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Décision

P1 24 90

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17 novembre 2025Français34 min

P1 24 90 URTEIL VOM 17. NOVEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner...

Source vs.ch

P1 24 90

URTEIL VOM 17. NOVEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner, Brig-Glis

gegen

X _________, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp

Fahrlässige Tötung (Lawinenunfall)

Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 11. Juni 2024 [S1 23 27]

Verfahren

A. Das Bezirksgericht Visp fällte am 11. Juni 2024 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am 17. Juni 2024 in begründeter Form eröffnete (S. 299 ff.):

1. X _________ wird der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig gesprochen.

2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 550.00, ausmachend Fr. 27'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.

X _________ wird zudem zu einer Busse von Fr. 5'500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt.

3. Für die beschlagnahmten Gegenstände Ski K2 Minderbender [Seriennummer 20059100370156] mit Bindung Marker Squire TCX und Skischuhe Salomon Quest Acess R80, ist nach Rechtskraft der Eigentümerin A _________ eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Gegenstände zurückzuverlangen. Für den Skihelm Alpina, das Lawinenverschüttetensuchgerät Mammut Element Barryvox und den Skihandschuh Ziener GORE-TEX ist nach Rechtskraft den Angehörigen des Verstorbenen eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Gegenstände zurückzuverlangen. Sollten die Gegenstände innert Frist nicht zurückverlangt werden, sind sie zu vernichten.

4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 19'000.00, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 17'800.00 sowie den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von Fr. 1'200.00, werden X _________ auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Faits

B.a Der Beschuldigte reichte am 8. Juli 2024 beim Kantonsgericht Wallis seine Berufungserklärung gegen das Urteil ein (S. 352 ff.) und beantragte den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B.b Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung (S. 368).

C. Die Berufungsverhandlung fand am 5. Dezember 2024 statt (S. 449 ff.). Zu dieser erschienen der Staatsanwalt sowie der Beschuldigte mit seinem Wahlverteidiger. Während der Staatsanwalt die Abweisung der Berufung beantragte (S. 463), stellte der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger folgende Anträge (S. 477):

1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und X _________ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.

3. Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 19'000.00, bestehend aus Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 17'800.00 sowie den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von Fr. 1'200.00 dem Fiskus auferlegt werden.

4. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'200.00 zugesprochen wird.

5. X _________ sei für die Beauftragung des privaten Gutachters eine Entschädigung in Höhe von Fr. 30'273.47 zu bezahlen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen.

7. X _________ sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung gemäss hinterlegter Honorarnote zuzusprechen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil. Die Zuständigkeit des hier als Einzelgericht urteilenden Kantonsgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO). Der Beschuldigte ist als solcher zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung wurde innert der Frist von 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils erklärt (Art. 399 Abs.

3.

StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2.

Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 (S. 205 ff.), der zudem dem angefochtenen Urteil (E. 2) entnommen werden kann. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).

2.1

Zusammengefasst liegt der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte, patentierter Skilehrer und Bergführer, leitete ab dem 11. Dezember 2021 in Zermatt im Rahmen der alljährlichen "Matterhorn Skiwochen" eine Gruppe von sieben Skifahrern. Alle Gruppenteilnehmer waren mit einem Lawinenverschüttetensuchgerät (LVS-Gerät) ausgerüstet, der Beschuldigte zusätzlich mit einer Lawinenschaufel und einer Sondierstange.

Am 17. Dezember 2021 fuhr die Gruppe frühmorgens mit Seilbahnen ins Skigebiet "Matterhorn glacier paradise". Auf dem Furgsattel überprüfte der Beschuldigte die LVS-Geräte auf deren Funktionstüchtigkeit. Im Verlaufe des Tages unternahm die Gruppe verschiedene Abfahrten abseits der markierten Pisten. Um ca. 16.10 Uhr erreichte der Beschuldigte mit fünf Gruppenteilnehmern im Gebiet "Furgg" in freiem Skigelände auf einer Höhe von ungefähr 2760 Metern über Meer (m.ü.M.) einen Nordhang mit einer Neigung von 30-35 Grad. Der Beschuldigte fuhr voraus, und die Teilnehmenden folgten ihm in einem Abstand von je ca. zehn bis 20 Metern. Als der letzte Teilnehmer den Hang befuhr, löste sich eine Lawine, welche die ganze Gruppe erfasste. Derweil es dem Beschuldigten gelang, sich auf den Skiern zu halten, wurden die übrigen Gruppenmitglieder mitgerissen. Während deren vier sich aus eigener Kraft oder mit Hilfe des Beschuldigten aus dem Schnee befreien konnten, wurde B _________ verschüttet. Um ca. 16.15 Uhr löste der Beschuldigte Alarm aus und versuchte anschliessend, den Verschütteten mittels LVS-Geräts und über das Mobiltelefon zu orten. Gegen 16.40 Uhr trafen die Rettungskräfte ein. Um ca. 16.55 Uhr wurde B _________ durch einen (zufälligen) Sondentreffer des Beschuldigten aufgespürt, ausgegraben und zu reanimieren versucht. Um 17.17 Uhr stellte der Notarzt den Tod von B _________ fest.

Das Lawinenbulletin des WSL-Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF (fortan: SLF) vom 17. Dezember 2021 wies für die Region Zermatt eine erhebliche Lawinengefahr (Stufe 3) aus, wobei hauptsächlich auf das Problem Altschnee hingewiesen wurde. Die Gefahrenstellen befanden sich oberhalb von 2400 m.ü.M vor allem an Steilhängen der Nordwest- bis Nordostexpositionen.

