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Décision

P2 23 71

KGVS-20240212-P2-23-71-20241129-721-ZWR-2024-319-323.pdf

12 février 2024Français10 min

Source vs.ch

Considérants

139.

Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbefˆrderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Busse von Fr. 255.00 und verwies ihn f¸r 7 Jahre des Landes. X. war an der erstinstanzlichen

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320 RVJ / ZWR 2024 Hauptverhandlung unentschuldigt abwesend und es musste ein Abwesenheitsverfahren durchgef¸hrt werden, bei dem er durch einen amtlichen Verteidiger vertreten war. Auf die vom amtlichen Verteidiger erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. Juni 2021 (Verfahren P1 21 34) nicht ein, weil zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger kein Kontakt mehr bestand, womit das erstinstanzliche Urteil rechtskr‰ftig wurde. B. Mit Eingabe vom 23. November 2023 beantragte X. die Revision des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf den Landesverweis. Entgegen den Erw‰gungen des Gerichts sei er bereits damals mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, was das Kreisgericht nicht ber¸cksichtigt habe. (…) Auf Nachfrage des Kantonsgerichts erklärte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Dezember 2023, seine Ehefrau im April 2018 in Sitten kennengelernt zu haben und mit ihr eben da zusammengezogen zu sein. Am 31. Oktober 2019 seien sie nach Algerien ¸bersiedelt, um dort zu heiraten, und h‰tten danach zwei Jahre dort gelebt. Seine Ehefrau sei im Juli 2022 wieder in die Schweiz zur¸ckgekehrt und er sei ihr im Oktober 2022 gefolgt. Diese Angaben wurden von der Ehefrau in einem Brief vom 1. Dezember 2023 im Wesentlichen best‰tigt. Aus dem beigezogenen Besucherjournal des Gef‰ngnisses ergibt sich, dass der Gesuchsteller in etwa einmal pro Woche von seiner Ehefrau besucht wird. Aus den Erw‰gungen

320 RVJ / ZWR 2024 Hauptverhandlung unentschuldigt abwesend und es musste ein Abwesenheitsverfahren durchgef¸hrt werden, bei dem er durch einen amtlichen Verteidiger vertreten war. Auf die vom amtlichen Verteidiger erhobene Berufung trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. Juni 2021 (Verfahren P1 21 34) nicht ein, weil zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger kein Kontakt mehr bestand, womit das erstinstanzliche Urteil rechtskr‰ftig wurde. B. Mit Eingabe vom 23. November 2023 beantragte X. die Revision des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf den Landesverweis. Entgegen den Erw‰gungen des Gerichts sei er bereits damals mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, was das Kreisgericht nicht ber¸cksichtigt habe. (…) Auf Nachfrage des Kantonsgerichts erklärte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Dezember 2023, seine Ehefrau im April 2018 in Sitten kennengelernt zu haben und mit ihr eben da zusammengezogen zu sein. Am 31. Oktober 2019 seien sie nach Algerien ¸bersiedelt, um dort zu heiraten, und h‰tten danach zwei Jahre dort gelebt. Seine Ehefrau sei im Juli 2022 wieder in die Schweiz zur¸ckgekehrt und er sei ihr im Oktober 2022 gefolgt. Diese Angaben wurden von der Ehefrau in einem Brief vom 1. Dezember 2023 im Wesentlichen best‰tigt. Aus dem beigezogenen Besucherjournal des Gef‰ngnisses ergibt sich, dass der Gesuchsteller in etwa einmal pro Woche von seiner Ehefrau besucht wird. Aus den Erw‰gungen

1.1 Gem‰ss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 EGStPO ist f¸r die Beurteilung eines Revisionsgesuchs und damit auch f¸r die Vorpr¸fung desselben ein Kantonsrichter zust‰ndig, wenn das zu revidierende Urteil (oder der zu revidierende Strafbefehl) als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinn¸tzige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt hat und sofern nicht eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe widerrufen wurde. Dar¸ber hinaus fallen offensichtlich unzul‰ssige oder unbegr¸ndete Begehren in die Zust‰ndigkeit des Einzelrichters (Art. 20 Abs. 1 RpflG).

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RVJ / ZWR 2024 321

1.2 Wer durch ein Strafurteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuf¸hren. Unter Tatsachen sind Umst‰nde zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln werden Tatsachen nachgewiesen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsf‰llung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tats‰chlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung st¸tzt, zu ersch¸ttern, und wenn die so ver‰nderten Tatsachen einen deutlich g¸nstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermˆglichen (BGE 137 IV

59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Ab‰nderung des fr¸heren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmˆglicht werden, dass f¸r die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begr¸ndeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).

