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Décision

P1 23 89

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12 mars 2024Français29 min

P1 23 89 URTEIL VOM 12. MÄRZ 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnol...

Source vs.ch

P1 23 89

URTEIL VOM 12. MÄRZ 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, Anklägerin

und

X _________, Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig-Glis

gegen

Y _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, Visp

(sexuelle Nötigung)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31. Mai 2023 (VIS S1 22 34)

Verfahren

A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 31. Mai 2023 folgendes Urteil (S. 195):

1. Y _________ wird von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Das Strafverfahren gegen Y _________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen vor dem 31. Mai 2020, wird infolge Verjährung eingestellt.

3. Y _________ wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff.

1 BetmG, begangen zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2020, schuldig erkannt.

4. Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von drei Tagen.

5. Die Zivilforderung von X _________ wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'060.80 werden dem Kanton Wallis auferlegt.

7. Die Kosten des Hauptverfahrens von insgesamt Fr. 1’300.--, bestehend aus Fr. 943.05 Gerichtsgebühr und Fr. 356.95 Auslagen für die Verdolmetschung von X _________, werden dem Kanton Wallis auferlegt.

8. Y _________ wird vom Kanton Wallis mit Fr. 4'300.-- entschädigt.

9. Weitergehende Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Faits

B.a Gegen das am 2. Juni 2023 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete die Privatklägerin am 5. Juni 2023 Berufung an (S. 201). Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 26. Juni 2023 zugestellt (S. 204 ff.). Am 12. Juli 2023 erklärte die Privatklägerin beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Anträgen (S. 249 ff):

1. Das angefochtene Urteil wird in den Ziffern 1, 4 bis und mit 9 aufgehoben.

2. Y _________ wird der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

3. Er wird angemessen bestraft.

4. Y _________ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

5. Y _________ bezahlt Frau X _________ [sic] einen Betrag von Fr. 5'000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins von 5% seit dem 12.12.2020.

6. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Y _________.

7. Herr Y _________ bezahlt der Privatklägerin X _________ [sic] eine Parteientschädigung für ihre anwaltliche Vertretung.

B.b Nach Erstattung der Berufungserklärung wurde den übrigen Parteien am 18. Juli 2023 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die

Berufung zu beantragen. Der Beschuldigte reichte am 27. Juli 2023 einen Nichteintretensantrag mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 300 ff.):

1. Auf die Rechtsbegehren Ziffer 4 und Ziffer 5 der Berufungserklärung vom 12. Juli 2023 sei nicht einzutreten.

2. Die Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids werden der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Die Berufungsklägerin bezahlt Y _________ eine angemessene Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 25. August 2023 nahm die Privatklägerin zum Nichteintretensantrag Stellung (S. 306 f.).

B.c In der Folge wurden die Parteien, ausgenommen die Staatsanwaltschaft, auf den 11. Dezember 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Zu dieser erschienen die vorgeladenen Parteien jeweils in Begleitung ihrer Rechtsvertretung. Die Parteien bzw. deren Vertretungen stellten folgende Anträge:

Die Privatklägerin (S. 330):

1. In Gutheissung der Berufung wird Y _________ der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

2. Er wird angemessen bestraft.

3. Y _________ wird für 8 Jahre aus der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

4. Y _________ bezahlt Frau X _________ [sic] einen Betrag von CHF 5'000.-- als Genugtuung, zuzüglich Zins von 5% seit dem 12.12.2020.

5. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten von Y _________.

6. Herr Y _________ bezahlt der Privatklägerin Frau X _________ [sic] eine Parteientschädigung von CHF 5'323.10 (inklusive Mehrwertsteuer) für ihre anwaltliche Vertretung.

Die Verteidigung (S. 331):

1. Auf das Rechtsbegehren in Ziffer 5 der Berufungserklärung vom 12. Juli 2023 sei nicht einzutreten.

2. Des Weiteren sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

3. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids des Kantonsgerichts gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

4. Der Staat Wallis bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote.

Erwägungen

1.

1.1

Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Visp (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Art.

14.

