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Décision

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14 décembre 2022Français19 min

P1 22 15 P2 22 14 URTEIL VOM 14. DEZEMBER 2022 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, 1951 Sitten gegen X _________, Beschuldigter...

Source vs.ch

P1 22 15

P2 22 14

URTEIL VOM 14. DEZEMBER 2022

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, 1951 Sitten

gegen

X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Kanzlei Walker Salzmann, Furkastrasse 3, 3904 Naters

(Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 5. November 2021 [S1 21 13]

Verfahren

A. Die Kantonspolizei führte am 4. März 2021 eine Gewichtskontrolle des Sattelschleppers von X _________ durch. Aufgrund der anlässlich dieser Begutachtung festgestellten Gewichtsüberschreitungen erstattete die Kantonspolizei bei der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt Strafanzeige (S. 63 f.). Die Behörde verurteilte X _________ mit Strafbefehl vom 4. Mai 2021 zu einer Busse von Fr. 1'500.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 68.00 (S. 47). Der Gebüsste erhob am 12. Mai 2021 fristgerecht Einsprache gegen diesen Strafbefehl (S. 43).

B. Nach Überweisung des Strafbefehls und nach Erhebung von weiteren Beweisen, insbesondere einer Nachstellung der Messung, fällte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron am 5. November 2021 folgendes Urteil, welches es den Parteien am 10. November 2021 im Dispositiv (S. 127) und am 26. Januar 2022 in begründeter Form eröffnete (S. 146):

1. X _________ wird der Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.

2. X _________ wird mit einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umzuwandeln ist.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 868.00 (Gebühren Dienststelle Fr. 68.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) werden X _________ auferlegt.

C. X _________ meldete die Berufung am 15. November 2021 an (S. 130) und reichte am 16. Februar 2022 beim Kantonsgericht Wallis die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (S. 166):

1. Das Urteil vom 05.11.2021 ist vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte ist von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Gebühren Dienststelle und Gebühren Bezirksgericht) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates Wallis.

3. Dem Beschuldigten ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzusprechen.

D. Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt reichte am 23. Februar 2022 einen Nichteintretensantrag ein (S. 191), woraufhin das Kantonsgericht dem Berufungskläger eine Frist zur Stellungnahme gewährte (S. 193). Gleichzeitig setzte es ihn über

die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Kenntnis. Der Beschuldigte hinterlegte nach gewährter Fristerstreckung am 10. März 2022 eine abschliessende Stellungnahme und hielt an seinen Anträgen fest (S. 196 ff.).

Erwägungen

Faits

1.

1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe gegeben.

1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen. Der Beschuldigte ist vom erstinstanzlichen Schuldspruch direkt betroffen. Er ist damit in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und folglich zur Berufung legitimiert (Art. 392 Abs. 1 StPO).

1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet eröffnet, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157).

Das Urteil des Bezirksgerichts vom 5. November 2021 wurde den Parteien am 26. Januar 2022 begründet eröffnet (S. 146). Mit Einreichung der Berufungserklärung am 16. Februar 2022 (S. 165 ff.) erfolgte die Berufung fristgerecht.

1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig resp. beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs.

4 StPO). Klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung sind relevant. Weiter kommen insbesondere Fälle in Betracht, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht (vgl. Schmid/Jositsch, StPO-Praxiskommentar, 3. A., 2018, N.

13 zu Art. 398 StPO; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 501 2014 146 vom 18. März 2015 E. 1b). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt namentlich vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4).

1.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden und in Bezug auf die Nachstellung sei eine Rechtsverletzung zu prüfen. Die Rügen sind damit von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt. Ob der Sachverhalt von der Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern als materielle Frage zu prüfen. Der Nichteintretensantrag der DSUS ist demnach abzuweisen und auf die Berufung ist einzutreten.

1.5 Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO).

1.5.1 Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung einerseits seine Befragung und anderseits die Zeugenbefragung von A _________. Soweit der Beschuldigte seine Einvernahme verlangt, ist dieser Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, dass er bereits erstinstanzlich einvernommen wurde. In Bezug auf die Befragung von A _________ ist festzuhalten, dass dieser Beweismittelantrag im Verfahren vor Bezirksgericht nicht vorgebracht wurde und dieser Beweis als neu im Sinne von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO gilt. Ohnehin ist von dieser Zeugenbefragung keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal A _________ bei der entscheidenden Kontrolle vom 4. März 2021 nicht zugegen war. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen.

