus Geld erhalten (S. 954 A. 4).

Die Familie Y _________ hat mehrheitlich von Sozialhilfe oder einer IV-Rente gelebt und somit nur wenig Geld zur Verfügung gehabt. Die Eltern hätten ihn unterstützt, wenn das Geld aufgebraucht gewesen sei (Staatsanwaltschaft S. 142 A. 55 ff). Es wäre unter den vorliegenden Umständen fragwürdig, wie Z _________ bei diesen knappen finanziellen Verhältnissen noch regelmässig «Sackgeld» für seine Partnerin hätte finanzieren wollen.

Es wäre ferner nicht nachvollziehbar, was die Privatklägerin, welche kaum über Aussenkontakte in der Schweiz verfügt hat, mit finanziellen Mitteln hätte bewerkstelligen wollen. Angebliche Überweisungen an deren Familie ins Ausland sind, bis auf eine Ausnahme (S. 450 E. 3.3.6), nicht nachgewiesen.

Diese Behauptung, die Privatklägerin habe regelmässig von ihrem Partner Geld erhalten, ist schlicht unrealistisch. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Z _________ auch von seinem Vater finanziell unterstützt worden ist und nicht über die Mittel verfügt hat, Geld an seine Partnerin zur freien Verfügung abzugeben.

3.2.2.9 Die Betroffene gibt an, sie habe mehrheitlich auch über kein Mobiltelefon verfügt. Sie habe ihren Partner um sein Handy bitten müssen, wenn sie mit ihrer Familie in Albanien telefoniert habe. Dieser habe jeweils zugehört (S. 937 A. 12; S. 939 A. 24).

Z _________ bestätigt in der Erstbefragung vom 20. Februar 2020, seine Partnerin habe kein eigenes Telefon besessen und auch keines gewollt. Sie habe seines benutzen dürfen. Er sei immer bei ihr gewesen, wenn sie telefoniert habe (Staatsanwaltschaft S. 36 A. 49 und S. 38 A. 69). Die Partnerin habe, laut Aussage vom 5. Juni 2020 nach drei – vier Jahren über ein eigenes Mobiltelefon verfügt und habe auch in seiner Abwesenheit mit ihrer Mutter telefonieren dürfen (Staatsanwaltschaft S. 145 A. 85). Die Erstaussage erscheint glaubwürdiger, auch weil nicht nachvollziehbar wäre, wie die Privatklägerin die Telefonkosten hätte übernehmen können. Der Angeklagte gibt vor Kantonsgericht an, seine Partnerin habe auch in der Schweiz über ein Handy verfügt, welches sie «immer wieder zerstört» hatte (S. 956 A. 23). Es entspreche andererseits muslimischer Kultur, dass Frauen aus Respekt kein Mobiltelefon besitzen (S. 957 A. 24).

Die Betroffene hat vor Kantonsgericht glaubhaft ausgeführt, ihr Partner sei bei den Telefonaten immer dabei gewesen, weshalb sie ihrer Mutter nicht habe erzählen können, wie sie in der Schweiz behandelt werde (S. 939 A. 24). Dies entspricht wiederum der glaubwürdigen Erstaussage von Z _________.

Es ist weiter unstrittig, dass die Privatklägerin nach der Trennung vom Beschuldigten im Jahr 2020 ein Mobiltelefon besessen und dieses in der Woche des Zusammenseins zerstört hat (S. 937 A. 11). Z _________ hat ihr daraufhin ein neues gekauft. Die Betroffene erklärt zum Vorfall, sie habe dieses Handy nach der Trennung erhalten, um die Opferhilfe zu kontaktieren, falls etwas passiere. Z _________ habe nach der Wiederaufnahme des gemeinsamen Zusammenlebens Daten auf dem Mobiltelefon ausspionieren wollen, worauf die Betroffene dieses zerstört hat. Sie habe ihm danach den Zweck des Kommunikationsmittels erklärt, worauf er befürchtete, die Kantonspolizei werde vorbeikommen. Er habe ihr daraufhin ein neues Handy gekauft, welches sie selbst abgeholt und bezahlt habe (Polizei S. 77 A. 13 und 15 ff.). Der Angeklagte hat diese Version vor der Polizei bestätigt (Polizei S. 145 A. 63), sie erscheint auch deswegen glaubwürdig.

Das Kantonsgericht stellt fest, die Privatklägerin habe bis 2020 in der Schweiz über kein eigenes Mobiltelefon verfügt. Sie hat sich jeweils das Handy ihres Partners borgen müssen, wenn sie mit ihrer Familie in Albanien telefonieren wollte. Dieser hat dabei zugehört.

3.2.2.10 Die Beschuldigte gibt an, wiederholt von Z _________ mit Gewalt bedroht worden zu sein, falls sie ihn verlasse (vgl. E. 3.4; Staatsanwaltschaft S. 94 A. 6). Dies ist

angesichts des Vorfalls vom 15. Juli 2020 glaubhaft und hat die Betroffene zusätzlich unter Druck gesetzt, die Freiheitseinschränkungen zu akzeptieren.

3.2.2.11 Der Angeklagte postuliert am 21. Juli 2020, also bei einer Befragung nach dem Vorfall vom 15. Juli 2020, Frauen dürften nicht mit Männern telefonieren. Das sei Betrug oder ein Hintergehen. Er habe deswegen das Recht, ihr Mobiltelefon zu kontrollieren (Polizei S. 112 A. 20 ff.). Er antwortet auf eine Frage, ob die Privatklägerin mit anderen Männern Kontakt haben darf (Polizei S. 148 A. 91):

Nein. Darf Ihre Frau das?

Er selbst gibt in der gleichen Befragung zu, mit anderen Frauen zu schreiben (Polizei S.

148 A. 97).

Der Beschuldigte sieht sich in diesem Moment des Prozesses neu mit dem Vorwurf eines Tötungsversuchs konfrontiert, welcher die bisherigen Vorhalte in den Schatten stellt. Seine Aussage entlarvt eine rückständige Denkweise, die weit über ein traditionelles oder konservatives Weltbild hinausgeht. Die verfassungsmässig geschützte Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau wird vom Angeklagten, der sie kennen muss, weil er in der Schweiz einen Grossteil seines Lebens verbracht hat, schlicht ignoriert.

3.2.2.12 Sie habe zwei Mal aus dem Fenster zu springen versucht, als sie noch bei seinen Eltern gewohnt hätten. Es sei jedoch sehr hoch gewesen, sie hätten im zweiten Stock gewohnt. Sie habe deswegen den Sprung nicht gewagt (S. 273). Die Privatklägerin hat durchaus mit diesen für sie beengenden Verhältnisse im Haus von A _________ und Y _________ (vgl. dazu auch die Ausführungen im Kreisgerichtsurteil S. 433 E. 3.2.2) gehadert. Sie ist somit nicht freiwillig in der Familienwohnung geblieben.

3.2.2.13 Es stellt sich die Frage, inwiefern sich Y _________ die vorgeworfenen Einschränkungen in strafrechtlich relevanter Weise mitverursacht hat.

Die Privatklägerin hat in ihrer ersten Einvernahme ausgesagt, sie sei vor allem von A _________ und deren Töchtern tyrannisiert worden. Ihr Schwiegervater sei nicht schlecht zu ihr gewesen und habe sie nicht beleidigt. A _________ sei die Schlimme (Staatsanwaltschaft S. 21 A. 35). Sie erklärt in den weiteren Befragungen, die Schwiegermutter habe den Pass gehabt, nur sie habe den Schlüssel (Staatsanwaltschaft S. 102 A. 71). Die Eltern hätten einen grossen Einfluss auf Z _________ gehabt, solange sie noch bei ihnen gewohnt habe (Staatsanwaltschaft S. 19 A. 18 ff.). Z _________ habe laut Betroffener für die Verheiratung alles gemacht, was ihm die Familie sage (Staatsanwaltschaft S. 93 A. 2). Z _________ habe die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder bei Y _________ versteckt gehalten (Staatsanwaltschaft S. 102 A. 75). Y _________ habe sie nicht geschlagen, aber am Vorfall vom 3. Januar 2020 am Hals festgehalten (Staatsanwaltschaft S. 100 A. 63). Y _________ und Z _________ hätten ihr beim Vorfall vom 3. Januar 2020 gedroht, nicht mehr mit der Familie telefonieren zu dürfen (Staatsanwaltschaft S. 103 A. 83). Z _________ habe gemacht, was ihm die Familie gesagt habe. Diese hätten ihm befohlen, seine Partnerin nicht frei nach Draussen gehen zu lassen, was er dann befolgt habe (S. 279 A. 9). Die Familie habe sich auch nach dem Auszug noch eingemischt (S. 939 A. 27). Die Betroffene hält hingegen vor Kantonsgericht fest, der Schwiegervater habe in der Familie nicht das Sagen gehabt. Er sei kein richtiger Mann (S. 939 A. 25). Er habe immer zu allem «Ja» gesagt (S. 939 A. 26).

Z _________ bestätigt, von seinem Vater finanziell unterstützt zu werden (Staatsanwaltschaft S. 142 A. 55 ff.). Der Einfluss seiner Eltern sei aber nicht gross (Staatsanwaltschaft S. 143 A. 63), was auch sein Vater bestätigt (Staatsanwaltschaft S. 156 A. 33 ff.). Seine Eltern hätten ihn nicht angestiftet, der Partnerin zu verbieten, die Wohnung alleine zu verlassen (Staatsanwaltschaft S. 143 A. 66). Auch Y _________ behauptet, er habe seinen Sohn nicht gezwungen, der Partnerin zu verbieten, die Wohnung zu verlassen (Staatsanwaltschaft S. 156 A. 33 ff.)

Y _________ sieht sich gemäss Aussage vor Kantonsgericht als Chef der Familie. Er habe seinen Kindern beigebracht, sich gut zu benehmen und zur Arbeit zu gehen (S. 948 A. 7). Er habe mit der Privatklägerin nie Streit oder Probleme gehabt (S. 949 A. 14). Er sei seinem Sohn mit Rat und Tat zur Verfügung gestanden, soweit dies möglich gewesen sei (S. 950 A. 16).

Der Sohn ist gemäss Gutachten vom 3. Januar 2019 im Alltag unselbstständig und benötige eine Anleitung und Hilfe durch Drittpersonen. Z _________ benötige beim Einkaufen, bei der Organisation des Haushalts, bei Bankgeschäften und beim Umgang mit Geld Hilfe. Er brauche Unterstützung bei der Tagesstrukturierung, beim Fällen rechtlicher Entscheidungen oder zur Bewältigung familiärer Konflikte (S. 599). Welches Familienmitglied jedoch hier wie mithilft, ist offen. Die Vorinstanz hat Z _________ gefragt, wer ihm geholfen habe, nachdem er mit 16 Jahren seine Partnerin «geheiratet» habe. Er gibt an, er sei für dieses Alter bereits sehr gut im Kopf gewesen und habe niemanden fragen müssen. Vater, Mutter und Geschwister hätten ihm bei den Finanzen oder administrativen Problemen geholfen (S. 286).

A _________ hat gemeinsam mit ihren Töchtern und den übrigen Frauen den Haushalt geführt. Die Betroffene hat im Haushalt mitgeholfen und fühlt sich gemäss eigenen Aussagen im Alltag vor allem von der «Schwiegermutter» unterdrückt. Diese Form des Drucks hat angedauert, solange sich die Betroffene im Haushalt von A _________ und Z _________ aufgehalten hat. Diese Beschuldigte ist bereits rechtskräftig wegen qualifizierter Freiheitsberaubung verurteilt worden.

Die Aussagen der Betroffenen gegenüber Y _________ fallen hingegen den Freiheitsentzug betreffend weniger negativ aus. Die Betroffene behauptet vor Kantonsgericht, dieser sei ein «Ja-Sager» und setze sich innerhalb der Familie nicht durch. Y _________ qualifiziert sich selbst freilich als Chef der Grossfamilie Y _________, will diese jedoch mit seiner Vorbildfunktion führen. Er hat im Jahr 2012 sicherlich massgeblich bei der arrangierten «Hochzeit» mitgewirkt. Y _________ hat ausserdem seinen damals jugendlichen Sohn, der finanziell von ihm abhängig ist, das altertümliche Rollenmodell vorgelebt. Er hat den in der Intelligenz geminderten Sohn initial unterstützen müssen, damit dieser seine Partnerin hinreichend unter Druck zu setzen vermag, sich nicht gegen die Freiheitsentzüge zur Wehr zu setzen. Er hat ausserdem seine Ehegattin gewähren lassen, wenn diese die Betroffene im Alltag, bei den Hausarbeiten, überwacht und unterdrückt hat. Der Pass der Privatklägerin ist im Schlafzimmer von Y _________ und A _________ aufbewahrt worden, wobei die Betroffene behauptet, der Schlüssel zum Schrank werde von der Schwiegermutter aufbewahrt. Y _________ hat am 3. Januar 2020 die Rückgabe gemeinsam mit seinem Sohn verweigert, bis die Polizei erschienen ist. Die Initiative zu dieser Verweigerung dürfte vorgängig vom Sohn ausgegangen sein, der Vater hat den Entscheid aber anschliessend tatkräftig mitgetragen (vgl. E. 3.4). Er hat den Partnern ausserdem bis Anfang 2017 den Wohnraum zur Verfügung gestellt, in welchem sich die Privatklägerin mehrheitlich aufhalten musste, wenn sie in der Schweiz gelebt hat. Die Betroffene hat von 2012 bis 2014, abgesehen von einem verhältnismässig kurzen Unterbruch, dort gelebt. Z _________ und X _________ haben danach während mehr als zwei Jahren in grosser räumlicher Distanz zu Y _________ in einer Wohnung in Colmar gelebt, ohne dass es der Betroffenen gelungen wäre, sich mehr Freiheiten auszubedingen. Z _________ dürfte zu diesem Zeitpunkt von seiner dort lebenden Schwester und deren Ehemann unterstützt worden sein, soweit dies noch erforderlich gewesen ist. Der danach volljährige Sohn hat keine väterliche Unterstützung zur Freiheitsberaubung der Privatklägerin gebraucht, nachdem die Partner mit den Kindern im November 2016 in die Schweiz zurückgekehrt sind. Beide Berufungskläger geben übereinstimmend an, der Sohn habe zu diesem Zeitpunkt über die Form des Zusammenlebens mit seiner Partnerin alleine entschieden. Die Familie Z _________ und X _________ sind freilich noch für einen beschränkten Zeitraum in der Wohnung von A _________ und Y _________ geblieben, haben aber innerhalb eines Monats bereits einen Mietvertrag abgeschlossen und sind ab Februar 2017 in eine eigene Wohnung gezogen. Die Partner haben sich somit übergangsweise bei der Familie Y _________ aufgehalten, bis sie eine eigene Unterkunft organisiert hatten. Eine aktive Mitwirkung von Y _________ beim illegalen Aufenthalt liegt für diesen Zeitraum freilich vor, weil er die Wohnung zur Verfügung gestellt hat. Er hat aber in Bezug auf die Freiheitsentziehung ab November 2016 nicht mehr in strafrechtlich relevanter Weise mitgewirkt.

3.2.2.14 Die zusammenfassenden Ausführungen der Vorinstanz zur Freiheitsberaubung kann wie folgt bestätigt und ergänzt werden:

Die Privatklägerin ist von Juli 2012 bis September 2013, von November 2013 bis Mai 2014 und von November 2016 bis Februar 2020 gehindert worden, sich nach eigener Wahl aus der jeweils genutzten Wohnung an einen anderen Ort zu begeben. Sie hätte dazu einerseits die Einwilligung ihres eifersüchtigen Partners gebraucht und dieser hätte ihr andererseits ohnehin nicht erlaubt, sich alleine zu entfernen.

Die damals 20 Jahre alte Betroffene hat mit ihrem damals 16 Jahre alten Partner ab Juli 2012 bei der Grossfamilie von A _________ und Y _________ gelebt. Die Ehe, welche in keinem Register der Schweiz eingetragen worden ist, ist von den Eltern des jungen Paars arrangiert worden. Die Betroffene ist von Albanien, aus einem anderen Kulturkreis, nach C _________ gezogen und hat damals keine Amtssprache des Kantons Wallis gesprochen. Sie hat nach ihrer Ankunft sofort den Reisepass an ihre Schwiegereltern abgeben müssen und bis 2019 über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Niemand hat sich bemüht, den illegalen Aufenthaltsstatus der Privatklägerin zu ändern, obwohl andere Familienmitglieder mit vergleichbaren Problemen teils sogar Anwälte zur Lösung engagiert hatten. X _________ hat nicht voraussehen können, was passiert, wenn ihre unrechtmässige Anwesenheit aufgedeckt wird oder wenn sie nach Albanien reist und in die Schweiz zurückkehren will. Sie hat kein Geld zur Verfügung gehabt und über kein Mobiltelefon verfügt, mit welchem sie frei hätte kommunizieren können. Die Betroffene hat weder private noch behördliche Kontakte ausserhalb des Hauses wahrnehmen können. Sogar Arztbesuche blieben ihr fast vollständig verwehrt. Die drei Kinder haben sie zusätzlich an ihren Partner gebunden und von diesem abhängig gemacht. Diese Umstände sind den Berufungsklägern, welche über ein altertümliches Rollenbild der Frau verfügen und leben, beim Unterdrücken der Privatklägerin entgegengekommen und sie haben kein Interesse gehabt, etwas dagegen zu unternehmen. Die Gesamtsituation erklärt, warum sich die Privatklägerin nicht vermehrt gegen die auferlegten Einschränkungen gewehrt hat, z.B. indem sie aus der Wohnung geflüchtet und sich hilfesuchend an die Polizei gewandt hätte.

Z _________ hat der Privatklägerin zusätzlich Gewalt angedroht, falls sie ihn verlässt. Er hat sie gezwungen, ihn um Erlaubnis zu bitten, wenn sie die Wohnung verlassen will. Sie hat gewusst, dass ihr dies höchstens erlaubt wird, wenn sie vom zugegebenermassen eifersüchtigen Partner (S. 586) begleitet wird. Sie hat es demzufolge unterlassen, ihn zu bitten, das jeweils genutzte Appartement selbstständig zu verlassen.

Die Vorinstanz hat Z _________ zu Recht wegen qualifizierter Freiheitsberaubung verurteilt für den Zeitraum vom:

- Juli 2012 bis September 2013 (rund 14 Monate) - November 2013 bis Mai 2014 (rund 6 Monate) - November 2016 bis Februar 2020 (rund 27 Monate)

Die Vorinstanz hat Y _________ zu Recht wegen qualifizierter Freiheitsberaubung verurteilt für den Zeitraum vom:

- Juli 2012 bis September 2013 (rund 14 Monate) - November 2013 bis Mai 2014 (rund 6 Monate)

Y _________ ist des Vorwurfs der qualifizierten Freiheitsberaubung freizusprechen für den Zeitraum vom:

- November 2016 bis Februar 2017

3.3 Förderung illegaler Aufenthalt in der Schweiz

X _________ hat sich von Juli 2012 bis September 2013 unangemeldet in der Schweiz im Haus von Y _________ und A _________ aufgehalten. Sie ist gemeinsam mit ihrem Sohn im November 2013 bis Mai 2014 in die Schweiz zurückgekehrt und hat wiederum dort gewohnt. Die Privatklägerin hat schliesslich gemeinsam mit zwei Kindern von November 2016 bis Februar 2017 im Haus am L _________ gewohnt, bevor sie mit Z _________ und den Kindern in eine eigene Wohnung gezogen ist. Sie hat im Mai 2019 ein Permis F erhalten und damit ihren Aufenthalt sowie denjenigen ihrer Kinder legalisiert (S. 443 E. 3.2.7).

3.3.1 Wer im In- oder Ausland einer Ausländerin den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG. Der

Tatbestand erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen die Ausländerin oder den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Person einschränken. Als solche Handlung gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Beherbergen von illegal in der Schweiz anwesenden Ausländerinnen, sofern es sich nicht gerade um ein bloss kurzzeitiges Unterbringen handelt (Bundesgerichtsurteil 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 4 mit Verweis auf den BGE 130 IV 77 E. 2.3).

