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11 octobre 2024Français23 min
P1 24 23 URTEIL VOM 11. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Raphaëlle Favre Schnyder, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Frau Staatsanwältin Katja Jentsch u...
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URTEIL VOM 11. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Raphaëlle Favre Schnyder, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Frau Staatsanwältin Katja Jentsch
und
X _________, Privatkläger 1, vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, Wetzikon
Y _________, Privatkläger 2
gegen
Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schweizer, Bern
(üble Nachrede, Beschimpfung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 9. Februar 2024 [S1 23 3]
Verfahren
A. Am 22. Juni 2021 reichte X _________ bei der Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, eine Strafanzeige gegen Z _________ ein, wegen Verleumdung und Ehrverletzung (S.
6 ff.). Am 6. August 2022 reichte Y _________ wegen Ehrverletzung eine Strafanzeige gegen Z _________ ein (S. 36 f.). Die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, sprach Z _________ mit Strafbefehl vom 13. September 2022 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr.
225.00 und einer Busse von Fr. 1'700.00, wobei die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochen wurde (S. 54 f.). Z _________ erhob gegen den Strafbefehl am 29. September 2022 Einsprache (S. 59). Nach der Einvernahme der Parteien (S. 78 ff.), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten mit Anklageschrift vom 7. Februar 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Visp (S. 114 ff.).
B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 sistierte das Bezirksgericht das Verfahren und wies die Anklage zur Vervollständigung der Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft zurück (S. 137 ff.). Nach Vervollständigung und Berichtigung der Akten durch die Staatsanwaltschaft, hob das Bezirksgericht die Sistierung mit Verfügung vom 24. Februar 2023 auf. Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2023 (S. 250 ff.) fällte die Vorinstanz am 9. Februar 2024 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags per Post in begründeter Form (S. 331 ff.) eröffnete:
1. Z _________ wird von der Anklage der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Eventualanklage der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freigesprochen.
2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1’000.00 sowie des Hauptverfahrens von Fr. 1’000.00 werden dem Kanton Wallis auferlegt.
3. Z _________ wird vom Kanton Wallis für das Vor- und Hauptverfahren mit Fr. 5‘500.00 entschädigt.
C. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. Februar 2024 beim Kantonsgericht Wallis Berufung gegen das Urteil ein (S. 354 ff.) und beantragte Z _________ sei der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und ihm sei eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 225.00, entsprechend Fr. 9'000.00 und eine Busse von Fr. 1'700.00 aufzuerlegen. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen und die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Der Beschuldigte verzichtete auf die Erhebung einer Anschlussberufung oder die Geltendmachung eines Nichteintretensantrags (S. 363), verlangte indes die Durchführung eines mündlichen Verfahrens (S. 363). Das Kantonsgericht lud die Parteien am 30. Juli 2024 zur Berufungsverhandlung vom 11. Oktober 2024 vor (S. 382). Anlässlich dieser hielten die Parteien ihre Anträge aufrecht (S. 393 und S. 408). Die Privatkläger nahmen an der Berufungsverhandlung nicht teil und stellten keine Anträge.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Strafurteil des Bezirksgerichts Visp. Die Zuständigkeit des hier urteilenden Einzelgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 2 EGStPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur Berufung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Die Berufung wurde innert der Frist von 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
2.
Die Staatsanwaltschaft wirft Z _________ vor, mittels zwei voneinander unabhängigen Texten in der Regionalzeitung "A _________" X _________ und Y _________ in ihrer Ehre verletzt zu haben. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird mit der Berufung nicht angefochten. Es kann diesbezüglich auf E. 4.1 und E. 5 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Unangefochten bleibt weiter, dass die Texte, insoweit der Beschuldigte ausführte, X _________ gehöre zur "Szene der Corona-Schwurbler", sei ein "Corona-Leugner" und diskreditiere mit seinem Verhalten die Wissenschaft und Politik, verhöhne die Corona-Opfer und verlache den mündigen Bürger (E. 4.3) und dass Y _________ Sympathien für den russischen Despoten Wladimir Putin hege, wobei der Beschuldigte diese Sympathien als menschenverachtend qualifizierte (E. 5.2), ehrverletzend und im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig waren. Gerügt wird von der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zugelassen worden ist und was die Vorinstanz im Rahmen dieser Beurteilung berücksichtigte.
3.
Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oderanderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft (Art. 173 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich alleingenommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2). Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht wegen übler Nachrede strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Beschuldigte wird zum Entlastungsbeweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die er ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorbringt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art.
