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KGVS-20250220-P1-23-97-20250512-510.pdf
20 février 2025Français3 min
P1 23 97; P3 23 209 URTEIL VOM 20. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident; Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Ersatzrichter Jérôme Emonet; Gerichtsschreiberin Marion Leiggener in Sachen Staatsanwal...
Source vs.ch
P1 23 97; P3 23 209
URTEIL VOM 20. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Besetzung: Kantonsrichter Michael Steiner, Präsident; Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Ersatzrichter Jérôme Emonet; Gerichtsschreiberin Marion Leiggener
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner
und
X _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Welschen, Mörel-Filet
gegen
Y _________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Brig-Glis
sowie
Z _________, amtlicher Verteidiger und Beschwerdeführer, Brig-Glis
(Versuchter Mord etc.)
Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 20. Juni 2023 [BRI S1 23 15]
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms vom 20. Juni 2023 (S1 23 15) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 4 Absatz 1 (Anrechnung Haft), 6 und 7 (Ersatzmassnahmen) sowie 8 (Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen.
und erkennt:
Considérants
1.
Y _________ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von X _________ schuldig gesprochen.
2.
Y _________ wird mit einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren bestraft.
Die erstandene Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) sowie die Dauer des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs von insgesamt 1289 Tagen (18. Juni 2019 bis 27. Dezember 2022) werden an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Dauer der Ersatzmassnahmen von insgesamt 786 Tagen (28. Dezember 2022 bis heute) wird im Umfang von einem Drittel bzw. 262 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.
3.
Für Y _________ wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben.
Für die Dauer der Behandlung wird Bewährungshilfe angeordnet.
4.
Y _________ wird für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit X _________ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Kontaktverbot), oder sich im Umkreis von einem Kilometer seines Wohnortes aufzuhalten (Rayonverbot).
5.
Y _________ wird verpflichtet, X _________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Juni 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6.
Die Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid von Rechtsanwalt Z _________ wird abgewiesen.
7.
Die Kosten des Vorverfahrens und des Hauptverfahrens vor dem Kreisgericht von insgesamt Fr. 53'000.00 werden im Umfang von Fr. 51'200.00 (Anteil Verfahrenskosten Staatsanwaltschaft Fr. 48'200.00; Gerichtsgebühr Fr. 3'000.00) Y _________ und im Umfang von Fr. 1'800.00 dem Kanton Wallis auferlegt.
8.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.00 werden zu einem Drittel, ausmachend Fr. 3'000.00, Y _________ und zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 6'000.00, dem Kanton Wallis auferlegt.
9.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
10.
Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwalt Patrick Ruppen als amtlichem und notwendigem Verteidiger von Y _________ folgende Entschädigungen (inkl. Auslagen und MWST): a. für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 38'000.00 b. für das Berufungsverfahren: Fr. 8'910.00
Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigungen im Umfang von Fr. 40'970.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
11.
Y _________ bezahlt X _________ folgende Entschädigungen (inkl. Auslagen und MWST): a. für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 22'000.00 b. für das Berufungsverfahren: Fr. 3'800.00
Sitten, 20. Februar 2025