2.2

Im Rahmen der gegen den Beschuldigten angehobenen Strafuntersuchung gab die Staatsanwaltschaft beim SLF ein Gutachten in Auftrag (Gutachten von C _________ vom 7. Mai 2022, S. 80 ff., inklusive Ergänzung vom 30. September 2022, S. 116 ff.). Der SLF-Gutachter kam hinsichtlich der Lawinengefahr zum Schluss, dass diese am 17. Dezember 2021 in der Region Zermatt eher der Gefahrenstufe 2 (mässig) entsprochen hatte (S. 90 A zu F7).

2.3

Die Vorinstanz erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt grundsätzlich als erstellt. Hinsichtlich der lokalen Lawinengefahr stufte sie diese unter Hinweis auf das SLF-Gutachten als mässig ein (angefochtenes Urteil E. 4.2.1.2). Soweit vorliegend relevant erachtete sie in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass der Beschuldigte das Lawinenbulletin in der fraglichen Woche täglich konsultiert und vom dort erwähnten Altschneeproblem Kenntnis hatte bzw. haben musste (angefochtenes Urteil E. 3.6.2). Auf einen entsprechenden Einwand des Beschuldigten hin und in Übereinstimmung mit dem SLF-Gutachten führte sie zudem aus, dass das Lawinenbulletin und dessen Hinweis auf das Altschneeproblem im Speziellen auch für den Unfallhang zugetroffen hatte (angefochtenes Urteil E. 4.2.1.2 in fine).

3.

3.1

Nach Auffassung der Vorinstanz gereicht dem Beschuldigten zusammenfassend zum (strafrechtlich relevanten) Verschulden, dass er aufgrund der ausgewiesenen Altschneeproblematik – trotz ansonsten mässiger Lawinengefahr – vor dem Einstieg in den

Unfallhang (aktiv) risikomindernde Massnahmen, wie die Einhaltung eines Abstandes von 50 Metern zwischen den Teilnehmenden oder eine Einzelbefahrung, hätte anordnen müssen. Weiter erblickte sie eine Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass der Beschuldigte die Teilnehmenden nicht mit einer Sondierstange ausgerüstet hatte (demgegenüber wurde eine entsprechende Pflichtverletzung in Bezug auf die fehlende Lawinenschaufel mangels Risikozusammenhangs verneint).

3.2

Der Beschuldigte bestreitet, sich sorgfaltswidrig verhalten zu haben. Er bringt vor, gemäss der sog. grafischen Reduktionsmethode (vgl. hierzu das Merkblatt "Achtung Lawinen!") sei die Wahrscheinlichkeit einer Lawinenauslösung bei Gefahrenstufe 2 und einer Hangneigung von 30-35 Grad klein bzw. das entsprechende Risiko tief, zumal konkret keine speziellen Gefahrenzeichen vorgelegen hätten. Die von der Vorinstanz unter Verweis auf das SLF-Gutachten verlangte Anordnung risikomindernder Massnahmen sei deshalb nicht nachvollziehbar. Das Merkblatt "Achtung Lawinen!" weise bei einer Altschneeproblematik zwar darauf hin, die Reduktionsmethode defensiv anzuwenden. Worauf indessen die Behauptung und Annahme beruhe, dieser Hinweis impliziere die Anordnung risikomindernder Massnahmen, könne nicht nachvollzogen werden. Der Unfallhang habe daher ohne solche befahren werden dürfen. Die bei den Gruppenteilnehmern fehlenden Sondierstangen wiederum seien mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht todesursächlich gewesen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Opfer an dem durch den Aufprall an einem Felsen erlittenen Thoraxtrauma verstorben bzw. zum Zeitpunkt einer möglichen Sondierung ohnehin bereits tot gewesen sei.

Im Rahmen dieses Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte seinerseits ein Privatgutachten zu den Akten (Gutachten von Dr. D _________, Rechtsanwalt und Alpin-Experte, vom 27. August 2024, S. 374 ff.).

3.3

3.3.1

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Verordnungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen. Das gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Rechtsprechung und Literatur verlangen vom Skitourenleiter, dass er für die sichere Beurteilung der Lawinengefahr das Lawinenbulletin des SLF (in Verbindung mit der Interpretationshilfe des SLF) konsultiere. Die sich daraus ergebenden Verhaltensregeln sind als Massstab für die durch einen Bergführer auf einer Skitour oder einer Variantenabfahrt zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 130 E. 3a).

3.3.2

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Diese Umstände müssen derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2).

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Geprüft wird, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre, wobei es für die Zurechnung des Erfolgs ausreichend ist, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a).

3.3.3

Diese Grundsätze gelten auch für das unechte Unterlassungsdelikt. Steht ein solches zur Diskussion, ist anhand eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu prüfen, ob bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre und ob deren Nichtvornahme für den eingetretenen Erfolg adäquat kausal war (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.41/2005 vom 17. März 2006 E. 3).

3.3.4

Die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten ruft nach einer strengen Beurteilung, da er die Gruppe als patentierter Bergführer leitete (BGE 118 IV 130 E. 3c; 98 IV 177). Dabei bemisst sich die Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Restrisiko insbesondere nach der voraussehbaren Lawinengefahr (BGE 138 IV 124 E. 4.4.5).

