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Décision

P1 24 41

KGVS-20241017-P1-24-41-20250224-520.pdf

17 octobre 2024Français29 min

P1 24 41 URTEIL VOM 17. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Je...

Source vs.ch

P1 24 41

URTEIL VOM 17. OKTOBER 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Anklägerin

und

X _________, Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen, Visp

gegen

Y _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Erika Antille, Sierre

(Sachbeschädigung)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 31. Januar 2024 [BRG S1 23 54]

Verfahren

A. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am 31. Januar 2024 folgendes Urteil (S. 298 ff.):

1. Y _________ wird vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB), eventualiter der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 12. November 2022, freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'900.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'100.-- (Gebühr Anklage Fr. 600.--; Kosten Vorverfahren Fr. 500.--) sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von Fr. 800.--, werden X _________ auferlegt (Art. 427 Abs. 2 StPO).

3. X _________ bezahlt Y _________ für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von Fr. 5'650.-- (anwaltliche Vertretung inkl. MWSt und Auslagen; vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).

4. Die Zivilforderungen werden abgewiesen.

5. X _________ trägt seine eigenen Anwalts- und Interventionskosten.

Faits

B.a Gegen das am 31. Januar 2024 im Dispositiv eröffnete Urteil meldete der Privatkläger am 5. Februar 2024 Berufung an (S. 295). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Privatkläger am 30. April 2024 zugestellt (S. 326 ff.). Am 16. Mai 2024 erklärte er beim Kantonsgericht Berufung mit folgenden Anträgen (S. 328 ff.):

1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 23 54 des Bezirksgerichts Brig vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'161.45 zuzüglich Zins von 5% seit 12. November 2022 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte bezahlt dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.--.

4. Der Beschuldigte bezahlt dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in noch zu beziffernder Höhe gemäss noch einzureichender Kostenliste.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zulasten des Beschuldigten.

B.b Der Beschuldigte erklärte am 27. Mai 2024, er verzichte auf eine Anschlussberufung und mache keinen Nichtigkeitsgrund geltend (S. 360 f.). Auch die Staatsanwaltschaft formulierte weder einen Nichteintretensantrag noch eine Anschlussberufung.

C. Das Kantonsgericht entschied mit Verfügung vom 13. August 2024 über die Beweismittelanträge des Berufungsklägers (Kantonsgerichtsentscheid P2 24 32).

D. In der Folge lud das Kantonsgericht die Parteien, ausgenommen die Staatsanwaltschaft, auf den 26. September 2024 zur Berufungsverhandlung vor und dispensierte den Beschuldigten auf sein Ersuchen hin von der persönlichen Teilnahme. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Privatkläger in Begleitung seiner Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung des Beschuldigten. Die Parteien bzw. deren Vertretungen stellten folgende Anträge:

Der Privatkläger (S. 396):

1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil im Verfahren S1 23 54 des Bezirksgerichts Brig vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'161.45 zuzüglich Zins von 5% seit 12. November 2022 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte bezahlt dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00.

4. Der Beschuldigte bezahlt dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.00.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zulasten des Beschuldigten.

Die Verteidigung (S. 410):

1. Es sei die Berufung von X _________ vom 16.05.2024 abzuweisen und das Urteil vom Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 31.01.2024 zu bestätigen.

2. Demnach seien der Freispruch von Y _________ sowie die Abweisung der Zivilforderung von X _________ zu bestätigen.

3. X _________ sei zu verurteilen, Y _________ seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 5'650.00 sowie im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu bezahlen. Eventualiter sei die Entschädigung vom Staat zu leisten.

4. Die gesamten Verfahrenskosen seien X _________ aufzuerlegen, eventualiter vom Staat zu tragen.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksgerichts als Einzelgericht oder des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO). Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO), welches vorliegend als Einzelgericht urteilt (Art. 14 Abs. 2 EGStPO).

1.2

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Privatkläger ein Interesse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, weil der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen worden ist. Mithin ist der Privatkläger zur Berufung legitimiert.

1.3

Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs.

3.

StPO).

