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27 juillet 2023Français39 min
P1 23 19 URTEIL VOM 27. JULI 2023 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der...
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URTEIL VOM 27. JULI 2023
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Berufungsklägerin
gegen
X _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Mathieu Caloz, 3960 Siders
(Missbrauch von Kontrollschildern; Fahren ohne Haftpflichtversicherung; grobe Verletzung von Verkehrsregeln)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 20. Januar 2023 [BRG S1 22 33]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 9. August 2022 (S. 68 ff.) nachstehendes Urteil, welches es dem Beschuldigten am 20. Januar 2023 mündlich und der Staatsanwaltschaft durch Versand gleichentags schriftlich im Dispositiv (S. 138 f.) eröffnete:
Considérants
1.
X _________ wird von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) freigesprochen.
2.
X _________ wird der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen.
3.
Auf den Widerruf der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 18. Mai 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
4.
Auf den Widerruf der vom Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais Central, am 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert.
5.
X _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft.
6.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 700.-- sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 800.--, werden zu 4/5 (entsprechend Fr. 1'200.--) X _________ und zu 1/5 (entsprechend Fr. 300.--) dem Staat Wallis auferlegt.
7.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ aufgrund des Teilfreispruchs eine Entschädigung von Fr. 550.- (inkl. Auslagen und MWSt).
8.
Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis.
B. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2023 die Berufung angemeldet hatte (S. 142), versandte das Gericht am 3. Februar 2023 das begründete Urteil (S. 145 ff.), wobei es die Gerichtsgebühr um Fr. 200.00 auf Fr. 1'000.00 erhöhte und entsprechend dem Verteilschlüssel verlegte.
C. Im Anschluss an den Versand des begründeten Urteils deponierte die Staatsanwaltschaft am 14. Februar 2023 die Berufungserklärung (S. 168 ff.) und beantragte, den Beschuldigten auch des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig zu sprechen, die von der Staatsanwaltschaft Mittelwallis mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochene Strafe von 135 Tagen Freiheitsstrafe und
45.
Tagessätzen zu Fr. 30.00 Geldstrafe zu widerrufen, die ausgesprochene Strafe zu erhöhen, dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten und ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Verteidigung liess sich am 13. März 2023 vernehmen und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (S. 174 ff.). Am 23. März 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (S. 180). Mit Schreiben vom 30. März 2023 (S. 181) und 17. April 2023 (S. 184) wurden den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts und eine mögliche Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO bekannt gegeben. An der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung plädierten und stellten folgende Anträge:
Staatsanwaltschaft:
1.
Das Urteil des Bezirksgerichtes Brig Östlich-Raron und Goms vom 20. Januar 2023 ist in Bezug auf die Ziffern 1, 4 und 5, 6 und 7 aufzuheben.
2.
X _________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG), des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) und der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art.
12.
Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen.
3.
Das genannte Bezirksgerichtsurteil vom 20. Januar 2023 ist betreffend Ziffer 3 aufzuheben und die ausgesprochene Strafe gegenüber X _________ ist zu erhöhen.
4.
Der mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Valais, Office règional du Valais, vom 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochene Vollzug der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie der Freiheitsstrafe von 135 Tagen wird widerrufen.
5.
Auf das Aussprechen einer Entschädigung ist zu verzichten.
6.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Verteidigung beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1
Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte hat das Kantonsgericht als Kollegialgericht zu entscheiden, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe oder der Widerruf einer früheren bedingten Freiheitsstrafe in Frage kommt (Art. 14 Abs. 2 e contrario i.V.m. Abs. 3 EGStPO). Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben.
1.2
Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO). Wurde das erstinstanzliche Urteil dagegen direkt schriftlich und begründet eröffnet, so entfällt die Berufungsanmeldung und ist einzig innert 20 Tagen die Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157).
Die Staatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Dispositiv frühestens am 21. Januar 2023 entgegengenommen. Die Frist zur Berufungsanmeldung wurde mit der am 23. Januar 2023 versandten Berufungsanmeldung gewahrt. Das begründete Urteil ging den Parteien frühestens am 4. Februar 2023 zu, sodass auch die Frist zur Berufungserklärung mit der Eingabe vom 14. Februar 2023 eingehalten wurde.
Die Staatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Dispositiv frühestens am 21. Januar 2023 entgegengenommen. Die Frist zur Berufungsanmeldung wurde mit der am 23. Januar 2023 versandten Berufungsanmeldung gewahrt. Das begründete Urteil ging den Parteien frühestens am 4. Februar 2023 zu, sodass auch die Frist zur Berufungserklärung mit der Eingabe vom 14. Februar 2023 eingehalten wurde.
Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.3 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht kann dazu auf Antrag oder von Amtes wegen weitere Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO).
Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 StPO gilt einzig zugunsten des Beschuldigten. Die appellierende Staatsanwaltschaft riskiert folglich, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil im Strafpunkt zu ihren Ungunsten abändert, z.B. die Strafe herabsetzt (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 7 zu Art. 391 StPO; Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, S. 230). Der Staatsanwalt, der ein Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt hat, eine schärfere Sanktionierung zu erreichen, verpflichtet die Berufungsinstanz, eine umfassende Strafzumessung vorzunehmen und eröffnet damit die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht das Urteil zugunsten des Verurteilten abändert (reformatio in melius). Dies gilt selbst wenn dieser keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., 2017, N. 1490).
Die Berufungsinstanz kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Art. 404 Abs. 2 StPO kommt vorwiegend bei einer qualifiziert unrichtigen Rechtsanwendung durch die Erstinstanz bei gleichzeitiger Beschränkung der Berufung auf die Sanktion zur Anwendung. Eine Entscheidung ist gesetzwidrig, wenn die Erstinstanz eine unzulässige Sanktion ausgesprochen hätte. Das Berufungsgericht kann hingegen in erstinstanzliche Ermessensentscheide keinesfalls ohne entsprechende Rüge eingegriffen, eine Beschränkung der Dispositionsmaxime rechtfertigt sich nur bei Willkür (Bundesgerichtsurteil 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 m.w.H.). Will das Berufungsgericht Art. 404 Abs. 2 StPO anwenden, hat es die Parteien darüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Bundesgerichtsurteil 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1 m.w.H.). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO).
Vorliegend sind der erstinstanzliche Freispruch (Ziff. 1), der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Juni 2021 ausgesprochenen bedingten Freiheits- und Geldstrafe (Ziff. 4), die Strafzumessung (Ziff. 5) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 6 und 7) angefochten worden, während die Schuldsprüche (Ziff. 2), der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 18. Mai 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit Verlängerung der Probezeit (Ziff. 3) und die Tragung der Übersetzungskosten durch den Staat (Ziff. 8) in Rechtskraft erwachsen sind. Umstritten ist damit in erster Linie der Freispruch wegen Missbrauchs von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) und die Strafzumessung.
1.4 Die Urteilssprüche des Bezirksgerichts im Judikatum und im begründeten Urteil weichen voneinander ab, was eigentlich nicht zulässig wäre. Namentlich wurden die Verfahrenskosten im begründeten Urteil erhöht. Da das Kantonsgericht ohnehin ein neues Urteil auszufällen haben wird, kann es auch die vorinstanzlichen Kosten überprüfen und entsprechend anpassen.
2. Soweit für den angefochtenen Schuldspruch relevant, legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last (S. 68 f.):
Am Montag, den 22. November 2021, gegen 17.20 Uhr, fuhr X _________ am Steuer des Personenwagens Dacia Sandero mit dem Kontrollschild VS xxxx1 auf der Simplonpassstrasse von Italien herkommend in Richtung Brig. Anlässlich der Einreise in die Schweiz, auf der Simplonpassstrasse, Höhe Alte Kaserne, Gemeinde Simplon-Dorf, wurde er bei einer Zollkontrolle angehalten und kontrolliert. Es zeigte sich, dass der Versicherungsschutz für das fragliche Fahrzeug abgelaufen war, und somit keine Haftpflichtversicherung bestand. Zudem waren die Schilder seitens der Dienststelle für Strassenverkehr- und Schifffahrt des Kantons Wallis zur Einziehung ausgeschrieben.
[…]
Da der Beschuldigte die Versicherungsprämie nicht bezahlt hat, ist der Versicherungsschutz für das Fahrzeug Dacia abgelaufen, weshalb sich X _________ des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig und strafbar gemacht hat. Die Schilder VS xxxx1 wurden in der Folge zur Einziehung ausgeschrieben und waren nicht mehr für den Verkehr zugelassen. Der Beschuldigte hat es unterlassen die Schilder der DSUS abzugeben, sondern hat sich widerrechtlich weiterhin benutzt, weshalb er sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig und strafbar gemacht hat. […]
Betreffend die Sanktion beantragte die Staatsanwaltschaft, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochenen 135 Tage Freiheitsstrafe und 45 Tagessätze Geldstrafe zu widerrufen und den Beschuldigten
zu einer unbedingten Gesamtstrafe von 135 Tagen Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen.
3. Bezüglich des Sachverhalts ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte anerkennt, am 22. November 2021 ohne gültige Haftpflichtversicherung gefahren zu sein. Den entsprechenden vorinstanzlichen Schuldspruch hat er nicht angefochten. Die Kontrollschilder VS xxxx1 waren zuvor gültig für das Fahrzeug des Beschuldigten ausgestellt worden. Mit Verfügung vom 30. September 2021 zog das Strassenverkehrsamt die Schilder wegen fehlender Haftpflichtversicherung ein, verbot dem Beschuldigten die Benutzung seines Fahrzeugs und setzte ihm eine Frist von fünf Tagen, um entweder einen Versicherungsnachweis vorzulegen oder die Schilder zu deponieren (S. 34). Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde vom Beschuldigten nicht abgeholt und an das Strassenverkehrsamt retourniert (S. 36). Ein weiterer Zustellversuch an den Beschuldigten vor seiner Anhaltung am 22. November 2021 ist nicht aktenkundig. Die kantonale Behörde hätte z.B. eine Zustellung per A-Post-Plus oder mit Hilfe der Polizei vornehmen können. Vielmehr schrieb das Strassenverkehrsamt die Schilder am 19. Oktober 2021 zur Einziehung aus, wobei die Polizei das Fahrzeug zunächst nicht finden konnte (S. 38). Die Ausschreibung im RIPOL erfolgte am Morgen des Tags der Anhaltung (S. 39 f.).