3.4

3.4.1

Der SLF-Gutachter kam zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Lawine durch die Belastung der Skifahrer ausgelöst worden sei (S. 92 A zu F13 erster Satz). Davon ging offensichtlich auch die Vorinstanz aus, wenn sie feststellte, der Beschuldigte habe den Tod des Verstorbenen verursacht, indem er mit seinen Gästen das fragliche Couloir befahren habe, was zur Auslösung der Lawine geführt habe (angefochtenes Urteil E. 4.2.1.1). Zwar stellte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung und unter Hinweis auf das SLF-Gutachten in Abrede, dass die Frage nach der Lawinenauslösung beantwortet worden sei. Dabei wird ausser Acht gelassen, dass im SLF-Gutachten nur die Frage offengelassen wurde, ob die Lawine durch das gleichzeitige Befahren der Gruppe oder durch einen einzelnen Skifahrer ausgelöst wurde (S. 91 F9; S. 92 F13 zweiter Satz). Dass die Schneebrettlawine nicht spontan abging, sondern durch die Belastung eines oder mehrerer Teilnehmenden ausgelöst wurde, war und ist indessen nicht zweifelhaft. Unstrittig war der Beschuldigte sodann für die Sicherheit seiner Gruppe verantwortlich. Weder wird geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass das Opfer die mit dem Befahren des Unfallhanges verbundene Gefahr gekannt und in sie eingewilligt hätte. Es steht somit zunächst fest, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers verursachte, indem er mit seinen Gästen das fragliche Couloir befuhr, was zur Auslösung der Lawine führte.

3.4.2

Die Vorinstanz ging davon aus, dass das eigentliche Befahren des Unfallhanges keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellte. Aufgrund der Hangneigung (30-35°) und der mässigen Lawinengefahr habe nach der Reduktionsmethode nur ein tiefes Risiko für eine Lawinenauslösung bestanden. Da die Reduktionsmethode indessen auch bei Altschnee als nützlich angesehen werde, sei diese hier als verlässliche Grundlage anzusehen. Dabei würden risikomindernde Massnahmen als empfehlenswert aufgeführt (angefochtenes Urteil E. 4.2.1.4). Nach Auffassung der Vorinstanz gereicht dem Beschuldigten primär zum (strafrechtlich relevanten) Verschulden, dass er vor dem Befahren des Unfallhangs keine risikomindernden Massnahmen (Einhalten von Abständen zwischen den Teilnehmenden, Befahren eines bestimmten Korridors, Einzelbefahrung) anordnete. Aus dem Beschrieb der einzelnen Lawinengefahrenstufen (vgl. Merkblatt "Achtung Lawinen!", Abschnitt "Lawinengefahrenskala") ergehe, dass bei mässiger Lawinengefahr besondere Vorsicht bei ungünstigem Schneedeckenaufbau (Altschneeproblem) geboten sei, was auch der SLF-Experte ausführe. In Anbetracht dessen sei das Vorgehen des Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, die schwache Altschneedecke infolge Überbelastung zu brechen und einen Lawinenniedergang auszulösen, der zum Tod des Opfers geführt habe. Dieser Sachverhalt sei für ihn als langjähriger Bergführer und mit grosser Erfahrung im Variantenskifahren voraussehbar gewesen. Hinzu komme, dass der Unfallhang seit dem letzten Schneefall noch nicht befahren worden sei, es sich somit nicht um eine regelmässig befahrene Variantenstrecke gehandelt habe, auf der ein Lawinenniedergang als nicht voraussehbar hätte angesehen werden können. Ferner sei eine defensive Routenwahl in Anbetracht der Altschneeproblematik angezeigt gewesen. Das gelte selbst bei de facto noch mässiger Lawinengefahr, da die Altschneeproblematik auch diesfalls beachtlich bleibe (angefochtenes Urteil E. 4.2.1.6.1). Bei ihren Erwägungen zum Risikozusammenhang kam die Vorinstanz unter Verweis auf das SFL-Gutachten zum Schluss, dass aufgrund der Altschneeproblematik risikomindernde Massnahmen nötig gewesen wären bzw. die Auslösewahrscheinlichkeit der Lawine damit auf ein akzeptables Mass beschränkt worden wäre. Der Beschuldigte habe durch das Unterlassen entsprechender Massnahmen die Grenze des erlaubten Risikos überschritten. Damit stehe fest, dass das Nichtanordnen risikomindernder Massnahmen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Lawinenniedergang und letztlich den Tod des Verstorbenen gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 4.2.1.6.3).

3.4.3
3.4.3.1

Der SLF-Sachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass die Lawinenbulletins für den Unfalltag auf das Altschneeproblem hingewiesen hätten (S. 88 F4). Die von ihm anlässlich der Begehung am 19. Dezember 2021 durchgeführten Stabilitätstests hätten den schwachen Schneedeckenaufbau im Unfallgebiet bestätigt. Die Auslösewahrscheinlichkeit sei immer noch leicht erhöht gewesen (S. 90 F7). Gemäss dem Merkblatt "Achtung Lawinen!", Abschnitt "Typische Lawinenprobleme", solle die Reduktionsmethode bei Altschnee defensiv angewendet werden. Dies sei so zu interpretieren, dass auch innerhalb des Bereichs mit geringem Risiko bereits Massnahmen zur Risikoreduktion empfohlen seien – z.B. bei Gefahrenstufe 2 (mässig) durch Vermeiden der steilsten Hangteile, Einzelbefahrung oder optimaler Spuranlage. Wie der Begriff "Altschneeproblem" vermuten lasse, existierten in solchen Situationen in der Schneedecke schon länger und tiefer unten sog. Schwachschichten. Im Gegensatz zu Neuschneeoder Triebschneeproblemen seien beim Altschneeproblem meistens keine Anzeichen an der Oberfläche erkennbar, auch für erfahrene Personen nicht. Wenn keine Alarmzeichen, wie frische Lawinen, Wummgeräusche oder Risse vorlägen, deute im Gelände kaum etwas auf die Gefahr hin. In diesen Situationen sei das Lawinenbulletin die beste Informationsquelle. Zu dessen Überprüfung oder Verifikation seien bei Altschneeproblemen Schneedeckentests notwendig. In der Praxis heisse das als Konsequenz, dass man in diesen Situationen entweder die Informationen aus dem Lawinenbulletin berücksichtige und sich entsprechend defensiv verhalte, oder selbst Schneedeckentests und andere Beobachtungen mache, die Aufschluss über die Lawinensituation gäben (S. 89 f. F6; vgl. auch S. 90 F8). Die Altschneeproblematik erfordere grundsätzlich ein defensives Verhalten. Konkret wäre es deshalb angezeigt gewesen, vor dem Befahren des Couloirs risikomindernde Massnahmen anzuordnen, die einerseits die Belastung der Schneedecke und anderseits die Konsequenzen (weniger Personen betroffen) verringert hätten. Beispiele solcher Massnahmen seien: Bestimmung eines Korridors, in dessen Bereich sich die Gäste bewegen dürfen, definierte Abstände oder Einzelfahren, Spurfahren und Anhalten an sicheren Orten (S. 91 F9). Risikomindernde Massnahmen zu Schonung der Schneedecke wären aufgrund der Informationen aus dem Lawinenbulletin auch ohne Schneedeckentests angezeigt gewesen (S. 91 F10). Aufgrund der Altschneeproblematik sei ein gewisses erhöhtes Risiko vorhersehbar gewesen (S. 94 F20).