Die Vorinstanz hat dem Privatkläger sowie dem Beschuldigten das Dispositiv anlässlich der Hauptverhandlung am 31. Januar 2024 schriftlich ausgehändigt, woraufhin der Privatkläger am 5. Februar 2024 innert der 10-Tagesfrist Berufung angemeldet hat. Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 29. April 2024, welches der Privatkläger frühestens am 30. April 2024 in Empfang genommen hat, reichte dieser am 16. Mai 2024 innert 20 Tagen seine Berufungserklärung ein. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist somit einzutreten.

Die Vorinstanz hat dem Privatkläger sowie dem Beschuldigten das Dispositiv anlässlich der Hauptverhandlung am 31. Januar 2024 schriftlich ausgehändigt, woraufhin der Privatkläger am 5. Februar 2024 innert der 10-Tagesfrist Berufung angemeldet hat. Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 29. April 2024, welches der Privatkläger frühestens am 30. April 2024 in Empfang genommen hat, reichte dieser am 16. Mai 2024 innert 20 Tagen seine Berufungserklärung ein. Auf das form- und fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht

kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).

Der Privatkläger ficht den erstinstanzlichen Freispruch und die damit zusammenhängenden Folgen (Zivilklage, Kosten- und Entschädigungen) bzw. sämtliche Punkte des Dispositivs an. Mithin richtet sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.

2. Dem Beschuldigten wird gemäss dem angeklagten Sachverhalt vorgeworfen, am 12. November 2022 an der A _________ in B _________ den Schlammabweiser seines Nachbarn X _________, des Privatklägers, mit dem Fuss niedergedrückt und dadurch beschädigt zu haben.

3.

3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren berücksichtigt es grundsätzlich die Beweiserhebung des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 389 Abs. 1 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht (Bundesgerichtsurteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (TOPHINKE, Basler Kommentar, 2023, 3. A., N. 58 ff. zu Art. 10 StPO). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung besagt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Entscheidend ist die Überzeugungskraft eines Beweismittels. Wesentlich können auch Hilfsbeweise oder Indizien sein. Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (BGE 102 IV

33 E. 2a).

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; Bundesgerichtsurteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2).

Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldigte Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. A., 2021, N

254 ff.).

3.2 Als Sachbeweismittel liegen im zu beurteilenden Fall namentlich der Polizeibericht vom 17. April 2023, die beigezogenen Verfahrensakten SAO 22 794 sowie diverse Urkunden und Fotos vor. Dabei ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass daraus keinerlei Rückschlüsse auf das eigentliche Tatgeschehen als solches gezogen werden können. Dies gilt insbesondere auch für die Fotoaufnahme, welche der Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einreichte (S. 275). Insgesamt kann hierzu auf die korrekte Begründung der ersten Instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Urkunden und Fotos (S. 354 ff., 379 ff.) tragen an sich nichts zur Feststellung des inkriminierten Sachverhalts bei. Mithin fehlt es an objektiven Beweismitteln zum angeklagten Sachverhalt.

3.2 Als Personenbeweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers vor. Zudem wurden verschiedene Auskunftspersonen befragt.

3.2.1 Der Beschuldigte wurde erstmals am 11. April 2023 von der Polizei einvernommen. Danach gefragt, ob er sich am infrage stehenden Schlammabweiser zu schaffen gemacht habe, erklärte er, nichts damit zu tun zu haben und wies darauf hin, dass das Stahlblech bereits beim Versetzen der Briefkästen verbogen gewesen sei. Auch vor der Staatsanwaltschaft bestritt der Beschuldigte am 13. Juli 2023, den Schlammabweiser beschädigt zu haben und wiederholte, dass das Stahlblech schon lange vorher kaputt gewesen sei. Die Frage, ob er am 12. November 2022 an seinem Briefkasten herumhantiert habe, verneinte der Beschuldigte. Weiter befragte das Bezirksgericht den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024. Er bestritt erneut, den Schlammabweiser beschädigt zu haben. Auf Vorhalt, wonach er bei der Staatsanwaltschaft angegeben habe, am 12. November 2022 keine Arbeiten am Briefkasten ausgeführt zu haben, antwortete der Beschuldigte, er wisse nicht, ob er damals am Briefkasten gewesen sei. Falls dies der Privatkläger so sage, möge dies so gewesen sein. Der Beschuldigte bestritt somit bei sämtlichen Einvernahmen, den Schlammabweiser niedergedrückt zu haben.

