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Décision

P2 16 8

KGVS-20160315-P2-16-8-20160909-799.pdf

15 mars 2016Français7 min

Source vs.ch

Faits

1.

1.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. In Gerichtsverfahren vor Kollegialgerichten liegt die Verfahrensleitung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des betreffenden Gerichts (Art. 61 lit. c StPO).

1.2 Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 236 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sich am 1. Februar 2016 dahingehend geäussert, dass dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt stattgegeben werden könne.

1.3 Gemäss Art. 236 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EGStGB ist vor der Gestattung des vorzeitigen Antritts des Massnahmen- oder Strafvollzugs der Chef der Dienststelle für Straf- und anzuhören. Dieser hat in casu auf das Schreiben des Kantonsgerichts vom 15. Februar 2016 nicht reagiert.

Considérants

2.

2.1 Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs muss weiter-- 3 of 5 -hin ein besonderer Haftgrund gegeben sein (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser wurde mit im vorliegenden Verfahren P2 16 8 ergangenen Entscheid vom 12. Februar 2016 geprüft und dessen Vorliegen bejaht, weshalb auf eine erneute Prüfung veränderte Verhältnisse werden nicht geltend gemacht - an dieser Stelle verzichtet werden kann.

2.1 Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs muss weiter-- 3 of 5 -hin ein besonderer Haftgrund gegeben sein (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser wurde mit im vorliegenden Verfahren P2 16 8 ergangenen Entscheid vom 12. Februar 2016 geprüft und dessen Vorliegen bejaht, weshalb auf eine erneute Prüfung veränderte Verhältnisse werden nicht geltend gemacht - an dieser Stelle verzichtet werden kann.

2.2 Der antragstellende Beschuldigte muss sich ausdrücklich mit der konkreten Massnahme einverstanden zeigen; die Zustimmung zu irgendeiner Massnahme genügt nicht (Härri, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N. 9 zu Art. 236 StPO). Erstinstanzlich wurde für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung angeordnet, wobei betreffend Behandlung auf das Gutachten von Dr. med. B_________ vom 29. August 2013, namentlich S. 23 f., verwiesen wurde. Die Gutachterin hält dort namentlich Folgendes fest: Im Vorgutachten war das MZ C_________ für den Massnahmenvollzug genannt worden, wo neben störungs- und deliktspezifischen Behandlungsangeboten besonders auch Soziotherapie angeboten wird. Anlässlich der aktuellen Untersuchung wurde nun deutlich, dass Herr X_________ sich nach der U-Haft wieder sehr gut integriert hat und keine Probleme der psychosozialen Anpassung bestehen. Er ist demnach nicht auf milieutherapeutische Unterstützung angewiesen. Andererseits ist die gute soziale Integration aber, auch dies macht die Vorgeschichte und die ausführliche Risikoeinschätzung deutlich, bei weitem nicht ausreichend, um das zukünftige Deliktrisiko langfristig hinreichend zu reduzieren. Die schwere Paraphilie ist als einzelner Risikofaktor so erheblich, dass sie entsprechend intensiv im Rahmen einer stationären Massnahme fokussiert werden muss. Deshalb sollte die Massnahme in einer Einrichtung vollzogen werden, die über eine besondere Expertise in der Therapie von schweren Paraphilien verfügt und wo neben psychotherapeutischen auch medikamentöse Behandlungsmöglich-keiten gegeben sind. In besonderer Weise wäre deshalb die Forensische Klinik D_________ geeignet, um die Massnahme zu vollziehen. (…) Was die Frage von Therapie und Massnahme angeht, so wird heute deutlicher als zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung, dass Herr X_________ keine sozio-/milieutherapeutische Unterstützung benötigt. Sein Rückfallrisiko wird ganz wesentlich durch die schwere Paraphilie bestimmt. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sollte deshalb sehr spezifisch auf die Behandlung der schweren Paraphilie (multiple Störungen der Sexualpräferenz und sexueller Sadismus) abzielen. Sie sollte in jedem Fall von Behandlern durchgeführt werden, die über Erfahrung einer entsprechenden psychotherapeutischen aber auch medikamentösen Behandlung verfügen. Als Vollzugsort ist deshalb in besonderer Weise die Forensische Klinik D_________ zu empfehlen.

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Die erstinstanzlich angeordnete Massnahme erweist sich unter Beizug des genannten Gutachtens als genügend konkret, selbst wenn sie nicht in der Klinik D_________ sollte durchgeführt werden können.

2.3 Im vorliegenden Fall haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Chef der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug Einwände gegen einen vorzeitigen Massnahmenvollzug vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft hat sich gar ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass dem Gesuch stattgegeben werden könne. Die Verfahrensleitung teilt diese Ansicht der Staatsanwaltschaft, weshalb das Gesuch gutzuheissen und X_________ der vorzeitige Massnahmenvollzug zu gewähren ist, zumal eine massnahmebedürftige Person nicht unnötig ohne angemessene Behandlung mehrere Wochen oder Monate untätig in Sicherheitshaft soll verbringen müssen (Bundesgerichtsurteil 1B_313/2009 vom 26. November 2009 E. 2.3; BGE 136 IV 70 E. 2.4; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 236 StPO).

2.4 Vollzugsbehörde ist die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 21 Abs. 1 EGStGB). Es liegt an ihr, im Nachgang zu diesem Entscheid eine geeignete Einrichtung zu finden.

3. Für die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

1. X_________ wird der vorzeitige Massnahmenvollzug im Sinne der vorstehenden Erwägungen bewilligt.

2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Sitten, 15. März 2016

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