3.4.3.2

In seiner Ergänzung beschrieb der SLF-Gutachter eingehend, wie bei der Begehung von potenziellem Lawinengelände das Lawinenrisiko zu beurteilen ist und nahm anhand der Formel "Entscheiden im Einzelhang" (vgl. dazu den gleichnamigen Abschnitt im Merkblatt "Achtung Lawinen!") eine Risikoeinschätzung für den Unfallhang vor. Dabei beurteilte er das Lawinenrisiko als leicht erhöht und kam zum Schluss, dass dieses mit risikominimierenden Massnahmen wie z.B. Abständen von ca. 50 Metern oder Einzelfahren auf ein akzeptables Mass hätte reduziert werden können (S. 117 ff.).

3.4.4

Der Privatgutachter hält dem namentlich entgegen, die Abstände zwischen den Teilnehmenden von mindestens zehn Metern, die sich bereits aufgrund der Topografie ergeben hätten, seien ausreichend bzw. angemessen gewesen. Das hätten auch die

Teilnehmenden bestätigt (S. 377 f., 382, 384). Der Beschuldigte habe am Vormittag bereits einen im Vergleich zum Unfallhang insgesamt exponierteren Hang befahren und dabei keine Warnzeichen (Wummgeräusche, Risse etc.) festgestellt, welche zu erhöhter Vorsicht gemahnt hätten (S. 380). Die vom SLF-Gutachter geforderte Einzelbefahrung sei nicht notwendig gewesen, da die relevante Hangneigung bloss 30 Grad betragen habe. Gemäss der Strategie des Beschuldigten sei vorgesehen gewesen, dass er ungefähr in der Hangmitte anhalten und die Teilnehmer ihm dorthin folgen sollten. Diese Strategie sei angesichts der moderaten Hangneigung und der geringen Auslösewahrscheinlichkeit zweckmässig und im Ergebnis risikominimierend gewesen (S. 382). Da sich sämtliche Teilnehmenden an die ihnen allgemein bekannten Vorgaben und die vom Beschuldigten festgelegte Abfahrtsstrategie gehalten hätten, habe es keinen Anlass für zusätzliche Anordnungen gegeben (S. 383).

Der Privatgutachter führt weiter aus, soweit der SLF-Experte die Reduktionsmethode bei Vorliegen einer Altschneeproblematik in dem Sinne defensiv angewandt haben wolle, als dass Massnahmen zur Risikoreduktion anzuordnen seien, präsentiere er eine höchstpersönliche, interne Expertenmeinung, welche nicht einmal erfahrenen Schweizer Bergführern bekannt sei. Selbst in der SLF-Interpretationshilfe zum Lawinenbulletin fehle ein Hinweis, dass hier eine Einzelbefahrung notwendig gewesen wäre (S. 384). Die Schweizer Praxis lasse bei der Abfahrt einen Mindestabstand von zehn Metern genügen. Nur in heiklen Situationen (z.B. Hangneigung 30-35°; Gefahrenstufe 3) sollten die Abstände 30-50 Meter (oder sogar mehr) betragen. Da der SLF-Experte das Risiko (richtigerweise) als nur leicht erhöht bezeichnet habe, seien Abstände von 50 Metern oder gar Einzelabfahrten nicht notwendig gewesen. Die praktizierten Abstände von mindestens zehn Metern hätten genügt, zumal der Hang dadurch auch keiner relevanten Zusatzbelastung durch die Gruppe ausgesetzt worden sei (S. 385). Der Beschuldigte sei keineswegs verpflichtet gewesen, Einzelbefahrung anzuordnen. Im Resultat sei bloss eine einzige Person tödlich verschüttet worden und nicht zwei oder mehrere Personen. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse davon ausgegangen werden, dass die Lawine durch eine Einzelperson ausgelöst worden sei (S. 386).

Gemäss dem Privatgutachter irrt der SLF-Gutachter sodann vollends, wenn er glaube, die bei den Teilnehmenden fehlenden Sondierstangen und Schaufeln hätten das Lawinenrisiko erhöht. Zwar sei zu bemängeln, dass die Teilnehmenden weder Sondierstangen noch Lawinenschaufeln mitgeführt hätten. Das Risiko einer Lawinenauslösung stehe damit indessen in keinem Zusammenhang (S. 386). Nicht die fehlenden Sondierstangen seien entscheidend für den erheblichen Zeitverzug beim Lokalisieren des Verschütteten gewesen, sondern der Umstand, dass dessen LVS-Gerät ausgeschaltet gewesen sei (S. 390).

