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Décision

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12 août 2024Français75 min

P1 23 114 URTEIL VOM 12. AUGUST 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger und Kantonsrichterin Camille Rey-Mermet, Gerichtsschreiberin Marion Leiggener in Sachen Staatsanwal...

Source vs.ch

P1 23 114

URTEIL VOM 12. AUGUST 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident, Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger und Kantonsrichterin Camille Rey-Mermet, Gerichtsschreiberin Marion Leiggener

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin

und

W _________, Privatklägerin 1 X _________, Privatklägerin 2 Y _________, Privatkläger 3 alle vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Lüdi, Zürich

gegen

Z _________, Beschuldigter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, Brig-Glis, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer, Uster

(Sexuelle Handlungen mit Kindern; sexuelle Nötigung)

Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom 11. Mai 2023 [LEU S1 20 1]

Verfahren

A. Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron fällte am 11. Mai 2023 folgendes Urteil (S. 1870 ff.):

1. Z _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 130.00, insgesamt Fr. 5'200.00, verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 7. Oktober 2016 bis 2. Februar 2017 (119 Tage).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Z _________ bezahlt W _________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. August 2016.

5. Es wird festgestellt, dass Z _________ im Zusammenhang mit den Folgen der sexuellen Übergriffe gegenüber W _________ für den zukünftigen Schaden (inklusive künftiger Therapiekosten) mit einer Haftungsquote von 100% ersatzpflichtig wird.

6. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'290.20 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 2'690.20; Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 1'250.00; Gebühren Kreisgericht Fr. 5'000.00; Auslagen Kreisgericht Fr. 1'350.00) werden Z _________ auferlegt.

7. Z _________ bezahlt W _________ eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).

8. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Christian Perrig als amtlicher Verteidiger von Z _________ eine Entschädigung von Fr. 11'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).

9. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlicher Verteidiger von Z _________ eine Entschädigung von Fr. 10'300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) sowie die Entschädigungen aus den Verfahren P3 21 6 und P3 22 73 vor dem Kantonsgericht Wallis von Fr. 1'600.00, insgesamt Fr. 11'900.00.

10. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter als amtlicher Verteidiger von Z _________ eine Entschädigung von Fr. 10'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).

11. Z _________ ist verpflichtet, die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

B. Gegen das am 12. Mai 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 16. und der Beschuldigte am 24. und 25. Mai 2023 Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 31. August 2023 zugestellt. Am 18. September 2023 reichte der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger beim Kantonsgericht seine Berufungserklärung ein. Mit Eingabe vom 20. September 2023 teilte Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer mit, dass er vom Beschuldigten zusätzlich als Wahlverteidiger mandatiert worden sei.

Die Staatsanwaltschaft reichte am 3. Oktober 2023 ihre Anschlussberufung mit folgenden Anträgen ein (S. 2022 ff.):

1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung ist gutzuheissen.

3. Ziff. 1 sowie Ziff. 3 - 10 des Urteils des Kreisgerichts vom 11. Mai 2023 sind zu bestätigen.

4. Ziff. 2 des Urteils des Kreisgerichtes vom 11. Mai 2023 ist aufzuheben und Z _________ wird zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen und 20 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sind. Die ausgestandene Untersuchungshaft ist an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vollumfänglich Z _________ aufzuerlegen.

C. Am 30. November 2023 lud das Kantonsgericht die Parteien auf den 14. März 2024 zur Berufungsverhandlung vor. Es erschienen die Staatsanwältin, die Privatkläger 2 und

3 mit ihrer Rechtsvertreterin sowie der Beschuldigte mit seinen beiden Verteidigern. Während die Anklägerin ihre Anschlussberufungsanträge wiederholte (S. 2059), stellten die Privatklägerschaft und die amtliche Verteidigung folgende Anträge:

Die Privatklägerschaft (S. 2060):

1. Das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, mit Ausnahme des Strafmasses. Diesbezüglich verweise ich auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft.

2. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.

3. Der Berufungsbeklagten W _________ sei eine Parteientschädigung von Fr. 5'456.25 zuzusprechen.

4. Der Privatklägerin sei sowohl das Dispositiv als auch das begründete Berufungsurteil zuzustellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

Die amtliche Verteidigung (S. 2067):

1. Z _________ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Allfällige Zivilansprüche der Privatkläger seien, sofern darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.

3. Z _________ seien gemäss Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 StPO angemessene Entschädigungen zuzusprechen, und zwar

- für die Wahlverteidigung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder im Verfahren vor Kreisgericht Leuk und Westlich-Raron

- für die Wahlverteidigung von Rechtsanwalt Dr. Alfred Gujer im Verfahren vor Kantonsgericht im Berufungsverfahren

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer 8.1%) gemäss Ausgang des Verfahrens.

Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron (Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 14 Abs. 1 und 3 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO e contrario). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.

2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung die Dispositivziffern 1 bis 6 und 10 an. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 2). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 7 (Parteientschädigung Privatklägerin 1) sowie 8 und 9 (Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger). Das vor-instanzliche Urteil ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 7 bis 9 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen.

2. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht gemäss seiner Berufungserklärung die Dispositivziffern 1 bis 6 und 10 an. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Strafzumessung (Dispositivziffer 2). Nicht angefochten sind somit die Dispositivziffern 7 (Parteientschädigung Privatklägerin 1) sowie 8 und 9 (Festsetzung der Entschädigungen der amtlichen Verteidiger). Das vor-instanzliche Urteil ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 7 bis 9 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen.

3. Sachverhalt

3.1 Die Vorinstanz hat den allgemeinen Sachverhalt (Familienverhältnisse, Wohnsituation während des Ferienaufenthalts) und den Anklagesachverhalt korrekt dargestellt (angefochtenes Urteil E. 4.1 und 4.2 S. 1951 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2 Dem Beschuldigten werden zusammengefasst mehrfache sexuelle Handlungen mit der am xx.xx 2006 geborenen Privatklägerin 1, seiner Enkelin, und mehrfache sexuelle Nötigungen derselben vorgeworfen.

Konkret soll er in der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 im Studio xx an der A _________ in B _________ der Privatklägerin 1 in zwei aufeinander folgenden Nächten jeweils einen Zungenkuss gegeben haben, sich nackt auf sie gelegt und sich bewegt haben, sie unter ihren Kleidern im Genital- und Analbereich angefasst sowie gezwungen haben, ihn an seinem Penis zu berühren und an diesem zu manipulieren. Am Morgen des dritten Tages soll er sie zudem ausgezogen und an ihrem Oberkörper und an ihrer Vagina geleckt haben.

Weiter wird ihm vorgeworfen, in der fraglichen Zeit in einer Dusche der C _________ (früher: D _________) in B _________ die Privatklägerin 1 mehrmals gezwungen zu haben, ihn an seinem Penis zu berühren und an diesem zu manipulieren sowie eigenhändig seine Vorhaut vor- und zurückgeschoben zu haben.

Schliesslich wird ihm zur Last gelegt, bereits in den Jahren 2011 bis 2013 im fraglichen Studio sich mehrfach nackt auf die Privatklägerin 1 gelegt und sich bewegt zu haben (sog. Drachenspiele).

4.

4.1 Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wurden im angefochtenen Urteil (E. 3 und 4.4 S. 1949 ff. und 1954 f.) zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2 Die Anklagevorwürfe basieren auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Mit dieser wurden zwei Videobefragungen durchgeführt. Die erste Befragung erfolgte durch die Kantonspolizei Zürich am 19. September 2016 (Video auf S. 22; Bericht dazu auf S. 13 ff.), die zweite durch die Kantonspolizei Wallis am 27. Januar 2017 (Video auf S. 704; Bericht dazu auf S. 389 ff.). Beide Videobefragungen wurden wörtlich und mit Zeitangaben transkribiert, die erste in Mundart (S. 23 ff.), die zweite in Standarddeutsch (S. 362 ff.). Der Einfachheit halber wird im Folgenden jeweils auf die entsprechende Abschrift verwiesen, wobei die jeweilige Videoaufnahme das eigentliche Beweismittel darstellt und als solche für die Beweiswürdigung grundsätzlich auch genügt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4, mit Hinweisen). Als Sachbeweismittel bzw. Indiz liegt namentlich ein handschriftliches, angeblich vom Opfer verfasstes Schriftstück vor, welches am 19. September 2016 zunächst in Kopie (S. 17 ff.) und am 9. November 2020 im Original (S. 791 f.) zu den Akten genommen wurde. Die Vorinstanz gab dessen Wortlaut vollständig und richtig wieder (angefochtenes Urteil E. 5.3, S. 1957 ff.). Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich ebenfalls verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.3 Aussagen der Privatklägerin 1

4.3.1 Die Privatklägerin 1 gab in der ersten polizeilichen Videobefragung vom 19. September 2016, rund einen Monat nach den primär eingeklagten Vorfällen, zusammengefasst und sachdienlich an, sie sei von ihrem Grossvater "sexuellisch" belästigt worden. Tagsüber seien sie am Wandern gewesen und abends habe es dann das erste Mal "sexuellisch" angefangen. Er habe sie geküsst und dann irgendwie die Zunge rausgestreckt und versucht, ihre Zunge zu berühren. Sie habe ihren Mund jedoch zugehalten ("…hät mich küsst und dänn irgendwie d'Zunge use ta und versuecht mini Zunge z'berüere, han aber s'Muul zue ghebt"). Sie habe nichts sagen können, denn dann hätte sie ihren Mund aufmachen müssen, was "grusig" gewesen wäre. Die zweite Nacht sei auch nicht gerade so schlimm bzw. genau das Gleiche wie am Vortag gewesen ("Und die zweiti Nacht isch au nöd grad soo schlimm worde, isch genaus s'gliich gis wie di erschti …"). Hingegen am frühen Morgen, das sei eigentlich das Schlimmste gewesen, habe es dann richtig angefangen. Da habe er gesagt: "wämmer mal mache", und sie habe "nei und so" gesagt. Sie hätten dann einen richtigen Streit gehabt. Sie habe aufstehen und wegrennen wollen. Da habe er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen, ihre Hände nach hinten gedrückt und sie dann bis zu ihrer Scheide abgeschleckt ("… und dann han ich wölle ufstah und wegrenne, da hät er mir Hose und Unterhose abezoge. Er hät viel meh Kraft als ich und hät mini Händ hinderedruckt und dänn hät er mich so abgschläckt bis zu mis… bis zu mim Schlitz…"). Sie sei dann "mega" enttäuscht gewesen. Nachher sei sie dann zu ihrer Grossmutter schlafen gegangen. Für die letzte Nacht habe sie gedacht, habe er keine Chance gegen sie. Sie finde Ausreden. In der letzten Nacht habe er dann keine Chance gehabt, irgendetwas zu machen. Nach ihrer Heimkehr habe sie bei ihrer Freundin übernachtet und, als deren kleine Schwester geschlafen habe, es ihr erzählt. Ihre Freundin habe gesagt, dass sie das einem Erwachsenen erzählen müsse. Das habe sie aber nicht gewollt. Erst als ihre Freundin sie nach einer möglichen Schwangerschaft gefragt habe, habe sie richtig Angst bekommen und zu weinen angefangen. Die Mutter der Freundin sei dann ins Zimmer gekommen, worauf diese es ihr erzählt habe. Die Mutter der Freundin habe dann ihre Mutter zu einem Kaffeekränzchen eingeladen und es ihr erzählt. Ihre Mutter habe es dann ihrem Vater erzählt. Ohne diese Übernachtung wäre gar nichts los gewesen, wäre es einfach geheim geblieben (S. 24 f.).

Konkretisierend und auf Nachfragen gab die Privatklägerin 1 an, es sei eigentlich nicht so oft passiert. Sie gehe ja einmal pro Jahr zu ihm. Es könne schon sein, dass er das bereits beim vorvorletzten Mal gemacht habe, aber da sei es noch nicht so heftig gewesen ("Und dänn vor vorletschtes Mal chan scho si dass er das gmacht ka hät, aber da isch es glaub nöd so heftig gsi wie jetzt"). Und damals habe sie es halt auch als lustig empfunden, weil sie nicht verstanden ("tschäggt") habe, was sie da wirklich mache. Jetzt verstehe sie es und wolle es eigentlich nicht mehr. In der Folge erneut auf das vorvorletzte Jahr angesprochen, sagte sie wiederholt aus, es könne sein ("chan si"), dass "das" bzw. etwas ("öppis") passiert sei (S. 25).

Dazu aufgefordert, ihren Grossvater zu beschreiben, erwähnte sie zunächst Äusserlich-keiten (Falten, weisse Haare), um dann anzufügen, sie habe irgendwie das Gefühl, dass er "mega pervers" sei. Auf Nachfrage gab sie an, dass er das sonst ja nicht gemacht hätte, dass ein normaler Mensch das nicht gemacht hätte (S. 26).