1.6 Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

1.7 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).

Considérants

2.

2.1

Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 4. Mai 2021 vorgeworfen:

«Sie fuhren am 04.03.2021 gegen 15:00 Uhr innerorts B _________ am Steuer der Fahrzeugkombination bestehend aus dem Lastwagen der Marke Scania und der Kontrollschildnummer XXX1 sowie dem Anhänger der Marke Schmitz und der Kontrollschildnummer XXX2 und wurden beim Bahnhof SBB einer Schwerverkehrskontrolle unterzogen. Dabei musste festgestellt werden, dass Sie das zulässige Gesamtzugsgewicht gemäss Fahrzeugausweis von 40000 kg um 4571.5 kg (oder 11.42 %) überschritten hatten. Darüber hinaus waren die Höchstbelastung und das Garantiegewicht (9000 kg) der 1. Achse des Aufliegers um 1379 kg (oder 15.32%) überschritten, sowie die Höchstbelastung und das Garantiegewichts der 2. Achse (ebenfalls 9000 kg) des Aufliegers um 3028 kg (oder 33.64 %). Somit war die Höchstbelastung und das Garantiegewicht von Achspaketen (1. und 2. Achse des Aufliegers) um 4407 kg (oder 24.48 %) überschritten.»

2.2

Hinsichtlich des Sachverhalts ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. März 2021 mit einem Lastwagen und einem Anhänger unterwegs gewesen ist und es beim Bahnhof in B _________ zu einer Gewichtskontrolle kam. In Bezug auf die getätigte Gewichtskontrolle rügt der Beschuldigte, diese sei nicht gesetzesmässig durchgeführt worden. Der Beschuldigte habe die Handbremse anziehen müssen. Die von der Vorinstanz angeordnete Nachstellung der Kontrolle sei mit der Situation vom 4. März 2021 nicht vergleichbar. So sei der Beschuldigte bei der Nachkontrolle nicht selbst im Lastwagen gesessen, es sei ein dritter Polizist anwesend gewesen und der Standort sowie die Reihenfolge der Messungen seien unterschiedlich gewesen. Der Beschuldigte habe den Lastwagen zu Beginn der Nachkontrolle dort parkiert, wo er am 4. März 2022 kontrolliert worden sei. Er habe dann den Lastwagen umparken müssen. Bei der Nachkontrolle seien die Weisungen nicht beachtet worden, weshalb das Ergebnis nicht verwertet werden dürfe. Die Vorinstanz stelle allein auf die Ausführungen des Kantonspolizisten ab und qualifiziere die Ausführungen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen. Damit habe das Bezirksgericht den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Der Sachverhalt sei durch die Nachstellung offensichtlich unrichtig geprüft worden. Zudem gehe aus dem Protokoll der Nachstellung nicht hervor, ob der digitale Fahrtenschreiber auf «OUT» umgestellt worden sei, so dass diesbezüglich eine Rechtsverletzung zu prüfen sei und bejahendenfalls das Beweisergebnis nicht verwertet werden dürfe.

2.3

Die Vorinstanz sieht die Gewichtsüberlastung als erwiesen an. Sie führt zur Begründung zusammengefasst und im Wesentlichen an, die Nachstellung an der Hauptverhandlung habe gerade aufgezeigt, dass das Fahrzeug für die Gewichtskontrolle derart manövriert werden könne, dass es selbst bei gelöster Handbremse nicht wegrolle. Die Behauptung des Beschuldigten, dass der Polizist, der während der Nachstellung im Lastwagen gesessen habe, die (Fuss-)Bremse gedrückt gehalten habe, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigerin hätten vor Ort eine unkorrekte Durchführung der Kontrolle moniert. Auch hätte bei der Nachstellung bei der Lösung der Handbremse gut ein Zischen wahrgenommen werden können. Im Übrigen sei der Einwand auch wenig behilflich. Fahrzeugen mit Achsgruppen könnten Seite um Seite gewogen werden. Die Gewichtskontrolle sei somit entsprechend den Weisungen durchgeführt worden. Weshalb dies vorliegend zu verfälschten Messresultaten hätte führen sollen, lege der Beschuldigte nicht dar, und solche Gründe seien auch nicht ersichtlich. C _________ habe bei seiner gerichtlichen Befragung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er dem Beschuldigten zu Beginn der Gewichtskontrolle mitgeteilt habe, dass er sowohl die Hand- als auch Fussbremse gelöst habe müsse. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschuldigte während der Gewichtskontrolle vom 4. März 2021 die Hand- und/oder die Fussbremse angezogen gehabt habe, spiele das letztlich keine grosse Rolle. Wie an der Nachstellung festgestellt worden sei, habe die angezogene Handbremse nur minimale Auswirkungen – vorliegend weniger als 1 % – auf das Messresultat. Der Lastwagen des Beschuldigten sei am 4. März 2021 stark überladen gewesen. Bei diesen Resultaten spiele die Abweichung von 1 % höchstens beim Verschulden eine Rolle.

