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Décision

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7 juin 2024Français60 min

P1 23 74 URTEIL VOM 7. JUNI 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Reg...

Source vs.ch

P1 23 74

URTEIL VOM 7. JUNI 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold,

und

X _________, Privatklägerin 1 Y _________, Privatklägerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters

gegen

Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt André Sommer, Langenthal

(Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung / Schändung)

Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom 9. Februar 2023 [S1 22 23]

Verfahren

A. Am 22. März 2019 reichte die Schuldirektion A _________ bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen sexueller Handlungen zum Nachteil der Schülerin X _________ ein. Letztere, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Y _________, konstituierte sich am 30. August 2019 in dem schliesslich gegen Z _________ geführten Strafverfahren als Privatklägerin [1]. Y _________ ihrerseits stellte am 21. Oktober 2019 gegen Z _________ einen Strafantrag [sic!] wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung und konstituierte sich im Straf- und im Zivilpunkt als Privatklägerin [2] (S. 79 f.).

B. Die Staatsanwaltschaft erhob am 30. November 2021 beim Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron gegen Z _________ Anklage (S. 345 ff.). Das Kreisgericht wies die Anklage mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 zurück (S. 349 ff.) Die Staatsanwaltschaft erhob am 28. September 2022 erneut Anklage (S. 511 ff.). Am 9. Februar 2023 fällte das Kreisgericht nachfolgenden Entscheid:

1. Z _________ wird von folgenden Anklagepunkten freigesprochen: - der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von X _________; - der angeblichen sexuellen Handlungen zum Nachteil von Y _________.

2. Z _________ wird schuldig erkannt - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von X _________; - der mehrfachen Schändung nach Art. 191 StGB zum Nachteil von X _________; - der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB

3. Z _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von fünf Jahren auferlegt.

4. Für Z _________ wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (deliktorientierte Therapie) angeordnet, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wird.

Die Anordnung der Massnahme erfolgt grundsätzlich auf unbestimmte Dauer, höchstens aber bis am 9. Februar 2028. Das Massnahmenvollzugsgericht hat mindestens einmal jährlich über die Fortsetzung oder Aufhebung der ambulanten Behandlung zu befinden.

5. Für die Dauer der Probezeit wird Z _________ eine Bewährungshilfe angeordnet (Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 StGB).

6. Die beschlagnahmten Gegenstände (Laptop HP mit Ladekabel, PC-Tower Dell, HP Pavillon DVG Laptop) werden eingezogen und vernichtet.

7. Der Antrag auf vorzeitige Zustimmung zur Löschung des über Z _________ erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG) wird abgewiesen.

8. Z _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 15. März 2013. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung von X _________ abgewiesen.

9. Die Zivilforderung von Y _________ wird abgewiesen.

10. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 23'252.--, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 20'752.-- (Gebühr Fr. 3'900.--; Auslagen Fr. 16'852.--) sowie der Gerichtsgebühr des Kreisgerichts von Fr. 2'500.--, werden zu zwei Dritteln (entsprechend Fr. 15'501.35) Z _________ und zu einem Drittel (entsprechend Fr. 7'750.65) dem Kanton Wallis auferlegt.

11. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin von X _________ und Y _________ Fr. 4'125.-- (inkl. Auslagen und MWST).

Z _________ ist verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Wallis zwei Drittel der ausgerichteten Entschädigung (entsprechend Fr. 2'750.--) und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann zwei Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

Der Betrag von Fr. 1'375.-- geht definitiv zu Lasten des Kantons Wallis. Die Privatklägerinnen sind nicht zur Rückzahlung verpflichtet (Art. 30 Abs. 3 OHG).

12. Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ eine Entschädigung von Fr. 3'333.-- (inkl. Auslagen und MWST).

Das Judikatum wurde den Parteien am 14. Februar (S. 588 ff.) und das begründete Urteil – nach Anmeldung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft (S. 595) und die Privatklägerinnen (S. 596) – am 30. Mai 2023 zugestellt.

C. Die Staatsanwaltschaft reichte am 7. Juni 2023 eine Berufungserklärung mit den nachfolgenden Anträgen ein (S. 671 ff.):

1. Das Urteilsdispositiv des Kreisgerichtes I für die Bezirke Leuk & Westlich Raron vom 09. Februar 2023 ist in Bezug auf die Ziffern 1, 3, 10 und 12 aufzuheben.

2. Z _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von X _________, der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von X _________, der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y _________, eventualiter der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von Y _________ sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig gesprochen.

3. Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren bestraft.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Z _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Privatklägerin 2 reichte am 20. Juni 2023 eine Berufungserklärung mit den folgenden Rechtsbegehren ein (S. 676 ff.):

1. Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen.

2. Ziffer 1, Gedankenstrich 2, ist aufzuheben, und Z _________ ist schuldig zu erkennen wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), eventualiter mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Ziff.

1 StGB) sowie der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB), zum Nachteil von Y _________.

3. Ziffer 9 ist aufzuheben und Z _________ hat Y _________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst Zins von 5% seit dem 01.01.2013 zu bezahlen.

4. Ziffer 11 ist insofern aufzuheben, als die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege infolge des erstinstanzlichen Freispruchs von Z _________ wegen sexueller Handlungen zum Nachteil von Y _________ auf CHF 4'125.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) herabgesetzt worden ist, und die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäss hinterlegter Kostenliste auf CHF 8'335.60 (inkl. MWSt. und Auslagen) festzusetzen.

5. Y _________ ist für das Berufungsverfahren zu Lasten von Z _________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

6. Y _________ ist auch für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit Ernennung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind Z _________ aufzuerlegen.

Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und beantragte, die Ziffer 3 des Dispositivs sei aufzuheben. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von fünf Jahren zu bestimmen (S. 759 ff.).

D. Das Kantonsgericht lud zur Berufungsverhandlung vom 28. November 2023 vor (S. 765). Die Privatklägerin 2 wurde auf Gesuch hin am 14. November 2023 von der Berufungsverhandlung dispensiert (S. 774). Anlässlich derselben wurde der Beschuldigte einvernommen (S. 785 ff.). Der Gerichtshof entschied in laufender Verhandlung, dass die Privatklägerin 2 ebenfalls einzuvernehmen und die Berufungsverhandlung folglich zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen sei (S. 777).

E. Die Berufungsverhandlung wurde am 28. März 2024 in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten, der Privatklägerin 2 sowie den jeweiligen Rechtsvertretern fortgeführt (S. 810 ff.). Die Parteien stellten folgende Anträge:

Die Staatsanwaltschaft (S. 823):

1. Das Urteil des Kreisgerichts I für die Bezirke Leuk & Westlich Raron vom 09. Februar 2023 ist in Bezug auf Ziffern 1, 3, 10 und 12 aufzuheben.

2. Z _________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von X _________, der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von X _________, der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y _________, eventualiter der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) zum Nachteil von Y _________ sowie der Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig gesprochen.

3. Z _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren bestraft.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5. Z _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Privatklägerin 2 (S. 824):

1. Die vorliegende Berufung wird gutgeheissen.

2. Ziffer 1, Gedankenstrich 2, ist aufzuheben, und Z _________ ist schuldig zu erkennen wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), eventualiter mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Ziff.

1 StGB) sowie der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB), zum Nachteil von Y _________.

3. Ziffer 9 ist aufzuheben und Z _________ hat Y _________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00, nebst Zins von 5 % seit dem 01.01.2013 zu bezahlen.

4. Ziffer 11 ist insofern aufzuheben, als die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege infolge des erstinstanzlichen Freispruchs von Z _________ wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil von Y _________ auf CHF 4'125.00 (inkl. Aussagen und MWSt.) herabgesetzt worden ist, und die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäss hinterlegter Kostenliste auf CHF 8'335.60 (inkl. MWSt. und Auslagen) festzusetzen).

5. Y _________ ist für das Berufungsverfahren zu Lasten von Z _________ eine angemessene Parteientschädigung im Umfang von CHF 5'630.03 gemäss hinterlegter Kostennote (inkl. MWSt. und Auslagen, und Berücksichtigung der effektiven Dauer der heutigen Berufungsverhandlung) zuzusprechen.

6. Y _________ ist auch für das Berufungsverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege mit Ernennung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren und eine Entschädigung gemäss hinterlegter Kostennote zuzusprechen.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind Z _________ aufzuerlegen.

Der Beschuldigte (S. 811):

Anträge zum Strafpunkt:

1. Es sei der Beschuldigte frei- und schuldigzusprechen gemäss Urteil der ersten Instanz.

2. Es sei durch das Kantonsgericht ein neues Urteil zu fällen, gleichlautend wie das erstinstanzliche Urteil ausser Ziff. 3. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und eine Probezeit von 5 Jahren anzuordnen sei.

3. Es seien die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen.

4. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung nach Art. 429 lit. a StPO gemäss Kostennote zuzusprechen.

