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Décision

P1 23 125

KGVS-20240320-P1-23-125-20241104-610.pdf

20 mars 2024Français21 min

P1 23 125 URTEIL VOM 20. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, ge...

Source vs.ch

P1 23 125

URTEIL VOM 20. MÄRZ 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch,

gegen

X _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wolhauser, Freiburg

(einfache Verletzung der Verkehrsregeln)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 5. September 2023 [LWR S1 23 6]

Verfahren

A. Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 9. Februar 2023 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien durch Versand am 5. September 2023 schriftlich im Dispositiv eröffnete (S. 140 ff.):

Considérants

1.

X _________ wird vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV freigesprochen.

2.

X _________ wird der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen.

3.

X _________ wird mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.

4.

X _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'145.35, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'345.35 (Gebühr Fr. 600.--; Kosten Vorverfahren Fr. 745.35) sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 800.--.

5.

Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

B. Nachdem der Beschuldigte am 12. September 2023 die Berufung angemeldet hatte (S. 143), versandte das Bezirksgericht am 4. Oktober 2023 das begründete Urteil (S. 145 ff.). Daraufhin hinterlegte der Beschuldigte am 25. Oktober 2023 die Berufungserklärung (S. 170 ff.) und beantragte einen vollständigen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolge (S. 178 f.). Es wurde weder ein Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erhoben. Am 18. Januar 2024 lud das Kantonsgericht für den 11. März 2024 zur Berufungsverhandlung vor (S. 213). Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung (S. 214). An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt und sein Verteidiger plädierte, wobei er an seinen mit der Berufungserklärung gestellten Anträgen festhielt. Der Beschuldigte verzichtete auf eine mündliche Urteilsverkündung (S. 218 f.).

Sachverhalt und Erwägungen

1.

1.1

Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.

1.2

Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO), was der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2023 getan hat. Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art.

399.

Abs. 3 und 4 StPO), was wiederum mit Eingabe des Beschuldigten vom 25. Oktober 2023 erfolgt ist. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben.

Das Kantonsgericht tritt auf das form- und fristgerecht deponierte Rechtsmittel ein.

1.3

Die Beteiligten können mit der Berufung im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit rügen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich das Rechtsmittel beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zu Gunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

1.4

Vorliegend ist der vorinstanzliche Teilfreispruch (Ziff. 1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Angefochten wurde hingegen die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) aufgrund ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie die zugehörigen Straf- und Kostenentscheide.

2.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Samstag, 12. Februar 2022 kam es um 11.37 Uhr auf der Kantonsstrasse in Raron bei der Abzweigung Basper im stockenden Kolonnenverkehr Richtung Raron zu einer Auffahrkollision zwischen einem Mercedes, gelenkt von A _________, einem Subaru, gelenkt von X _________ und einem Audi, gelenkt von B _________, wobei der Mercedes das vorderste und der Audi das hinterste Fahrzeug waren. Die Fahrbahn war trocken, das Wetter sonnig und die Beteiligten nicht alkoholisiert. Es kam zu nur leichten Personen- aber zu erheblichen Sachschäden. Insoweit ist der Sachverhalt durch den Polizeibericht (S. 4 ff.) erstellt und zwischen den Beteiligten auch nicht strittig.

In Frage steht dagegen der genaue Unfallhergang. Während die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, X _________ sei zuerst mit dem Mercedes von A _________ kollidiert und B _________ sei danach in den Subaru X _________ gefahren, behauptet X _________, zunächst ordnungsgemäss hinter dem Mercedes angehalten zu haben und dann vom Audi B _________ in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben worden zu sein. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. B _________ hat seinerseits den gegen ihn ergangenen Strafbefehl akzeptiert.

3.

Aus den Sachbeweisen lässt sich nichts für die eine oder andere Sachverhaltsvariante ableiten. Auch ein detailliertes Unfallgutachten wäre bei der vorliegenden Sachlage voraussichtlich inkonklusiv. Am Unfallhergang nicht beteiligte Zeugen fehlen ebenfalls, sodass zur Rekonstruktion allein auf die Aussagen der Unfallbeteiligten abgestellt werden kann. Dies führt allerdings, selbst wenn sich die Aussagen der Beteiligten untereinander widersprechen, nicht automatisch zu einem Freispruch, sondern das Gericht hat die jeweiligen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu analysieren. In diesem Sinne kann das Gericht auch aus den Aussagen der Beteiligten Wissen gewinnen, welches einer Verurteilung zugrunde gelegt werden kann. Die Parteirolle der aussagenden Person oder deren (mögliches) Interesse am Verfahrensausgang mag freilich ein Motiv für eine Falschaussage darstellen, ist aber bei der Würdigung der Aussage selbst auf deren Glaubhaftigkeit hin, von untergeordneter Bedeutung.