2.4

Der Berufungskläger sieht die Unrechtmässigkeit der Kontrolle vom 4. März 2021 insbesondere darin, dass der Standort, an welchem die Kontrolle durchgeführt worden ist, aufgrund der Neigung nicht geeignet gewesen sei und dass er bei der Kontrolle die Handbremse angezogen gehabt habe. Der Berufungskläger bringt insbesondere vor, die Nachkontrolle sei nicht am gleichen Standort durchgeführt worden, wie die Kontrolle vom 4. März 2021. Die Vorinstanz kommt in Bezug auf den Messplatz zum Schluss, dass die Nachstellung an der Hauptverhandlung gerade aufgezeigt habe, dass das Fahrzeug für die Gewichtskontrolle derart manövriert werden könne, dass es selbst bei gelöster Handbremse nicht wegrolle. Auch hätte bei der Nachstellung bei der Lösung der Handbremse gut ein Zischen wahrgenommen werden können. Damit ist gesagt, dass der Platz beim Bahnhof in D _________ nicht per se ungünstig für eine Gewichtskontrolle ist, was auch der Berufungskläger so nicht bestreitet. Auch wenn der Standort der Kontrolle ein anderer gewesen ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Standort die Messung hätte beeinflussen sollen. Die Vorinstanz kommt denn auch zum Schluss, dass die Handbremse bei der massgebenden Kontrolle vom 4. März 2021 nicht angezogen gewesen war. Sie stützt sich dabei auf die Aussagen des Polizisten C _________, welcher bei seiner richterlichen Befragung angab, dass er dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass er sowohl die Hand- als auch die Fussbremse gelöst haben müsse. Dass die Vorinstanz die Aussagen des Polizisten als glaubhaft erachtet und die Aussagen der Beschuldigten als reine Schutzbehauptung qualifiziert, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Aus den Verwaltungsberichten vom 18. April 2022 (S. 49) und vom 11. Juli 2021(S. 6) geht ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte gebeten worden ist, die Bremsen zu lösen. Was der Berufungskläger im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, ist damit nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Feststellung des Sachverhalts als willkürlich erscheinen zu lassen.

2.5

Was die Einwände in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Nachstellung betrifft, ist dem Berufungskläger zunächst entgegenzuhalten, dass die Nachstellung im Rahmen einer Ortsschau erfolgte und diese nicht das entscheidende Beweismittel darstellt. Das Protokoll der Nachstellung hatte denn auch nicht die Rahmenbedingungen darzulegen. Die Messdaten sind dem Protokoll der Messung vom 4. März 2021 zu entnehmen, welches an sich nicht als falsch gerügt wird. Ohnehin wären Messungen nicht zwingend unverwertbar, wenn die Protokollierung nicht regel- bzw. weisungskonform erfolgt sind, zumal den Weisungen des ASTRA kein Gesetzescharakter zukommt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_260/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann eine Kontrolle nicht reproduziert werden. Die Vorinstanz hat sich vor diesem Hintergrund in ihrer Beweiswürdigung insofern auf die Nachstellung gestützt, als sie darlegt, dass die Nachstellung aufgezeigt habe, dass das Fahrzeug derart manövriert werden könne, dass es selbst bei gelöster Handbremse nicht wegrolle. Eine Rechtsverletzung ist mit dieser Feststellung des Sachverhaltes nicht auszumachen, zumal – wie in E. 2.4 ausgeführt – die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des kontrollierenden Polizeibeamten ohnehin zum Schluss kommt, dass die Handbremse bei der Kontrolle vom 4. März 2021 nicht angezogen gewesen sei. Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Alternativbegründung ein weiteres Mal auf die Resultate der Nachstellung gestützt und korrekterweise dargelegt, dass eine angezogene Handbremse nur minimale Auswirkungen auf das Messresultat habe, weshalb es letztlich keine grosse Rolle spiele, ob die Handund/oder die Fussbremse getätigt wurde. Inwiefern die Reihenfolge der Messung, die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Nachstellung nicht selbst im Lastwagen gesessen ist und ein anderer Polizist anwesend war, die Nachstellung als unverwertbar erscheinen lässt, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wurde vom Berufungskläger auch nicht dargetan. Dasselbe gilt in Bezug auf den digitalen Fahrtenschreiber. Dass eine Drittperson den persönlichen Fahrtenschreiber des Beschuldigten bewegt haben soll, was gesetzlich nicht erlaubt sei, ist für die Verwertbarkeit der Nachstellung nicht entscheidend, zumal ein solches Verhalten weder strafbar wäre noch eine Gültigkeitsvorschrift oder eine Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 StPO verletzt. Bei der Nachstellung anlässlich der Hauptverhandlung ist somit keine Rechtsverletzung auszumachen, welche dieses Beweismittel als unverwertbar qualifizieren würde.