5. Es sei eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Kostennote festzulegen. Antrag zum Zivilpunkt:

6. Es sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten ist ein Strafurteil des Kreisgerichts. Die Zuständigkeit des hier urteilenden Kollegialgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 2 und 3 EGStPO). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 2 sind als solche zur Berufung legitimiert (Art. 381 f. StPO). Die Berufungen wurden beide innert der Frist von 10 Tagen angemeldet und innert 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Auch die Anschlussberufung des Beschuldigten erfolgte frist- und formgerecht. Die Privatklägerin 1 hat keine Berufungserklärung eingereicht. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

1.2

Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Ausdrücklich angefochten werden die Ziffern 1 Lemma 2 (Freispruch wegen sexueller Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2), 3, 9, 10, 11 und 12. Die Staatsanwaltschaft rügte im Rahmen ihres Plädoyers vor Kantonsgericht zwar auch die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur vaginalen Penetration der Privatklägerin 1, welche als nicht erstellt angesehen worden war (angefochtenes Urteil E. 6.4 S. 619), wie auch den wiederum diese betreffenden Freispruch vom Anklagepunkt der mehrfachen sexuellen Nötigung (Dispositivziffer 1 Lemma 1). In der staatsanwaltlichen Berufungserklärung fehlte es indes an entsprechenden Ausführungen. Darin wird ausschliesslich der Freispruch in Bezug auf sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 thematisiert (S. 671 ff.). Dass zusätzlich auch Vergewaltigungs- oder sexuelle Nötigungshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 angefochten werden, geht aus der Berufungserklärung demgegenüber nicht hervor. Das Urteil des Kreisgerichts ist somit betreffend die Dispositivziffern 1 Lemma 1 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1), 2, 4, 5, 6, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen, was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

2.

Dem Beschuldigten wird, soweit sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2, seiner vormaligen Lebenspartnerin, betreffend, gemäss Anklageschrift Nachfolgendes vorgeworfen:

«Auch gegenüber Y _________ kam es seitens von Z _________ zu sexuellen Übergriffen. Erstmals war dies im April 2012 am B _________ in C _________. Y _________ begab sich zu Bett und schlief in Seitenlage. Irgendwann kam der Beschuldigte in das Schlafzimmer. Er legte sich hinter Y _________, drückte sie von hinten in die Bauchlage und stiess ihre Beine auseinander. Er vollzog an ihr vorerst den Vaginal- und alsdann den Analverkehr. Er hat den Akt vollzogen bis er zum Samenerguss gekommen ist. Er fragte Y _________ nicht um ihr Einverständnis und diese schlief. Als er sie auf den Bauch drückte, erwachte Y _________. Sie sagte zum Beschuldigten, dass sie keinen Analverkehr will. Auch hatte sie Angst, keine Luft zu bekommen. Sie versuchte, sich zu wehren, was ihr jedoch nicht gelungen ist, da sie auf dem Bauch lag und er sie an ihren Händen heruntergedrückt hat. Als er anal in sie eingedrungen ist, verspürte sie Schmerzen. Der Geschlechtsverkehr erfolgte gegen ihren Willen, da sie vorerst schlief und nach dem Erwachen ausführte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr und insbesondere keinen Analverkehr will und sie auch versuchte, sich zu Wehr zu setzen. Zu gleichen Vorfällen kam es auch 2 Mal zwischen Juli und dem 26. Oktober 2013 und ein bis zwei Mal zwischen dem 1. März 2014 bis Mai 2015 am D _________ in E _________.»

3.

Als Beweise liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 vor.

3.1

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren berücksichtigt es grundsätzlich die Beweiserhebungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 389 Abs. 1 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2023, 3. A., N. 58 ff. zu Art. 10 StPO).

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).

Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. A., 2021, N. 254 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 323 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlich-keiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol oder Drogeneinflusses (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 424 ff.).

3.2

Die Privatklägerin 2 wurde erstmals am 22. August 2019 im Rahmen der Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 von der Polizei befragt. Danach gefragt, ob es zwischen ihr und ihrem damaligen Lebenspartner zu sexuellem Missbrauch gekommen sei, bejahte sie dies. Ergänzend gab sie zu Protokoll, dass sie daraufhin auch "gegangen" sei und sofort eine Wohnung zu finden versucht habe. Sie schilderte frei namentlich Folgendes: Sie habe geschlafen und er habe weitergetrunken. Er sei über sie hergefallen und sie habe keine Chance gehabt. Er sei von hinten gekommen und habe sie in die Matratze gedrückt. Damals sei sie schon krank gewesen und habe sich nicht wehren können. Eine solche Situation sei dreimal vorgekommen. Es seien alle drei Male anale Vergewaltigungen gewesen. Sie habe dies nie gewollt und er habe ihr jedes Mal versprochen, dass dies nicht mehr vorkomme. Er habe ihre Krankheit ausgenutzt. Sie habe dies nie zur Anzeige gebracht, weil sie sich geschämt habe (S. 37 A zu F22). Der erste sexuelle Missbrauch sei am D _________ in E _________ gewesen, im Jahr 2013. Das zweite und dritte Mal seien auch in den Jahren 2013/2014 gewesen. Danach sei sie "gegangen". Jedes Mal sei sie schon am Schlafen gewesen und er habe weitergetrunken. Sie sei von ihm von hinten auf das Bett gedrückt und dann anal gegen ihren Willen vergewaltigt worden. Sie habe vermutlich deswegen auch Hämorrhoiden gehabt, sei dessentwegen aber nie zum Arzt gegangen. Der Beschuldigte habe geschworen, dass er es nie mehr machen werde (S. 39 A zu F33).

Am 21. Oktober 2019 wurde die Privatklägerin 2 erneut polizeilich einvernommen. Sie sagte aus, das Zusammenleben in C _________ sei anfänglich recht gut gegangen. Dann habe der Beschuldigte zu Trinken angefangen. Auf Nachfrage sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie bereits an der B _________ in C _________ im Schlaf vergewaltigt. Sie könne sich nicht erinnern, wann das gewesen sei. Es sei kurz vor ihrem Umzug nach E _________ gewesen. Dies sei der allererste Vorfall gewesen (S. 67 A zu F22). Der Beschuldigte habe ihr versprochen, dass diese Vergewaltigung nie wieder vorkommen werde, wenn sie umzögen (S. 68 A zu F30). Auf den Grund ihres Umzugs im Mai 2015 innerhalb von E _________ angesprochen gab die Privatklägerin 2 insbesondere an, es sei wieder das alte Muster gewesen; er habe wieder getrunken, sei ausgeflippt und habe sie zweimal "fast hintereinander" vergewaltigt (S. 69 A zu F38). Auf die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten ihr gegenüber angesprochen, erläuterte die Privatklägerin 2, dass sie vor längerer Zeit ihrem Bruder alles erzählt habe. Auch ihrem Psychologen, Herrn F _________, habe sie vor rund einem Jahr alles erzählt. Das erste Mal sei in der B _________ in C _________ gewesen. Dies kurz vor dem Umzug nach E _________, vermutlich im Jahr 2012. An das Datum könne sie sich nicht erinnern. Sie denke, es müsse gewesen sein, als sie ihn auf den Campingplatz verwiesen habe. Sie habe die Polizei darüber informiert, dass er komisch und nun auf dem Camping sei. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie missbraucht worden sei. In E _________ sei es zu zwei Vorfällen gekommen. Einmal sei vor ihrem Umzug nach G _________ gewesen und ein weiteres Mal ein oder zwei Monate bevor sie an die H _________ gezogen sei. An die genauen Daten könne sie sich nicht erinnern (S. 70 f. A zu F43). Sie sei jeweils vor ihm schlafen gegangen. Der Ablauf sei eigentlich jedes Mal der gleiche gewesen. Sie habe geschlafen. Er sei dann irgendwann ins Schlafzimmer gekommen, wobei sie nicht immer sofort aufgewacht sei. Er sei ins Bett gekommen und immer näher gerückt. Sie schlafe auf der Seite und habe ein Bein wie üblich angewinkelt gehabt. Er sei von hinten an sie herangekommen und habe sie von hinten in die Bauchlage und ihre Beine auseinander gedrückt. Bezüglich des ersten Vorfalls könne sie sich erinnern, dass er "vorne" vaginal und dann von hinten "in [ihren] Arsch" eingedrungen sei. Er sei auf ihr gelegen und habe den Akt vollzogen, bis er "gekommen" sei. Er habe nicht gefragt, er habe einfach gemacht. Aufgewacht sei sie jeweils, wenn er sie von hinten auf den Bauch gedrückt habe. Sie habe Angst gehabt, nicht mehr atmen zu können. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies nicht wolle. Er habe nur gemeint, sie solle doch nicht so, und habe weitergemacht. Die beiden Male in E _________ sei er direkt anal eingedrungen. Sie habe vergeblich versucht, sich zu wehren. Er sei komplett auf ihr gelegen und sie habe sich nicht wehren können, da er sie mit den Händen "heruntergedrückt" habe. Wenn man schon auf dem Bauch sei und er zwischen den Beinen, dann habe man keine Chance, sich zu wehren. Es sei ihm komplett egal gewesen, dass sie dies gar nicht gewollt habe. Sie habe normalerweise mit T-Shirt und Unterhose geschlafen. Sie wisse nicht mehr, wie er ihr die Unterhose habe ausziehen oder beiseiteschieben können. Es habe ihr wehgetan. Sie wisse nicht, ob er entkleidet gewesen sei oder nicht. Er sei schon "auf sicher gegangen", dass sie geschlafen habe. Sie habe ihn jedenfalls nackt gespürt (S. 71 A zu F46). Auf die Frage, ob er sich oder sie vor dem Vollzug stimuliert habe, erklärte die Privatklägerin 2, er habe bei ihr einfach den Akt vollzogen. Er habe sie weder darauf vorbereitet noch gewarnt. Ob er sich selber vorher stimuliert habe, könne sie nicht genau sagen. Er sei gekommen und habe gemacht. Obwohl sie ihm mehrfach gesagt habe, dass er aufhören solle, dass er ihr weh mache, habe er weitergemacht. Bei allen drei Fällen sei er immer zum Samenerguss gekommen. Jedes Mal habe er "in [ihrem] Arsch abgespritzt". Es sei nicht verhütet worden (S. 79 A zu F47). Das Ganze habe vielleicht 10 Minuten gedauert. Sie wisse es nicht. Es sei für sie sicher länger gewesen, als es wirklich gedauert habe (S. 79 A zu F48). Auf die Nachfrage der Polizei bestätigte sie, dass es in C _________ zunächst zu einer Vaginal- und dann zu einer Analpenetration gekommen sei. Ansonsten sei es nicht zu Vaginal- oder Oralverkehr gegen ihren Willen gekommen (S. 72 A zu F49). Sie habe mehrmals gesagt, sie wolle nicht und er tue ihr weh. Sie habe aber gewusst, dass er einfach weitermachen werde. Sie habe versucht, sich zu wehren, aber es sei nicht gegangen. Schon aufgrund ihrer Position im Bett habe sie keine Chance gehabt (S. 72 A zu F50). Er sei sicher alle drei Male alkoholisiert gewesen, was aber nicht entschuldige, was er getan habe. Bei allen drei Malen habe er ihr daraufhin gesagt, dass er dies nie mehr machen werde (S. 72 A zu F51). Sie denke, dass es jeweils gegen oder nach Mitternacht gewesen sein müsse. Jedenfalls sei sie in einem Tiefschlaf gewesen, bevor es passiert sei (S. 72 A zu F53). Ansonsten sei ihr Sexualleben normal gewesen (S. 72 A zu F55). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie Analverkehr nicht möge (S.

