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Décision

P1 22 97

KGVS-20230112-P1-22-97-20230323-610.pdf

12 janvier 2023Français13 min

P1 22 97 URTEIL VOM 12. JANUAR 2023 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Rinaldo Arnold, Oberstaa...

Source vs.ch

P1 22 97

URTEIL VOM 12. JANUAR 2023

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Rinaldo Arnold, Oberstaatsanwalt, Berufungsklägerin

gegen

X _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Rue Saint-Pierre 4, Postfach 218, 1701 Fribourg

(Strassenverkehr)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 18. August 2022 (S1 22 9)

Verfahren

A. Am 1. Februar 2021 um 16.45 Uhr wurde der Lastwagen VS xxx anlässlich einer Schwerverkehrskontrolle in A _________ durch die Kantonspolizei kontrolliert. X _________ war der Fahrzeuglenker. Die Kantonspolizei erstattete in der Folge Strafanzeige wegen diversen Übertretungen. Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2021 verurteilte die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (nachfolgend Dienststelle) X _________ zu einer Busse von Fr. 600.00 wegen Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, überzählig am Fahrzeug angebrachte oder nach aussen gerichtete Beleuchtungsvorrichtungen, Beeinträchtigung der Sicht durch Anbringen von Gegenständen an, vor oder hinter Scheiben, die für das Führer notwendig sind und die Lichtdurchlässigkeit unter 70% vermindert (z.B. Vorhang, Wimpel, Schriftzug), Vornahme oder Duldung der unerlaubte Änderungen am Fahrzeug, fehlende oder nicht den Vorschriften entsprechende hintere Schutzvorrichtung an Fahrzeugen der Klasse M und Klasse N, nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug, nicht Führens eines Arbeitsbuch wobei er den Nachweis seiner beruflichen Tätigkeit nicht durch anderes Kontrollmittel belegen konnte und schliesslich wegen des Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer (S. 12 f.). Mit Schreiben vom 10. März 2021 erhob X _________ gegen den Strafbefehl Einsprache (S. 17). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wies das Bezirksgericht Visp die ihm am 16. Juni 2021 überwiesene Anklage (S. 35) zur Durchführung und Beendigung des Vorverfahrens an die Dienststelle zurück (S. 40 ff.). Nach der Einvernahme des Beschuldigten und weiteren Beweisergänzungen, erliess die Dienststelle am 10. Dezember 2021 erneute einen Strafbefehl (S. 56 f.), gegen welchen mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 wiederum Einsprache erhoben wurde (S. 59).

B. Die Dienststelle überwies den neuen Strafbefehl und die Akten am 1. Februar 2022 erneut zur Beurteilung an das Bezirksgericht Visp (S. 66). Nach abgeschlossener Hauptverhandlung vom 11. August 2022 (S. 88 ff.) fällte das Bezirksgericht Visp am 18. August 2022 nachstehendes Urteil, welches es dem Beschuldigten am 19. August 2022 in begründeter Form zustellte (S. 93 ff.):

1. Das Strafverfahren gegen X _________ wegen des Vorwurfs der Widerhandlung gegen Art. 93 Abs.

2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 109, 110, 140 und 141 VTS wird wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes eingestellt.

2. X _________ wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG freigesprochen.

3. X _________ wird der Widerhandlung gegen Art. 96 i.V.m. Art. 3a VRV, der Widerhandlung gegen Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 104c Abs. 1 VTS sowie i.V.m. Art. 71a Abs. 4 VTS und der Widerhandlung gegen Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 schuldig gesprochen.

4. X _________ wird mit einer Busse von Fr. 600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bestraft.

5. Die Verurteilungen werden nicht im Strafregister eingetragen.

6. Die Kosten der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt von Fr. 68.—werden X _________ auferlegt.

7. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht von Fr. 800.—werden zu ¾ d.h. zu Fr. 600.--, X _________ und zu 1/4, d.h. zu Fr. 200.--, dem Kanton Wallis auferlegt.