Danach gefragt, wann dies jeweils passiert sei, sagte sie aus, er habe damit angefangen, als er gewusst habe, dass die Grossmutter nicht mehr rüberkomme und [ihr Cousin]

E _________ schlafe. Sie wisse nicht, um welche Uhrzeit. Vielleicht neun oder zehn Uhr, allzu spät könne es nicht gewesen sein. Sie habe sich gelegentlich genervt, weil sie habe schlafen wollen und er sie für das immer aufgeweckt habe, und sie auch keine Lust gehabt habe. Sie habe auch immer "nei" und "hör uf" gesagt. Er habe nicht reagiert (S.

27 f.). Auf die Frage, wie oft dies in der fraglichen Ferienwoche vorgekommen sei, gab sie zur Antwort, also richtig schlimm sei es eigentlich am Morgen, am zweiten Tag am Morgen, also am dritten Tag, gewesen. Sonst sei es eigentlich so gewesen, dass er sie geküsst habe und dass sie seinen "Schwanz" habe anlangen müssen. Sie habe das als sehr grausig empfunden. Nach dem Erlebnis des dritten Tages habe sie gedacht, das Vorausgegangene sei eigentlich harmlos gewesen ("… suscht isch es eigentlich so gsi, dass er mich küsst hät und so und dass ich sin Schwanz han müesse alange und so, han das mega grusig gfunde, aber das isch mir eigentlich total egals gsi, sit ich gwusst han, was er würklich macht… am dritte Tag, also wo ich das erlebt han, han ich dänkt, das voräne isch eigentlich harmlos gsi im Gegesatz vom dritte Tag"). Sie wisse nicht, wie lange das jeweils gedauert habe. Sie habe in dem Moment nicht an die Zeit gedacht, sie habe nur ans Aufhören gedacht. Es habe manchmal länger, manchmal kürzer gedauert. Es seien sicher nicht Stunden gewesen, Sekunden auch nicht, also seien es mehrere Minuten gewesen (S. 28).

Es sei immer im Ferienhaus ihres Grossvaters (S. 29) und immer im gleichen Zimmer passiert (S. 31). Dieses Jahr sei für sie eigentlich ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt worden. Aber sie schlafe nicht gerne allein und habe nicht dort schlafen wollen. In der ersten Nacht seien sie und ihr Cousin zur Grossmutter gegangen. Da sei ihr Grossvater gekommen. Und dann habe sie gedacht, er mache sicher nichts, und sei freiwillig mit ihm gegangen. Und dann sei es passiert, in der ersten Nacht (S. 30). Präzisierend gab die Privatklägerin 1 zu dieser Nacht an, er habe sie mit der Zunge geküsst ("… also Zungekuss…also er hät mich küsst und dänn ebe mit de Zunge so chli") und sie habe seinen "Schwanz" anlangen müssen. Das sei immer so hässlich und, ja, schon für ein paar Minuten gewesen. Er habe immer "so bewegt und so", was sie auch als "grusig" empfunden habe. Und manchmal habe er seine Hand in ihre Unterhose gesteckt "und so", was sie als "grusig" empfunden habe. Irgendwann sei es dann vorbei gewesen. Sie wisse auch nicht wieso. Sie sei dann immer rübergegangen, es sei ein Doppelbett gewesen. Die Frage, ob die erste Nacht in dem Zimmer gewesen sei, bejahte sie, um anzufügen, es sei immer dort gewesen ("Ja, das isch immer wieder da drinn gsi"). Wenn er seine Hand in ihre Unterhose gesteckt habe, habe er sie manchmal vorne und manchmal hinten angefasst. Es sei ein bisschen beides gewesen. Er sei nicht immer an der gleichen Stelle geblieben, sei mit der Hand immer gerutscht ("grutscht"). Er habe sie beim "Schlitz" und dann hinten beim "Fudi" angefasst, "immer so hin und her". Sie habe natürlich versucht, mit ihren Händen ihre Unterhose zuzuhalten. Doch er habe mit einer Hand ihre Hände nach hinten gedrückt bzw. festgehalten. Er habe sie unten gestreichelt, als wäre sie seine Ehefrau. Sie habe dies einerseits schon als angenehm empfunden, aber anderseits einfach gedacht, es sei "mega grusig" und sie sei nicht seine Ehefrau. Sie habe gedacht, das solle er bei ihrer Grossmutter machen, aber nicht bei ihr (S. 31 f.).

Auf die Frage, ob ihr Grossvater gewollt habe, dass sie etwas an ihm mache, gab sie zur Antwort, sie habe sein "Ding" anfassen müssen. Danach gefragt, was sie genau habe machen müssen, ergriff sie spontan den auf dem Tisch liegenden Kugelschreiber und zeigte, wie er manchmal ihre Hand genommen und "dänn ufe und dänn abe" gemacht habe. Das habe sie eben nicht gern. Beim Duschen tue er manchmal seinen "Schlitz", wo es so Haut darüber und so etwas wie eine Wurst darunter habe, so hinauf und wieder hinab, was sie als grausig empfunden habe ("Mängisch bim Dusche tuet er so sin Schlitz, da häts irgenwie Huut darüber, nachher tuet er so wie ufe, und da häts öppis wie e Wurscht usgeseht da drunter…da hät er immer wieder ufe…und das han ich so grusig gfunde…und dänn wieder abe …."). Er habe sie gehalten und so hin und her gezogen. Sie habe nicht gesehen, wie in dem Moment sein Penis ausgesehen habe. Sie habe es nur gespürt. Alles sei unter der Decke abgelaufen. Sie wisse nicht, ob aus dem Penis etwas gekommen sei. Sie habe nicht darauf geachtet. Nachher, als sie aufs WC gegangen sei, habe sie ihr "Ding" angefasst, wo so etwas wie Schleim bzw. richtiger Schleim gewesen sei. Sie sei dann schon ein bisschen in Panik geraten und habe sich schon gefragt, ob das jetzt von ihrem oder von seinem Körper komme. Das wisse sie auch jetzt noch nicht. Als er die Bewegungen gemacht habe, habe es auch "mega" gekitzelt. Er habe Bewegungen gemacht, so wie man sich Sex vorstelle, habe auf ihr gelegen und aufwärts ("gäge ufe") so Bewegungen gemacht (S. 32 f.).

Danach gefragt, ob sie noch bekleidet gewesen seien, gab die Privatklägerin 1 zur Antwort, in der ersten und zweiten Nacht glaublich noch Kleider getragen zu haben. Am dritten Tag habe er ihr diese eben ausgezogen. Sie wisse aber, dass sein "Ding" nicht in ihr "Ding" reingegangen sei, also sein Penis nicht in ihren "Schlitz". Das wisse sie, das hätte sie sonst gespürt (S. 33). Die Frage, ob ihr Grossvater beim ersten Mal bekleidet gewesen sei, verneinte sie. Ergänzend führte sie aus, sie glaube, dass er nie Kleider angehabt habe, da sie ja sonst seinen Penis nicht gut hätte anfassen können und die Hose gespürt hätte. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie, dass der Beschuldigte sich selber ausgezogen habe, um zu ergänzen, dass ihre Kleider er ausgezogen habe.

Sie habe diese immer hochgehalten, damit er sie nicht ausziehe, aber nicht genug Kraft gehabt. Es sei manchmal halt schwierig gewesen, sich zu entscheiden, ob sie ihre Hand vor den Mund halten wolle, weil er sie so abgeschleckt habe, oder sonst wo. Mit der Zunge geküsst habe er sie eigentlich jede Nacht. Wenn sie sich das Ganze überlege, habe sie das als das am wenigsten Schlimme empfunden (S. 34).

Konkretisierend und auf Nachfragen gab die Privatklägerin 1 weiter an, ihr Grossvater habe meistens gesagt: "gäll es isch agnehm, ja, ja chum häsch du Luscht druf … ja chum jetz und ja", so geschmeidige Sachen, als ob sie diejenige voller Lust gewesen wäre. Auf ihren Einwand, dass sie viel zu jung für das sei, habe er gesagt: "irgendwänn isch es immer z'erscht Mal". Sie habe dann gesagt, aber nicht jetzt. Und ja, dann sei es halt passiert. Als sie nach dem dritten Tag fertig gewesen seien, habe er gesagt "nächstes Mal mache mer's richtig …". Aber dazu sei es zum Glück ja nicht gekommen (S. 35).

Die Frage, ob sie den Penis ihres Grossvaters in den Mund habe nehmen müssen, verneinte die Privatklägerin 1. Sie habe ihn nur in die Hand nehmen müssen. Ergänzend gab sie an, ihm derlei aber grundsätzlich zuzutrauen ("ich glaube, dass er das ja würd mache mit mir, also das Peni is Muul z'neh"). Zudem fügte sie hinzu, sie glaube, dass er nicht erwartet habe, dass sie es ihrer Mutter sage. Auf Nachfrage erwähnte sie namentlich, sie habe es früher ja nie erzählt. Er habe keinen Schiss mehr gehabt, weil sie es bis jetzt noch niemandem erzählt habe (S. 37).

Erklärend und auf Nachfrage sagte sie weiter aus, ihr Grossvater sei mit seiner Zunge ungefähr da gewesen, wo man ("mir") so einen "mini Peni" habe. Dort habe es auch gekitzelt (S. 38). Das Schlimmste sei eben am dritten Tag gewesen, als er ihren "Schlitz" abgeschleckt habe (S. 43).

Die Frage, ob er am Schluss noch etwas gesagt habe, verneinte die Privatklägerin 1, um anzufügen, ausser am dritten Tag. Da habe er gesagt: "näschts Mal mache mer's richtig". Sonst habe er nie etwas gesagt. Er habe ihr auch nie gesagt, dass sie darüber nicht reden dürfe, was aber vielleicht auch zu auffällig gewesen wäre. Auf Nachfrage sagte sie dazu, vielleicht habe er gedacht, dass sie dann überhaupt auf die Idee komme, es jemandem zu sagen. Eigentlich sei ja auch nicht sie auf die Idee gekommen, sondern ihre Freundin. Diese habe die Idee gehabt, es einem Erwachsenen zu sagen. Sonst hätte sie es niemandem gesagt (S. 39). Sie habe Angst, dass ihr Grossvater mit dem Messer vor der Türe stehe und ihr in Aussicht stelle, sie umzubringen, weil sie es verpetzt habe ("morn bring ich sie um will sie's petzt hät"). Sie denke, dass er so eine "dummi Wurscht" sei, die gemein "und so" gewesen sei und nicht darauf geachtet habe, was er da mache (S. 45).

Auf die Frage, ob sie über das Ganze einmal etwas geschrieben habe, sagte die Privatklägerin 1 nach anfänglichem Verneinen aus, als sie bei F _________ übernachtet habe, habe deren Mutter ja nicht genau gewusst, was sie am Kaffeekränzchen sagen solle. Da habe sie so einen Text geschrieben (S. 46). Sie habe das am Morgen nach der Übernachtung aufgeschrieben und den Zettel der Mutter der Freundin gegeben (S. 47).

4.3.2 In ihrer zweiten polizeilichen Videobefragung vom 27. Januar 2017 bestätigte die Privatklägerin 1 auf wiederholte Nachfrage, in der ersten Vernehmung die Wahrheit gesagt zu haben (F/A 4 ff. S. 362 f.). Dazu aufgefordert, nochmals kurz zu schildern, was mit ihrem Grossvater gewesen sei, gab sie im Wesentlichen zur Antwort, sie sei in der ersten Nacht zum Schlafen schliesslich bei ihm gewesen. Sie sei sich nicht so sicher, was genau passiert sei. Auf jeden Fall habe er sie "mit den Lippen geküsst", also "mit den Lippen mit der Zunge so geküsst und so". Das habe sie halt als ein wenig "grusig" empfunden. Und dann am zweiten Tag, sie sei sich nicht sicher, ob es am Abend oder am Tag abgelaufen sei, da habe er ihr dann ihre Unterhose ausgezogen. Sie habe dies nicht gewollt. Nachher, sie wisse nicht wann er sich ausgezogen habe, habe er sich auf sie gelegt und eben mit der Zunge geküsst. Dann habe er sie abgeschleckt – hierbei fuhr sie mit der Hand in Schlangenlinien über den Oberkörper bis zum Intimbereich – und habe sie dann da unten auch nochmal so abgeschleckt. Am zweitletzten Tag habe sie dann bei ihrer Grossmutter geschlafen. Da sei nichts passiert (F/A 9 S. 363).