3.3.2 Den Angeklagten ist der illegale Aufenthalt der Privatklägerin bewusst gewesen, sie haben diesen billigend in Kauf genommen. Z _________ hat seiner Partnerin verboten, das Haus alleine zu verlassen und hat dadurch eine Anmeldung in der Schweiz verhindert. Alle drei Beschuldigten haben gemeinsam mitgewirkt, dass sich die Beschuldigte im Haus von A _________ und Y _________ versteckt. Z _________ hat ab Februar 2017 eine eigene Wohnung gemietet, wo sich die Betroffene hauptsächlich aufgehalten hat.

Die Behauptung der Berufungskläger, sie hätten nicht gewusst, wie sie die Privatklägerin anzumelden hätten, erweist sich gemäss obigen Ausführungen (vgl. E. 3.2.2.3) als Schutzbehauptung, zumal die Angeklagten und deren Familienmitglieder selbst ausländerrechtliche Verwaltungsprozesse, teils sogar mit Hilfe von Anwälten, angestrengt haben.

Die Vorinstanz hat Y _________ und Z _________, unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen zu Übertretungen zu Recht wegen Förderung des illegalen Aufenthalts für den Zeitraum vom November 2016 bis Februar 2017 verurteilt (S. 445 f. E. 3.2.8.c). Das Kreisgericht hat ferner Z _________ korrekterweise wegen Förderung des illegalen Aufenthalts für den Zeitraum ab Februar 2017 bis Mai 2019 schuldig gesprochen (vgl. S.

454 E. 3.3.10.a). Die vorausgegangenen Handlungen sind in Bezug auf diese Strafnorm verjährt (Art. 97 aStGB und Art. 97 StGB). Die Vorinstanz hat dies korrekterweise so festgestellt (S. 446 E. 3.2.8.c), das vorausgehende Verhalten bei der Strafzumessung von Y _________ aber trotzdem beachtet (S. 517 E. 7.4.2).

3.4 Nötigungen vom Januar 2020

Die im Berufungsprozess noch zu beurteilenden Nötigungen hängen mit einem Vorfall vom 3. Januar 2020 zusammen. Die Vorinstanz geht nach einer Beweiswürdigung, auf die verwiesen werden kann (S. 462 E. 3.10.2), davon aus, die Privatklägerin habe an diesem Tag ihren Pass zurückgewollt. Y _________ habe X _________ an diesem Tag am Hals festgehalten. Z _________ habe sie gleichzeitig an den Haaren gehalten. Sie hätten die Betroffene gleichzeitig gefragt, welchen Pass sie denn haben wolle und sie dadurch einzuschüchtern versucht. Sie hätten eine ausweglose Drohkulisse für die körperlich unterlegene X _________ aufgebaut und ihr konkludent ernstliche körperliche Nachteile angedroht. Z _________ habe seiner Partnerin im Nachgang zu diesem Vorfall gedroht, Leute zu engagieren, welche sie aufsuchen und schlagen würden oder ihr gedroht, sie umzubringen oder zu verletzen, wenn sie sich von ihm trenne.

3.4.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die rechtswidrige Verletzung der Freiheit der Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt, ernstliche Drohung oder andere Mittel bildet Tathandlung. Die Willensund Handlungsfreiheit einer Person ist geschütztes Rechtsgut, wobei es durch die Rechtsordnung begrenzt wird (Velnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., N. 14 zu Art. 181 StGB). Nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten ist bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB bedarf vielmehr einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist rechtswidrig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck im falschen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 1). Die Intensität der angewandten Gewalt braucht nicht so gross zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird. Es reicht die Anwendung von Gewalt, welche den konkreten Willen des Opfers bricht (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Nr. 3 zu Art. 181 StGB). Die Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält (Trechsel/Mona, a.a.O., N. 9 zu Art. 181).

Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch lauten. Es erfolgt kein Freispruch, wenn das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde würdigt und ihn vollständig behandelt. Dies gilt auch bei Eventual- und Alternativanklagen, die zu keiner Verurteilung führen. Ein Freispruch kann (aus Billigkeitsgründen) geboten sein, wenn die Annahme von Tateinheit offensichtlich fehlerhaft gewesen und eine Tat nicht erwiesen ist. Ein Freispruch muss hingegen gefällt werden, wenn keine Verurteilung wegen aller Delikte erfolgt, die nach Auffassung der Anklage in Tatmehrheit begangen worden sein sollen. Dies, um die Anklage erschöpfend zu behandeln. Dies gilt auch, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, bei zutreffender rechtlicher Würdigung liege Tateinheit vor. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist der Angeklagte hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefallenen materiell-rechtlich selbstständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt. Ein Teilfreispruch hat hingegen zu ergehen, wenn eine oder mehrere der angeklagten Taten nicht erwiesen sind und somit nicht Bestandteil der durch die Verurteilung zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3).

3.4.2 Das Kantonsgericht hält zu den Ausführungen der Vorinstanz ergänzend Folgendes fest:

Das Kantonsgericht hat den bisher fehlenden Polizeibericht vom 3. Januar 2020 eingefordert. Die Urkunde bestätigt Streitereien und den Unwillen, den Ausweis an die Betroffene herauszugeben. Der Polizeieinsatz, bei welchem Z _________, Y _________, H _________ und X _________ anwesend gewesen sind, ist unstrittig. Physische Gewalttätigkeiten werden nicht bescheinigt (S. 912).

Z _________ hat den bei seinen Eltern befindlichen Pass an diesem Tag gemäss obigen Ausführungen unbestrittenermassen nicht übergeben wollen (vgl. E. 3.2.2.5). Der Ablauf dieses Vorfalls ist aufgrund weiterer Beweismittel nachfolgend zu würdigen:

Die Schwester H _________ hat mit Hilfe von Journalisten ein Video veröffentlicht, auf welchem sich X _________ über häusliche Gewalt und den Entzug ihrer Freiheit beklagt (Staatsanwaltschaft S. 64 A. 9). Sie hat in ihrer polizeilichen Einvernahme einen sexuellen Missbrauch angedeutet, der nicht stattgefunden hat (Staatsanwaltschaft S. 68 A. 45, S. 22 A. 41 und S. 102 f. A. 78; S. 279 A. 8). Die Verwandte neigt zu Übertreibungen, weshalb ihre nachfolgend wiedergegebenen Aussagen mit Vorsicht zu würdigen sind. X _________ habe Y _________ am 2. Januar 2020 erfolglos um den Pass gebeten, weil sie gerne nach Hause wolle. Z _________ habe daraufhin seinen Vater angerufen und diesen aufgefordert, die Urkunde nicht zurückzugeben. Y _________ und zwei Söhne seien am Folgetag eingetroffen, worauf X _________ Ersteren erneut um den Ausweis gebeten habe. Dieser habe erwidert, er mache das nicht und sie solle sich auf der Strasse verkaufen. Die Privatklägerin habe dies gehört und sich geärgert. H _________ habe sich in das darunterliegende Stockwerk begeben und dort Geschrei gehört. Sie habe ihre Taschen abgelegt, ihrem Mann gesagt, sie müsse ihrer Schwester helfen und sei wieder hinaufgegangen. Ihre Schwester sei von Z _________ an den Haaren und von Y _________ am Hals gepackt worden, welche sie gleichzeitig gefragt hätten, welchen Pass sie zurückhaben wolle. Die Zeugin habe sich zu den Streitenden begeben und habe dort die körperlichen Übergriffe beobachten können. Z _________ habe ihr (also der Schwester) daraufhin mit einem Messer gedroht. Der Vater und der Sohn hätten sie aufs Schlimmste beschimpft, worauf sie aus dem Haus hinausgelaufen sei und die Polizei avisiert habe (Staatsanwaltschaft S. 67 A. 37). Sie sei die Stiege hinaufgelaufen und habe gesehen, wie Z _________ sie losgelassen und das Messer gepackt habe (Staatsanwaltschaft S. 68 A. 39).

Die Betroffene gibt an, Y _________ habe sie früher nicht geschlagen, aber einmal am Hals festgehalten, als die Schwester in der Schweiz gewesen sei (S. 100 A. 62 ff.). Sie bestätigt auf falsche Suggestivfrage hin (S. 103 F. 84: Bei der Einvernahme gab ihre Schwester H _________ zu Protokoll, dass Sie von Ihrem Schwager mit einem Messer bedroht worden seien), ihre Schwester sei zu diesem Zeitpunkt mit einem Messer bedroht worden (S. 103 f. A. 84 ff., v.a. S. 103 f. A. 86: Es war meine Schwester, die mit dem Messer bedroht worden ist). Gerade dieser Teil der Aussage wirkt sehr überzeugend, weil die einvernehmende Staatsanwältin einen falschen Sachverhalt suggeriert, der im Verlauf der Einvernahme von der Betroffenen richtiggestellt wird. Die Privatklägerin hätte sich durchaus vom ermittelnden Behördenmitglied täuschen lassen können, wenn ihre Aussage nicht erlebnisbasiert wäre. Z _________ und Y _________ hätten ihr anschliessend gedroht, sie dürfe nicht mehr mit ihren Verwandten telefonieren (Polizei S. 103 A. 83). Die Betroffene sei, laut Aussage in der Berufungsverhandlung, bei sich zu Hause gewesen und es hätten Unstimmigkeiten zwischen ihnen bestanden, weil der Partner die Rückgabe des Passes verweigert habe. Sie hätten sich wegen diesem Dokument gestritten. Sie hätten sich bei ihr gestritten und der Schwiegervater und der Schwager seien zu ihnen gekommen. Es habe viel Streit gegeben und die Polizei sei gekommen. Sie hätten versucht, sie zu würgen, dies aber nicht ausgeführt (S. 940 A. 33 f.). Z _________ soll seiner Partnerin ausserdem gedroht haben, sie zu töten oder zu verletzten, falls sie sich von ihm trennen werde. Er werde Leute engagieren, die sie aufsuchen und schlagen würden (Staatsanwaltschaft S. 106 A. 107 ff.). Er habe ihr Vergleichbares seit 2012 immer wieder angedroht (Rekonstruktion 00:22:11 oder 00:24:50).

Z _________ hat das Dokument initial nicht herausrücken wollen. Er ist von seinem Vater, der den Entscheid mitgetragen und ebenso nötigenden Handlungen vollzogen hat, massgeblich unterstützt worden. Die Urkunde hat sich ausserdem im Schlafzimmer von Y _________ und A _________ befunden. Erst die nachträglich durch eine Drittperson avisierte Polizei hat zu einem Einlenken geführt. Die Vorinstanz hat Z _________ und Y _________ wegen der zunächst verweigerten Rückgabe des Ausweises und den einhergehenden Gewalthandlungen vom 3. Januar 2020 zu Recht wegen Nötigung verurteilt (S. 465 f. E. 3.10.4).

Der Beschuldigte hat der Betroffenen auch nach diesem Vorfall mit Gewalt gedroht, sofern sie ihn verlässt. Dies ist während der Beziehung wiederholt passiert. Das Kantonsgericht vermag nicht nachzuvollziehen, ab wann X _________ in Erwägung gezogen hat, sich von ihrem Partner zu trennen. Es fehlt somit ein hinreichend nachgewiesener Zusammenhang zwischen diesen Drohungen des Angeklagten, seiner Partnerin Gewalt anzutun und einer vereitelten Trennung. Auch diese Drohungen haben vielmehr dazu gedient, die Drucksituation gegenüber der Partnerin aufrecht zu erhalten, damit sie nicht mehr Freiheiten einfordert. Derlei Aussagen werden mithin, wie dies bereits für andere vergleichbare Nötigungen der Fall gewesen ist, durch die Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsberaubung konsumiert. Die Vorinstanz hat diesbezüglich gemäss obigen rechtlichen Ausführungen richtig festgehalten, ein Freispruch müsse im Judikatum nicht festgehalten werden, weil der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung zur qualifizierten Freiheitsberaubung erschöpfend erledigt wird.

3.5 Versuchte Körperverletzung vom Dezember 2019

Die Privatklägerin habe die Kinder an einem Morgen im Dezember 2019 für die Schule vorbereitet. Der jüngste Sohn habe geweint, was zu einer Verzögerung geführt habe. Z _________ sei wütend geworden, habe eine Zigarette aus dem Mund genommen und diese auf dem Unterarm seiner Partnerin ausdrücken wollen. Diese habe das Rauchzeug an sich nehmen können, bevor dieses ihren Unterarm berührt habe, es auf den Boden geworfen und ausgetreten (S. 458 E. 3.8.1).

Die Staatsanwältin spricht die Privatklägerin auf eine Behauptung des Sohnes an, wonach Z _________ eine Zigarette auf dem Arm der Betroffenen «ausgedrückt» (Staatsanwaltschaft S. 98 F. 43). Wie nachfolgend ersichtlich, ist diese suggestive Behauptung der Strafverfolgungsbehörde falsch, der Sohn hat in Tat und Wahrheit gesagt, der Partner habe eine Zigarette auf dem Unterarm ausdrücken wollen, d.h. es wäre beim Versucht geblieben. Die Betroffene antwortet vorab, der Beschuldigte habe eine Zigarette auf ihrem Arm ausgelöscht (Staatsanwaltschaft S. 99 A. 45). Sie korrigiert aber bereits in den nächsten Antworten, sie habe keine Narbe, weil sie ihm die Zigarette noch rechtzeitig aus der Hand geschlagen habe. Es sei zu keiner Berührung gekommen (Staatsanwaltschaft S. 99 A. 46 f.). Die Beschuldigte gibt vor Kantonsgericht an, der Partner habe dies versucht. Sie habe diesen Vorfall anfänglich vergessen, sich aber später wieder daran zu erinnern vermögen. Sie wisse nicht mehr, warum er nervös gewesen sei (S. 940 A. 31). Auch diese Aussagen wirken erlebnisbasiert, zumal die Staatsanwältin vorab ein vollendetes Delikt suggeriert und die Betroffene dies in der gleichen Einvernahme korrigiert und dabei unbewusst die Aussage des Sohns bestätigt.

Z _________ bestreitet den Vorfall (Staatsanwaltschaft S. 144 A. 72 ff.).

Der Sohn gibt bei der Befragung kurz vorher an, die Eltern hätten sich gegenseitig geschlagen (09:47:18). Dies erweckt den Eindruck von Neutralität. Die nächste Frage lautet, ob jemand jemandem weh getan habe, worauf der Sohn unter Zuhilfenahme seiner Hand erklärt, Z _________ habe eine Zigarette auf dem Unterarm der Mutter ausdrücken wollen, worauf diese das Rauchzeug entfernt habe. Diese habe nicht zum Arzt gemusst (09:48:19). Die Aussage des Sohns bildet in diesem Fall entscheidendes Beweismittel, zumal diese, wie die Vorinstanz richtig festhält, spontan und von sich aus erfolgt (S. 458 A. 3.8.3). Der Sohn ist mitnichten von der Mutter zu einer Falschaussage beeinflusst worden, zumal sie sich erst an den Vorfall erinnert, als die Staatsanwältin sie auf die Aussage des Sohns aufmerksam macht und das Kind bei seiner Einvernahme kurz vorher noch beide Eltern belastet.

Das Ausdrücken einer Zigarette auf der Haut verursacht Schmerzen und Verletzungen, die eine gewisse Zeit brauchen, bevor sie verheilen. Narben können sichtbar bleiben. Ein solcher Vorgang bildet eine einfache Körperverletzung (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190574 vom 14. Mai 2020 E. 4.3.5). Die Privatklägerin hat die Intention von Z _________ zu unterbinden vermocht, indem sie ihm das glühende Rauchmittel aus der Hand geschlagen hat. Es liegt mithin, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (S. 458 f. E. 3.8.3), eine versuchte einfache Körperverletzung vor.

3.6 Vorfall vom 15. Juli 2020

Die Vorinstanz hat Z _________ nach einem Vorfall vom 15. Juli 2020 wegen versuchter Tötung, Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten verurteilt (S. 466 ff. E. 4).

3.6.1 Der Ablauf des Vorfalls vom 15. Juli 2020 ist strittig, weshalb die aktenkundigen Beweismittel nachfolgend zu würdigen sind.

3.6.1.1 Die Polizei ist laut Bericht am 15. Juli 2020 um 23:57 über einen Vorfall mit häuslicher Gewalt alarmiert worden, welcher um 23:50 stattgefunden habe (Polizei S. 3).

3.6.1.2 Die Akten enthalten Fotos vom Tatort am 16. Juli 2020 ab 10:00 Uhr (Polizei S. 196). Dieser scheint seit dem Vorfall nicht aufgeräumt worden zu sein, die Wohnungseingangstüre ist versiegelt (Polizei S. 199). Ein Bettrahmen liegt vor dem Ehebett auf dem Boden (Polizei S. 207). Ein Möbelstück befindet sich im Wohnzimmer unmittelbar neben der Balkontüre. Eine Blumenvase ist darauf ersichtlich, aber keine Früchte (S. 203). Der Balkon ist rund 1 Meter breit, darauf befinden sich je zwei schwarze und zwei dunkelrote Stühle. Diese sind nicht umgeworfen worden (Polizei S. 205 f.). Die Besteckschublade in der Küche ist geöffnet (Polizei S. 209). Ein Klappmesser mit dunklem Schaft ist ersichtlich, dieses liegt dem Gericht im Original vor (Polizei S. 216). Ein schwarzes T-Shirt, welches der Beschuldigte bei seiner Verhaftung getragen haben soll, ist ebenso fotografisch festgehalten worden (Polizei S. 218). Auch dieses liegt dem Kantonsgericht im Original vor, es ist an einer Stelle beim Hals tatsächlich gerissen. Fotos der von der Privatklägerin getragenen Jeanshose mit einem kleinen länglichen Loch beim Hosenbund sind ersichtlich (Polizei S. 222 ff.). Die kriminaltechnische Abteilung hat in diesem Bereich einen positiven Blutvortest Hemastix durchgeführt (Polizei S. 217 und 224).

Das Besteckregal in der Küche ist nach dem Vorfall offen geblieben. Die Akten enthalten Fotos diverser Küchenmesser, die dort aufbewahrt worden sind und demjenigen Messer entsprechen, mit welchem die Privatklägerin verletzt worden ist (Polizei S. 225). Zwei davon verfügen über eine Spitze, die Klinge ist mindestens 10 cm lang, bevor ein hölzerner Griff folgt.

Der Beschuldigte hat in der Berufungsverhandlung ein Fotoalbum deponiert. Auch eine Ablichtung des Wohnzimmers ist vorhanden, worauf wiederum das Möbelstück neben der Balkontüre ersichtlich ist. Weder Früchte noch ein Messer sind darauf vorhanden. Eine Fruchtschale mit Mandarinen, ohne Messer, befindet sich auf dem Tischchen, was im Übrigen sinnvoller erscheint.

3.6.1.3 Beide Beteiligten haben zur Tatzeit weder Drogen- noch Alkohol konsumiert (Polizei S. 43 und S. 51).

Der Angeklagte hat gemäss klinisch körperlichem Untersuchungsbericht vom 8. September 2020 (Staatsanwaltschaft S. 398) folgende Verletzungen aufgewiesen: Striemenförmige, teils mit braun-rotem Wundschorf versehene Hauteinblutungen beidseitig am Hals und rechts des Kehlkopfs. Linienförmige Hauteinblutungen rückseitig am linken Oberarm. Oberflächliche, randständig mit Epithelmoränen versehene Hautabschürfungen innenseitig am linken Unterarm. Ein anderer Hergang, z.B. Autoaggression könne nicht ausgeschlossen werden, selbst wenn die von Z _________ geschilderten Entstehungsmechanismen eine plausible Erklärung für die Verletzungen darstellen können (Staatsanwaltschaft S. 406).