173.
Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit jemand vom Beweis ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonstwie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch – wenn vielleicht nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung produziert wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (Bundesgerichtsurteil 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4). Ob jemand die Absicht hatte, Übles vorzuwerfen, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob eine begründete Veranlassung bestand (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.4). In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2, 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1). Die Beweislast für den Entlastungsbeweis trifft den Verletzer (Bundesgerichtsurteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2).
4.
X _________
4.1
Die Staatsanwaltschaft bestreitet die Zulassung zum Wahrheitsbeweis. Es sei keinerlei öffentliches Interesse am Inhalt der Glosse betreffend X _________ erkennbar. Die Öffentlichkeit sei zum Zeitpunkt der Glosse, soweit überhaupt ein öffentliches Interesse bestanden habe, bereits ausreichend über die Haltung des Privatkläger 1 informiert gewesen. Es sei aktenkundig, dass sich der Privatkläger 1 und der Beschuldigte persönlich kannten und vor der Publikation Textnachrichten ausgetauscht hätten, wobei es zu Unstimmigkeiten gekommen sei. Dies lasse vermuten, dass der Beschuldigte ein eigenes Interesse daran gehabt habe, sich abwertend über den Privatkläger 1 zu äussern.
4.2
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Betreffend der Ehrrührigkeit der Aussagen wird auf die korrekten Ausführungen in E. 4.3 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, welche sich das Kantonsgericht zu eigen macht.
4.3
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zum Wahrheits- resp. Gutglaubensbeweis zuzulassen ist.
4.3.1
Der Privatkläger 1 ist Wirt eines bekannten Walliser Restaurants. Im Dezember 2020 postete das Facebook-Profil der B _________ ein Plakat zum Thema: „Echte Pandemie und Fake Pandemie" (S. 162 ff.). Am 29. Mai 2021 erschien im A _________ ein Artikel zur drohenden Schliessung des Restaurants des Privatklägers 1 wegen Maskendispens (S.106 f.), wobei der Privatkläger 1 sich gegenüber dem A _________ zu den behördlichen Massnahmen geäussert hat. Der Privatkläger 1 gab zudem der C _________ ein Interview. Der Privatkläger 1 hing in den Schaufenstern des Restaurants für jeden ersichtlich diverse Plakate im Zusammenhang mit der Pandemie und den Massnahmen auf. Die Covid-Pandemie hielt weiter an und es herrschte eine gesellschaftliche Ausnahmesituation. Die Glosse des Beschuldigten wurde im A _________ vom 5. Juni 2021 publiziert, rund eine Woche nach dem vorerwähnten Artikel, auf welchen sich der Beschuldigte im Übrigen in seinem Text bezieht. Die Thematik war, wie aufgezeigt, aktuell und der Privatkläger 1 resp. sein Verhalten und seine Ansichten waren bereits in der regionalen Zeitung, aber auch in den nationalen Medien Thema. Die Publikation vom 5. Juli 2021 erfolgte aus gegebenem Anlass. Zudem ist es als Medium durchaus zulässig, die Allgemeinheit über einen behaupteten und in der Öffentlichkeit diskutierten Missstand zu orientieren. Dass ein Umstand oder eine Situation einem Teil der Leserschaft allenfalls bereits bekannt ist, bedeutet keineswegs, dass deshalb kein öffentliches Interesse bestehen würde, dieses Thema aufzugreifen, allenfalls in einen Kontext zu bringen, zu kommentieren oder die Leserschaft auf dem Laufenden zu halten. Bereits aus diesem Grund ist der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zuzulassen.
