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27 janvier 2025Français19 min
P1 24 101 URTEIL VOM 27. JANUAR 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsc...
Source vs.ch
P1 24 101
URTEIL VOM 27. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch,
gegen
X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser, Fribourg
(Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 12. Juni 2024 [S1 24 7]
Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2024, fällte das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms am 12. Juni 2024 nachstehendes Urteil, welches den Parteien am 2. August 2024 schriftlich begründet eröffnet wurde (S. 162):
1. X _________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
2. X _________ wird bestraft:
a. mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 2 Jahren.
b. mit einer (unbedingten) Busse von Fr. 120.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.
3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft Fr. 600.00 und aus den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der Beschuldigte trägt seine eigenen Anwalts- und Interventionskosten.
Faits
B.a X _________ reichte gegen dieses Urteil am 27. August 2024 eine Berufungserklärung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 170):
a. Formell
1. Auf die Berufung sei einzutreten.
b. Materiell
1. Die Berufung sei gutzuheissen.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Östlich-Raron und Goms [sic] vom 12. Juni 2024 sei aufzuheben.
3. X _________ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1) freizusprechen.
4. Ziff. 3 des Urteils S1 24 7 des Bezirksgerichts Östlich-Raron und Goms vom 12. Juni 2024 sei wie folgt abzuändern:
Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
6. Dem Berufungsführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'188.40 (inkl. MWST) zuzusprechen.
B.b Die Staatsanwaltschaft stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte sie eine Anschlussberufung.
C. Die Staatsanwaltschaft (S. 189) und der Beschuldigte (S. 192) erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Der Beschuldigte deponierte am 6. November 2024 eine begründete Berufungserklärung (S. 195 ff.), welche der Staatsanwaltschaft am 7. November 2024 übermittelt wurde (S. 207). Die Staatsanwaltschaft reichte keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Einzelgericht urteilt (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 EGStPO).
1.2
Der Beschuldigte hat ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 und 2 StPO). Die Berufungserklärung erfolgte innert der gesetzlichen Frist (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil und hat in diesem Umfang aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).
1.3
Der Beschuldigte rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er argumentiert, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen in Bezug auf die metallischen Gegenstände nicht auseinandergesetzt und die Vorwürfe betreffend die Messung einzig aufgrund der Entfernung zurückgewiesen. Zudem lasse die Vorinstanz den Einwand unbehandelt, dass das Messprotokoll unzureichend erstellt worden sei, da die Angabe des Standorts ohne GPS-Daten erfolgt sei.
1.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verpflichtet die Vorinstanz nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Betroffene muss sich aufgrund der Motivation über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Gericht hat von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3).
1.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 144 I 11 E. 5.3; Bundesgerichtsurteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verpflichtet die Vorinstanz nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Betroffene muss sich aufgrund der Motivation über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Gericht hat von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3).
1.3.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat sich die Vorinstanz ausreichend mit dem Einwand zu allfälligen Reflexionen auseinandergesetzt. So führte sie in ihrem Urteil an, dass Reflexionen aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden könnten. Dass diese Begründung nicht dem Standpunkt des Beschuldigten entspricht, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Ohnehin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus fliessende Begründungspflicht nicht, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Aus diesem Grund kann der Berufungskläger auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn die Vorinstanz sich nicht mit dem Vorbringen, wonach der genaue Standort nicht mittels GPS-Daten angegeben worden sei, auseinandersetzt. Aus dem angefochtenen Urteil geht eindeutig hervor, dass die Vorinstanz mangels abweichender Anhaltspunkte auf die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Messung abstellt. Der Beschuldigte war gestützt auf diese Überlegungen ohne Weiteres in der Lage, das Urteil an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2).