4. Mit der Berufungserklärung legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Last, die Zustellung der Einziehungsverfügung bewusst vereitelt zu haben, indem er diese nicht bei der Post abholte. Sie stützt dies insbesondere darauf, dass der Beschuldigte mit dem zu widerrufenden Strafbefehl bereits einmal wegen Fahrens ohne Haftlichtversicherung und Missbrauchs der Kontrollschilder verurteilt wurde und daher genau wusste, dass er eine Einziehungsverfügung des Strassenverkehrsamts zu erwarten hatte.
Mit diesen Ausführungen erweitert die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt in unzulässiger Art und Weise. Die Anklageschrift bestimmt nach dem Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Dies bindet das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV
63 E. 2.2 m.w.H.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss, und dies ist entschei-
dend, genau wissen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Bundesgerichtsurteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2 und 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3 je m.w.H.). Das Gericht kann sich im Urteil auf zusätzlichen Sachverhalt stützen, soweit dieser zweitrangig ist und keinen Einfluss auf die juristische Würdigung hat. Es kann ferner ausserhalb der Anklageschrift enthaltene Fakten berücksichtigen, um Behauptungen und Bestreitungen des Angeklagten zu widerlegen (Bundesgerichtsurteil 6B_1036/2016 vom 24. August 2017 E. 2.1). Die Verfügung des Entzugs der Verkehrsschilder kann nur vollstreckbar sein, wenn sie dem Beschuldigten eröffnet worden ist. Der Staatsanwaltschaft war bei Anklageerhebung bewusst, dass der Beschuldigte die Einziehungsverfügung des Strassenverkehrsamts nicht abgeholt hatte. Es muss im vorliegenden Fall eine Zustellfiktion vorliegen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Eröffnung der Verfügung. Der Beschuldigte muss ausserdem über eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Unkenntnis verfügen, dass er zum gegebenen Zeitpunkt die Kontrollschilder nicht mehr verwenden kann. Er muss also gewusst haben, was ihm übermittelt worden ist, obwohl er die Mitteilung nicht in Empfang genommen hat. Dies gehört zum notwendigen Sachverhaltsfundament für die beantrage Verurteilung und die entsprechenden Umstände müssen in der Anklageschrift aufgeführt werden.
Auf den von der Staatsanwaltschaft erweiterten Sachverhalt kann somit nicht abgestellt werden und das Gericht hat sich bei seinem Urteil auf die Anklageschrift zu beschränken. Da diese den notwenigen Sachverhalt zum subjektiven Tatbestand nicht enthält, kann keine Verurteilung wegen Missbrauchs von Kontrollschildern erfolgen.
5. Selbst wenn auf den von der Staatsanwaltschaft erweiterten Sachverhalt abgestellt werden könnte, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem Schuldspruch.
5.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG). Am 1. Juli 2023 ist eine Änderung des SVG in Kraft getreten, welche die bisher geltende Pflicht, neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe auszusprechen, aufgehoben hat (AS 2023 259). Nach dem Grundsatz der lex mitior ist demnach das neue Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind oder ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. a und b SVG).
Zwischen den Strafbestimmungen von Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 SVG besteht Idealkonkurrenz (vgl. BGE 145 IV 206 E. 3.3.2 zur Konkurrenz zwischen Art. 97 Abs. 1 SVG und der Spezialbestimmung von Art. 145 Abs. 4 VZV, welche Art. 96 Abs. 2 SVG verdrängt unter Verweis auf Jeanneret, Les disposition pénales de la Loi sur la circulation routière (LCR), 2007, N. 38 zu Art. 97 SVG, der die Konkurrenz zu Art. 96 Abs. 2 SVG behandelt). Das Unrecht, ein Motorfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung in Verkehr gesetzt zu haben, wird damit durch die Verurteilung nach Art. 96 Abs. 2 SVG bereits vollständig abgegolten. Fraglich kann somit einzig sein, ob der Beschuldigte eine weitere unrechte Handlung mit Bezug auf die Kontrollschilder begangen hat, nämlich diese trotz entsprechender Aufforderung nicht abgegeben zu haben (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) oder durch die Verwendung von Kontrollschildern, welche nicht für sein Fahrzeug bestimmt waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG).