73.

A zu F56). Die Frage, ob es zu weiteren sexuellen Übergriffen seitens des Beschuldigten gekommen sei, verneinte die Privatklägerin 2 (S. 73, A. zu F57). Nach den Vorfällen habe sie ihn darauf angesprochen und gefragt, ob er spinne. Er habe dann immer gemeint, dass er dies nicht mehr machen werde, habe dieses Versprechen aber nie eingehalten. (S. 73 A zu F58). Sie sei durch die Penetration verletzt worden. Alle drei Male habe sie geblutet, sei aber nie zum Arzt gegangen (S. 73 A zu F59). Im Jahre 2016 oder 2017 habe sie sich ihrem Bruder anvertraut. Sie habe auch mit Dr. F _________ vom PZO darüber gesprochen. Erst viel später habe sie es ihren besten Freundinnen erzählt (S. 73 A zu F60).

Am 12. Dezember 2019 wurde die Privatklägerin 2 ein weiteres Mal von der Polizei einvernommen. Sie bestätigte dabei, dass sie den Beschuldigten auf dessen Wunsch hin mit einem Gummipenis anal penetriert habe. Er habe das als gut empfunden. Ihr sei es komisch vorgekommen. Er habe es als schön empfunden und so sei es auch keine einmalige Sache gewesen. Der Beschuldigte habe genau gewusst, dass "[ihr] Arsch ein Tabu" sei. Mit Aussagen des Beschuldigten konfrontiert bestritt sie, dass sie anfänglich mit Analverkehr einverstanden gewesen sei und solchen erst nach 3 bis 5 Malen abgelehnt habe. Er habe genau gewusst, dass sie keinen Analverkehr wolle. Dies habe sie schon von Beginn weg klar gesagt (S. 130 A zu F5 f.). Abschliessend gab die Privatklägerin 2 zu Protokoll, der Beschuldigte habe von Beginn an gewusst, dass ihr Arsch "tabu" sei. Für sie sei Analverkehr nie in Ordnung gewesen. Er habe ihr versprochen, dies nicht mehr zu tun (S. 130 f., A zu F9). Sie verwies auf ihre Aussagen vom Oktober 2019 und erklärte erneut, sie habe geschlafen, er getrunken und dann habe er sie, wie geschildert, anal gegen ihren Willen penetriert (S. 130 A zu F8).

Am 22. März 2021 wurde die Privatklägerin 2 von der Staatsanwaltschaft befragt. Am B _________ in C _________ sei es zum ersten Mal zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen. Er habe gemacht, was sie vor der Polizei ausgesagt habe (S.

279.

A zu F5). Meistens habe sie bereits geschlafen. Angefangen habe es in C _________. Da könne sie sich an ein Mal erinnern, das sei prägend gewesen. Einmal habe sie ihn auch auf den Campingplatz verwiesen und aus der Wohnung geworfen. In E _________ sei es schlimmer gewesen. Dort seien es mindestens zwei Vorfälle gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob es bei ihrem ersten Aufenthalt bis Oktober 2013 oder ab März 2014 vorgekommen sei (S. 279 f. A zu F6). Als der Beschuldigte sich zu ihr ins Bett gelegt und von hinten "den Geschlechtsverkehr vollzogen" habe, habe er nicht bzw. sicher nicht gefragt. Beim ersten Mal sei sie geschockt gewesen. Man könne sich nicht wehren. Sie sei auch mit ihrer Krankheit bereits ziemlich weit gewesen. Ihr seien die Tränen gekommen, denn es sei schmerzhaft gewesen (S. 280 A zu F7). Die Handlungen seien nicht mit ihrem Einverständnis geschehen (S. 280 A zu F8). Sie bejahte, [anfänglich] geschlafen zu haben, als der Beschuldigte sich an ihr vergangen habe (S. 280 A zu F9). Sie habe versucht, sich zu wehren, aber sie habe keine Chance gehabt. Er sei viel schwerer gewesen. Er habe es durchgezogen, bis er zum Samenerguss gekommen sei und habe sie dann sein lassen (S. 280 A zu F10). Sie habe sich verbal und körperlich gewehrt. Sie habe dann gemerkt, dass alles nichts bringe (S. 280 A zu F11). Er habe darauf reagiert, indem er ihr gesagt habe, sie solle nicht so tun. Er habe einfach den Akt bis zum Schluss durchgezogen (S. 280 A zu F12). Sie bestätigte ihre Aussagen vor der Polizei, dass es einmal in C _________ und ungefähr 3 bis 4 Male in E _________ vorgekommen sei. Es sei so, wie sie es noch wisse. Es könnten auch noch mehr sein (S. 280 A zu F13). Sie habe Schmerzen gehabt, als er in sie eingedrungen sei. Dies sei ihm jedoch egal gewesen (S. 281 A zu F14). Sie habe ihm gesagt, wenn er nicht damit aufhöre, zeige sie ihn an. Er habe versprochen, es nie mehr zu tun. Sie sei so blöd gewesen, ihm zu glauben. Es sei dann ein paar Wochen gegangen und es sei wieder geschehen (S. 281 A zu F15). Sie gehe davon aus, dass er jeweils alkoholisiert gewesen sei (S. 281 A zu F17).