4.3.2
Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die beiden hätten sich persönlich gekannt und es sei beim Austausch von Textnachrichten zu Unstimmigkeiten gekommen, was vermuten lasse, dass der Beschuldigte ein persönliches Interesse daran gehabt habe,
sich abwertend über den Privatkläger 1 zu äussern. Insbesondere habe der Beschuldigte versucht eine Stellungnahme zu erhalten, wobei ihm der Privatkläger 1 keine gewährt habe. Gemäss dem Privatkläger 1 habe man sich aus dem Internat gekannt, man sei aber keine Kollegen gewesen. In der heutigen Zeit hätten sie keinen Kontakt mehr. Der Beschuldigte bestätigte, den Privatkläger vor rund 17 Jahren das letzte Mal gesehen zu haben und mit ihm bis kurz vor der Publikation der Glosse keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Aus der Schulzeit habe er ihn flüchtig gekannt. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 eine derartige Beziehung bestand, dass der Beschuldigte ein persönliches Interesse daran hatte, sich über den Privatkläger aufgrund einer Unstimmigkeit öffentlich abwertend zu äussern. Aus den aktenkundigen Textnachrichten (S. 19 ff.) geht zudem hervor, dass es der Privatkläger 1 war, der am 4. Juni 2021 nach dem Telefonat den Kontakt mit dem Beschuldigten aufnahm, ebenso am 7. Juni 2021 nach der Publikation der Glosse. Der Beschuldigte bezieht sich in seinen Nachrichten vor der Publikation und auch in der Glosse ausdrücklich auf den eine Woche zuvor im A _________ erschienen Zeitungsartikel betreffend die Maskenpflicht. Worin die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Unstimmigkeit bestanden haben soll, ist zudem fraglich. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht ausführt, der Privatkläger 1 habe dem Beschuldigte keine Stellungnahme geben wollen, so ist unklar, worauf sie sich stützt. In den vor dem Erscheinen der Glosse ausgetauschten Nachrichten, wurde nichts dergleichen thematisiert. Erst am 13. September 2021 schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger 1, dass die Zeitung erneut einen Artikel über ihn bringen werde und ob er Stellung nehmen wolle (S. 22). Die Textnachrichten vor der Publikation lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschuldigte ein persönliches Interesse daran hatte, etwas Abwertendes über den Privatkläger
1.
zu publizieren.
4.3.3
Die Publikation der Glosse folgte aus aktuellem und gegebenem Anlass. Es bestand ein öffentliches Interesse und es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte hauptsächlich ein persönliches Interesse gehabt hätte, den Privatkläger abwertend darzustellen. Der Beschuldigte ist daher zum Gutglaubens- resp. Wahrheitsbeweis zuzulassen.
4.4
Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe sich beim Gutglaubensbeweis zu Unrecht auf die Äusserungen des Privatklägers 1 auf D _________ sowie dessen Aussagen vor der Polizei gestützt. Diese seien dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Glosse nicht bekannt gewesen.
4.4.1
Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten
Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Bundesgerichtsurteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a S.
150.
f. mit Hinweisen; 102 IV 176 E. 1c S. 181 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2). Der Gutglaubensbeweis wiederum ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Er darf nicht blind den Äusserungen eines Dritten vertrauen. Beim Gutglaubensbeweis darf nur auf die Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt werden (BGE 124 IV 149 E. 3b mit Hinweisen).
4.4.2
Soweit sich die Berufungsklägerin auf die Rechtsprechung zum Gutglaubensbeweis beruft, scheint sie zu verkennen, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis erbracht hat. Diesbezüglich durfte das Bezirksgericht, wie hiervor dargelegt, auch auf Umstände abstützen, die dem Beschuldigten erst nach der Veröffentlichung der Glosse bekannt geworden sind, wie beispielsweise der Beitrag auf D _________ oder die Einvernahme bei der Polizei, bei welcher der Privatkläger 1 aussagte, kein Virologe zu sein, aber denke, dass man behaupten könne, dass alles ein Fake sei, auch bei Thema Masken und die Wahrheit irgendwo in der Mitte liege (S. 17 A zu F12). Im Übrigen legt die Berufungsklägerin nicht dar, weshalb der Wahrheitsbeweis nicht erbracht worden wäre. Gestützt auf die Plakate, die Facebook-Posts, den Beitrag auf D _________ sowie den Aussagen vor der Polizei ist erstellt, dass sich X _________ in der Öffentlichkeit als jemand positioniert, der sich gegen die Covid-Massnahmen auflehnt, der das Ausmass der Verbreitung des Virus sowie die gesundheitlichen Gefahren, welche vom Corona-Virus ausgingen, grundlegend in Frage stellt. Mithin gelingt dem Beschuldigten, der den Privatkläger 1 in seiner Glosse als Corona-Leugner und ähnlichem bezeichnete, der Wahrheitsbeweis.