Zieht das Strassenverkehrsamt die Kontrollschilder ein und werden diese nicht deponiert, sondern weiterhin verwendet, fällt die Tat nur unter Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Eine kumulative Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG fällt ausser Betracht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Waadt PE.002147 vom 9. März 2021). Der Tatbestand von Art. 97 Abs.
1 lit. b SVG setzt jedoch eine rechtskräftige Einziehungsverfügung (und damit auch deren ordnungsgemässe Eröffnung) voraus (BGE 88 IV 116 E. 1). Da das kantonale Recht keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Notifikation von Entscheiden vorsieht, wendet das Kantonsgericht die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellfiktion an (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 17 10 vom 12. Mai 2017 E. 1.3). Zwar wurde die Verfügung ordnungsgemäss per Einschreiben versandt. Eine Zustellfiktion kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste, also bereits ein Prozessverhältnis bestand (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 17 10 vom 12. Mai 2017 E. 1.3.4 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). In der Lehre wird davon der Fall unterschieden, in welchem sich die betroffene Person der Zustellung bewusst entzieht und daraus folgend eine eventualvorsätzliche Tatbegehung postuliert (Jeanneret, a.a.O., N. 53 zu Art. 97 SVG); die Mehrheit der Lehre ist jedoch anderer Ansicht und will eine solche Zustellfiktion allenfalls auf querulatorische Fälle beschränkt wissen (Maurer in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB JStG Kommentar, 21. A., 2022, N. 4 zu Art. 97 SVG; Weissenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG; Bussy/Rusconi/Jeanneret/Kuhn/Mizel/Müller, Code suisse de la circulation routière, 4. A., 2015, N. 2.3 zu Art.
97 SVG; Bähler, Basler Kommentar, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Soll das Erfordernis eines bestehenden Prozessverhältnisses zur Anwendung der Zustellfiktion und damit das Erfordernis einer vollstreckbaren Verfügung nicht vollständig ausgehöhlt werden, kann nur mit Zurückhaltung auf eine (eventual)vorsätzliche oder fahrlässige Zustellungsvereitelung erkannt werden. Freilich war dem Beschuldigten durch seine Versicherung die Aufhebung des Versicherungsschutzes verbunden mit einem Verbot, das Fahrzeug zu benutzen, in Aussicht gestellt worden (S. 26). Dadurch entstand allerdings (auch nach den früheren Erfahrungen des Beschuldigten) kein Prozessverhältnis zum Strassenverkehrsamt. Der Staatsanwaltschaft ist zwar zuzugestehen, dass der Beschuldigte davon ausgehen konnte bzw. musste, dass das Strassenverkehrsamt die Schilder dereinst einziehen werde. Dies geht jedoch nicht über den Schuldner hinaus, der sich im Betreibungsverfahren nach erhobenem Rechtsvorschlag auf ein Rechtsöffnungsverfahren einstellen muss. Auch dort hat das Bundesgericht die Anwendung einer Zustellfiktion abgelehnt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dass sich der Beschuldigte, ein juristischer Laie, in geradezu querulatorischer Art und Weise einer Zustellung zu entziehen versuchte, ist anhand der Akten nicht nachgewiesen. Wie er zudem an der Berufungsverhandlung ausführte, befand sich seine Familie im Zeitraum der Zustellung in Italien und er selbst war für seine Arbeitgeberin auf verschiedenen Baustellen überall in der Schweiz im Einsatz. Dass er das Einschreiben nicht abholte, kann damit auch auf fehlende Gelegenheit zur Abholung zurückgeführt werden, wovon im Zweifel für den Angeklagten auszugehen ist.
Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht erfüllt.
5.2 Die Staatsanwaltschaft versucht nun, eine Strafbarkeit nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG zu begründen. Dabei stellt sie darauf ab, dass der Beschuldigte die eingezogenen und für ungültig erklärten Kontrollschilder tatsächlich noch verwendet hat. Der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ist bezüglich Kontrollschilder auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen fremde Kontrollschilder an einem Fahrzeug verwendet werden. Daneben kann eine Anwendung in Betracht fallen, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass die Schilder nicht gültig für sein Fahrzeug ausgestellt sind. Hingegen wollte das Bundesgericht nach Ablauf der Gültigkeitsfrist befristeter Kontrollschilder nicht etwa Art.
97 Abs. 1 lit. a SVG, sondern Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG angewendet wissen (BGE 94 IV
81 E. 1).
Das Wissenselement ist im vorliegenden Fall der Kernpunkt, sowohl im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand als auch auf einen allfälligen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB),
wenn der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass die für sein Fahrzeug ausgestellten Kontrollschilder nach wie vor gültig sind. Da die am Fahrzeug montierten Kontrollschilder ursprünglich für eben dieses Fahrzeug ausgestellt worden waren, durfte der Beschuldigte grundsätzlich davon ausgehen, das Fahrzeug mit diesen auch in Verkehr setzen zu dürfen. Es stellt sich damit die Frage, ob ihm sein Nichtwissen um die Einziehung der Kontrollschilder (eventual)vorsätzlich oder fahrlässig zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von BGE 94 IV 81, in welchem dem Beschuldigten der Ablauf der Gültigkeitsfrist bewusst sein musste.