Die Mediziner haben bei der klinisch-körperlichen Untersuchung der Betroffenen festgestellt, dass der 1 cm lange Defekt am elastischen Bund der blauen Jeanshose anhand der Lokalisation mit der Verletzung am linken Unterbauch korrespondiert (Staatsanwaltschaft S. 432 und S. 435). Die Verletzung am linken Unterbauch könne durch die Einwirkung scharfer Gewalt wie die eines Messers resultieren. Eine Selbstbeibringung könne aufgrund der Lokalisation der doch oberflächlichen Ausdehnung der Verletzung an der linken Bauchhaut und des Fehlens von Abwehrverletzungen nicht ausgeschlossen werden (Staatsanwaltschaft S. 435). Das darunterliegende Weichgewebe verursache dem eindringenden Tatwerkzeug nach Überwindung des Widerstandes von allenfalls getragener Kleidung und von der derb-elastischen Haut praktisch keinen Widerstand, sofern keine knöchernen Strukturen getroffen würden. Die Eindringtiefe (Stichkanallänge) sei deswegen für einen Angreifer, der im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens eine zum Körper hin gerichtete Stichbewegung ausführt, praktisch nicht steuerbar. Die Durchtrennung der Bauchhaut mit Überwindung des durch X _________ getragene Kleidung lasse auf eine aktive Führung des Tatwerkzeugs schliessen (Staatsanwaltschaft S. 435). Die 0.5 cm in das Unterhautfettgewebe reichende Verletzung habe keine Lebensgefahr verursacht. Je nach Winkel und Wucht des Angriffs hätten aufgrund der Verletzungslokalisation die inneren Organe Milz, Magen, Darm, Niere und Blutgefässe verletzt werden können, was eine Lebensgefahr hervorrufe. Die alleinige Eröffnung der Bauchhöhle könnte bereits schwerwiegende Infektionen nach sich ziehen (Staatsanwaltschaft S. 436). Hautunterblutungen am rechten Oberarm und linksseitig am Hals können durch ein Zupacken mit der Hand verursacht worden sein (Staatsanwaltschaft S. 437). Hautunterblutungen rechtsseitig am Gesäss können infolge eines Sturzes oder infolge eines Schlages entstanden sein (Staatsanwaltschaft S. 436). Eine gemäss eigenen Angaben schmerzhafte Schwellung rechtsseitig im behaarten Scheitel könne Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung als auch durch das Packen an den Haaren verursacht worden sein. Der geltend gemachte Faustschlag komme, sofern stumpfe Gewalteinwirkung vorliege, dazu eher in Frage als die Folge eines Sturzes vom Bett (Staatsanwaltschaft S. 432 und S. 437).

3.6.1.4 Die Vorinstanz hat aufgrund der Akten die getätigten Telefonate festgestellt. Z _________ habe seinen Bruder K _________ zum ersten Mal um 23:51 angerufen. Es habe insgesamt sieben Telefonate zwischen diesen zwei Personen gegeben, wovon

– wie nachfolgend ersichtlich – keine Rede ist. Die Polizei behauptet, der Vorfall sei eine Minute vorher bereits abgeschlossen gewesen. Es drängt sich somit die Frage auf, ob der Beschuldigte vorher noch andere Anrufe getätigt hat, die jedoch im jetzigen Verfahrenszeitpunkt nicht mehr überprüft werden können.

3.6.1.5 K _________ gibt an, er sei von seinem Bruder gegen 23:30 Uhr angerufen worden. Dieser habe ihn gebeten, zu ihm zu kommen, ohne zu erklären, warum (Polizei S. 167 A. 6 und S. 169 A. 28). Die Stimme habe normal und ruhig geklungen (S. 171 A. 54). Dies widerspricht der nachfolgend wiedergegebenen Aussage des Beschuldigten, wonach er ihn um Hilfe gebeten habe.

K _________ sei zur Wohnung gefahren und habe sich in der Wohnung umhergeschaut. Der Angeklagte sei nicht dort gewesen. Die Polizei sei nach 15 Minuten gekommen (Polizei S. 167 A. 6). Er sei gegen 23:30 angekommen, der Anruf sei also früher erfolgt (Polizei S. 168 A. 12). Der Bruder ist, gemäss späterer Antwort, doch nicht in der Wohnung gewesen (Polizei S. 168 A. 11), zumal er sonst gegen ein gerichtliches Kontaktverbot verstossen hätte (Polizei S. 168 A. 13).

Es ist, wie sich im Verlauf der Befragung herausstellt, in der Nacht zu einer Vielzahl von Anrufen zwischen den Brüdern gekommen, was K _________ zunächst bestreitet (S.

170 A. 31 ff.).

Die Aussagen des Bruders widersprechen denjenigen von Z _________ und die behaupteten Telefone passen zeitlich nicht mit denjenigen überein, die von der Untersuchungsbehörde festgestellt worden sind. Es muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, ob nicht noch frühzeitiger Telefonate zwischen den beiden Brüdern durchgeführt worden sind. Entscheidend ist die Feststellung, die Aussage des Bruders habe einen geringen Beweiswert.

3.6.1.6 Die Schwester M _________ hat den Angeklagten am 16. Juli 2020 um 04:55 auf den Polizeiposten in Brig begleitet. Dieser habe sie angerufen. Ihr Mobiltelefon sei kaputt, weshalb es nicht abspeichere, wenn jemand anrufe. Die entsprechende Liste werde automatisch gelöscht (Polizei S. 162 A. 13).

Eine Person, die «total fertig sei» und sich umbringen wolle, bringe die Auskunftsperson zur Polizei (Polizei S. 163 A. 24). Eine solche Äusserung erscheint fragwürdig, in einer solchen Situation würden normalerweise die Familienmitglieder oder das Spital avisiert. Die Behauptung, Z _________ habe seiner Schwester nicht erklärt, was er gemacht habe, bevor sie ihn zur Polizei begleitet habe, erscheint unrealistisch (Polizei S. 163 A.

24 f.). Auch diese Aussage hat wenig beweiswert.

3.6.1.7 Der Sohn erzählt bei seiner Befragung von sich aus, der Vater habe der Mutter das Messer in den Bauch gesteckt und sei deswegen im Gefängnis (Sohn 10:49:30). Er habe dies beobachtet (Sohn 10:50:56). Seine Eltern seien im Elternzimmer gewesen. Sie hätten sich dort gestritten und geschlagen (Sohn 10:51:30). Er habe ferngesehen. Die Eltern hätten sich ins Zimmer begeben, die Türe geschlossen und dort gestritten. Sie hätten das Bett beschädigt (Sohn 10:52:50). Die Mutter sei zuerst im Zimmer gewesen und habe das Kleinkind beruhigt. Der Vater habe ferngesehen (Sohn 10:54:40). Der Vater habe zu schreien begonnen (Sohn 10:56:00). Er sei böse gewesen, weil die Mutter seiner Partnerin dafür gesorgt habe, dass der Vater ins Fernsehen in Albanien gekommen sei (Sohn 10:56:09). Er habe gesehen, wie sein Vater seine Mutter auf dem Balkon mit dem Messer gestochen habe (Sohn 10:58:10). Die Kinder hätten geweint. Er habe gesehen, wie der Vater auf die Mutter eingestochen habe (Sohn 10:58:50). Er habe einmal zugestochen und ein zweites Mal versucht, aber da habe ihn die Betroffene weggestossen (Sohn 10:59:10). Er habe mit der rechten Hand zugestochen (Sohn 10:59:35) und zwar im Bauch (Sohn 11:00:00). Die Mutter hat auf dem Balkon geschrien, man solle die Polizei holen (Sohn 11:00:30). Sie habe sich ein wenig am Bauch verletzt (Sohn 11:00:50; das Kind zeigt auf die falsche Körperseite). Der Vater habe ein Küchenmesser benutzt (Sohn 11:01:00). Das Kind beginnt spontan zu korrigieren, beim Vorfall seien zwei Messer benutzt worden, das erste sei von der Mutter weggeworfen worden (Sohn 11:01:27). Der Vater habe das andere Messer mitgenommen und irgendwo weggeworfen (Sohn 11:02:27). Der Vater habe das zweite Messer in der Küche geholt, nachdem die Privatklägerin das erste weggeworfen habe (Sohn 11:03:00). Die Kinder seien während des Messervorfalls bei der offenen Balkontüre gewesen und hätten dort geweint (Sohn 11:06:15 ff.). Der Knabe bestätigt nach Ansicht von ihm vorgelegten Fotos, das zum zustechen verwendete Messer habe sich im Küchenregal befunden (Sohn 11:08:15). Der Sohn sei aufgewacht, als der Vater den Vorwurf wegen des Fernsehens gemacht habe (Sohn 11:12:00). Er habe bei diesem Vorfall nur von der Messerverletzung Kenntnis erhalten (Sohn 11:15:14). Die Mutter sei in der Wohnung nicht gestürzt (Sohn 11:16:25). Der Vater habe sich selbst am Hals gekratzt, das habe seine Mutter ihm gesagt. Seine Mutter habe nichts gemacht (Sohn 11:23:10). Er habe erst nach der Anwesenheit der Polizei das beschädigte Bett festgestellt und auch nicht gehört, wie dieses während des Streits kaputtgegangen sei (Sohn 11:25:00).

Das Kind wirkt im Verlauf der Befragung ermüdet. Die Privatklägerin gibt am 27. Juli 2020 an, ihr Sohn habe die Übersetzerin nicht immer gut verstanden (Polizei S. 95 A. 62). Das scheint beim Betrachten der Videoaufnahmen nachvollziehbar, zumal es zu zahlreichen Nachfragen kommt.

Der Sohn wird mit Sicherheit die Angelegenheit mit seiner Mutter besprochen haben, bevor er einvernommen worden ist. Derlei liegt in der Natur der Sache. Die Aussage, der Vater habe sich selbst gekratzt, stammt z.B. aus solchen Besprechungen. Die Aussagen sind durchaus mit Vorsicht zu würdigen, allerdings hinterlässt das Kind nicht den Eindruck, seinen Vater wider besseren Wissens belasten zu wollen. Es weiss zum Beispiel nicht, was sich im Elternschlafzimmer in einer früheren Phase der Streitigkeit abgespielt hat.

Der Sohn gibt an, den Vorfall auf dem Balkon beobachtet zu haben. Er hat sich gemäss übereinstimmender Aussage der Eltern zu Beginn des Konflikts im Wohnzimmer befunden. Es erscheint demnach glaubwürdig, dass er sich danach nicht ins Kinderzimmer begibt, wie Z _________ behauptet, sondern die höchstemotionale Streitigkeit beobachten will.

Der Sohn bestätigt, der Vater habe einmal zugestochen und derlei ein zweites Mal versucht. Er bestätigt ausserdem, sein Vater habe das zweite Messer in der Küche geholt. Das Kind kann zu diesem Zeitpunkt der Befragung nicht wissen, dass er mit diesen Antworten Äusserungen seiner Mutter bestärkt, welche denjenigen des Vaters widersprechen. Auch dies verstärkt die Glaubwürdigkeit der Aussage.

3.6.1.8 Die Privatklägerin erzählt am 20. Juli 2017, sie hätte am 16. Juli 2020 einen Termin mit einer Mitarbeiterin der Opferhilfe gehabt. Diese hätte die Polizei alarmiert, falls jene nicht aufgetaucht wäre. Der Angeklagte hätte nicht auf ihr Handy zugreifen dürfen. Dieser habe aber am betreffenden Abend das Telefon genommen und die Nummern von Mutter und Schwester gelöscht. Er habe danach die Kontakte auf Facebook spioniert. Sie habe die Kinder ins Bett gebracht und sei selbst schlafen gegangen (Polizei S. 77 A. 13). Die weiteren Erzählungen erfolgen mehrheitlich in freier Rede und werden nur wenig von Fragen unterbrochen. Sie habe das jüngste Kind ins Bett gebracht, die anderen hätten mit ihrem Vater vor dem Fernseher gesessen. Dieser habe erneut den Facebook-Account untersucht und festgestellt, dass die Privatklägerin Personen gesucht habe. Er habe daraus geschlossen, diese habe die Personen auch kontaktiert, Videos sowie Fotos ausgetauscht sowie ihren Körper gezeigt. Sie bestritt dies ihm gegenüber, was er jedoch nicht richtig wahrgenommen habe. Er habe sich ungewöhnlich verhalten. Er habe ein goldenes Klappmesser auf sich getragen. Er sei an diesem Tag bei seinem Vater gewesen. Sie habe ihn gefragt, warum er das Messer mit sich nehme. Der Angeklagte habe geantwortet, er wolle damit nur ein bisschen spielen. Sie vertrete hingegen die Auffassung, er habe dies getan, um sie zu töten. Er sei nach dem Durchsuchen des Handys zu ihr ins Schlafzimmer gelangt, wo sie auf dem Bett gelegen sei. Er sei schreiend eingetreten und habe gefragt, was sie angestellt habe. Sie habe geantwortet, es sei nichts, sie habe nur Namen eingegeben. Er habe dies nicht akzeptiert, das Klappmesser genommen und ihr an den Hals gehalten. Sie habe ihn gebeten, damit aufzuhören, sie hätten drei gemeinsame Kinder. Dies sei ihm egal gewesen. Er habe dann das Messer weggelegt, sie mit der rechten Hand am Hals gehalten und mit der linken Hand an den Kopf geschlagen. Sie sei nur im BH und in den Unterhosen im Bett gelegen. Er habe sie am BH vom Bett auf den Boden gezogen. Sie habe ihn gebeten, aufzuhören und sei plötzlich mit nacktem Oberkörper dagestanden. Er habe zugelassen, dass sie sich anziehe und danach am rechten Oberarm gepackt und in die Küche gezerrt. Er habe gesagt, er wolle ein anderes Messer holen um sie zu töten (Polizei S. 78 A. 22). Er habe den Kindern gesagt, er werde die Mutter in den Keller bringen und sie töten (Polizei S. 78 A. 23). Er habe sie nicht in die Küche zerren können, sie habe ihn weggestossen, sei auf den Balkon gerannt und habe sich dort mit beiden Händen am Geländer festgehalten. Z _________ sei auf sie zugekommen. Sie habe einem Mann im Restaurant im Erdgeschoss zweimal gebeten, die Polizei zu rufen. Ihr Partner habe wütend festgestellt, jetzt rufe der Mann die Polizei. Der Angeklagte werde sie jetzt töten. Er sei auf sie zugekommen, habe sie am Kopf gepackt und versucht, sie zurück in die Wohnung zu zerren. Sie habe sich ein wenig losreissen können und einen schwarzen Stuhl gepackt, der auf dem Balkon gestanden sei und diesen gegen den Angreifer geworfen. Dieser sei in die Küche gelaufen um ein anderes Messer zu holen und danach wieder auf den Balkon zurückgekehrt. Er habe sie erneut am Kopf gepackt und zuzustechen versucht. Sie habe ein wenig zurückweichen können und sei deswegen nur schwach von der Messerspitze getroffen worden. Es habe deswegen an ein Loch in ihren Hosen. Sie habe den Beschuldigten zurückgeschoben und dieser habe sich wieder in der Wohnung befunden. Z _________ sei plötzlich sehr verwirrt gewesen und habe sich gefragt, was er angestellt habe. Er habe sich in diesem verwirrten Zustand zu den Kindern begeben. Sie habe ihn gefragt, was er eigentlich machen wolle und darauf hingewiesen, dass er sie verletzt habe. Sie habe die Chance genutzt, um nach draussen zu rennen. Sie sei direkt zum Restaurant gelaufen. Er habe ihr noch angedroht, sie in den Keller zu bringen und vor den Kindern zu töten. Er habe, bevor er das Messer in der Küche geholt habe, seinen Vater angerufen und diesem angekündigt, er mache jetzt sein Ding. Er werde seine Partnerin töten. Er habe ausserdem ihrem Sohn angekündigt, die Privatklägerin in den Keller zu bringen und dort zu töten. Das Kind solle den Grossvater anrufen, wenn etwas passiere (S. 78 f. A. 24). Sie habe sich im Restaurant auf einen Stuhl gesetzt, geweint und gemerkt, dass sie blute. Die Polizei sei noch nicht da gewesen, die Geschwister des Partners seien aber eingetroffen. Sie hätten gefragt, wo Z _________ sei, was sie jedoch nicht habe beantworten können. Dieser sei weggelaufen und die Kinder hätten sich alleine in der Wohnung befunden. Der Bauch habe ihr wehgetan. Die Polizei und die Ambulanz seien eingetroffen. Sie sei später, gemeinsam mit den Kindern, von der Ambulanz wegtransportiert worden (Polizei S. 79 A. 25). Der Streit habe um 20:00 Uhr begonnen. Z _________ habe ihr Mobiltelefon gehalten und sei sehr nervös gewesen. Er habe dieses ständig kontrolliert und gedroht, er würde sie umbringen, wenn er etwas finden würde. Er habe ihr ausserdem angekündigt, zwei gemeinsame Sexvideos auf das Internet zu stellen und zur Familie der Partnerin zu senden (Polizei S. 79 A. 27). Die Privatklägerin markiert auf einem Fotoblatt mit dem Küchenbesteck ein vergleichbares Messer (Polizei S. 79 A. 28 und S. 83). Z _________ habe mit dem Messer eine aktive Bewegung gegen sein Opfer vollzogen. Er habe seit einer Woche nach Gründen gesucht, sie zu verletzen (Polizei S. 79 A. 31). Z _________ habe ihr wiederholt gedroht und auch seinem Vater angekündigt, sie zu töten (Polizei S. 79 A. 32 f.). Die Betroffene wird anschliessend auf das auf dem Vorplatz gefundene Klappmesser aufmerksam gemacht. Sie gibt an, es vom Balkon hinuntergeworfen zu haben und zwar nach einem Gespräch, bei welchem sie ihren Partner gebeten hatte, ihr die Waffe zu übergeben. Er habe sie anschliessend gefragt, warum sie dies getan habe (Polizei S. 80 A. 36). Die Privatklägerin ist zunächst nicht im Stande, das Klappmesser auf dem Foto zu identifizieren, weil sie glaubt, dieses habe einen goldenen Griff gehabt (Polizei S. 80 A. 37 ff.). Z _________ habe dieses Messer zugeklappt in der Hand gehalten, als er den Balkon betreten habe. Diese Phase mit dem Klappmesser habe sich vor dem Zustechen ereignet (Polizei S. 80 A. 40). Sie habe den Beschuldigten nicht gekratzt, er habe sich dies möglicherweise selbst zugefügt (Polizei S. 81 A. 47).

Es fällt bei dieser Aussage auf, dass die Privatklägerin sich bei diesem dynamischen Geschehen nicht mehr an alle Phasen zurückzuerinnern vermag. Sie muss von der Polizei an den Vorfall mit dem Klappmesser erinnert werden, bevor sie dazu aussagt. Sie erwähnt andererseits Details, versucht den Angeklagten nicht übermässig zu beschuldigen und ist im Stande, die Ereignisse nicht nur chronologisch wiederzugeben, sondern auch Zwischenbemerkungen einzuschieben.