Die Glaubhaftigkeit einer Aussage wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts darauf analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Die Gerichte haben dabei zunächst von einer nicht realitätsbegründeten Aussage auszugehen. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 m.w.N.).

Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu untersuchen, wobei auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen abgestellt werden muss. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Erst die Gesamtschau aller Indikatoren kann einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 162 StPO).

Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskriterium. Gespeicherte Erinnerungen können verblassen und vergessen werden. Dem menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten Informationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hinweg ist kaum zu erwarten, sondern wäre im Gegenteil eher ein Anzeichen für einen auswendiggelernten Text. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahrscheinlicher als im Randgeschehen. Der Sachverhalt, welcher der betreffenden Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (HUSSELS, a.a.O., S. 372). Der zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hineindenken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekommen sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten Eindruck gemacht hat (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. A., 2021, N. 499 ff.). Entwickeln sich die Aussagen im Verlauf des Verfahrens und bei Konfrontation mit abweichenden Aussagen anderer Beteiligter weiter, ist zu prüfen, ob hier eine zuvor unerwähnte Erinnerung wiederbelebt wird oder ein Versuch vorliegt, die abweichende Aussage in die eigene, erfundene Geschichte einzupassen.

4.

Die drei Beteiligten wurden von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt. Der Beschuldigte zusätzlich noch durch das Bezirks- und das Kantonsgericht.

4.1

A _________ wurde am 14. Februar 2022 polizeilich als Auskunftsperson befragt (S. 26 ff.). Dabei schildert er bereits bei seinem ersten freien Bericht (S. 27 A. 2), dass er zweimal einen Knall wahrgenommen habe, was er dann auf Nachfrage nochmals bestätigt (A. 4). Dort schildert er, wie er nach der ersten Kollision den Kopf hob, um in die Seitenspiegel zu schauen, und erst dann der zweite Schlag erfolgte. Am Ende der Aussage zum Unfallverschulden befragt, schildert er wiederum, dass das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst mit seinem kollidiert sei und danach durch jenes von B _________ nochmals stärker in seines geschoben wurde (S. 28 A. 20). Auf Nachfrage kann er nicht sagen, ob er im Unfallzeitpunkt stillgestanden sei oder sich im Schrittempo fortbewegt habe (S. 27 A. 2).

Von der Staatsanwaltschaft wurde A _________ am 13. Dezember 2022 als Auskunftsperson befragt (S. 77 ff.). Dabei schildert er erneut in seinem ersten freien Bericht, dass er zweimal einen Knall wahrgenommen habe. Er ist unsicher, ob er im Unfallzeitpunkt ganz stillgestanden sei oder sich noch im Schritttempo fortbewegt habe. Weiter sagt er spontan aus, noch auf der Unfallstelle B _________ nach dem Unfallhergang befragt zu haben. Dieser habe ihm gesagt, der Beschuldigte sei zuerst in ihn (A _________) hineingefahren und er (B _________) dann in den Beschuldigten. Auf unmittelbare Nachfrage bestätigt er sodann zwei Kollisionen im Abstand von einer Sekunde. Dies wiederholt er auch, nachdem er mit der abweichenden Aussage von X _________ konfrontiert wird. Auf Nachfragen des Verteidigers hält er daran fest, bereits bei der ersten Kollision nach vorne geschleudert worden zu sein. Bremsgeräusche habe er keine gehört.

4.2

B _________ wurde am 13. Februar 2022 von der Polizei als Beschuldigter befragt (S. 10 ff.). Dabei zeigte er sich weitgehend geständig und räumte auch seine Unfallschuld ohne Weiteres ein (S. 12 A. 22). Zunächst schildert er in seinem freien Bericht, wie das vor ihm fahrende Fahrzeug (jenes des Beschuldigten) plötzlich eine Vollbremsung eingeleitet habe und es dann zur Kollision gekommen sei. Er habe die Vollbremsung anhand der starken Verzögerung bemerkt. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte dem Mercedes ins Heck gefahren sei und habe gemerkt, dass er selbst auch nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können und mit dem Subaru des Beschuldigten kollidiert sei (A. 2). Auf Nachfrage bestätigt er, dass das Fahrzeug vor ihm mit dem Mercedes kollidiert sei, bevor er mit diesem kollidiert sei (A. 3). Weiter sagt er schon zu Beginn der Einvernahme aus, zum Unfallzeitpunkt über die Freisprechanlage mit seiner Schwester telefoniert zu haben.

