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Décision

P1 23 19

KGVS-20230727-P1-23-19-20240614-610-ZWR-2024-226-230.pdf

27 juillet 2023Français8 min

Source vs.ch

Considérants

226.

RVJ / ZWR 2024 Strassenverkehrsrecht – Strafbestimmungen – KGE (I. Strafrechtliche Abteilung) vom 27. Juli 2023, Staatsanwaltschaft c. X. – TCV P1 23 19 Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) in Konkurrenz zu Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG); Zustellfiktion im Verwaltungsverfahren - Verh‰ltnis zwischen Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 SVG sowie zwischen den einzelnen litera dieses Absatzes (E. 5.1). - Keine Zustellfiktion bei der Verf¸gung zur Einziehung von Kontrollschildern wegen abgelaufener Versicherungsdeckung (E. 5.1). - Verwendung ohne das Wissen der betroffenen Person eingezogener Kontrollschilder am Fahrzeug, f¸r welches diese urspr¸nglich ausgegeben wurden (E. 5.2). Conduite sans permis de circulation, sans autorisation ou sans assurance responsabilitÈ civile (art. 96 al. 2 LCR) en concours avec l’usage abusif de permis et de plaques (art. 97 al. 1 LCR); fiction de notification en procÈdure administrative - Relation entre l’art. 96 al. 2 et l’art. 97 al. 1 LCR, ainsi qu’entre les différentes lettres de cet alinÈa (consid. 5.1). - Absence de fiction de notification d’une décision de confiscation des plaques de contrôle pour cause d’échéance de la couverture d’assurance (consid. 5.1). - Utilisation, à l’insu de la personne concernée, de plaques de contrÙle confisquÈes sur le vÈhicule pour lequel elles avaient ÈtÈ initialement dÈlivrÈes (consid. 5.2). Aus den Erw‰gungen

2.

Soweit f¸r den angefochtenen Schuldspruch relevant, legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der Anklageschrift folgenden Sachverhalt zur Last: Am Montag, den 22. November 2021, gegen 17.20 Uhr, fuhr X. am Steuer seines Personenwagens mit dem Kontrollschild VS xxxx1 auf der Simplonpassstrasse von Italien herkommend in Richtung Brig. Anl‰sslich der Einreise in die Schweiz, auf der Simplonpassstrasse, Hˆhe Alte Kaserne, Gemeinde Simplon-Dorf, wurde er bei einer Zollkontrolle angehalten und kontrolliert. Es zeigte sich, dass der Versicherungsschutz f¸r das fragliche Fahrzeug abgelaufen war, und somit keine Haftpflichtversicherung bestand. Zudem waren die Schilder seitens der -- 1 of 5 -RVJ / ZWR 2024 227 Dienststelle f¸r Strassenverkehr- und Schifffahrt des Kantons Wallis zur Einziehung ausgeschrieben. […] Da der Beschuldigte die Versicherungspr‰mie nicht bezahlt hat, ist der Versicherungsschutz f¸r das Fahrzeug abgelaufen, weshalb sich X des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) schuldig und strafbar gemacht hat. Die Schilder VS xxxx1 wurden in der Folge zur Einziehung ausgeschrieben und waren nicht mehr f¸r den Verkehr zugelassen. Der Beschuldigte hat es unterlassen, die Schilder der DSUS abzugeben, sondern hat sie widerrechtlich weiterhin benutzt, weshalb er sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig und strafbar gemacht hat. […] […]

5.1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug f¸hrt, obwohl er weiss oder bei pflichtgem‰sser Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. In leichten F‰llen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 SVG). […] Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht f¸r ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind oder ung¸ltige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behˆrdlicher Aufforderung nicht abgibt (Art. 97 Abs. 1 lit. a und b SVG). Zwischen den Strafbestimmungen von Art. 96 Abs. 2 und Art. 97 Abs.

1.

