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11 février 2025Français2 min
P1 24 55 URTEIL VOM 11. FEBRUAR 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Mic...
Source vs.ch
P1 24 55
URTEIL VOM 11. FEBRUAR 2025
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Angela Escher, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, Anklägerin und Berufungsklägerin
und
X _________, Privatklägerin und Berufungsklägerin Y _________, Privatkläger und Berufungskläger beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Brig-Glis
gegen
Z _________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, 3930 Visp
(Nötigung)
Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 21. Februar 2024 [S1 23 27]
Das Kantonsgericht erkennt:
– in Gutheissung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft –
Considérants
1.
Z _________ wird der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen.
2.
Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je Fr. 89.00, entsprechend Fr. 2'848.00, bestraft. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
Z _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 712.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
4.
Die Zivilforderung der Privatkläger wird betreffend die Genugtuung abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'870.00, bestehend aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'000.00 und den Kosten des Bezirksgerichts von Fr. 870.00 (inkl. Zeugenentschädigung) werden Z _________ auferlegt.
6.
Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.00 werden Z _________ auferlegt.
7.
Z _________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8.
Z _________ bezahlt den Privatklägern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'600.00 (inkl. MWST und Auslagen).
Sitten, 11. Februar 2025