Dabei überschneidet sich die Frage des schuldhaften Nichtwissens mit jener der vorstehend diskutierten schuldhaften Zustellungsvereitelung. Beide können nur dann in Frage kommen, wenn den Beschuldigten eine Pflicht traf, den eingeschriebenen Brief des Strassenverkehrsamts entgegenzunehmen, welche er vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hätte. Da eine solche Pflicht aufgrund der vorstehenden Erwägungen bereits verneint wurde, kann auch kein Schuldspruch wegen Verletzung des Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ergehen.
Darüber hinaus wird in der Lehre für eine Verurteilung nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG eine Täuschungsabsicht verlangt (Giger, SVG Kommentar, 9. A., 2022, N. 1 zu Art. 97 SVG), welche vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist. Selbst wenn der Beschuldigte von der Einziehung Kenntnis gehabt hätte, würde die Benutzung eben dieser eingezogenen Kontrollschilder jeder Täuschungsabsicht widersprechen.
6. Die Staatsanwaltschaft rügt weiter den Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochenen Strafen. Dazu ist in einem ersten Schritt anzumerken, dass das damalige Verfahren in erster Linie wegen Betäubungsmitteldelikten geführt wurde und die Strassenverkehrsdelikte nur einen Nebenpunkt darstellten. Entsprechend wurde für die Betäubungsmitteldelikte eine Freiheitsstrafe und für die Strassenverkehrsdelikte eine Geldstrafe ausgefällt. In jenem Verfahren sass der Beschuldigte 93 Tage in Untersuchungshaft, wobei sich diese auf die Betäubungsmitteldelikte bezog. Das Strassenverkehrsdelikt beging er erst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, weil er während der Haft keine Versicherungsprämien bezahlte (Akten MPC 17 801 S. 122).
Es ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte im Hinblick auf die Betäubungsmitteldelikte bisher bewährt hat und im heutigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, an seiner diesbezüglichen weiteren Bewährung zu zweifeln. Problematisch sind dagegen die Bewährungsaussichten im Hinblick auf Strassenverkehrsdelikte. In diesem Bereich fallen die erste Fahrt des Beschuldigten ohne Haftpflichtversicherung und mit revozierten Kontrollschildern vom 30. November 2017, zwei Geschwindigkeitsübertretungen im Mai und Juli 2018 sowie die heute zu beurteilende Fahrt ohne Haftpflichtversicherung vom 22. November 2011 und zu nahes Auffahren auf der Autobahn am 24. Juni 2022 ins Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erste Fahrt vom 30. November 2017 und das Geschwindigkeitsdelikt vom Juli 2018 erst mit dem Strafbefehlt vom 14. Juni 2021 abgeurteilt wurden. Bei der Fahrt vom 24. Juni 2021 handelt es sich um einen Fall von Alltagsdelinquenz, wie sie sich schweizweit täglich mehrfach beobachten lässt. Eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten besteht damit in erster Linie im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung der Haftpflichtversicherungsprämien und das mit dem Entzug der Versicherungsdeckung verbundene Verbot, sein Fahrzeug in Verkehr zu setzen. Auffällig ist, dass er diese Tat nur kurz nach Erlass des entsprechenden Strafbefehls beging, dieser aber erst Jahre nach der Tat ausgestellt wurde. Wäre der Strafbefehl für die erste Tat zeitnah ergangen, wäre die Bewährungsfrist im Zeitpunkt der zweiten Tat wahrscheinlich schon abgelaufen. Dies und die von der Vorinstanz zutreffend dargelegt gute Integration des Beschuldigten (E. 4.2) lassen eine erneute einschlägige Delinquenz des Beschuldigten zumindest während der zu verlängernden Probezeit nicht als derart naheliegend erscheinen, dass dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden müsste oder könnte. Ein Widerruf der mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochenen Strafe und namentlich der für die Betäubungsmitteldelikte ausgesprochenen Freiheitsstrafe erweist sich damit als unverhältnismässig, weshalb darauf zu verzichten ist. Ein nur teilweiser Widerruf der Geldstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeschlossen (Bundesgerichtsurteil 6B_802/2016 vom 24. August 2017 E. 2). Die Verlängerung der Probezeit bei einem Verzicht auf Widerruf ist dagegen unstrittig.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Eventualiter beantragt die Staatsanwaltschaft, die vorinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu erhöhen.
Der Beschuldigte wird unangefochten der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen. Beide Bestimmungen sehen einen Strafrahmen von Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor.
7.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (BBl 2006 S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Das Kantonsgericht verfügt demzufolge als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht und auch bezüglich der
Strafzumessung (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es ist ihm somit gestattet und es ist sogar verpflichtet, die Strafe unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren und gegebenenfalls des Verschlechterungsverbots selbst festzusetzen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_245/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1), wobei es bei gehöriger Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz sich deren Ausführungen zu Eigen machen kann und auf diese verweisen darf.
