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20 novembre 2025Français17 min
P1 25 63 URTEIL VOM 20. NOVEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja...
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P1 25 63
URTEIL VOM 20. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Brig-Glis
und
X _________, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Brig-Glis
gegen
Y _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Emanuel Bittel, Brig-Glis
(Drohung)
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 2. Mai 2025 [BRI S1 22 38]
Verfahren
A. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am 2. Mai 2025 – soweit vorliegend relevant – gegen Y _________ folgendes Urteil, welches es gleichentags im Dispositiv eröffnete (S. 748 ff.):
1. [..]
2. [..]
3. Y _________ wird der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 6. April 2020 z.N. von X _________, schuldig gesprochen.
4. Y _________ wird verurteilt:
a. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 250.00, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von 2 Jahren;
b. zu einer (unbedingten) Busse von Fr. 1'250.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt
5. Der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Wallis vom 6. August 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe betreffend Y _________ ist nicht zu prüfen (Art. 46 Abs. 5 StGB).
6. Die Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 1'000.00 von X _________ wird abgewiesen.
7. Die beschlagnahmten Gegenstände (Fall Nr. 50699): [..] - Objekt Nr. 99729: Pistole SIG 220 werden nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 Waffengesetz dem Waffenbüro des Kantons Wallis zum weiteren Entscheid über deren Verbleib übergeben werden.
8. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'003.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4'503.00 (Gebühr Anklage Fr. 1'500.00, Rechnungen Polizei Fr. 2'950.00, Zeugengeld Fr. 53.00) und aus den Kosten des Gerichts in Höhe von Fr. 1'500.00 werden zu 1/8, ausmachend Fr. 750.35, Y _________ und zu 7/8, ausmachend Fr. 5'252.65, dem Kanton Wallis auferlegt.
9. Y _________ bezahlt X _________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte Fr. 2'756.00 (anwaltliche Vertretung inkl. MwSt und Auslagen Fr. 2'600.00 sowie Auslagen des Privatklägers Fr. 156.00).
10. [..]
11. [..]
12. Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ eine aufgrund der Verurteilung reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen).
13. Anderweitige Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
Faits
B.a Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 12. Mai 2025 Berufung an (S. 695). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 26. Mai 2025 zugestellt. Am 16. Juni 2025 reichte er seine Berufungserklärung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 742 ff.):
1. Die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2025 seien aufzuheben und Y _________ sei vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 6. April 2020 z.N. von X _________ freizusprechen.
2. Die Dispositiv-Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2025 sei betreffend das Objekt Nr. 99729 (Pistole SIG 220) aufzuheben und die Waffe sei Y _________ herauszugeben.
3. Die Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2025 sei aufzuheben und der Kanton Wallis sei zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen.
4. Die Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2025 sei ersatzlos aufzuheben.
5. Die Dispositiv-Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts vom 2. Mai 2025 sei aufzuheben und Y _________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung gemäss der der Vorinstanz eingereichten Honorarnote zuzusprechen.
B.b Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung.
B.c Der Privatkläger verlangte mit Eingabe vom 10. November 2025 die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs (Dispositivziffer 3) sowie der ihm zugesprochenen Parteientschädigung (Dispositivziffer 9) und verlangte für den seitherigen Aufwand eine "angemessene Entschädigung" (S. 769).
C.a Die Berufungsverhandlung fand am 11. November 2025 statt (S. 771 ff.). Zu dieser erschienen der Beschuldigte und sein Wahlverteidiger. Letzterer wiederholte seine Anträge gemäss Berufungserklärung und ergänzte diese um die nachfolgenden Ziffern (S. 777):
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
7. Y _________ sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der einzureichenden Honorarnote zusprechen [sic!].
8. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.
C.b Der Beschuldigte verzichtete auf eine öffentliche Urteilsverkündung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil. Die Zuständigkeit des hier als Einzelgericht urteilenden Kantonsgerichts ist gegeben (Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
2.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am Montag, den 6. April 2020, um ca. 18.30 Uhr, bei seinem Wohnhaus im Weiler A _________ in B _________ X _________ unvermittelt mit dem Tode bedroht zu haben, indem er zu diesem zweimal gesagt haben soll: "Ich erschla dich, ich erschiessu dich". Dadurch soll X _________ in Angst und Schrecken versetzt worden sein.
3.
3.1
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie hat die massgeblichen Aussagen der beteiligten Personen ausführlich dargelegt (angefochtenes Urteil E. 3.1 bis 3.3) und ging zusammengefasst davon aus, dass die Aussagen des Privatklägers und dessen Lebenspartnerin glaubhaft seien; dies im Gegensatz zu den abstreitenden Aussagen des Beschuldigten, welche sie als Schutzbehauptung qualifizierte (angefochtenes Urteil E. 3.4). Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Soweit sich in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung relevante Ergänzungen ergeben haben, wird an geeigneter Stelle darauf zurückzukommen sein.