Von der Staatsanwaltschaft wurde er am 27. Januar 2023 als Auskunftsperson befragt (S. 89 ff.). Dabei beschreibt er den Unfallhergang so, dass ihm das vorausfahrende Fahrzeug fast wieder entgegengekommen sei. Daraufhin sei er in dieses hineingefahren, da er nicht mehr habe reagieren können. Aus seiner Sicht sei es zu drei Kollisionen gekommen. Zuerst sei das Fahrzeug vor ihm mit dem Mercedes kollidiert und zurückgeprallt, daraufhin sei er mit dem vorausfahrenden Fahrzeug kollidiert, welches wiederum mit dem Mercedes kollidiert sei. Dies sei so seine Wahrnehmung gewesen, an welcher er auch nach Konfrontation mit der Version des Beschuldigten festhält. Auf Nachfrage der Verteidigung erklärt er, dass er auf die erste Kollision geschlossen habe, weil das Fahrzeug des Beschuldigten so abrupt zum Stillstand gekommen sei.

4.3

X _________ wurde am 15. Februar 2022 von der Polizei als Auskunftsperson befragt (S. 14 ff.). Dabei schildert er, dass sowohl das Fahrzeug vor ihm wie auch er selbst stillstanden, als ihm jemand ins Heck fuhr und er mit dem vorderen Fahrzeug kollidierte (A. 2). Auf Nachfrage bestätigt er, im Unfallzeitpunkt stillgestanden zu sein (A. 3 und 6). Mit der Sachverhaltsdarstellung von B _________ konfrontiert, stellt er diese in Abrede (A. 4). Die Unfallschuld trage aus seiner Sicht allein B _________ (A. 25).

Von der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte am 18. Oktober 2022 befragt (S. 67 ff.). Dabei beschreibt er, wie er in der Kolonne ca. zwei Minuten stillgestanden habe, als jemand ihm ins Heck fuhr. Mit der Aussage von A _________ konfrontiert, bezeichnet er diese als falsch und hält fest, er sei stehen geblieben und erst durch den Anprall von hinten in das vordere Fahrzeug geschoben worden zu sein. Mit der Aussage von B _________ konfrontiert, stellt er diese pauschal in Abrede.

An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht führt er aus (S. 135 ff.), dass die gesamte Kolonne und auch er stillgestanden habe und dann plötzlich jemand in ihn hineingefahren sei. Gebremst habe er nicht (A. 10). Mit dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft konfrontiert sagt er: «Das kann vielleicht schon sein.» (A. 11). Sodann mit den Darstellungen der beiden anderen Beteiligten konfrontiert hält er daran fest, stillgestanden zu haben und bezeichnet diese als falsch (A. 12 und 13). Auf Frage der Verteidigung schätzt er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf 2 – 3 Meter (A. 20).

An der Berufungsverhandlung (S. 221) beschreibt er den Unfallhergang so, dass sich vor ihm eine stehende Kolonne befunden habe. Er sei gekommen und habe angehalten und dann habe es geknallt (A. 11). Er wisse nicht mehr, ob er bei seinem handgeschalteten Fahrzeug im Unfallzeitpunkt auf der Bremse gestanden habe (A. 12 f.). Nach seinen Wahrnehmungen befragt, schildert er einen grossen Knall. Es habe ihn nach vorne geschleudert und der Airbag sei aufgegangen (A. 15). Weitere akustische Wahrnehmungen verneint er (A. 16). Die Angaben der anderen Unfallbeteiligten bezeichnet er als Lügen.