3.2.2 Der Privatkläger wurde insgesamt viermal einvernommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2023 gab er zu Protokoll, zusammen mit seiner Frau vom Fenster aus beobachtet zu haben, wie der Beschuldigte mit Pickel und Schaufel den angrenzenden Boden bei den vier Briefkästen bearbeitet und dabei den Schlammabweiser mit seinen groben Schuhen niedergedrückt habe. Auf Nachfrage führte er aus, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte dafür ein Werkzeug benutzt habe. Keine Angaben wollte der Privatkläger auf die Frage machen, ob von der Tat Fotooder Videoaufnahmen existieren.

Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2023 bestätigte der Privatkläger, den Beschuldigten dabei beobachtet zu haben, wie dieser mit Schaufel und Pickel entlang der Grenze am Briefkasten herumhantiert und den Schlammabweiser mit einem Schuh niedergedrückt habe.

Das Bezirksgericht befragte den Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024. Dabei führte er aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit einem Schuh den Schlammabweiser niedergedrückt habe. Ob mit rechts oder mit links, könne er nicht sagen. Der Beschuldigte habe während 5 bis 10 Minuten immer wieder versucht, den Schlammabweiser niederzudrücken. Wiederum führte er aus, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte dabei ein Werkzeug benutzt habe. Es sei sehr schnell vonstattengegangen. Die Frage, ob er Kameras installiert habe, bejahte der Privatkläger. Er habe vor zehn, elf Jahren zum Schutz vor Vandalenakten sechs Kameras rund um das Haus installieren lassen. Ergänzend wies er darauf hin, dass diese seit zwei bis drei Jahren nicht mehr in Betrieb seien. Auf die Frage, weshalb er nicht unmittelbar eingeschritten sei, als er den Vorfall beobachtet habe, antwortete der Privatkläger, weil er gewusst habe, dass der Beschuldigte wiederum „brachialisch“ auf sie einwirken würde. Zudem habe dieser Werkzeuge bei sich gehabt. Auf die Frage, weshalb die Anzeige erst

3 Monate danach erfolgt sei, führte der Privatkläger aus, es sei Anzeige erstattet worden, um ein Zeichen zu setzen. In der Zwischenzeit seien verschiedene Sachen passiert. Zu seinem Wissen um den genauen Zeitpunkt des Vorfalls gefragt, erklärte er, dass er alles festgehalten habe. Er habe mit seinem Handy am 12. November 2022 um 11:36 Uhr eine Fotoaufnahme gemacht, welche aufzeige, dass der Beschuldigte mit seiner Tochter an den Briefkästen Arbeiten ausgeführt habe.