8. X _________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.—zu Lasten des Kantons Wallis zugesprochen.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt erhoben gegen das Urteil des Bezirksgericht Visp vom 18. August 2022 Berufung und beantragten die Aufhebung von Ziffer 1, 4, 7 und 8, X _________ des Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 109, 110, 140 und 141 VTS) schuldig zu sprechen, keine Parteientschädigung zuzusprechen und ihm die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (S. 116 ff.). Mit der Berufung hinterlegte die Staatsanwaltschaft eine E-Mail der Garage B _________ AG vom 10. Januar 2022 (S. 120). X _________ beantragte die E-Mail aus den Akten zu weisen (S. 151) und stellte am 3. Oktober 2022 einen Nichteintretensantrag (S. 153 ff.). Die Parteien erklärten sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Die Staatsanwaltschaft verwies am 6. Oktober 2022 hauptsächlich auf die Begründung in der Berufung (S. 158). Der Berufungsbeklagte bezog am 12. Dezember 2022 Stellung (S. 163 ff.).

Erwägungen

1.

1.1

Die Berufung gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Einzelrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen ist und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des hier urteilenden Gerichts ist gegeben.

1.2

Vorliegend hat der Oberstaatsanwalt des Amts der Region Oberwallis Berufung erhoben. Der Berufungsbeklagte stellt einen Nichteintretensantrag und argumentiert, der Oberstaatsanwalt sei nicht legitimiert, eine Berufung zu erheben.

1.2.1

Nach Art. 381 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen. Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können (Art. 381 Abs. 3 StPO). Art. 40 Abs. 1 EGStPO regelt, dass der Oberstaatsanwalt oder der Staatsanwalt, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die für die Übertretungen zuständige Verwaltungsbehörde, in casu die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, kann kein Rechtsmittel ergreifen (Art. 40 Abs. 2 EGStPO). Der Generalstaatsanwalt kann subsidiär immer ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 40 Abs.

3.

EGStPO).

1.2.2

Der Wortlaut der Bestimmung ist nicht eindeutig. Es stellt sich die Frage ob gemäss Art. 40 Abs. 2 EGStPO der Oberstaatsanwalt generell legitimiert ist oder nur wenn er oder ein Staatsanwalt seines Amts am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war. Zu berücksichtigen ist zudem, dass subsidiär der Generalstaatsanwalt immer rechtsmittellegitimiert ist.

In der Botschaft zur Einführungsgesetzgebung zur Vereinheitlichung der Zivil- und Strafverfahren sowie des Neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 25. September 2008 (Botschaft S. 20 f.) wird zu Art. 40 EGStPO ausgeführt: «Artikel 381 Absatz 2 und

3.

StPO fordert von den Kantonen, dass sie bestimmen, welche Mitglieder der Staatsanwaltschaft berechtigt sind, Rechtsmittel zu ergreifen (sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren). Die vorgeschlagene Lösung sieht vor, dass der Staatsanwalt oder sein Stellvertreter, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, und subsidiär der Generalstaatsanwalt rechtsmittelberechtigt ist, nicht jedoch die in Sachen Übertretungen zuständige Verwaltungsbehörde.». Anlässlich der ersten Lesung, wurde der Artikel nicht diskutiert, aufgrund von Streichungen jedoch neu mit Art. 38 nummeriert (Schlussbericht, Justizkommission, 1. Lesung, Sitzung vom 7. Oktober 2008). Der Artikel

38.

lautete in der Folge (2008.10_Vereinheitlichung der Zivil- und Strafverfahren_GES_KOM):

1.

Der Staatsanwalt oder der Stellvertreter, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, ist rechtsmittel-

berechtigt.

2.

Die für die Übertretungen zuständige Verwaltungsbehörde ist nicht rechtsmittelberechtigt.

3.

Der Generalstaatsanwalt ist subsidiär immer rechtsmittelberechtigt.

Im Rahmen der zweiten Lesung wurde Abs. 1 der Bestimmung so geändert, dass als Legitimierte der Oberstaatsanwalt oder der Staatsanwalt genannt werden. Der Bericht der Kommission erklärt dazu: «Der Grosse Rat hat die Bezeichnungen der Mitglieder der Staatsanwaltschaft geändert: Die im staatsrätlichen Entwurf verwendeten Bezeichnungen «Staatsanwalt» und «Stellvertreter» wurden durch «Oberstaatsanwalt» und «Staatsanwalt» ersetzt».