Die Privatklägerin wird am 27. Juli 2020 zum zweiten Mal zu diesem Vorfall befragt, nachdem sie zwischenzeitlich die ehemalige Familienwohnung betreten hatte, um Kleider zu holen (Polizei S. 88 A. 1). Die Polizei hatte seither ein Messer vermisst, wobei sich nachträglich herausstellt, dass die Privatklägerin indessen zum Tatort zurückgekehrt und dieses dort benutzt hatte, um Kinderkleider zuzuschneiden. Das Messer wurde entsprechend in der Wohnung im Kinderzimmer gefunden (Polizei S. 62). Die Privatklägerin gibt einleitend zu bedenken, sie könne in den Nächten nicht schlafen und sei sehr durcheinander. Der Sohn sitze starr vor dem Essen (Polizei S. 90 A. 17). Der Angeklagte sei am Tatabend sehr aufgeregt ins Schlafzimmer gelangt und habe ihr das Messer an den Hals gehalten (Polizei S. 92 A. 35). Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten und die Privatklägerin sei schon im Halbschlaf gewesen. Sie habe einen Schlag an den Kopf verspürt und sei dadurch zusätzlich verwirrt worden (Polizei S. 92 A. 36). Sie habe die Augen nicht geöffnet gehabt (Polizei S. 93 A. 38). Er habe beim Betreten des Zimmers laut geschrien. Sie habe das Messer am Hals gespürt und danach die Augen geöffnet und mit ihm gesprochen. Sie habe ihn gefragt, was das solle, sie hätten doch drei Kinder (Polizei S. 93 A. 39). Ihr Partner habe ihr vorab das Messer an den Hals gehalten und während sie gesprochen hätten, sie gepackt und danach mit der Faust an den Kopf geschlagen (Polizei S. 93 A. 40). Die Betroffene sei daraufhin vom Bett gefallen und das Frontstück der Liegestätte sei umgefallen (Polizei S. 93 A. 40). Das Klappmesser habe den Hals eher mit der Klinge berührt (Polizei S. 93 A. 41 f.). Der Angeklagte habe das Messer gegen den Hals gehalten, aber nicht in diese Richtung gedrückt (Polizei S. 93 A. 43). Es wären sonst sicher Schnittspuren vorhanden (Polizei S. 93 A. 44). Die Beschuldigte fügt mitten während der Befragung ein, etwa einen Tag vor dem Vorfall habe sie auf Video sagen müssen, sie werde dem Privatkläger den gemeinsamen Sohn überlassen. Die anderen Kinder hätten ihn nicht interessiert (Polizei S. 93 A. 45). Solche Ausschweifungen bilden in diesem Fall ein spezielles Glaubwürdigkeitskriterium, weil es für die Betroffene schwierig sein dürfte, Mitten in einer Lüge einen solchen Gedankengang einzufügen. Z _________ habe anschliessend das Klappmesser in den Hosensack gesteckt, sie am Arm gepackt und in die Küche gezerrt. Sie habe sich zu befreien vermocht und ihn erfolgreich gebeten, ihr diese Waffe zu übergeben (Polizei S. 93 A. 46). Der Angeklagte habe einmal sehr stark rechts am Kopf geschlagen und sie dann beim Hinterkopf an den Haaren gezogen (Polizei S. 94 A. 47 ff.). Sie habe nach dem Schlag starke Schmerzen gefühlt und sei sehr durcheinander gewesen (Polizei S. 94 A. 53). Sie sei zunächst auf der Seite gelegen, habe sich anschliessend auf den Rücken gewendet, worauf er sie an den Haaren gepackt habe. Sie sei mit dem Kopf an die Front des Betts geraten, worauf dieses beschädigt wurde und das Bestandteil umkippte (Polizei S. 94 A. 54). Sie sei danach auf den Boden gefallen und habe sich am Hinterkopf verletzt (Polizei S. 94 A. 55). Die vordere Front der Liegestätte sei schon vorher beschädigt gewesen, aber bei diesem Vorfall umgekippt (Polizei S. 94 A. 57). Er habe sie am BH gezogen, worauf dieser riss. Er habe sie sich anziehen lassen, weil er gedacht habe, wenn er sie umbringen werde, sei es besser, wenn sie angezogen sei (Polizei S. 95 A. 58). Er habe sie am rechten Oberarm in die Küche zerren wollen. Sie habe dort Flecken (Polizei S. 95 A. 59). Sie habe sich losreisen können und sei weggelaufen. Er habe sie nicht gestossen (Polizei S. 95 A. 60). Sie wisse nicht mehr, wo sich die Kinder aufgehalten hätten, könne sich aber erinnern, dass sie geschrien und geweint hätten (Polizei S. 95 A. 61). Der Polizist weist darauf hin, der Sohn habe gesagt, er habe sich bereits schlafen gelegt. Diese Behauptung ist jedoch nur teilweise richtig, zumal der Sohn zu Beginn der Einvernahme Gegenteiliges behauptet hat und erst am Ende, als er Müde gewesen ist, derlei angegeben hat. Die Privatklägerin hält daran fest, dass der Sohn vor dem Fernseher gesessen habe (Polizei S. 95 A. 62). Z _________ habe sie mit einer Hand am Kopf gehalten und mit der anderen zuzustechen versucht (Polizei S. 95 A. 63). Ihr Partner sei nach dem Versuch, sie zu erstechen, in die Wohnung zurückgekehrt und habe sich gefragt, was er tue. Sie sei ihm gefolgt, habe ihn weggestossen und sei Richtung Türe hinausgelaufen. Er sei ihr gefolgt. Er habe seinem Sohn gesagt, er gehe die Mutter suchen, bringe sie in den Keller und werde sie dort töten (Polizei S. 95 A. 65). Sie habe auf dem Balkon zurückweichen können, indem sie mit einem Fuss die Stühle verschoben habe. Z _________ sei in die Wohnung zurückgekehrt und habe gefragt, was er gemacht habe, nachdem sie ihn auf die Verletzung aufmerksam gemacht hatte (Polizei S. 95 A. 66). Der Partner habe das Klappmesser übergeben, nachdem sie den Restaurantbesucher gebeten habe, die Polizei zu rufen. Sie habe den Angeklagten darauf aufmerksam gemacht, dass die Polizei auftauchen könnte (Polizei S. 96 A. 67). Sie habe das Messer alsdann sofort heruntergeworfen (Polizei S. 96 A. 69) und es nicht zur eigenen Verteidigung gebraucht. Sie hätte zu wenig Kraft gehabt, er hätte es ihr ausserdem wieder wegnehmen können und sie habe ihn nicht verletzen wollen. Sie wollte, dass sie es gut miteinander haben (Polizei S. 96 A. 70). Solche Erklärungen machen die Aussage glaubwürdig, weil die Privatklägerin Überlegungen, die sie sich während des Angriffs gemacht hat, wiedergibt. Sie behauptet vorab, die Kinder hätten die Phase auf dem Balkon nicht beobachten können (Polizei S. 70 A. 75), was den Aussagen des Sohnes widerspricht. Sie erklärt aber, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Kinder konzentrieren können und der Sohn sei möglicherweise bei der Balkontüre gestanden (Polizei S. 97 A. 75 ff.). Die Beschuldigte wird daraufhin auf die Aussage des Sohns aufmerksam gemacht, der Angeklagte habe zwei Mal zugestochen. Sie bestätigt dies, es habe einen seitlichen Stichversuch in Hüfthöhe gegeben (Polizei S. 97 A. 76), sie habe sich daran nicht zu erinnern vermocht (Polizei S. 97 A. 78 ff.). Der Angeklagte habe sie nach Draussen verfolgt, bis sie zum Restaurant eingetreten sei (Polizei S. 97 A. 81 f.). Der Beschuldigte sei nach dem Stich in den Bauch in die Wohnung zurückgekehrt, sei verwirrt gewesen und habe zu sich selbst gesprochen. Sie habe diese Gelegenheit benutzt, um an ihm vorbei nach Draussen zu fliehen (Polizei S. 97 A. 83). Sie könne sich nur sehr schlecht an den zweiten Stichversuch zurückerinnern, sie habe in diesem Moment nur an die Flucht gedacht (Polizei S. 97 A. 83). Sie sei im Moment, da der Beschuldigte das zweite Messer holen gegangen sei, selbst in die Wohnung zurückgekehrt um ihr Mobiltelefon zu holen, weil der Mann im Restaurant nicht die Polizei geholt habe. Sie sei danach wieder auf den Balkon geflüchtet. Der Angeklagte sei mit dem Küchenmesser auf dem Weg zu ihr gewesen und habe laut geschrien, dass sie ihm das Telefon wiedergebe. Er habe es ihr aus der Hand gerissen (Polizei S. 98 A. 86). Sie habe es ihm freiwillig gegeben (Polizei S. 98 A. 88).

Es bestehen im Vergleich zur ersten Befragung verschiedene Widersprüche und Präzisierungen. Die Privatklägerin erklärt z.B., sie habe die Augen erst geöffnet, als der Angeklagte ihr einen heftigen Schlag auf den Kopf verpasst und das Messer an den Hals gehalten hatte. Die Umstände, wie sie genau aus dem Bett gefallen ist, sind unklar. Sie will auch keinen schwarzen Stuhl mehr auf dem Balkon geworfen, sondern diesen einzig zwischen sich und den Beschuldigten geschoben haben. Sie will vom Balkon in die Wohnung getreten sein, um das Mobiltelefon zu holen. Die Betroffene gibt an, der Angeklagte habe sich nach draussen bis zum Restaurant verfolgt. Diese zweite Befragung enthält deutlich weniger freie Rede und mehr Fragen. Die Privatklägerin bringt neue Details, was sich auf die strukturiertere Einvernahme und auf Hinweise zu Aussagen ihres Sohnes zurückführen lässt. Der erste Schlag auf den Kopf, den die Betroffene noch im Halbschlaf erhalten haben will, bildet ein zusätzliches Argument, warum die Betroffene das dynamische und dramatische Geschehen teils widersprüchlich darlegt. Sie gibt ausserdem nachvollziehbar an, in den vergangenen Tagen zu wenig geschlafen zu haben, was erneut einen Einfluss auf ihr Aussagenverhalten haben kann. Es scheint schliesslich beim Vorfall auf dem Balkon finster gewesen zu sein (Polizei S. 97 A. 75), was die Wahrnehmung zusätzlich beeinflusst.

Die Tatrekonstruktion ist filmisch festgehalten worden. Die zwei älteren Kinder haben sich demnach zu Beginn des Streits im Wohnzimmer aufgehalten und ferngesehen. Das jüngste Kind hat sich im Schlafzimmer in seinem Bettchen befunden (Rekonstruktion 00:13:17 ff.). Sie habe sich zunächst wie ihr Partner auf dem Wohnzimmersofa befunden (Rekonstruktion 00:14:37). Sie habe in dem Moment noch kein Messer gesehen (Rekonstruktion 00:16:00). Sie sei ins Bett gegangen, nachdem ihr der Partner verboten habe, auf dem Fernseher ein Hochzeitsvideo zu schauen. Die Kinder seien da geblieben (Rekonstruktion 00:17:58). Z _________ habe durchaus vorgängig mit dem Klappmesser gespielt. Sie habe es aber nicht mehr gesehen, als er ins Zimmer hereingetreten sei (Rekonstruktion 00:20:00). Die Privatklägerin habe sich auf die linke Seite des Betts gelegt, daneben befindet sich ein Kinderbett. Sie sei eingeschlafen (Rekonstruktion 00:34:14). Der Beschuldigte sei schreiend ins Schlafzimmer getreten, auf seiner Seite neben dem Bett gestanden und habe ihr befohlen, einen Kontakt zu löschen (Rekonstruktion 00:35:30). Sie habe gefragt, was sie löschen solle. Er habe das Handy Richtung Unterseite des Betts weggeworfen und das Messer ergriffen (Rekonstruktion 00:39:50). Er sei mit einem Knie auf das Bett gelangt und habe ihr die Klinge des Messers an den Hals gehalten (Rekonstruktion 00:37:19). Sie habe ihn gefragt, was er da tue, sie hätten immerhin drei Kinder (Rekonstruktion 00:37:50). Er habe sich daraufhin vor das Bett bewegt, habe sie am Bein gepackt und gezogen. Der fordere Bettrahmen sei daraufhin heruntergefallen (Rekonstruktion 00:38:50). Sie sei aufgestanden, worauf er ihren BH zerrissen habe (Rekonstruktion 00:39:50). Sie habe vergessen zu erwähnen, dass er ihr nach dem wütenden Betreten des Zimmers mit der Faust zunächst einen Schlag auf den Kopf verpasst habe (Rekonstruktion 00:40:58), welche Phase nachfolgend nachgespielt wird. Sie habe nach dem Aufstehen nicht gewusst was machen, der Schlag sei ziemlich heftig gewesen (Rekonstruktion 00:44:30). Sie habe ihn gefragt, ob sie sich anziehen könnte, was er bejahte. Sie habe sich dann angekleidet (Rekonstruktion 00:46:06). Er habe sie danach am rechten Oberarm gepackt und in die Küche gezogen (Rekonstruktion 00:46:48). Sie habe sich losgerissen und sei zum Balkon gelaufen (Rekonstruktion 00:48:00). Diese Videosequenz klärt die in der Berufungserklärung aufgeworfene Frage, warum die Privatklägerin nicht aus der Wohnung geflohen ist, nämlich weil der Angeklagte im Moment, da sie sich losgerissen hat, im engen Flur Richtung Wohnungstüre gestanden ist. Sie hätte nicht an ihm vorbeilaufen können. Einzig eine Flucht ins Wohnzimmer und von dort auf den Balkon war möglich. Die Betroffene begibt sich anschliessend über das Wohnzimmer zum Balkon und verschiebt die dortigen schwarzen Stühle. Sie begibt sich zur nächstliegenden Aussenecke, Richtung Restaurant im Erdgeschoss und hält sich mit beiden Händen am Geländer fest (Rekonstruktion 00:50:12). Er habe sie am Arm zu packen und reinzuziehen versucht (Rekonstruktion 00:51:00). Sie habe einen Mann im Restaurant um Hilfe gerufen (Rekonstruktion 00:52:15). Dieser habe sich aber nicht bewegt (Rekonstruktion 00:52:50). Sie habe ihrem Partner vorgängig das Messer abdingen können, indem sie ihm erklärt hatte, sie hätten doch drei gemeinsame Kinder (Rekonstruktion 00:53:30). Sie habe die Waffe genommen und hinuntergeworfen (Rekonstruktion 00:53:55). Der Angeklagte sei danach in die Küche gelaufen und habe ein anderes Messer geholt (Rekonstruktion 00:55:20). Sie habe zwischenzeitlich ihr Handy genommen und versucht, die Polizei anzurufen. Er habe dieses nach seiner Rückkehr eingefordert (Rekonstruktion 00:56:30). Die Staatsanwältin macht sie daraufhin richtigerweise aufmerksam, der Angeklagte sei doch mit diesem Telefon ins Schlafzimmer erschienen, wieso sie dieses nun im Wohnzimmer wieder habe behändigen können (00:57:00). Die Privatklägerin erklärt dann, der Beschuldigte habe ihren Facebook-Account auf seinem Handy gespeichert gehabt und die Löschung im Schlafzimmer über sein eigenes Mobiltelefon gefordert (00:57:28). Dieser Teil des Vorgangs lässt sich nach dieser Erklärung erneut nachvollziehen, zumal die Betroffene zu Beginn der Einvernahme erklärt hatte, ihr Mobiltelefon sei an der entsprechenden Stelle aufgeladen worden. Es ist nun auch geklärt, warum der Beschuldigte später das Handy seiner Partnerin besessen hat. Die Tochter habe mittlerweile das jüngste Kind geholt und alle hätten im Wohnzimmer geweint (Rekonstruktion 00:59:18). Sie habe ihrem Partner auf dem Balkon stehend das Handy übergeben, er sei noch im Wohnzimmer gestanden (Rekonstruktion 01:01:25). Er habe das Telefon in seine Hosentasche gesteckt und sie habe sich wieder zurück zum Balkongeländer begeben und dort festgehalten (Rekonstruktion 01:01:20). Sie habe den Mann im Restaurant erneut aufgefordert, die Polizei zu holen und dieser sei irgendwann aufgestanden (Rekonstruktion 01:02:00). Die Betroffene erzählt, wie er dann mit dem Messer zugestochen habe, wobei sie sich nicht an Details erinnern kann. Sie macht jedoch in diesem Moment der Rekonstruktion einen schockierten Eindruck (vergleiche die Blicke der Privatklägerin bei dieser Sequenz 01:04:45 ff.). Er sei ins Wohnzimmer getreten und sie haben ihn vom Balkon her gefragt, was er ihr angetan habe (Rekonstruktion 01:10 30). Er habe sich mit beiden Händen am Kopf gehalten (Rekonstruktion 01:10:52). Er sei danach noch einmal nach Draussen gekommen und sie habe in dem Moment mindestens einen der schwarzen Stühle umgestossen (Rekonstruktion 01:06:45). Sie wisse nicht mehr genau, wo er gestanden sei, ihr Gedanke sei es jedoch gewesen, zu flüchten (Rekonstruktion 01:08:02). Sie sei an ihm vorbeigestürmt und er habe erneut versucht, sie zu stechen (Rekonstruktion 01:08:22). Sie sei an den Kindern vorbei nach Draussen gerannt (Rekonstruktion 01:09:09). Sie könne sich in Bezug auf die Stühle nicht mehr genau erinnern, ob sie diese gegen ihren Partner werfen wollte. Sie habe sich nur noch auf ihre Flucht konzentriert (Rekonstruktion 01:10:16). Der älteste Sohn habe sich während des Streits wiederholt zum Vater hinbewegt und versucht, diesen zurückzuhalten (Rekonstruktion 01:11:28). Der Angeklagte habe, bevor er sie verletzt habe, sein Handy genommen und ihrem Sohn mit der Aufforderung gegeben, Y _________ anzurufen. Das Kind habe gesagt, es wisse nicht, wie man das mache, worauf er selbst angerufen habe (Rekonstruktion 01:13:30). Er habe seinem Vater die Tötung angekündigt (Rekonstruktion 01:14:30). Die Privatklägerin begibt sich bei der Frage, ob der Sohn den Tötungsversuch habe beobachten können, an eine Stelle, wo sie den Sohn vermutet. Sie beantwortet die Frage anschliessend mit ja (Rekonstruktion 01:16:40). Es ist für das Gericht glaubwürdig, dass sich der Sohn in einer solchen Situation für den Vorgang interessiert und nicht einfach starr auf dem Sofa sitzen bleibt oder sich gar ins Zimmer zurückzieht. Es ist naheliegend, dass das Kind den Vorgang beobachtet. Die Betroffene erklärt auch, wie das Mobiltelefon des Angeklagten nach dem Vorfall im Schlafzimmer von diesem mitgenommen worden sei. Das ist ebenso realistisch, zumal sich die Betroffene dort angezogen hat und der Beschuldigte über genug Zeit verfügt hat, es wieder zu behändigen (Rekonstruktion 01:18:24). Er habe das Handy nach dem Anruf bei seinem Vater auf den Wohnzimmertisch gelegt und das Mobiltelefon seiner Partnerin mitgenommen (Rekonstruktion 01:18:45). Der Angeklagte sei ihr mit dem Messer in der Hand im Stiegenhaus nachgelaufen (Rekonstruktion 01:22:25). Mehrere Geschwister des Angeklagten seien noch vor der Polizei auf Platz erschienen. Der Angeklagte habe diese wohl angerufen (Rekonstruktion 01:27:45). Sie seien möglicherweise alle beim Vater gewesen (Rekonstruktion 01:28:00).

Die Befragung der Privatklägerin dauert ungefähr doppelt so lang wie diejenige des Angeklagten. Diese bedarf allerdings einer Übersetzung.

Die Beschreibungen enthalten durchaus Widersprüche, was aber, wie bereits erwogen, erklärbar ist. Es fällt auf, wie sich mehrere komplizierte Zusammenhänge (z.B. Standort der beiden Mobiltelefone; Flucht auf den Balkon statt zum Wohnungsausgang) im Rahmen der Rekonstruktion erklären lassen. Die Betroffene beschreibt für die strafrechtliche Beurteilung unwichtige Details, die jedoch für sie sehr relevant sind (z.B. die Passivität des gerufenen Restaurantgastes). Die Aussagen der Betroffenen erscheinen insgesamt sehr glaubwürdig.

3.6.1.9 Der Beschuldigte postuliert in der Hafteröffnungseinvernahme, er habe die Partnerin, welche ihn angegriffen habe, von vorne gestossen. Sie habe sich ins Messer gestürzt. Er habe ihr nur Angst machen wollen (S. 232 A. 3). Er habe die Privatklägerin nie verletzen wollen (S. 235).