Die Aufhebung des Urteils würde zudem als unnötig erscheinen, weil die gleichen Argumente im Berufungsverfahren vorgetragen werden konnten und sich das Berufungsgericht ohnehin in den nachfolgenden Erwägungen aufgrund der unbeschränkten Kognition damit zu befassen hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde zu unnötigen Verzögerungen führen, was aufgrund des im Strafrecht relevanten Beschleunigungsgebots zu vermeiden und auch nicht im Interesse des Beschuldigten ist. Eine allfällige Gehörsverletzung könnte folglich im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens geheilt werden.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am 25. August 2023 um 13:55 Uhr in A _________ mit seinem Motorrad auf der B _________strasse in Richtung C _________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) nach Abzug der Toleranz um 25 km/h überschritten zu haben (vgl. Anklageschrift vom 23. Januar 2024, S. 98 f.).
2.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum angeklagten Zeitpunkt sein Motorrad gelenkt hat und es auf der B _________strasse zu einer Geschwindigkeitskontrolle gekommen ist. Bestritten wird hingegen die Richtigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung und damit die Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Vorinstanz sieht den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, der Gerätetest sei vor der Messung durchgeführt worden, was der messverantwortliche Polizist mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Weiter sprächen die aktenkundige Ausbildungsbestätigung und das gültige Eichzertifikat des Radargeräts ebenfalls für dessen ordnungsgemässe Bedienung. In den Weisungen des ASTRA befinde sich keine Bestimmung, die bei Durchführung des Gerätetests ebenfalls die Erstellung eines Ausrichtbildes nach dem Einrichten des Messgeräts vorschreibe. Die auf dem Radarbild abgebildeten, metallischen Gegenstände (Leitplanken, Strassenlaterne oder Verkehrszeichen) lägen allesamt auf der gegenüberliegenden Strassenseite und damit zu weit entfernt, als dass dadurch eine Reflexionsmessung habe verursacht werden können.
2.3 Der Beschuldigte kritisiert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn sie ausführe, dass die Entfernung der metallischen Gegenstände im Bereich der Messung zu gross sei, sodass diese keinen Einfluss auf die Messung gehabt hätten. Es sei notorisch, dass sich metallische Gegenstände im Umkreis von 10 bis 20 Meter des Messbereichs auf die Radarmessung auswirken könnten. In diesem Zusammenhang macht er im Weiteren eine Rechtsverletzung geltend und führt aus, die Bestimmungen von Ziff. 6 der Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (fortan: ASTRA-Weisungen) seien auch auf Lasermessungen anwendbar, da auch bei solchen aufgrund von Reflexionen Fehlmessungen entstehen könnten. Eine weitere Rechtsverletzung erblickt er in der fehlenden Standortangabe. Gemäss Ziff. 5, 11 und 16 der ASTRA-Weisungen sei im Messprotokoll der genaue Standort anzugeben. Bei jeder Inbetriebnahme des Messsystems müsse die genaue Standortbezeichnung mit Messrichtung überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. Die pauschale Angabe der Strasse ohne weitere Spezifizierungen genüge nicht, um den genauen Standort des Messsystems aufzuzeigen. So könne aufgrund des fehlenden Standorts und des Ausrichtbildes nicht ausgeschlossen werden, dass das Messgerät nach der Installation verschoben worden und damit die Messung fehlerhaft sei. Das blosse Ankreuzen eines «Häkchens» reiche nicht aus, um die erfolgreiche Durchführung der Kontrolle des Gerätetests zu dokumentieren. Es müsse auch ein Ausrichtbild erstellt und im Messprotokoll festgehalten werde. Dieses Ausrichtbild diene dazu, zu überprüfen, ob die Ausrichtung des Radars bei der Installation mit der Ausrichtung bei den späteren Messungen übereinstimme. Schliesslich macht der Beschuldigte eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend, indem er ausführt, eine Verurteilung könne aufgrund des Vorgebrachten nicht ausschliesslich gestützt auf die Messung erfolgen. Die Zweifel an der Messung würden zu hoch wiegen, um die angeklagte Tat als erwiesen zu betrachten.