4.4.3
Da bereits der Wahrheitsbeweis gelingt, musste der Gutglaubensbeweis nicht geprüft werden. Mit dem Gutglaubensbeweis setzt sich die Berufungsklägerin nicht näher auseinander, sondern argumentiert einzig, auf das Gespräch auf D _________ dürfe
nicht abgestellt werden. Im Übrigen argumentierte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem fehlenden öffentlichen Interesse gerade damit, dass spätestens mit dem Facebook-Post die Haltung des Privatklägers 1 zu den Corona-Massnahmen klar gewesen sei. Obschon die Berufungsklägerin in der Folge auf einen Schuldspruch schliesst, erachtete sie es gemäss dieser Argumentation als erstellt, dass die Haltung bereits im Dezember 2020 bekannt war. Vor der Publikation der Glosse war dem Beschuldigten nicht nur die Massnahmenkritik gemäss dem Bericht im A _________ bekannt, sondern auch der Facebook-Post der B _________ (S. 108) zum Thema «Fake Pandemie» und der Inhalt der diversen Plakate im Schaufenster des Restaurants, wovon er sich ein eigenes Bild gemacht hat (vgl. S. 9). Vor der Publikation der Glosse hat der Beschuldigte den Privatkläger 1 zudem telefonisch kontaktiert. Insgesamt konnte er im Zeitpunkt der Publikation der Glosse in gutem Treuen davon ausgehen, dass der Privatkläger 1 das Ausmass der Verbreitung des Covid-19-Virus sowie die Gesundheitlichen Folgen und die angeordneten Massnahmen in Frage stellte. Damit gelingt ihm auch der Gutglaubensbeweis.
4.5
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der üblen Nachrede in Bezug auf die Äusserungen in der Glosse vom 5. Juni 2024 freizusprechen und die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
Y _________
5.1
Die Berufungsklägerin moniert schliesslich, auch betreffend den Text des Beschuldigten zu Y _________ fehle es an einem öffentlichen Interesse am Inhalt des Artikels. Zudem sei das Telefongespräch nicht aktenkundig und dessen Inhalt ungewiss, sodass nicht erstellt sei, dass dieses zum guten Glauben des Beschuldigten beigetragen habe.
5.2
Betreffend die rechtlichen Grundlagen im Sinne von Art. 173 StGB wird auf die Ausführungen unter E. 3; 4.1 und 4.3.1 hiervor verwiesen.
5.3
Von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten, indes vom Beschuldigten in Frage gestellt, wurde die Ehrrührigkeit der Aussage. Der Beschuldigte schrieb in der Glosse vom 4. August 2022 betreffend dem Privatkläger 2: „…mit seinen menschenverachtenden Sympathien für den russischen Despoten Wladimir Putin". Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz in E. 5.2 des erstinstanzlichen Urteils, welches zum Schluss kommt, dass es ehrverletzend ist, jemandem Sympathien für das politische Regime Russlands anzulasten, erblickt das Kantonsgericht bereits im Umstand, dass dem Privatkläger 2 menschenverachtende Sympathien vorgeworfen werden eine Ehrverletzung. So führte denn auch der Privatkläger 2 auf die Frage, in welchen Teilen des Inhalts er seiner Ehre verletzte fühle gegenüber der Polizei aus, er fühle sich wegen dem Ausdruck "menschenverachtend" in seiner Ehre verletzt. Und weiter: "Alles andere sind meine Meinungen."
5.4
Der Privatkläger 2 ist Gemeindepräsident, was er auch im fraglichen Zeitpunkt in seiner Twitter-Bio angegeben hatte. Als Politiker und von der Bevölkerung gewählter Gemeindepräsident, sind seine Äusserungen und Ansichten durchaus von öffentlichem Interesse. Wenn sich ein Politiker öffentlich äussert, kann sich ein Informationsinteresse gerade daraus ergeben, dass er sich in der fraglichen Weise geäussert hat. Die Glosse erschien am 4. August 2022 zum Nationalfeiertag, anlässlich welchem zwei Bundesräte im Wallis waren, wobei Herr Bundesrat E _________ im F _________ war. Sie erfolgte mithin aus gegebenem Anlass und als Reaktion auf die vom Privatkläger 2 auf Twitter verbreiteten Ansichten. Mit seinen Tweets äusserte sich der Privatkläger 2 zudem öffentlich (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.3). Der Beschuldigte ist mithin zum Gutglaubensbeweis zuzulassen.