Er ist gemäss Aussage vom 21. Juli 2020 seit der Neuaufnahme des Zusammenlebens überzeugt, von seiner Partnerin betrogen worden zu sein. Sie habe mit Personen gesprochen und geschrieben (Polizei S. 111 A. 17 ff.). Es ist unstrittig, dass der Angeklagte vor den Gewalthandlungen das Mobiltelefon seiner Partnerin, namentlich die Facebook-App überprüft hat (Polizei S. 112 A. 24 ff.). Er habe am 15. Juli 2020 durchaus von der Sitzung mit der Opferhilfe vom nächsten Tag Kenntnis gehabt und gewusst, dass diese die Polizei einschaltet, wenn seine Partnerin nicht erscheint (S. 113 A. 34 ff.). Er habe sich gefragt, was er getan habe, als die Betroffenen laut aufgeschrien habe. Sie sei weinend aus der Wohnung gerannt (S. 113 A. 38). Dieser Phase des Vorfalls wird auch von der Privatklägerin so umschrieben. Er habe versucht, mit dem Messer seiner Partnerin Angst einzujagen. Diese sei mit dem Bauch vor zum Messer gerückt (S. 114 A. 43). Er habe ihr Angst machen wollen, nachdem er erkannt habe, was sie mit ihrem Mobiltelefon gemacht habe (S. 114 A. 45). Er habe die Wohnung kurz nachdem sie weggelaufen sei, ebenso verlassen (S. 115 A. 52). Er habe Angst vor sich selbst gehabt, weil er nicht genau gewusst habe, was er gemacht habe (S. 115 A. 53). Sie seien alle im Wohnzimmer gewesen und hätten ferngesehen. Er habe das Mobiltelefon kontrolliert und seine Partnerin gefragt, wer das sei. Sie habe nichts geantwortet, ihn angegriffen, sein T-Shirt zerrissen und um den Hals gekratzt. Er habe sie daraufhin am Hals gepackt und weggestossen. Er habe daraufhin das Messer, welches auf einer Kommode gelegen habe gepackt und ihr gedroht, sie solle ihn nicht anlügen. Er habe das Messer vor sich gehalten und den Arm angewinkelt gehabt. Sie habe ihm geantwortet, dass dies ihn nicht zu interessieren hätte. Sie sei danach Bauch voran gegen die Messerspitze gestossen, habe zu weinen begonnen und sei weggelaufen (Polizei S. 116 A. 60). Die Polizei beginnt den Angeklagten daraufhin mit objektiven Beweismitteln zu konfrontieren, worauf er seine Version wiederholt anpassen muss. Die wichtigsten Bemerkungen und Anpassungen seien nachfolgend erwähnt:

 Die Kinder seien im Zimmer gewesen. Die Polizei fragt daraufhin, ob sich diese nicht im Wohnzimmer aufgehalten hätten. Sie hätten Angst bekommen, als es laut geworden sei und sie seien selbst ins Schlafzimmer gegangen (Polizei S. 122 A. 130 ff.).  Der Angeklagte ist sich nicht sicher, ob das ihm fotografisch vorgelegene T-Shirt dasjenige ist, welches er getragen habe. Er erkennt nämlich nicht, ob es zerrissen ist (Polizei S. 116 A. 64 und S. 126). Ein Riss beim Kragen Richtung Bauch liegt tatsächlich vor.  Er habe die Privatklägerin nicht Richtung Boden gezogen, wohl aber am BH. Das sei im Schlafzimmer geschehen. Er habe vorgängig nichts über den Streit im Schlafzimmer erzählt, weil es dort keinen Streit gegeben habe. Er habe sie am BH gezogen, damit sie zu ihm ins Wohnzimmer komme und dort mit ihm spreche (Polizei S. 118 A. 80 ff.).  Der Angeklagte habe seiner Partnerin kein Messer an den Hals gehalten (Polizei S. 117 A. 79).

 Das Klappmesser habe in einer Schublade des Schminkschranks im Schlafzimmer gelegen (Polizei S. 118 A. 87 ff.). Seine Partnerin habe das Klappmesser genommen, als sie im Schlafzimmer gewesen sei, um es vom Balkon zu werfen und jemanden um Hilfe zu bitten (Polizei S. 119 A. 93). Sie habe gewusst, dass er wegen der Facebook-Kontakte wütend gewesen sei und sie zur Rede stellen wollte. Sie habe daraufhin das Messer aus der Schublade genommen und über den Balkon geworfen (Polizei S. 119 A. 95).  Er wisse nicht mehr, ob er zum Erschrecken das Klappmesser benutzt habe (Polizei S. 117 A. 75 und A. 78).  Das Messer habe auf der Kommode gelegen und er habe es genommen, um ihr Angst zu machen (Polizei S. 117 A. 74). Die Privatklägerin sei auf den Balkon gelaufen, um Hilfe zu rufen, nachdem er sie mit dem Messer erschreckt hätte. Sie sei danach näher an das Messer gekommen und aus der Wohnung gelaufen (Polizei S.

118 A. 90). Er habe das Besteck auf der Kommode genommen, um ihr Angst einzujagen. Sie hätten sich im Wohnzimmer befunden (S. 119 A. 91). Er habe das Messer in der Hand gehalten und der Arm sei locker und angewinkelt gewesen. Sie sei mit ihrem Bauch entgegengekommen (S. 119 A. 92). Beide hätten sich auf dem Balkon befunden (Polizei S. 119 A. 98). Sie seien auf dem Balkon gestanden, als er ihr mit dem Messer Angst eingeflösst habe. Sie sei mit dem Bauch zum Messer gelangt, habe geschrien und sei dann geflohen (S. 119 f. A. 100). Sie sei sofort auf das Messer zugelaufen und habe sofort zu schreien begonnen (S. 120 A. 102).  Er habe nie versucht, seine Partnerin mit dem Messer zu stechen (S. 120 A. 105) sie nie töten wollen und auch nicht entsprechendes angekündigt (S. 122 A. 124 ff.).  Er wisse nicht, woher das Loch in den Hosen seiner Partnerin stamme (Polizei S. 120 A. 110; S. 121 A. 113).

Der Vorfall ist dynamisch, der Beschuldigte verfügt über eine geminderte Intelligenz, die Privatklägerin gibt an, er habe während der Gewalttätigkeit einen verwirrten Eindruck hinterlassen. Widersprüche in den Aussagen wären in Anbetracht dieser Umstände durchaus erklärbar. Vorliegende Äusserungen sind jedoch merkwürdig (gewollte Eigenverletzung der Partnerin; Behändigung und Wurf des Klappmessers vom Balkon um eine Notsituation vorzutäuschen), widersprechen anderen Beweisen (zweimaliges Zustechen, Beschädigung Bett; Standort der Kinder) oder sind im Verlauf der Einvernahme deutlich widersprüchlich (Orte und Verlauf des Streits). Auch vom Beschuldigten kann die Schlussfolgerung erwartet werden, dass er seine verängstigte Partnerin nicht dazu bringt, in die Wohnung zu ihm zurückzukehren, indem er sie am Balkonfenster stehend mit einem Messer bedroht. Eine solche Argumentation ist weltfremd.

Der Angeklagte gibt bei der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2020 an, er habe seiner Partnerin Angst eingejagt, worauf sie mit dem Bauch gegen das Messer gelaufen sei (Polizei S. 140 A. 20 f.). Die Polizei konfrontiert anschliessend den Angeklagten, dass sie auf dem Telefon keinen Anruf an die Schwester des Angeklagten festgestellt habe, wie dieser behauptet, was dieser nicht erklären kann (Polizei S. 141 A. 26 ff.). Er habe das Messer nicht zurückgezogen, weil er nicht damit gerechnet habe, dass sie mit dem Bauch hineinläuft (Polizei S. 142 A. 35). Jenes habe sich an diesem Abend auf der Kommode befunden. Er sei ein wenig ausser sich gewesen und habe ihr Angst machen wollen (Polizei S. 142 A. 39). Sie habe sich auf dem Balkon befunden und er habe gewollt, dass sie in die Wohnung zurückkehrt. Die Leute sollten nicht schauen und sich fragen, was da passiere. Er habe das Messer genommen, damit sie in die Wohnung zurückkehrt (Polizei S. 142 A. 40). Sie habe ihn am Hals gepackt und gekratzt. Er habe dies anschliessend auch getan. Sie sei dann zum Balkon gelaufen (Polizei S. 142 A. 41). Die Aussagen der Partnerin und des Sohns, er sei in die Küche zurückgekehrt um ein Messer zu holen, seien falsch (Polizei S. 142 f. A. 41 ff.). Die Kinder seien in den Zimmern gewesen (Polizei S. 143 A. 44). Seine Partnerin habe das Kind zu Falschaussagen provoziert (Polizei S. 143 A. 45). Der Angeklagte erzählt abschliessend in freier Rede den Vorfall (Polizei S. 145 A. 68), wobei folgende Widersprüche zur ersten Aussage (Polizei S. 115 f. A. 60) über den Vorfall bestehen:

 Die Partnerin sei schlafen gegangen, also nicht, wie in der ersten freien Schilderung, im Wohnzimmer geblieben.  Er habe nach der Kontrolle des Telefons gebeten, mitzukommen. Sie habe geantwortet, sie sei am Schlafen.  Sie hätten noch im Schlafzimmer diskutiert, ob die Partnerin mit Männern geschrieben habe.  Er habe an ihrem BH gezogen, worauf sie aufgestanden sei und sich angezogen habe.  Sie habe das Klappmesser aus der Schublade genommen und in den Hosensack abgestellt.  Sie sei zu ihm gekommen, habe ihn am T-Shirt gezogen und am Hals gepackt.  Er habe sie weggestossen und am Hals gepackt.  Sie sei daraufhin zum Balkon gelaufen und habe die Türe geöffnet und nach Hilfe geschrien.  Sie habe das Klappmesser hinuntergeworfen um den Leuten die Gefahr zu signalisieren.

 Er habe in diesem Moment seinen Bruder angerufen und darauf hingewiesen, dass er ein Problem habe.  Er habe seine Partnerin hineingezogen, damit die Leute nicht mitbekommen, dass sie streiten. Diese habe nicht in die Wohnung treten wollen.  Er habe in diesem Moment das Messer auf der Kommode gesehen und habe ihr damit Angst machen wollen.  Sie habe ihn angesehen und sei gegen das Messer gelaufen.  Sie habe geschrien und sei weggelaufen.

Diese Version widerspricht der ersten freien Erzählung in einer Vielzahl von Sachverhaltselementen.

Der Angeklagte habe der Partnerin im Bett kein Messer an den Hals gehalten. Das Bett sei schon länger beschädigt gewesen (S. 146 A. 69). Der BH sei beschädigt worden, es sei aber zu keinem Kampf gekommen (S. 146 A. 70). Er habe ihr im Schlafzimmer nicht an den Kopf geschlagen (S. 146 A. 71). Er habe seinen Bruder angerufen, während die Partnerin auf dem Balkon stand (S. 146 A. 73 ff.).

Der Angeklagte stellt den Sachverhalt während der Tatrekonstruktion wie folgt dar: Die Privatklägerin habe das Handy auf den Tisch gelegt und sei schlafen gegangen. Er habe dieses dann überprüft (Rekonstruktion 01:37:15). Er habe sich ins Schlafzimmer begeben. Das Kinderbett sei leer gewesen (Rekonstruktion 01:39:45). Er habe ihr gesagt, er wolle mit ihr reden. Sie habe geantwortet, nein, sie sei am Schlafen. Er habe sie gefragt, was sie gemacht habe (Rekonstruktion 01:39:43). Das Taschenmesser habe sich in der Schublade neben dem Bett befunden (Rekonstruktion 01:39:54). Er habe sich zur Seite seiner Partnerin begeben und sie am BH gezogen (Rekonstruktion 01:40:58). Diese habe sich im Bett aufgesetzt und er habe sich ins Wohnzimmer begeben um dort zu warten (Rekonstruktion 01:41:15). Die Privatklägerin habe ihre Hose angezogen und das Klappmesser in den Hosensack gesteckt. Er habe letzteres nicht beobachtet, aber gewusst, wo sich die Waffe befindet (Rekonstruktion 01:41:55). Sie sei ins Wohnzimmer getreten und habe von ihm das Handy zurückverlangt, sich bei Facebook abgemeldet und das Telefon auf den Tisch gestellt (Rekonstruktion 01:42:35). Sie habe ihm vorgeworfen, sie hätten abgemacht, dass er ihr Mobile nicht prüft. Sie hat ihm das T-Shirt zerrissen, ihn am Hals gepackt und zurückgestossen (Rekonstruktion 01:43:42). Er habe das Handy zurückgenommen, sie am Hals gepackt und ebenso zurückgestossen (Rekonstruktion 01:44:11). Die Kinder seien ins Zimmer gegangen, als er seine Partnerin am Hals gepackt habe (Rekonstruktion 01:45:00). Die Partnerin habe sofort die Balkontüre geöffnet, sei nach Draussen gegangen, habe sich ins Ausseneck Richtung Restaurant begeben und nach Hilfe gerufen (Rekonstruktion 01:45:20). Er habe sofort seinen Bruder vom Wohnzimmer aus angerufen und um Hilfe gebeten (Rekonstruktion 01:46:45). Er habe seine Partnerin wiederholt aufgefordert, in die Wohnung zurückzukehren (Rekonstruktion 01:47:17). Er habe ein Messer behändigt, dass sich bei einem Möbel unmittelbar neben der Balkontür befindet (Rekonstruktion 01:47:31). Auf diesem Möbelstück hat es zumindest bei der Tatrekonstruktion keinerlei Früchte. Der Angeklagte habe dieses Messer in der Hand gehalten und sie wiederum aufgefordert, in die Wohnung zurückzukehren (Rekonstruktion 01:48:10). Er sei dann auf sie zugelaufen, wobei der Messerspitz ungefähr auf deren Bauch zielt (Rekonstruktion 01:48:21). Sie hätten sich gegenseitig in die Augen geschaut. Sie habe sich dann nach vorne bewegt, geschrien und sei aus der Wohnung gelaufen (Rekonstruktion 01:48:56). Er sei erstaunt gewesen und sei ihr mit dem Messer in der Hand gefolgt (Rekonstruktion 01:49:05). Auf dem Möbelschrank neben der Balkontüre habe es eine Obstschale gegeben, wobei sich nur dieses Messer darin befunden habe (Rekonstruktion 01:53:54). Die Obstschale habe an dem Tag gefehlt, das Messer sei jedoch dort gelegen (Rekonstruktion 01:54:20). Der Beschuldigte passt hier seine Aussage an. Er behauptet ausserdem, die Blume sei beim Vorfall nicht auf dem Schrank gewesen (Rekonstruktion 01:54:51). Der Angeklagte beginnt in dieser Phase der Rekonstruktion, die Dienste der anwesenden Übersetzerin in Anspruch zu nehmen, vorher hat er in deutscher Sprache geantwortet. Die Staatsanwältin bitte ihn, ihr die Schüssel zu zeigen, worauf er sich in die Küche begibt und hinter anderen Gegenständen hervorzieht (Rekonstruktion 01:55:53). Er habe das Messer genommen, um sie zu zwingen, zurückzukommen (Rekonstruktion 01:59:00). Die Staatsanwältin fragt ihn daraufhin nach dem Klappmesser. Er gibt an, er habe sofort den Balkon betreten um zu prüfen, wo sie dieses geworfen hat (Rekonstruktion 02:00:10). Sie habe das Messer zum Zeitpunkt geworfen, als er mit seinem Bruder telefoniert habe (Rekonstruktion 02:00:19). Sie sei nach Draussen gestürmt, habe beim Mann im Restaurant um Hilfe gerufen (Rekonstruktion 02:00:41). Der Angeklagte ist nicht im Stande zu erklären, warum der vordere Teil des Betts auf dem Boden gelegen hat (Rekonstruktion 02:04:17). Er habe seine Partnerin nicht am Fuss vom Bett gezogen, worauf des Aussenrand abgerissen worden sei (Rekonstruktion 02:05:08). Er habe seine im Bett liegende Partnerin auch nicht geschlagen (Rekonstruktion 02:06:15). Er habe ihr dort auch kein Messer an den Hals gehalten (Rekonstruktion 02:06:26). Er habe nicht zwei Mal versucht, auf seine Partnerin einzustechen (Rekonstruktion 02:13:06). Die Kinder hätten nichts mitbekommen, sie hätten nur das Geschrei gehört (Rekonstruktion 02:13:42). Er habe gegenüber den Kindern am Schluss des Vorfalls auch nicht angekündigt, seine Partnerin in den Keller zu bringen und dort zu töten oder ihr die Augen auszureissen (Rekonstruktion 02:14:36).

Der Angeklagte wird gegen Ende der Tatrekonstruktion mit der Aussage der Privatklägerin konfrontiert, welche sie gleichentags gegenüber der Staatsanwaltschaft erhoben hat. Er habe, laut Partnerin, während der Trennung mit einer anderen Frau zusammengelebt und habe diese «geheiratet». Der Beschuldigte bestreitet dies und es wird im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr weiterverfolgt. Seine Schwester habe zwischenzeitlich geputzt (02:09:50; vgl. ausführlicher: E. 3.2.2.7).

3.6.1.10 Die Aussagen des Restaurantgastes N _________ (Polizei S. 63 ff.) sind laut Vorinstanz nicht verwertbar (S. 472 E. 4.2.2; vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 6B_136/2021 vom 6. September 2021 E. 2.4). Sie enthalten keine Elemente, welche den Beschuldigten entlasten würden.

3.6.2 Es kann zusammenfassend Folgendes festgehalten werden:

Der Konflikt vom 15. Juli 2020 ist vom eifersüchtigen Beschuldigten verursacht worden, der entgegen der getroffenen Abmachungen das Handy seiner Partnerin überprüft und geglaubt hat, diese unterhalte Kontakte zu anderen Männern.

Eine erste Phase des Streits hat sich unbestrittenermassen im elterlichen Schlafzimmer zugetragen.

Die medizinischen Akten belegen eine Verletzung der Betroffenen am Kopf, welche mit ihren Darlegungen, sie sei im Schlafzimmer im Schlaf überrascht und gefaustet worden, in Einklang gebracht werden können.

Der Beschuldigte ist im Schlafzimmer nicht zimperlich mit seiner Partnerin umgegangen, was der gerissene BH belegt. Die fotografisch nachgewiesene Beschädigung am Bett und die Verletzung am Gesäss der Privatklägerin sind nachvollziehbar, wenn davon ausgegangen wird, die Betroffene sei in der ersten Phase des Streits vom Beschuldigten am Fuss gepackt und so aus dem Bett gezogen worden. Ihre entsprechenden Beschreibungen über das Verhalten im Schlafzimmer wirken glaubwürdig.

Die Marken am Oberarm sind ebenso nachvollziehbar, wenn der Version der Betroffenen, sie sei anschliessend dort vom Beschuldigten hart gepackt worden, gefolgt wird.

Die Betroffene hat vom Schlafzimmer aus einzig auf den Balkon fliehen können, weil ihr der Angeklagte im engen Korridor den Weg zum Ausgang versperrt hat. Dies ergibt sich aufgrund der Ausführungen während der Tatrekonstruktion und ist aufgrund der Videoaufnahmen plausibel.

Die Privatklägerin hat auf dem Balkon um Hilfe gerufen und dort ein Klappmesser hinuntergeworfen. Beides ist unstrittig. Die Schlussfolgerung, sie habe diese Handlungen aus Furcht vollzogen erscheint in Anbetracht zu den vielen Beweismitteln, die auf einen gewalttätigen Konflikt hinweisen, nachvollziehbarer als die Behauptung des Beschuldigten, es sei eine geplante Inszenierung erfolgt.

Die Erklärung der Privatklägerin, das Klappmesser habe sich zu Beginn des Konflikts im Besitz des Beschuldigten befunden erscheint logischer und glaubwürdiger als die lebensfremde Behauptung des Angeklagten, seine Partnerin habe die Waffe im Schlafzimmer aus einem Schrank behändigt, um sie alsdann vom Balkon zu werfen, damit ihr inszenierter Hilferuf glaubwürdiger erscheine. Auch die Darstellung, der Berufungskläger habe ihr dieses Messer im Schlafzimmer an den Hals gehalten, wirkt in Anbetracht des weiteren, gewalttätigen Konfliktverlaufs durchaus realistisch und wird vom Opfer erlebnisorientiert geschildert.