Danach gefragt, ob sonst noch etwas gewesen sei, gab die Privatklägerin 1 an, als sie zusammen mit ihrem Cousin in der Dusche gewesen seien, habe er ihre Hände an sein "Ding", also sein "Schnäbeli", gehalten. Das habe sie halt auch nicht so lustig gefunden (F/A 11 S. 363). Danach gefragt, ob sie dies auch noch in anderen Situationen habe tun müssen, gab sie zunächst zur Antwort, sie glaube es nicht (F/A 12 S. 363). Auf entsprechende Nachfrage bejahte sie jedoch, dass das bei Schlafsituationen schon so habe sein können. Sie habe vermutlich schon mal müssen. Also er habe es herangetan, aber sie wisse auch nicht genau, was losgewesen sei. Sie habe es dann irgendwie losgelassen "oder so" (F/A 13 S. 363 f.). Auf die Frage, wie dies mit dem gemeinsamen Duschen abgelaufen sei, gab sie zur Antwort, er habe ihnen Seife gegeben. Sie hätten sich dann eingeseift ("eingerieben"). Dann habe er manchmal ("mängisch") ihre Hände genommen und irgendwie habe sie so sein "Schnäbi [..] reiben und so" [müssen] … Es sei halt irgendwie so abgelaufen (F/A 70 S. 367 f.). Danach gefragt, wie oft dies passiert sei, sagte sie, sie wisse nicht, ob es immer oder nur hie und da passiert sei. Sie wisse nicht, wann es passiert sei. Mindestens einmal sei es passiert (F/A 77 S. 368). Später sagte sie dazu aus, ihr Grossvater habe beim Duschen, sie wisse nicht, wie er das gemacht habe, die Haut vom Penis so wegnehmen können. Da sei es "so wie rot" geworden. Das habe sie dann auch noch anfassen müssen. Das habe sie als wirklich grausig empfunden (F/A 366 S. 388). Die Haut sei nicht automatisch zurückgegangen, als sie losgelassen habe; ihr Grossvater habe diese irgendwie zurückgetan (F/A 368 S. 388). Auf Nachfragen verneinte sie, die Vorhaut auch zurückgeschoben zu haben. Sie habe "ihn" einfach anfassen müssen. Entweder "mit Haut oder ohne Haut" (F/A 369 ff. S. 388).

Konkretisierend und auf Nachfragen gab sie sodann namentlich an, früher habe sie es eigentlich noch lustig gefunden. Sie hätten das glaublich "Drachenspiele" genannt (F/A

83 ff. S. 368). Danach gefragt, was sie dabei genau gemacht hätten, gab die Privatklägerin 1 zur Antwort, er habe eigentlich das Gleiche gemacht, wie beim letzten Ferienaufenthalt. Sie habe es [aber] einfach gewollt (F/A 92 S.3 69). Sie wisse nicht mehr genau, was sie da gemacht hätten. Auf jeden Fall hätten sie sich ausgezogen und seien dann halt zusammen bei ihm drüben im Bett gewesen (F/A 94 S. 369). Auf Nachfrage bestätigte sie, nicht mehr genau zu wissen, was dabei gemacht worden sei, und wiederholte, dass sie dabei jedenfalls nackt und bei ihm drüben im Bett gewesen seien und sich irgendwie gewälzt "und so" hätten (F/A 98 S. 369). Sie wisse nicht, ob es dabei auch Zungenküsse gegeben habe oder ob das mit dem Abschlecken schon gewesen sei (F/A

104 f. S. 370).

Auf entsprechende Nachfragen bestätigte die Privatklägerin 1, dass sie von ihrem Grossvater abgeschleckt worden sei. Dies sei einmal vorgekommen. Küssen sei schon mehrmals vorgekommen, aber geleckt habe er nur einmal und da richtig – dabei fuhr die Privatklägerin sich wiederum in Schlangenlinien über ihren Oberkörper bis zum Intimbereich. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass sie damit ihre Scheide gemeint habe (F/A 164 ff. S. 373 f.). Sie sei sich nicht so sicher, ob das Abschlecken in einer Nacht passiert sei. Es könne auch früh am Morgen passiert sein. Es sei eher früh am Morgen als in der Nacht passiert (F/A 176 S. 374).

Danach gefragt, weshalb sie sich gerade jetzt und nicht schon früher ihrer Freundin anvertraut habe, gab sie im Wesentlichen zur Antwort, sie hätten über perverse Sachen "und so" gesprochen. Ihr sei dann das eingefallen. Ihre Freundin sei einfach platt bzw. baff gewesen, habe ihr erst nicht glauben wollen. Die Freundin habe dann zu ihr gesagt, dass sie schwanger sein könnte. Das habe sie natürlich nicht gewollt und zu heulen angefangen. Sie sei dann zur Mutter der Freundin gegangen und habe ihr alles erzählt. Diese wiederum habe es dann ihrer Mutter erzählt (F/A 222 f. S. 377).

Zum Abschluss gefragt, wie sie sich bei den inkriminierten Vorfällen gefühlt habe, gab die Privatklägerin 1 insbesondere zur Antwort, ihr seien am ersten oder zweiten Tag die Tränen gekommen. Sie habe nicht hörbar geweint, aber ihr seien die Tränen gekommen, als es vorbeigewesen sei. Ihr Grossvater habe es vermutlich nicht mitbekommen (F/A

350 S. 386 f.). Sie finde es halt nicht lustig, sie habe nein gesagt, er habe nicht aufgehört. Als sie tagsüber wandern gegangen seien, sei es eigentlich "mega" lustig gewesen. Aber in der Nacht sei es wirklich doof gewesen (F/A 351 S. 387).

4.4 Aussagen des Beschuldigten

4.4.1 Der Beschuldigte räumte anlässlich seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 8. Oktober 2016 auf Nachfrage ein, dass seine Enkelin in der fraglichen Ferienwoche zweimal bei ihm im Studio geschlafen habe. Mit dem Tatverdacht konfrontiert, gab er zu Protokoll, er könne sich das nicht vorstellen. Sie würden im Schwimmbad zwar gemeinsam und nackt duschen. Das Mädchen sei, jeweils mit E _________, zweimal dabei gewesen (S. 95). Er habe sie eingeseift, ihr vor allem die Haare gewaschen und sie dann auch abgetrocknet. Nach seinem Verhältnis zu seiner Enkelin gefragt, gab er zur Antwort, sie hätten ein sehr gutes Verhältnis. Es erstaune ihn, dass sie Probleme habe, mit ihm in einem Zimmer zu schlafen oder zu duschen. Er habe sie am ganzen Körper eingeseift, am Kopf, am Rücken, an der Brust, am "Füdli" und an den Beinen (S. 96). Die Frage, ob er seine Enkelin aufgeklärt habe, bejahte er, um zu ergänzen, diese habe sich zwei Tage zuvor beim Duschen darüber beklagt, noch keine Schamhaare zu haben. Er habe ihr gesagt, dass die schon noch wachsen würden. Auf Nachfrage bejahte er solche Gespräche auch beim Zubettgehen, wonach sie ihn nochmals darauf angesprochen und keine Hemmungen vor ihm gehabt habe (S. 96 f.).

4.4.2 In der ersten polizeilichen Befragung vom 14. Oktober 2016 gab der Beschuldigte u.a. zu Protokoll, ihn beschäftige auch die Frage, wie da innerhalb der Familie eine Anzeige habe kommen können (F/A 2 S. 132). Er stecke es nicht so rasch weg, dass man ihn angezeigt habe, ohne zuvor mit ihm zu reden (F/A 5 S. 132). Er verstehe nicht, wie man ihm so in den Rücken schiessen könne (F/A 6 S. 133).

Aufgefordert, nochmals den letzten Ferienaufenthalt zu schildern, sagte der Beschuldigte u.a. aus, sie seien am ersten Tag im D _________ gewesen und am Schluss dort duschen gegangen. Er und die Kinder gemeinsam. Dies hätten sie jeden Tag so gemacht. Nach der Heimkehr hätten die Kinder dann diskutiert, wer wo schlafe. Die Privatklägerin 1 habe sich zunächst im Studio xx1 schlafen gelegt, dann aber nicht alleine schlafen wollen. Er habe ihr schliesslich vorgeschlagen, neben ihm im "Büsibett" zu schlafen. Sie sei damit einverstanden gewesen (F/A 9 S. 133 f.). Am Folgetag hätten die Kinder sich zunächst gemeinsam im Studio xx schlafen gelegt, seien gegen 00.30 Uhr aber plötzlich beide in ihrem Studiozimmer gestanden. Sie hätten E _________ dann neben seiner Frau gebettet. Er habe die Privatklägerin 1 zurück ins Studio xx geschickt, wo er sich dann auch hingelegt habe. Am nächsten Tag hätten die Kinder beschlossen, dass E _________ neben ihm im "Büsibett" und die Privatklägerin 1 bei seiner Frau schlafe. In der folgenden Nacht hätten die Kinder wieder gewechselt (F/A 10 S. 134).

Danach gefragt, was zwischen ihm und seiner Enkelin in B _________ vorgefallen sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, da sei nichts gewesen, was eine sexuelle Handlung wäre. Wenn sie den Eindruck gehabt habe, dass ihr etwas nicht Korrektes widerfahre, hätte sie ja auch seine Frau informieren können. Sie hätte ja nicht neben ihm schlafen müssen. Da sei nichts gewesen. Man hätte doch mit ihm reden sollen, wenn man ein Problem habe. Man gehe nicht zu einer Fachstelle, einer Kindesschutzbehörde oder wie das "Pack" heisse. Diese würden nur Schaden anrichten (F/A 16 S. 135).

4.4.3 Anlässlich seiner Haftprüfungseinvernahme vom 29. November 2016 gab der Beschuldigte namentlich zu Protokoll, es sei ihm ein absolutes Rätsel, weshalb seine Enkelin diese Vorwürfe gegen ihn erhebe. Es sei auch nicht deren Art, solche Behauptungen in die Welt zu setzen (F/A 3 S. 212).

4.4.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2016 sagte der Beschuldigte u.a., er habe vor allem über die Frage nachdenken können, weshalb seine Enkelin solche Anschuldigungen mache. Der ganze Fall sei sehr vielschichtig. Die Staatsanwaltschaft solle gefälligst die Antwort suchen. Er sei zu 95% überzeugt, die Antwort zu kennen (F/A 13 S. 217). Zur Frage, ob er seine Enkeltochter als Lügnerin bezeichne, wollte der Beschuldigte nichts sagen (F/A 20 S. 218).

4.4.5 In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. Mai 2019 reichte der Beschuldigte insbesondere ein Dokument zu den Akten, in welchem er sich eingehend gegen die Vorwürfe verwahrte (S. 660 und 664 ff.). Er räumte ein, nach dem Schwimmen mit seiner Enkelin nackt geduscht zu haben, bestritt aber, dass sie dabei seinen Penis habe einseifen müssen. Sein Enkel E _________, der jedes Mal dabei gewesen sei, habe in seiner Einvernahme bestätigt, dass dies nicht der Fall gewesen sei (S. 661). Zur Frage, weshalb seine Enkelin falsche Äusserungen machen sollte, gab er zur Antwort, deren Aussagen bewegten sich in einer anderen Semantik, als was Erwachsene, z.B. die "G _________" und die "H _________", dann daraus machten. Wenn die Privatklägerin

1 z.B. von Sex machen spreche, meine sie, dass darüber geredet werde (S. 661). Von

sich aus fügte er abschliessend aus, das Ganze beruhe auf einem Missverständnis. Es handle sich um eine unterschiedliche Betrachtungsweise von dem, was die Privatklägerin 1 schildere, und was "Freunde" der Familie daraus gemacht hätten. Er könne bis heute nicht verstehen, warum sein Sohn auf fremde Ratgeber gehört habe, die ihre eigenen Interessen hätten. Auf Nachfrage gab er namentlich an, die Familie der Privatkläger sei in einem "schlechten Zustand". Die älteren beiden Kinder würden gemobbt, sein Sohn sei mehrheitlich in I _________ oder im Ausland, seiner Schwiegertochter laufe alles aus dem Ruder und sie sei dankbar für einen Sündenbock. Er sei das Opfer. Abschliessend verwies der Beschuldigte auf weitere, bereits hinterlegte Dokumente (S. 661 f.).

4.4.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung danach gefragt, ob er seine frühere Aussage, wonach es nicht die Art seiner Enkelin sei, solche Behauptungen in die Welt zu setzen, bestätigen könne, gab der Beschuldigte zur Antwort, er könne diese Aussage ja eigentlich nicht machen, weil er ihre Art in dem Sinne nicht kenne (F/A 28 S. 2057). Die Anschlussfrage, weshalb ihn seine Enkelin fälschlicherweise der hier infrage stehenden sexuellen Übergriffe bezichtigen sollte, beantwortete er dahingehend, dass er nur mutmassen könne. Sie sei ja nach den Ferien ein Wochenende bei ihrer Freundin gewesen. Er vermute, dass sie dort auch etwas habe sein wollen (F/A 29 S. 2057).