1.3 Das Revisionsverfahren gem‰ss StPO gliedert sich grunds‰tzlich in zwei Phasen, n‰mlich eine Vorpr¸fung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Kontrolle der geltend gemachten Revisionsgr¸nde (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, f¸r welches das Berufungsgericht zust‰ndig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gem‰ss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzul‰ssig oder unbegr¸ndet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon fr¸her gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorl‰ufigen und summarischen Pr¸fung sind grunds‰tzlich die formellen Voraussetzungen zu kl‰ren. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgr¸nde offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegr¸ndet sind (Bundesgerichtsurteile 6B_1193/2017 vom 15. M‰rz 2018 E. 1.1.1 ff.,6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2 und 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV 298).

1.4 Ein Gesuch um Revision eines Strafurteils muss als missbr‰uchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen st¸tzt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne sch¸tzenswerten

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322 RVJ / ZWR 2024 Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren h‰tte geltend machen kˆnnen. Demgegen¸ber kann die Revision in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als das Strafurteil erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen f¸r ihn unmˆglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV 298). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zur¸ckhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu pr¸fen, ob unter den gegebenen Umst‰nden das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 und E. 2.4; Bundesgerichtsurteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3 m.w.N., nicht publiziert in BGE 141 IV 298).

1.5 Der Gesuchsteller war an der Hauptverhandlung des Kreisgerichts unentschuldigt abwesend und hat auch den Kontakt zu seinem amtlichen Verteidiger ohne erkennbaren Grund abgebrochen. Wie sich seinen Eingaben entnehmen l‰sst, lebte der Gesuchsteller im fraglichen Zeitraum in Algerien. Dies h‰tte ihn aber grunds‰tzlich nicht daran gehindert – allenfalls unter Zusicherung des freien Geleits – an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen oder das Kreisgericht zumindest ¸ber seinen Verteidiger von seiner stattgehabten Eheschliessung in Kenntnis zu setzen. Gr¸nde, weshalb ihm dies nicht mˆglich gewesen sein soll, macht er keine geltend. Bei einer Teilnahme an der Hauptverhandlung w‰re er zudem auch zu seinen persˆnlichen Verh‰ltnissen und seinem Zivilstand befragt worden, sodass diese neue, dem Gesuchsteller bereits bekannte Tatsache zweifellos in den Prozess eingebracht worden w‰re. Auch die Berufung des Gesuchstellers scheiterte letztlich daran, dass er den Kontakt zu seinem amtlichen Verteidiger abgebrochen hatte und diesem keine Instruktionen mehr erteilen wollte. Mit dem Revisionsgesuch versucht er nun nachtr‰glich, nachdem er aufgrund des rechtskr‰ftigen Strafurteils verhaftet und in den Strafvollzug versetzt wurde, das Urteil des Kreisgerichts in Frage zu stellen. Sein Verhalten, sich der Schweizer Strafjustiz zun‰chst bewusst zu entziehen, um dann im Fall einer Verhaftung altbekannte, aber verschwiegene Tatsachen geltend zu machen, muss als rechtsmissbr‰uchlich qualifiziert werden. Entsprechend ist das Revisionsgesuch offensichtlich unzul‰ssig und darauf nicht einzutreten.

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RVJ / ZWR 2024 323

2. Selbst wenn auf das Revisionsgesuch einzutreten w‰re, w‰re dieses abzuweisen. Der Gesuchsteller stellt die durch das Kreisgericht ausgef‰llten Schuldspr¸che mit seinem Revisionsgesuch nicht in Frage. Damit bleibt ein Fall der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB bestehen und es w‰re nur zu pr¸fen, ob die Tatsache, dass der Verurteilte mit einer Schweizerin verheiratet ist, zu einer persˆnlichen H‰rte f¸hrt oder f¸hren kˆnnte. Dabei ist der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten. Diese Bestimmung bietet jedoch keinen absoluten Schutz vor einer Landesverweisung, sondern es ist neben dem Verurteilten auch f¸r seine Ehefrau und die weitere Kernfamilie die Frage zu beantworten, ob ihnen eine gemeinsame Ausreise mit dem Verurteilten zugemutet werden kann. Ist dies der Fall, so ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht ber¸hrt (Bundesgerichtsurteil 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.5 m.w.N.). Vorliegend f¸hren die Eheleute beide selbst aus, w‰hrend zwei Jahren gemeinsam in der Heimat des Gesuchstellers gelebt zu haben. Allein dies zeigt schon auf, dass ein gemeinsames Eheleben auch in Algerien mˆglich w‰re und der Ehefrau auch zuzumuten ist. Die neu geltend gemachten Tatsachen erweisen sich damit auch ungeeignet, Das vorinstanzliche Urteil bez¸glich des Landesverweises in Frage zu stellen. Soweit auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kˆnnte, erweist es sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegr¸ndet, weshalb es in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen w‰re.

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