7.2 Das Gericht bemisst die Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 m.w.H.). Das (Tat)Verschulden setzt sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Das Gericht hat bei der objektiven Tatschwere z.B. die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmass der Verletzung und Gefährdung des Rechtsguts zu prüfen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., 2019, N. 69 ff. und N. 73 ff.). Die subjektive Tatschwere bezieht sich u.a. auf die Beweggründe und die kriminelle Energie des Täters (Mathys, a.a.O., N. 144 und N. 148 ff.). Das Gericht hat neben diesen tatbezogenen Komponenten individuelle, täterbezogene Umstände zu beachten, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 m.w.H.). Vorstrafen fallen unter die „Täterkomponenten“, die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich demgegenüber bei der Strafzumessung, ausser bei aussergewöhnlicher Gesetzestreue, neutral aus. Sie ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Analoges gilt für das Wohlverhalten nach der Tat (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Dieses gehört jedoch zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit (BGE 113 IV 57). Einsicht und Reue, Vorstrafen, Betroffenheit durch die Tat, Strafempfindlichkeit und Kooperation zählen zu diesen „Täterkomponenten“ (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (Bundesgerichtsurteil 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3).
7.3 Geld- und Freiheitsstrafen sind nicht gleichartig i.S.v. Art. 49 StGB. Sie unterscheiden sich in Intensität und Art ihres Eingriffs. Die Geldstrafe ist eine Vermögensstrafe und soll den Lebensstandard beschränken sowie einen Konsumverzicht des Täters bewirken (BGE 144 IV 217 E. 3.3.). Sie stellt nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Die Gerichte haben bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen regelmässig diejenige auszusprechen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Sie haben die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe (oder Massnahme) in Betracht kommt (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2; vgl. auch BGE 144 IV 217 E. 3.3).
7.4 Das Gericht verurteilt den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat, zur Sanktion der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angeordneten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat bei der Gesamtstrafenbildung vorab die schwerste Straftat anhand der abstrakten Strafandrohung des Gesetzes zu bestimmen. Es muss danach die Sanktion für das schwerste Delikt fixieren. Sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet. Die Höhe dieser Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt die Kenntnis der Strafen für die einzelnen Delikte voraus. Das Gericht hat sich auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 142 IV 265 E. 2.4.4; Mathys, a.a.O., N. 359 ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Es reicht nicht aus, wenn die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen (BGE 144 IV 217 E. 2.2).
Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt auch bei der Gesamtstrafenbildung: Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer sanktioniert werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). Das Gericht muss in einem Fall, da es eine Freiheits- und in einem anderen Fall eine Geldstrafe für angemessen hält, die Sanktionen kumulativ ausfällen (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 92 zu Art. 49 StGB; Mathys, a.a.O., N. 356).
7.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Deren Höchstbetrag darf Fr. 10'000.00 nicht überschreiten (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB).
Die Verbindungsstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A., 2019, N. 103 zu Art. 42 StGB).
7.6 Aufgrund der höheren Strafdrohung ist in einem ersten Schritt die Strafe für die Verletzung von Art. 96 Abs. 2 SVG festzusetzen.
Der Beschuldigte hat es unterlassen, die am 1. Juli 2021 fällig gewordene Prämie der Haftpflichtversicherung zu bezahlen. Da ihm das Schreiben der Versicherung vom 1. September 2021 (S. 26) nachgewiesenermassen zugestellt wurde (S. 28), wusste er, dass er ab dem 15. September 2021 nicht mehr versichert war. Er führte damit sein Fahrzeug während etwas mehr als zwei Monaten ohne Versicherung und begab sich mit diesem auch ins Ausland, legte also längere Strecken zurück. Es liegt kein leichter Fall im Sinne von Satz 2 dieser Bestimmung vor. Die objektive Tatschwere ist als mittel zu qualifizieren.
Auf der subjektiven Seite ist die einschlägige Vorstrafe straferhöhend zu beachten. Da der Beschuldigte wusste, dass die Versicherungsprämie am 1. Juli 2021 fällig wurde und
ihm das Schreiben vom 1. September 2021 zugegangen ist, muss von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden. Die Zahlung der Versicherungsprämie oder die Ausserverkehrsetzung seines Fahrzeugs hätten vom Beschuldigten keinen besonderen Aufwand erfordert. Aufgrund der Aktenlage blieb ihm kein Raum für ein strafminderndes Geständnis. Leicht positiv zu werten ist hingegen seine gelungene berufliche und soziale Integration. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit straferhöhend zu werten.