4.5 Aussagen der Privatklägerin 2

4.5.1 Die Privatklägerin 2, die Mutter der Privatklägerin 1, sagte bei ihrer polizeilichen Befragung vom 19. September 2016 zusammengefasst und sachdienlich aus, am Samstag nach den Ferien im Wallis habe ihre Tochter bei ihrer Schulkollegin F _________ übernachtet. Am Sonntagnachmittag habe deren Mutter "G _________", die sie gut kenne, sie nach Hause gebracht. Die Privatklägerin 1 habe am Abend dann zu ihr gesagt, dass "G _________" mit ihr Kontakt aufnehmen werde. Am Montag habe diese sie dann per SMS zum Kaffeetrinken angefragt. Am Mittag habe sie ihre Tochter darüber informiert und sie gefragt, ob sie am Wochenende etwas angestellt habe. Diese habe ihr dann gesagt, dass in den Ferien etwas mit dem Beschuldigten passiert sei. Es sei etwas Sexuelles gewesen. Auf Nachfrage habe sie ihr dann erzählt, was er gemacht habe. Sie habe gesagt, dass sie beim Beschuldigten habe übernachten müssen (F/A 18 S. 8). Die Privatklägerin 1 habe erzählt, dass der Beschuldigte nackt gewesen sei und sie dann ausgezogen habe, dass sie dies nicht gewollt habe, auch nein gesagt habe, er es aber einfach gemacht habe. Er sei dann auf sie raufgelegen und habe Bewegungen gemacht. Er habe auch versucht, sie mit der Zunge zu küssen. Er habe sie auch von oben nach unten geleckt, d.h. er habe oben angefangen und sei runtergefahren bis zu ihrer Scheide und habe sie auch dort geleckt. Sie habe ihr gesagt, dass sie dies am Samstagabend ihrer Kollegin F _________ erzählt habe. Diese habe dann gemeint, dass sie es einer erwachsenen Person erzählen solle. Ihre Tochter habe es dann "G _________" erzählt. Am Montagnachmittag sei sie dann zu "G _________" gegangen. Diese habe ihr gesagt, dass am Samstagabend die beiden Mädchen bei ihr geklopft hätten. Die Privatklägerin

1 habe ihr dann von diesen Übergriffen erzählt, dies dann auch schriftlich notiert und diesen Brief "G _________" übergeben. Diese habe den Brief dann ihr übergeben (F/A

20 S. 8 f.).

Ihre Tochter habe anfänglich nicht gewollt, dass sie es ihrem Mann erzähle. Sie habe ihr dann gesagt, dass dies wichtig sei und sie habe es auch eingesehen (F/A 21 S. 9). Am Samstagabend hätten ihr Mann und sie von ihrer Tochter nochmals wissen wollen, was passiert sei. Sie hätten wissen wollen, ob er in sie eingedrungen sei, was diese verneint habe. Sie hätten auch wissen wollen, ob sie ihn habe anfassen müssen, worauf sie gesagt habe, dass er ihre Hand genommen und zu seinem Penis geführt habe. Sie habe ihn am Penis anfassen müssen. Er habe ihre Hände über dem Kopf zusammengehalten, so dass sie sich nicht habe wehren können (F/A 22 S. 9). Auf ihre Frage, ob dies schon einmal passiert sei, habe die Privatklägerin 1 geantwortet, er mache das, seit sie fünf Jahre alt sei. Als sie noch kleiner gewesen sei, sei dies wie ein Spiel gewesen. Bisher habe sie die Kleider aber anbehalten. Dieses Jahr sei das erste Mal gewesen, dass sie die Kleider habe ausziehen müssen (F/A 23 S. 9). Auf Nachfrage gab die Privatklägerin

2 an, ihre Tochter habe glaublich zweier Male beim Beschuldigten im Studio übernachten müssen (F/A 29 S. 10). Sie habe angegeben, die Übergriffe seien nur im Wallis passiert (F/A 33 S. 11). Bereits einleitend danach gefragt, wie es mit der Wahrheitsliebe ihrer Tochter aussehe, gab die Privatklägerin 2 zur Antwort, diese erzähle nicht einfach so solche Geschichten. Sie sei sehr ehrlich und sage die Wahrheit (F/A 9 S. 7).

4.5.2 In ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 10. August 2018 bestätigte die Privatklägerin 2, dass ihre Tochter es am Samstagabend der Freundin erzählt habe und sie selber es dann von deren Mutter erfahren habe (S. 588). Auf Nachfrage gab sie an, sie habe keine Zweifel, dass ihre Tochter die Wahrheit sage (S. 588). Im Übrigen bestätigte sie ihre Aussagen vor der Polizei (S. 591).

4.6 Aussagen J _________

Die Zeugin J _________, die Ehegattin des Beschuldigten, gab in der polizeilichen Befragung vom 20. Januar 2017 zusammengefasst und sachdienlich an, der Beschuldigte habe nach einer vor Jahren durchgeführten Prostataoperation eine erschwerte

Erektion mit retrograder Ejakulation. Wenn erzählt werde, dass ihn jemand "befriedigt" habe, frage sie sich schon, wie diese "Befriedigung" denn wahrgenommen worden sei (F/A 24 S. 317). Die Vorwürfe seien nicht nachvollziehbar, nicht denkbar, ein Phantasieprodukt (F/A 40 S. 318; vgl. auch F/A 45 S. 319, F/A 66 ff. S. 321).

Konkretisierend und auf entsprechende Nachfragen sagte die Zeugin aus, sie habe im Studio xx2 geschlafen, wo sie ein Spitalbett habe. Im Studio xx schlafe ihr Mann mit den Kindern, die in die Ferien kämen. Die Idee sei gewesen, dass ein Kind bei ihr und ein Kind im anderen Zimmer schlafe. Da sie nachts mit einer Maske und einem Beatmungsgerät schlafe und am Morgen die Darmspülung machen lassen müsse, was sie als recht entwürdigend empfinde, habe sie aber kein "grosses Mädchen" bei ihr im Zimmer haben wollen. Darum habe sie für die Privatklägerin 1 das Studio xx1 gemietet. Aber irgendwie habe dieser das nicht gefallen. Sie wisse nicht warum (F/A 54 f. S. 320; vgl. auch F/A 53 S. 319). Einmal habe sie bei ihr im Studio xx2 geschlafen. An weitere Einzelheiten erinnere sie sich nicht (F/A 56 S. 320).

4.7 Aussagen K _________

Der Zeuge K _________, der älteste Sohn des Beschuldigten, sagte in seinen polizeilichen Befragungen vom 20. und 30. Januar 2017 zusammenfassend und sachdienlich aus, er halte den Tatvorwurf für eine ungerechtfertigte Unterstellung (F/A 18 S. 341). Er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anzeichen wahrgenommen, die auf das unterstellte Verhalten hindeuteten (F/A 14 S. 340; vgl. auch F/A 21 S. 341).

4.8 Aussagen des Privatklägers 3

Der Privatkläger 3, der Vater der Privatklägerin 1, wurde am 29. Januar 2017 polizeilich befragt. Zusammenfassend und zur Sache sagte er im Wesentlichen aus, er sei nach der Rückkehr von einer Geschäftsreise von seiner Frau über das Vorgefallene informiert worden. Die Eltern der Schulkollegin hätten seiner Frau ein Schreiben seiner Tochter übergeben (F/A 48 S. 400).

4.9 Unterlagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte reichte an verschiedenen Daten über seine Verteidiger oder persönlich diverse Dokumente zu den Akten, in welchen er eingehend seine Sicht der Dinge darlegt und erklärt, wie es zu den angeblich falschen Vorwürfen gekommen ist (S. 523 ff., 545 ff., 552 ff., 606 ff., 660 und 664 ff.).

4.9.1 Im sog. "Tagebuch einer Ferienwoche" räumt er u.a. ein, der Privatklägerin 1 zur Sexualaufklärung in einer Dusche des D _________ "den kleinen Schlitz" an seiner Peniseichel gezeigt zu haben (S. 532 bzw. 612). Zudem behauptet er darin, ihr am Folgetag im Studio in diesem Zusammenhang gesagt zu haben, dass sie sich gedulden müsse, sie in zehn oder mehr Jahren schon noch ihren Prinzen finden und es dann für sie "richtig losgehen" werde, sie es dann "richtig machen" könne (S. 533 f. bzw. 613).

4.9.2 Im Dokument "Wie kommt es zu den Anschuldigungen" hält der Beschuldigte namentlich dafür, dass bei der Schilderung der Ferienerlebnisse "viel Wichtigtuerei und Aufschneiderei" im Spiel sei (S. 536 bzw. 616). Dabei werde die allgemeine Unsicherheit seiner Enkelin in sexuellen Fragen und ihre Angst vor einer Schwangerschaft von "G _________" ausgenutzt. Zudem würden Vorkommnisse schriftlich festgehalten, welche im Verständnis von Erwachsenen völlig falsche Assoziationen erzeugten. Die verängstige Privatklägerin 1 bestätige und übernehme anschliessend diese Geschichten (S. 538 bzw. 619).

4.9.3 Im Dokument "Zu den Anklagepunkten" hält er einleitend wiederum fest, dass seine Enkeltochter mit ihren Antworten den Vorstellungen der Erwachsenen zu Diensten sei bzw. noch so gerne den gestellten Fragen und erwarteten Antworten zustimme (S.

555 bzw. 627). Zum Vorwurf, seine Enkelin auf den Mund geküsst und Zungenküsse versucht zu haben, bemerkt er, sie habe es vorgezogen, "irgendetwas" zu erzählen, als nichts zu sagen (S. 557 bzw. 628). Zum Vorwurf, er habe sie am Oberkörper und an der Vagina geleckt, wendet er ein, die Privatklägerin 1 verwechsle dies offensichtlich mit der "Rammlerei" beim Einsalben der Füsse, als er mit dem Kopf ihren Oberkörper nach unten gedrückt habe (S. 560 f. bzw. 631 f.). Zum Vorwurf, sie unter der Pyjama- und der Unterhose im Intimbereich berührt zu haben, entgegnet er, sie habe zum Schlafen nie eine Unterhose getragen (S. 562 bzw. 633). Zum Vorwurf, sie habe seinen Penis in die Hand nehmen und an diesem manipulieren müssen, hält der Beschuldigte fest, wenn man ihre Aussage genau lese, stimme dies nicht (S. 564 bzw. 635). Zum Vorwurf, sie habe [beim Duschen] seinen Penis in die Hand nehmen und einseifen müssen, bemerkt er, es bestehe der Verdacht, dass jemand aus ihrem Umfeld die Privatklägerin 1 auf die Befragung entsprechend vorbereitet habe. Es dominierten die Erfahrungen und Vorstellungen von Erwachsenen (S. 568 bzw. 639).

4.9.4 Im Dokument "Irreführung der Rechtspflege" hält der Beschuldigte u.a. fest, der angeklagte Sachverhalt basiere auf den Aussagen der wahrscheinlich manipulierten Privatklägerin 1 (S. 547 bzw. 645). Die Wichtigtuerei liege in deren Familie (S. 549 bzw. 647). Die Anklagepunkte würden das erste Mal in den Aussagen der Privatklägerin 2 erscheinen, bevor überhaupt die Privatklägerin 1 befragt worden sei (S. 550 bzw. 648). Die Privatklägerin 2 sei ein williges Werkzeug ihrer Rechtsvertreterin. "G _________" und die Privatklägerin 2 seien "desperate housewives". Die Privatklägerin 2 zeichne sich durch Egoismus, Wichtigtuerei, Aufschneiderei, einen Minderwertigkeitskomplex und Eifersucht aus (S. 550 bzw. 581 bzw. 648). Sie wolle mit ihrem Vorgehen das Versagen im Managing der eigenen Familie kaschieren (S. 551 bzw. 582 bzw.648).

4.9.5 Im Dokument "Das unsichtbare Netz des Mobbing" hält er u.a. fest, "G _________" lasse sich von der Privatklägerin 1 dokumentieren, um als Mitwisserin deren Familie zu nötigen und unter Druck zu setzen (S. 573); hinterhältiger gehe es wohl nicht mehr (S. 576).

4.9.6 In seiner Stellungnahme zum Beweisergänzungsentscheid vom 24. Januar 2019 hält der Beschuldigte schliesslich dafür, es gebe zahlreiche Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Privatklägerin 1 durch Drittpersonen (S. 651). Sie habe sich als "armes Opfer" instrumentalisieren lassen. Die entsprechenden Vorgaben habe die Privatklägerin 2 geliefert (S. 652).