An der Berufungsverhandlung vom 26. September 2024 erklärte der Privatkläger, am fraglichen Morgen zu Hause gewesen zu sein. Man habe aber nicht die ganze Zeit am Fenster gestanden. Auf Nachfrage bejahte der Privatkläger, beobachtet zu haben, wie der Beschuldigte den Schlammabweiser beschädigt habe, indem er diesen immer wieder mit seinen Schuhen niedergedrückt habe. Seine Frau habe ihn darauf aufmerksam gemacht. Er sei aus der Dusche gekommen und ans Fenster gegangen. Auf die Frage, weshalb er die Beschädigung des Schlammabweisers nicht fotografisch oder filmisch festgehalten habe, führte er aus, die Reaktionszeit sei nicht da gewesen. Zudem habe er sein Mobiltelefon im Auto liegen gelassen. Auf Nachfrage wann und wo er den Schaden festgestellt habe, führte der Privatkläger im Wesentlichen aus, am 12. November 2022 habe er den Schaden vom Wohnzimmer aus fotografiert. Er habe den Schaden nicht unmittelbar vor Ort besichtigen wollen, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch mit Schaufel und Pickel zugegen gewesen sei. Auf Vorhalt der Aussagen der Auskunftspersonen C _________ und D _________, der Schlammabweiser sei bereits im Oktober beschädigt gewesen, meinte der Privatkläger: „Im Prinzip ist mir das vorher nicht aufgefallen“. Weiter bestätigte der Privatkläger, den Schlammabweiser zwischenzeitlich ersetzt zu haben. Auf Nachfrage der Verteidigerin, wie er das Datum des Fotos nachweisen könne, erklärte der Privatkläger, dass man einen "Touchscreen" von diesem Foto eingereicht habe. Darauf seien das Datum (12. November 2022) sowie die Uhrzeit (11:36 Uhr) ersichtlich. Auf den Widerspruch angesprochen, dass er anfänglich keine Angaben zu Foto- oder Videoaufnahmen habe machen wollen, um dann an der Hauptverhandlung doch eine Fotoaufnahme einzureichen, führte der Privatkläger aus, er habe dieses Foto nicht zeigen wollen, weil er zuerst habe wissen wollen, ob der Beschuldigte die Wahrheit sage. Diese Trumpfkarte habe er erst bei Bedarf offenlegen wollen. Danach gefragt, weshalb die Notizen, welche das angebliche Geschehen vom 12. November 2022 festhalten, nicht eingereicht worden seien, führte der Privatkläger aus, diese seien nie eingefordert worden. Es handle sich dabei um persönliche Notizen. In der Zwischenzeit hätten sie bemerkt, dass nur Fotoaufnahmen als Beweis gälten. Die Frage, ob seine Ehefrau über ein eigenes Mobiltelefon verfüge, bejahte der Privatkläger. Er könne aber nicht beantworten, weshalb der Tatvorgang nicht damit gefilmt worden sei. Dies müsse man seine Ehefrau fragen. Die habe ja auch ausgesagt, den Tatvorgang nicht gefilmt zu haben.

3.2.3 C _________, die Tochter des Beschuldigten, hielt anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft fest, dass die nachbarschaftlichen Probleme nach ihrem Einzug ins Haus im Jahr 2018/2019 begonnen hätten. Diese hätten sich in den Folgejahren zugespitzt. Am 12. November 2022 habe sie die Kinder ihrer Freunde gehütet. Zusammen mit den Kindern habe sie die Steine aus dem Korb genommen und wieder hineingelegt. Ihr Vater sei vormittags nicht anwesend gewesen. Erst nachdem er bei den Hirschen gewesen sei, sei er vorbeigekommen. Die Briefkästen habe sie in der darauffolgenden Woche mit ihrem Vater montiert. Das Stahlblech sei schon vorher nach unten gedrückt gewesen. Man habe nichts runterdrücken können. Die Frage, ob sie gesehen habe, wer den Schlammabweiser beschädigt habe, verneinte sie. Ergänzend führte sie aus, den Schlammabweiser vor den Ferien gesehen und sich dabei gefragt zu haben, was dies genau sei. Als sie Mitte Oktober aus den Herbstferien zurückgekommen sei, sei der Schlammabweiser bereits nach unten gedrückt gewesen. Sie könne sich noch daran erinnern, zu ihrem Mann gesagt zu haben, dass der Schlammabweiser wohl nicht lange gehalten habe.

3.2.4 E _________ gab am 27. Juli 2023 anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, mit dem Privatkläger keinen guten Kontakt zu haben. Die Frage, ob er gesehen habe, wer dessen Schlammabweiser beschädigt habe, verneinte er. Er wies darauf hin, dass ca. 5 Meter höher eine Überwachungskamera des Privatklägers installiert sei. Auch befinde sich 2.5 Meter von der Grenze entfernt eine weitere Kamera, diese müsse das aufgezeichnet haben. Um das Haus seien sechs bis sieben Kameras installiert. Die Kameras zeichneten Tag und Nacht auf, seien an die Bewegungsmelder angeschlossen. Ergänzend führte er aus, dass der Beschuldigte es nicht gewesen sein könne. Man habe dazu rückwärts über den Schlammabweiser fahren müssen. Vorwärts sei dies kaum möglich. Der Schlammabweiser sei schön abgeknickt gewesen bzw. es liege eine schöne Rundung vor. Die sei bei einem Fusstritt kaum möglich.