Abs. 1 und 2 EGStPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

1.2

Die Verteidigung beantragte gemäss Eingabe vom 27. Juli 2023 vorab, auf die Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5 der Berufungserklärung vom 12. Juli 2023 sei nicht einzutreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung beschränkte sie den entsprechenden Antrag auf Ziffer 5 der privatklägerischen Berufungserklärung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen jeweils aus, die Berufungsklägerin habe anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Januar 2022 endgültig und unwiderruflich auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtet, womit sie zur Geltendmachung von Zivilforderungen nicht legitimiert sei. Die Privatklägerin liess dagegen einwenden, wie bereits die Vorinstanz richtig festgehalten habe, sei sie bis anhin von sämtlichen Strafverfolgungsbehörden unter Einräumung aller Parteirechte als Privatklägerin behandelt worden, womit die Aberkennung ihrer Privatklägerstellung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspräche. Abgesehen davon habe sie Strafantrag gestellt, was gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der Konstituierung als Privatklägerschaft gleichgestellt sei.

Mit der Vorinstanz ist der Nichteintretensantrag der Verteidigung aus nachfolgenden Gründen abzuweisen: Es trifft zwar zu, dass X _________ im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 21. Januar 2022 erklärte, sich nicht als Privatklägerin konstituieren ("stellen") zu wollen, sie aber bereit sei, auszusagen (S. 61). Ebenso ist richtig, dass der Verzicht auf die Privatklägerstellung im Grundsatz endgültig ist (vgl. Art. 120 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist indessen zu beachten, dass die Erklärung im Rahmen der Belehrung über die Aussagepflicht von Auskunftspersonen erfolgte und die Befragung zudem mithilfe einer Übersetzung durchgeführt wurde. Mithin ist nicht auszuschliessen, dass die Erklärung auf einem Verständigungsproblem und damit letzten Endes auf einem Irrtum bzw. einem Willensmangel beruht, womit sie unwirksam wäre (MAZZUC-CHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. A., 2023, N. 7 zu Art.

120 StPO). X _________ wurde denn auch nach und trotz dieser Erklärung von den Strafverfolgungsbehörden weiterhin als Privatklägerin geführt und auch als solche behandelt. So wurden ihr insbesondere auch seitens der fallführenden Staatsanwaltschaft weiterhin sämtliche Parteirechte (z.B. Beweisanträge, S. 73; Akteneinsicht, S. 78; Teilnahme an Beweiserhebungen, S. 83 ff.) eingeräumt, welche sie bzw. ihr Rechtsvertreter sodann auch teilweise wahrnahm, ohne dass seitens des Beschuldigten dagegen opponiert wurde. Erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht brachte die Verteidigung einen entsprechenden Einwand vor. Die Aberkennung der Privatklägerstellung von X _________ stellte demnach einen Verstoss gegen den im Strafverfahren zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) dar. Mithin ist der entsprechende Einwand abzulehnen.

120 StPO). X _________ wurde denn auch nach und trotz dieser Erklärung von den Strafverfolgungsbehörden weiterhin als Privatklägerin geführt und auch als solche behandelt. So wurden ihr insbesondere auch seitens der fallführenden Staatsanwaltschaft weiterhin sämtliche Parteirechte (z.B. Beweisanträge, S. 73; Akteneinsicht, S. 78; Teilnahme an Beweiserhebungen, S. 83 ff.) eingeräumt, welche sie bzw. ihr Rechtsvertreter sodann auch teilweise wahrnahm, ohne dass seitens des Beschuldigten dagegen opponiert wurde. Erst anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht brachte die Verteidigung einen entsprechenden Einwand vor. Die Aberkennung der Privatklägerstellung von X _________ stellte demnach einen Verstoss gegen den im Strafverfahren zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) dar. Mithin ist der entsprechende Einwand abzulehnen.

1.3 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (Bundesgerichtsurteil 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3, mit Hinweis). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 2 (Einstellung infolge Verjährung) und 3 (Schuldspruch wegen Betäubungsmittelkonsums), womit das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich dieser Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab in einer Verfügung festzustellen ist.

2.