Auf dem Möbelstück hat sich gemäss aktenkundigen Fotos und Feststellungen während der Tatrekonstruktion zum Zeitpunkt des Konflikts kein Messer befunden. Der Täter ist vielmehr laut letztlich übereinstimmender Aussage von Opfer und Sohn in die Küche zurückgekehrt, um dort ein zweites Messer zu behändigen. Dies lässt sich auch gemäss aktenkundigen Fotoaufnahmen, namentlich dem offenen Besteckregal, nachvollziehen.

Sowohl Beschuldigter wie Privatklägerin bestätigten ein Telefonat während des Vorgangs. Dieses kann nicht erst um 23:51 stattgefunden haben, zumal der Vorfall gemäss Polizeibericht bereits um 23:50 geendet hatte. Z _________ behauptet, er habe seinen Vater oder seinen Bruder fernmündlich um Hilfe gebeten. Diese würden ihm in einem solchen Fall nicht empfohlen haben, die auf dem Balkon stehende Partnerin mit einem Messer zu bedrohen, damit sie in die Wohnung zurückkehrt. Die Privatklägerin gibt hingegen an, Z _________ habe telefonisch sein Vorhaben angekündigt. Seitens der Familie Y _________ will man sich an den Inhalt solcher Telefongespräche nicht mehr erinnern. Dies erscheint unglaubwürdig. Naheliegender Grund, warum der Inhalt von derlei fernmündlichen Konversationen von den Verwandten nicht wiedergegeben wird, ist, dass der Angeklagte nicht um Hilfe gebeten, sondern sich belastet hat. Die Version der Betroffenen, er habe am Telefon die Tötung angekündigt, ist somit nachgewiesen.

Ein einmaliges Zustechen auf dem Balkon lässt sich aufgrund der Verletzung, der Beschädigung an den Hosen des Opfers, des nachgewiesenen Bluts an derselben Stelle und der Aussagen des Kindes nachvollziehen. Einzig der Angeklagte behauptet, seine Partnerin habe sich ins Messer gestürzt. Die vorhandenen Verletzungen und Schäden erfordern ein Zustechen mit einer gewissen Wucht. Derlei Folgen entstehen nicht, wenn das Opfer in Richtung Messer ein hohles Kreuz bildet, so wie der Beschuldigte dies an der Tatrekonstruktion weiss machen will. Die Verletzung hätte laut medizinischem Gutachten noch schlimmer ausfallen können, wenn das Messer tiefer in den Körper des Opfers eingedrungen wäre. Dies ist auch deswegen nicht der Fall, weil die Partnerin rechtzeitig zurückgewichen ist.

Die tatsächlich erfolgte Verletzung ist gemäss rechtsmedizinischem Gutachten nicht lebensgefährlich gewesen. Eine solche hätte jedoch gemäss obigen Ausführungen vorgelegen, wenn die Messerspitze weiter in den Körper des Opfers eingedrungen wäre.

Ein zweiter Versuch, auf das Opfer einzustechen, ist aufgrund der Aussage des Sohns und des Opfers nachgewiesen.

Ein körperlich deutlich überlegenes Individuum, das in der vorliegenden Situation mit einem spitzen Küchenmesser, welches über eine mindestens 10 cm lange Klinge verfügt, zwei Mal gegen den Bauch einer anderen Person einsticht, nimmt tödliche Verletzungen des Opfers zumindest in Kauf. Das weitere Verhalten des Täters ist zur Präzisierung des subjektiven Tatbestands jedoch zusätzlich zu beachten: Die während des Konflikts geäusserten Todesdrohungen werden vom Opfer wiederholt behauptet. Der Sohn bestätigt eine lautstarke Streitigkeit zwischen den Parteien, was die Behauptung der Betroffenen zusätzlich bestärkt. Auch das Telefonat ist nachgewiesen und das Kantonsgericht hat oben festgestellt, der Beschuldigte habe darin die Tötung angekündigt. Die Aussagen der Privatklägerin sind in Anbetracht des gewalttätigen Konfliktverlaufs glaubwürdig. Es liegt mithin beim Zustechen nicht nur Eventualvorsatz, sondern, wie die Vorinstanz richtig feststellt, ein direkter Vorsatz vor.

Die Vorinstanz ist nach einer umfangreichen Beweiswürdigung (S. 466 E. 4.1 – S. 498 E. 4.2.10) zum gleichen, entscheidrelevanten Sachverhalt gelangt (vgl. v.a. S. 495 f. E. 4.2.9). Sie hat den Beschuldigten zu Recht der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit schuldig gesprochen (S. 499 f. E. 4.3). Der Beschuldigte hat zwei Mal zugestochen hat, wobei dies aus einem einheitlichen Tatentschluss resultiert und aufgrund der zeitlichen Nähe als einheitliche Handlung beurteilt werden kann.

4. Zusammenfassung der Verurteilungen

Z _________ ist der qualifizierten Freiheitsentziehung nach Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (Juli 2012 bis September 2013 [14 Monate]; November 2013 bis Mai 2014 [6 Monate] November 2016 bis Februar 2020 [39 Monate], der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (November 2016 bis Mai 2019), der versuchten einfachen Körperverletzung (Vorfall Zigarette), der Nötigung (Vorfall 3. Januar 2020) und wegen des Vorfalls vom 15. Juli 2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeit gesprochen.

Y _________ wird der qualifizierten Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (Juli 2012 bis September 2013 [14 Monate]; November 2013 bis Mai 2014 [6 Monate]), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (November 2016 bis Februar 2017) und der Nötigung (Vorfall vom 3. Januar 2020) schuldig gesprochen. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) ist in Rechtskraft erwachsen.

5. Strafzumessung

5.1

5.1.1 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das (Tat-)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 69 ff. und N. 73 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 144 und N. 148 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Analoges gilt für das Wohlverhalten nach der Tat (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dieses gehört jedoch zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Einsicht und Reue, Vorstrafen, Betroffenheit durch die Tat, Strafempfindlichkeit und Kooperation zählen zu diesen «Täterkomponenten» (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2).

5.1.2 Art. 111 StGB schützt das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch, anders als z.B. bei einer Körperverletzung, nicht abgestuft werden, weshalb für die Strafzumessung nichts aus der Rechtsgutverletzung abgeleitet werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Die objektive Tatschwere ist jedoch nicht nur gestützt auf den äusseren Tatablauf und der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen zu bewerten, da eine solche aus jeglichem Kontext gelöste Betrachtung mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Beschuldigten sind implizit auch beim Grundtatbestand (Art. 111 StGB) massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Letzterer bestimmt sich anhand aller Tatkomponenten, die einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind. Entsprechend sind subjektive Merkmale nach der Konzeption der Tötungstatbestände bei der Strafzumessung von Beginn weg zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; Urteil des Zürcher Obergerichts SB190319 vom 7. Mai 2021).

Die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf, ist auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens zu prüfen. Analoges gilt je nach Tatbestand für die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, für die Beweggründe und Motive. Die einschlägigen Gesichtspunkte sind allerdings bei Tötungsdelikten bereits weitestgehend in die Beurteilung der objektiven Tatschwere eingeflossen. Das Schuldprinzip verlangt, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss als wenn der Täter - unter sonst gleichen Umständen - voll schuldfähig gewesen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.5-5.7 ff.). Die gegebenenfalls verminderte Schuldfähigkeit ist mithin bei der subjektiven Tatschwere strafmindernd zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.2).

Das Gericht hat bei den Täterkomponenten schliesslich straferhöhende oder -mindernde Umstände, die nicht der Tat, sondern der Täterpersönlichkeit zuzuordnen sind und das Strafbedürfnis beeinflussen (z.B. Vorleben, persönliche Verhältnisse, zu erwartende

Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters, Tatfolgeverhalten wie Geständigkeit etc.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20) zu beachten. Feststellungen über biographische Aspekte fallen an dieser Stelle nur mehr ins Gewicht, soweit sie nicht die Bewertung der Tat betreffen (Bundesgerichtsurteil 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 ff.).

5.1.3 Die straferhöhend zu berücksichtigenden Elemente müssen mit der Tat in einem Zusammenhang stehen und deren Berücksichtigung darf nicht auf eine unzulässige Ungleichbehandlung oder eine allgemeine Lebensführungsschuld hinauslaufen. Die Art der Lebensführung darf nicht als Strafzumessungsfaktor herangezogen werden. Analoges gilt für den Umstand, dass der Täter Ausländer oder Asylbewerber ist oder dass er, sei er Schweizer oder Ausländer, Sozialhilfe bezieht. Es ist hingegen möglich, die Strafe zu erhöhen, wenn ein Ausländer allein zum Zwecke der Verübung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist (Bundesgerichtsurteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.4 mit Hinweisen).

5.1.4 Das Gericht kann eine besondere Sanktionssensibilität im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen. Dies gilt z.B. für die unterschiedliche Wirkung von Freiheitsstrafen auf verschiedene Täter. Eine besondere Strafempfindlichkeit wirkt jedoch nur dann strafmindernd, wenn die Sanktion dadurch wesentlich schwerer wiegt als beim Durchschnitt der Verurteilten, so z.B. bei Verurteilten mit schweren Krankheiten, klaustrophobischen Psychosen oder Taubstummheit. Eine Freiheitsstrafe ist insb. für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Diese Konsequenz darf daher nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (Simmler/Selman, in: Graf Damian K. [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 33 zu Art. 47 StGB).

5.1.5 Das Gericht kann eine Strafe nach Art. 22 abs. 1 StGB mildern, wenn es beim Versuch bleibt (Bundesgerichtsurteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.1.3). Die verschuldensunabhängige Tatkomponente der versuchten Tatbegehung ist zu gewichten. Das Mass der zulässigen Strafreduktion beim vollendeten Versuch hängt u.a. von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190319 vom 7. Mai 2021 mit Hinweisen).

5.1.6 Eine den Betroffenen vorverurteilende Medienberichterstattung stellt einen eigenständigen strafmildernden Umstand dar (BGE 128 IV 124; Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, N. 19 zu Art. 47 StGB).

5.1.7 Ein Tagessatz beträgt gemäss aArt. 34 Abs. 2 StGB höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebenswandel, etwaigen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Nettoeinkommensprinzip. Auszugehen ist primär von den Einkünften des Verurteilten (BGE 134 IV

60 E. 6.1, 116 IV 4 E. 3a und 4d). Die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbstständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten sind vom Einkommen in Abzug zu bringen. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden (Art. 34 Abs. 3 StGB). Das Vermögen ist bei der Bemessung nur ergänzend zu berücksichtigen, etwa wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen. Familien- und Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen, sofern sie effektiv geleistet werden. Anderweitige finanzielle Lasten wie Hypothekarzinsen, Abzahlungs- oder Leasingverpflichtungen fallen grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6). Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) schlägt für die Berechnung des Tagessatzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, u.a. einen Pauschalabzug von 20 – 30 % für Krankenkasse und Steuern vor (vgl. Dolge, Basler Kommentar, 4. A., N. 60 zu Art. 34 StGB). Um Familien- und Unterstützungspflichten Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, für den haushaltsführenden Ehepartner einen Abzug von 25 %, für jedes Kind 10 – 15 %, je nach Alter, Anzahl und Ausbildung vorzunehmen (Dolge, a.a.O., N. 72 f. zu Art. 34 StGB mit Hinweisen).

5.2

5.2.1 Das Kreisgericht hat einleitend die Vorstrafenlosigkeit, den Lebenslauf, die aktuelle familiäre Beziehung, die kaum vorhandene soziale Integration ausserhalb der Familie, die Probleme während der Schulzeit, die ungenügende finanzielle Situation, die fehlende berufliche Betätigung und den Bezug der IV-Rente von Z _________ ausführlich umschrieben. Es hat in diesem Teil des Urteils richtig erwogen, der Angeklagte habe sich im Prozess anständig und mehrheitlich kooperativ verhalten. Echte Einsicht oder Reue seien jedoch nicht ersichtlich. Die persönlichen Verhältnisse seien, laut Vorinstanz, «mittelschwer negativ» zu werten (S. 505 E. 7.2.1). Betrachtet man die vorinstanzlich gesondert ausgeführten Strafzumessungen für die einzelnen Straftaten ist am Schluss jeweils wohl von «persönlichen Verhältnissen» oder «Täterkomponenten» die Rede. Es ist aber aufgrund der dortigen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden, welche ausführlich behandelt werden nicht ersichtlich, dass die gerade in der vorinstanzlichen Einleitung (S. 505 E. 7.2.1) angeführten Täterkomponenten generell zu einer Erhöhung der Sanktion geführt haben. Das Kantonsgericht wird die Täterkomponente bei der Strafzumessung von Z _________ (soweit nichts Anderes ausdrücklich erwähnt ist) neutral werten und kommt zumeist auf ein vergleichbares Ergebnis wie die Vorinstanz.

5.2.2 Die fixierte Strafart ist nicht begründet hinterfragt worden. Die Vorinstanz hat gegenüber Z _________ zu Recht Freiheitsstrafen verhängt, um den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen (Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 312 E. 2.4; vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2).

5.2.3 Z _________ macht wiederholt eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend, die bei der Verurteilung zu beachten ist. Eine Freiheitsstrafe führt zwangsläufig zur Reduktion der Kontakte mit dem bisherigen Umfeld, wobei es keine Rolle spielt, wie gross dieses vor der Inhaftierung gewesen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum gerade im vorliegenden Fall eine besondere Strafempfindlichkeit vorliegen soll. Dies gilt auch aufgrund der vorliegenden Intelligenzminderung. Ergänzend kann in Bezug auf die Strafempfindlichkeit auf die richtigen Ausführungen der Vorinstanz (S. 505 E. 7.2.1) verwiesen werden.

5.2.4

5.2.4.1 Die Vorinstanz hat anschliessend eine fünfjährige Einsatzstrafe für die versuchte Tötung gebildet. Der Rahmen beträgt fünf bis zwanzig Jahre Freiheitsstrafe.

Die versuchte Tötung ist mit Hilfe eines Küchenmessers erfolgt, wobei der Beschuldigte zwei Mal zugestochen hat. Er hat dabei sein Opfer nicht lebensgefährlich verletzt, schlimmere Konsequenzen wären jedoch möglich gewesen, wenn die Partnerin nicht zurückgewichen und die Messerspitze nicht zunächst die Hosennaht getroffen hätte. Das Vorgehen hat im Zuge eines emotionalen und sich immer weiter zuspitzenden Paarkonflikts stattgefunden, wobei der Angeklagte seinem Opfer bereits in einer ersten Phase eine Messer an die Gurgel gehalten hat, ohne dieses zu verletzen. Letzteres spricht für einen in diesem Moment noch nicht endgültig gefassten Entschluss, die Partnerin umzubringen. Die Vorinstanz hält somit richtig fest, dass die Tat nicht von langer Hand geplant worden ist. Der zweite Versuch hat das Opfer deutlicher verfehlt. Der Angeklagte hat in Anwesenheit seiner weinenden Kinder zwei Mal zugestochen, was, wie das Kreisgericht erwägt, zusätzlich verabscheuungswürdig ist. Er hat die Tatwaffe in der Küche geholt und hätte in diesem Moment, da er sich von seiner Partnerin entfernt hat, Zeit gehabt, sich zu besinnen. Analoges gilt für das geführte Telefonat. Grund für die gewalttätige Auseinandersetzung ist Eifersucht, was sogar als eines von mehreren Mordkriterien beachtet werden kann. Die objektive Tatschwere ist gerade noch mittel zu beurteilen. Subjektiv liegt ein direktvorsätzliches Handeln vor. Die mittelgradig reduzierte Zurechnungsfähigkeit erfordert jedoch eine hälftige Reduktion der Strafe. Das objektive und subjektive Tatverschulden rechtfertigt demnach eine Sanktion von sechs Jahren. Der Angeklagte hat mit den zwei Stichbewegungen, von denen eine seine Partnerin sogar getroffen hat, alles getan, was er nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandsmässigen Erfolges für notwendig hielt. Der Umstand, dass die Verletzung physisch nicht gravierend war, lag an der Kleidung der Betroffenen, an ihrer reaktionsstarken Rückbewegung und am zögerlichen Verhalten des Angeklagten nach dem ersten Zustechen. Er hat sein Verhalten laut Beschreibung des Opfers kurz hinterfragt, dann aber trotzdem einen zweiten Versuch unternommen. Das Verhalten während und zwischen den zwei Versuchen muss stärker strafreduzierend beachtet werden. Es rechtfertigt sich unter Beachtung aller Umstände, die Sanktion wegen der vollendeten Versuche um insgesamt 24 Monate zu reduzieren und die Einsatzstrafe auf achtundvierzig Monate zu fixieren..

5.2.4.2 Die qualifizierte Freiheitsberaubung nach Art. 183 und Art. 184 StGB wird mit einer Sanktion zwischen einem und 20 Jahren geahndet (Corboz Bernard, in: Les infractions en droit suisse, Volume I, 3. Aufl., Bern 2010, N. 75 zu Art. 183 - 184 StGB). Die oben umschriebene Freiheitsberaubung, erhebliche Einschränkungen beim Verlassen verschiedener Wohnungen (bei engen räumlichen Verhältnissen), dürfte auf dem hier relevanten Territorium der Schweiz rund vier Jahre gedauert haben. Das Delikt ist vorab ca. 20 Monate in Mittäterschaft mit den Eltern von Z _________ begangen worden, welche den zunächst minderjährigen Beschuldigten bei der Fällung seines Tatentschlusses sowie bei der Ausführung stark beeinflusst haben. Das Verhältnis zwischen Z _________ und seiner Partnerin ist im Verlauf der Beziehung bis zur ersten Trennung ambivalent gewesen, einerseits hat er sie zum Zwecke der Freiheitsberaubung bedroht und andererseits fallweise gegenüber anderen Familienmitgliedern beschützt. Der Beschuldigte hat seiner Partnerin kein Geld überlassen, er hat sie nicht frei mit ihrer Familie telefonieren lassen, sogar regelmässige Arztbesuche verunmöglicht und die weiteren oben umschriebenen Einschränkungen gebilligt oder (mit-) verursacht. Dies alles um sie unter Druck zu setzen. Der eifersüchtige Angeklagte hat dies aus rein egoistischen Gründen getan, das Wohl und die Wünsche der Mutter seiner drei Kinder hat ihn nicht interessiert. Sowohl die objektive wie die subjektive Tatkomponente sind mittel. Eine Reduktion wegen der geringfügig geminderten Schuldfähigkeit ist gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat in einigen Befragungen verschiedene Tatvorwürfe zugegeben, diese jedoch im Verlauf des Prozesses wieder zu relativieren versucht. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen, die Einsatzstrafe um 18 Monate zu asperieren, wie dies die Vorinstanz getan hat (S. 506 f.).

5.2.4.3 Das Kreisgericht hat die Freiheitsstrafe wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts um einen Monat erhöht (S. 507 f.). Das Kantonsgericht kann diesbezüglich auf die treffenden Ausführungen verweisen.

5.2.4.4 Eine einfache Körperverletzung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert werden (Art. 123 Abs. 1 StGB). Eine Hautverletzung mit einer Zigarette rechtfertigt im weiten Feld möglicher Vorgehensweisen, welche zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung führen können, eine Strafe im untersten Bereich, selbst wenn der Versuch vor Kindern erfolgt ist. Die subjektive Tatschwere erscheint mittel, zumal es nicht einzusehen ist, warum der Täter auf eine solche Gewalttätigkeit nicht verzichten könnte. Die Reduktion der Strafe ist aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldunfähigkeit zu gewähren. Der Täter hat dieses Delikt bestritten, also bei dessen Untersuchung mitnichten kooperiert. Er hat den Versuch nicht von sich aus abgebrochen, seine Partnerin hat ihm den glühenden Gegenstand aus der Hand geschlagen. Der Versuch rechtfertigt eine deutliche Reduktion der Sanktion. Eine Erhöhung der Strafe um einen Monat erscheint insgesamt angemessen.