3.2
Der Privatkläger hat am 8. April 2020 (Postaufgabedatum) gegen den Beschuldigten eine Strafanzeige eingereicht (S. 246 f.) und hat in der Untersuchung zwei Mal zur Sache ausgesagt (S. 250 ff. und S. 361 ff.). Die Ausführungen des Privatklägers in seinen Befragungen muten insgesamt glaubhaft an. Während er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme namentlich den Inhalt und die Richtigkeit seiner Strafanzeige bestätigte (F/A 2 S. 251), machte er vor der Staatsanwaltschaft spontane Angaben zur Sache (S. 363). Zwar ist bei der staatsanwaltlichen Einvernahme eine tendenzielle Aggravierung der Ausführungen zur erzeugten Angst festzustellen und belastete der Privatkläger den Beschuldigten insoweit zusätzlich, als dass er von diesem auch nach dem hier angeklagten Vorfall verbal und nonverbal (Zeigen des Mittelfingers, auf den Boden spucken) beschimpft worden sei, doch führen diese einzelnen Umstände nicht dazu, dass der gesamte Kerngehalt seiner Darstellung in Frage gestellt werden müsste. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Tatsache, dass der Privatkläger vor der ersten Instanz eine Genugtuungsforderung stellte und insofern ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, nicht massgeblich ins Gewicht zu fallen. Ein Motiv für eine falsche Anschuldigung ist nicht ersichtlich (siehe dazu auch E. 3.4).
3.3
C _________, die Lebenspartnerin des Privatklägers, wurde im Rahmen der Untersuchung durch die Polizei befragt (S. 255 ff.). Ihre Ausführungen muten ebenfalls glaubhaft an. Zwar wandte der Wahlverteidiger an der Berufungsverhandlung zu Recht ein, dass C _________ die inkriminierten Worte ("Ich erschla dich, ich erschiessu dich") nie explizit erwähnt hat. Sie bejahte auf entsprechende Nachfrage aber ausdrücklich, den Inhalt der Strafanzeige ihres Lebenspartners, in welcher die Drohungen im Wortlaut wiedergegeben werden (S. 246 f.), zu kennen und bestätigte dies als richtig (F/A 2 f., S. 256). Zudem schilderte sie auch das Rahmengeschehen in Übereinstimmung mit dem Privatkläger, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
3.4
Der Beschuldigte gab im Verlauf des Verfahrens insgesamt fünf Mal zur Sache Auskunft (S. 260 ff.; 271 ff.; 379 ff.; 660; 774 f.), wobei er den Anklagesachverhalt jeweils abstritt. Angesprochen auf das Motiv einer möglichen Falschaussage des Privatklägers machte der Beschuldigte dabei widersprüchliche Aussagen. Während er nämlich im Vorverfahren und vor erster Instanz jeweils mit Unwissen antwortete (F/A 9 S. 261, S. 382, S. 660) und insbesondere auch betonte, dass es mit der Familie X _________ nie einen Vorfall gegeben habe und sie sich gegenseitig in Ruhe liessen (F/A 8 S. 261), gab er vor Schranken des Kantonsgerichts in diesem Punkt plötzlich an, es handle sich um eine Intrige gegen ihn (F/A 26 S. 775). Neben der Familie D _________ störe sich auch die Familie X _________ an seiner Landwirtschaft. Er habe das Gefühl, dass beide Familien sich in diesem Nachbarschaftskonflikt gegen ihn verschworen hätten und D _________ den Privatkläger zur infrage stehenden Anzeige angestiftet bzw. diesen gegen ihn aufgewiegelt habe (F/A 14 und F/A 16 S. 774). Er widersprach sich jedoch in dem Sinne gleich selbst wieder, indem er in der Folge wiederum zu Protokoll gab, mit der Familie X _________ gehe es eigentlich "tipptopp" (F/A 16 S. 774). Die Aussagen des Beschuldigten zu einem möglichen Motiv des Privatklägers für eine falsche Anschuldigung sind daher widersprüchlich und erscheinen trotz des anerkanntermassen notorischen Nachbarschaftskonflikts mit der Familie D _________ als reichlich konstruiert. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptung zu qualifizieren sind.