2.1 Soweit für dieses Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten einmal vorgeworfen, am 12. Dezember 2020 nach zuvor einvernehmlichem Geschlechtsverkehr die Privatklägerin plötzlich und gegen deren Willen anal penetriert zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, am 26. Dezember 2020 die Privatklägerin zu Oralverkehr gezwungen zu haben.

Die Vorinstanz ging bezüglich des ersten Vorfalls davon aus, dass der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB bereits mangels einer nötigenden Handlung nicht erfüllt sei. Zudem erachtete sie aufgrund der Aussagen und des von der Privatklägerin geschilderten Nachtatverhaltens des Beschuldigten auch als erstellt, dass die anale Penetration nicht absichtlich, sondern versehentlich erfolgte (angefochtenes Urteil, E. 4.3, S. 213 f.). In Bezug auf den zweiten Vorfall hielt die Vorinstanz nach einlässlicher Beweiswürdigung die von beiden Parteien geschilderten Geschehnisse für möglich und sprach den Beschuldigten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei (angefochtenes E. 5, S. 214 ff.).

2.2 Gemäss Antrag 1 ihrer Berufungserklärung ficht die Privatklägerin vorab die Dispositivziffer 1 an, d.h. den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung. In ihrer Berufungserklärung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung thematisierte sie bzw. ihr Rechtsvertreter indessen einzig den (zweiten) Vorfall vom 26. Dezember 2020 (vgl. S. 249 ff.).

Da die Berufung im Schuldpunkt (auch) auf einzelne Handlungen beschränkt werden kann (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO), ist daraus zu schliessen, dass die Privatklägerschaft ihre Berufung auf den angeklagten Vorfall vom 26. Dezember 2020 beschränkt hat und sie den (ersten) Vorfall vom 12. Dezember 2020 nicht mehr überprüft haben wollte. Und selbst wenn dem nicht so sein sollte, kann diesbezüglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. 4, S. 209 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs.

4 StPO). Mithin bleibt es in diesem Punkt beim erstinstanzlichen Freispruch.

Die nachstehenden Ausführungen betreffen somit einzig den Vorfall vom 26. Dezember 2020 bzw. den vom Beschuldigten angeblich erzwungenen Oralverkehr.

2.3 Die Privatklägerin argumentiert im Wesentlichen, indem die Vorinstanz die Aussagen der Parteien zu diesem Vorfall als gleichermassen glaubhaft qualifiziert und den Beschuldigten gestützt auf den In-dubio-Grundsatz freigesprochen habe, habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz habe dabei ihre ausführlichen Erstaussagen vom 29. Dezember 2020 vor der Polizei wie auch den Bericht des Betriebsarztes vom gleichen Tag, wonach ihre Angaben glaubhaft seien, zu wenig berücksichtigt.

2.4 Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.8, S. 231 ff.). Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. A., 2021, N. 254 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 323 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alkohol oder Drogeneinflusses (BEN-DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 424 ff.).

2.5 Als Personalbeweismittel liegen im zu beurteilenden Fall die Aussagen der Privatklägerin (S. 11 ff.; S. 60 ff.; S. 175 ff. und S. 320 ff.), des Beschuldigten (S. 25 ff.; S. 67 ff.; S. 181 ff. und S. 326 ff.) und der Auskunftsperson A _________ (S. 86 ff.) und als Sachbeweismittel bzw. Indizien namentlich der Bericht des Betriebsarztes (S. 7 f.) sowie diverse Fotos (S. 33 f.) vor. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Parteien und der Auskunftsperson umfassend dargelegt und überzeugend gewürdigt (angefochtenes Urteil E. 5 ff., S. 214 ff.). Darauf kann vorab integral verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Bericht des Betriebsarztes floss demgegenüber nur indirekt und sehr rudimentär in die vorinstanzliche Beweiswürdigung ein (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2 in fine, S. 221). Es verbleibt daher nachfolgend bloss, die wichtigsten Argumente der Vorinstanz nochmals hervorzuheben und deren Beweiswürdigung mit der Würdigung der von den Parteien im Berufungsverfahren gemachten Aussagen zu ergänzen. Zudem ist der Bericht des Betriebsarztes eingehender zu würdigen.