4.4

Die Aussagen der Beteiligten unterscheiden sich erheblich. Besonders auffällig ist, wie A _________ und B _________, letzterer zumindest teilweise, ihre eigenen Sinneseindrücke schildern und ihre Aussagen nicht als objektiven Tatsachenbericht darstellen – dies klar im Gegensatz zum Beschuldigten. Diese Darstellung des Sachverhalts anhand der eigenen Sinneseindrücke ist als starkes Realitätskennzeichen zu werten, da ein objektiver Tatsachenbericht einfacher zu erfinden ist, als die damit verbundenen Sinneswahrnehmungen. Interessant ist auch die Aussagenentwicklung bei B _________, der bereits bei seiner ersten Aussage einräumt, unaufmerksam gewesen zu sein (Ablenkung durch Telefonieren) und die Unfallschuld anerkannt hat. Diese selbstbelastenden Elemente sind ebenfalls als Wahrheitszeichen zu werten. Die Aussage vor der Staatsanwaltschaft, nachdem er den Strafbefehl bereits akzeptiert hatte, enthält dagegen eher selbstentlastende Elemente, indem er darstellt, wie das Fahrzeug des Beschuldigten nach der ersten Kollision zurückgeprallt sei und so seinen Anhalteweg verkürzt habe. Eine solche zumindest teilweise entlastende Aussage wäre nach der Motivlage eher in der ersten Einvernahme vor der Polizei zu erwarten gewesen. Das Kantonsgericht erachtet damit alle den Beschuldigten belastenden Aussagen als glaubhaft und schliesst darin insbesondere auch die polizeiliche Aussage von B _________ mit ein, der sich darin erheblich selbst belastet und schon gar nicht versucht, seine Schuld auf X _________ abzuwälzen, entgegen dem was die Verteidigung behauptet. Dass er X _________ dennoch ebenfalls beschuldigt, obwohl dies so, wie er es vor der Polizei schilderte, nichts zu seinen Gunsten beiträgt, lässt eher auf eine tatsachenbezogene Aussage schliessen.

Beim Beschuldigten zeigen sich in seinen Aussagen hingegen vor allem Tatsachenbehauptungen und kaum eigene Sinneswahrnehmungen, dies selbst dann, als er vom Kantonsgericht ausdrücklich hierzu befragt wurde. Mit den abweichenden Aussagen der anderen Unfallbeteiligten konfrontiert vermag er nicht, seinen eher summarischen Tatsachenbericht mit Details zu erweitern, welche seine Version der Geschehnisse weiter untermauern würden. Zu beachten ist auch die Aussage des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft, wonach er vor dem Unfall ca. zwei Minuten stillgestanden sei, welche auffällig mit seiner Aussage vor Kantonsgericht kontrastiert, dass es in dem Moment, als er angehalten habe, geknallt habe. Erstere Aussage steht zudem in einem gewissen Widerspruch zur Aussage von A _________, welcher nicht mehr sicher war, ob er stillgestanden sei oder sich langsam fortbewegt habe. Sollte die Kolonne tatsächlich zwei Minuten stillgestanden sein, wäre von A _________ hierzu eine präzise Aussage zu erwarten gewesen. Damit gelingt es ihm nicht, Zweifel an der Tatsachendarstellung der beiden anderen Unfallbeteiligten zu wecken, welche das Kantonsgericht als überzeugend und glaubhaft erachtet.

5.

Was die Verteidigung gegen die Beweiswürdigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die behaupteten finanziellen Interessen von A _________ und B _________ sind aufgrund der bestehenden Motorfahrzeughaftpflichtversicherung stark zu relativieren. Für A _________ ist letztlich irrelevant, welche der beteiligten Versicherungen ihm den Schaden ersetzt. Ein relevantes Bonitätsrisiko ist nicht erkennbar, so dass er aus einer Solidarhaftung des Beschuldigten neben B _________ keine finanziellen Vorteile zu ziehen vermag. Auch bei B _________ relativiert sich das finanzielle Interesse stark. Eine eigentliche Regressnahme der Versicherung ist angesichts der gesamten Unfallumstände wenig wahrscheinlich. Einen allfälligen Schadenfreiheitsrabatt wird er aufgrund seines eingestandenen Verschuldens so oder so einbüssen, sodass unter dem Strich kein eigenes finanzielles Interesse erkennbar bleibt.

Weiter rügt die Verteidigung eine mögliche Beeinflussung der Aussage von A _________ durch sein erstes Gespräch mit B _________ am Unfallort. Eine Beeinflussung von Aussagen einer Person durch Dritte kann kaum je mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies betrifft jedoch in aller Regel die Interpretation von Sinneseindrücken und Wahrnehmungen und nicht diese selbst. Indem A _________ in erster Linie seine Sinneseindrücke schildert (Knall, Schlag) und das Gericht auf diese abstellt, wird diese mögliche Falle umgangen. Eine solch weitgehende Suggestion, dass A _________ auch eigentliche Sinneseindrücke eingeredet würden, ist nicht erkennbar und wäre bei einem einfachen Gespräch am Unfallort auch nicht durchführbar. Dass diese Sinneswahrnehmungen sodann einen Zusammenhang zu den Kollisionen aufweisen, ist naheliegend. Die möglicherweise durch B _________ beeinflusste Aussage zum beobachteten Unfallhergang, kann für die Erstellung des Sachverhalts ausgeklammert werden.