4.10 Aussagen G _________

Die Zeugin G _________ gab vor dem Kreisgericht am 20. Dezember 2022 zusammenfassend und sachdienlich zu Protokoll, das Schriftstück gemäss Actorum 791 ff. von der Privatklägerin 1 erhalten zu haben. Diese habe bei ihnen übernachtet, was wegen der engen Freundschaft zu ihrer Tochter nicht ungewöhnlich gewesen sei. Die Privatklägerin

1 habe ihr zuerst erzählt, was passiert sei und ihr später dieses Schreiben gegeben. Letzteres sei noch am selben Wochenende gewesen, wann genau, wisse sich nicht (F/A

10 S. 1630). Auf Nachfragen sagte sie aus, sie sei bei der Niederschrift nicht dabei gewesen. Sie vermute, dass die Privatklägerin 1 das Schreiben verfasst habe. Den schwarz geschriebenen Satz "Er machte Bewegungen, er probierte mit der Zunge in ihr Mund zu kommen" habe ihre Tochter unter Anweisung der Privatklägerin 1 geschrieben (F/A 11 S. 1630; vgl. auch F/A 13 S. 1631). Sie verneinte, diese zum Verfassen des Schreibens aufgefordert zu haben (F/A 12 S. 1630). Auf Nachfrage gab die Zeugin zu Protokoll, kurz nachdem sie zu Bett gegangen sei, hätten die Privatklägerin 1 und ihre Tochter sie geweckt und ihr erklärt, dass erstere ihr etwas erzählen wolle. Die Privatklägerin 1 habe dann gesagt, dass sie Angst habe, schwanger zu sein, weil ihr Grossvater mit ihr Sex gehabt habe. Sie habe die Privatklägerin 1 dann alleine ins Wohnzimmer gebeten. Diese sei sehr aufgebracht gewesen und habe geweint. Sie habe wiederholt, Angst zu haben, weil ihr Grossvater dies mit ihr gemacht habe. Sie habe von Spielen erzählt, die er mit ihr gemacht habe. Sie könne sich an ein Drachenspiel erinnern. Er habe ihr gesagt, dass man das am besten nackt mache und sich dabei berühren könne. Als sie bei ihm übernachtet habe, habe sie bei ihm schlafen müssen. Das habe sie wegen dieser Spiele nicht gerne gewollt. Die Privatklägerin 1 habe auf Nachfrage verneint, dies einer erwachsenen Person erzählt zu haben, weil sie Angst habe, ihren Vater damit traurig zu machen. Sie habe ihr dann gesagt, dass sie, wenn sie einverstanden sei, es ihrer Mutter erzählen werde (F/A 14 S. 1631). Am Montag habe sie sich dann mit der Privatklägerin 2 getroffen und dieser gesagt, was ihr die Privatklägerin 1 gesagt habe. Wenn sie sich recht erinnere, habe sie ihr an diesem Montag auch den Brief gegeben (F/A 15 S. 1631). Auf Nachfrage gab die Zeugin an, der Privatklägerin 1 sei es nicht leichtgefallen, zu erzählen. Sie habe fast Angst gehabt, etwas Falsches zu tun (F/A 19 S. 1632). Weiter gab sie auf Nachfragen an, bei den Drachenspielen hätten sie sich im Geschlechtsbereich berührt. Die Privatklägerin 1 habe den Penis des Beschuldigten anfassen müssen. Mehr Einzelheiten wisse sie nicht (F/A 21 f. S. 1632).

4.11 Aussagen L _________, M _________ und E _________

Bezüglich der Videobefragungen von L _________ und M _________, der beiden Brüder der Privatklägerin 1, sowie von deren Neffen E _________ kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 5.9 f. S. 1966 ff.).

5. Beweiswürdigung

5.1 Die Anklagevorwürfe basieren vorliegend auf den Aussagen der Privatklägerin 1. Sie sind das einzige direkte Beweismittel und stehen den Aussagen des Beschuldigten, der sexuelle Handlungen mit seiner Enkelin bestreitet, entgegen. Während eine "Aussage gegen Aussage"-Situation bei Sexualdelikten üblich ist, besteht in casu die Besonderheit, dass es sich beim Opfer um ein Kind handelt, welches bei der ersten Einvernahme im vorliegenden Verfahren rund zehneinhalb Jahre alt war. Zudem reichen die angeklagten Vorwürfe bei den sog. Drachenspielen bis ins Jahr 2011 und damit in die Zeit zurück, als die Privatklägerin 1 fünf Jahre alt war.

5.2 Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, so ist zu dessen Gunsten grundsätzlich zu berücksichtigen, dass ein Bestreiten im Vergleich zum Behaupten entsprechender Vorwürfe naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich ist. Dementsprechend führt der Umstand, dass der Beschuldigte sexuelle Übergriffe gegenüber seiner Enkeltochter abstreitet, für sich alleine noch nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und -qualität.

5.2.1 Konkret fällt indessen einmal auf, dass der Beschuldigte sich wiederholt daran störte, dass die Privatklägerschaft dieses Strafverfahren angestrengt hatte, ohne ihn vorgängig zu kontaktieren. So gab er bei seiner ersten polizeilichen Befragung am 14. Oktober 2016 namentlich zu Protokoll, ihn beschäftige die Frage, wie da innerhalb der Familie eine Anzeige habe kommen können (F/A 2 S. 132). Er stecke es nicht so rasch weg, dass man ihn angezeigt habe, ohne zuvor mit ihm zu sprechen (F/A 5 S. 132). Er verstehe nicht, wie man ihm so "in den Rücken schiessen" könne (F/A 6 S. 133). Man gehe nicht zu einer Fachstelle, einer Kindesschutzbehörde oder wie das "Pack" heisse. Diese könnten nur Schaden anrichten (F/A 16 S. 135). Auch noch anlässlich seiner staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 23. Mai 2019, mehr als zwei Jahre nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, äusserte er sein Unverständnis darüber, dass sein Sohn ihn nicht kontaktiert, sondern auf fremde Ratgeber gehört habe, die ihre eigenen Interessen verfolgten (S. 661). Damit unterstellt der Beschuldigte den Eltern des Opfers ein rücksichtsloses und hinterhältiges Vorgehen in der Angelegenheit und bezeichnet die involvierte Beratungs- und Informationsstelle (Castagna) verachtend als Schaden anrichtendes Pack. Diese gegenangriffigen Aussagen gegenüber seiner Schwiegertochter, seinem Sohn und der beteiligten Fachstelle sind als Lügensignal zu werten.

Bemerkenswert ist weiter seine Äusserung, wonach die Privatklägerin 1 ihre Grossmutter über allfällige Unkorrektheiten hätte informieren können (F/A 16 S. 135). Der Beschuldigte spielt damit indirekt die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen herunter und wirft dem zehnjährigen Opfer Passivität vor – und zwar im Wissen darum, dass dieses bis anhin geschwiegen hat. Die Aussage der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer ersten Befragung, wonach der Beschuldigte wohl nicht erwartet habe, dass sie es ihrer Mutter sage bzw. er keinen Schiss mehr gehabt habe, weil sie es bis jetzt noch niemandem erzählt habe (S. 37), passt denn auch zu dieser Betrachtungsweise.

5.2.2 Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wird sodann durch verschiedene Behauptungen in seinen persönlichen Eingaben erschüttert, mit welchen er auf (belastende) Aussagen des Opfers reagiert und diese zu erklären versucht. So erscheinen beispielsweise seine Schilderungen, wonach sie bei seinem Gutenachtkuss auf die Stirn die Hände auf ihren Mund gelegt haben soll (S. 528 bzw. 609), er ihr in der Dusche seine entblösste Peniseichel zwecks Sexualaufklärung gezeigt haben will (S. 532 bzw. 612), es beim Einsalben der Füsse zum Kitzeln gekommen sein soll (S. 533 bzw. 612), oder er ihr gesagt haben will, erst in zehn oder mehr Jahren werde es sexuell "richtig losgehen" bzw. könne sie es dann "richtig machen" (S. 533 f. bzw. 613), im Lichte der entsprechenden Aussagen der Privatklägerin 1 (vgl. dazu S. 34 f., 38 f., F/A 366 und 368 S. 388, 533 f. und 612 f.) konstruiert und fadenscheinig. Zudem stellt der Umstand, dass der Beschuldigte offenbar nichts Anstössiges daran fände, seiner zehnjährigen Enkelin seinen entblössten Penis vorzuzeigen – und sei dies auch zur Sexualaufklärung –, ein Indiz für ein in Bezug auf Sexualisierung auffälliges und nicht sozialadäquates Gedankengut dar.

5.2.3 Weiter fällt in den persönlichen Eingaben des Beschuldigten auf, dass er die Privatklägerschaft im Allgemeinen und die Privatklägerin 2 im Besonderen wiederholt der Wichtigtuerei und der Aufschneiderei bezichtigt (S. 536 bzw. 616, 549 f. bzw. 647 f., 652) bzw. seiner Schwiegertochter weitere, negativ konnotierte Persönlichkeitsmerkmale (Egoismus, Minderwertigkeitskomplex, Eifersucht) attestiert oder ihr ein Versagen als Familienmanagerin vorhält (S. 550 f. bzw. 581 f. bzw. 648). Der Zeugin G _________ ihrerseits unterstellt er darin ein nötigendes und hinterhältiges Vorgehen (S. 573 und 576) oder bezichtigt sie, seine Enkelin bearbeitet und manipuliert zu haben (S. 652 f.). Diese unmotivierten Gegenangriffe gegenüber der Privatklägerschaft oder deren Umfeld erschüttern ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten.

5.2.4 Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, die zumindest teilweise Lügensignale enthalten, als wenig verlässliches Beweismittel, womit ihnen keine erhöhte Beweiskraft gebührt.

5.3 Damit kommt den Aussagen der Privatklägerin 1 entscheidendes Gewicht zu.

5.3.1 Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Privatklägerin 1 von ihrer Mutter anlässlich der Einvernahme vom 19. September 2016 als sehr ehrliches Kind bezeichnet wurde (F/A 9 S. 7). Selbst der Beschuldigte räumte am 29. November 2016 vor dem Haftrichter ein, dass es nicht die Art seiner Enkelin sei, solche Behauptungen in die Welt zu setzen (F/A 3 S. 212). Dass er diese Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung aus angeblicher Unkenntnis über die Wesensart seiner Enkeltochter nicht mehr bestätigen wollte (F/A 28 S. 2057), erscheint aufgrund deren Tragweite zwar verständlich, ändert aber nichts an seiner ursprünglichen Aussage. Mithin ist erwiesen und davon auszugehen, dass die Privatklägerin 1 als ehrliche und damit grundsätzlich glaubwürdige Person gilt.

5.3.2 Die erste Videobefragung vom 19. September 2016 durch die Kantonspolizei Zürich erfolgte lediglich ca. einen Monat und damit relativ zeitnah zu den behaupteten

Vorfällen. Diese Schilderungen sind für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben damit von grosser Bedeutung.

Dabei fällt zunächst auf, dass die Privatklägerin 1 auf eine offene Frage ("Chasch du mir echli davo verzelle?") zusammenhängend und ohne weitere Zwischenfragen berichtete, was während des Aufenthaltes bei den Grosseltern vorgefallen sein soll. Der Grossvater habe sie in der ersten Nacht geküsst, dabei die Zunge herausgestreckt und die ihrige zu berühren versucht. In der zweiten Nacht sei es genau gleich gewesen. Am schlimmsten sei es dann am darauffolgenden Morgen gewesen. Da habe er ihr die Hose und Unterhose ausgezogen und sie bis zu ihrem "Schlitz" abgeschleckt (S. 24). Im weiteren Verlauf der Befragung berichtete sie (wieder ohne diesbezügliche Vorgabe in einer Frage), dass sie auch seinen "Schwanz" habe anlangen müssen (S. 28). Später gab sie auf eine offene Frage ("Chasch du mir säge, was isch passiert i de erschte Nacht?") wiederum zur Antwort, dass er ihr einen Zungenkuss gegeben habe, sie seinen "Schwanz" habe anfassen müssen und er manchmal seine Hand in ihre Unterhose gesteckt habe (S. 30 f.). Diese individuelle, zusammenhängende und bruchfreie Schilderung des Opfers wirkt glaubhaft.

Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse örtlich, zeitlich und qualitativ klar eingrenzen bzw. einordnen konnte. So sagte sie aus, dass diese sich immer im Ferienhaus ihres Grossvaters bzw. immer im selben Studiozimmer bzw. immer in seinem Bett bzw. nur in B _________ zugetragen haben (S. 29, 31, 35 und 48), seine ersten Handlungen jeweils zur Nachtzeit bzw. zu einer Zeit erfolgten, in der er nicht mehr mit dem Auftauchen der Grossmutter rechnen musste bzw. ihr Cousin E _________ im anderen Studio geschlafen habe (S. 28), und der Vorfall am Morgen des dritten Tages (Ablecken insbesondere der Scheide) als der schlimmste (S. 24 und 43) bzw. als "richtig schlimm" wahrgenommen wurde (S. 28). Ähnliches gilt für ihre späteren Aussagen, dass die früheren Vorfälle nicht so heftig (S. 25) bzw. harmlos gewesen seien (S. 28) bzw. dass die allnächtlichen Zungenküsse weniger schlimm gewesen seien als die Folgehandlungen (S. 34).