SVG besteht Idealkonkurrenz (vgl. BGE 145 IV 206 E. 3.3.2 zur Konkurrenz zwischen Art. 97 Abs. 1 SVG und der Spezialbestimmung von Art. 145 Abs. 4 VZV, welche Art. 96 Abs. 2 SVG verdr‰ngt unter Verweis auf JEANNERET, Les disposition pÈnales de la Loi sur la circulation routiËre [LCR], 2007, N. 38 zu Art. 97 SVG, der die Konkurrenz zu Art. 96 Abs. 2 SVG behandelt). Das Unrecht, ein Motorfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung in Verkehr gesetzt zu haben, wird damit durch die Verurteilung nach Art. 96 Abs. 2 SVG bereits vollst‰ndig abgegolten. Fraglich kann somit einzig sein, ob der Beschuldigte eine weitere unrechte Handlung mit Bezug auf die Kontrollschilder begangen hat, n‰mlich diese trotz entsprechender Aufforderung nicht abgegeben zu haben (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) oder durch die Verwendung von -- 2 of 5 --

228.

RVJ / ZWR 2024 Kontrollschildern, welche nicht f¸r sein Fahrzeug bestimmt waren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Zieht das Strassenverkehrsamt die Kontrollschilder ein und werden diese nicht deponiert, sondern weiterhin verwendet, f‰llt diese Tat nur unter Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Eine kumulative Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG f‰llt ausser Betracht (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Waadt PE.002147 vom 9. M‰rz 2021). Der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setzt jedoch eine rechtskr‰ftige Einziehungsverf¸gung (und damit auch deren ordnungsgem‰sse Erˆffnung) voraus (BGE 88 IV 116 E. 1). Da das kantonale Recht keine ausdr¸cklichen Bestimmungen zur Notifikation von Entscheiden vorsieht, wendet das Kantonsgericht die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zustellfiktion an (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 17 10 vom 12. Mai 2017 E. 1.3). Zwar wurde die Verf¸gung ordnungsgem‰ss per Einschreiben versandt. Eine Zustellfiktion kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste, also bereits ein Prozessverh‰ltnis bestand (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 17 10 vom 12. Mai 2017 E. 1.3.4 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). In der Lehre wird davon der Fall unterschieden, in welchem sich die betroffene Person der Zustellung bewusst entzieht und daraus folgend eine eventualvors‰tzliche Tatbegehung postuliert (JEANNERET, a.a.O., N. 53 zu Art. 97 SVG); die Mehrheit der Lehre ist jedoch anderer Ansicht und will eine solche Zustellfiktion allenfalls auf querulatorische F‰lle beschr‰nkt wissen (MAU-RER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Maurer/Riesen-Kupper/Weder [Hrsg.], StGB JStG Kommentar, 21. A., 2022, N. 4 zu Art. 97 SVG; WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG; BUSSY/RUSCONI/JEAN-NERET/KUHN/MIZEL/M‹LLER, Code suisse de la circulation routiËre, 4. A., 2015, N. 2.3 zu Art. 97 SVG; BƒHLER, Basler Kommentar, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Soll das Erfordernis eines bestehenden Prozessverh‰ltnisses zur Anwendung der Zustellfiktion und damit das Erfordernis einer vollstreckbaren Verf¸gung nicht vollst‰ndig ausgehˆhlt werden, kann nur mit Zur¸ckhaltung auf eine (eventual)vors‰tzliche oder fahrl‰ssige Zustellungsvereitelung erkannt werden. Freilich war dem Beschuldigten durch seine Versicherung die Aufhebung des Versicherungsschutzes verbunden mit einem Verbot, das Fahrzeug zu benutzen, in Aussicht gestellt worden. Dadurch entstand allerdings (auch nach den fr¸heren Erfahrungen des Beschuldigten) kein Prozessverh‰ltnis zum Strassenverkehrsamt. Der Staatsanwaltschaft ist -- 3 of 5 -RVJ / ZWR 2024 229 zwar zuzugestehen, dass der Beschuldigte davon ausgehen konnte bzw. musste, dass das Strassenverkehrsamt die Schilder dereinst einziehen werde. Dies geht jedoch nicht ¸ber den Schuldner hinaus, der sich im Betreibungsverfahren nach erhobenem Rechtsvorschlag auf ein Rechtsˆffnungsverfahren einstellen muss. Auch dort hat das Bundesgericht die Anwendung einer Zustellfiktion abgelehnt (BGE 130 III

396.