3.4.5
3.4.5.1

Ein Privatgutachten hat nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen; HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., 2023, N. 6 zu Art. 189 StPO). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, N. 15 zu Art. 182 StPO). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Ein Privatgutachten kann unter Umständen geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Bundesgerichtsurteil 6B_438/ 2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflich-tet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 125 V 351 E. 3b und c; Bundesgerichtsurteile 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2, 6B_48/2009 vom 11. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweisen; HEER, a.a.O., N. 7 zu Art.

189.

StPO).

3.4.5.2

Der Privatgutachter bemängelt, der SLF-Gutachter habe vom Beschuldigten entgegen der herrschenden Praxis Schneedeckentests im Bereich des zu befahrenden Abhangs gefordert. Dem ist entgegenzuhalten, dass der SLF-Experte entsprechende Untersuchungen in dieser Form grundsätzlich nicht gefordert hat, sondern (nur) für den Fall, dass man die sich aus dem Lawinenbulletin ergebenden Informationen zum Altschneeproblem nicht berücksichtigt (und sich entsprechend defensiv verhält), oder, um sich ein eigenes Bild über die Verhältnisse zu machen und abzuklären, ob das Altschneeproblem weniger ausgeprägt oder nicht mehr bestehe (S. 92 F11). Demgegenüber war im SLF-Gutachten nie die Rede davon, dass ein Schneeprofil im Unfallhang hätte erhoben werden müssen. Der Vorwurf des Privatgutachters, der SLF-Gutachter sei mit der Schweizer Bergführerpraxis zu wenig vertraut, ist daher unberechtigt. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst bei der vorhandenen Altschneeproblematik für den Beschuldigten keine Pflicht bestanden hat, vorgängig einen Schneedeckentest durchzuführen bzw. ein Schneeprofil zu erstellen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.1.3 S. 330 f). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der aus dem Lawinenbulletin sich ergebende Hinweis auf das Altschneeproblem in dem Sinne als ausreichender Hinweis auf eine zu beachtende besondere Vorsicht angesehen wird, wenn – wie hier – bei mässiger Lawinengefahr ein Steilhang gefährdeter Exposition und Höhenlage befahren wird. Mithin braucht es auch keine speziellen Gefahrenzeichen (Wummgeräusche, Risse etc.), die auf das Altschneeproblem hinweisen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mit der Gruppe am Vormittag im Gebiet "hinterer Garten" einen angeblich noch exponierteren Hang befahren hatte (so das Privatgutachten), ohne dass irgendwelche Warnzeichen festgestellt worden wären, ist denn auch nicht mehr abzuleiten, als dass in jenem Zeitpunkt im fraglichen Gebiet offenbar keine speziellen Gefahrenzeichen festgestellt werden konnten.

3.4.5.3

Soweit der Privatgutachter kritisiert, wenn der SLF-Gutachter ultimativ Abstände von ca. 50 Metern fordere, so setze er sich mit Ansichten eigener SLF-Kollegen in Widerspruch, die Abstände von mindestens zehn bis 20 Metern als zweckmässig bezeichneten, vermag er die Schlüssigkeit des SLF-Gutachtens ebenfalls nicht infrage zu stellen. Abgesehen davon, dass der Entscheidungsprozess jeweils im Einzelhang zu ergehen hat und die Fälle offensichtlich nicht vergleichbar sind, da bei dem vom Privatgutachter erwähnten Vergleichsfall der Hang vorgängig bereits mehrfach befahren worden war – was hier bekanntlich nicht der Fall war –, ist Folgendes zu beachten: Der Beschuldigte befuhr mit seinen Gästen auf einer Höhe von ungefähr 2760 m.ü.M. einen rund 30 Grad steilen Nordhang, ein Gelände also, welches aufgrund seiner kritischen Hangneigung (30 Grad) ganz grundsätzlich als potentieller Lawinenhang zu betrachten ist (vgl. dazu eingehend MUNTER, Neue Lawinenkunde, 2. A. 1992 S. 22 und 106). Hinzu kommt, dass für dieses Gelände nach dem SLF-Gutachten eine mässige örtliche Schneebrettgefahr mit dem typischen Lawinenproblem Altschnee zu beachten war. Aus dem Beschrieb der einzelnen Lawinengefahrenstufen (vgl. Merkblatt "Achtung Lawinen!", "Lawinengefahrenskala", vgl. auch SLF-Interpretationshilfe S. 19) ergibt sich, dass bei mässiger Lawinengefahr "besondere Vorsicht" bei ungünstigem Schneedeckenaufbau (Altschneeproblem) geboten ist. Das Altschneeproblem traf unstrittig auch für den Unfallhang zu. Mit dem SLF-Gutachter ist dabei davon auszugehen, dass aufgrund des bestehenden Altschneeproblems bzw. der damit verbundenen besonderen Vorsicht Massnahmen zur Risikoreduktion geboten waren. Zur Risikoreduktion bzw. zur Schonung der Schneedecke wird dabei auf Abfahrten die Einhaltung eines Abstands von ca.

50.

Metern oder mehr empfohlen (vgl. Merkblatt "Achtung Lawinen!", Abschnitt "Risikofaktoren", Faktor "Mensch, Verhalten"). Der vom Privatgutachter ins Feld geführte Mindestabstand von zehn Metern ist daher als ungenügend anzusehen bzw. entspricht dem im Aufstieg empfohlenen Abstand. Zwar fuhren im zu beurteilenden Fall die Teilnehmenden dem Beschuldigten in einem Abstand von je ca. zehn bis 20 Metern hinterher, jedoch hat dieser erwiesenermassen nicht die empfohlenen ca. 50 Meter betragen.