2.5.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin in Bezug auf das Zustandekommens bzw. die Freiwilligkeit des an sich unbestrittenen Oralverkehrs vom 26. Dezember 2020 diametral voneinander abweichen. Sie hielt fest, dass sich sowohl in den Aussagen des Beschuldigten als auch in jenen der Privatklägerin Realkennzeichen wie auch jeweils mehr oder weniger grosse Widersprüche und logische Fehler fänden, welche die Aussagen als weniger glaubhaft erscheinen liessen (angefochtenes Urteil E. 5.8.3, S. 233).

Bezogen auf den Beschuldigten erwog sie namentlich, dass dieser in seinen Aussagen stets darum bemüht gewesen sei, die Motivation der Privatklägerin für die Anhebung des Strafverfahrens auf ihre verletzten Gefühle und die von ihm ausgegangene Zurückweisung zu schieben. Insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung habe er den Eindruck erweckt, das Verhalten und die Vorwürfe der Privatklägerin ins Lächerliche ziehen zu wollen. Im Vergleich mit seinen früheren Aussagen hätten jene an der Hauptverhandlung teilweise übertrieben und eher ausgeschmückt gewirkt. Trotzdem hielt sie fest, dass dessen Schilderung des Kerngeschehens grundsätzlich kongruent ausgefallen sei, was allerdings bei einem kategorischen Bestreiten der Vorwürfe relativ einfach erscheine und dementsprechend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen sei (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.1, S. 233 f.).

Was die Aussagen der Privatklägerin anbelangt, hielt die Vorinstanz zunächst allgemein fest, dass ihre Darlegungen den Anschein erweckten, dass sie in der Beziehung tendenziell eher mehr als nur eine unverbindliche Affäre gesehen habe und von deren Ende überrascht und verletzt worden sei. Weiter erwog sie, dass ihre Erstaussagen den Beschuldigten bezogen auf dessen Alkohol- und Drogenkonsum wie auch das Zusammenleben mit ihr und den weiteren Mitbewohnerinnen eher in einem schlechten Licht erscheinen liessen (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.2, S. 234 f.). In Bezug auf den angeblich erzwungenen Oralverkehr erwog die Vorinstanz zunächst, die Aussagen der Privatklägerin stimmten insoweit überein, als dass sie immer angegeben habe, der Beschuldigte sei angetrunken in ihr Zimmer gekommen und habe von ihr verlangt, ihm einen zu blasen, was sie verweigert habe. Demgegenüber würden ihre Aussagen in Bezug auf die daraufhin vom Beschuldigten angeblich vorgenommenen Nötigungshandlungen erheblich voneinander abweichen. So habe die Privatklägerin im Rahmen ihrer Ersteinvernahme insbesondere angegeben, der Beschuldigte habe seitlich von ihr bzw. neben ihr gekniet und ihren Kopf ergriffen und diesen zu seinem Penis gezogen, um dann später vor der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auszusagen, er habe auf ihr gesessen. Unlogisch erscheine dabei die Darlegung der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte mit seinen Beinen ihre Arme blockiert habe, wodurch ein blauer Fleck an ihrem Oberschenkel entstanden sei (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.3, S. 235 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung seien die Aussagen der Privatklägerin dann in Bezug auf das Halten des Kopfs nicht mehr konstant gewesen. So habe die Privatklägerin zwar erneut geschildert, vom Beschuldigten zum Oralverkehr aufgefordert worden zu sein, was sie nicht gewollt habe. Ihre weiteren Schilderungen seien aber erheblich von den bisherigen abgewichen. So habe sie ihre Erzählung jeweils damit fortgesetzt, zu beschreiben, wie der Beschuldigte die Beziehung beendet und das Zimmer verlassen habe. Selbst auf direkte Nachfrage hin seien die vom Beschuldigten angeblich vollzogenen Nötigungshandlungen, wie das Halten am Kopf oder das Blockieren von Armen und Beinen, gänzlich unerwähnt geblieben. Erst auf erneutes Nachfragen, ob und wie es zum Oralverkehr gekommen sei, habe die Privatklägerin summarisch zu Protokoll gegeben, der Oralverkehr habe wenige Minuten gedauert, wobei sie versucht habe, den Beschuldigten mit ihren Händen wegzustossen. Dieser habe aber ihre Hände und Beine blockiert. Das Blockieren der Arme und Beine durch den Beschuldigten habe die Privatklägerin aber nicht näher beschreiben können. Sie habe es dabei belassen, allgemein festzuhalten, dass der Beschuldigte sie immobilisiert habe. Erst auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen habe sich die Privatklägerin daran zu erinnern vermocht, dass der Beschuldigte sie am Hinterkopf gepackt und gegen seinen Penis gezogen habe (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.4, S. 236 f.). Weitere Inkonsistenzen in den Aussagen der Privatklägerin erblickt die Vorinstanz auch in Bezug auf ihren Aufbruch und das Verlassen der Wohnung (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.5, S. 237 f.).