Weiter wurde die Privatklägerin 2 vom Kreisgericht am 9. Februar 2023 befragt. Sie führte aus, der erste Übergriff in C _________ sei schon länger her und sie könne diesen zeitlich nicht eingrenzen. Sie könne sich aber genau an den Ablauf erinnern. Er habe zu viel getrunken und sei zu jener Zeit auch arbeitslos gewesen, was für ihn sicher nicht einfach gewesen sei. Sie wolle ihn aber nicht in Schutz nehmen (S. 548 A zu F5). Dazu aufgefordert, so detailliert wie möglich zu erzählen, was passiert sei, führte sie Folgendes aus: «Auf jeden Fall habe ich schon geschlafen und Herr Z _________ hat weiter getrunken. Die Kinder waren bereits im Bett. Ich war damals schon nicht mehr gesund. Ich habe gemerkt, dass er gekommen ist und er ist über mich gekommen. Ich habe gemerkt, dass er wollte, ich aber nicht. Ich hatte keine Chance, ihn wegzudrücken. Ich hatte keine Kraft und auch aufgrund seiner Postur. Danach ist es anal weitergegangen. Mir sind die Tränen gekommen, er hat aber einfach weitergemacht. Ich habe ihm gesagt, er solle aufhören. Mir sind die Tränen über die Wangen gelaufen. Ich konnte nicht schreien. Ich werde dies nie vergessen. Das war brutal. Ich konnte nicht schreien, weil er mich zur Seite hinuntergedrückt hat. Ich schlief auf der Seite und er kam von der Seite. Dann drückte er mich von hinten nach unten. Es passierte im Schlaf. Ich verstand zuerst nicht, was passiert. Danach gefragt, ob es direkt passiert sei, als er ins Zimmer gekommen sei, kann ich sagen, dass ich geschlafen habe. Ich realisierte erst, was passierte, als er mich auf die Seite gedrückt und die Beine auseinandergedrückt hat» (S. 548 f. A zu F6). Nach den Übergriffen in E _________ gefragt, erklärte die Privatklägerin 2, der Ablauf sei immer derselbe gewesen. Er habe dann einfach nicht aufgehört und sein "Ding" durchgezogen. Es sei am I _________ und am D _________ passiert. Auf Nachfrage der Kreisgerichtspräsidentin konnte sie nicht mehr genau sagen, ob die Vorfälle vor oder nach ihrem Umzug nach G _________ stattgefunden hatten. Sie wisse nur, dass es an beiden Wohnorten in E _________ passiert sei. Ihr seien nur so die Tränen hinuntergelaufen. Sie habe sich geschämt und niemandem etwas gesagt (S. 549 A zu F8). Sie habe dem Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie keinen Analverkehr wolle. Auch als er dann wieder nüchtern gewesen sei. Sie habe ihn auch gefragt, weshalb er dies tue und er habe geschworen, dass er das nicht mehr tun werde. Sie habe es ihm schon gesagt, als er dies das erste Mal gemacht hatte. Es habe weh getan. Während des Akts habe sie es ihm nicht gut sagen können. Erst nachher habe sie es ihm sagen können (S. 549 A zu F9). Sie habe ihm gesagt, dass er das nie mehr machen solle und er habe ihr gesagt, dass er dies nie mehr machen werde. Auch die anderen Male habe er ihr versprochen, dass es nicht mehr vorkommen werde. Sie habe ihm das geglaubt und es sei ja dann auch eine Zeit lang gut gegangen und sie habe gedacht, dass er sich daran halten werde (S. 550 A zu F10). Sie sei meistens früher als er ins Bett gegangen. Manchmal seien sie auch gemeinsam zu Bett gegangen. Die Vorfälle seien meistens am Wochenende passiert, als er mehr habe trinken können (S. 550 A zu F14).

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. März 2024 bestätigte die Privatklägerin 2 ihre bisherigen Aussagen (S. 814 A zu F12). Dazu aufgefordert, Einzelheiten zu den sexuellen Übergriffen zu schildern, antwortete sie, es sei einfach grausam. Sie habe noch jetzt Mühe beim Einschlafen. Sie könne auch keine Beziehung mehr führen. Der Beschuldigte sei alkoholisiert gewesen. Dies sei keine Entschuldigung. Sie habe nie «ja» zu Analverkehr gesagt. Sie habe seitlich geschlafen und er habe einfach sein «Ding» durchgezogen, bis er gekommen sei (S. 815 A zu F13). Mit den Daten habe sie Mühe. Es sei immer abends gewesen. Sie habe geschlafen und sei erst erwacht, wenn er auf ihr gelegen habe. Er habe sie in die Matratze gedrückt. Ihr seien die Tränen gekommen. Auf Nachfrage des Gerichts gab sie weiter zu Protokoll, sie schlafe immer seitwärts. Er sei von hinten gekommen und habe sie mit seinem Gewicht runtergedrückt. Der erste Übergriff sei in C _________, am B _________ geschehen. Nach den weiteren Vorfällen gefragt, erklärte sie, dass sich diese in E _________ am D _________ abgespielt hätten (S. 815 A zu F14). Auf Frage des Gerichts, was sie unter der Formulierung «von hinten den Geschlechtsverkehr vollziehen» verstehe, antwortete sie zunächst mit «anal vergewaltigt» und führte dann auf Nachfrage weiter aus, dass er beim ersten Mal zuerst in der Scheide gewesen sei und dann habe er «es» hinten weitergezogen, bis er gekommen sei. Es sei richtig, dass man darunter Anal- und Vaginalverkehr verstehen könne (S. 815 A zu F15). Angesprochen darauf, dass der Beschuldigte aussagte, er habe sie zuerst gefragt, ob sie Analverkehr probieren wollten, antwortete die Privatklägerin 2 entschieden: «Nein, ganz und gar nicht. Das schwöre ich vor Gott» (S. 815 A zu F16). Er habe genau gewusst, dass es für sie ein Tabu sei (S. 815 A zu F17). Nach der gemeinsamen Wohnadresse in E _________ gefragt, erklärte die Privatklägerin 2, dies sei der D _________ gewesen (S. 816 A zu F19). Im weiteren Verlauf der Befragung auf die widersprüchlichen Ortsangaben zum ersten Vorfall angesprochen, gab sie an, sie sei wahrscheinlich ein bisschen durcheinander gewesen. Aber sie wisse, dass der erste Vorfall am B _________ in C _________ passiert sei (S. 816 A zu F20). Danach gefragt, ob sie am I _________ und am D _________ gemeinsam gewohnt hätten, erklärte sie, sie seien hin und wieder am I _________ zu Besuch gewesen. Ein Vorfall habe sich ereignet, als sie am I _________ zu Besuch gewesen sei (S. 816 A zu F21). Sie wisse nicht mehr, welchen Zeitabstand sie mit ihrer Aussage "fast hintereinander" gemeint habe. Zuerst sei «es» am D _________ gewesen. Dann sei «es» am I _________ passiert (S. 816 A zu F22). Sie sei beim Beschuldigten zu Besuch gewesen. Die Privatklägerin 1 sei auch dabei gewesen. Im Zeitpunkt des Übergriffs sei diese im Gästezimmer gewesen. Sie hätten auch dort geschlafen. Sie hätte ihm nicht glauben sollen, als er gesagt habe, dass er «es» nicht mehr mache (S. 816 A zu F23).

3.3

Der Beschuldigte wurde am 21. November 2019 erstmals zu den Vorwürfen befragt und bestritt eine Vergewaltigung. Sie hätten wohl Streit gehabt, aber nie wegen Sexuellem. Sie habe es nicht mehr gerne gehabt, wenn er es "von hinten" gemacht habe. Sie hätten immer Sex gehabt, als sie zusammen gewesen seien. Sie habe ihm nie einen solchen Vorwurf gemacht. Unter Vergewaltigung verstehe er eine brutale Tat und mit Zwang, wenn sie nicht wolle und dies auch sage. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Sie hätten es auch so "von hinten" gemacht, sie habe nie etwas gesagt (S. 118 A zu F2). Auf die sexuelle Beziehung mit der Privatklägerin 2 angesprochen gab der Beschuldigte zu Protokoll, im Grossen und Ganzen hätten sie eine normale sexuelle Beziehung gehabt. Er habe mit ihr eigentlich alles gerne gemacht und habe Spass gehabt. Er habe auch Analverkehr mit ihr vollzogen. Anfänglich habe sie dazu nichts gesagt. Später habe sie gesagt, dass ihr dies Schmerzen verursache (S. 125 A zu F61 f.). Es sei nichts gegen ihren Willen geschehen. Er verstehe nicht, wie sie nun heute mit solchen Vorwürfen kommen könne (S. 125 A zu F63). Er verneinte, sie im Schlaf vergewaltigt zu haben (S.

125.

A zu F64). Er habe nie das Gefühl gehabt, sie vergewaltigt zu haben. Sie hätte sich ja dann wehren müssen. Und wenn jemand nicht wolle, mache es auch keinen Spass und dann würde er aufhören (S. 126 A zu F65). Er habe insgesamt 3 bis 5 Male anal mit ihr verkehrt. Sie hätten dann darüber gesprochen und sie habe dies nicht mehr gewünscht (S. 126 A zu F66). Er könne sich nur an ein Mal erinnern, dass sie gesagt habe, sie wolle das nicht mehr. Sie habe ihm das nach dem Analverkehr gesagt, nach dem Akt. Anfänglich habe sie nie etwas dazu gesagt (S. 126 A zu F67). Er habe es nie so empfunden, dass er die Privatklägerin 2 gegen ihren Willen anal penetriert habe. Jedes Mal, wenn er mit ihr Sex gehabt habe, sei sie wach gewesen. Er habe nie etwas mit ihr gemacht, als sie geschlafen habe (S. 126 A zu F68). Sie sei immer voll da gewesen. Er habe sie nie ausgenützt. Es habe auch Zeiten gegeben, in denen sie keinen Sex miteinander gehabt hätten (S. 126 A zu F69).