3.4.5.4

Der Privatgutachter beanstandet die Feststellung des SLF-Gutachters, der Beschuldigte habe eine "passive" Führung an den Tag gelegt. Dies widerspreche den Tatsachen. Es ist indessen unbestritten, dass der Beschuldigte vor dem unmittelbaren Befahren des Unfallhanges den Teilnehmenden keinerlei Anweisungen erteilte. Davon ging offensichtlich auch der SLF-Gutachter aus, indem er zum Schluss kam, der Beschuldigte hätte aktiv Massnahmen anordnen und kommunizieren müssen. Abgesehen davon verwies der SLF-Gutachter in diesem Zusammenhang auf die Annahme des Beschuldigten, dass sich aufgrund des Geländes und der Schneeverhältnisse automatisch Abstände zwischen den Gästen bilden würden (S. 93 f. F19). Ist dem aber so, kann durchaus von einer "passiven" Führung gesprochen werden und widerspricht die Feststellung des SLF-Experten nicht den Tatsachen. Im Übrigen ist indessen unbestritten, dass der Beschuldigte (auch) den Unfallhang als Erster befuhr und er insoweit eine aktive Führung an den Tag legte.

3.4.5.5

Die Bemerkung des Privatgutachters, dem Beschuldigten könne nicht vorgeworfen werden, dass er von der Gefahrenstufe 3 hätte ausgehen müssen, ist insoweit zutreffend, als dass die Lawinenstufe für die Region Zermatt und damit auch den Unfalltag ex post als mässig beurteilt wurde (vgl. SLF-Gutachten). Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass Massnahmen zur Risikoreduktion angezeigt gewesen wären. Aus dem Beschrieb der einzelnen Lawinenstufen (vgl. Merkblatt "Achtung Lawinen!", Abschnitt "Lawinengefahrenskala") wie auch der Interpretationshilfe zum Lawinenbulletin (S. 19) ergibt sich, dass bei mässiger Lawinengefahr (Gefahrenstufe 2) "besondere Vorsicht" bei ungünstigem Schneedeckenaufbau (Altschneeproblem) geboten ist. Mit anderen Worten konnte sich der Beschuldigte aufgrund der bestehenden Altschneeproblematik nicht darauf verlassen, dass Steilhänge der Nordwest- bis Nordostexpositionen oberhalb von 2400 m.ü.M. in dem Sinne relativ sicher waren, als dass keinerlei Massnahmen zur Risikoreduktion zu treffen waren, zumal die Reduktionsmethode bei Altschnee defensiv angewendet werden werden soll (vgl. Merkblatt "Achtung Lawinen!", Abschnitt "Typische Lawinenprobleme"). Dies bedeutet, dass die Reduktionsmethode so eingesetzt werden soll, dass mögliche Gefahren abgewehrt werden bzw. auch innerhalb des Bereichs mit geringem Risiko risikominimierende Massnahmen empfohlen sind. Der Privatgutachter selbst ging unter Bezugnahme auf die Reduktionsmethode denn auch davon aus, dass im hier massgebenden Quadranten (Hangneigung 30 bis 35 Grad, Lawinengefahr mässig) neben der vorherrschenden Farbe grün auch die Farbe orange enthalten ist (S. 382). Letztere steht für "erhöhtes Risiko, Vorsicht!" und rät namentlich zu "defensivem Verhalten" und "risikomindernden Massnahmen" (vgl. Merkblatt "Achtung Lawinen!").

Der SLF-Gutachter, der sich zeitnah an den Unfallhang begeben und die örtlichen Verhältnisse gekannt hat, hat im Nachgang zum Lawinenunfall festgestellt, dass die Altschneeproblematik als typisches Lawinenproblem ganz grundsätzlich ein defensives Verhalten erfordert, und der Beschuldigte beim Befahren des Couloirs risikomindernde Massnahmen hätte anordnen müssen, indem der Hang in einem definierten Abstand von ca. 50 Metern oder gar einzeln hätte befahren werden müssen. Gründe, weshalb die vom SLF-Experten als angebracht bezeichneten risikomindernden Massnahmen falsch gewesen wären bzw. auf falschen Annahmen beruht hätten, liegen keine vor. Das Einhalten eines Entlastungsabstandes stellt eine einfache, wirksame und allgemein beobachtete Sicherheitsvorkehr dar, wenn aufgrund des ungünstigen Schneedeckenaufbaus (Altschneeproblem) mit dem Brechen der Schneedecke gerechnet werden muss.

3.4.5.6

Soweit der Privatgutachter dafürhält, dass bereits die Topografie dafür gesorgt habe, dass zwischen den Schneesportlern ein ausreichender Abstand entstand (S. 382), ist dem entgegenzuhalten, dass die Gruppenmitglieder das Couloir zwar hintereinander und mit einem gewissen Abstand (10-20 m) befahren haben, dieser aber erwiesenermassen nicht dem vom SLF-Gutachter empfohlenen ca. 50 Meter entsprach. Dass die Teilnehmenden selbst der Ansicht waren, dass auf den Abfahrten stets angemessene Abstände eingehalten worden seien, vermag die Empfehlung des SLF-Experten freilich nicht umzustossen.

3.4.5.7

Dass die Lawine allenfalls auch durch ein einzelnes Gruppenmitglied ausgelöst worden ist bzw. sie allenfalls auch niedergegangen wäre, wenn risikomindernde

Massnahmen angeordnet und vollzogen worden wären, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der SLF-Gutachter kam in seiner Ergänzung zum Schluss, dass sich die Auslösewahrscheinlichkeit der Lawine mit den empfohlenen Massnahmen (Abstände von ca. 50 m oder Einzelfahren) auf ein akzeptables Mass reduziert hätte (S. 121). Daraus ist zu folgern, dass dem Beschuldigten keine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden könnte, wenn er risikomindernde Massnahmen angeordnet hätte.