3.2.5 Die Nachbarin D _________ führte am 27. Juli 2023 anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft aus, gesehen zu haben, dass das Blech bereits im Oktober heruntergedrückt gewesen sei. Sachdienliche Angaben zum angeklagten Vorwurf als solchem konnte sie demgegenüber keine machen.

3.2.6 F _________, die Ehefrau des Privatklägers, führte am 27. Juli 2023 anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft aus, am 12. November 2022 den Beschuldigten und dessen Tochter, C _________, von ihrem Fenster aus beobachtet zu haben. Diese hätten ca. von 9.00 bis 11.00/11.30 Uhr den Briefkasten versetzt und dabei mit Pickel und Schaufel hantiert. Als die Tochter kurz weggegangen sei, habe sie gesehen, wie der Beschuldigte den Schlammabweiser mit den Schuhen nach unten gedrückt habe. Dies habe ca. 10 Minuten gedauert. Auf Nachfrage, wie sie sich genau an den Zeitpunkt des Vorfalls erinnern könne, hielt F _________ fest, sie notierten alles. Ebenfalls habe sie notiert, dass am 12. November 2022 Kinder in der Nähe des Briefkastens gewesen seien und dort Steine platziert hätten. Die Frage, ob sie Überwachungskameras installiert habe, bejahte sie, wies aber darauf hin, dass diese seit zwei oder drei Jahren nicht mehr in Betrieb seien. Darauf angesprochen, weshalb keine Foto- oder Videoaufnahmen gemacht worden seien, führte F _________ aus, dies sei nicht zulässig. Abschliessend führte sie aus, der Schlammabweiser sei dem Beschuldigten ein Dorn im Auge gewesen. Zwei Tage nach dessen Montage habe sie vernommen, dass sich der Beschuldigte tödlich darüber aufgeregt habe.

3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Parteien und der Auskunftspersonen umfassend dargelegt und überzeugend gewürdigt. Sie hat zunächst auf den vorliegenden Interessenkonflikt zwischen den beteiligten Parteien hingewiesen, welcher bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen ist. Ferner ist zutreffend, dass auch die Aussagen der weiteren Personen mit kritischer Vorsicht zu würdigen sind.

3.3.1 Der Beschuldigte stellt den Anklagesachverhalt in Abrede. Er bestritt an sämtlichen Einvernahmen, den Schlammabweiser beschädigt zu haben und vertritt den Standpunkt, dieser sei schon lange vor dem 12. November 2022 kaputt gewesen. Dabei ist zu seinen Gunsten grundsätzlich zu berücksichtigen, dass ein Bestreiten im Vergleich zum Behaupten entsprechender Vorwürfe naturgemäss nicht mit demselben Detaillierungsgrad möglich ist. Dementsprechend führt der Umstand, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilende Sachbeschädigung abstreitet, für sich alleine noch nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und -qualität. Es lassen sich Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten denn auch einzig zum Zeitpunkt der Arbeiten am Briefkasten finden. So erklärte er vor der Polizei, am 12. November 2022 entsprechende Arbeiten ausgeführt zu haben. Vor der Staatsanwaltschaft verneinte er demgegenüber, zu diesem Zeitpunkt am Briefkasten herumhantiert zu haben. Vor Bezirksgericht auf diese Unstimmigkeit angesprochen, führte der Beschuldigte dann aus, sich nicht erinnern zu können. Zu Recht hat die Vorinstanz hierbei erwogen, dass diese Unstimmigkeit lediglich ein Detail betrifft, welches mit dem fortgeschrittenen Zeitablauf bzw. dem damit verbundenen Wissensverlust zu erklären ist. Diese Unstimmigkeit stellt daher noch kein Widerspruch dar, welcher die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen lassen.