Die Äusserungen der Privatklägerin 1 zu den Handlungen des Beschuldigten erfolgten in kindlicher, altersentsprechender Sprache ("Schlitz"; "mini Peni"; "dänn ufe und dänn abe" etc.) und ohne den Eindruck von auswendig Gelerntem. Die kindlichen Beschreibungen sprechen gegen eine Fremdbeeinflussung ihrer Aussagen und damit für deren Glaubhaftigkeit. Bemerkenswert ist ausserdem, dass sie an mehreren Stellen Äusserungen des Beschuldigten ihr gegenüber direkt zitierte ("wämmer mal mache", S. 24; "gäll es isch agnehm, ja, ja chum häsch du Luscht druf…ja chum jetzt und ja"; "irgendwänn isch es immer z'erschte Mal"; "nächstes Mal mache mer's richtig", S. 35 und 39). Ihre Aussagen erscheinen in vielerlei Hinsicht erlebnisbasiert und logisch. Auch hat das Kantonsgericht nicht den Eindruck, dass das Opfer Geschehnisse (wie z.B. den Gutenachtkuss) fälschlicherweise sexualisierte. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind hinreichend klar, derart originell und werden teilweise mit spontanen Gesten und Nachstellungen untermauert, sodass sie schlicht nicht erfunden sein können. Eindrücklich und nachvollziehbar ist beispielsweise ihre Schilderung, dass sie zum Zungenkuss nichts habe sagen können, weil sie ihren Mund habe zuhalten müssen ("… han aber s'Muul zueghebt. Und ich han nüt chönne säge, will suscht würd ich s'Muul ufmache und das wär dänn grusig…", S. 24). Ebenfalls ihre Aussagen zum slalom- bzw. schlangenlinienartigen Ablecken ihres Oberkörpers bis zur Scheide (S. 24 und 37 f.), zur Art des Streichelns durch den Beschuldigten ("als wär ich sini Ehefrau", S. 31) oder ihre Demonstration mittels Kugelschreiber, wie sie seinen Penis anfassen bzw. daran manipulieren musste (S. 32), gehen in diese Richtung. Ferner auch ihre Schilderung, dass sie sich habe entscheiden müssen, ihre Hand vor den Mund zu halten (weil sie dort von ihm abgeschleckt wurde), oder sonst wo (um ihn am Ausziehen der Kleider zu hindern). Entgegen den Vorbringen der Wahlverteidigung an der Berufungsverhandlung ist bei Konsultation des Videos insbesondere auch nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 die Ausdrucksweise der befragenden Polizistin übernahm oder diese imitierte – so insbesondere auch nicht, als sie spontan den vor ihr auf dem Tisch liegenden Kugelschreiber ergriff, um zu demonstrieren, wie sie den Penis des Beschuldigten halten bzw. daran manipulieren musste (S. 32).

Als Realitätskriterien sind auch ihre Korrekturen und das Einräumen von Erinnerungslücken oder Unsicherheiten zu den infrage stehenden sexuellen Handlungen anzusehen. So korrigierte sie beispielsweise die Vorgabe der befragenden Polizistin, wonach auch beim vorletzten Ferienaufenthalt etwas gewesen sein könnte ("Nei, dette bin ich ebe bi minere Grossmuetter normal am schlafe gsi …", S. 25), gab wiederholt ihr Unwissen in Bezug auf die Dauer der Übergriffe (S. 28) oder die jeweilige Uhrzeit an (S. 29, 38 f. und 41) oder brachte ihre Unsicherheit über die Herkunft des in ihrer Scheide festgestellten Schleims zum Ausdruck (S. 33).

Die Privatklägerin 1 machte sodann auch positive Aussagen über den Beschuldigten und belastete ihn nicht übermässig. So sagte sie z.B. aus, als er sich auf sie gelegt habe, habe er schon aufgepasst, dass sie noch Luft bekomme (S. 35), schloss (ohne diesbezügliche Vorgabe in einer Frage) eine vaginale Penetration klar aus ("…aber was ich weiss, sis Ding isch nöd i mis Ding inne gange …also sin Penis nöd i mis Schlitz inne gange, das weiss ich…das hä tisch suscht eigentlich gspürt..", S. 33) und verneinte (auf entsprechende Fragen), dass sie den Penis habe in den Mund nehmen müssen (S. 37) oder von ihrem Grossvater jemals geschlagen worden sei (S. 40). Auch fällt auf, dass sie das Lecken der Scheide wegen des Schleims wohl als für ihn unangenehmer betrachtete ("…ich glaub fascht, es isch e chli für ihn grüsiger für ihn wänn er das macht…will nachher han ich bemerkt, dass ich so Schliim i mim Ding han und wänn er dänn das alles im Muul hät…", S. 38).

Aus der ersten Videobefragung ergibt sich sodann, dass die Privatklägerin 1 vorgängig mit anderen Personen (ihrer Freundin F _________, deren Mutter, ihren Eltern) über die Übergriffe gesprochen hatte (S. 45). Darauf, dass von diesen Personen, insbesondere auch von den drei involvierten Erwachsenen, inhaltlich in Bezug auf die infrage stehenden Vorwürfe auf die Privatklägerin 1 Einfluss genommen worden wäre, lassen sich in ihrer Befragung keine Hinweise finden. Es wurden ihr zwar Fragen gestellt, was auch eine gewisse Einflussnahme darzustellen vermag, die Aussagen jedoch keineswegs nutzlos macht. Allgemein ist festzuhalten, dass im Wesentlichen offene Fragen ohne inhaltliche Vorgaben gestellt wurden und die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht das Resultat einer unsachgemässen oder suggestiven Befragung sind.

Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht auch, dass sie anderen Personen, namentlich ihrer Mutter, vorgängig bereits bedeutsame Details erzählt hatte. So berichtete die Privatklägerin 2, dass ihre Tochter erzählt habe, der Beschuldigte sei nackt gewesen, habe sie ausgezogen, sich auf sie gelegt und sich bewegt, sie mit der Zunge zu küssen versucht und sie von oben nach unten bis zu ihrer Scheide und auch dort geleckt (F/A

20 S. 8 f.), habe ihre Hand genommen und zu seinem Penis geführt bzw. sie habe seinen Penis anfassen müssen (F/A 22 S. 9). Oder die als Zeugin befragte G _________, die auf entsprechende Fragen ebenfalls aussagte, die Privatklägerin 1 habe von Spielen erzählt, die man am besten nackt mache und sich dabei berühre; sie könne sich an ein Drachenspiel erinnern (F/A 14 S. 1631) bzw. sie habe erzählt, sie habe den Penis des Beschuldigten anfassen müssen (F/A 22 S. 1632).

All die erwähnten Umstände – Konstanz und Zusammenhang der Aussagen, räumliche, zeitliche und qualitative Ein- und Abgrenzungen, Gesten und Nachstellungen, Einräumen von Erinnerungslücken, Korrekturen, keine übermässige Belastung, Originalität, direkte Zitate, Berichte gegenüber Drittpersonen – stellen Realitätskriterien dar, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers sprechen. Die Schilderungen der Privatklägerin 1 widerspiegeln insgesamt einen realitätsnahen Geschehensablauf und sprechen für tatsächlich Erlebtes. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Gedächtnisprozess in der überschaubaren Zeit von rund einem Monat zwischen den (letzten) Vorfällen und der ersten Befragung beeinträchtigt oder gar aufgehoben sein könnte, liegen keine vor. Auch gibt es keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sie den Beschuldigten, ihren Grossvater, zu Unrecht belasten sollte, zumal selbst dieser ihr Verhältnis bis dahin als sehr gut bezeichnete (S. 96).

5.3.3 Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, das sich die [ersten] Aussagen vor der Polizei (S. 17 ff.) im Kerngehalt mit den Schilderungen des aktenkundigen Schriftstück (S. 791 ff.) decken, mit welchem das während des Ferienaufenthalts Erlebte niedergeschrieben wurde. Entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung und mit der Vorinstanz ist dabei davon auszugehen, dass sich keine überzeugenden Hinweise dafür finden, dass das Opfer durch eine Drittperson zur Niederschrift gedrängt oder diesbezüglich in massgeblicher Weise beeinflusst worden wäre (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 1957 ff.). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 1 und der Zeugin G _________ erachtet es das Kantonsgericht als erstellt, dass dieses Schriftstück am Sonntagmorgen, dem 21. August 2016, mithin am Ende der fraglichen Ferienwoche, vom Opfer persönlich verfasst worden ist und lediglich die Ergänzungen in dunkler Schrift von ihrer Freundin stammen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin G _________ und der Privatklägerin 1 können auch in diesem Zusammenhang suggestive Beeinflussungen durch Dritte auf das Opfer ausgeschlossen werden. Damit kommt dem genannten Schriftstück in Bezug auf die darin vom Opfer selber geschilderten sexuellen Übergriffe ebenfalls hohe Beweiskraft zu bzw. stellt dieses ein wichtiges Indiz hierfür dar. Neben den beschriebenen sexuellen Handlungen ("Er küsste mich mit der Zunge. [..] er ist [nackt] auf mich drauf gelegen. [..] Zu guter letzt Schleckte er mich von Mund an bis Schlitz [..]") und deren zeitliche Einordnung ("Dann war das gleiche wie im 1. Abend aber am Morgen …") stechen dabei insbesondere die erwähnten Zitate für Äusserungen des Beschuldigten ihr gegenüber ins Auge ("Gäl du häsch das gern gäl!; "Nächstes mal machen wir es ganz richtig"), die sich allesamt auch in ihren späteren Erstaussagen vor der Polizei wiederfinden. Insoweit stellt das fragliche Schriftstück ein gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Privatklägerin 1 dar.

5.3.4 Die zweite Videobefragung vom 27. Januar 2017 durch die Kantonspolizei Wallis erfolgte demgegenüber bereits mehr als 22 Wochen nach den behaupteten Vorfällen, womit diese Schilderungen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit der Angaben weniger grosse Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass in ihren diesbezüglichen Aussagen durchaus auch vereinzelte Widersprüchlichkeiten zu Erstaussagen vorhanden sind. So sagte sie beispielsweise erst im Rahmen der Zweitbefragung aus, sie habe auch in der Dusche des Schwimmbades den Penis ihres Grossvaters anfassen müssen (F/A 11 S. 363; vgl. auch F/A 364 ff. S. 388), währendem sie im Rahmen ihrer Erstbefragung lediglich erklärt hatte, sich darüber geekelt zu haben, als ihr Grossvater (eigenhändig) die Vorhaut vor- und zurückgeschoben habe ("Mängisch bim Dusche tuet er so sin Schlitz, da häts irgenwie Huut darüber, nachher tuet er so wie ufe, und da häts öppis wie e Wurscht usgeseht da drunter…da hät er immer wieder ufe…und das han ich so grusig gfunde…und dänn wieder abe ….", S. 32). Diese Widersprüchlichkeiten sind aber nicht derart, dass die gesamten Aussagen der Privatklägerin 1 dadurch unglaubhaft wirkten. Abgesehen davon gab sie auch im Rahmen der zweiten Befragung mit hinreichender Klarheit zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr mehrmals Zungenküsse gegeben und sie einmal ausgezogen und am Oberkörper und an ihrer Scheide abgeleckt habe (F/A 9 S. 363; F/A 164 S. 373 f.). Insoweit decken sich im Kernbereich die Aussagen der Privatklägerin 1.

5.3.5 Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Während die Aussagen des Beschuldigten zumindest teilweise Lügensignale enthalten, wirken die Aussagen der Privatklägerin 1 weitestgehend glaubhaft. Es sind zahlreiche Realitätskriterien vorhanden, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Es ist der Privatklägerin 1 zu glauben. Auf ihre Aussagen kann grundsätzlich abgestellt werden.

5.4 Es bleibt im Einzelnen zu prüfen, ob ihre Angaben in Bezug auf die einzelnen Vorwürfe hinreichend konkretisiert sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte dies die amtliche Verteidigung ganz allgemein bzw. bezeichnete sie die Erinnerungen der Privatklägerin 1 als zu ungenau.