Darüber hinaus hätte das Einhalten von Abständen von ca. 50 Metern den weiteren Vorteil gehabt, dass beim Niedergang des Schneebrettes nicht alle Gruppenmitglieder gleichzeitig den Unfallhang befahren hätten und so die Chance, dass nicht alle und damit auch der tödlich verschüttete B _________ erfasst werden, grösser ist.

Zwar durfte der Beschuldigte den Steilhang mit seiner Gruppe befahren. Er hätte sich aber in dem Sinne zu Vorsichtsmassnahmen veranlasst sehen müssen, als dass er Entlastungs- bzw. Sicherheitsabstände von ca. 50 Metern zwischen den einzelnen Gruppenmitglieder hätte einhalten müssen. Da er dies vor dem unmittelbaren Befahren des Unfallhangs erwiesenermassen nicht getan hat, hat er die Grenze des erlaubten Risikos überschritten. Damit war die Sorgfaltswidrigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1) mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Tod von B _________.

3.4.5.8

Soweit der Privatgutachter zudem bemängelt, die bei den Teilnehmern fehlenden Sondierstangen hätten das Lawinenrisiko nicht erhöht, blendet er fälschlicherweise aus, dass das Lawinenrisiko nicht nur aus der Wahrscheinlichkeit einer Lawinenauslösung besteht, sondern zusätzlich aus den Konsequenzen, d.h. den Folgen einer möglichen Lawinenauslösung. Und Letztere können im Grundsatz sehr wohl durch das Vorhandensein bzw. Fehlen entsprechender Ausrüstungsgegenstände beeinflusst werden, zumal eine schnelle und wirkungsvolle Kameradenrettung das Risiko reduziert.

Im konkreten Fall ging die Lawine um ca. 16.15 Uhr nieder und trafen die Rettungskräfte gegen 16.40 Uhr am Unfallort ein. Der SLF- und der Privatgutachter halten übereinstimmend fest, dass nach einer Verschüttungszeit von 15 Minuten die Überlebenschancen eines Lawinenverschütteten rapide sinken (vgl. auch SLF-Gutachten S. 92 F14; Privatgutachten S. 395). Die beiden Sachverständigen sind sich auch darin einig, dass (u.a.) eine Sondierstange bzw. eine Lawinensonde auf Skitouren bzw. Variantenabfahrten zur Standard-Notfallausrüstung gehört (SLF-Gutachten S. S. 92 F14; Privatgutachten S. 388; vgl. auch Merkblatt "Achtung Lawinen!", Abschnitt "Lawinen sind gefährlich!). Hätten (auch) die vier nicht verschütteten Gruppenteilnehmer über eine Sondierstange verfügt, hätten sie den Beschuldigten beim Sondieren unterstützen können und wäre die Wahrscheinlichkeit, den verschütteten B _________ lebend zu bergen, um ein Vielfaches höher gewesen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dient das Mitführen von Sondierstangen gerade dazu, verschüttete Personen einfacher bzw. schneller in der Lawine zu lokalisieren und allenfalls retten zu können. Indem der verschüttete B _________ nicht zeitnah gerettet werden konnte und verstarb, hat sich folglich derjenige Erfolg verwirklicht, der dem spezifischen Schutzzweck der verletzten Sorgfaltsnorm widerspricht, wonach – neben einem LVS-Gerät und einer Lawinenschaufel – eine Sondierstange als Standard-Notfallausrüstung auf Skitouren oder Variantenabfahrten mitzuführen ist.

Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. 4.2.2.3 f.).

3.4.5.9

Der Privatgutachter hält unter Hinweis auf den Polizeirapport und die kriminaltechnischen Abklärungen schliesslich dafür, es sei von einem groben Selbstverschulden auszugehen, da der verstorbene B _________ im Verlaufe des Tages sein LVS-Gerät bewusst ausgeschaltet habe, sodass er nicht zeitnah habe lokalisiert werden können.

Diese Sichtweise vermag nicht zu überzeugen. Der rapportierende Polizeibeamte ging zwar davon aus, dass der verstorbene B _________ sein LVS-Gerät am Mittag (bewusst oder unbewusst) ausgeschaltet habe, und gab als Grund hierfür an, bei der Suche auf dem Lawinenkegel habe kein Signal empfangen werden können (S. 9). Dabei wird einmal ausgeblendet, dass die Aussagen des Beschuldigten eine entsprechende Schlussfolgerung nicht mit hinreichender Sicherheit zulassen. So gab dieser bei seinen polizeilichen Einvernahmen jeweils an, zu Beginn seiner Suche ein Signal empfangen zu haben, welches sich schlussendlich nicht bestätigt habe (F/A 17 S. 30) bzw. einen Signalton empfangen zu haben, welchen er dem Gerät eines nicht verschütteten Gastes zugeordnet habe (F/A 6 S. 58). Sodann sprechen auch die weiteren Umstände gegen die Annahme im Polizeirapport. B _________ verfügte über grosse Erfahrung als Variantenskifahrer und war langjähriges und zuverlässiges Mitglied jener Gruppe, die vom Beschuldigten jeweils ohne Schwierigkeiten geleitet wurde und welcher dieser eigenen Angaben zufolge blind vertraute (vgl. F/A 4 S. 28 und F/A 27 S. 31). Der Beschuldigte hatte zu Beginn der Skiwoche allen Gruppenmitgliedern in Erinnerung gerufen, dass das LVS-Gerät erst am Ende des Skitages auszuschalten war (F/A 4 S. 57). Die kriminaltechnische Untersuchung hat sodann nicht nur ergeben, dass das fragliche Gerät einwandfrei funktionierte, sondern auch, dass es über eine hinlängliche Batterieleistung (90%) verfügte (S. 69). Insoweit bestand auch unter diesem Blickwinkel keine Veranlassung, das Gerät auszuschalten. Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der verstorbene B _________ sein LVS-Gerät im Verlaufe des Tages ausgeschaltet hatte. Ein Selbstverschulden begründendes Verhalten ist daher nicht ersichtlich.