5.2.4.5 Der körperlich überlege Angeklagte hat seiner aufwachenden, in diesem Moment überraschten und wehrlosen Partnerin unvermittelt einen harten Faustschlag gegen den Kopf versetzt. Dies stellt eine einfache Körperverletzung dar. Die resultierende schmerzhafte Prellung rechtfertigt im weiten Feld möglicher Verletzungen, welche als einfache Körperverletzung qualifiziert werden können, eine Strafe im untersten Rahmen. Das Verhalten ist allerdings heimtückisch und könnte auch schwerere Verletzungen verursachen (vgl. dazu die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2). Die vorsätzliche Tatbegehung resultiert aus Eifersucht. Die leichtgradig verminderte Schuldzurechnungsfähigkeit ist strafmindernd zu beachten. Die Einsatzstrafe ist um vier Monate zu asperieren.

5.2.4.6 Der Strafrahmen für eine Nötigung beläuft sich bis auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die vorinstanzlichen Ausführungen hat zur mittäterschaftlich begangenen Nötigung vom 3. Januar 2020, welche schliesslich einen Polizeieinsatz verursacht hat,

können bestätigt werden (S. 508). Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tage erscheint für diese Straftat als gerechtfertigt.

5.2.4.7 Auch der Strafrahmen für eine Drohung beläuft sich bis auf drei Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat seine körperlich unterlegene Partnerin am 15. Juli 2020, wie oben beschrieben, mehrfach und teilweise sogar mit einem Klappmesser Richtung Hals, massiv bedroht. Die weinenden Kinder haben das oben umschriebene Geschehen partiell mitbekommen. Auch diesem Verhalten liegt Eifersucht zugrunde, der Täter hat sein Opfer vorsätzlich eingeschüchtert. Er hat einen Teil der Drohungen gestanden, die erste Phase im Schlafzimmer mit dem Klappmesser am Hals wird jedoch von ihm beschönigt dargestellt. Die leichtgradig verminderte Schuldzurechnungsfähigkeit ist strafmindernd zu beachten. Eine Asperation um zwei Monate für dieses Verhalten erscheint angemessen.

5.2.4.8 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verzicht auf eine Busse (S. 509) wegen den Tätlichkeiten vom 15. Juli 2020 können so bestätigt werden.

5.2.4.9 Die Sanktion beliefe sich demnach auf 74 Monate plus 10 Tage, oder 6 Jahre 2 Monate und 10 Tage fixiert werden.

5.2.4.10 Die Anklageschrift beschreibt Berichte der albanischen Medien vom 18. Februar 2020, welche später auch in Schweizer Medien Eingang gefunden haben und in welchen dargelegt wird, die Privatklägerin werde in der Schweiz zu Hause festgehalten (S. 8; S. 431 f. E. 2.4; Staatsanwaltschaft S. 3 und S. 9 ff.). Derlei Berichterstattung, in welcher auch von häuslicher Gewalt und möglichen sexuellen Handlungen zwischen Y _________ und X _________ die Rede ist, hat die Familie Y _________ überfordert. Sie hat sich selbstständig bei der Schweizer Polizei gemeldet und dort erfolglos eine Berichtigung gefordert. Die schwersten Beschuldigungen betreffen jedoch Y _________. Diese Berichterstattung war ausserdem zu einem Zeitpunkt erfolgt, da sich der Vorfall vom 15. Juli 2020 (welcher den grössten Teil der Gesamtstrafe verursacht) noch nicht ereignet hat. Weitere substantielle Benachteiligungen aufgrund dieser Berichterstattung, z.B. psychische Probleme, der Verlust einer Stelle, die Ächtung in der Gesellschaft, sind nicht bekannt. Es rechtfertigt sich, aufgrund dieser Publikationen aber auch aufgrund der Dauer zwischen Berufungsverhandlung und Zustellung des begründeten Urteils, die Sanktion gegen Z _________ auf dem vorinstanzlichen Niveau zu belassen. Dieser wird demnach gemäss Urteil des Kreisgerichts für 72 Monate oder 6 Jahre verurteilt.

5.3

5.3.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse von Y _________ umschrieben

und dargelegt, diese seien neutral zu werten. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen mit der Ergänzung verwiesen werden, dieser Beschuldigte habe seine Anstellung seit der Einleitung des Strafprozesses deutlich erhöht (S. 516). Eine Freiheitsstrafe kann bei diesem Beschuldigten also nicht mehr mit dem Verweis auf den staatlichen Strafanspruch begründet werden.

5.3.2 Die Vorinstanz hat korrekterweise die Verurteilung wegen qualifizierter Freiheitsstrafe zur Bildung der Einsatzstrafe herangezogen. Diese Freiheitsberaubung dauert aber nicht 22 Monate, sondern gemäss vorliegendem Urteil rund 20 Monate, zumal dem Beschuldigten für die Zeit ab November 2016 kein relevanter Tatbeitrag mehr zugeordnet werden kann. Sein strafrechtlich relevantes Handeln ist oben umschrieben worden (vgl. E. 3.2.2.13). Es erscheint gerechtfertigt, die Einsatzstrafe neu auf 24 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

5.3.2 Y _________ ist seit Beginn des Prozesses erwerbstätigt, weshalb für die anderen Delikte eine Geldstrafe auferlegt werden kann. Die weiteren Ausführungen des Kreisgerichts in Bezug auf die Strafzumessung (S. 518 E. 7.4.2) können so bestätigt und wie folgt ergänzt werden:

5.3.2.1 Die Sanktion für die Nötigung vom 3. Januar 2020 kann auf zwei Monate Geldstrafe fixiert werden. Sie ist damit höher als die Strafe gegen Z _________ für den gleichen Vorhalt, was sich aber mit der vollständig vorhandenen Zurechnungsfähigkeit dieses Beschuldigten erklären lässt. Ferner wird das Delikt der Nötigung bei Y _________ zur Bildung der Einsatzstrafe herbeigezogen.

5.3.2.2 Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für das Fahren ohne Führerausweis korrekterweise um einen Monat asperiert (S. 518 E. 7.4.2), wobei nun die Strafart ändert.

5.3.2.3 Das Kreisgericht hat die Freiheitsstrafe wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts um zwei Monate erhöht (S. 517 f. E. 7.4.2). Es geht von insgesamt 22 Monaten, an welchen die Straftat verübt worden ist, aus und ignoriert, dass der grössere Teil dieser strafbaren Handlung verjährt ist. Die Sanktion für diese strafbare Handlung ist, unter Beachtung der sonst richtigen Begründung der Vorinstanz, um einen Monat Geldstrafe zu erhöhen.

5.3.2.4 Die Strafe gegen Y _________ beträgt somit 24 Monate Freiheitsstrafe plus eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Sie ist noch wegen der Berichterstattung im Februar 2020 plus der längeren Dauer zwischen Berufungsverhandlung und begründetem Urteil angemessen zu mindern, wobei die Reduktion im Verhältnis höher ausfällt als beim Sohn, zumal in Bezug auf diesen Beschuldigten in den Medien der haltlose Verdacht wiedergegeben worden ist, er habe die Betroffene sexuell missbraucht. Es erscheint gerechtfertigt, die Sanktion um rund 20% zu kürzen. Die Freiheitsstrafe beträgt somit 19 Monate, die Geldstrafe 100 Tagessätze.

Das Einkommen von Y _________ beläuft sich derzeit auf Fr. 3'500.-- (S. 298), wovon pauschal 60% zur Berechnung des Tagessatzes für Krankenkassenbeiträge, Wohnkosten und Unterstützung usw. abgezogen werden. Der Tagessatz beläuft sich somit auf gerundet Fr. 50.--.

5.3.2.4 Die Sanktion kann unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rückfallgefahr (S. 518 E. 7.4.2) bedingt ausgesprochen werden, zumal davon auszugehen ist, die berufliche Integration habe sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verbessert. Die Probezeit beläuft sich auf zwei Jahre.

6. Ambulante Massnahme

6.1

6.1.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c).

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder einer ambulanten Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen oder Sucht nach Art. 59 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 lit. a und lit. b StGB). Der Richter kann, wenn er mangels eigener Fachkenntnis einen Experten beizieht, das Gutachten grundsätzlich frei würdigen und nach diesem Grundsatz frei von Beweisregeln und nur nach dessen persönlichen Ansicht aufgrund einer gewissenhaften Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für erwiesen hält (vgl. Art. 249 aBStP und Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten verstösst gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV; BGE 133 II 384 E. 4.2.3).

6.1.2 Eine ambulante Massnahme kann nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen somit nicht aus. Es ist, bezogen auf den Zeitraum, davon auszugehen, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre therapeutische Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Das Gericht muss daher grundsätzlich im Zeitpunkt des Entscheids eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erkennen, dass sich durch eine ambulante Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteil 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.3; Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 2 zu Art. 63 StGB). Nur wenn eine positive Behandlungsprognose in diesem Sinn gestellt werden kann, darf eine therapeutische Massnahme im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips als geeignet bezeichnet werden, das öffentliche Interesse (Gefahrenabwehr) zu verwirklichen (das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang von der «Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose», vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3; Urwyler, Wirksamkeit therapeutischer Interventionen bei erwachsenen Sexualstraftätern: Implikationen der Evaluationsforschung auf die Verhältnismässigkeit therapeutischer Massnahmen, SZK S0/2019 S. 106). Es ist in einem zweiten Schritt (Erforderlichkeit) zu klären, ob die Massnahme das mildeste Mittel darstellt, um das öffentliche Interesse zu realisieren. Das Gericht hat zwischen mehreren geeigneten Massnahmen die mildeste zu wählen (Art. 56a Abs. 1 StGB; Urwyler, a.a.O., SZK S0/2019 S. 107).

6.2 Der Verteidiger kritisiert freilich am 5. Januar 2021 das Gutachten, verlangt aber keine Ergänzung (Staatsanwaltschaft S. 624). Die in der Berufungserklärung geäusserte Argumentation gegen das Gutachten (S. 633) entspricht den Beanstandungen vom 5. Januar 2021 teils wörtlich, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich mit der Legalprognose im Gutachten auseinandergesetzt hat (S. 510 E. 724).

Der Gutachter hat zur Einschätzung des Rückfallrisikos in Bezug auf Gewaltstraftaten zwei Standardverfahren verwendet, den Violence Risk Appraisal Guide und den Spousal Assault Risk Assessment Guide (Staatsanwaltschaft S. 591 ff). Das erste Instrument betrifft Risikokalkulationen von Rückfälligkeit bei Gewalt-und Sexualstraftätern. Der Sachverständige erklärt die «gute prädiktive Validität», «die Wahrscheinlichkeit, dass ein zufälligerweise aus einer Gruppe von rückfälligen Gewaltstraftätern Ausgewählter einen höheren Wert im VRAG aufweist, als ein zufälligerweise Ausgewählter aus der Gruppe nicht rückfälliger Gewalttäter» betrage 74%. Der Psychiater relativiert das Instrument anschliessend selbst mit Hinweis auf Validierungsstudien im deutschen Raum, was auch vom Verteidiger angeführt wird. Der Sachverständige interpretiert danach das Resultat und schliesst auf ein niedriges Rückfallrisiko. Das zweite vom Experten verwendete Instrument ist eine klinische Checkliste für Risikofaktoren hinsichtlich ehelicher Gewalt, in welchem 20 Items mit jeweils 0, 1 oder 2 bewertet werden. Der Gutachter interpretiert, es liege gemäss Manuel knapp ein hohes Risiko für zukünftige Gewalt in der Intimpartnerschaft vor. Das Risiko wäre laut dem Spezialisten moderat, sofern der Angeklagte seine Partnerin frühzeitiger nicht mit dem Tod bedroht und keine Waffe benutzt hätte (Staatsanwaltschaft S. 595). Der Experte interpretiert also auch dieses Instrument mit der gebotenen Vorsicht, wobei Ziff. 13 nur dann nicht als erfüllt gilt, wenn weder eine Drohung noch eine Waffe im weiteren Sinne verwendet worden wäre. Der Angeklagte bemängelt, diese Berechnung sei teils gestützt auf unwahre Angaben der Privatklägerin gemacht worden. Eine Korrektur von Ziff. 13 zu seinen Gunsten würde die Risikobeurteilung von hoch zu moderat ändern (S. 633). Der Beschuldigte hat seine Partnerin gemäss obigen Ausführungen wiederholt mit dem Tod bedroht, um sie unter Druck zu setzen. Diese Voraussetzung wäre mithin bereits erfüllt. Z _________ ist ferner nicht wegen des Vorfalls mit dem Fernseher verurteilt worden, was der Sachverständige so beispielhaft angeführt hatte (S. 456 E. 3.4). Der Berufungskläger wird aber wegen des Versuchs, seine Partnerin mit einer glühenden Zigarette zu verletzen, schuldig gesprochen. Letzteres Vorgehen kann, ähnlich wie der Gebrauch eines Fernsehers, auch als Verwendung einer Waffe verstanden werden. Beide alternativen Voraussetzung gemäss Ziff. 13 wären somit erfüllt. Der Sachverständige hat die genannten Instrumente somit nicht falsch angewendet und sich im Übrigen bei der Interpretation der Instrumente durchaus vorsichtig und mit der gebotenen Zurückhaltung geäussert. Er hat ausserdem, und das ist entscheidend, die Legalprognose und die Massnahmenbedürftigkeit nicht alleine gestützt auf diese zwei Tests gefällt. Er hat in seinem 70 Seiten umfassenden Hauptbericht zahlreiche Untersuchungen vorgenommen. Er hat namentlich die ausgesprochenen Drohungen analysiert (Charakteristika; personale Merkmale; Warnverhalten) und Belastungsfaktoren geprüft. Der Psychiater kommt dann, unter Berücksichtigung der oben erwähnten Instrumente zum Schluss, es liege ein «zumindest im mittleren Grad erhöhtes Risiko für weitere partnerschaftliche Gewalt vor […] was durch […] eine therapeutische Begleitung des Exploranden kontrolliert werden sollte» (Staatsanwaltschaft S. 608 f.). Der Gutachter schliesst ferner, nach Konsultation diverser Akten und Explorationsgesprächen, auf erhebliche psychosoziale Leistungsdefizite und auf eine schwergradige Störung im Sinne des StGB. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Intelligenzminderung und den vorgeworfenen Taten, wobei ohne jegliche weiteren Massnahmen und Therapien mit einem zumindest mittelgradig erhöhten Risiko für erneute Straftaten wie jene, welche ihm vorgeworfen würden, zu rechnen wäre (Staatsanwaltschaft S. 609). Es bestünden eine Vielzahl von gut untersuchten und validierten Behandlungskonzepten für Menschen mit Intelligenzminderung, wobei insbesondere verhaltenstherapeutische und kognitiv-behaviorale Interventionen mit die grösste Wirkung zeigen würden (Staatsanwaltschaft S. 610). Die vorgeschlagene ambulante Massnahme erscheint somit erforderlich und geeignet. Die übrigen Voraussetzungen zu deren Festsetzung sind ebenso erfüllt. Die Vorinstanz hat die ambulante Massnahme somit zu Recht ausgesprochen (vgl. E. 7.2.4 S. 509 ff.). Es steht im Übrigen ausser Frage, dafür den Strafvollzug zu unterbrechen.

7. Beschlagnahmungen

Diverse Beschlagnahmungen ergeben sich aus den Polizeiakten S. 18 ff. Das Kantonsgericht hat X _________ und Z _________ die verbleibenden Gegenstände an der Berufungsverhandlung vorgeführt. Die Privatklägerin will nichts mehr zurück (S. 942 A. 47) und der Beschuldigte hat auf die Rückgabe der meisten Gegenstände verzichtet (S. 956 A. 20). Das Kantonsgericht hält demnach fest:

Die weissen Turnschuhe werden Z _________ übergeben.

Der Autoschlüssel Mercedes (Polizei S. 55) gehört K _________ (S. 956). Er wird dem Verteidiger Patrick Ruppen zurückübermittelt.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon wird Z _________ übergeben, aber erst, nachdem der zuständige Polizist sämtliche darauf befindlichen intimen Videos mit der Privatklägerin gelöscht hat.

Das Kantonsgericht hat die zuständige Stelle bei der Kantonspolizei bereits aufgefordert, die beschlagnahmte Halskette an den Verteidiger von Z _________ zurückzugeben (S. 897). Dieser Teil des erstinstanzlichen Urteils ist ohnehin in Rechtskraft erwachsen.

Die verbleibenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.

8. Landesverweis

Die Vorinstanz hat Z _________ gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen und eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise-

und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Der Angeklagte ist damit nicht einverstanden.

8.1

8.1.1 Das Gericht hat gemäss Ausführungsgesetzgebung zu Art. 121 Abs. 3 - 6 BV den Ausländer, der zu einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch für 5 - 15 Jahre des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV

332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Bundesgerichtsurteil 6B_166/2021 vom 08. September 2021 E. 3.3.1).

Die Richter haben bei der strafrechtlichen Landesverweisung neben der Verfassung, das Bundesgesetz (Art. 66a ff. StGB) und die staatsvertraglichen Übereinkommen zu beachten (vgl. Art. 190 BV; Bundesgerichtsurteil 6B_50/2021 vom 8. September 2021 E. 4.6; Bundesgerichtsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 und 3.3). Sie haben demnach zu kontrollieren, ob eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie die EMRK oder das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Bundesgerichtsurteil 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5 mit Hinweisen).

Das Gericht hat für Abklärungen hinsichtlich der strafrechtlichen Landesverweisung den Untersuchungsgrundsatz zu beachten. Der Sachverhalt ist so festzustellen, wie er sich zum Zeitpunkt des Urteils tatsächlich präsentiert. Die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art sind aufzuführen (BGE 145 IV 364 E. 4.2 [nicht publizierte Erwägung]; Bundesgerichtsurteile 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_743/2019 vom 23. September 2019 E. 1.3).

Der Richter hat bei Massnahmen mit pönalem Charakter das Rückwirkungsverbot gemäss Art. 2 StGB zu beachten. Die Anordnung einer Landesverweisung kommt mithin nur bei Straftaten, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind, in Betracht (Bundesgerichtsurteil 6B_1043/2017 vom 18. August 2018 E. 3.1.2). Diese Beurteilung kann problematisch werden, wenn das Gericht Straftaten zu behandeln hat, die sowohl vor wie auch nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind. Die Voraussetzung für eine obligatorische Landesverweisung entfällt, wenn nicht mit Bestimmtheit eruiert werden kann, dass für die nach der Inkraftsetzung von Art. 66a StGB begangenen Straftaten eine Katalogtat vorliegt (Graedel/Arn, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung – Les nouvelles dispositions en matière d’expulsion, in BVR 2017 S. 364). Das Gericht darf jedoch bei der Prüfung, ob Rückfallgefahr vorliegt, auch die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten mitberücksichtigen (BGE 146 II 1; Bundesgerichtsurteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.3.3). Analoges gilt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 146 II 1; Bundesgerichtsurteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 5.2), bei der Kontrolle des Härtefalls und der Interessenabwägung unter dem Aspekt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Bundesgerichtsurteil 6B_1043/2017 vom 14. August 2018 E. 3.2.2; Oberholzer, Landesverweisung – aktueller Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: ZBJV 156/2020 S. 234).

8.1.2 Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und 4.3).

Art. 66a StGB statuiert mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung. Die Richter können von der Landesverweisung «ausnahmsweise» absehen, wenn Letztere (1.) einen «schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen». Die Härtefallklausel dient zur Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, ist jedoch restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2).

Der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE lässt sich zur Prüfung des Härtefalls heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen, die Rückfallgefahr und die wiederholte Delinquenz sind zu beachten (Bundesgerichtsurteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (Bundesgerichtsurteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4).

Ein Härtefall lässt sich in der Regel erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört in erster Line zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1).

Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann ausserdem das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 EMRK verletzen, z.B. bei Ausländern der zweiten Generation. Dies gilt im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1).