Zusammenfassend kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass sich die Geschehnisse vom 26. Dezember 2020 nach den (gegensätzlichen) Aussagen beider Parteien zugetragen haben können. Alleine die Möglichkeit, dass sich ein belastender Sachverhalt abgespielt habe, reiche für eine Verurteilung nach strafprozessualen Grundsätzen nicht aus (angefochtenes Urteil E. 5.8.3.6, S. 238).

2.5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin ihre Aussagen im Vorverfahren und erklärte auf Nachfrage, dass sie vor Bezirksgericht manche Fragen nicht richtig beantwortet habe. Es sei ihr nicht so gut gegangen. Sie habe "chronologisch" nicht gut geantwortet (F/A 15, S. 321 f.). Auf eine entsprechende Frage gab sie an, als der Beschuldigte zu ihr ins Zimmer gekommen sei, sei es dunkel gewesen; es habe kein Licht gehabt. Sie habe den Beschuldigten an der Stimme erkannt (F/A 26, S. 323). Angesprochen auf ihre frühere Aussage, wonach sie rücklings auf dem Bett gelegen und der Beschuldigte seitlich von ihr gekniet habe, und danach gefragt, ob sie diese Darstellung erläutern könne, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie könne sich nicht ganz genau daran erinnern. Es sei so schwierig (F/A 27, S. 323). Nach Vorlage der von ihr bei der Polizei angefertigten Skizze und danach gefragt, ob sie die Zeichnung erläutern könne, führte sie unter anderem aus, der Beschuldigte habe mit einer Hand den Penis genommen und mit der anderen sie unter der Unterhose berührt. Sie könne sich an ihre Zeichnung ("dieses Bild") nicht erinnern. Danach gefragt, ob sich die Position des Beschuldigten verändert habe, antwortete sie, diese habe sich verändert. Sie könne aber nicht sagen wie (F/A 28, S. 323). Zur Aussage des Beschuldigten, ihr das Herz gebrochen zu haben, hatte sie nichts zu sagen (F/A 33, S. 324).

Der Beschuldigte seinerseits bestätigte vor der Berufungsinstanz seine bisherigen Aussagen. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ihn fälschlicherweise des erzwungenen Oralverkehrs bezichtigen sollte, gab er namentlich zur Antwort, diese Frage lasse sich nicht eindimensional beantworten. Sie habe es "aus der Situation heraus" gemacht, weil er mit ihr Schluss gemacht habe. Er habe gemerkt, dass sie traurig gewesen sei. Von heute auf morgen habe sich ihre Stimmungslage verändert. Sie sei mit seiner Ablehnung nicht zurechtgekommen. Sie sei sehr hinter ihm her gewesen. Sie habe ihn richtig angehimmelt. Er habe sie dann abgelehnt und sie habe damit nicht umgehen können. Dies sei aber zu eindimensional. Nachdem er freigesprochen worden sei, habe sie sich entschieden, diese Sache weiterzuführen. Er glaube, das Motiv sei jetzt auch noch Habgier. Sie sei mit seiner Ablehnung, gepaart mit ihren psychischen Problemen, nicht zurechtgekommen. Sie seien beide Praktikanten gewesen. Viele ihrer Gespräche hätten sich darum gedreht, eine Festanstellung zu bekommen. Nachdem er ihr am 17. Dezember 2020 gesagt habe, dass er eine Festanstellung erhalte, habe ihr Plan bestanden, ihm dies zu versauen. Dieser Verdacht sei nicht von der Hand zu weisen. Die Privatklägerin sei ja zuerst zur B _________ und erst dann zur Polizei gegangen. Es gebe daher eine Vielfalt von Motiven, die in Frage kämen und konsistent seien (F/A 23, S. 328 f.).