3.3.2 Das Aussageverhalten des Privatklägers zum inkriminierten Vorfall ist ebenfalls nicht ganz einheitlich. Zudem erstaunt insbesondere seine unmittelbare Reaktion auf die angeklagte Sachbeschädigung.

Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Privatkläger richtig, sich zum Zeitpunkt des Vorfalls im Haus aufgehalten zu haben, dabei aber nicht die ganze Zeit am Fenster gestanden zu haben. Er führte nun erstmals aus, dass er von seiner Ehefrau auf den Vorfall aufmerksam gemacht worden sei, nachdem er vorgängig geduscht habe. Vom Fenster aus will er alsdann den Beschuldigten beim Niederdrücken des Schlammabweisers beobachtet haben. Dabei führte er aus, die Sachbeschädigung habe zwischen fünf bis zehn Minuten angedauert. Demnach hätte man also ausreichend Zeit gehabt, das Tatgeschehen mit Foto- oder Videoaufnahmen zu dokumentieren und diese allenfalls den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben. Die Verwertbarkeit von durch Privatpersonen erlangten Beweismitteln ist denn auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen und die Erhebung entsprechender Beweismittel insbesondere bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes rechtmässig (zur Verwertbarkeit [selbst] rechtswidrig erlangter Beweismittel vgl. Bundesgerichtsurteile 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2). Der Einwand des Privatklägers, die Reaktionszeit sei einfach nicht da gewesen, überzeugt aufgrund der gesamten Umstände, namentlich der erwähnten Dauer der Tathandlung (fünf bis zehn Minuten), nicht. Ebenso wenig verfängt sein Einwand, sein Mobiltelefon im Auto liegen gelassen zu haben, zumal der Vorfall auch mit dem Mobiltelefon der Ehefrau hätte dokumentiert werden können. Seinen Angaben und dem eingereichten Foto (S. 275) zufolge war der Privatkläger (oder seine Ehefrau) denn auch ganz offensichtlich in der Lage, die Arbeiten des Beschuldigten und dessen Tochter am Briefkasten zu fotografieren. Wie die Vorinstanz korrekt erwägt, wirkt es eigenartig, dass das eigentliche Tatgeschehen demgegenüber nicht in irgendeiner Form [fotografisch oder filmisch] festgehalten wurde. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt des hier infrage stehenden Vorfalls bereits ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten anhängig war, welches der Privatkläger initiiert hatte (Verfahren SAO 22 794). Überdies geht aus den Akten hervor, dass die diversen Nachbarschaftsstreitigkeiten in der Vergangenheit gewöhnlich umfassend dokumentiert wurden. Sodann erstellte der Privatkläger bereits mehrfach Videoaufnahmen des Beschuldigten. Die fehlende Dokumentation der angeblichen Sachbeschädigungshandlung als solcher erscheint unter diesen Umständen eigenartig. Dies insbesondere auch mit Blick auf die ursprünglichen Installationskosten des Schlammabweisers, die gemäss Rechnung vom 8. September 2022 mit beachtlichen Fr. 1'127.10 zu Buche geschlagen hatten (S. 14 f.) und dem Privatkläger im Tatzeitpunkt demnach bekannt waren.

Das Aussageverhalten des Privatklägers erscheint sodann auch insoweit fragwürdig, als dass er anfänglich keine Angaben dazu machen wollte, ob die behauptete Sachbeschädigung mit Video- oder Fotoaufnahmen festgehalten worden sei. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung reichte er dann eine Fotoaufnahme ein, die den Beschuldigten zum angeblichen Tatzeitpunkt an den Briefkästen zeigen soll. Eine solche Vorgehensweise wählte der Privatkläger aus taktischen Gründen. Er wollte damit die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Aufenthalts bei den Briefkästen am 12. November 2022 widerlegen. Der Privatkläger selbst bezeichnete die Fotoaufnahme als seine Trumpfkarte (A zu F18, S. 389: „Ich wollte diese Trumpfkarte erst wenn nötig darlegen“).