E. 1.2.3). Dass sich der Beschuldigte, ein juristischer Laie, in geradezu querulatorischer Art und Weise einer Zustellung zu entziehen versuchte, ist anhand der Akten nicht nachgewiesen. Wie er zudem an der Berufungsverhandlung ausf¸hrte, befand sich seine Familie im Zeitraum der Zustellung in Italien und er selbst war f¸r seine Arbeitgeberin auf verschiedenen Baustellen ¸berall in der Schweiz im Einsatz. Dass er das Einschreiben nicht abholte, kann damit auch auf fehlende Gelegenheit zur Abholung zur¸ckgef¸hrt werden, wovon im Zweifel f¸r den Angeklagten auszugehen ist. Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht erf¸llt.

5.2

Die Staatsanwaltschaft versucht nun, eine Strafbarkeit nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG zu begr¸nden. Dabei stellt sie darauf ab, dass der Beschuldigte die eingezogenen und f¸r ung¸ltig erkl‰rten Kontrollschilder tats‰chlich noch verwendet hat. Der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ist bez¸glich Kontrollschilder auf jene F‰lle zugeschnitten, in welchen fremde Kontrollschilder an einem Fahrzeug verwendet werden. Daneben kann eine Anwendung in Betracht fallen, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass die Schilder nicht g¸ltig f¸r sein Fahrzeug ausgestellt sind. Hingegen wollte das Bundesgericht nach Ablauf der G¸ltigkeitsfrist befristeter Kontrollschilder nicht etwa Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, sondern Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG angewendet wissen (BGE 94 IV 81 E. 1). Das Wissenselement ist im vorliegenden Fall der Kernpunkt, sowohl im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand als auch auf einen allf‰lligen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB), wenn der Beschuldigte davon ausgehen durfte, dass die f¸r sein Fahrzeug ausgestellten Kontrollschilder nach wie vor g¸ltig sind. Da die am Fahrzeug montierten Kontrollschilder urspr¸nglich f¸r eben dieses Fahrzeug ausgestellt worden waren, durfte der Beschuldigte grunds‰tzlich davon ausgehen, das Fahrzeug mit diesen auch in Verkehr setzen zu d¸rfen. Es stellt sich damit die Frage, ob ihm sein Nichtwissen um die Einziehung der Kontrollschilder -- 4 of 5 --

230.

RVJ / ZWR 2024 (eventual)vors‰tzlich oder fahrl‰ssig zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von BGE 94 IV 81, in welchem dem Beschuldigten der Ablauf der G¸ltigkeitsfrist bewusst sein musste. Dabei ¸berschneidet sich die Frage des schuldhaften Nichtwissens mit jener der vorstehend diskutierten schuldhaften Zustellungsvereitelung. Beide kˆnnen nur dann in Frage kommen, wenn den Beschuldigten eine Pflicht traf, den eingeschriebenen Brief des Strassenverkehrsamts entgegenzunehmen, welche er vors‰tzlich oder fahrl‰ssig verletzt h‰tte. Da eine solche Pflicht aufgrund der vorstehenden Erw‰gungen bereits verneint wurde, kann auch kein Schuldspruch wegen Verletzung des Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG ergehen. Dar¸ber hinaus wird in der Lehre f¸r eine Verurteilung nach Art. 97 Abs.

1.

lit. a SVG eine T‰uschungsabsicht verlangt (GIGER, SVG Kommentar,

9.

A., 2022, N. 1 zu Art. 97 SVG), welche vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich ist. Selbst wenn der Beschuldigte von der Einziehung Kenntnis gehabt h‰tte, w¸rde die Benutzung eben dieser eingezogenen Kontrollschilder jeder T‰uschungsabsicht widersprechen.

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