3.4.6

Nach dem Gesagten ist das vom Beschuldigten im Rahmen dieses Berufungsverfahrens eingereichte Privatgutachten nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit bzw. der Schlussfolgerung des SLF-Gutachtens zu begründen. Im Übrigen kann integral auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 4).

3.5

Einzugehen ist schliesslich auf den Einwand des Beschuldigten, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Opfer an dem durch den Aufprall an einem Felsen erlittenen Thoraxtrauma verstorben sei.

3.5.1

Die Vorinstanz stellte bei der Prüfung dieser Frage in erster Linie auf das rechtsmedizinische Gutachten der Universität Bern ab, welches als Todesursache am ehesten die durch die Verschüttung verursachte Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns feststelle und an dessen Schlüssigkeit keine ernsthaften Zweifel bestünden (angefochtenes Urteil E. 4.2.2.2).

3.5.2

Der Beschuldigte wendet diesbezüglich lediglich ein, bezüglich der Todesursache seien Annahmen zu treffen. Damit wird ausser Acht gelassen, dass die primäre Todesursache im rechtsmedizinischen Gutachten – unter dem expliziten Hinweis auf das "Fehlen anderer den Tod erklärender Befunde" – mit der durch die Verschüttung verursachten Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns begründet wird, welche Todesart mit dem Unfallgeschehen vereinbar sei (S. 135). Bei ihrer Einschätzung stand den obduzierenden Rechtsmedizinern insbesondere auch der präklinische Bericht der Air Zermatt sowie der Bericht zur Legalinspektion der Rechtsmedizin des Spitals Wallis zur Verfügung und setzten sie sich in ihrer Beurteilung insbesondere auch mit den auf stumpf-mechanische Einwirkung zurückzuführenden Verletzungen (u.a.) im Bereich des Rumpfes auseinander (S. 131 ff.). Inwieweit das Gutachten insoweit nicht schlüssig sein sollte, legt der Beschuldigte nicht dar.

3.5.3

Mit der Vorinstanz ist daher von Schlüssigkeit des rechtsmedizinischen Gutachtens auszugehen. Im Übrigen kann auf die überzeugende Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. 4.2.2.2).

3.6

In Übereinstimmung mit der ersten Instanz kommt das Kantonsgericht daher zum Schluss, dass der Beschuldigte sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht.

4.

Das Bezirksgericht hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 550.00, ausmachend Fr. 27'500.00, und zu einer Busse von Fr. 5'500.00 verurteilt. Da die Strafzumessung im Berufungsverfahren nicht eigenständig gerügt wurde, rechtfertigt es sich grundsätzlich, auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bezirksgerichts zu verweisen (angefochtenes Urteil E. 5). Da zwischen der Berufungsverhandlung und dem heutigen Urteil indessen ein überdurchschnittlich langer Zeitraum von knapp einem Jahr besteht, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, rechtfertigt es sich, die Strafe von Amtes wegen um zehn Strafeinheiten zu reduzieren, was mit dem Verzicht auf die Ausfällung der verhängten Busse einhergeht. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 550.00, ausmachend Fr. 27'500.00, zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird.

5.

5.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO).

5.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO).

5.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8).

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu GRIESSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO).

Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art.

13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00 und für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr

zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar).

5.3 Die Vorinstanz hat die Gebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 836.80, deren Kosten auf Fr. 16'963.20 und die eigenen Gerichtskosten auf Fr. 1'200.00 festgesetzt. Diese Beträge bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs bzw. sind ausgewiesen, wurden im Berufungsverfahren nicht gerügt und sind zu bestätigen.

5.4 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibeldienst an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein besonders umfangreiches Dossier und dieses nur mit Bezug auf die rechtliche Würdigung zu behandeln. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'475.00 als angemessen, sodass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf Fr. 1'500.00 belaufen.

Ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, so sind auch die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen.

5.5 Aufgrund der Kostenauflage für das Erstinstanz- und das Berufungsverfahren an den Beschuldigten entfällt eine Parteientschädigung (Art. 428 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

– in Abweisung der Berufung –

1. Es wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.

2. X _________ wird der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig gesprochen.

3. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 550.00, ausmachend Fr. 27'500.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Für die beschlagnahmten Gegenstände Ski K2 Minderbender [Seriennummer 20059100370156] mit Bindung Marker Squire TCX und Skischuhe Salomon Quest Acess R80, ist nach Rechtskraft der Eigentümerin A _________ eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Gegenstände zurückzuverlangen. Für den Skihelm Alpina, das Lawinenverschüttetensuchgerät Mammut Element Barryvox und den Skihandschuh Ziener GORE-TEX ist nach Rechtskraft den Angehörigen des Verstorbenen eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um die Gegenstände zurückzuverlangen. Sollten die Gegenstände innert Frist nicht zurückverlangt werden, sind sie zu vernichten.

5. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 19'000.00, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 17'800.00, den Verfahrenskosten des Bezirksgerichts von Fr. 1'200.00 sowie jenen des Kantonsgerichts von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Sitten, 17. November 2025