Am 22. März 2021 befragte ihn die Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen. Dabei erklärte er, dass, wenn es für sie etwas derart Schlimmes gewesen wäre, sie nach dem ersten Mal sicher davongelaufen wäre. Sie seien auch nachher wieder zusammengekommen, was bei einer Vergewaltigung sicherlich nicht der Fall gewesen wäre. Er sei überrascht, wie extrem sie das darlege. Wenn sie sage, dass sie bereits geschlafen habe, gelte es zu sagen, dass sie meist nach ihm ins Bett gekommen sei. Sie habe auch ziemlich viele Medikamente nehmen müssen. Sie sei dann am Abend immer noch in die Küche gegangen und habe unter der Abzugshaube geraucht. Sie habe dann auch noch die Medikamente genommen, um zu schlafen. Er begreife nicht, warum sie das alles jetzt derart darlege. Er habe es nicht empfunden, dass es zu Übergriffen gegen ihren Willen gekommen sei (S. 284 f. A zu F2). Auf ihr Sexualleben angesprochen erklärte der Beschuldigte, sie hätten viel zusammen gemacht. Sie hätten verschiedene Sachen gemacht. Am Schluss habe sie ihm dann gesagt, dass sie es lieber nicht mehr "von hinten" wolle. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie Angst habe oder dass er sie im Schlaf penetriert habe, wie sie dies nun aussage (S. 285 A zu F5). Auf die Frage, ob es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin 2 gekommen sei, antwortete er: «Gegen ihren Willen wüsste ich nicht. Sie hat nicht gesagt, ich solle sie sein lassen» (S. 285 A zu F6). Mit den konkreten Vorwürfen konfrontiert erklärte der Beschuldigte, das könne nicht sein. Er könne sich nur an zwei bis drei Male Analsex erinnern. Sie habe nie direkt etwas gesagt, dass er aufhören und sie sein lassen solle. Sie habe sich nicht gewehrt. Erst beim letzten Mal habe sie gesagt, dass sie das lieber nicht habe. Sie habe ihm nie gesagt, dass er sie vergewaltigt habe (S. 286 A zu F8, F11, F12). Er bejahte, gefragt zu haben, ob sie mit ihm Geschlechtsverkehr wolle. Er habe eigentlich immer gefragt. Er habe nicht von sich aus etwas gemacht (S. 286 A zu F9). Er könne sich nicht daran erinnern, dass sie sich zu wehren versucht habe. Er sei nicht auf ihr drauf gewesen, sie sei auf den Knien gewesen, als er von hinten in sie eingedrungen sei (S. 286 A zu 10). Er wisse nicht, warum sie solche Aussagen mache (S. 286 A zu F13; S. 289 A zu F41). Das eine oder andere Mal habe er sicher Alkohol gehabt, aber nicht jedes Mal (S. 286 A zu F14). Er wisse nicht, was er noch sagen solle. Ihm tue die ganze Sache auch leid. Doch er begreife nicht, was sie aussage (S. 286 A zu F15). Er sei nie so besoffen gewesen (S. 290 A zu F44).

Weiter befragte das Kreisgericht den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2023. Zum Vorwurf, die Privatklägerin 2 gegen deren Willen mindestens einmal in C _________ und dann viermal in E _________ anal und vaginal penetriert zu haben, sagte er aus, sie hätten dies zum ersten Mal in C _________ probiert. Sie hätten in sexueller Hinsicht etwas ausprobiert. Er habe sie gefragt, ob sie dies nicht mal "von hinten" probieren wollten. Sie hätten das ausprobiert. Sie habe ihm dann gesagt, dass es für sie nicht ganz normal sei. Sie hätten es dann nicht mehr gemacht. In E _________ hätten sie nochmals Analverkehr gehabt, dies nach einem Vorspiel. Nach dem Akt habe sie ihn gebeten, dies nicht mehr zu tun. Es sei wie immer gewesen. Er sei im Bett gewesen. Sie sei später nachgekommen. Er habe sie zuerst vaginal und danach anal penetriert. Sie habe ihm nachher gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Sie hätten es dann nicht mehr gemacht. Die Wohnung am I _________ habe sie ihm organisiert. Sie hätten damals seit längerer Zeit keinen sexuellen Kontakt mehr gehabt und sie habe ihn dort höchstens zwei Male besucht. Sie hätten sich dort nicht einmal mehr geküsst. Sie seien nur noch Freunde gewesen (S. 556 A zu F20). Er könne sich nicht erinnern, dass er unter Alkoholeinfluss mit ihr Sex gehabt habe. Es könne sein, dass er vorgängig etwas getrunken habe, aber er sei sicherlich nicht stark alkoholisiert gewesen (S. 556 A zu F21). Er verneinte, jemals gegen den Willen der Privatklägerin 2 sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen zu haben (S. 558 A zu F32). Er könne sich nicht erklären, weshalb sie ihn derartiger Handlungen beschuldige (S. 558 A zu F33).

Vor Kantonsgericht am 28. November 2023 auf die unterschiedlichen Angaben zur Häufigkeit des Analverkehrs angesprochen, erklärte der Beschuldigte, sich an zwei bis drei Male erinnern zu können. Einmal in C _________ und dann am D _________ in E _________ (S. 789 A zu F29). Die Privatklägerin 2 habe ihm später gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Sie hätten das jetzt gemacht, aber es gefalle ihr nicht. Während des Akts habe es keine Abwehrhandlungen gegeben (S. 789 A zu F30). Er habe nie Gewalt angewendet. Nach ihrem Auszug hätten sie keinen sexuellen Kontakt mehr gehabt (S. 789 A zu F31). Er habe die Privatklägerin 2 nicht gegen deren Willen penetriert (S. 789 A zu F32), keine sexuellen Handlungen vorgenommen, während diese geschlafen habe (S. 790 A zu F33) und diese nie vergewaltigt (S. 790 A zu F37) oder sexuell missbraucht (S. 790 A zu F40). Er bestritt, durch den Alkoholkonsum aggressiv oder explosiv geworden zu sein (S. 788 zu F24 und S. 790 A zu F34).

Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 28. März 2024 erneut befragt erklärte er, dass sie die "zwei Sachen" in C _________ und am D _________ gemacht hätten. Es sei nie eine Vergewaltigung gewesen. Er habe sie nie dazu gezwungen. Nach ihrer Rückkehr ins Wallis habe die Privatklägerin 2 ihn gefragt, ob sie zu ihm an den I _________ kommen könne, um bei ihm zu übernachten. Das Kind sei zum Vater gegangen. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt schon lange keine Beziehung mehr gehabt. Sie hätten zusammen im Schlafzimmer geschlafen und die Privatklägerin 2 habe damit kein Problem gehabt (S. 818 A zu F4). Am I _________ sei es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen (S. 819 A zu F5). Angesprochen auf die Ausführungen der Privatklägerin 2, dass sie nie vorgängig darüber gesprochen hätten, anal zu verkehren, erklärte er, sie hätte dies ab und zu gemacht. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie dies machen wolle. Sie habe nicht nein gesagt. Es sei nicht so, dass er sie festgehalten habe. Er habe keinen Druck aufgesetzt und sie nicht vergewaltigt (S. 819 A zu F6).

3.4

Es liegen weiter die Aussagen der drei Kinder der Privatklägerin 2, von deren Bruder sowie "psychiatrische Verlaufsnotizen" ihres behandelnden Psychologen im PZO.

3.4.1

Auf die Frage, ob sie wisse, ob der Beschuldigte sich an ihrer Mutter sexuell vergangen habe, antwortete die Privatklägerin 1 der Staatsanwaltschaft, sie habe ihre Mutter und deren beste Freundin darüber sprechen hören. Was sie genau gehört habe, wisse sie nicht mehr. Sehr wahrscheinlich sei es darum gegangen, dass er sich an ihr vergangen habe (S. 274 A zu F4). Weitere Angaben konnte sie nicht machen (S. 274 A zu F5 f.).

J _________, der Bruder der Privatklägerin 2, sagte aus, seine Schwester habe ihm erzählt, dass sich der Beschuldigte sexuell an ihr vergangen habe. Er könne kein Datum nennen, an dem sie ihm dies erzählt habe. Er habe ihr gesagt, dass sie sofort ins Spital und zur Polizei gehen solle (S. 298 A zu F7). Sie habe ihm erzählt, dass sie ohnmächtig gewesen sei und dass sie teils Sachen mitbekommen habe und teils auch nicht. Sie habe Schmerzen gehabt. Auch an dem Tag, als sie ihm davon erzählt habe, habe sie Schmerzen gehabt. Er habe ihr gesagt, sie solle zum Arzt gehen. Was ihr genau widerfahren sei, wisse er nicht (S. 298 A zu F8).