3.5
Für die Erstellung des massgebenden Sachverhalts ist deshalb auf die glaubhaften Ausführungen des Privatklägers abzustellen. Was das konkrete Tatgeschehen anbelangt, ist daher – soweit vorliegend noch relevant – als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger zwei Mal zu erschlagen bzw. zu erschiessen drohte ("ich erschla dich, ich erschiessu dich"). In Bezug auf seine Gefühlslage legte der Privatkläger in seiner Strafanzeige dar, er und seine Lebenspartnerin seien nach der ersten Drohung "verängstigt" weitergelaufen, worauf der Beschuldigte nochmals nachgedoppelt habe. Den Drohungen sei weder eine Provokation von ihrer Seite vorausgegangen, noch hätten sie darauf geantwortet. Sie seien inzwischen "derart verängstigt", dass sie sich kaum noch ins A _________ trauten (S. 246 f.). Bei der Polizei bejahte der Privatkläger auf Nachfrage, dass er die Drohung ernst genommen habe (F/A 11 S. 251 f.). Abschliessend gab er in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er nicht "einfach Angst" haben wolle, wenn er bei seinen Eltern auf Besuch sei (F/A 14 S. 252). Auch C _________ sagte vor der Polizei aus, dass sie "wirklich Angst" gehabt habe. Der Beschuldigte sei ihnen richtig hinterhergerannt. Sie habe Angst gehabt, dass von hinten etwas komme. Wenn jemand so "von null auf 180" sei und so herumschreie, müsse sie davon ausgehen, dass es passieren könne (F/A 13 S. 256 f.). Aus den Äusserungen des Privatklägers und seiner Lebenspartnerin geht damit mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie beide durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt wurden. Soweit die Wahlverteidigung vor Kantonsgericht einwandte, die Aussage der Lebenspartnerin, wonach sie den Privatkläger zum Weitergehen aufgefordert habe ("Ich habe X _________ auch einfach gesagt, komm wir gehen"), lasse darauf schliessen, dass eine allfällige Drohung nicht angsterzeugend gewesen sei bzw. gar kein Erfolg bewirkt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte drohte vorliegend mit einem Verbrechen gegen Leib und Leben. Die Drohung bezweckte damit gerade, das Opfer in Angst zu versetzen, weil das angedrohte Verhalten einen schweren Nachteil in Aussicht stellt. Da die Drohung mit einer strafbaren Handlung einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person beinhaltet, war sie geeignet, (auch) beim Privatkläger ein beklemmendes, banges Gefühl bzw. eben Angst zu erzeugen. Dass seine Lebenspartnerin ihn im Rahmen der Konfrontation zum Weitergehen aufforderte, ändert daran freilich nichts.
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass im Sinne der Anklage der Beschuldigte den Privatkläger in Angst versetzt hat, indem er diesem zwei Mal in Aussicht stellte, ihn zu erschlagen bzw. zu erschiessen. Mit der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt zu betrachten.
4.
4.1
Die Vorinstanz hat sich zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB korrekt geäussert (angefochtenes Urteil E. 3.5), sodass grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes nicht darauf ankommt, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstgemeint erscheinen soll (BGE 105 IV 120 E. 2a; 122 IV 322 E. 1a).
4.2
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte explizit eine Todesdrohung ausgestossen und dem Privatkläger damit unmissverständlich einen schweren Nachteil in Aussicht gestellt hatte. Sie erachtete auch als erwiesen, dass der Privatkläger in Angst versetzt worden war, was sie, neben seinen glaubhaften Aussagen, insbesondere auch mit dem Umstand begründete, dass der Privatkläger am Folgetag [recte: am übernächsten Tag] eine Strafanzeige eingereicht hatte. Schliesslich hielt sie fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe, indem er mit seiner Äusserung den Privatkläger in Angst habe versetzen wollen.
4.3
Die Vorinstanz hat in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Drohung zu Recht bejaht. Der Beschuldigte hat dem Beschuldigten explizit mit dem Tode bedroht, indem er diesem in Aussicht stellte, ihn zu erschlagen bzw. zu erschiessen. Er bezweckte damit ganz offensichtlich, das Opfer in Angst zu versetzen und dies gelang ihm auch. Die Einwendung der Verteidigung, es mangle am Erfolg, weil der Privatkläger nicht in Angst versetzt worden sei, geht ins Leere. Der Beschuldigte ist daher – in Bestätigung von Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils – der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
5.
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 250.00 sowie einer Busse über Fr. 1'250.00, welche im Fall der schuldhaften Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen umgewandelt werden sollte (Dispositivziffer 4). Der Beschuldigte hat weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren einen Eventualantrag zur Strafhöhe für den Fall seiner Verurteilung wegen Drohung gestellt (S. 681 und 777). Mithin kann diesbezüglich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) und diese übernommen werden (angefochtenes Urteil E. 4.).