Was der Beschuldigte schliesslich aus der Endlage der Fahrzeuge für sich ableiten will, ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar, namentlich die Behauptung, dass beim angeklagten Unfallhergang nur ein geringer Abstand zwischen den Fahrzeugen des Beschuldigten und jenem von A _________ resultieren müsste. Der vom Fahrzeug von B _________ ausgeübte Impuls würde vielmehr in beiden Fällen teilweise auf dieses zurückgeworfen und andererseits durch jenes des Beschuldigten an den Mercedes weitergegeben werden. Weshalb hier am Ende nur ein Abstand von wenigen Zentimetern resultieren müsste, ist nicht ersichtlich und an der Berufungsverhandlung wurde nicht dargestellt, inwiefern und weshalb sich die Endlage der Fahrzeuge beim angeklagten und dem vom Beschuldigten behaupteten Sachverhalt unterscheiden müsste. Auch die leichte Schrägstellung des Fahrzeugs des Beschuldigten im Vergleich zur Längsachse der Strasse ist mit dem angeklagten Sachverhalt keineswegs unvereinbar.

Auch dass die Staatsanwaltschaft selbst Zweifel an dem von ihr angeklagten Sachverhalt gehabt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich hat die Staatsanwaltschaft in einem ersten Schritt am 1. Juni 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen (S. 48 f.), gegen welchen Einsprache erhoben wurde (S. 54). Unter diesen Voraussetzungen käme der Erlass eines weiteren Strafbefehls nach den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen einem prozessualen Leerlauf gleich, da wohl mit einer erneuten Einsprache zu rechnen wäre.

Im Ergebnis ist der angeklagte und vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt im Hinblick auf das Unfallgeschehen zu bestätigen.

6.

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt und erweist sich auch nach Auffassung des Kantonsgerichts als zutreffend, sodass darauf integral verwiesen werden kann (vorinstanzliche E. 5). Eine Verletzung der Spezialbestimmung von Art. 34 Abs. 4 SVG enthält gleichzeitig immer auch eine Verletzung der Generalklausel von Art. 31 Abs. 1 SVG, sodass sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt.

7. Das Bezirksgericht hat mit einer Busse von Fr. 300.00 eine Strafe im unteren Bereich ausgesprochen und dabei die massgebenden Zumessungskriterien korrekt berücksichtigt (vorinstanzliche E. 6), was im Berufungsverfahren nicht eigenständig gerügt wurde. Unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksgerichts ist der Beschuldige demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.00 oder Ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen zu bestrafen.

7. Das Bezirksgericht hat mit einer Busse von Fr. 300.00 eine Strafe im unteren Bereich ausgesprochen und dabei die massgebenden Zumessungskriterien korrekt berücksichtigt (vorinstanzliche E. 6), was im Berufungsverfahren nicht eigenständig gerügt wurde. Unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksgerichts ist der Beschuldige demnach der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 300.00 oder Ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen zu bestrafen.

8.

8.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO).

8.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).

Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.

13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar).

8.3 Die Vorinstanz hat die Gebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 1’345.35 und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt. Diese Beträge bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, wurden im Berufungsverfahren nicht gerügt und sind zu bestätigen.

8.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibeldienst an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein besonders umfangreiches Dossier und dieses nur mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung zu behandeln. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 475.00 als angemessen, sodass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf Fr. 500.00 belaufen.

Ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, so sind auch die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen.

8.5 Aufgrund der Kostenauflage für das Erstinstanz- und das Berufungsverfahren an den Beschuldigten entfällt eine Parteientschädigung (Art. 428 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

- in Abweisung der Berufung und unter Einbezug der rechtskräftigen Ziffer 1 -

1. X _________ wird vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV freigesprochen.

2. X _________ wird der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen.

3. X _________ wird mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt.

4. X _________ bezahlt die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'645.35, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'345.35 (Gebühr Fr. 600.00; Kosten Vorverfahren Fr. 745.35) sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 800.00 und jener des Kantonsgerichts von Fr. 500.00.

5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Sitten, 20. März 2024