5.5
Am 2. Mai 2022 fand ein Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 statt, wobei dessen Inhalt nicht aktenkundig ist. Der Beschuldigte gab an, er habe herausfinden wollen, ob sich die in den Tweets wiedergegebene Haltung im persönlichen Gespräch bestätige und er bejahte dies. Der Privatkläger 2 erklärte, er habe den Beschuldigten gefragt, wie er auf den Gedanken gekommen sei, dass er ein Putin-Freund sein solle. Er habe nie Partei bezogen, weder für Putin noch für die Ukraine, was wohl das Problem gewesen sei, dass er das offengelassen habe (S. 43 A zu F14). Der Privatkläger führte in seiner Strafanzeige aus, dass es anlässlich des Telefonats um seine Haltung zum Ukraine-Krieg und zum Thema Klima gegangen sei (S. 36). Insoweit decken sich die Angaben des Privatklägers 2 mit denjenigen des Beschuldigten und ist erstellt, um was es im Telefongespräch ging, selbst wenn keine Aufnahme oder Wortprotokoll existiert. Der Beschuldigte stützt sich bezüglich seiner in der Glosse vertretenen Meinung indes hauptsächlich auf Tweets des Privatklägers 2. So schreibt er in der Glosse: „Hat der F _________ Gemeindepräsident dem Wirtschaftsminister die Ohren gefüllt mit seinen menschenverachtenden Sympathien für den russischen Despoten Wladimir Putin und seinen abstrusen Ideen zur Klimakrise, die er auf Twitter verbreitet?".
Folgende Tweets zum Ukraine-Krieg hat der Privatkläger 2 abgesetzt:
9. April 2022: „Und was ist mit den Kriegsfanatikern und Söldner des Westens. Getrieben von der Nato spielen sie Rambo in der Ukraine mit Waffen der EU “(S. 207).
13. April 2022: „Unterschied zwischen #USA und #Russland: Der amerikanische Präsident führt Krieg und wird #Friedensnobelpreisträger #Obama. Der russische Präsident führt Krieg und wird des #Völkermordes beschuldigt. Mensch ist nicht gleich Mensch. Krieg ist nicht gleich Krieg“ (S. 208, 213).
24. April 2022: „In jedem Krieg greift der eine den anderen an. Krieg ist Krieg und hat in keinem Fall etwas mit legal zu tun Angriffskrieg ist das Unwort des Jahres. Völkerrechtler würden sich besser um Diplomatie statt um Waffenlieferungen kümmern gilt
auch für neutrale Staaten. “ (S. 272).
29. April 2022: „Gibt es in Mitteleuropa tatsächlich nur noch #Kriegstreiber und #Provokateure?? Unter #Trump beschworen die Medien den 3. Weltkrieg herauf, #Biden wird
es nun richten. Diplomatie scheint nicht mehr existent zu sein! Mir schwant Böses für Mitteleuropa. #Friede wird zum Fremdwort!“ (S. 209)
1. Mai 2022: „@GLP @Mitte_Centre die Ukraine ist ein demokratisches Land?? Sorry, unter #Demoktratie verstehe ich mehr als 1 Oligarch (#kolomoisky) und sein Laufbursche (#Selenskij) abgerundet mit einer schönen Portion #Korruption Liste 2020 Rang 117!!!!! “
Er retweetete einen Post von „Manaf Hassan“, der Folgendes ausführte: „Psssssttt. Niemand darf erfahren, dass die Ukraine vor 8 Jahren mit Hilfe von Neo-Nazis – unterstützt vom Westen – eine pro-westliche Regierung installiert hat, um alles auf den Kopf zu stellen. Neo-Nazis, die sehr viele unschuldige Russen aus Hass getötet haben. “ (S. 211).
Ob der Privatkläger 2 tatsächlich Sympathien für den russischen Präsidenten hegte oder ob es ihm darum ging aufzuzeigen, dass jeder Konflikt mit Diplomatie gelöst werden könne, wie er dies vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft darlegte, kann offen bleiben. In Berücksichtigung der hiervor aufgeführten Tweets und Retweets des Privatklägers 2 zum Ukraine-Krieg gelingt dem Beschuldigten jedenfalls der Nachweis, dass er den Text der Glosse im Glauben verfasst hat, der Privatkläger 2 hege Sympathien für Russland sowie Wladimir Putin und Antipathie für die pro-ukrainische Haltung des Westens. Wie ausgeführt, kontaktierte der Beschuldigte den Gemeindepräsidenten überdies telefonisch, wobei sich nach Auffassung des Autors der Glosse die Haltung des Privatklägers 2 betreffend den Ukraine-Krieg bestätigt habe. Der Privatkläger 2 sagte gegenüber der Polizei betreffend das Telefonat aus, er habe weder für Putin noch für die Ukraine Partei bezogen, er habe das offen gelassen, was wohl das Problem des Beschuldigten gewesen sei (S. 43 A zu F14).