Eine für den Beschwerdegegner möglicherweise schwierigere Wirtschaftslage im Herkunftsland schliesst eine Landesverweisung nicht aus (Bundesgerichtsurteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung" (Bundesgerichtsurteil 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Es sind gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen. Der EGMR verlangt bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung. Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet worden ist. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (Bundesgerichtsurteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5 f.).

8.1.3 Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (Bundesgerichtsurteil 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3).

8.1.4 Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (BGE 147 IV 340).

8.2

8.2.1 Die Tötung und die qualifizierte Freiheitsberaubung bilden Katalogtaten nach Art. 66a StGB, weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist.

8.2.2 Z _________ ist nicht in der Schweiz geboren, lebt aber – abgesehen von mehreren Unterbrüchen – seit dem Jahr 2000 in diesem Land. Er gilt als vorläufig aufgenommen (Migration S. 636).

Seine Eltern, mit denen er regelmässig Kontakt pflegt, wohnen in C _________. Ein Teil seiner Geschwister, die er vor seiner Inhaftierung häufig getroffen hat und die auch an der Berufungsverhandlung anwesend waren, lebt ebenso im Oberwallis. Andere Geschwister wohnen im Ausland, wobei der Beschuldigte in den Jahren 2013 sowie 20142016 über einen längeren Zeitraum mit seiner Partnerin zu seiner Schwester nach Frankreich gezogen ist. Eine Schwester wohnt laut Feststellung des Kantonsgerichts im Kosovo und ist dort verheiratet.

Der Beschuldigte hat drei minderjährige Kinder, welche bereits im Verlauf der ersten Trennung im Jahr 2020 gemeinsam mit seiner Partnerin weggezogen sind. Letztere hat sich nach dem Vorfall vom 15. Juli 2020 endgültig von diesem getrennt. Es wird nach Abschluss der mehrjährigen Freiheitsstrafe eine gewisse Distanz zwischen Beschuldigtem und seinen leiblichen Kindern, welche den Konflikt vom 15. Juli 2020 teilweise mitverfolgen mussten, bestehen. Eine finanzielle Unterstützung durch eigene Arbeit ist während der Inhaftierung ausgeschlossen und dürfte auch in Zukunft nicht erfolgen. Die Kinder bleiben auch beim Landesverweis bei der Mutter, also in ihrem vertrauten Umfeld mit ihrer Hauptbezugsperson. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zu diesen auf brieflichem, telefonischem oder elektronischem Weg ist während dem zeitlich begrenzten Landesverweis möglich und zumutbar (Bundesgerichtsurteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5 mit Hinweis).

Der Angeklagte ist vor der Inhaftierung in keinen Vereinen aktiv gewesen und hat ausserhalb seiner Familie keine Freunde in der Schweiz (Staatsanwaltschaft S. 233 A. 4).

Der Angeklagte spricht die deutsche Sprache und hat in der Schweiz die obligatorische Schule besucht. Er hat aber in diesem Strafprozess aufgezeigt, dass er zumindest einen wichtigen Wert der BV, die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, schlicht ignoriert. Die Kultur und Sprache seines Herkunftlandes sind ihm im Übrigen bekannt.

Der Angeklagte besitzt keinen Lehrabschluss. Der Gutachter hält fest, im Rahmen der Arbeitsintegration habe sich der Angeklagte kooperativ verhalten, sei freundlich aufgetreten und habe bei entsprechendem Interesse und Motivation eine seinen kognitiven Fähigkeiten entsprechende Arbeitsleistung gezeigt. Seine Motivation habe aber bei fehlendem Interesse deutlich nachgelassen, weshalb keine Empfehlung für weitere Massnahmen hätten abgegeben werden können (Staatsanwaltschaft S. 599). Der Beschuldigte ist nicht erwerbstätig, bezieht aber eine IV-Rente, welche aufgrund des am 1. September 2019 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommens mit dem Kosovo auch an dort wohnhafte Personen ausbezahlt werden dürfte, solange ein entsprechender Anspruch auf die Leistung überhaupt besteht.

Der Beschuldigte leidet an einer Intelligenzminderung. Er benötigt laut Experte im alltäglichen Bereich wie Einkaufen, Organisation vom Haushalt, Bankgeschäften oder Umgang mit Geld Unterstützung (Staatsanwaltschaft S. 599). Es ist andererseits zu beachten, dass er während der Trennung im Jahr 2020 alleine in einer Wohnung verblieben ist, wobei ihm eine Schwester den Haushalt gemacht hat. Er ist ausserdem während eines längeren Zeitraums in Frankreich zu einer Schwester gezogen. Eine andere Schwester lebt im Kosovo. Es wäre im Übrigen der Familie Y _________ durchaus zuzumuten, die notwendige Unterstützung für den Sohn im Kosovo zu organisieren.

Der Beschuldigte ist Ersttäter. Er wird in diesem Fall jedoch wegen einer Mehrzahl von Delikten verurteilt, die Freiheitsberaubung und der Verstoss gegen das Ausländergesetz haben sich über Jahre hingezogen. Die versuchte Tötung ist ferner zu einem Zeitpunkt erfolgt, da vorliegendes Strafverfahren bereits hängig gemacht worden war.

Es kann vorliegend aufgrund der familiären Beziehungen des Beschuldigten von einem persönlichen Härtefall und insgesamt von einem starken privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden. Das ändert aber nicht am überwiegenden öffentlichen Interesse an einer Ausweisung, zumal der Beschuldigte mit der versuchten vorsätzlichen Tötung und der qualifizierten Freiheitsberaubung zwei Katalogtaten begangen hat und für Gewaltdelikte eine Rückfallgefahr besteht. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Angeklagte sich selbst gegen die ambulante Massnahme wehrt, während der Gutachter davon ausgeht, er sei damit einverstanden. Gerade bei einem Tötungsdelikt überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung angesichts der Schwere der Straftat das persönliche Interesse des Beschuldigten (vgl. bei einem versuchten Mord: Urteil des Zürcher Obergerichts SB190245 vom 6. Dezember 2019 E. 7.2).

Es ist aufgrund des Verschuldens des Angeklagten und der begangenen Straftaten, namentlich der versuchten Tötung gerechtfertigt, diesen nicht nur für die Minimaldauer von fünf Jahren, sondern für 8 Jahre des Landes zu verweisen.

8.2.3 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind ebenso erfüllt.

8.3 Eine Landesverweisung gegen Y _________ ist ausgeschlossen, weil er sich im Jahr 2016 nicht mehr an der qualifizierten Freiheitsberaubung beteiligt hat.

9. Zivilforderung

Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die Zivilforderung auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verweisen (S. 520 E. 9.1 und E. 9.2). Die Genugtuung ist wegen der Desinteresseerklärung unbestrittenermassen einzig aufgrund des Vorfalls vom 15. Juli 2020 zu bemessen. Der Beschuldigte bestreitet den Nachweis der Verletzung der psychischen Integrität seines Opfers. Das strafbare Verhalten und die aus dem Vorfall resultierenden Verletzungen sind nach einer umfassenden Beweiswürdigung bereits festgestellt worden (vgl. E. 3.6). Das Verschulden des Angeklagten ergibt sich ebenso aus obigen Ausführungen (vgl. E. 2.4.1). Die Hospitalisierung der Betroffenen hat fünf Tage gedauert, wobei mittelfristig keine physischen Schäden bestehen. Das Opfer gibt an, nach der Tat psychologisch betreut worden zu sein. Sie hat gemäss Aussage vom 27. Juli 2020 nach der Tat an Schlafstörungen gelitten und ihr Sohn sitze starr vor dem Essen (Polizei S. 90 A. 17). Solche Folgen wirken angesichts des festgestellten Sachverhalts als glaubhaft (S. 943 A. 51). Die Vorinstanz hat die Genugtuung unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle korrekt auf Fr. 3'000.-- fixiert (S. 520 f. E. 9.3).

10. Kosten

10.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten,

die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen, zusammen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt sie, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).

Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.

10.2 Z _________ wird in überwiegender Abweisung seiner Berufung verurteilt, wobei die Tatvorwürfe gegen diesen Beschuldigten im Vergleich zu denjenigen gegen seinen Vater erheblicher und umfangreicher sind. Die Berufung von Y _________ wird mehrheitlich abgewiesen, er wird jedoch nicht mehr zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Letzteres resultiert aber auch, weil er die erhöhte Erwerbstätigkeit, die er im erstinstanzlichen Prozess angekündigt hat, bis zum Berufungsverfahren fortgesetzt hat und deswegen teilweise mit einer Geldstrafe sanktioniert wird. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Berufungserklärungen vollständig. Es rechtfertigt sich insgesamt, die erstinstanzlich fixierten Kostenauflagen zu bestätigen und die Kosten im Rechtsmittelverfahren wie folgt aufzuteilen:

- Z _________: 1/2 - Y _________ 2/10 - Fiskus 3/10

10.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letzter wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro-

zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Kreisgericht Fr. 190.-- bis Fr. 6’000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar).

10.3.1 Das Kantonsgericht kann in Bezug auf die konkreten Kostenaufteilung auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen (S. 521 f. E. 11.1) und bestätigt die erstinstanzliche Kostenaufteilung wie folgt:

- Z _________: Fr. 29'789.80 - Y _________: Fr. 1'060.--

Die erstinstanzlichen Übersetzungskosten übernimmt der Kanton Wallis.

10.3.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin, sowie zwei Zeugenentschädigung (S. 929 und S. 934) von insgesamt Fr. 229.60 angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es ist ein grösseres Dossier mit zwei Beschuldigten zu behandeln gewesen, wobei Sachverhalt und Rechtsfragen strittig gewesen sind. Gerade die gegen Z _________ erhobenen Tatvorwürfe wiegen schwer, beide Beteiligten mussten sich mit einer drohenden Landesverweisung und einer unbedingten Freiheitsstrafe auseinandersetzen, die Akten und das begründete Urteil sind vergleichsweise umfangreich. Die im Berufungsverfahren zusätzlich aufgenommenen Beweise sind jedoch überschaubar. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'745.40 erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen, so dass sich die zu tragenden Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 3‘000.-- belaufen. Diese werden wie folgt aufgeteilt:

- Z _________: Fr. 1’500.-- Y _________: Fr. 600.-- Fiskus: Fr. 900.--

Die Übersetzungskosten übernimmt der Kanton Wallis.

10.4 Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel im Untersuchungsverfahren vor der Polizei Fr. 250.-- bis Fr. 1’600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5’500.--, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.-- bis Fr. 3’300.--, vor dem Kreisgericht Fr. 1100.-- bis Fr. 8'800.-- und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1’100.-- bis Fr. 8’800.-- (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts, der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). Das Gericht kann in Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachurteil im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Entschädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar).

10.5 Obsiegt die Privatklägerschaft hat sie gegenüber der beschuldigten Person grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

10.5.1 Die Höhe der vorinstanzlich zugunsten der Privatklägerin zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 6'772.70 ist von den Verurteilten unter der Prämisse, dass deren Verurteilung bestätigt wird, nicht angefochten worden. Es kann mithin auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat Wallis diesen Betrag vorab an die Privatklägerin. Die drei Beschuldigten sind verpflichtet, dem Staat Wallis die ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.5.2 Die Privatkläger sind aufgrund ihres Obsiegens im Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Thematik des Berufungsverfahrens - der Berufungserklärung wie auch der mündlichen Begründung der Berufung - ist in Bezug auf den Sachverhalt dieselbe wie vor Kreisgericht, nämlich primär die Würdigung der Beweise im Hinblick auf den strittigen Sachverhalt sowie Rechtsfragen. Es sind neue Beweise aufgenommen worden. Die Berufungsverhandlung hat (ohne Mittagspause) rund 8 Stunden gedauert (S. 916 – S. 919).

Der Anwalt der Privatklägerin fordert bei einem reduzierten Stundensatz ein Honorar von Fr. 2'184.40, hat jedoch im vorgefertigten Beleg für die Berufungsverhandlung nur 5 Stunden eingeschätzt (S. 961). Es rechtfertig sich, dies anzupassen und das Honorar auf Fr. 2'750.-- zu fixieren. Die Entschädigung wird zu 3/5 Z _________ (Fr. 1'650.--) und zu 2/5 Y _________ (Fr. 1'100.--) auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bezahlt der Staat Wallis auch diesen Betrag vorab an die Privatklägerin. Die zwei Beschuldigten sind verpflichtet, dem Staat Wallis die ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.6 Die amtlichen Verteidiger sind als Teil der Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Der Honorarrahmen ist nicht, wie beim unentgeltlichen Rechtsbeistand, um 30 % zu kürzen (vgl. Art. 30 GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2). Die Entschädigungsregelung des GTar gilt als ein nach bundesgerichtlicher Praxis zulässiger Tarif mit Pauschalen. Das Gericht hat bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den effektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen (Art. 30 Abs. 2 GTar; BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Der Mindestansatz von rund Fr. 180.-- muss jedoch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten sein (Bundesgerichtsurteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2).

10.6.1 Das Kreisgericht hat die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wie folgt fixiert, was von den Beschuldigten nicht angefochten worden ist (S. 523 f. E. 11.3):

- Z _________: Fr. 13'000.-- Y _________: Fr. 8'000.--

Die beiden Verurteilten haben die jeweilige Entschädigung für ihren Verteidiger vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

10.6.2 Die Verteidiger hatten im Rechtsmittelverfahren eine Berufung vorzubereiten und mit ihren Mandanten zu besprechen. Sie hatten sich entsprechend auf die mündliche Berufungsverhandlung, an welcher sie ihre Argumente einlässlich dargetan haben, vorbereitet. Für Z _________ stand dabei mehr auf dem Spiel als für Y _________. Es haben keine umfangreichen Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren stattgefunden. Thema des Berufungsverfahrens ist mehrheitlich dasselbe wie vor erster Instanz gewesen, namentlich die Würdigung der Beweise und Rechtsfragen, womit sich die Verteidiger auf ihre Vorarbeiten stützten konnten. Sie haben sich fundiert mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Die Advokaten müssen schliesslich das Berufungsurteil prüfen und ihren Klienten zur Kenntnis bringen.

Der Verteidiger von Z _________ fordert eine Entschädigung von Fr. 10'703.40, wobei er für die Berufungsverhandlung 8 ¾-Stunden eingesetzt hat und sonst eine ausführliche Aufstellung über seinen Aufwand deponiert hat (S. 968 f.). Es erscheint gerechtfertigt, ihm die geforderte Entschädigung zuzusprechen.

Der Verteidiger von Y _________ fordert eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Es erscheint gerechtfertigt, diese in Anbetracht des bei Z _________ betriebenen Aufwands auf Fr. 5’000.-- zu fixieren.

10.6.3 Z _________ unterliegt im Berufungsverfahren überwiegend. Er ist verpflichtet, dem Staat Wallis diese Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Y _________ unterliegt im Berufungsverfahren mehrheitlich. Er obsiegt namentlich in Bezug auf das Strafmass, was aber auch mit Sachverhalt zu tun hat, der sich erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung manifestiert hat. Er hat 2/3 der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zurückzuerstatten.

10.7 Die Kosten der Übersetzung von Fr. 881.95 (S. 976) plus 87.-- (S. 998), also insgesamt Fr. 968.95 trägt der Fiskus.

Das Kantonsgericht stellt fest:

Das Kreisgerichtsurteil vom 25. Juni 2021 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

 Einstellungen (Ziff. 1 und Ziff. 9)  Urteil A _________ betreffend (Ziff. 2-5)  Verurteilung von Y _________ wegen des Verkehrsregeldelikts (Ziff. 6d)  Diverse Freisprüche gegen Z _________ (Ziff. 10)  Rückgabe der beschlagnahmten Goldkette an Z _________ (Ziff. 17)  Kosten und Entschädigungen A _________ betreffend (Ziff. 19 a; 21 a; 22),  Auferlegung der Übersetzungskosten an den Fiskus (Ziff. 20)  Erstinstanzliche Entschädigungen an die notwendigen Verteidiger (Ziff. 21b; Ziff. 22-24)

- in überwiegender Abweisung der Berufung von Z _________ und der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Gutheissung der Berufung von Y _________ -

1. Z _________ wird schuldig gesprochen:

- der qualifizierten Freiheitsentziehung nach Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (Juli 2012 bis September 2013; November 2013 bis Mai 2014 und November 2016 bis Februar 2020)

- der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 116 Abs.

1 lit. a AIG (November 2016 bis Mai 2019)

- der versuchten einfachen Körperverletzung (Vorfall Zigarette)

- der Nötigung (Vorfall vom 3. Januar 2020)

- der versuchten vorsätzlichen Tötung (Vorfall vom 15. Juli 2020)

- der mehrfachen Drohung (Vorfall vom 15. Juli 2020)

- der einfachen Körperverletzung (Vorfall vom 15. Juli 2020)

- der mehrfachen Tätlichkeit (Vorfall vom 15. Juli 2020).

2. Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die seit dem 16. Juli 2020 ausgestandene Untersuchungshaft wird an die Strafe angerechnet.

3. Vollzugsbegleitend wird für Z _________ eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

4. Z _________ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es wird eine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

5. Z _________ schuldet X _________ eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- plus Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2020.

6. Y _________ ist des Vorwurfs der qualifizierten Freiheitsberaubung für den Zeitraum vom November 2016 bis Februar 2017 freizusprechen.

7. Y _________ wird schuldig gesprochen:

- der qualifizierten Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB (Juli 2012 bis September 2013 und November 2013 bis Mai 2014)

- der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 116 Abs.

1 lit. a AIG (November 2016 bis Februar 2017)

- der Nötigung (Vorfall vom 3. Januar 2020).

Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) ist bereits in Rechtskraft erwachsen.

8. Y _________ wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 50.-- verurteilt. Die Probezeit beläuft sich auf zwei Jahre.

9. Das Kantonsgericht gibt nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids folgende beschlagnahmten Gegenstände an den Verteidiger von Z _________ zurück:

- Weisse Turnschuhe

- Mercedes Autoschlüssel, welcher K _________ gehört

Das beschlagnahmte Mobiltelefon wird dem Verteidiger durch die Polizei erst übergeben, nachdem der zuständige Ermittlungsbeamte die intimen Videos mit seiner Partnerin gelöscht hat.

Die übrigen in Ziff. 18 genannten Gegenstände werden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eingezogen und vernichtet.

10. Die erstinstanzlichen Kosten werden den beiden Berufungsklägern wie folgt auferlegt:

- Z _________: Fr. 29'789.80

- Y _________: Fr. 1'060.--

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- werden wie folgt aufgeteilt:

- Z _________: Fr. 1’500.--

- Y _________: Fr. 600.--

- Fiskus: Fr. 900.--

11. Z _________ und Y _________ schulden X _________ folgende Parteientschädigungen:

- Erstinstanzliches Verfahren: Fr. 6'772.70 (in solidarischer Haftung mit A _________)

- Berufungsverfahren: Fr. 2’750.—

Der Staat bezahlt Rechtsanwalt Thierry Arnold als unentgeltlichem Vertreter der Privatklägerin vorab die Parteientschädigungen.

A _________, Y _________ und Z _________ sind verpflichtet, dem Staat Wallis die erstinstanzlich ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Y _________ und Z _________ sind verpflichtet, dem Staat Wallis die zweitinstanzlich ausgerichtete Parteientschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Y _________ schuldet davon 2/5, also Fr. 1'100.-- und Z _________ 3/5, also Fr. 1'650.--.

Der Fiskus bezahlt die Kosten der Übersetzung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

12. Die vorinstanzlich festgesetzten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren (Christian Perrig: Fr. 8'000.--; Patrick Ruppen Fr. 15'000.--) und die vollumfänglichen Rückleistungspflichten durch die Beschuldigten sind in Rechtskraft erwachsen.

Die Entschädigungen für das zweitinstanzliche Verfahren werden wie folgt fixiert:

- Patrick Ruppen: Fr. 10'703.40.

Z _________ ist verpflichtet, diese Entschädigung zurückzubezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

- Christian Perrig: Fr. 5'000.—

Y _________ ist verpflichtet, 2/3 dieser Entschädigung zurückzubezahlen, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

Sitten, 18. Februar 2022