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20 mai 2025Français4 min
P1 24 151 URTEIL VOM 20. MAI 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Magdalena Fill,...
Source vs.ch
P1 24 151
URTEIL VOM 20. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Magdalena Fill, Anklägerin und Berufungsbeklagte
und
X _________, Privatklägerin 1 und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters
sowie
Y _________, Privatklägerin 2 und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen, Brig-Glis
gegen
Z _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Welschen, Mörel
(Sexuelle Nötigung etc.)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron vom 18. Oktober 2024 (LWR S1 24 19)
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 18. Oktober 2024 (LWR S1 24 19) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 lit. b (Schuldspruch versuchte Nötigung),
Considérants
5.
lit. b (Schadenersatz Privatklägerin 2), 6 (Beschlagnahme) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen. Sie werden nachfolgend lediglich pro memoria wiederholt.
Dispositif
– in Abweisung der Berufung –
1. Z _________ wird schuldig gesprochen:
a. der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB, begangen am 21. Oktober 2023;
b. der mehrfachen, versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB, begangen am 21. Oktober und am 21. November 2023.
2. Z _________ wird verurteilt:
a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Einräumung einer Probezeit von zwei Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von drei Tagen (22.-24. November 2023) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet;
b. zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 75.00, entsprechend Fr. 6'750.00, unter Einräumung einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Z _________ wird für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB).
4. Z _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. Oktober 2023.
5. Z _________ bezahlt Y _________:
a. eine Genugtuung von Fr. 1‘500.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 21. November 2023;
b. Schadenersatz von Fr. 236.20 zzgl. Zins von 5 % ab dem 10. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 123.05, ab dem 31. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 53.75 und ab dem 6. September 2024 auf dem Betrag von Fr. 59.40.
6. Die Beschlagnahme betreffend die Gegenstände (1 Paar Arbeiter-/Sicherheitshandschuhe „A _________“ grau; 1 Arbeiterhose Jeans „B _________“, Gr. 46, blau „Innovationen mit Holz C _________“; 1 Arbeiterjacke „D _________“, Gr. L, grauschwarz mit Reflektoren, „Innovationen mit Holz C _________“; 1 Sweatshirt mit Kapuze „E _________“, Gr. M. mit Emblem „F _________“ hinten gross und vorne klein, dunkelbau [Fall Nr. xxxx1; Objekt-Nr. xxxx2]) wird aufgehoben; diese sind Z _________ nach Rechtskraft dieses Urteils auszuhändigen. Verlangt Z _________ diese Gegenstände nicht innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils heraus, so werden sie vernichtet.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 6‘200.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 5‘000.00 (Gebühr Fr. 1‘900.00 [inkl. Polizeirechnung von Fr. 860.00]; Auslagen Fr. 3’100.00) sowie den Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 1‘200.00 (Gebühr Fr. 850.40; Auslagen Fr. 349.60) werden Z _________ auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden Z _________ auferlegt.
Die Übersetzungskosten gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
8. Z _________ bezahlt X _________:
a. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘214.00;
b. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.00.
9. Z _________ bezahlt Y _________:
a. für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00;
b. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.00.
10. Der Kanton Wallis entschädigt Rechtsanwalt Florian Welschen für die amtliche Verteidigung von Z _________:
a. für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘000.00;
b. für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘700.00.
Z _________ hat dem Kanton Wallis die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Sitten, 20. Mai 2025