2.5.3 Der Betriebsarzt der B _________, Dr. C _________, hatte am 29. Dezember 2020 die Privatklägerin untersucht und in seinem Bericht vom gleichen Tag namentlich Folgendes festgehalten (S. 7 f.):

"[..] Bef.: Adäquater, äusserer Habitus, geordnetes Wesen, wach, orientiert, bewusstseinsklar. Psych: emotionale Anspannung bei Erinnerung an das Erlebte: Mimik, Körperhaltung, Affekt sind vereinbar mit den Erinnerungen, sodass keine Diskrepanzen entstehen, die den Verdacht auf Phantasiegebilde lenken. Die Situation wird nochmals durchlebt. [..] Am rechten Oberschenkel, mittig, am medialen rand des M: vastus lat. zeichnet sich ein 5 Frankenstück grosses, rundliches livides, noch scharf begrenztes Hämatom ab. Dieses entspricht einem punktuellen Anprall - einer punktuellen Gewalteinwirkung. Das Hämatom ist oberflächlich ausgebildet. Schilderung der Patientin: aufgrund einer bestehenden Sprachbarriere (D _________) wird die Konversation in englischer Sprache geführt: Lebt in einer 4er WG: 3 Frauen - 1 Mann Mit dem Mann sei sie seit 1 Monat zusammen. Es kam auch zu Sexualkontakten. In der Woche vor dem Ereignis habe sie sich aber zurückgezogen und Trennungsgedanken gehabt, auch ihm gegenüber erklärt.

In der Samstagnacht sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Partner gekommen, weil er viel Alkohol getrunken und Kokain konsumiert habe. Auf Nachfrage schildert sie einen regelmässigen Marihuana Konsum am Wochenende. In der Zeit seit dem Beginn der Beziehung vor 4 Wochen sei es bisher nicht zu Gewaltanwendungen gegen sie gekommen. In der besagten Nacht habe ihr Freund dann, nach ihrer Schilderung, unter alkohol und Drogeneinfluss stehend[,] von ihr Sex gewollt. Dies habe sie abgelehnt, wobei er handgreiflich geworden sei und versucht habe mit körperlicher Gewalt sie zum Oralsex zu zwingen. Dies sei ihm gelungen, wobei er sie am Kopf festgehalten habe und ihr seinen Penis mehrfach, sie macht dazu die entsprechenden Bewegungen, in ihren Mund gedrückt habe. Diese Bewegungen werden 4fach hier ausgeführt, dies während ihrer Schilderung 3x gleich dargestellt. Während dieser Gewaltattacke habe sie Panikattacken bekommen, die ihr die nötige Kraft gaben, sich abwehrend der Vergewaltigung entziehen zu können und sei in das Badezimmer geflüchtet und habe die Tür verriegelt. Etwas später sei er ihr nachgekommen und habe die Tür mit Gewalt zu öffnen versucht. Hierbei wurde die Tür im Rahmen beschädigt (Fotodokumentation auf Ihrem Handy), habe aber standgehalten. Im Zuge dieser Reaktion sei sie auch gestürzt und mit dem rechten Oberschenkel gegen einen Gegenstand geprallt Schliesslich habe er abgelassen und sei wohl schreiend und drohend in seinen Wohnbereich, 1 Sock höher gegangen. Das habe sie wahrgenommen und sei in ihr Zimmer geflüchtet und konnte dann aus der Wohnung fliehen. Die Schilderungen sind glaubhaft. werden immer wieder von den Emotionen begleitet, wie Weinen, zittrige Stimme und abwehrende Körperhaltung. Beurteilung: Die Schilderungen sind glaubhaft und passend zu dem emotionalen Bild während der Untersuchung und dem Gespräch. Bis auf ein Hämatom am rechten Oberschenkel lassen sich keine weiteren Verletzungszeichen feststellen/dokumentieren."