K _________, die Tochter der Privatklägerin 2, sagte aus, nachdem ihre Mutter bei der Polizei gewesen sei, habe sie ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie von hinten vergewaltigt habe. Ihre Halbschwester X _________ habe ihr auch einmal erzählt, dass der Beschuldigte ihrer Mama angeblich Tropfen gegeben habe. Was für Tropfen dies gewesen seien, wisse sie nicht. Von den Übergriffen habe sie nichts mitbekommen (S. 397 A zu F4-10).

L _________, der Sohn der Privatklägerin 2, gab zu Protokoll, seine Mutter habe ihm davon erzählt, als sie zur Polizei gegangen seien, also im August 2019. Zuvor habe sie ihm erzählt, dass sie auch solche Sachen erfahren habe und sexuell missbraucht worden sei. Sie hätten generell darüber gesprochen, als sie im Fernsehen einen Fall aus Köln geschaut hätten (S. 482 A zu F6).

3.4.2

Die Verlaufsnotizen des PZO für den hier relevanten Zeitraum enthalten zunächst lediglich allgemeine Einträge wie «Paarkonflikt», «Rückblick auf kränkende Erfahrungen in der vorherigen Paarbeziehung», «Verarbeiten von belastenden Erfahrungen im Zusammenhang mit der letzten gescheiterten Paarbeziehung» oder Ähnliches. Erst am 17. Oktober 2019, mithin kurz vor der zweiten polizeilichen Befragung vom 21. Oktober 2019, wird unter der entsprechenden Rubrik ("Verlauf") konkret die bevorstehende Einvernahme der Privatklägerin 2 "wegen Vergewaltigung durch Ex-Partner" erwähnt (S. 324). Diese Thematik wird fortan während Monaten immer wieder in den Sitzungen besprochen. Dass sich die Privatklägerin 2 bereits im Jahre 2018 dem Psychologen F _________ anvertraut hätte, wie sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. Oktober 2019 zu Protokoll gab, kann den Verlaufsnotizen demgegenüber nicht entnommen werden.

3.4

Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 stimmen insoweit überein, als dass sie während ihrer Beziehung mehrmals Analverkehr vollzogen. Der Beschuldigte sagte auch aus, dass die Privatklägerin 2 ihm einmal und nach vollzogenem Analverkehr gesagt habe, dass sie dies in Zukunft nicht mehr wolle. Er bestritt hingegen im gesamten Verfahren, sie vergewaltigt resp. gegen ihren Willen vaginal oder anal penetriert zu haben. In den Aussagen des Beschuldigten lassen sich Unstimmigkeiten insoweit erkennen, als er nicht konstant aussagte, wie oft es zu Analverkehr kam. So gab er bei seiner ersten Einvernahme drei bis fünf Male an. In den weiteren Befragungen wollte er sich demgegenüber nur noch an zwei bis drei Male erinnern. Darüber hinaus lassen sich jedoch keine massgeblichen Lügensignale in seinen Aussagen erkennen. Er kann damit nicht in jedem Fall über die Bestreitung des Vorwurfs hinaus weitere aufschlussreiche Umstände anbringen, weshalb den Aussagen der Privatklägerin 2 entscheidendes Gewicht zukommt.

3.5

Bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 ist zunächst zu berücksichtigten, dass bei ihr gemäss den PZO-Akten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend histrionischen und abhängigen Anteilen sowie eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten diagnostiziert worden ist (S. 340).

Die Privatklägerin 2 erklärte mehrheitlich konstant, dass es zu drei Vorfällen gekommen sei. In örtlicher und zeitlicher Hinsicht machte sie indessen widersprüchliche Aussagen und konnte die Vorfälle damit nicht überzeugend einordnen. Anlässlich der ersten Einvernahme gab sie an, die Vorfälle hätten sich in E _________ ereignet. An den übrigen Einvernahmen erklärte sie dann wiederholt, das erste Mal habe an der B _________ in C _________ stattgefunden und erläuterte, dieser erste Übergriff sei prägend gewesen. Es erstaunt, dass die Privatklägerin 2, angesichts ihrer eigenen Aussage, wonach der erste Vorfall prägend gewesen war, sich zunächst nicht daran erinnern konnte bzw. diesen unerwähnt liess, selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Befragung bereits mehrere Jahre zurücklag. Auch in Bezug auf die Vorfälle in E _________ geht aus den Aussagen der Privatklägerin 2 nicht klar hervor, an welcher Adresse diese stattgefunden haben. Einerseits gab sie an, dass es am D _________ zu zwei Vorfällen gekommen sei, um in der Folge einen Vorfall an den D _________ und einen weiteren an den I _________ zu verorten. Noch an der Berufungsverhandlung gab sie zunächst an, die beiden Vorfälle seien am D _________ passiert, um nur wenig später zu Protokoll zu geben, der letzte Vorfall sei am I _________ passiert, als sie beim Beschuldigten zu Besuch gewesen sei. Letzteres brachte sie überhaupt erstmals in diesem Zusammenhang vor. Bei diesem letzten Mal will sie sich dann noch an weitere Umstände erinnern – dass die Privatklägerin 1 auch dort und während des Übergriffs im Gästezimmer gewesen sei –, weshalb die Widersprüche nicht mit dem Zeitablauf erklärt werden können. Es erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, dass sie erstmals an der Berufungsverhandlung von diesem Besuch erzählte.

Unstimmigkeiten lassen sich nicht nur bei den jeweiligen Tatorten ausmachen, sondern auch in Bezug auf die zeitlichen Abstände zwischen den Vorfällen. So machte sie zu den zwei Übergriffen in E _________ unterschiedliche Angaben: einmal waren es Monate zwischen den Übergriffen, dann wiederum fanden diese «fast hintereinander» statt. Gemäss erster Einvernahme erfolgte der erste Übergriff im Jahre 2013, der zweite und dritte in den Jahren 2013/2014. Nach Aussagen der Privatklägerin 2 vom 21. Oktober 2019 wiederum geschahen die zwei Vorfälle einmal vor ihrem Umzug nach G _________ und ein weiteres Mal ein oder zwei Monate vor ihrem Umzug an die H _________, welcher im Mai 2015 erfolgte. In derselben Einvernahme gab sie indes auch an, zweimal «fast hintereinander» vom Beschuldigten vergewaltigt worden zu sein. Vor der Staatsanwaltschaft erklärte sie, sie wisse nicht mehr, ob es bei ihrem ersten Aufenthalt in E _________ bis Oktober 2013 oder ab März 2014 vorgekommen sei. Vor dem Kreisgericht und teilweise auch vor der Berufungsinstanz hingegen sagte sie dann aus, es sei passiert, als sie am I _________ sowie am D _________ gewohnt hätten bzw. als sie den Beschuldigten am I _________ besuchte habe, womit die Privatklägerin 2 wiederum von einem grösseren zeitlichen Abstand ausgeht.

Im Weiteren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich die Aussagen der Privatklägerin 2 bezüglich des Ablaufs der Vorfälle nicht durch eine detaillierte Beschreibung auszeichnen. Sie sind sehr allgemein, vage und zum Teil widersprüchlich. Sie führte aus, sie sei seitwärts gelegen, er sei dann von hinten gekommen und habe sie in die Bauchlage auf die Matratze gedrückt. Sie habe sich nicht wehren können, da er sich auf sie gelegt und ihre Hände runtergedrückt habe. Abgesehen vom ersten Vorfall, wonach sie zuerst auch vaginal penetriert worden sei, sei es immer genau gleich gewesen. Auch an der Berufungsverhandlung schilderte sie die eigentlichen sexuellen Handlungen erneut auffallend detailarm. Sie sprach mehr davon, was sie gefühlt hat («Es war einfach grausam»), anstatt die einzelnen Handlungen des Beschuldigten näher auszuführen. Auch die Aussagen zum Zeitpunkt des Aufwachens sind vage und teilweise widersprüchlich, wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin 2 zwar aussagt, es sei jedes Mal gleich gewesen, es sich indes gemäss ihrer Schilderung um drei separate Übergriffe gehandelt hat. So sagte sie anlässlich der Befragung vom 21. Oktober 2019 aus, sie sei nicht immer sofort aufgewacht, wenn der Beschuldigte ins Zimmer gekommen sei und an anderen Stellen, wie auch vor der Berufungsinstanz, erklärte sie hingegen, dass sie erst erwacht sei, als er sich auf sie gelegt habe.

3.6 Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht derart einzuschätzen, dass sie gegenüber der Version des Beschuldigten als glaubhafter zu qualifizieren sind. Alleine die Möglichkeit, dass sich ein belastender Sachverhalt abgespielt hat, reicht für eine Verurteilung nach strafprozessualen Grundsätzen nicht. Es bestehen vorliegend aufgrund der widersprüchlichen und vagen Aussagen der Privatklägerin 2 erhebliche und nicht überwindliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Auch die übrigen Aussagen der Auskunftspersonen vermögen diese Zweifel nicht zu zerstreuen. Es bleibt demnach bei den Frei- und Schuldsprüchen gemäss erstinstanzlichem Urteil.