In Berücksichtigung des Wortlauts des Absatzes, der Systematik des gesamten Artikels sowie den Materialien ergibt sich, dass nach Abs. 1 der Bestimmung der Staatsanwalt legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war oder der verantwortliche Oberstaatsanwalt. War wie in casu die Staatsanwaltschaft am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, so findet Abs. 1 keine Anwendung. In diesem Fall kann nach Abs. 2 des Artikels der Generalstaatsanwalt ein Rechtsmittel erheben. Die Berufung wurde indes vom Oberstaatsanwalt des Amts der Region Oberwallis eingereicht, sodass auf diese mangels Legitimation nicht einzutreten ist. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft handelt es sich vorliegend nicht um einen Fehler, der mittels einer kurzen Nachfrist korrigiert werden könnte, wie eine fehlende Unterschrift oder fehlende Vollmacht. Auf die Berufung ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung fristgerecht erklärt. Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige Begründungen für denselben Gegenstand, so muss sich der Berufungskläger in seiner Begründung mit allen auseinandersetzten.

1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die entsprechend vorgegangen ist, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung fristgerecht erklärt. Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige Begründungen für denselben Gegenstand, so muss sich der Berufungskläger in seiner Begründung mit allen auseinandersetzten.

1.3.1 Das Bezirksgericht begründete die Einstellung des Verfahrens in angefochtenen Punkt primär mit der Verletzung des Anklagegrundsatzes. Sie führt jedoch auch aus, dass ohnehin ein Freispruch erfolgt wäre, selbst wenn der Anklagegrundsatz nicht verletzt worden wäre. Auf diese alternative Begründung geht die Staatsanwaltschaft in der Berufung zwar ein, indes stellt ihre Begründung diesbezüglich einzig auf die neu eingereichte E-Mail ab.

1.3.2 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können grundsätzlich (vgl. aber die Bundesgerichtsurteile 6B_202/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2 und 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1) nicht vorgebracht werden. In casu bildeten einzig Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beschränkung der Kognition findet im vorliegenden Berufungsverfahren Anwendung. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte mit der Berufung eine E-Mail. Diese befindet sich nicht bereits in den Akten und es wurde auch vor erster Instanz nicht verlangt, diese zu den Akten zu nehmen oder zu edieren, resp. bei der Garage nachzufragen oder jemanden einzuvernehmen. Es handelt sich um ein neues Beweismittel, welches aufgrund des hiervor Ausgeführten nicht zu den Akten genommen wird.

1.3.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine zusätzliche schriftliche Begründung und verwies auf die Ausführungen in der Berufung (S. 158), in welcher sie sich einzig in Bezug auf das nicht zugelassene Beweismittel mit der Alternativbegründung der ersten Instanz auseinandersetzt. Inwiefern die Begründung des Bezirksgerichts gestützt auf die Akten bezüglich des festgestellten Sachverhalts oder der rechtlichen Beurteilung nicht korrekt sein sollte, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Damit genügt ihre Begründung den Anforderungen nicht, sodass das Urteil aufgrund der alternativen Begründung weiterhin bestand hält, weshalb es der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz entzogen bleibt. Demnach ist auf die Berufung des Staatsanwaltes auch mangels gehöriger Begründung nicht einzutreten.

2. Es bleibt über die Kosten zu Entscheiden.

2.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bund und Kantone regeln nach Art. 424 Abs. 1 StPO die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das GTar. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). Wenn ein Verfahren nicht bis zu Ende geführt wird, reduziert sich die Gebühr verhältnismässig; gleich verhält es sich bei einem Vor-, Teil- oder Säumnisurteil sowie einem Urteil ohne Begründung (Art. 14 Abs. 1 GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar).

2.2 Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Staat Wallis auferlegt. In Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien werden die Gerichtskosten auf Fr. 400.00 festgelegt.

2.3 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang. Der Berufungsbeklagte ist im Rechtsmittelverfahren die obsiegende Partei und hat als solche einen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 lit. j GTar). Im Falle des Prozessabstandes, des Beschwerderückzuges, des Säumnisurteils, des Vergleichs, des Nichteintretens und allgemein, wenn der Fall nicht durch ein Sachurteil endet, können die Honorare entsprechend gekürzt werden (Art. 29 Abs. 3 GTar).

Der Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten stellte einen dreiseitigen Nichteintretensantrag und nahm in der nötigen kürze zur Berufung der Staatsanwaltschaft Stellung. Da das Kantonsgericht auf die Berufung nicht eintritt, rechtfertigt es sich, das Minimum der Pauschale zu unterschreiten und die Parteientschädigung auf Fr. 800.00 festzulegen.

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates Wallis.

3. Der Staat Wallis hat X _________ für das Berufungsverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

Sitten, 12. Januar 2023