2.6 Der Auffassung der Rechtsvertretung der Privatklägerin, wonach nur deren Aussagen glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden.

2.6.1 Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, der Betriebsarzt habe in seinem Bericht vom 29. Dezember 2020 die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft qualifiziert, ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Beweiswürdigung Aufgabe des Sachgerichts ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO), dem nach der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang ein erhebliches Ermessen zuzugestehen ist (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 144 IV

345 E. 2.2.3.1). Mithin bindet die Einschätzung des Betriebsarztes ("Die Schilderungen sind glaubhaft") das Gericht in keinster Weise. Abgesehen davon enthält der fragliche Bericht Angaben der Privatklägerin, die sich in ihren anschliessenden Aussagen vor der Polizei so nicht finden oder in wesentlichen Punkten davon abweichen. So sagte die Privatklägerin beispielsweise nie aus, dass sie vor dem Ereignis "Trennungsgedanken" gehabt und dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe, dass der Beschuldigte in der besagten Nacht unter Alkohol- "und Drogeneinfluss" gestanden habe, dass er die "Badezimmertüre" beschädigt habe, dass sie im Zuge ihrer Reaktion "gestürzt" sei, oder dass es in der Beziehung "bisher nicht zu Gewaltanwendungen" gekommen sei. Vor dem Bezirksrichter auf diese und eine weitere Diskrepanz angesprochen, führte die Privatklägerin unter anderem auch ein bestehendes Verständigungsproblem als mögliche Ursache ins Feld ("Wir sprechen nicht dieselbe Sprache", F/A 31, S. 180). Dies, obwohl sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme noch beteuert hatte, gegenüber dem Betriebsarzt kongruente Angaben gemacht zu haben ("Ich habe dem Arzt alles erzählt, was ich ihnen auch erzählt habe. [..]", F/A 29, S. 16). Da die bestehende Sprachbarriere vom Betriebsarzt selber ebenfalls thematisiert wird, verbleiben grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der darin festgehaltenen Schilderungen. Jedenfalls wird die Beweiskraft der Aussagen der Privatklägerin durch den Bericht des Betriebsarztes nicht heraufgesetzt.

2.6.2 Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen sodann teilweise unlogisch bis hin zu widersprüchlich. Vor der Polizei gab sie beispielsweise an: "Er schob seine Unterhose runter und ich sah seinen erigierten Penis" (F/A 21, S. 15), was mit ihrer Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung in Widerspruch steht, wonach es im Zimmer "dunkel" war und es "kein Licht" hatte und sie den Beschuldigten (nur) an der Stimme erkannte (F/A 26, S. 323). Aufgrund der geschilderten Lichtverhältnisse gilt der gleiche Widerspruch für ihre (wiederholte) Aussage, der Beschuldigte habe in einer Hand seinen Penis gehabt (F/A 13, S. 63) bzw. mit einer Hand den Penis genommen (F/A 28, S. 323). Was die Inkonsistenz ihrer Aussagen zu den geschilderten Nötigungshandlungen anbelangt – welche bereits von der Vorinstanz eingehend dargelegt wurde –, vermochte die Privatklägerin diesen Eindruck vor dem Berufungsgericht nicht zu revidieren, zumal sie entsprechende Fragen aufgrund bestehender Erinnerungslücken nicht zu beantworten vermochte (F/A 27 f., S. 323).