2.6

Der angeklagte Sachverhalt ist damit erwiesen. Der Beschuldigte vermag eine willkürliche bzw. rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung nicht darzutun. Die Vorinstanz hat damit auch nicht den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen.

3. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen, welche so nicht gerügt wurde. Der Beschuldigte ist demnach der Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts im Sinne von Art. 96 Abs.

3. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen, welche so nicht gerügt wurde. Der Beschuldigte ist demnach der Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts im Sinne von Art. 96 Abs.

1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

4.

4.1 Steht die Schuld des Beschwerdeführers fest, ist noch das Strafmass zu bestimmen. Art. 96 SVG sieht als Strafe eine Busse vor. Diese kann bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.00 festgelegt werden (Art. 106 Abs. 1 StGB). Daneben muss das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen dieser Busse aussprechen, die zwischen einem Tag und drei Monaten liegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Für die Bemessung der Busse und der Ersatzfreiheitsstrafe sind einerseits die (finanziellen) Verhältnisse des Verurteilten sowie dessen Verschulden zu beachten (Art.106 Abs. 3 StGB). Bei der Bewertung des Verschuldens ist nach den Grundsätzen der Art. 47 ff. StGB vorzugehen. Das Bezirksgericht hat die Strafe in Anwendung dieser Grundsätze auf eine Busse von Fr. 1'500.00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgelegt.

4.2 Im Rahmen der möglichen Verstösse gegen Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Verhalten des Beschuldigten mit Blick auf das nicht unerhebliche Übergewicht als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Es wäre mittels einer vorgängigen Wägung zwar ein Leichtes gewesen, den Lastwagen gesetzeskonform zu beladen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin erst nach diesem Vorfall eine entsprechende Waage installiert hat. Was die Täterkomponenten anbelangt, wirkt sich die einschlägige Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Die persönlichen Verhältnisse sind weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen. Insbesondere begründen – wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat – allfällige negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis keine besondere Strafempfindlichkeit. Der Angeklagte zeigte sich schliesslich im gesamten Strafverfahren uneinsichtig.

4.3 In Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten und des von der Vorinstanz festgestellten monatlichen Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 6'269.00 erscheint die erstinstanzlich festgesetzte Busse von Fr. 1'500.00 als nicht zu hoch angesetzt. Dies auch unter Berücksichtigung der Prozessdauer. Das gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

4.4 Die Busse ist zwingend unbedingt auszusprechen (Art. 42 f. StGB). Hingegen ist die Verurteilung nicht im Strafregister einzutragen (Art. 3 Abs. 1 lit. c Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 [SR 331]).

5.

5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des

Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Art. 422 StPO N. 8). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art.

429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).

5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).

5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 868.00 (Gebühren Dienststelle Fr. 68.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) festgesetzt. Die Gerichtsgebühr bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde vom Berufungskläger auch nicht verlangt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr von Fr. 868.00 dem Berufungskläger aufzuerlegen.

5.4 Für die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass das Dossier nicht besonders umfangreich war und einzig eine Übertretung zu überprüfen war. Es wurde zudem keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 angemessen. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden diese Kosten dem Berufungskläger auferlegt.

5.5 Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 StPO e contrario).

- in Abweisung der Berufung –

1. X _________ wird der Verkehrsregelverletzung durch Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.

2. X _________ wird zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umzuwandeln ist.

3. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 68.00, jene des Hauptverfahrens vor Bezirksgericht von Fr. 800.00 und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden X _________ auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5. Alle weiteren Anträge werden abgewiesen.

Sitten, 14. Dezember 2022