6. Der Beschuldigte hat formell zwar auch die Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils betreffend seine beschlagnahmte Pistole SIG 220 angefochten und deren Herausgabe verlangt, im Rahmen der Berufungsbegründung und des mündlichen Parteivortrages aber keinerlei Rügen erhoben, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt unrichtig sein sollte. Mithin kommt er seiner diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht nicht nach, weshalb insoweit auf seine Berufung nicht einzutreten und die vorinstanzliche Entscheidung auch insoweit zu bestätigen ist.
6. Der Beschuldigte hat formell zwar auch die Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils betreffend seine beschlagnahmte Pistole SIG 220 angefochten und deren Herausgabe verlangt, im Rahmen der Berufungsbegründung und des mündlichen Parteivortrages aber keinerlei Rügen erhoben, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in diesem Punkt unrichtig sein sollte. Mithin kommt er seiner diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht nicht nach, weshalb insoweit auf seine Berufung nicht einzutreten und die vorinstanzliche Entscheidung auch insoweit zu bestätigen ist.
7. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung richtet sich ebenfalls nach dem Verfahrensausgang (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO).
7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Verurteilung wegen Drohung einen Achtel der gesamten Verfahrenskosten von Fr. 6'003.00, ausmachend Fr. 750.35, auferlegt (Dispositivziffer 8). Da der Beschuldigte sich im Berufungsverfahren auch nicht für den Fall seiner Verurteilung weder dem Grundsatz noch dem Betrag nach gegen diese Kostenauflage wehrt, hat es mit dem vorinstanzlichen sein Bewenden.
7.2 Entsprechendes gilt für die dem Privatkläger zugesprochene Parteientschädigung (Dispositivziffer 9) sowie die dem Beschuldigten aufgrund der Einstellungen zugesprochene (reduzierte) Parteientschädigung (Dispositivziffer 12). Mithin bleibt es auch bezüglich dieser Punkte bei dem vorinstanzlichen Kostenerkenntnis.
7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Die Gebühr für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 Abs. 1 lit. f GTar).
Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war kein umfangreiches Dossier zu behandeln und die sich stellenden Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht waren einfach. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 775.00 als angemessen, sodass sich die Kosten der Berufungsinstanz auf Fr. 800.00 belaufen.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens ihm vollumfänglich aufzuerlegen.
7.4 Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Dabei präjudiziert der
Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt (BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art.
433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis).
Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
7.4.1 Die Vorinstanz setzte die vom Beschuldigten dem Privatkläger zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 2'756.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Da diese Entschädigung nur dem Grundsatz nach angefochten wird und es im Übrigen auch zweitinstanzlich bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, ist die vorinstanzliche Entschädigung zu bestätigen.
7.4.2 Für das Berufungsverfahren macht der anwaltlich vertretene Privatkläger gemäss Eingabe vom 10. November 2025 eine "angemessene Entschädigung (zusätzlicher Anwaltsaufwand 1 ½ h, Klientenaufwand ½ h)" geltend. Damit wird die Entschädigungsforderung indessen nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO beziffert und belegt, weshalb androhungsgemäss (vgl. Vorladung vom 18. September 2025 S. 755 f.) auf diese nicht einzutreten ist.
Das Kantonsgericht stellt fest:
Das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 2. Mai 2025 (S1 22 38) ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 (Einstellungen), 5 (Widerrufsverzicht), 6 (Abweisung Genugtuung), 7 erstes bis viertes Aufzählungszeichen (Beschlagnahme), 10, 11 sowie 13 (Parteientschädigungen) in Rechtskraft erwachsen.
– in Abweisung der Berufung –
3. Y _________ wird der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 6. April 2020 z.N. von X _________, schuldig gesprochen.
4. Y _________ wird verurteilt:
a. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 250.00, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wird, unter Einräumung einer Probezeit von zwei Jahren;
b. zu einer Busse von Fr. 1'250.00. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt.
7. Die beschlagnahmten Gegenstände (Fall Nr. 50699): [..] - Objekt Nr. 99729: Pistole SIG 220 werden nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 Waffengesetz dem Waffenbüro des Kantons Wallis zum weiteren Entscheid über deren Verbleib übergeben werden.
8. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 6'003.00, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 4'503.00 (Gebühr Anklage Fr. 1'500.00, Rechnungen Polizei Fr. 2'950.00, Zeugengeld Fr. 53.00) und aus den Kosten des Gerichts in Höhe von Fr. 1'500.00 werden zu 1/8, ausmachend Fr. 750.35, Y _________ und zu 7/8, ausmachend Fr. 5'252.65, dem Kanton Wallis auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden Y _________ auferlegt.
9. Y _________ bezahlt X _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'756.00.
Im Berufungsverfahren wird auf den Antrag des Privatklägers nicht eingetreten.
12. Der Kanton Wallis bezahlt Y _________ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.00.
Sitten, 20. November 2025