2.6.3 Sodann erscheinen die Aussagen der Privatklägerin insoweit merkwürdig, als dass nach dem Vorfall offenbar ausschliesslich über die Beendigung der Beziehung (durch den Beschuldigten) gesprochen wurde. So sagte sie vor der Polizei namentlich aus: "[..] Wie gesagt wollte Y _________ nach dem Vorfall mit mir sprechen. Er sagte, dass das mit unserer Beziehung nicht stimme. Dennoch wolle er mit mir weiterhin Sex haben. [..]", (F/A 34, S. 16 f.). Und vor der Staatsanwaltschaft gab sie unter anderem zu Protokoll: "[..] Ich sagte zu ihm, dass er gehen soll. Er sagte zu mir, dass er mich nicht liebt. Er sagte auch, dass er die Beziehung als beendet sieht. Ich sagte ihm, er solle aus dem Zimmer gehen. [..]" (F/A 13, S. 63). Den angeblich erzwungenen Oralverkehr erwähnte die Privatklägerin in diesem Zusammenhang demgegenüber nicht. Diese Darstellung erscheint deshalb befremdlich, weil beim behaupteten Geschehensablauf erwartet werden dürfte, dass auch eine entsprechende verbale Konfrontation stattgefunden hätte. Dass dem vorliegend offenbar nicht so war, erhöht die Beweiskraft der Aussagen der Privatklägerin ebenfalls nicht.

2.6.4 Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin nicht derart einzuschätzen, dass sie gegenüber der Version des Beschuldigten als glaubhafter zu qualifizieren

sind. Ist dem aber so, bestehen erhebliche und nicht überwindliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt am 26. Dezember 2020 so abgespielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Der Beschuldigte ist deshalb (auch) in diesem Punkt freizusprechen.

2.7 Ausgangsgemäss fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage für die Zivilansprüche der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten, weshalb diese abzuweisen sind.

3. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu befinden.

3.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

3.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festgelegt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeordnete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00 an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar). Dienste für den Gerichtsweibel wiederum schlagen mit Fr. 25.00 pro Sitzung zu Buche (Art. 10 Abs. 2 GTar).

3.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber ein neues Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art.

428 Abs. 3 StPO).

3.2

3.2.1 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leistung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Der Kostenentscheid präjudiziert in dem Sinne die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende (und den Rechtsweg allein beschreitende) Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Anspruch auf auf eine angemessene Parteientschädigung umfasst primär die Kosten der Wahlverteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

3.2.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 [– womit der Rahmen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren Fr. 1‘350.00 bis Fr. 10‘400.00 beträgt –] und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I

124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).

3.3

3.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 - 9) ist zu bestätigen, zumal diese innerhalb des Gebührenrahmens liegen und im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet wurden.

3.3.2 Die Privatklägerin unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit ihren Anträgen, weshalb ihr die Kosten für das Berufungsverfahren von insgesamt Fr. 1'400.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'134.85 und Auslagen von insgesamt Fr. 265.15 (Fr. 25.00 für die Weibelin; Fr. 240.15 für die Verdolmetschung der Privatklägerin) aufzuerlegen sind.

3.3.3 Rechtsanwältin Michaela Mangisch macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 3'250.00 zuzüglich einer Reiseentschädigung von Fr. 17.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 251.60 geltend (S. 332). Der geltend gemachte Aufwand von 12.5 Stunden erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass der Rechtsvertreterin das Dossier bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und die sich stellen Sachverhalts- und Rechtsfragen grundsätzlich identisch waren, leicht überhöht. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatvorwürfe wogen indessen nicht mehr leicht und dem Beschuldigten drohte eine empfindliche Strafe. Unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien sowie des Verfahrensausgangs erachtet das Kantonsgericht ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 2'700.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.

3.3.4 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Privatklägerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Das Kantonsgericht stellt fest:

Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 31. Mai 2023 (S1 22 34) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 2 (Einstellung infolge Verjährung) und 3 (Schuldspruch wegen Betäubungsmittelkonsums) in Rechtskraft erwachsen.

1. Y _________ wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 1'060.80 werden dem Kanton Wallis auferlegt.

4. Die Kosten des Hauptverfahrens von insgesamt Fr. 1'300.00, bestehend aus Fr. 943.05 Gerichtsgebühr und Fr. 356.95 Auslagen für die Verdolmetschung der Privatklägerin, werden dem Kanton Wallis auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 1'400.00, bestehend aus Fr. 1'134.85 Gerichtsgebühr und Fr. 265.15 Auslagen für die Weibelin und die Verdolmetschung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt.

6. Y _________ wird vom Kanton Wallis für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4'300.00 entschädigt.

7. Die Privatklägerin bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.00.

8. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 12. März 2024