Auch im Bereich mittlerer Delinquenz soll die Geldstrafe möglich sein (Bühlmann, Basler Kommentar, 2014, N. 128 zu Art. 96 SVG). Es ist damit zu prüfen, ob, wie vom Beschuldigten nicht weiter in Frage gestellt, eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist oder ob auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Dabei ist dem Grundsatz nachzukommen, dass die Geldstrafe die Regel ist und nur in Ausnahmefällen auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden soll. Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion bzw. die Hauptsanktion für die "petite et moyenne criminalité". Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Freiheitsstrafen sollen in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offenstehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; eine Freiheitsstrafe kann dann etwa notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Bundesgerichtsurteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.3 m.w.H.). Eine Freiheitsstrafe kann somit nur dann ausgesprochen werden, wenn sich der Täter auch durch eine unbedingte Geldstrafe nicht von weiteren Delikten abhalten liesse. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist besonders zu begründen (Bundesgerichtsurteil 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.4.1)
Die Vorinstanz macht in ihrer Urteilbegründung spezialpräventive Gesichtspunkte geltend (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). In der Tat ist offenkundig, dass sich der Beschuldigte durch die für dasselbe Delikt bisher bereits ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht von der erneuten Begehung desselben Delikts abhalten lies. Eine Strafeskalation ist damit angezeigt und wird auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt. Der Angeklagte zeigte im Verfahren kein erhöhtes Unrechtsbewusstsein und begründete die Nichtbezahlung der Prämie damit, er habe keinen entsprechenden Einzahlungsschein erhalten. Dies mag zutreffen oder nicht. Spätestens als dem Beschuldigten die Mahnung der Versicherung zuging und er auf das Fahrverbot hingewiesen wurde, hätte er sich aber jedenfalls mit der Versicherung in Verbindung setzen und seine Prämienschuld begleichen müssen. Dass er dies mit einer gewissen Leichtfertigkeit nicht getan hat, lässt eine weitere einschlägige Delinquenz seinerseits befürchten, wenn seine Versäumnis nur mit finanziellen Folgen verbunden wäre. Mit der Vorinstanz ist damit auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
Wird gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB statt eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt, führt dies entgegen dem was die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint, nicht dazu, dass auch die Anzahl Strafeinheiten wesentlich nach oben ausgedehnt werden könnte. Der Täter, bei dem aus spezialpräventiven Gesichtspunkten oder wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, soll nicht auch noch bei der Anzahl Straftage deutlich schlechter gestellt werden, als jener, bei dem es mit einer blossen Geldstrafe sein Bewenden hat. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Strafe im Bereich von 18 Monaten anzusetzen, steht im Widerspruch zur vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Geldstrafen auch im Bereich der mittleren Kriminalität die Regel sein sollen und implizit auch das Höchstmass auf 180 Strafeinheiten begrenzt wird. Es würde sich eher noch rechtfertigen, die Dauer der Strafe aufgrund der höheren Eingriffsschwere zu reduzieren.
Als Hinweise bei der Strafzumessung sind weiter die Strafmassempfehlungen anderer Kantone zu beachten, weiche in vergleichbaren Fällen Strafen von 30 Tagessätzen (Zürich und St. Gallen) oder ab 12 Tagessätzen (Bern) vorsehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Strafe aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und des festgestellten Vorsatzes höher ausfallen muss. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen 50 Tage erweisen sich damit als angemessen und sind zu bestätigen.
7.7 Der Beschuldigte fuhr am 24. Juni 2022 auf einer Strecke von 1'400 m bzw. während rund 40 Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h auf der Autobahn hinter einem Personenwagen her. Dabei betrug der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug
0.43 s bzw. 14.6 m, womit er den gebotenen Abstand missachtete und eine erhöhte abstrakte Gefahr eines Auffahrunfalls schuf. Indem er noch einen Abstand von ca. 12 % des Tachoabstands einhielt, handelt es sich vorliegend um einen eher leichten Fall einer groben Verkehrsregelverletzung, da ab 0.5 s oder 15 % des Tachoabstandstands nur noch von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre (Weissenberger, a.a.O., N. 98 f. zu Art. 90 SVG).
Auf der subjektiven Seite ist die teils einschlägige Vorstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung straferhöhend zu beachten. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Motiven, weil er es etwas eilig hatte und versuchte wohl, das vorausfahrende
Fahrzeug zum Wechsel auf die Normalspur zu drängen. Dabei wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sich an die Verkehrsregeln zu halten. Hingegen war er nicht mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs. Der Beschuldigte zeigte keine Einsicht oder Reue und aufgrund der Aktenlage blieb ihm kein Raum für ein strafminderndes Geständnis. Leicht positiv zu werten ist hingegen seine gelungene berufliche und soziale Integration. Weitere Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die subjektiven Tatkomponenten sind damit leicht straferhöhend zu werten.
Auch hier haben die bisherigen finanziellen Sanktionen offenbar noch nicht genug auf den Beschuldigten eingewirkt, sodass auch hier aus Gründen der Spezialprävention auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Während die objektive Tatschwere leicht ist, gebieten es die subjektiven Elemente und die teilweise einschlägige Vorstrafe, es nicht bloss bei einer Minimalstrafe zu belassen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation der Einsatzstrafe um 40 Tage ist den Umständen angemessen und wurde vom Beschuldigten auch so akzeptiert. Der Beschuldigte ist somit zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe zu verurteilen.