5.4.1 Das Kantonsgericht ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel zweifelsfrei davon überzeugt, dass sich die sexuellen Handlungen im Studio der Grosseltern so wie von der Privatklägerin 1 geschildert tatsächlich zugetragen haben. Die Aussagen des Opfers, wonach der Beschuldigte sie in der ersten und zweiten Nacht jeweils geküsst hat, dabei die Zunge rausgestreckt und die ihrige zu berühren versucht hat, sie seinen Penis anfassen und daran manipulieren ("dänn ufe und dänn abe") musste, er seine Hand in ihre Unterhose gesteckt und sie vorne beim "Schlitz" und hinten beim "Fudi" angefasst hat, und er dabei jeweils nackt gewesen ist und sich bewegt hat, sind hinreichend konkret und lassen klarerweise auf sexuelle Handlungen schliessen. Entsprechendes gilt noch viel klarer für ihre Schilderung zum darauffolgenden (dritten) Morgen, wonach er sie ausgezogen und am Oberkörper und an der Vagina geleckt hat. Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit als erstellt anzusehen.

5.4.2 Hingegen sind die Aussagen der Privatklägerin 1 zu den angeklagten Übergriffen in der Dusche des Schwimmbads, soweit sie eine Aktivität ihrerseits beinhalten, zu wenig konkret und auch nicht konstant. Dabei ist einmal zu beachten, dass sie erstmals im Rahmen ihrer Zweitbefragung vom 27. Januar 2017 überhaupt erwähnte, dass sie dort den Penis ihres Grossvaters habe anfassen müssen, währendem sie bei ihrer Erstbefragung vom 19. September 2016 lediglich davon gesprochen hatte, sich darüber geekelt zu haben, als dieser die Vorhaut vor- und zurückgeschoben habe (vgl. E. 5.3.4). Zudem fällt auf, dass die Aussagen zu ihren Handgriffen an seinem Geschlechtsteil nicht eindeutig und gleichbleibend sind. So sagte sie beispielsweise am Anfang und am Schluss der Einvernahme aus, sie habe seinen Penis "halten" (F/A 11 S. 363) bzw. diesen "einfach anfassen" müssen (F/A 369 ff. S. 388), um zwischenzeitlich auszusagen, sie habe daran "reiben und so" müssen (F/A 70 S. 367 f.). Nur letztere Aussage lässt auf ein eigentliches Manipulieren bzw. ein Hantieren daran schliessen, während die beiden übrigen Aussagen lediglich auf ein simples Anfassen hindeuten. Weiter bestehen auch Zweifel über die Anzahl dieser Vorfälle, zumal die Privatklägerin 1 ausdrücklich aussagte, nicht zu wissen, ob es immer oder nur hie und da passiert sei bzw. angab, mindestens einmal sei es passiert (F/A 77 S. 368). Aufgrund dieser Unsicherheiten ist das Gericht nicht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus davon überzeugt, dass in diesem Punkt sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Hingegen kann gestützt auf die diesbezügliche Erstaussage der Privatklägerin 1 als erstellt angesehen werden, dass der Beschuldigte beim Duschen in Anwesenheit seiner beiden Enkelkinder seine Vorhaut eigenhändig vor- und zurückgeschoben hat (zur diesbezüglichen rechtlichen Würdigung, vgl. E. 6.2).

5.4.3 Was schliesslich den Anklagevorwurf der sog. Drachenspiele anbelangt, lassen die ersten Aussagen der Privatklägerin 1 zwar gewisse Unsicherheiten erkennen ("Und dänn vor vorletschtes Mal chan scho si dass er das gmacht hät, aber da isch es glaub nöd so heftig gsi wie jetzt. [..] Chan si dass das passiert isch", S. 25). Anlässlich ihrer zweiten Befragung vom 27. Januar 2017, sagte sie in diesem Zusammenhang indessen explizit aus, auf jeden Fall hätten sie sich ausgezogen (F/A 94 S. 369) bzw. jedenfalls seien sie dabei nackt gewesen (F/A 98 S. 369). Gestützt darauf ist ein sexuelles Verhalten bei den sog. Drachenspielen ebenfalls als erstellt zu betrachten.

5.5 Das Kantonsgericht stützt sich in seiner Beweiswürdigung aus den dargelegten Gründen im Grundsatz auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1. Dort, wo diese Aussagen zu ungenau oder zu wenig glaubhaft sind, hat im Zweifel für den Beschuldigten jeweils ein Freispruch zu erfolgen. So ist der Beschuldigte freizusprechen von den Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen an vier Abenden in der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 in einer Dusche der C _________. Im Übrigen sind die angeklagten Sachverhalte beweismässig erstellt. Das Kantonsgericht hegt keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte gemäss diesen angeklagten Vorwürfen verhielt. Es ist damit erwiesen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 im Studio xx in zwei aufeinander folgenden Nächten der Privatklägerin 1 jeweils einen Zungenkuss gegeben hat, sich nackt auf sie gelegt und sich bewegt hat, sie unter ihren Kleidern im Genital- und Analbereich angefasst sowie gezwungen hat, ihn an seinem Penis zu berühren und an diesem zu manipulieren. Am Morgen des dritten Tages zog der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zudem aus und leckte sie am Oberkörper und an der Vagina. Sodann ist in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass der Beschuldigte beim Duschen in der C _________ in Anwesenheit seiner beiden Enkelkinder seine Vorhaut eigenhändig vor- und zurückgeschoben hat. Und schliesslich ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte bereits in den Jahren 2011 bis 2013 sich im fraglichen Studio beim sog. Drachenspiel mehrfach nackt auf die Privatklägerin 1 gelegt und sich dabei bewegt hat.

6. Rechtliche Würdigung

6.1 Im angefochtenen Urteil wurden die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 1 mit grundsätzlich zutreffender Begründung als mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gewürdigt (angefochtenes Urteil E. 8.2 bis

8.5 S. 1975 ff.). Darauf kann mit der nachfolgenden Einschränkung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6.2 Die Vorinstanz ging in Bezug auf die sog. Selbstmanipulation [eigenhändiges Vorund Zurückschieben der Vorhaut] beim Duschen von einer "offensichtlich sexualbezogenen Handlung" des Beschuldigten aus. Gestützt auf die mit Gesten untermauerte Erstaussage der Privatklägerin 1 erachtete das Kreisgericht als erstellt, dass eine sexuelle Handlung vorlag und selbst das Opfer eine solche wahrgenommen hatte und es in diese einbezogen worden war (angefochtenes Urteil E. 8.4 S. 1976 f.).

Dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. Weder die entsprechende Aussage ("Mängisch bim Dusche tuet er so sin Schlitz, da häts irgenwie Huut darüber, nachher tuet er so wie ufe, und da häts öppis wie e Wurscht usgeseht da drunter…da hät er immer wieder ufe…und das han ich so grusig gfunde…und dänn wieder abe ….", S. 32) noch die diese spontan untermauernden Gesten der Privatklägerin 1 lassen einzig und über jeden vernünftigen Zweifel hinaus auf eine sexualbezogene Handlung schliessen. Es ist beweismässig denn auch nicht erstellt, dass die Privatklägerin 1 die fragliche Aktion als sexuelle Handlung wahrgenommen hat. Ihrer Äusserung zu ihrem diesbezüglichen Empfinden lässt sich einzig entnehmen, dass sie sich darüber geekelt habe ("… und das han ich so grusig gfunde.."). Demgegenüber äusserte sie mit keinem Wort und deutete auch nicht an, dass sie darin auch etwas Sexuelles gesehen hatte. Nach dem äusseren Erscheinungsbild und den konkreten Umständen (beim Duschen) kann denn auch nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte diese Handlungen ausschliesslich zur persönlichen Intimpflege vornahm. Mithin hat diesbezüglich gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen. Ob diese Handlungsweise vor den Augen eines zehnjährigen Mädchens auch sozialadäquat ist, ist hier nicht zu beurteilen.

7. Die Staatsanwaltschaft ficht die Bemessung der Strafe an (S. 2024).

7.1 Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich korrekt wiedergegeben (angefochtenes Urteil E. 11.1 f. S. 1980 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2018 die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrecht) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten sind (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Tathandlungen im August 2016 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs.

2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. A., 2018, N. 10 zu Art. 2 StGB). Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Da eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Recht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde, gelangt das alte Sanktionenrecht zur Anwendung.

7.2

7.2.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die mehrfachen Übergriffe in der Ferienwoche vom 15. bis 19. August 2016 mit einer auf zwei Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (die ebenfalls ausgesprochene Geldstrafe betraf die sog. Drachenspiele). Sie ging dabei von der am dritten Morgen begangenen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, bei welcher der Beschuldigte seine Enkelin vom Mund bis zur Vulva leckte, als der schwersten Tat aus und legte bei nicht mehr leichtem objektivem und subjektivem Tatverschulden die Einsatzstrafe auf elf Monate Freiheitsstrafe fest. Diese Strafe wurde für drei weitere sexuelle Nötigungshandlungen (erste und zweite Nacht sowie Schwimmbad) um je einen Monat sowie um weitere vier Monate für die sexuellen Handlungen nach Art. 187 Ziff. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe von 18 Monaten erhöht. Infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots gewährte die Vorinstanz eine Strafreduktion um zwei Monate (angefochtenes Urteil E. 11.3 S. 1982 f.).

7.2.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe schamlos seine faktische Obhut über sowie das Vertrauen und die körperliche Unterlegenheit seiner Enkeltochter ausgenutzt, um seine sexuellen Triebe zu befriedigen. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Qualifikation wiege das subjektive Tatverschulden damit schwer. Aus diesem Grund sei die Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung daher auf 14 Monate festzusetzen. Für jede weitere Nötigungshandlung sei eine Freiheitsstrafe von je zwei Monaten hinzuzurechnen, somit vier [recte wohl sechs] Monate. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sodann ebenfalls für die sog. Drachenspiele eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei diesbezüglich eine Erhöhung um weitere zwei Monate Freiheitsstrafe angemessen sei. Insgesamt erweise sich damit eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen (S. 2025 f.).

7.3

7.3.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die am dritten Morgen begangene sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB als schwerste Tat zu qualifizieren ist. Mithin ist die Einsatzstrafe für diese Tat unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände innerhalb des ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zehn Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere dieser Tat fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Enkelin an der Vagina leckte. Der Oralverkehr stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle Integrität dar. Im Vergleich zur breiten Palette möglicher sexueller Nötigungen wären aber noch weit schwerwiegendere sexuelle Handlungen, wie beispielsweise eine Vaginal- oder Analpenetration, denkbar. Zudem war die Handlung nur von relativ kurzer Dauer.

Die Privatklägerin 1 war im Tatzeitraum ein zehnjähriges Kind und durchlief mit der beginnenden Pubertät ein wichtiges Entwicklungsstadium. Sie litt gemäss fachpsychologischer Bestätigung aufgrund der sexuellen Übergriffe unter einer Traumatisierung (posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10), die eine störungsspezifische Behandlung vom 10. Oktober 2016 bis 3. April 2017 indizierte (vgl. Therapiebestätigung von N _________, Fachpsychologin für Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychologie FSP vom 14. Januar 2020, S. 1698). Nach rund halbjähriger und abgeschlossener Behandlung scheint es der Privatklägerin 1 wieder besser zu gehen. Jedenfalls gab ihre Mutter am 10. August 2018 vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie habe das Vorgefallene gut verarbeitet und rede nicht mehr bzw. sehr selten darüber (S. 588).

Der Beschuldigte beging die Tat während des Ferienaufenthalts seiner Enkelin, wenn er – zusammen mit seiner Ehefrau – sie zu beaufsichtigen hatte. Er wusste, dass diese, in Abwesenheit ihrer Kernfamilie, auf sich allein gestellt war und nutzte das gegenüber ihm als Grossvater bestehende Vertrauensverhältnis schamlos aus. Er ging so vor, dass seine Ehefrau, die im Studio nebenan übernachtete und am Morgen die Darmspülung machen lassen musste, nicht unvermittelt auftauchen würde, sodass er in Bezug auf die Gefahr, entdeckt zu werden, praktisch kein Risiko einging. Insgesamt zeugt die Vorgehensweise des Beschuldigten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Immerhin fügte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aber nie bewusst körperliche Schmerzen zu. Aufgrund dieser Umstände kann das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht beurteilt werden.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe können mangels diesbezüglicher Aussagen des Beschuldigten nur vermutet werden. Es ging wohl um die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse und eine Art Machtspiel. Diese Kriterien sind aber tatbestandsimmanent und nicht als verschuldenserhöhend zu werten. Inwiefern beim Beschuldigten pädophile Neigungen (im medizinischen Sinne) vorhanden sind, muss offengelassen werden. Die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wiegt insgesamt neutral.

Innerhalb des sehr weiten Strafrahmens liegt das Tatverschulden des Beschuldigten noch im untersten Bereich des unteren Drittels. Der Strafgerichtshof erachtet eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen.

7.3.2 Die Einsatzstrafe ist um die Strafe für die an den beiden Abenden vorausgegangenen sexuellen Nötigungshandlungen zu asperieren. Da es sich dabei um gleiche Delikte handelt, deren Tatvorgehen identisch war und die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu behandeln.