2.4 Der Beschuldigte übersieht, dass die ASTRA-Weisungen keinen Gesetzescharakter haben bzw. kein Bundesrecht darstellen und die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt lassen (vgl. Ziff. 21 der ASTRA-Weisungen; vgl. Bundesgerichtsurteile 6B_1065/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.1.4, 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023 E. 2.4, 6B_443/2021 vom 9. Mai 2022 E. 1.5.2; BGE 121 IV 64 E. 3; 102 IV 271, je mit Hinweisen). Auch eine Verletzung der ASTRA-Weisungen würde daher nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen führen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Eine Rechtsverletzung liegt somit von vornherein nicht vor. Dies gilt insbesondere für die Rüge, bei der Aufstellung des Radargerätes sei Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen nicht eingehalten worden sowie für die Rüge, es fehle an einer genauen GPS-Standortangabe. Zudem ist Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen auf stationäre bemannte Geschwindigkeitsmessungen mittels eines Radargeschwindigkeitsmesssystems anwendbar, während die Messung im vorliegenden Fall mittels eines Lasergeschwindigkeitsmessgerätes erfolgte. Weshalb Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen auch für Lasermessungen gelten sollte, geht aus der Berufungserklärung nicht hervor. Zu prüfen ist aber, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Elemente korrekterweise zum Schluss gelangt ist, dass der Berufungskläger 25 km/h zu schnell gefahren ist, wobei auch die ASTRA-Weisungen bzw. deren allfällige Nichteinhaltung berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung.
2.5 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet sein. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2023, 3. A., N. 58 ff. zu Art. 10 StPO).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt verwirklicht hat oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).
2.5.1 Wie dem Eichzertifikat Nr. 258-40957 des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS entnommen werden kann, war das eingesetzte Messgerät zum Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitsmessung mit Gültigkeit bis am 31. Juli 2024 geprüft (S. 80). Das Messgerät entsprach somit der Messmittelverordnung (SR 941.210) und war messtauglich. Anders als der Beschuldigte behauptet, reicht das Setzen eines «Häkchens» im Messprotokoll vorliegend aus, um zu bestätigen, dass ein Funktionstest gemacht wurde. Der Polizist, welcher den Funktionstest durchführte, verfügte gemäss Ausbildungszertifikat (S. 79) über die notwendigen Fachkenntnisse zur Bedienung und Wartung des eingesetzten Messgerätes. Im Weiteren ist nicht erkennbar, inwiefern es zu einer Verschiebung des Messgerätes – die Ursache einer Fehlmessung hätte sein können – gekommen sein soll. Der Standort der Messung ist im Messprotokoll hinreichend bezeichnet. Es geht aus dem Messprotokoll klar hervor, um welche Strasse und um welche Strassennummer es sich handelt. Auch aus dem Fotoblatt (S. 43) kann der genaue Standort entnommen werden. Zusätzlich wird die Fahrtrichtung und die Bildintervallzeit angegeben. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, welche darüber hinausgehenden relevante Kenntnisse aus den GPS-Daten gewonnen werden könnten. Dasselbe gilt für das Ausrichtbild, zumal sich den ASTRA-Weisungen denn auch nicht entnehmen lässt, dass ein solches gemacht werden muss (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Fribourg 501 2023 179 vom 19. Juni 2024 E. 2.2.3.2). Der Messwert kann im Übrigen aufgrund der vorhandenen Fotos und der Bestätigung des Beschuldigten, wonach es sich auf den Bildern um ihn handelt (S. 140 Rz. 123), zweifelsfrei dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden. Da eine stationäre bemannte Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde, ist kein Messverfahren gemäss Ziff. 3.1 oder Ziff. 3.2 der ASTRA-Weisungen einzuhalten.
2.5.2 Auch der Einwand des Beschuldigten, das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung sei möglicherweise durch Reflektoren verfälscht worden, vermag keine Zweifel an der Messung hervorzurufen. Auf dem Fotoblatt sind zwar diverse Strassentafeln, Strassenlampen, Leitplanken und weitere metallische Gegenstände erkennbar. Jedoch bezieht sich Ziff. 6.1 der ASTRA-Weisungen, wie bereits in E. 2.4 ausgeführt, auf Radarmessgeräte und nicht auf Lasermessgeräte. Ohnehin ist davon auszugehen, dass ein geschulter Polizist solche Störungen bei der Installation des Gerätes erkannt hätte. Dies wird auch durch den durchgeführten Funktionstest untermauert. Es liegen mithin keinerlei Zweifel vor, dass der an der Installation und Inbetriebnahme des Geschwindigkeitsgerätes beteiligte Polizist nicht die erforderliche Kompetenz, auch in Bezug auf die Standortwahl des Messgeräts, vorwies und die Installation und Inbetriebnahme nicht nach den Regeln der Kunst erfolgt ist.