3.6 Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht derart einzuschätzen, dass sie gegenüber der Version des Beschuldigten als glaubhafter zu qualifizieren sind. Alleine die Möglichkeit, dass sich ein belastender Sachverhalt abgespielt hat, reicht für eine Verurteilung nach strafprozessualen Grundsätzen nicht. Es bestehen vorliegend aufgrund der widersprüchlichen und vagen Aussagen der Privatklägerin 2 erhebliche und nicht überwindliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Auch die übrigen Aussagen der Auskunftspersonen vermögen diese Zweifel nicht zu zerstreuen. Es bleibt demnach bei den Frei- und Schuldsprüchen gemäss erstinstanzlichem Urteil.

4.

4.1 Die vorinstanzliche Strafzumessung wird sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschuldigten gerügt. Die Staatsanwaltschaft beantragt insgesamt eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und für den Fall, dass der Beschuldigten bezüglich der Privatklägerin 2 freigesprochen wird, eine solche von mehr als 36 Monaten. Sie argumentiert zusammengefasst, es könne nicht angehen, dass die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt werde, zumal eine mehrfache und über eine längere Zeit dauernde Delinquenz vorliege. Der Beschuldigte habe zudem das familiäre Vertrauensverhältnis ausgenutzt.

Der Beschuldigte wiederum verlangt eine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe auf 24 Monate. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Tathandlungen hätten nicht lange angedauert und seien ohne Gewalt erfolgt. Die objektive Tatschwere sei somit im unteren Bereich anzusiedeln. Was die Einsicht betreffe, habe der Beschuldigte nach seinen Ressourcen Einsicht gezeigt. Es handle sich gestützt auf das Gutachten nicht um eine verschuldete Nichteinsicht. Weiter seien die Vorfälle lange her und der Beschuldigte habe sich seither wohlverhalten.

4.2 Bezüglich des den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Anklagesachverhalts kann grundsätzlich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 6.4 S. 619, E. 7.3 S. 623). Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte die zum Tatzeitpunkt in sexueller Hinsicht urteilsunfähige Privatklägerin 1 im Alter von fünf bis sieben Jahren bei mindestens fünf Gelegenheiten sexuell missbrauchte, indem er diese an den äusseren Geschlechtsteilen, d.h. an den Brüsten und der Vulva, anfasste, leckte und mit seinem Penis berührte und sie zudem zwang, seinen Penis zu berühren und manuell zu stimulieren.

Die Vorinstanz hat in ihrer E. 11.2 und 11.5 die für die Strafzumessung massgeblichen Grundsätze – Verschulden (Art. 47 StGB), Vorgehen bei Tatmehrheit bzw. Konkurrenz (Art. 49 StGB) – korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Pornografie schuldig gemacht. Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht für die sexuellen Handlungen mit Kindern einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Für den Straftatbestand der illegalen Pornografie mit Kindern und Tieren (Art.

197 Abs. 5 StGB) beträgt der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Der Straftatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) sieht demgegenüber einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Schändung bildet somit in Anwendung der abstrakten Methode aufgrund der höchsten gesetzlich angedrohten Strafe die Einsatzstrafe.

Die Vorinstanz bestimmte die Einsatzstrafe für die Schändung auf 18 Monate und erhöhte diese um 12 Monate für die weiteren Schändungen. Für die sexuellen Handlungen mit einem Kind sah sie eine Erhöhung von jeweils 1 Monat pro Vorfall vor und für die Pornografie einen weiteren Monat. Insgesamt verurteilte das Kreisgericht den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.

4.3 Geschütztes Rechtsgut bei der Schändung ist die Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Der Beschuldigte berührte die Brüste und die Vulva der Privatklägerin 1 und schleckte diese auch ab. Zudem forderte er sie auf, mit den Händen seinen Penis zu berühren und diesen zu stimulieren. Dem Beschuldigten zugutezuhalten ist, dass beweismässig nicht erstellt ist, dass er manuell oder mit seinem Geschlechtsteil in das Mädchen eingedrungen ist. Leicht verschuldensmindernd ist zudem zu berücksichtigen, dass er keine Gewalt anwandte. Diese Umstände machen die Übergriffe nicht ungeschehen oder weniger schwerwiegend. Sie zeigen aber auf, dass sich sein Verschulden im sehr weiten gesetzlichen Strafrahmen der Schändung im unteren Teil bewegt. Demgegenüber liegt ein eklatanter Vertrauensmissbrauch gegenüber der damals fünf- bis siebenjährigen Privatklägerin 1 vor. Die Übergriffe fanden an einem Ort statt, an dem sich diese grundsätzlich sicher fühlen sollte und der Beschuldigte nutzte das Vertrauensverhältnis, das er aufgrund seiner damaligen Partnerschaft mit der Kindsmutter genoss, schamlos aus. Die sexuellen Übergriffe waren somit höchst verwerflich.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Es ging ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche er über das Wohl des Kindes stellte, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. Marginal verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.

Was die Täterkomponenten betreffen, so weist der Beschuldigte keine Vorstrafen aus, was sich indes neutral auswirkt. Ebenfalls neutral zu werten ist, dass er sich in der Zwischenzeit nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist indessen die Einsicht in das Unrecht nur teilweise gegeben. Gemäss aktenkundigem Gutachten konnte hinsichtlich der vorgeworfenen Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 nämlich keine reduzierte Einsichtsfähigkeit erkannt werden (S. 466, 472). Diese teilweise Einsicht wirkt sich demnach nur leicht strafmindernd aus. Im Weiteren ist das Geständnis leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit strafmindernd aus. Ebenfalls führt der Zeitablauf zwischen dem Tatzeitpunkt und der Verurteilung zu einer Strafminderung.

Mit Blick auf das Ausgeführte erscheint die vom Kreisgericht festgesetzte Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe in Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten als angemessen. Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht des Beschuldigten den Umstand, dass im Vergleich zu weiteren möglichen Tathandlungen die von ihm vorgenommene Tathandlung eine weniger hohe Intensität aufwies, bereits genügend berücksichtigt, zumal sich die von ihr festgelegten Einsatzstrafe im unteren Drittel des weit gefassten Strafrahmens liegt. Ebenso wenig rechtfertigt es sich, wie ausgeführt, eine weitergehende Reduktion aufgrund der geltend gemachten Einsicht. Schliesslich erscheint nach dem Dargelegten auch keine Erhöhung der Einsatzstrafe, wie von der Staatsanwaltschaft gefordert, angezeigt.

4.4 Die Vorinstanz asperierte die Einsatzstrafe um jeweils drei Monate pro Schändungshandlung. Die einzelnen Vorfälle lassen sich nicht individualisieren, weshalb es sachgerecht erscheint, für jede der weiteren vier Schändungen die Einsatzstrafe gleichmässig zu erhöhen. Die einzelnen Tathandlungen erstreckten sich zwar über einen relativ langen Zeitraum von rund drei Jahren. In diesem Zeitraum kam es indes zu verhältnismässig wenigen Vorfällen – jedenfalls gemäss dem als erstellt angesehenen Sachverhalt –, weshalb nicht von einer Regelmässigkeit gesprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund und in Berücksichtigung der in E. 4.3 ausgeführten Strafzumessungsfaktoren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Schändungen um insgesamt zwölf Monate angezeigt ist.

4.5 Der Beschuldigte wird im Weiteren der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erkannt. Dieser Tatbestand schützt die sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern. Der Beschuldigte erfüllte durch dieselben Handlungen den Tatbestand der Schändung sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen zur Schändung verwiesen werden kann (E. 4.3). Die Privatklägerin 1 war zum Tatzeitpunkt zwischen fünf- und siebenjährig. Es handelt sich dabei um ein Alter, indem noch keine eigene sexuelle Identität vorhanden und die (sexuelle) Entwicklungsphase als sehr sensibel zu bewerten ist. Die Taten sind in einem Bereich passiert, in welchen die Privatklägerin 1 (familiäre) Geborgenheit erwarten durfte. Mithin war ein Vertrauensmissbrauch nötig, um zum Taterfolg zu gelangen. Indes sind die Handlungen des Beschuldigten im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung der sexuellen Handlungen mit Kindern verstossen, im unteren Drittel zu qualifizieren. Auch hier lassen sich die einzelnen Tathandlungen nicht individualisieren und die Einsatzstrafe ist insgesamt zu erhöhen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verhältnis zu den Schändungen nurmehr eine geringfügige Selbständigkeit bzw. ein geringer eigenständiger Unrechtsgehalt vorliegt, weshalb im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nur eine moderate Straferhöhung angezeigt ist. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um fünf Monate erscheint mit Blick auf die Tat- und Täterkomponenten daher angemessen.