Nach dem Ausgeführten, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er sei ohne ernsthafte Gründe von der Wahrheit seiner Äusserungen ausgegangen, insbesondere genügen hierfür bereits die Tweets. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Äusserung in der Rubrik "Ausserdem" in Form einer Glosse erfolgte. Bei einer Glosse handelt es sich gemäss Duden um einen knappen (polemischen) Kommentar (in Presse, Rundfunk oder Fernsehen) zu aktuellen Ereignissen oder Problemen. Aufgrund der Rubrik und der Darstellung des Textes, wobei das Foto des Journalisten daneben abgebildet ist, ist für den Durchschnittsleser klar ersichtlich, dass es sich um eine pointierte persönliche Meinung des Autors handelt.
Nach dem Gesagten, ist die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt abzuweisen und Z _________ ist vom Vorwurf der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB freizusprechen.
6.
Gerichtskosten
6.1
Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anklage sowie der Berufung vollumfänglich und der Beschuldigte wird freigesprochen, sodass die Kosten der Verfahren dem Staat Wallis aufzuerlegen sind.
6.2
Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2’400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).
6.3
Die Vorinstanz hat die Kosten der Staatsanwaltschaft und die eigenen Gerichtskosten auf je Fr. 1'000.00 festgesetzt. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben. Die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 2'000.00 werden dem Staat Wallis auferlegt.
6.4
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibeldienst an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier ist mit rund 400 Seiten nicht umfangreich und es waren vorliegend einzig Rechtsfragen zu beurteilen, wobei diese bereits vor erster Instanz thematisiert wurden. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘175.00 angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1‘200.00.
7.
Parteientschädigungen
7.1
Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00bis Fr. 3'300.00 vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).
7.2
Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung auf Fr. 5'500.00 festgelegt. Die Entschädigung bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass
besteht, hier eine Änderung vorzunehmen, zumal die Parteien dazu keine Beanstandungen vorgebracht haben.
7.3
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschuldigte war anwaltlich vertreten, was zudem ohnehin nötig gewesen wäre, da die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin persönlich an der Berufungsverhandlung teilzunehmen hatte. Rechtsanwalt Schweizer hinterlegte eine Honorarnote. Er macht einen Aufwand von 13.24 Stunden (ohne Hauptverhandlung und Reise) sowie Auslagen von Pauschal Fr. 77.78 zzgl. Kosten des SBB-Billets von Fr.
113.00
geltend.
Die Lektüre und das zur Kenntnisbringen des erstinstanzlichen Urteils wurde bereits mit der erstinstanzlichen Parteientschädigung abgegolten, sodass dieser Aufwand nicht erneut berücksichtigt werden kann. Das Dossier ist mit rund 400 Seiten durchschnittlich umfangreich. Der Verteidiger hat die Rechtsvertretung bereits im Untersuchungsverfahren übernommen und konnte mithin von seinem Vorwissen profitieren. Die Berufungsverhandlung inkl. der öffentlichen Urteilsverkündung dauerte rund 2 Stunden, wobei der Verteidiger aus Bern anreiste. Schliesslich wird der Verteidiger seinem Mandanten das Urteil zur Kenntnis bringen müssen. Nach dem Gesagten wird die vom Staat Wallis geschuldete Parteientschädigung des Berufungsbeklagten auf Fr. 5’200.00 festgelegt.
Die Privatkläger haben keine Anträge gestellt und ihnen ist, zumal sie sich nicht vernehmen liessen und auch nicht an der Berufungsverhandlung teilnahmen, kein nennenswerter Aufwand entstanden.
Das Kantonsgericht stellt fest
Das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 9. Februar 2024 (S1 23 3) ist betreffend den Freispruch von der Eventualanklage der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB in Rechtskraft erwachsen.
Dispositif
- in Abweisung der Berufung -
1. Z _________ wird von der Anklage der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und der Eventualanklage der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB freigesprochen.
2. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1’000.00, des Hauptverfahrens von Fr. 1’000.00 sowie des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden dem Kanton Wallis auferlegt.
3. Z _________ wird vom Kanton Wallis für das Vor- und Hauptverfahren mit Fr. 5‘500.00 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 5’200.00 entschädigt.
Sitten, 11. Oktober 2024