2.5.3 Darüber hinaus gibt der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme selbst an, dass er zu schnell gefahren und der Vorfall mit dem Töff eindeutig und klar sei (S. 56). An der Hauptverhandlung auf den konkreten Vorfall angesprochen ergänzte er, dass dies schon möglich sei, da er nicht auf den Tacho geschaut habe (S. 139 Rz. 111).
2.6 Zusammengefasst vermögen die Vorbringen des Beschuldigten keine ernsten und unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit der erfolgten Geschwindigkeitsmessung zu
wecken, auch wenn die gefahrene Geschwindigkeit die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung erreicht (vgl. dazu E. 2.7 hiernach). Die Vorinstanz hat folglich weder eine Rechtsverletzung begangen noch die Unschuldsvermutung verletzt, wenn sie den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet.
2.7 Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven - und grundsätzlich auch die subjektiven - Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um
25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im angefochtenen Urteil wurde die Tathandlung des Beschuldigten mit zutreffender Begründung als grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG gewürdigt (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 158). Der Beschuldigte kritisiert diese rechtliche Würdigung nicht. Insbesondere bringt er keine besonderen Umstände vor, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen. Folglich kann auf die vorinstanzliche rechtliche Würdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.8 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 480.00, und einer Busse von Fr. 120.00 bestraft. Sie hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Strafzumessung gemacht. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren keinerlei Ausführungen zur Strafzumessung gemacht und diese damit nicht kritisiert. Mithin kann diesbezüglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und diese übernommen werden. Abgesehen davon ist daran mit Verweis auf Art. 391 Abs. 2 StPO schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern. Der gesamte Sanktionspunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils ist somit zu bestätigen.
3. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden.
3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
3.1.1 Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren werden gestützt auf das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) festgelegt und betragen gemäss Art. 22 Abs. 1 GTar Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (lit. b), Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 für das Verfahren vor dem Bezirksgericht (lit. c) sowie Fr. 380.00 bis Fr. 6'000.00 für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht (lit. f). Auslagen sind namentlich (Art. 422 Abs. 2 StPO): Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a); Kosten für Übersetzungen (lit. b); Kosten für Gutachten (lit. c); Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d); Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Für die von einer Behörde angeordnete Intervention der Polizei fallen dabei Auslagen zwischen Fr. 20.00 bis Fr. 1'000.00 an (Art. 10 Abs. 1 lit. b GTar).
3.1.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Bundesgerichtsurteile 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1, 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber ein neues Urteil, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art.
428 Abs. 3 StPO).
3.2 Da der Beschuldigte erst- und zweitinstanzlich verurteilt wird, hat er sämtliche Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung.
3.2.1 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 600.00 und jenen des Hauptverfahrens von Fr. 600.00, und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Da die vorinstanzliche Kostenregelung sich innerhalb des massgebenden Pauschalrahmens bewegt und vom Beschuldigten auch nicht kritisiert wird, ist diese zu bestätigen.
3.2.2 Im Berufungsverfahren wurde keine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Das Dossier war nicht besonders umfangreich und es blieben die gleichen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Das Kantonsgericht erliess schliesslich am 19. September 2024 einen Beweisentscheid. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 (inkl. Gebühr für den Beweisentscheid) erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als angemessen.
Demnach wird erkannt: - in Abweisung der Berufung -
1. X _________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
2. X _________ wird verurteilt:
a. zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.00, entsprechend Fr. 480.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b. zu einer Busse von Fr. 120.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festgesetzt.
3. X _________ bezahlt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 600.00 sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 600.00.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden X _________ auferlegt.
5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Sitten, 27. Januar 2025