4.6 Schliesslich ist die Strafe für die Pornografie festzusetzen. Die Kantonspolizei fand auf den beschlagnahmten Computern des Beschuldigten insgesamt 57 Bilder mit kinderund zwei Bilder mit tierpornografischem Inhalt. Der Beschuldigte konsumierte in einem Zeitraum von rund zwanzig Jahren pornografisches Material. Er handelte direktvorsätzlich ohne jegliche achtenswerte Beweggründe. Die Vermeidbarkeit ist gegeben. Das Verschulden kann gerade noch als leicht angesehen werden und die Strafe ist am unteren Rand festzusetzen, womit mit der Vorinstanz die Einsatzstrafe um einen weiteren Monat zu erhöhen ist.

4.7 Insgesamt wird der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. In Bezug auf den Vollzug kam das Kreisgericht zum Schluss, mit der Anordnung einer Massnahme könne der Rückfallgefahr entgegengewirkt werden, so dass es sich vorliegend rechtfertige, einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen. Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres gefolgt werden. Im Übrigen beanstandet weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschuldigte den teilbedingten Strafvollzug. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist folglich der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 18 Monate und die Probezeit für deren bedingten Teil auf das Maximum von fünf Jahren gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB festzusetzen.

5. Was die Zivilforderung der Privatklägerin 2 betrifft, so fehlt es aufgrund des Freispruchs an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese abzuweisen ist.

6. Es bleibt, über die Kosten und Entschädigungen zu befinden.

6.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Art. 30 Abs. 1 OHG statuiert die Unentgeltlichkeit für Opfer bei Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung. Diese Norm gilt jedoch nicht in Zivil- und Strafprozessen. Die im Berufungsverfahren unterliegende Privatklägerin 2 hat folglich die Kosten (evtl. anteilig) zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob allenfalls die Staatsanwaltschaft auch Berufung erhoben hat oder nicht. Die auf sie entfallenen Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wenn der Privatklägerschaft die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist. Die Privatklägerin wird jedoch in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. BGE 143 IV 154 [6B_370/2016] unpublizierte E. 1.2; BGE 141 IV 262 E. 2.2).

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festgelegt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 190.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfahren vor dem Kreisgericht (lit. d) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Die Dienste für den Gerichtsweibel schlagen mit Fr. 25.00 pro Sitzung zu Buche (Art. 10 Abs. 2 GTar).

6.2

6.2.1 Die Kosten eines dem Opfer bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistands, dürfen jenem gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht auferlegt werden. Eine Rückforderung dürfte mithin in diesen Fällen nicht vorbehalten werden (BGE 141 IV 262 E. 3). Dies gilt aber nicht mehr, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch erfolgt ist und dieser zweitinstanzlich bestätigt wird. Es fehlt diesfalls nämlich eine Straftat, die Voraussetzung für die Opfereigenschaft ist. Dies ändert jedoch nichts an der Gültigkeit von Art. 30 Abs.

3 OHG im vorinstanzlichen Verfahren. Art. 30 Abs. 3 OHG verschafft einer bedürftigen

Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, keinen Anspruch darauf, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren. Das Gericht kann somit für die zweitinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, die Berufung erhoben hat, einen Rückforderungsvorbehalt anbringen. Die Privatklägerschaft muss diesfalls den Betrag zurückerstatten, sofern sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

6.2.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Kreisgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).

6.3

6.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 - 11) ist zu bestätigen, zumal diese innerhalb des Gebührenrahmens liegen und im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wurden.

6.3.2 Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 2 unterliegen im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen. Auch der Beschuldigte dringt mit seiner Anschlussberufung nicht durch. Ausgangsgemäss rechtfertigt sich, dem Kanton Wallis 2/4 bzw. 1/2 und dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 jeweils 1/4 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von insgesamt Fr. 50.00 für die Weibeldienste an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist mit rund 800 Seiten durchschnittlich umfangreich. Es fanden zwei Berufungsverhandlungen statt. Es stellten sich sowohl Sachverhalts- als auch Rechtsfragen. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'950.00 angemessen. Damit betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens insgesamt Fr. 2’000.00. Dem Kanton Wallis sind folglich Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin

2 je Fr. 500.00. Die der Privatklägerin 2 auferlegten Kosten sind, unter dem Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, vom Kanton Wallis zu bezahlen.

6.3.3 Das Kantonsgericht ernannte am 5. September 2023 Fürsprecher André Sommer zum amtlichen Verteidiger (P2 23 45). Dieser macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 9‘945.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 439.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 814.55 geltend (S. 828 ff.). Der Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 260.00 (ohne MWST). Das Berufungsverfahren erstreckte sich zwar über einen längeren Zeitraum und es fanden zwei Berufungsverhandlungen statt, wofür der Verteidiger ins Wallis reisen musste. Zudem wiegen die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe nicht mehr leicht und ihm droht eine empfindliche Strafe. Dennoch erscheint der geltend gemachte Aufwand von 38.35 Stunden in Anbetracht des Umstandes, dass dem Rechtsvertreter das Dossier bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich identisch waren, überhöht. So konnte er sich insbesondere für die Vorbereitung der Berufungsverhandlungen in weiten Teilen auf die Ausführungen vor dem Kreisgericht stützen. Im Übrigen sind das Studium und die Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 5'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Der Beschuldigte hat diese Kosten im Umfang von 1/4, ausmachend Fr. 1‘300.00, zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben.

6.3.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Privatklägerin 2 grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ihr wurde indes von den Strafbehörden die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (S. 263).

Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann hinterlegte anlässlich der Berufungsverhandlung ihre Honorarnote und macht einen Aufwand von Fr. 4'961.67 sowie Auslagen von insgesamt Fr. 258.40 geltend. Der Stundenansatz berechnet sich auf Fr. 260.00. Das Studium und die Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils an den Mandanten sind bereits mit der Entschädigung vor erster Instanz abgegolten. Die Rechtsvertreterin reichte eine Berufungserklärung ein und nahm an zwei Berufungsverhandlungen teil. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass sich die gleichen Fragen wie bei der Vorinstanz stellten und sie sich demnach auf die Ausführungen bei der Vorinstanz stützen konnte. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein volles Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. In Anlehnung an Art. 30 Abs. 1 GTar ist diese Entschädigung um 30% zu kürzen, womit Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann eine Entschädigung von Fr. 2'800.00 zuzusprechen ist. Diese Entschädigung wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und muss von der Privatklägerin zurückerstattet werden, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies ermöglichen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5).

Das Kantonsgericht stellt fest

Das Urteil des Kreisgerichts I Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron vom 9. Februar 2023 (S1 22 23) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 Lemma 1 (Freispruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung z.N. von X _________), 2 (Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von X _________, wegen mehrfacher Schändung z.N. von X _________ und wegen Pornografie), 4 (Anordnung ambulanter Massnahme), 5 (Anordnung Bewährungshilfe), 6 (Einziehung), 7 (Löschung DNA-Profil) und 8 (Zivilforderungen X _________) in Rechtskraft erwachsen.

- in vollständiger Abweisung der Berufungen und der Anschlussberufung -

1. Z _________ wird der angeblichen sexuellen Handlungen zum Nachteil von Y _________ freigesprochen.

2. Z _________ wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei 18 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von fünf Jahren auferlegt.

3. Die Zivilforderung von Y _________ wird abgewiesen.

4. Die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 20’752.00 (Gebühr Fr. 3'900.00; Auslagen Fr. 16'852.00) und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'500.00 werden zu zwei Dritteln (entsprechend Fr. 15'501.35) Z _________ und zu einem Drittel (entsprechend Fr. 7'750.65) dem Kanton Wallis auferlegt.

5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 werden zu ½, ausmachend Fr. 1'000.00, dem Kanton Wallis und zu je ¼, ausmachend je Fr. 500.00, Z _________ und Y _________ auferlegt.

Die Y _________ auferlegten Kosten von Fr. 500.00 gehen vorläufig zu Lasten des Kantons Wallis. Y _________ hat diese Kosten zurückzuerstatten, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

6. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann als unentgeltlicher Rechtsbeiständin von X _________ und Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren Fr. 4'125.00 (inkl. Auslagen und MWST).

Z _________ ist verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Wallis zwei Drittel der ausgerichteten Entschädigung (entsprechend Fr. 2'750.00) und Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann zwei Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen (Art.

433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

Der Betrag von Fr. 1'375.00 geht definitiv zu Lasten des Kantons Wallis. Die Privatklägerinnen sind nicht zur Rückzahlung verpflichtet (Art. 30 Abs. 3 OHG).

7. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann als unentgeltlicher Rechtsbeiständin von Y _________ für das Berufungsverfahren Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST). Y _________ hat diese Kosten zurückzuerstatten, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

8. Der Kanton Wallis bezahlt Z _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'333.00 (inkl. Auslagen und MWST).

9. Der Kanton Wallis entschädigt Fürsprecher André Sommer als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 5’200.00 (inkl. Auslagen und MWST). Z _________ hat diese Kosten im Umfang von ¼, ausmachend Fr. 1'300.00, zurückzuerstatten, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies ermöglichen.

Sitten, 7. Juni 2024