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Décision

P2 23 71

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12 février 2024Français9 min

P2 23 71 URTEIL VOM 12. FEBRUAR 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, derzeit im A _________, Gesuchsteller gegen KREISGERICHT OBERWALLIS FÜR DEN BEZIRK VISP, Vorin...

Source vs.ch

P2 23 71

URTEIL VOM 12. FEBRUAR 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, derzeit im A _________, Gesuchsteller

gegen

KREISGERICHT OBERWALLIS FÜR DEN BEZIRK VISP, Vorinstanz

(Revision)

Revision des Urteils des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 15. März 2021 [VIS S1 20 28]

Verfahren und Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 15. März 2021 verurteilte das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp X _________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b BetmG, Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB sowie mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Busse von Fr. 255.00 und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. X _________ war an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt abwesend und es musste ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden, bei dem er durch einen amtlichen Verteidiger vertreten war.

Auf die vom amtlichen Verteidiger erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. Juni 2021 (Verfahren P1 21 34) nicht ein, weil zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger kein Kontakt mehr bestand, womit das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde.

B. Mit Eingabe vom 23. November 2023 beantragte der X _________ die Revision des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf den Landesverweis. Entgegen den Erwägungen des Gerichts sei er bereits damals mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, was das Kreisgericht nicht berücksichtigt habe. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Vom Kantonsgericht zur Stellungnahme eingeladen, verzichteten Kreisgericht und Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 4. bzw. 5. Dezember 2032 auf Stellungnahme. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts erklärte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Dezember 2023, seine Ehefrau im April 2018 in Sitten kennengelernt zu haben und mit ihr eben da zusammengezogen zu sein. Am 31. Oktober 2019 seien sie nach Algerien übersiedelt, um dort zu heiraten, und hätten danach zwei Jahre dort gelebt. Seine Ehefrau sei im Juli 2022 wieder in die Schweiz zurückgekehrt und er sei ihr im Oktober 2022 gefolgt. Diese Angaben wurden von der Ehefrau, B _________, in einem Brief vom 1. Dezember 2023 im Wesentlichen bestätigt. Aus dem beigezogenen Besucherjournal des Gefängnisses ergibt sich, dass der Gesuchsteller in etwa einmal pro Woche von seiner Ehefrau besucht wird.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 EGStPO ist für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs und damit auch für die Vorprüfung desselben ein Kantonsrichter zuständig, wenn das zu revidierende Urteil (oder der zu revidierende Strafbefehl) als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt hat und sofern nicht eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe widerrufen wurde. Darüber hinaus fallen offensichtlich unzulässige oder unbegründete Begehren in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 20 Abs. 1 RpflG).

1.2 Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln werden Tatsachen nachgewiesen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).

1.2 Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln werden Tatsachen nachgewiesen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).

1.3 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Kontrolle der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Bundesgerichtsurteile 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.1 ff.; 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2 und 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E.

2.2 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV 298).

1.4 Ein Gesuch um Revision eines Strafurteils muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Demgegenüber kann die Revision in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als das Strafurteil erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV 298). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 und E. 2.4; Bundesgerichtsurteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV 298).

1.5 Der Gesuchsteller war an der Hauptverhandlung des Kreisgerichts unentschuldigt abwesend und hat auch den Kontakt zu seinem amtlichen Verteidiger ohne erkennbaren Grund abgebrochen. Wie sich seinen Eingaben entnehmen lässt, lebte der Gesuchsteller im fraglichen Zeitraum in Algerien. Dies hätte ihn aber grundsätzlich nicht daran gehindert – allenfalls unter Zusicherung des freien Geleits – an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder das Kreisgericht zumindest über seinen Verteidiger von seiner stattgehabten Eheschliessung in Kenntnis zu setzen. Gründe, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, macht er keine geltend. Bei einer Teilnahme an der Hauptverhandlung wäre er zudem auch zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Zivilstand befragt worden, sodass diese neue, dem Gesuchsteller bereits bekannte Tatsache zweifellos in den Prozess eingebracht worden wäre. Auch die Berufung des Gesuchstellers scheiterte letztlich daran, dass er den Kontakt zu seinem amtlichen Verteidiger abgebrochen hatte und diesem keine Instruktionen mehr erteilen wollte. Mit dem Revisionsgesuch versucht er nun nachträglich, nachdem er aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils verhaftet und in den Strafvollzug versetzt wurde, das Urteil des Kreisgerichts in Frage zu stellen. Sein Verhalten, sich der Schweizer Strafjustiz zunächst bewusst zu entziehen, um dann im Fall einer Verhaftung altbekannte, aber verschwiegene Tatsachen geltend zu machen, muss als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Entsprechend ist auf das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig und darauf nicht einzutreten.

2. Selbst wenn auf das Revisionsgesuch einzutreten wäre, wäre dieses abzuweisen. Der Gesuchsteller stellt die durch das Kreisgericht ausgefällten Schuldsprüche mit seinem Revisionsgesuch nicht in Frage. Damit bleibt ein Fall der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB bestehen und es wäre nur zu prüfen, ob die Tatsache, dass der Verurteilte mit einer Schweizerin verheiratet ist, zu einer persönlichen Härte führt oder führen könnte. Dabei ist der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten. Diese Bestimmung bietet jedoch keinen absoluten Schutz vor einer Landesverweisung, sondern es ist neben dem Verurteilten auch für seine Ehefrau und die weitere Kernfamilie die Frage zu beantworten, ob ihnen eine gemeinsame Ausreise mit dem Verurteilten zugemutet werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Schutzbereich von Art.

8 EMRK nicht berührt (Bundesgerichtsurteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.5 m.w.N.).

Vorliegend führen die Eheleute beide selbst aus, während zwei Jahren gemeinsam in der Heimat des Gesuchstellers gelebt zu haben. Allein dies zeigt schon auf, dass ein gemeinsames Eheleben auch in Algerien möglich wäre und der Ehefrau auch zuzumuten ist. Die neu geltend gemachten Tatsachen erweisen sich damit auch ungeeignet, Das vorinstanzliche Urteil bezüglich des Landesverweises in Frage zu stellen. Soweit auf das Revisionsgesuch eingetreten werden könnte, erweist es sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb es in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen wäre.

3. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

4. Da dem Kantonsgericht keine Auslagen und nur ein geringer Aufwand erwachsen sind, kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 GTar). Der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei keinen Entschädigungsanspruch und der Staatsanwaltschaft sowie dem Bezirksgericht ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

1. Das Revisionsgesuch vom 23. November 2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könnte.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 12. Februar 2024