Hinsichtlich der Frage des Tatgeschehens als solchem bzw. der Täterschaft des Beschuldigten kann aus der fraglichen Fotoaufnahme (S. 275) nichts hergeleitet werden. Abgesehen von der fehlenden Tathandlung befindet sich – entgegen der Aussage des Privatklägers – dafür auch keine Standbildaufnahme mit Datums- und Uhrzeitnachweis in den Akten (ein entsprechender Beleg ist nur für eine Aufnahme vom 6. Dezember 2022 aktenkundig; vgl. S. 252 f.). Zudem erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, dass gemäss Angaben des Privatklägers auf der Fotoaufnahme der beschädigte Schlammabweiser ersichtlich sein soll. Doch selbst wenn dem so sein sollte, ist damit noch nichts über die Urheberschaft und den Zeitpunkt der Beschädigung gesagt. Selbst der Privatkläger schloss anlässlich der Berufungsverhandlung zumindest sinngemäss nicht aus, dass die Beschädigung schon im Monat Oktober stattgefunden haben könnte (A zu F14: “Im Prinzip ist mir das vorher nicht aufgefallen“). Aufnahmen zum angeblichen Tatgeschehen liegen damit nicht vor. Und soweit der inkriminierte Vorfall offenbar schriftlich festgehalten wurde („Ja, wir haben alles notiert“), wurden diese Notizen ebenfalls nicht zu den Akten gereicht. Mithin lassen sich auch daraus keine Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschuldigten ziehen.

Allgemein sind die Aussagen des Privatklägers zur fehlenden Dokumentation des inkriminierten Vorfalls nur schwer nachvollziehbar. Zutreffend hat die Vorinstanz ausserdem darauf hingewiesen, dass es den Aussagen des Privatklägers insgesamt an Objektivität fehlt. Der Privatkläger erhob stets weitere Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten und brachte in aggravierender Weise Punkte zur Sprache, die nicht Teil des vorliegenden Verfahrens sind. Dies zeigt seine persönliche Abneigung gegenüber dem Beschuldigten. Dieser Umstand ist im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls zu berücksichtigen.

3.3.3 An der Version des Privatklägers, wie sich die Sachbeschädigung ereignet hat, hielt auch seine Ehefrau fest. F _________ schildert das Geschehene, insbesondere die

Beobachtung des Vorfalls, grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Mannes. Immerhin ist diesbezüglich relativierend festzuhalten, dass sie mit ihrer Aussage, der Beschuldigte habe den Schlammabweiser niedergedrückt, als seine Tochter C _________ kurz weggegangen sei, alleine dasteht. Die Vorinstanz hält dafür, dass die Aussagen der Ehefrau des Privatklägers mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sind, was aufgrund der engen Beziehung zwischen Privatkläger und Auskunftsperson nicht zu beanstanden ist.

3.3.4 Die Aussagen der Auskunftspersonen C _________, E _________ und D _________ hat die Vorinstanz zu Recht als wenig aussagekräftig erachtet, da sie nichts zum konkreten Vorwurf schildern konnten. Immerhin ist zu beachten, dass soweit C _________ und D _________ die Beschädigung des Schlammabweisers bereits im Monat Oktober festgestellt haben wollten und E _________ diese auf eine Fahrzeugeinwirkung zurückführte, die Aussagen des Privatklägers ebenfalls nicht untermauert werden.

3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Beweislage und unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht jegliche vernünftigen Zweifel an der Tathandlung und der Täterschaft des Beschuldigten ausgeräumt werden können. Demzufolge kann der Anklagesachverhalt letztlich nicht als zweifelsfrei erstellt betrachtet werden, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat. Damit ist die Berufung des Privatklägers abzuweisen.

4. Was die Zivilforderung des Privatklägers betrifft, so fehlt es aufgrund des Freispruchs an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese abzuweisen ist.

5. Es bleibt über die Kosten und Entschädigung zu befinden.

5.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolge fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., 2014, N. 8 zu Art. 422 StPO).