Bei der objektiven Tatschwere dieser Taten fällt namentlich ins Gewicht, dass der Beschuldigte sich nackt auf seine Enkelin legte und sich bewegte, sie unter ihren Kleidern im Genital- und Analbereich berührte und sie zwang, seinen Penis zu berühren und an diesem zu manipulieren. Diese Handlungen stellen schwerwiegende Eingriffe in die sexuelle Integrität dar. Im Vergleich dazu fallen die Zungenküsse nur leicht ins Gewicht. Immerhin waren die Handlungen nur von relativ kurzer Dauer.

Im Übrigen kann bezüglich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

Die diesbezügliche Tatschwere wiegt daher ebenfalls noch leicht. Fünf Monate Freiheitsstrafe erscheinen dem Verschulden angemessen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist dafür asperiert um vier Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7.3.3 Die sog. Drachenspiele, die darin bestanden, dass sich der Beschuldigte nackt auf die Privatklägerin 1 legte und sich bewegte, stellen demgegenüber noch leichte Eingriffe in die sexuelle Integrität dar. Erschwerend ins Gewicht fällt, dass die Handlungen mehrfach erfolgten. Mithin rechtfertigt es sich, hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen, die auf drei Monate festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist dafür asperiert um weitere zwei Monate zu erhöhen.

7.3.4 Was den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern anbelangt, der die sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern schützt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur sexuellen Nötigung verwiesen werden. Bei diesem Tatbestand fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt erst zwischen fünf und zehn Jahre alt war. Sie war somit und insbesondere bezüglich der gravierendsten Übergriffe in einem Alter, in dem sie sich an die Handlungen des Beschuldigten grundsätzlich zu erinnern vermag. Gleichzeitig handelt es sich um ein Alter, in dem die (sexuelle) Entwicklungsphase als sehr sensibel zu bewerten ist. Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen – vor allem der Oralverkehr - massiv in die sexuelle Entwicklung des Kindes eingegriffen. Er beliess es nicht bei geringfügigen Handlungen, beispielsweise über den Kleidern, sondern griff gröber in die sexuelle Integrität der Privatklägerin

1 ein. Der Beschuldigte zeigte durch sein Vorgehen eine erhebliche kriminelle Energie. Insgesamt legte er ein rücksichtsloses und gemeines Vorgehen an den Tag.

Auch in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich aus unbekannten Beweggründen. Die Taten waren vermeidbar. Die subjektive Tatschwere ist insgesamt neutral zu werten.

Für die sexuellen Handlungen mit einem Kind wiegt die Tatschwere – immer im Verhältnis zum vorhandenen Strafrahmen – ebenfalls gerade noch leicht. Neun Monate Freiheitsstrafe erscheinen dem Verschulden angemessen. Die Einsatzstrafe ist dafür asperiert um sechs Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf eine Dauer von 22 Monaten.

7.4 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich grundsätzlich neutral auf die Strafe aus. Aufgrund seines Alters kann indessen von einer erhöhten Strafempfindlichkeit ausgegangen werden. Die Täterkomponenten wirken sich trotzdem insgesamt neutral auf die Strafe aus. Hingegen ist die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu berücksichtigen. Das von der Staatsanwaltschaft ab dem 4. Oktober 2016 geführte Vorverfahren weist insbesondere vom Eingang des Verzeigungsberichts am 30. Mai 2017 (S. 479) bis zur Parteimitteilung am 26. Februar 2018 (S. 514) und wiederum von der Abschlusseinvernahme des Beschuldigten am 23. Mai 2019 (S. 659 ff.) bis zur Anklageerhebung am 31. Dezember 2019 (S. 708 ff.) Zeitlücken über insgesamt rund 16 Monate ohne wesentliche Verfahrenshandlungen auf. Was das erstinstanzliche Verfahren anbelangt, so dauerte dieses von der Einreichung der Anklageschrift am 31. Dezember 2019 bis zum Urteil am 11. Mai 2023 rund knapp dreieinhalb Jahre. Diese ungewöhnlich lange Dauer kann indessen nicht der Vor-instanz zugerechnet werden, da fünf von sechs angesetzten Hauptverhandlungsterminen allein wegen des Verhaltens des Beschuldigten bzw. seiner damaligen Verteidigung (Mandatsniederlegung, Ausstandsbegehren, Erkrankung oder Nichterscheinen) nicht durchgeführt werden konnten und das Kreisgericht das Verfahren jeweils nach Möglichkeit vorantrieb. Im Übrigen erscheint aufgrund der spezifischen Umstände und der Komplexität des Falles sowie des hiervor skizzierten Verhaltens des Beschuldigten bzw. seiner damaligen Verteidigung die Gesamtdauer von rund siebendreiviertel Jahren bis zur Zustellung dieses Urteils nicht unverhältnismässig lange. Mithin rechtfertigt sich eine Strafreduktion lediglich für den Umstand, dass das Vorverfahren etwas schneller hätte erledigt werden müssen. Eine Strafreduktion im Umfang von vier Monaten erscheint dabei angemessen, sodass letzten Endes eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten resultiert.

7.5 Bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die auszusprechende Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB), die Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) sowie die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 11.7.1 f. S. 1985 f.).

8. Was die Zivilklage der Privatklägerin 1 betrifft (Genugtuung, Haftungsquote), kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 12 S. 1986 ff.), zumal weder der Beschuldigte - für den Fall seiner Verurteilung - noch die Privatklägerschaft im Rahmen des Berufungsverfahrens die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz beanstandet haben. Da der Beschuldigte auch keine Herabsetzung der Zivilforderung im Fall eines Teilfreispruchs beantragt, ändert auch nichts, dass er im Rahmen dieses Verfahrens in Nebenanklagepunkten freigesprochen wird. Mithin bleibt es dabei, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. August 2016 zu bezahlen hat und er im Zusammenhang mit den Folgen der sexuellen Übergriffe gegenüber seiner Enkelin für künftigen Schaden (inklusive allfälliger künftiger Therapiekosten) mit einer Haftungsquote von 100% ersatzpflichtig ist.

9. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu befinden.

9.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz im Sinne der Anklage schuldig gesprochen. Vor Kantonsgericht erfolgen in den Hauptanklagepunkten ebenfalls Schuldsprüche und in Nebenpunkten Teilfreisprüche (Vorfälle in der Dusche; Drachenspiele). Für die Freisprüche ist 1/9 der Verfahrenskosten auszuscheiden. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf Fr. 10'290.20, wird bestätigt. Davon hat der Beschuldigte somit 8/9, ausmachend Fr. 9'146.85, zu tragen. 1/9, ausmachend Fr. 1'143.35, geht zu Lasten des Kantons Wallis.

Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft dringen mit ihren Anträgen auf eine vollumfängliche Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie ein höheres Strafmass jedoch ebenfalls nicht vollständig durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 3'200.00 (Auslagen Fr. 25.00 [Weibeldienst]; Gerichtsgebühr Fr. 3'175.00), im Umfang von 3/4, ausmachend Fr. 2'400.00, vom Beschuldigten zu tragen. Im Umfang von 1/4, ausmachend Fr. 800.00, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts zu Lasten des Kantons Wallis.

9.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

9.2.1 Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 war die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder im Verfahren vor Kreisgericht ab dem 17. Juni 2022 bis zur Beendigung seiner Wahlverteidigung sistiert worden (S. 1042 ff.). Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 zeigte er die Beendigung seines Mandats an (S. 1906). Demzufolge wurde der Beschuldigte vom 17. Juni 2022 bis am 5. Juni 2023 im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder privat verteidigt. Für den auf die Freisprüche entfallenden Anteil von 1/9 ist der Beschuldigte daher zu entschädigen. Gemäss Kostennote von Rechtsanwalt Daniel U. Walder vom 9. Mai 2023 (S. 1857 ff.) macht dieser für den fraglichen Zeitraum einen Stundenaufwand von über 236 Stunden geltend, was beim geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.00 und der geforderten Kleinspesenpauschale von 3% einem unverhältnismässig hohen Honorar von über Fr. 78'500.00 (inkl. Mehrwertsteuer) entspräche. Unter Berücksichtigung des üblichen Pauschalhonorars für das Verfahren vor Kreisgericht von maximal Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar) und dem Umstand, dass in Sonderfällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, als Honorar ein höherer Betrag als im Tarif vorgesehen gewährt werden kann (Art. 29 Abs. 1 GTar), rechtfertigt es sich, von einem Honorar für die Wahlverteidigung (inkl. Spesenpauschale von 3% und Mehrwertsteuer) von Fr. 13'500.00 auszugehen. Mithin beträgt die entsprechende Entschädigung Fr. 1'500.00 (1/9 von Fr. 13'500.00).

9.2.2 Im Verfahren vor dem Kantonsgericht wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Alfred Gujer privat verteidigt. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens ist der Beschuldigte daher im Umfang von ¼ zu entschädigen. Rechtsanwalt Alfred Gujer hat keine Kostennote eingereicht. Ausgehend von dem im Berufungsverfahren geltenden pauschalen Honorarrahmen von Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar) rechtfertigt es sich, die entsprechende Entschädigung auf Fr. 1'650.00 (¼ von Fr. 6'600.00) festzusetzen.

9.3 Die von der Vorinstanz bemessenen amtlichen Entschädigungen für die Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz zuerst durch Rechtsanwalt Christian Perrig und später durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder sowie Dr. Peter Pfammatter werden bestätigt (Art. 135 StPO). Entsprechend der Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 8/9, ist der Beschuldigte auch nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Wallis die seinen amtlichen Verteidigern ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.4 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor Kantonsgericht wird gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter vom 14. März 2024 auf Fr. 6'160.55 (Honorar Fr. 5'562.00, Auslagen Fr. 150.10 und MWST) bestimmt (S. 2068 f.). Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 3/4 ist der Beschuldigte wiederum nur in diesem Umfang verpflichtet, dem Kanton Wallis die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.5 Die Entschädigung der Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 richtet sich nach Art. 433 Abs. 1 StPO. Die Entschädigung in erster Instanz ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die amtliche Entschädigung für die Vertretung vor Kantonsgericht wird gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten von Rechtsanwältin Viviane Lüdi (S. 2063 ff.) festgesetzt. Demnach macht sie für das Berufungsverfahren bei einem Stundenaufwand von insgesamt knapp 22.5 Stunden ein Honorar von Fr. 5'456.00 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was angemessen erscheint.

Demnach wird beschlossen:

Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom

11 Mai 2023 (S1 20 1) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 7 (Parteientschädigung Privatklägerin W _________) sowie 8 und 9 (Festsetzung Entschädigung der amtlichen Verteidiger) in Rechtskraft erwachsen.

und erkannt: – in teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung –

1. Z _________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich mehrfach begangen in

der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 in B _________ z.N. von W _________ (soweit dies die Vorfälle in einer Dusche der C _________ betrifft).

2. Z _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB z.N. von W _________ schuldig gesprochen.

3. Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 7. Oktober 2016 bis 2. Februar 2017 (119 Tage).

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

5. Z _________ bezahlt W _________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 19. August 2016.

6. Es wird festgestellt, dass Z _________ im Zusammenhang mit den Folgen der sexuellen Übergriffe gegenüber W _________ für den zukünftigen Schaden (inklusive künftiger Therapiekosten) mit einer Haftungsquote von 100% ersatzpflichtig wird.

7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 10'290.20 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 2'690.20; Auslagen Staatsanwaltschaft Fr. 1'250.00; Gebühren Kreisgericht Fr. 5'000.00; Auslagen Kreisgericht Fr. 1'350.00) werden zu 8/9, ausmachend Fr. 9'146.85, Z _________ und zu 1/9, ausmachend Fr. 1'143.35, dem Kanton Wallis auferlegt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'200.00 werden im Umfang von 3/4, ausmachend Fr. 2'400.00, Z _________ und im Umfang von 1/4, ausmachend Fr. 800.00, dem Kanton Wallis auferlegt.

9. Z _________ bezahlt W _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).

10. Z _________ bezahlt W _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'456.00.

11. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Christian Perrig als amtlicher Verteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'600.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).

12. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Daniel U. Walder als amtlicher Verteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'300.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) sowie die Entschädigungen aus den Verfahren P3 21 6 und P3 22 73 vor dem Kantonsgericht Wallis von Fr. 1'600.00, insgesamt Fr. 11'900.00.

13. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Daniel U. Walder als Wahlverteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)

14. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter als amtlicher Verteidiger von Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'600.00 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 6'160.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).

15. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Alfred Gujer für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'650.00 (inkl. Mehrwertsteuer).

16. Z _________ ist verpflichtet, die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO) und zwar für die amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren im Umfang von 8/9 und für die amtliche Entschädigung im Berufungsverfahren im Umfang von 3/4.

Sitten, 12. August 2024