7.8 Der Beschuldigte liess sich von den bisherigen bedingten Strafen nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren. Die vorliegend ausgesprochene Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen (Art. 42 StGB).
8.
8.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329).
8.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).
Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).
Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.
13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c GTar). Die Gebühr bewegt sich für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar).
8.3 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 700.00 und die eigenen Gerichtskosten zunächst auf Fr. 800.00 festgesetzt, diese dann aber im begründeten Urteil auf Fr. 1'000.00 erhöht. Diese Beträge bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs. Allerdings ist festzuhalten, dass Abweichungen zwischen dem Urteil im Judikatum und dem begründeten Urteil unzulässig sind. Dies gilt insbesondere hier, wo nur die Staatsanwaltschaft eine Begründung verlangt hat und sich die erhöhten Kosten zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit auf die ursprünglichen Fr. 1'500.00 (Fr. 700.00 Staatsanwaltschaft, Fr. 800.00 Bezirksgericht) festzusetzen.
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein besonders umfangreiches Dossier, dieses aber in Kammerbesetzung, zu behandeln, in dem der vorinstanzliche Entscheid nur noch teilweise zu überprüfen war. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien, erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 975.00 als angemessen, so dass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf Fr. 1’000.00 belaufen.
8.4 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich vom Bund oder vom Kanton zu übernehmen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Letzteres resultiert aus der Überlegung, dass der Beschuldigte die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden ist massgebend (Bundesgerichtsurteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 und 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4 und 3.5). Daneben können der beschuldigten Person jene Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art.
428 Abs. 1 StPO) kommen im erstinstanzlichen Prozess nicht zur Anwendung (Bundesgerichtsurteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4), sonst hätte der Gesetzgeber nicht in kurzer Abfolge zwei Artikel mit einem unterschiedlichen Vorgehen kodifiziert (Bundesgerichtsurteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Die Kostenauflage gestützt auf diese Bestimmung schliesst in der Regel eine Entschädigung aus (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357; Bundesgerichtsurteil 6B_485/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.3).
Das Urteil der Vorinstanz wird in den Schuldpunkten vollumfänglich bestätigt. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte, indem er die fälligen Versicherungsprämien nicht bezahlte und weil die Kontrollschilder deswegen zur Einziehung ausgeschrieben wurden, das gesamte Strafverfahren veranlasst hat. Für den Freispruch wegen Missbrauchs von Kontrollschildern lässt sich keine eigentliche Kostenausscheidung vornehmen, da das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil ohnehin durchgeführt werden musste. Entsprechend sind dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft unterliegt dagegen mit ihrer Berufung weitestgehend, sodass die Kosten für das Berufungsverfahren dem Staat Wallis aufzuerlegen sind. Die Übersetzungskosten verbleiben ohnehin dem Staat (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
8.5 Aufgrund der Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten entfällt eine Parteientschädigung (Art. 430 As. 1 lit. a StPO).
Hingegen ist für das Verfahren vor Kantonsgericht eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Für das Verfahren vor Kantonsgericht sieht das Gesetz einen Honorarrahmen von Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 vor (Art. 36 Abs. 1 GTar). Innerhalb dieses Rahmen ist die Entschädigung nach Natur, Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang des Falls, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen (Art. 27 Abs. 2 GTar). Der Verteidiger hat eine kurze Stellungnahme eingereicht, musste sich auf die Berufungsverhandlung vorbereiten und an dieser teilnehmen. Das Dossier ist nicht besonders umfangreich und bereitet keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist somit auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Diese sind mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen, sodass dem Beschuldigten noch Fr. 500.00 auszuzahlen sind.
Das Kantonsgericht stellt fest
Folgende Ziffern des Urteils vom 20. Januar 2023 sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen: Schuldsprüche (Ziff. 2), Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 18. Mai 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit Verlängerung der Probezeit (Ziff. 3), Tragung der Übersetzungskosten durch den Staat (Ziff. 8).
- in mehrheitlicher Abweisung der Berufung soweit auf diese einzutreten ist -
1. X _________ wird von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) freigesprochen.
2. X _________ wird der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig gesprochen.
3. Auf den Widerruf der vom Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona am 18. Mai 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird verzichtet. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.
4. Auf den Widerruf der vom Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais Central, am 14. Juni 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wird verzichtet. Die Probezeit wird um
1.5 Jahre verlängert.
5. X _________ wird mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft.
6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 700.00 sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 800.00, werden X _________ auferlegt. Diese werden mit der Parteientschädigung verrechnet.
7. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.00 werden dem Staat Wallis auferlegt.
8. Der Staat Wallis bezahlt X _________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST). Diese wird zu Fr. 1'500.00 mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet und zu Fr. 500.00 ausbezahlt.
9. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Staats Wallis.
Sitten, 27. Juli 2023