Gemäss Art. 423 StPO werden die Verfahrenskosten mit nachfolgenden Ausnahmen von Bund oder dem Kanton getragen, in dem das Verfahren geführt wird. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird bzw. bei einem Teilfreispruch grundsätzlich anteilsmässig im Rahmen des Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine solche Kostenauflage ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK nur vereinbar, sofern der nicht verurteilte Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (zum Ganzen Bundesgerichtsurteile 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2, 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1, 6B_107/2009 vom 17. Juni 2009 E. 3.2; BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 334, 116 Ia 172 ff.; DOMEISEN, Basler Kommentar, 2023, 3. A., N. 23 ff. zu Art. 426 StPO).

Wird die beschuldigte Person bei Antragsdelikten nicht verurteilt und auch nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, so dürfen die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO; ZWR 2015, S. 312 ff.). Diese trägt damit bei einem Freispruch grundsätzlich das volle Kostenrisiko. Diese Regelung ist dispositiv; das Gericht entscheidet über die Kostenauferlegung an die Privatklägerschaft nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB; BGE 138 IV 248 E. 4.1 f.; vgl. zum Ganzen auch ZWR 2015, S. 311 ff.).

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006, S. 1329). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).

5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und d GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen Fr. 380.00 und Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar).

5.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Kosten der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1'100.00 und die Gerichtskosten auf Fr. 800.00 festgesetzt und die Kosten vollumfänglich dem Privatkläger auferlegt. Der Berufungskläger hat die grundsätzliche Höhe der Kosten für die Strafuntersuchung bzw. das Gerichtsverfahren nicht kritisiert, womit es diesbezüglich keinen Anlass gibt, eine Änderung vorzunehmen. Die entsprechenden Kosten werden daher dem Berufungskläger auferlegt.

5.2.2 Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich mit seinen Anträgen, weshalb ihm die Kosten des Kantonsgerichts von insgesamt Fr. 1'200.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 inkl. Beweisentscheid vom 13. August 2024 (P2 24 32) und Auslagen von Fr. 25.00 für den Weibel (Art. 10 Abs. 2 GTar), aufzuerlegen sind.

5.3 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leistung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Der Kostenentscheid präjudiziert in dem Sinne die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend ein Antragsdelikt wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, grundsätzlich entschädigungspflichtig (Präzisierung von BGE 141 IV 476 E. 4.2.4-4.2.6). Der Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung umfasst primär die Kosten der Wahlverteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

5.3.1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 27 ff. GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: im Untersuchungsverfahren vor der Polizei (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00; für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 [– womit der Rahmen für das gesamte erstinstanzliche Verfahren Fr. 1‘350.00 bis Fr. 10‘400.00 beträgt –] und für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb dieses Rahmens werden die Natur und die Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand leidglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I

124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).

5.3.2 Vorliegend bezieht sich der Freispruch auf ein Antragsdelikt (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB). Es ist somit der Berufungskläger, der gegenüber dem Berufungsbeklagten entschädigungspflichtig wird. Dessen Rechtsvertreterin macht für das Berufungsverfahren ein Anwaltshonorar von Fr 2‘512.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (S. 411). Die Rechtsvertreterin musste sich mit der Berufungserklärung der Privatklägerschaft auseinandersetzen und nahm an der Berufungsverhandlung teil, welche rund 2 Stunden dauerte. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7.33 Stunden erscheint daher angemessen. Der Privatkläger ist daher zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'512.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.3.3 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Privatkläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

*****

Demnach wird erkannt: – in Abweisung der Berufung des Privatklägers –

1. Y _________ wird vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs.

1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB), eventualiter der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs.

1 StGB), angeblich begangen am 12. November 2022, freigesprochen.

2. X _________ bezahlt folgende Verfahrenskosten: a. Kosten der Staatsanwaltschaft: Fr. 1'100.00 b. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens: Fr. 800.00 c. Kosten des Berufungsverfahrens: Fr. 1'200.00

3. X _________ bezahlt Y _________ folgende Parteientschädigungen: a. für das erstinstanzliche Verfahren: Fr. 5'650.00 b. für das Berufungsverfahren: Fr. 2'512.55

4. Die Zivilforderungen werden abgewiesen.

5. X _________ hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Sitten, 17. Oktober 2024